BVwG W158 2108631-1

W158 2108631-1Tribunale amministrativo federale16 feb 2016

Regest

Berechnung, Bescheidabänderung, Direktzahlung, Kalb, Mitteilung,<br/>Mutterkuhprämie, Mutterkuhquote, prämienfähiges Rind,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rinderdatenbank, Rinderprämie

Testo completo

BVwG W158 2108631-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W158.2108631.1.00

Spruch

W158 2108631-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.03.2014, AZ XXXX, betreffend die Gewährung von Rinderprämien 2013 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2013 idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es sich bei 18 von der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2013 beantragten Kühen um Kühe im Sinne des Art. 109 lit. d) der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 handelt.

II. Gemäß § 19 Abs. 3 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007) wird der Agrarmarkt Austria aufgetragen, gemäß den Vorgaben in Spruchpunkt I. die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der Beschwerdeführerin bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei hielt auf ihrem Betrieb auf Basis der Daten in der Rinderdatenbank (RDB) im Kalenderjahr 2013 potenziell prämienfähige Rinder.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.03.2014, AZ XXXX, wurden der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2013 Rinderprämien in Höhe von EUR 3.896,76 gewährt. Der Prämienberechnung wurden von der belangten Behörde 16 Mutterkühe ("Mutterkuhprämie") und fünf Kalbinnen ("Mutterkuhprämie für Kalbinnen") zu Grunde gelegt.

Die Rinder mit den Ohrmarkennummern AT XXXX und AT XXXX wurden seitens der belangten Behörde als Milchkühe kategorisiert.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher die beschwerdeführende Partei moniert, dass die Tiere mit den Ohrmarkennummern AT XXXX und AT XXXX zu Unrecht nicht als Mutterkühe berücksichtigt worden seien.

Beiliegend zur Beschwerde wurde eine tierärztliche Bestätigung übermittelt. Laut dieser Bestätigung handle es sich bei den beiden beanstandeten Kühen um eine Kreuzung der Rinderassen Holstein Friesian und Weißblauer Belgier.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei verfügte im Jahr 2013 über eine vorläufige Mutterkuhquote von 18 Stück.

Zu den drei Antragsstichtagen 2013 hielt sie auf ihrem Betrieb 18 Fleischrassekühe, die bis zur Beantragung mindestens einmal abgekalbt hatten und in weiterer Folge mehr als sechs Monate am Betrieb der Beschwerdeführerin verweilten.

Insbesondere wird festgestellt, dass es sich bei den Tieren mit den Ohrmarkennummern AT XXXX und AT XXXX um eine Kreuzung der Rinderassen Holstein Friesian und Weißblauer Belgier handelt.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt und einer Einsichtnahme in die dem Bundesverwaltungsgericht zugängliche Rinderdatenbank.

Hinsichtlich der beiden Tiere mit den Ohrmarkennummern AT XXXX und AT XXXX wurde mit der Beschwerde eine tierärztliche Bestätigung von Mag. med. vet. Karin Asanger übermittelt, aus der hervorgeht, dass es sich bei den genannten Tieren um eine Kreuzung der Rassen Holstein Friesian (keine Fleischrasse) und Weißblauer Belgier (Fleischrasse) handelt.

Auch der Rinderdatenbank ist zu entnehmen, dass beide Tiere Kreuzungen der genannten Rassen sind:

Betreffend das Tier mit der Ohrmarkennummer AT XXXX wurde seitens der beschwerdeführenden Partei als Hauptrasse die Rasse Holstein Friesian und als Zweitrasse die Rasse Weißblauer Belgier gemeldet. Anzumerken gilt es an dieser Stelle, dass die Mutter des Tieres ein Holstein Friesian ist, hinsichtlich des Vaters (ein in Dänemark registriertes Rind) jedoch keine Eintragung der Rasse vorliegt. Da für das Tier mit der OM AT XXXX jedoch als Zweitrasse Weißblauer Belgier gemeldet wurde, kann gefolgert werden, dass es sich bei dem Vater des Tieres ebenfalls um ein Tier der Rasse Weißblauer Belgier handelt.

Für das Tier mit der Ohrmarkennummer AT XXXX wurde als Hauptrasse ebenso die Rasse Holstein Friesian gemeldet, jedoch keine Zweitrasse angegeben. Der Rinderdatenbank ist zu entnehmen, dass es sich bei der Mutter des Tieres um ein Holstein Friesian handelt. Da aus der Rinderdatenbank zudem hervorgeht, dass das Tier mit der OM AT XXXX den gleichen Vater hat wie das Tier mit der OM AT XXXX und - wie oben ausgeführt - davon ausgegangen wird, dass dieser ein Weißblauer Belgier ist, ist auch das Tier mit der OM XXXX als eine aus der Kreuzung mit einer Fleischrassekuh hervorgegangene Kuh zu betrachten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer speziellen Regelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, was gegenständlich zutrifft. Insbesondere ist der vorliegende Sachverhalt ausreichend geklärt.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 idF Durchführungsverordnung (EU) Nr. 524/2012, ABl. L 160 vom 21.6.2012 - im Folgenden VO (EG) 73/2009 - kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.

