W145 2111755-1•BVwG W145 2111755-1
W145 2111755-1Tribunale amministrativo federale17 feb 2016
Beitragszuschlag, Dienstverhältnis, Meldeverstoß
W145 2111755-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 11.06.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) hat mit Bescheid vom 11.06.2015, Zl. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.300,00 gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 iVm § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Anmeldung für XXXX, zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei. Im Rahmen der am 18.03.2015 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei Team 27/für das Finanzamt Neunkirchen-Wr. Neustadt im Chinalokal XXXX, sei festgestellt worden, dass für die genannte Person die Anmeldungen nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei.
2. Gegen diesen Bescheid hat der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 22.06.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben. Es wurde beantragt, den Bescheid aufzuheben und von der Verhängung eines Beitragszuschlages abzusehen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die beantragten Beweise aufzunehmen. Begründend wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall eine unzulässige Doppelbestrafung vorliege, zumal der Beschwerdeführer zusätzlich seitens der BH Neunkirchen wegen des Verstoßes gegen § 111 Abs. 1 Z i iVm § 33 Abs. 1 ASVG bestraft worden sei. Sollte keine unzulässige Doppelbestrafung vorliegen, sei jedenfalls zu berücksichtigen, dass die Erwägungen zur Bemessung des Beitragszuschlages unvollständig seien. Herr XXXX sei offenbar von der Schwester des Beschwerdeführers ohne sein Wissen und Zutun am Tag des Antreffens in das Lokal geschickt worden. Zu Mittag sei Herr
XXXX dann von der Behörde im Lokal angetroffen worden. Eine Zahlung an Herrn XXXX habe nicht stattgefunden. Der Beschwerdeführer sehe ein, dass er Herrn XXXX sofort des Lokals verweisen bzw. ihm jegliche Tätigkeit untersagen hätte müssen. Hinsichtlich seiner Vermögenverhältnisse gebe der Beschwerdeführer an, dass er Sorgepflichten für zwei Kinder habe. Das jüngere Kind sei schwer behindert. Für die zusätzliche Betreuung dieses Kindes seien monatlich € 700,00 aufzuwenden. Der Beschwerdeführer habe den verschuldeten Betrieb in XXXX erst im Oktober 2014 übernommen. Er habe bisher keine Gewinne erzielt. Er verfüge über kein nennenswertes Vermögen und erziele kein Einkommen aus seiner Tätigkeit in XXXX. Ein besonderes berücksichtigungswürdiger Fall liege gegenständlich vor, weil es sich um den ersten derartigen Vorfall handle, der Beschwerdeführer geständig sei, nicht er selbst, sondern seine Schwester für die gesetzwidrige Anwesenheit des Herrn
XXXX im Betrieb des Beschwerdeführers verantwortlich gewesen sei und die Tat nur während drei Stunden stattgefunden habe. Es handle sich um eine Nachlässigkeit, keinesfalls um eine vorsätzlich illegale Ausländerbeschäftigung mit Bereicherungsabsicht. Der Verschuldensgrad sei daher äußerst gering. Der Beschwerdeführers sei unterhaltspflichtig für seine Frau und zwei Kinder und stehe die Höhe des verhängten Beitragszuschlages in keiner Relation zu dem ihm persönlich verfügbaren Einkommen und zu der ihn treffenden Schuld.
3. Mit Bescheid vom 10.07.2015, Zl. XXXX, hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass Herr XXXX bei der Verrichtung von Hilfstätigkeiten für den Beschwerdeführer betreten worden sei. Es liege weder eine Bestimmungsfreiheit hinsichtlich der zu verrichtenden Tätigkeit noch hinsichtlich der Arbeitszeit vor. Im gegenständlichen Fall sei von einem Dienstverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinn auszugehen. Der festgestellte Sachverhalt lasse ein Wirken in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit des Betretenen erkennen. Melde der Dienstgeber bei ihm beschäftigte Dienstnehmer nicht gemäß § 33 Abs. 1 ASVG vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung an und werde der nicht angemeldete Dienstnehmer im Zuge einer unmittelbaren Betretung gemäß § 111a ASVG bei der Ausführung von Tätigkeiten für den Dienstgeber betreten, so könne der Sozialversicherungsträger gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs.2 ASVG einen Beitragszuschlag vorschreiben. Bezüglich des Arguments, dass eine Doppelbestrafung für das gleiche Delikt vorliege, sei zu entgegnen, dass es sich bei der NÖGKK sowie der Bezirkshauptmannschaft um unabhängige Organe handle. Seitens der Bezirkshauptmannschaft liege ein Verwaltungsstrafverfahren vor, während seitens der NÖGKK ein Verwaltungsverfahren vorliege. Eine Doppelbestrafung liege im gegenständlichen Fall nicht vor, da es sich beim verfahrensgegenständlichen Beitragszuschlag nicht um eine Verwaltungsstrafe handle.
4. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers stellte mit Schriftsatz vom 22.07.2015 einen Vorlageantrag. Darin wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall aufgrund der nur dreistündigen Deliktsdauer geradezu ein Paradebeispiel von unbedeutenden Folgen im Sinne des Gesetzes vorliege. Auf den gegenständlichen Sachverhalt sei eindeutig § 113 Abs. 2 ASVG anzuwenden. In einer Gesamtbetrachtung handle es sich eindeutig um einen besonders berücksichtigungswürdigenden Fall. Auch ändere es nichts daran, wie die beim Beschwerdeführer eingehobenen Beträge verwendet oder bezeichnet würden, dass sich sehr wohl für ihn eine Bestrafung ergebe und für ihn die verhängten Beiträge Strafcharakter hätten. Die Summe stehe in keiner Relation zur festgestellten Tat und berücksichtige auch nicht die schlechte Vermögenssituation und die Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers. Die geforderten Beiträge würden eine schwerwiegende finanzielle Bestrafung darstellen.
5. Die Beschwerdesache wurde mit Schreiben der NÖGKK vom 28.07.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Am 18.03.2015 um 13:00 Uhr wurde durch Organe der Abgabenbehörden des Bundes (Finanzpolizei Team 27) eine Kontrolle im XXXX durchgeführt. Im Zuge dieser Kontrolle wurde der chinesische Staatsangehörige XXXX XXXX, XXXX, bei Arbeiten für den Beschwerdeführer angetroffen, ohne dass diese genannte Person zur Sozialversicherung angemeldet war. Der Betretene verrichtete Hilfsarbeiten in der Küche und war auch mit dementsprechend verschmutzter Arbeitskleidung bekleidet. Herr XXXX hat am 18.03.2015 um 10:00 Uhr zu arbeiten begonnen und sollte bis abends zur Sperrstunde aushelfen. Er wurde von der Schwester des Beschwerdeführers damit beauftragt. Seine Tätigkeiten waren Hilfsarbeiten in der Küche, wie Geschirr wegräumen, abwaschen sowie Lebensmittel schneiden. Bezüglich der Entlohnung wurde mit der Schwester des Beschwerdeführer vereinbart, dass er € 20,00 und drei Packungen Zigaretten erhalten sollte. Die Auszahlung sollte durch den Beschwerdeführer erfolgen. Herr XXXX war in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für den Beschwerdeführer tätig.
Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 11.06.2015 idF der Beschwerdevorentscheidung vom 10.07.2015 gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG zur Entrichtung eines Beitragszuschlags in der Höhe von € 1.300,00 verpflichtet.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der NÖGKK.
Die Tätigkeit der genannten Person für den Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Betretung durch die Organe der Abgabenbehörden des Bundes ist nicht strittig. Es ist unstrittig, dass Herr XXXX bei Arbeiten (Hilfsarbeiten in der Küche) im Lokal des Beschwerdeführers angetroffen wurde. Die im Akt befindlichen Fotos zeigen den Betretenen mit verschmutzter Arbeitskleidung in der Küche des Lokals. Der Beschwerdeführer, welcher zunächst im Zuge der Kontrolle noch angeben hat, dass Herr XXXX nicht im Lokal gearbeitet, sondern lediglich den Vater des Beschwerdeführers besucht habe, räumte in der Beschwerde schließlich selbst ein, dass Herr XXXX sehr wohl gearbeitet habe, jedoch nicht von ihm, sondern von seiner Schwester ohne sein Wissen und Zutun ins Lokal geschickt worden sei. Dem ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zu entgegnen, dass die Auferlegung eines Beitragszuschlages nach Abs. 1 des § 113 ASVG nicht als Verwaltungsstrafe zu werten ist, weshalb die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers nicht zu untersuchen ist (siehe hiezu VwGH vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186).
