W112 2105677-1•BVwG W112 2105677-1
W112 2105677-1Tribunale amministrativo federale16 feb 2016
Eingabengebühr, Festnahme, Rechtsanschauung des VwGH,<br/>Rechtswidrigkeit, Revision teilweise zulässig, Schubhaft,<br/>Schubhaftbeschwerde, Zurückweisung
W112 2105677-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX alias XXXX, StA Nigeria alias Sierra Leone, vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, p.A. Pulverturmgasse 4/2/R01, gegen die Festnahme, den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2015, Zl. 644104402-150197715, sowie die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde gegen die Festnahme des Beschwerdeführers am 22.02.2015 um 18:00 Uhr wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 BFA-VG Folge gegeben.
II. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.02.2015 wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin III-VO stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft von 22.02.2015 bis 12.03.2015 für rechtswidrig erklärt.
III. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 VwGVG iVm Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund (Bundesministerin für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seiner ausgewiesenen Vertreterin Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
V. Der Antrag auf Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr wird zurückgewiesen.
VI. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr wird zurückgewiesen.
B)
I. Die Revision gegen die Spruchpunkte A.III., A.IV. und A.V. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
II. Die Revision gegen die Spruchpunkte A.I., A.II. und A.VI. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte Anträge auf internationalen Schutz am 26.06.2013 in Griechenland, am 17.05.2013 in Ungarn und am 21.05.2013 in Österreich. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2013 wurde sein Antrag gemäß § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen und der Beschwerdeführer ausgewiesen. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer wurde am 06.09.2013 in Schubhaft genommen und am 15.09.2013 wegen Haftunfähigkeit infolge Hungerstreiks enthaftet. Der Beschwerdeführer wurde am 14.10.2013 erneut in Schubhaft genommen und am 29.10.2013 nach Ungarn überstellt.
Am 30.12.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz in Kroatien, am 05.02.2014 in Österreich. Mit Bescheid vom 13.03.2014 wurde sein Folgeantrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Anordnung der Außerlandesbringung erlassen. Von 12.02.2014 bis zu seiner Inschubhaftnahme am 28.03.2014 verfügte der Beschwerdeführer nur über eine Obdachlosenmeldung. Von 28.03.2014 bis 01.04.2014 sowie 14.04.2014 bis 06.05.2014 befand sich der Beschwerdeführer in Schubhaft und wurde jeweils wegen Haftunfähigkeit infolge Hungerstreiks enthaftet; der Abschiebeversuch am 29.04.2014 nach Kroatien scheiterte, weil der Beschwerdeführer in der Flugzeugtoilette randalierte. Der Beschwerdeführer befand sich von 16.06.2014 bis 30.06.2014 wiederum in Schubhaft und stellte aus dem Stande der Schubhaft am 19.06.2014 seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde in Form eines begleiteten Fluges gemäß Art. 29 Dublin III-VO überstellt. Der Antrag wurde am 18.07.2014 gemäß § 68 AVG zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer wurde am 23.01.2015 um 14:00 Uhr in der Bahnhofshalle in 1210 Wien im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle, anlässlich derer sich der Beschwerdeführer zunächst mit einer falschen Asylkarte legitimiere, sich sehr aggressiv verhielt und sich der Überprüfung durch Flucht zu entziehen versuchte, sodass die Anwendung körperlicher Gewalt seitens der einschreitenden Sicherheitsorgane erforderlich wurde (und sich eine Sicherheitsbeamte verletzte), festgenommen, in die Polizeiinspektion 1210 Wien verbracht und noch am selben Tag ins Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel überstellt. Über den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 25.01.2015 die Schubhaft verhängt; am selben Tag stellte er seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde am 28.01.2015 in Folge Hungerstreiks entlassen. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 29.01.2015 die gegen diesen Bescheid sowie die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft erhobene Beschwerde ab. Das Dublin -Verfahren wurde nach Einlangen der Zustimmung Kroatiens ausgesetzt, weil der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts war.
2. Am 22.02.2015, 15:50 Uhr, wurde der Beschwerdeführer am Bahnhof in 1210 Wien erneut beim unrechtmäßigen Aufenthalt betreten und versuchte zu flüchten, wurde jedoch gestellt und zur Identifikation aufgefordert. Er konnte keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorweisen, wurde zur Polizeiinspektion verbracht und zunächst gemäß § 35 SPG festgenommen; seine Identität und Haftfähigkeit wurden überprüft, die Festnahme ab 16:10 nach Kontaktaufnahme mit dem Bundesamt gemäß § 39 FPG fortgesetzt und der Beschwerdeführer durchsucht. Nach Rücksprache mit dem Bundesamt wurde der Beschwerdeführer um 18:00 Uhr gemäß § 40 Abs. 1 BFA-VG festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel überstellt.