Gemäß Art. 111 Abs. 2 leg.cit. wird die Mutterkuhprämie jedem Betriebsinhaber gewährt, der

a) ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate lang weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt. Die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher steht der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;

b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 jedoch insgesamt 120.000 kg nicht überschreitet.

Die Mitgliedstaaten können jedoch auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die sie selbst festlegen, beschließen, diese Mengenbegrenzung zu ändern oder aufzuheben, sofern der Betriebsinhaber während mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten ab dem Tag der Beantragung der Prämie eine Zahl Mutterkühe von mindestens 60% und eine Zahl Färsen von höchstens 40% der Anzahl Tiere hält, für die die Prämie beantragt wurde.

Um festzustellen, wie viele Tiere gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a und b prämienfähig sind, wird auf der Grundlage der am 31. März des betreffenden Kalenderjahres im Betrieb verfügbaren einzelbetrieblichen Milchquote des Begünstigten, ausgedrückt in Tonnen, und des durchschnittlichen Milchertrages festgestellt, ob es sich um Kühe eines Mutterkuhbestands oder um Kühe eines Milchkuhbestands handelt.

Gemäß Art. 109 lit. d) VO (EG) 73/2009 wird eine Mutterkuh definiert als eine Kuh einer Fleischrasse oder eine aus der Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangene Kuh, die einem Bestand angehört, in dem Kälber für die Fleischerzeugung gehalten werden.

Gemäß Art. 59 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 27 idF der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, S. 3 - im Folgenden: VO (EG) 1121/2009 - gelten Kühe, die den in Anhang IV der vorliegenden Verordnung genannten Rinderrassen angehören, für die Zwecke von Artikel 109 Buchstabe d und Artikel 115 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 nicht als Kühe einer Fleischrasse.

In Anhang IV VO (EG) 1121/2009 sind u.a. folgende Rassen aufgelistet:

Fries-Hollands (FH), Française frisonne pie noire (FFPN), Friesian-Holstein, Holstein, Black and White Friesian, Red and White Friesian, Frisona española, Frisona Italiana, Zwartbonten van België/pie noire de Belgique, Sortbroget dansk mælkerace (SDM), Deutsche Schwarzbunte, Schwarzbunte Milchrasse (SMR), Czarno-biala, Czerwono-biala, Magyar Holstein-Friz, Dutch Black and White, Estonian Holstein, Estonian Native, Estonian Red, British Friesian, crno-bela, German Red and White, Holstein Black and White, Red Holstein

Darüber hinaus enthält die zitierte VO keine Definition des Begriffes "Mutterkuh".

Gemäß § 12 der Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009, gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.

3.2.2. Gemäß den oa. europarechtlichen Vorgaben wird eine Mutterkuh als eine Kuh einer Fleischrasse oder eine aus der Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangene Kuh, die einem Bestand angehört, in dem Kälber für die Fleischerzeugung gehalten werden, definiert.

Wie den Feststellungen unter II.1. (vgl. zudem die Ausführungen unter II.2.) zu entnehmen ist, handelt es sich bei den beiden Rindern mit den Ohrmarkennummern AT XXXX und AT XXXX, die gemäß den Beschwerdeausführungen zu Unrecht nicht im Rahmen der Berechnung der Mutterkuhprämie berücksichtigt worden seien, um eine Kreuzung der Rassen Holstein Friesian und Weißblauem Belgier.

Da Kühe der Rasse der Holstein-Friesan gemäß Art. 59 VO (EG) Nr. 1121/2009 iVm Anhang IV VO (EG) 1121/2009 nicht als Kühe einer Fleischrasse gelten, können diese im Rahmen der Berechnung einer Mutterkuhprämie nicht als Mutterkühe im Sinne des Art. 109 lit. d) Nr. 73/2009 Berücksichtigung finden.

Kühe, bei denen es sich um Kreuzungen aus der Rasse der Holstein-Friesian und einer Fleischrasse (zB. die Rasse der Weißblauen Belgier) handelt, sind jedoch dem eindeutigen Wortlaut von Art. 109 lit. d) Nr. 73/2009 zu Folge, als Mutterkühe anzuerkennen.

Im vorliegenden Fall konnte der Rinderdatenbank entnommen werden, dass es sich bei den in Rede stehenden Tieren um Kühe handelt, die aus einer Kreuzung mit einer Fleischrassekuh hervorgegangen sind. Durch die im Zuge der Beschwerde übermittelte tierärztliche Bestätigung wurde dies zudem belegt. Die an den Antragsstichtagen gemeldeten Kühe mit den Ohrmarkennummern AT XXXX und AT XXXX können somit gemäß Art. 109 lit. d VO (EG) 73/2009 als solche eines Mutterkuhbestandes betrachtet werden, woraus folgt, dass die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei für die beiden in Rede stehenden Tiere im Antragsjahr 2013 zu Unrecht keine Mutterkuhprämie gewährt hat. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 war der Agrarmarkt Austria deshalb aufzutragen, die Berechnungen unter der Annahme, dass es sich bei nunmehr 18 von der beschwerdeführenden Partei beantragten Kühen um Kühe im Sinne des Art. 109 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 handelt, neu durchzuführen und das Ergebnis der beschwerdeführenden Partei bescheidmäßig mitzuteilen.

3.3. Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage und der Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen ist derart eindeutig, dass nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ausgegangen werden kann (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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