BVwG W127 2001394-1

W127 2001394-1Tribunale amministrativo federale16 feb 2016

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Bewirtschaftung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, Kontrolle,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Verschulden, Zahlungsansprüche

Testo completo

BVwG W127 2001394-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W127.2001394.1.00

Spruch

W127 2001394-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.04.2012, Az. II/7-EBP/11-117102248, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei beantragte mittels Mehrfachantrag-Flächen 2011 vom 07.03.2011 unter anderem die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Das Feldstück 2 "Mooswiese II" wurde mit Nutzung "Streuwiese" und einer Fläche von 0,55 ha beantragt.

Am 01.07.2011 fand am Betrieb der beschwerdeführenden Partei eine Vor-Ort-Kontrolle statt, im Zuge derer festgehalten wurde, dass bei Feldstück 2 keine landwirtschaftliche Nutzung ab 2011 gegeben sei; die Nutzung "Streuwiese" wurde durchgestrichen und händisch ergänzt durch "GLÖZ G" mit dem Zusatzvermerk "NK im Herbst" und der Anmerkung "keine A9, da nur Nutzungsänderung".

Mit 13.10.2011 wurde der beschwerdeführenden Partei ein Kontrollbericht betreffend die Vor-Ort-Kontrolle 01.07.2011 übermittelt.

Auf dem Prüfbericht für die Vor-Ort-Kontrolle/Nachkontrolle vom 10.11.2011 wurde vermerkt, dass auf Feldstück 2 keine Bewirtschaftung stattgefunden habe. Fotos waren beigelegt.

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2011, Az. II/7-EBP/11115973363, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von € 292,03 gewährt. Grundlage war eine beantragte Fläche von 1.30 ha bei 2,02 Zahlungsansprüchen.

Im Akt liegt weiters ein Schreiben der beschwerdeführenden Partei vom 09.02.2012 - einschließlich eines Fotos - auf, in welchem diese ausführt, dass das Feldstück 2 nach der Nachkontrolle vom November 2011 bewirtschaftet ("geschlegelt") worden sei. Der Traktor sei bei der Reparatur gewesen.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 26.04.2012 wurde der Bescheid vom 30.12.2011 dahingehend abgeändert, dass der Antrag auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie abgewiesen wurde. Der bereits ausbezahlte Betrag von € 292,03 wurde rückgefordert. Aus der Begründung geht hervor, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 01.07.2011 eine Fläche von 0,75 ha ermittelt worden sei. Sohin sei eine Flächenabweichung von 0,55 ha, das sind über 20 % festgestellt worden und habe keine Beihilfe gewährt werden können. Zusätzlich werde der einzubehaltende Betrag mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegenverrechnet, da eine Flächenabweichung von mehr als 50 % festgestellt worden sei.

Dagegen wurde das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und begründend Folgendes ausgeführt:

"Lt. oben angeführtem Bescheid wird die EBP 2011 zurückgefordert, da lt. VOK vom 10.11.2011 das Feldstück 2 "MOOSWIESE II" 2011 nicht bewirtschaftet wurde; Die Fläche ist mit GLÖZ G beantragt und wurde von mir nach dem 10.11.2011 geschlägelt, und somit nach den vorgeschriebenen Auflagen für GLÖZ G bewirtschaftet; ein Zeitpunkt bis wann der gute ökologische Zustand im Jahr erstellt werden muß ist nicht vorgeschrieben, warum dies 2011 so spät erfolge wurde zur Stellungnahme zum Prüfbericht 2011 bereits übermittelt. Die Rückforderung der EBP ist somit nicht gerechtfertigt." Es wurde beantragt, den Bescheid richtig zu stellen. Beigelegt waren Fotos, welche von der beschwerdeführenden Partei mit November 2011 datiert wurden.

Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgericht teilte die Agrarmarkt Austria mit Schreiben vom 17.08.2015 mit, dass gemäß den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle am 01.07.2011 das Feldstück 2, beantragt als Streuwiese", nicht gepflegt gewesen sei, auch bei der Nachkontrolle am 10.11.2011 sei das Feldstück noch nicht bewirtschaftet gewesen. Nach den Angaben in der Stellungnahme zum Prüfbericht vom 09.02.2012 wurde das Feldstück nach der Nachkontrolle im November gehäckselt. Bei Streuwiesen handle es sich um extensives, minderertragfähiges Grünland, dessen Aufwuchs in der Regel nur zur Einstreu genutzt werden könne. Auf diesen müsste mindestens einmal im Wirtschaftsjahr eine Mahd sowie ein Verbringen des Mähgutes von der Fläche erfolgen. Da von der beschwerdeführenden Partei - laut eigenen Angaben in der Stellungnahme - die Fläche lediglich gehäckselt worden sei, entspreche die Fläche nicht der Definition einer Streuwiese. Weiters habe nicht festgestellt werden können, ob die Pflegemaßnahme bereits 2011 erfolgt sei.

Dieses Schreiben der Agrarmarkt Austria wurde der beschwerdeführenden Partei übermittelt und die Möglichkeit geboten, hiezu eine Stellungnahme abzugeben. Eine solche ist bis dato jedoch nicht eingelangt und hat die beschwerdeführende Partei auch keinen Kontakt mit dem Bundesverwaltungsgericht aufgenommen.