Der Beschwerdeführer wurde am 22.02.2015, 20:00 Uhr, in Anwesenheit einer Dolmetscherin für Englisch niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab der Beschwerdeführer an, dass er einen Monat nach seiner Haftentlassung krank gewesen sei. Er sei an diesem Tag nur draußen gewesen, um seine Freundin zu treffen, jetzt gehe es ihm wieder gut. Er wolle, dass man ihm helfe, in Österreich zu bleiben, er habe keine Angehörigen in Österreich, alle seien verstorben. Er habe keine Sorgepflichten. Seine Freundin heiße XXXX, Familiennamen und Adresse könne er nicht angeben. Er habe manchmal bei ihr geschlafen, manchmal bei anderen Freunden. Einer heiße XXXX und wohne am XXXX; Familiennamen oder Adresse könne er nicht angeben. Das sei sein einziger Freund. Vor seiner Abschiebung im Juli habe er einen Monat lang Zeitungen in einer Ubahnstation verkauft, letzten Monat habe er krankheitsbedingt nicht gearbeitet. Er sei am 14.01.2015 über Kroatien und Italien nach Österreich zurückgekehrt. Er verfüge über Barmittel iHv € 30,-. Kroatien habe ihn abgewiesen. Wenn man ihm eine Chance gebe, verlasse er das Land. Der Beschwerdeführer verweigerte die Unterschrift auf der Niederschrift.
3. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 22.02.2015, zugestellt durch persönliche Übergabe am selben Tag, gemäß Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2a Z 1 FPG und § 57 AVG Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Das Bundesamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger ist. Sein Asylantrag vom 05.02.2014 sei rechtskräftig negativ entschieden worden, nach Stellung eines Folgeantrages, dem der faktische Abschiebeschutz aberkannt worden sei, sei er im Juli 2014 nach Kroatien überstellt worden. Im Jänner 2015 sei er erneut beim illegalen Aufenthalt in Österreich betreten, fest- und in Schubhaft genommen worden. Die Rechtmäßigkeit der Schubhaft sei vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt, aber wegen Haftunfähigkeit in Folge Hungerstreiks beendet worden. Am 22.02.2015 sei er erneut zufällig durch die Polizei beim unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich betreten, festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt worden. Der Amtsarzt habe seine uneingeschränkte Haftfähigkeit attestiert. Er halte sich seinen eigenen Angaben zufolge seit 14.01.2015 widerrechtlich im Bundesgebiet auf und verfüge über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Er habe sich hier bislang unangemeldet unter Verletzung der melderechtlichen Bestimmungen aufgehalten. Er sei schon mehrmals untergetaucht, um sich den behördlichen Maßnahmen zu entziehen. In seinen bisherigen Verfahren habe er sich unkooperativ verhalten, indem er trotz der gesetzlichen Verpflichtung hiezu die Ausreise verweigere. Er habe sich durch Hungerstreik aus der letzten Schubhaft freigepresst und die Freilassung genutzt, um unterzutauchen. Er sei bis zum zufälligen Aufgriff am 22.02.2015 unbekannten Aufenthalts gewesen. Er habe die Zeitspanne von beinahe einem Monat seit der letzten Schubhaft nicht genutzt, um den gesetzmäßigen Zustand herzustellen und auszureisen, vielmehr habe er versucht, seinen Aufenthalt im Verborgenen fortzusetzen. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert und verfüge über keine Bindungen zum Bundesgebiet. Eine Integration des Beschwerdeführers sei nicht ersichtlich.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Voraussetzungen der Art. 28 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2a Z 1 FPG vorlägen. Der Beschwerdeführer verfüge über kein Aufenthaltsrecht, das nicht auf dem Asylgesetz basiere. Die Schubhaft diene der Sicherung der angeführten Verfahren. Die Sicherung sei erforderlich, weil sich der Beschwerdeführer auf Grund seines Vorverhaltens nicht als hinreichend vertrauenswürdig erwiesen habe. Er halte sich seit 14.01.2015 unangemeldet und illegal im Bundesgebiet auf. Obwohl er dazu gesetzlich verpflichtet sei, verweigere er die Ausreise aus dem Bundesgebiet und sei mehrfach untergetaucht. