BVwG W228 2114920-2

W228 2114920-2Tribunale amministrativo federale16 feb 2016

Regest

Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache,<br/>Schwerarbeitszeiten

Testo completo

BVwG W228 2114920-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W228.2114920.2.00

Spruch

W228 2114920-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, SVNR XXXX, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Wien vom 10.09.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Wien (im Folgenden: PVA) hat mit Bescheid vom 10.09.2015 den Antrag von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom 23.03.2015 auf Feststellung von Schwerarbeitszeiten zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass mit Bescheid vom 15.09.2014 der Antrag des Beschwerdeführers vom 20.11.2013 auf Feststellung von Schwerarbeitszeiten bereits rechtskräftig abgelehnt worden sei. Diesem Feststellungsverfahren sei die im Zeitraum vom 01.06.1994 bis 30.09.2014 ausgeübte Tätigkeit des Beschwerdeführers als KFZ-Mechaniker zugrunde gelegen. Mit seinem Antrag vom 23.03.2015 begehre er erneut die Feststellung von Schwerarbeitszeiten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht geeignet, eine andere Sachentscheidung herbeizuführen, da bereits mit Bescheid vom 15.09.2014 rechtkräftig abgesprochen worden sei, dass die in § 1 Schwerarbeitsverordnung genannten Anforderungen nicht erfüllt seien. Der Antrag vom 23.03.2015 habe somit erneut die sachliche Behandlung der bereits mit Bescheid vom 15.09.2014 entschiedenen Sache zum Gegenstand, da weder in der maßgebenden Rechtslage noch in den für die Beurteilung als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten sei. Einer neuerlichen Sachentscheidung stehe daher die Rechtskraft des Bescheides vom 15.09.2014 entgegen.

Gegen diesen Bescheid der PVA vom 10.09.2015 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.09.2015 fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er aus, dass das Vorgehen der PVA eine Ungleichbehandlung darstelle. Er verstehe nicht, warum seine Schwerarbeiterzeiten weniger wert seien als die seines Arbeitskollegen, der mit 01.09.2015 seine Schwerarbeiterpension angetreten habe. Seit 1969 habe der Beschwerdeführer zu ca. 70% Klein-LKW und ca. 30% PKW repariert. Sein Kollege, welcher seit 1970 mit dem Beschwerdeführer im selben Raum im gleichen Unternehmen gearbeitet habe, habe ihn schließlich gefragt, warum er nicht in Pension gehe, da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits ein Jahr länger gearbeitet habe als sein Kollege. Seinem Kollegen sei die Schwerarbeiterpension nach erfolgter Überprüfung von der Landesstelle Eisenstadt anstandslos bewilligt worden. Als der Beschwerdeführer dies erfahren habe, habe er am 23.03.2015 neuerlich einen Antrag auf Feststellung von Schwerarbeitszeiten gestellt. Er könne nicht nachvollziehen, wieso ihm von der Landesstelle Wien die Schwerarbeiterzeiten nach seinem ersten Antrag aberkannt wurden, währenddessen seinem Kollegen von der Landesstelle Eisenstadt seine Schwerarbeiterzeiten anstandslos genehmigt wurden. Er gehe davon aus, dass österreichweit alle Landestellen der PVA dieselben Gesetze zu vollziehen hätten. In der Verfassung sei der Gleichheitsgrundsatz festgeschrieben. Der Beschwerdeführer sei bei der Beurteilung der Schwerarbeiterzeiten für den gleichen Zeitraum bei gleicher Schwerarbeit gegenüber seinem Arbeitskollegen massiv benachteiligt worden und verstoße der Bescheid vom 15.09.2014 daher gegen das Gleichbehandlungsgesetz. Die Folge davon sei, dass der Beschwerdeführer nach 47 Arbeitsjahren am 01.06.2016 mit Abschlägen in die vorzeitige Alterspension gehe. Sein Arbeitskollege hingegen habe mit 45 Jahren ohne Abschläge am 01.09.2015 in die Schwerarbeiterpension gehen dürfen. Dieser Umstand stelle für den Beschwerdeführer einen gravierenden finanziellen Verlust dar.

Mit Schreiben vom 28.10.2015 legte die PVA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid der PVA vom 15.09.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 20.11.2013 auf Feststellung von Schwerarbeitszeiten rechtskräftig abgelehnt. Diesem Feststellungverfahren lag die im Zeitraum vom 01.06.1994 bis 30.09.2014 ausgeübte Tätigkeit des Beschwerdeführers als KFZ-Mechaniker zu Grunde. Das durchgeführte Verfahren ergab, dass der Beschwerdeführer mit dieser Tätigkeit keine schwere körperliche Arbeit verrichtet hatte, weil die erforderlichen Arbeitskilokalorien nicht erreicht wurden.