In einem weiteren Schreiben der Agrarmarkt Austria vom 27.01.2016 führte die Agrarmarkt Austria aus, dass bei der Vor-Ort-Kontrolle 01.07.2011 die Prüferin die Kulturart GLÖZ G im Prüfbericht ermittelt und auch am Prüfauftrag vermerkt habe. Vermerkt worden sei auch, dass bei reiner Nutzungsartenänderung kein historischer Prüfbericht erstellt werden müsse. Dies sei eine Anmerkung der Prüferin während der Kontrolle zur Erleichterung der Erfassung im elektronischen Prüfbericht gewesen. Es sei weiters vermerkt worden, dass eine Nachkontrolle zu einem späteren Zeitpunkt notwendig sei um festzustellen, ob tatsächlich eine Bewirtschaftung nach der Schlagnutzungsart GLÖZ G erfolgt sei. Darüber hinaus verwies die Agrarmarkt Austria auf die Artikel 11 Abs. 2, 12 Abs. 1 lit.d, 14 Abs. 2 und 3 sowie 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009. Im gegenständlichen Falle habe die beschwerdeführende Partei "Streuwiese" beantragt. Bis zum 15. Mai bzw. 09. Juni sei keine Änderungsmeldung seitens der beschwerdeführenden Partei erfolgt; eine Änderung nach dem Zeitpunkt der Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle hätte nicht mehr vorgenommen werden dürfen. Mangels zeitlicher Auflagen wäre ein Häckseln erst im November - sofern es aufgrund der Witterung (z.B. Schneelage) noch möglich sei - ausreichend gewesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

Die beschwerdeführende Partei beantragte im Antragsjahr 2011 die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für drei Feldstücke. Verfahrensrelevant ist das Feldstück 2 "Mooswiese II" mit Nutzungsart "Streuwiese" bei einer Fläche von 0,55 ha.

Bei der Vor-Ort-Kontrolle am 01.07.2011 wurde festgestellt, dass dieses Feldstück nicht gepflegt war. Auch bei der Nachkontrolle konnte keine Bewirtschaftung festgestellt werden.

Dies wurde von der beschwerdeführenden Partei auch nicht bestritten. Sie berief sich darauf, dass aufgrund einer Reparatur des Traktors die Bewirtschaftung des Feldstückes erst nach der Nachkontrolle stattgefunden habe. Die beschwerdeführende Partei hat aber weder konkret dargelegt, wann die Bewirtschaftung erfolgte, noch hat sie dafür ausreichende Beweise vorgelegt, zumal die vorgelegten Fotos diesbezüglich keine Hinweise geben. Auch hat es die beschwerdeführende Partei unterlassen, dies durch andere Beweismittel zu untermauern, obwohl es ihr mit der Übermittlung des Schreibens der Agrarmarkt Austria vom 27.01.2016 hätte bewusst sein müssen, dass kein Nachweis dafür erbracht worden ist, dass Pflegemaßnahmen im Antragsjahr 2011 gesetzt wurden. Es ist daher davon auszugehen, dass das Feldstück 2 im Antragsjahr 2011 nicht landwirtschaftlich genutzt wurde und daher auch nicht beihilfefähig war. Eine Änderung im Antragsjahr von "Streuwiese" auf "GLÖZ G" ist nicht erfolgt.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Verwaltungsgericht des Bundes über.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In gegenständlicher Rechtssache besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Zu A)

Gemäß Artikel 34 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, in der Folge Verordnung (EG) Nr. 73/2009, wird eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

Der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" bezeichnet gemäß Artikel 34 Abs. 2 lit.a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex 0602 90 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird.

Gemäß Artikel 2 Z 23 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, in der Folge Verordnung (EG) Nr. 1122/2009, bedeutet "ermittelte Fläche" die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.

Gemäß Artikel 12 Abs. 1 lit.d der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 muss der Sammelantrag die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird, enthalten.

Artikel 57 Abs. 1 bis Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 lautet:

"Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...]"

Gemäß Artikel 58 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 wird, wenn bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen über der gemäß Artikel 57 ermittelten Fläche liegt, die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 57 ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen.

Gemäß Artikel 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf anderer Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

Gemäß § 2 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2009), BGBl. II Nr. 338/2009, erfolgen Angaben im Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) zu Lage, Ausmaß, Nutzungsart und Nutzung aller landwirtschaftlichen Flächen, insbesondere im Flächenbogen, sowie sonstige damit im Zusammenhang stehende Flächenangaben nach den Bestimmungen dieses Abschnitts.

Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück (Referenzparzelle) und Schlag erfolgen gemäß § 5 Abs. 1 INVEKOS-GIS-V 2009 ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähigen Fläche ist jene tatsächlich genutzte Fläche, von der die jeweils nicht beihilfefähigen Flächen wie insbesondere Weg- oder Gebäudeflächen, Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern abgezogen sind, soweit in Abs. 2 nicht anderes geregelt ist. Die beihilfefähige Fläche kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.

In Regionen, in denen bestimmte Charakteristika traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- und Nutzungspraktiken sind, gilt die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche, wenn sie eine Breite von zwei Metern nicht überschreitet. Landschaftsmerkmale gelten unbeschadet beihilfenspezifischer Regelungen dann als Teil der tatsächlich genutzten Fläche, wenn sie im Verhältnis zur Gesamtfläche des Feldstücks eine signifikante Größe nicht überschreiten (§ 5 Abs. 2 INVEKOS-GIS-V 2009).

Von der beschwerdeführenden Partei wurde weder das Ausmaß der beanstandeten Flächen noch die Tatsache, dass zum Prüfungszeitraum diese Flächen nicht gemäht waren, bestritten. Die beantragte Fläche des Feldstückes 2 war sohin zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle und der Nachkontrolle nicht bewirtschaftet und daher auch nicht beihilfefähig. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen - Differenz der beantragten zu der ermittelten Fläche mehr als 50 % - hat die Agrarmarkt Austria daher zu Recht den Antrag auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 abgewiesen.

Einen Nachweis, dass die beschwerdeführende Partei keine Schuld im Sinne des Artikel 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 trifft, hat sie nicht erbracht. Hinweise auf einen Irrtum der Behörde im Sinne des Artikel 80 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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