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 05.02.2014 sei gemäß § 5 AsylG 2005 rechtskräftig zurückgewiesen worden, dem Folgeantrag sei der faktische Abschiebeschutz aberkannt worden. Aus seiner Wohn- und Familiensituation sowie der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie auf Grund seiens bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein Risiko des Untertauchens vorlege. Er sei illegal nach Österreich zurückgekehrt und es bestünden zu Österreich weder familiäre noch berufliche Bindungen. Er sei sozial nicht integriert. Er gebe an, hier über eine Freundin zu verfügen, könne aber weder ihren Familiennamen noch ihre Adresse angeben. Aus dem bisherigen Verhalten könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Er habe sich aus der letzten Schubhaft mittels Hungerstreiks freigepresst und die Freilassung zum neuerlichen Untertauchen genutzt. Weder habe er die Zeitspanne von nahezu einem Monat dazu genutzt, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen und auszureisen, noch habe er sich bei der belangten Behörde aus eigenem gemeldet, damit das Verfahren fortgeführt hätte werden können. Er habe sich auch nicht polizeilich gemeldet. Somit habe er evident Maßnahmen ergriffen, um seinen rechtswidrigen Aufenthalt in Österreich zu prolongieren. Unter Berücksichtigung der Dublin III-VO müsse in seinem Fall eine erhebliche Fluchtgefahr festgestellt werden, da sein Verhalten keinen anderen Schluss zulasse, als dass er die entsprechenden Vorkehrungen getroffen habe, um einem behördlichen Zugrif zu entgehen. Er verweigere die Mitarbeit, indem er die Daten seiner Freundin nicht nennen wolle und somit seinen tatsächlichen Aufenthaltsort wissentlich verschleiere. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass er seine Entlassung dazu nutzen werde, neuerlich unterzutauchen und seinen Aufenthalt im Verborgenen fortzusetzen.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher im Fall des Beschwerdeführers, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima-ratio-Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gemäß § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung auf Grund seiner finanziellen Situation von vornherein nicht in Betracht. Doch auch mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung könne nicht das Auslangen gefunden werden. Im Fall des Beschwerdeführers könne nämlich nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer bereit wäre, den Aufforderungen der Behörde Folge zu leisten. Seine Weigerung, seinen Unterkunftsort bekannt zu geben und seine fehlende Einsicht und Beachtung der bestehenden asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften lasse keine andere Entscheidung zu. In der Vergangenheit habe der Beschwerdeführer bewiesen, dass er alles versuchen werde, einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entgehen. Er scheue auch vor Hungerstreik nicht zurück. Auf Grund seiner persönlichen Lebenssituation und seines bisherigen Verhaltens bestehe daher beim Beschwerdeführer ein hohes Risiko des Untertauchens. Damit wäre aber der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung vereitelt. Es liege somit eine ultima-ratio-Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer sich der Beschwerdeführer in Schubhaft befinde, ausschließe. Es sei auf Grund seines Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen wie die Haftfähigkeit gegeben seien. Es sei am 22.02.2015 vor der Inschubhaftnahme eine amtsärztliche Untersuchung durchgeführt worden, bei der die uneingeschränkte Haftfähigkeit des Beschwerdeführers attestiert worden sei. Die belangte Behörde gelange daher zum Ergebnis, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft vorlägen und dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei.
Mit Verfahrensanordnung vom 22.02.2015 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.
4. Am 23.02.2015 wurde das Konsultationsverfahren mit Kroatien fortgesetzt und das Laissez-passer ausgestellt. Am selben Tag trat der Beschwerdeführer in den Hungerstreik und es wurde die Zustimmung zur Heilbehandlung betreffend den Beschwerdeführer erteilt. Der Beschwerdeführer verweigerte am 25.02.2015 und 05.03.2015 in der Anhaltung jeweils die Mitarbeit. Am 02.03.2015 beschmierte sich der Beschwerdeführer auf der Flugzeugtoilette mit Fäkalien und randalierte an Bord des Flugzeuges; dadurch vereitelte er seine Abschiebung. Er wurde ins Polizeianhaltezentrum rücküberstellt und verblieb in Schubhaft. Am 11.03.2015 ersuchte der Beschwerdeführer um eine erneute Einvernahme, weil zwei Gepäckstücke nach dem Abschiebeversuch am 02.03.2015 nicht ins Polizeianhaltezentrum rückgestellt worden seien. Diese seien laut Behörde am Lost and Found Schalter des Flughafens für den nächsten Abschiebeversuch hinterlegt. Der Beschwerdeführer verweigerte wiederum die Unterschrift der Niederschrift. Am 12.03.2015 wurde der Beschwerdeführer eskortiert nach Kroatien überstellt.
Mit Bescheid vom 30.03.2015 wurde der vierte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Anordnung der Außerlandesbringung erlassen.
5. Mit Schriftsatz vom 09.04.2015, eingebracht am 10.04.2015, erhob der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter Beschwerde gegen die Festnahme, Schubhaft und Anhaltung in Schubhaft sowie die Abschiebung wegen unrechtmäßiger Schubhaft und unrechtmäßiger Abschiebung.