Mit Antrag vom 23.03.2015 begehrte der Beschwerdeführer erneut die Feststellung von Schwerarbeitszeiten und brachte dabei vor, dass er als KFZ-Mechaniker tätig gewesen sei. Die ehemalige Dienstgeberin des Beschwerdeführers bestätigte, dass der Beschwerdeführer mit der Reparatur von Kleinlastern und PKW beschäftigt gewesen sei. Dies wurde vom Beschwerdeführer bereits im ersten Verfahren vorgebracht. Es wurden keine neuen/abweichenden Sachverhaltselemente in der Beschwerde vorgebracht.

Die PVA hat mit Bescheid vom 10.09.2015 den Antrag des Beschwerdeführers vom 23.03.2015 auf Feststellung von Schwerarbeitszeiten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Die Korrektheit der Zurückweisung ist nunmehr Verfahrensgegenstand.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und dargestellte Sachverhalt ergeben sich aufgrund der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (vgl. VwGH 21.03.1985, Zl. 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057).

Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391; VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913).

Da über den Antrag des Beschwerdeführers vom 20.11.2013 auf Feststellung von Schwerarbeitszeiten bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 15.09.2014 entscheiden wurde und sich seit dieser Entscheidung weder Änderungen in der Sach- noch in der Rechtslage ergeben haben, hat die PVA den Antrag des Beschwerdeführers vom 23.03.2015 auf Feststellung von Schwerarbeitszeiten mit Bescheid vom 10.09.2015 zu Recht zurückgewiesen.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seinem Arbeitskollegen, der mit ihm im selben Raum im gleichen Unternehmen gearbeitet habe, die Schwerarbeiterpension nach erfolgter Überprüfung von der Landesstelle Eisenstadt anstandslos bewilligt wurde, ist auszuführen, dass dieses Vorbringen nicht geeignet ist, eine Änderung der Sach- und Rechtslage nachzuweisen. Bei der Feststellung von Schwerarbeitszeiten des Beschwerdeführers ist ausschließlich seine eigene Tätigkeit maßgebend, nicht jene seines Kollegen oder das Faktum, dass im selben Raum gearbeitet wurde.

Die dem Bescheid vom 15.09.2014 zugrunde liegende Dienstgeber-Auskunft derXXXX GesmbH vom 05.02.2014 bestätigt, dass der Beschwerdeführer "normale KFZ-Mechaniker-Tätigkeit unter normalen Bedingungen (PKW und leicht-LKW bis 3,5t)" ausgeübt hat. Die aufgrund des neuerlichen Antrags vom 23.03.2015 eingeholte Dienstgeber-Auskunft vom 19.05.2015 weist im Wesentlichen keine Unterscheide zu der ursprünglichen Auskunft auf. So geht aus der am 19.05.2015 eingeholten Auskunft hervor: "Die ausgeübte Tätigkeit umfasste Folgendes: LKW-Mechaniker, Kleinlaster, leichte LKW bis 7,5t; Reparatur und Austausch von Motoren, Getrieben, Kupplungen, Differentialen, Bremsen, Kipperstempeln, Rädern." In einem Email vom 19.06.2015 wurde zudem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer angibt, dass seine Arbeit im Zeitraum 01/1977 bis 12/2006 zu 70% aus LKW (Kleinlaster und leichte LKW bis 7,5t) und zu 30 % aus PKW bestand.

Es war daher sowohl beim ersten Antrag vom 20.11.2013 als auch beim zweiten Antrag vom 23.03.2015 von "normaler" KFZ-Mechanikertätigkeit (PKW und Leicht-LKW) auszugehen.

Da über den Antrag des Beschwerdeführers vom 20.11.2013 auf Feststellung von Schwerarbeitszeiten bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 15.09.2014 entschieden wurde und sich seit dieser Entscheidung weder Änderungen in der Sach- noch in der Rechtslage ergeben haben, hat die PVA den Antrag des Beschwerdeführers vom 23.03.2015 auf Feststellung von Schwerarbeitszeiten mit Bescheid vom 10.09.2015 zu Recht zurückgewiesen.

Die Beschwerde gegen den Bescheid der PVA vom 10.09.2015 war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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