Die oben getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Entlohnung sowie der näheren Umstände der Tätigkeit des Herrn XXXX ergeben sich aus der mit Herrn XXXX am 18.03.2015 aufgenommenen Niederschrift. Zum Vorbingen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach eine Zahlung an Herrn XXXX nicht stattgefunden habe, ist auszuführen, dass der Umstand ob eine gegen Entgelt ausgeübte Beschäftigung vorliegt, nicht davon abhängig ist, ob und in welcher Höhe ein Entgelt tatsächlich gewährt wird. Eine Person ist schon dann gegen Entgelt beschäftigt, wenn sie aus dem Dienstverhältnis einen Entgeltanspruch hat, gleichgültig ob ihr das Entgelt tatsächlich ausbezahlt wurde oder nicht. Ob die vereinbarte Entlohnung von €
20,00 sowie der drei Packungen Zigaretten schlussendlich zur Auszahlung gebracht wurde oder nicht, ist somit nicht relevant.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Beschwerde als auch dem Vorlageantrag kein neues entscheidungsrelevantes Vorbringen entnommen werden konnte. Der festgestellte Sachverhalt hinsichtlich des Vorliegens eines Meldeverstoßes ist unstrittig. Bei der Beurteilung der Folgen sowie der Frage, ob gegenständlich ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, handelt es sich um eine reine Beurteilung der Rechtsfrage. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die NÖGKK.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5, sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agragarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3).
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.
Gemäß § 4 Abs. 2 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
§ 4 Abs. 4 ASVG regelt, unter welchen Bedingungen freie Dienstnehmer den Dienstnehmern gemäß § 4 Abs. 2 1. Satz ASVG gleichgestellt sind.
Gemäß § 4 Abs. 6 ASVG schließt eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 4 aus.
Gemäß § 35 Abs. 1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß § 113 Abs. 2 ASVG im Fall des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 800,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ist als Vorfrage ist zu klären, ob eine gemäß § 33 ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin daher verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.
Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, Zl. 2013/08/0267; vgl. verstärkter Senat 10.12.1986, Zl. 83/08/0200).
Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. (vgl. auch VwGH 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165) Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274).
Verfahrensgegenständlich steht unbestritten fest, dass der Betretene im Lokal des Beschwerdeführers im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzbehörde bei der Ausführung von Küchenhilfstätigkeiten für den Beschwerdeführer als Dienstgeber angetroffen wurde. Bei diesen Arbeiten handelt es sich um solche einfachen manuellen Tätigkeiten, bei denen nach der Lebenserfahrung kein ins Gewicht fallender Gestaltungspielraum des Dienstnehmers vorhanden ist und die nach der Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG erbracht werden. Demnach war ohne weiteres vom Vorliegen einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen.
Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH 02.12.2013, Zl. 2013/08/0191; 21.02.2001, Zl. 96/08/0028).
In einer Gesamtschau ist daher im gegenständlichen Fall vom Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses iSd § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG des Herrn XXXX XXXX, SVNR XXXX, zum Beschwerdeführer - jedenfalls am 18.03.2015 - auszugehen.
Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, Zl. 99/08/0074).
Zufolge der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung, ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes schließt daher die Verhängung eines Beitragszuschlages nicht aus. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen und geht daher auch das Vorbringen in der Beschwerde, wonach es sich gegenständlich um eine Nachlässigkeit gehandelt habe und der Verschuldensgrad daher äußerst gering sei, ins Leere. Ebenso wenig ist der Umstand von Bedeutung, dass Herr XXXX den Angaben des Beschwerdeführers zufolge von seiner Schwester ohne sein Wissen und Zutun ins Lokal geschickt worden sei. Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat.
Dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach eine unzulässige Doppelbestrafung vorliege, zumal der Beschwerdeführer zusätzlich seitens der BH Neunkirchen wegen des Verstoßes gegen § 111 Abs. 1 Z i iVm § 33 Abs. 1 ASVG bestraft worden sei, ist entgegenzuhalten, dass die Auferlegung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten ist, sondern eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung vorgesehene weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht ist. Er ist damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung - und nicht als Strafe - zu werten.
Die belangte Behörde hat daher den Beitragszuschlag zu Recht vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer als Dienstgeber hat es unterlassen, den betretenen Dienstnehmer vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Er hat daher gegen die ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.
Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach gegenständlich unbedeutende Folgen im Sinne des § 113 Abs. 2 ASVG vorliegen würden, ist auszuführen, dass es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht (iSd § 111 Abs. 2 letzter Satz bzw. iSd § 113 Abs. ASVG) als unbedeutend anzusehen sind. (vgl. VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2013/08/0041, VwGH vom 14.03.2013, Zl. 2011/08/0187 und Zl. 2012/08/20125).
Zum Vorbringen im Vorlageantrag, wonach es sich aufgrund der Deliktsdauer von lediglich drei Stunden gegenständlich um einen besonders berücksichtigungswürdigen Fall handle, ist auszuführen, dass der Umstand, dass das Beschäftigungsverhältnis nur kurz angedauert hat, keinen Grund darstellt, der iSd § 113 Abs. 2 besonders berücksichtigungswürdig wäre (vgl. VwGH vom 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165).
Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag auch der Höhe nach berechtigt.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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