BVwG L512 2112700-1

L512 2112700-1Tribunale amministrativo federale17 feb 2016

Regest

Entscheidungsfrist, Entscheidungspflicht, Säumnis,<br/>Säumnisbeschwerde, Überleitung, Verschulden, Zeitablauf

Testo completo

BVwG L512 2112700-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L512.2112700.1.00

Spruch

L512 2112700-1/4Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der islamischen Republik Iran, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mehmet Saim AKAGÜNDÜZ, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG stattgegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehörige der islamischen Republik Iran, (in weiterer Folge "Iran" genannt) stellte am 10.07.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf internationalen Schutz.

Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die BF am 10.07.2014 Folgendes vor:

Sie sei im Iran geboren, sei ledig, würde der persischen Volksgruppe und der katholischen Religionsgemeinschaft angehören. Sie habe 13 Jahre die Schule sowie 2 Jahr die Universität im Iran besucht. Sie sei am 22.04.2012 legal mit ihrem iranischen Reisepass mit einem gültigen Visum mit dem Flugzeug nach Österreich eingereist.

Zum Fluchtgrund gab die BF an, sie habe durch einen Bekannten im Iran das Christentum kennengelernt, aber im Iran habe sie nicht in die Kirche gehen dürfen. Sie habe Lektüre von ihm bekommen und auch gelesen. Im Jahr 2012 sei sie nach Österreich gekommen. Sie habe eine Aufenthaltserlaubnis für Studierende bekommen und studiere seitdem. In Österreich herrsche Religionsfreiheit und sei gehe regelmäßig in die Kirche und lese das Evangelium. Sie sei mittlerweile zum christlichen (katholischen) Glauben konvertiert. Sie habe einen Bekannten in Wien gehabt, mit diesem habe sie über ihren neuen Glauben gesprochen. Dieser habe in XXXX (Iran) erzählt, dass die BF konvertiert sei. Vor kurzem habe sie mit ihren Eltern im Iran telefoniert. Sie hätten bereits Drohanrufe erhalten. XXXX sei eines sehr religiöse Stadt und als Christ sei man dort ein Ausgestoßener. Aufgrund ihrer Religion könne sie nicht mehr in ihr Heimatland zurückkehren[Aktenseite (AS) 1 ff.].

Das Verfahren wurde mit Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG am 10.07.2014 zugelassen (AS 25).

Mit Schreiben vom 16.04.2015 wurde das Vollmachtsverhältnis zur gewillkürten Vertretung bekannt gegeben und angefragt, wann mit einem Einvernahmetermin zu rechnen sei (AS 45).

Mit Schriftsatz vom 13.05.2015 wurde eine Beschwerde gemäß Artikel 10 Abs. 1 Z 3 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erhoben. Begründend wurde nach Verfahrensdarlegung zusammengefasst ausgeführt, dass die 6-monatige Frist gemäß § 73 Abs 1 AVG nicht eingehalten wurde und eine wesentliche Verzögerung der Entscheidung im vorliegenden Asylfall zu verantworten habe

Es wurden die Anträge gestellt,

Der gegenständliche Beschwerdeantrag und der Bezug nehmende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 18.08.2015 vorgelegt.

Mit Schreiben vom 20.10.2015 wurden weitere Unterlagen seitens des BF vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I getroffenen Ausführungen.

2. Beweiswürdigung:

Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben.

Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

§ 8 Abs. 1 VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 2 und K 4 zu § 8 VwGVG).

Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu § 28 VwGVG).

Die Verzögerung ist jedenfalls dann auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurück zu führen, wenn in der Entscheidungsfrist keinerlei Verfahrensschritte durch die Behörde gesetzt wurde (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 8 zu § 8 VwGVG).

Für diese Beurteilung gilt es auch auszumachen, ob die Ursache einer Verzögerung des Verwaltungsverfahrens (überwiegend) im Einflussbereich des BFA liegt; gegebenenfalls ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 126 ff.).

Ein überwiegendes Verschulden ist auch dann anzunehmen, wenn die Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei (vgl. VwGH 22.12.2010, 2009/06/134; VwGH 18.11.2003, 2003/05/0115) oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde (vgl. VwGH 26.09.2011, 2009/10/0266); etwa wenn die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. VwGH 26.01.2012, 2008/07/0036). In der Abwägung des Verschuldens der Partei an der Verzögerung gegen jenes der Behörde genügt ein "überwiegendes" Verschulden der Behörde (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 8 VwGVG, Anm. 9, mwH.).

Im konkreten Fall hat die BF am 10.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, sie wurde am 10.07.2014 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Das Verfahren wurde mit 10.07.2014 zugelassen.

Mit Schriftsatz vom 13.05.2015 erhob die rechtsfreundliche Vertretung der BF Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.

Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde war daher die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG verstrichen, weshalb sich aufgrund der - unbestrittenen - Säumigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweist.

Zu prüfen bleibt, ob die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abzuweisen ist, weil die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes zurückzuführen ist.

Wie sich aus den Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Zulassung des Verfahrens keinerlei Verfahrensschritte gesetzt. Die belangte Behörde begründete eine fehlende Erledigung nicht durch unüberwindliche Hindernisse im Sinne der vorangegangenen Ausführungen und kann dies dem Akt auch nicht entnommen werden bzw. wurde dies vom BFA auch nicht behauptet.

Damit hat die belangte Behörde keine Umstände dargelegt, wonach die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen wäre. In diesem Zusammenhang ist weiters anzumerken, dass sich aus dem Akteninhalt auch nicht ergibt, dass die Ermittlungsverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten der BF oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht war. Es kann damit das Vorliegen eines unüberwindlichen Hindernisses nicht begründet werden, zumal das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seit Verfahrenszulassung keinen einzigen Ermittlungsschritt vorgenommen hat.

Daraus folgt, dass der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht stattzugeben war und dass die Zuständigkeit hinsichtlich des Antrages der BF auf internationalen Schutz vom 10.07.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist und es in der Folge über diesen Antrag selbst zu entscheiden haben wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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