Der Beschwerdeführer sei Flüchtling aus Nigeria und am 22.02.2015 fest- und offenbar in Schubhaft genommen worden. Er habe sich bis 12.03.2015 im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel befunden und sei am 12.03.2015 nach Kroatien abgeschoben worden. Die belangte Behörde stütze sich auf einen Dublin-Sachverhalt, sie gehe offenbar davon aus, dass Kroatien für das Asylverfahren zuständig sei. Eine Abschiebung nach Kroatien hätte nicht durchgeführt werden dürfen. Daher sei auch die Sicherung der Abschiebung gemäß der Dublin III-VO nicht zulässig gewesen. Der Beschwerdeführer sei am 12.03.2015 mit Fieber in Kroatien angekommen. Er sei somit in erkranktem Zustand abgeschoben worden. In Kroatien sei ihm kein Wohnplatz und keine humanitäre Versorgung zur Verfügung gestellt worden. Der Anhaltung in Schubhaft habe es daher einer Notwendigkeit und einem Zweck ermangelt. Die fehlende Ausreisewilligkeit vermöge nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein die Verhängung von Schubhaft niemals zu rechtfertigen. Der Verfassungsgerichtshof habe mit dem Beschluss vom 26.06.2014, E 4/2014, eine amtswegige Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 22a Abs. 1-3 BFA-VG eingeleitet. Zumindest vorläufig sei davon auszugehen, dass diese Bestimmung verfassungswidrig sei. Aus verfassungsrechtlicher Sicht sei völlig ausgeschlossen, Inhaftierungen vorzunehmen, ohne dem Inhaftierten die Möglichkeit einzuräumen, die Inhaftierung durch ein Gericht in angemessener Zeit überprüfen zu lassen. Wenn kein funktionierendes Rechtsschutzsystem gegen Inhaftierungen bestehe, wie vom Verfassungsgerichtshof, zumindest vorläufig, festgestellt, dann ist es von vorne herein ausgeschlossen, die Schubhaft zu verhängen. Am Rande sei noch erwähnt, dass die Kommunikation des Bundesverwaltungsgerichts mit der belangten Behörde mittels Fax gemäß § 1 Abs. 1 Z 1-3 BVwG-EVV unzulässig sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe mittlerweile bestätigt, dass es keine gesetzliche Grundlage für die Verhängung einer Schubhaft gebe. Allenfalls hätte mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden können. Die Festnahme, Schubhaftnahme und die gesamte Anhaltung in Schubhaft seien daher rechtswidrig. Es werde daher beantragt, nach mündlicher Verhandlung und Durchführung der beantragten Beweise (Nachsicht im Akt, Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung), die Festnahme, Schubhaftnahme und die Anhaltung für rechtswidrig zu erklären, die Abschiebung für rechtswidrig zu erklären und der belangten Behörde aufzutragen, die Verfahrenskosten zu ersetzen. Es werde beantragt, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr auf Grund seiner finanziellen Lage - keine Erwerbstätigkeit, kein regelmäßiges Einkommen, keine Wertgegenstände und keine relevanten Barmittel - zu befreien. Die Eingabengebühr widerstrebe der in der Verfassung garantierten Garantie auf ein effektives und zugängliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer verzeichnet an Kosten den doppelten Schriftsatzaufwand sowie Gebühren, insg. € 1.505,20.
6. Das Bundesamt legte am 10.04.2015 die Akten vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es ausführt, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht gewillt sei, sich an die bestehende Rechtsordnung zu halten und behördliche Anordnungen zu befolgen. Er sei ohne Barmittel und könne nicht angeben, womit er seinen Lebensunterhalt bestreite. Die Schubhaft sei nach Einzelfallprüfung und nicht als Standardmaßnahme verhängt worden. Auf Grund seines bisherigen Verhaltens - langfristiger illegaler und unsteter Aufenthalt im Bundesgebiet, keine Bereitschaft zur Kooperation mit den Behörden - hätten keine Gründe gefunden werden können, die eine Abstandnahme von dieser Sicherungsmaßnahme rechtfertigen würden. Es könne nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung aus eigenem nachkommen werde. Die getroffene Maßnahme sei dringend erforderlich. Der Sicherungsbedarf ergebe sich nicht aus der bloßen Ausreiseunwilligkeit, sondern aus dem bisherigen Verhalten und dem tatsächlich unbekannten Aufenthalt des Fremden, wodurch nach Ansicht der belangten Behörde Fluchtgefahr anzunehmen sei. Die Prüfung gemäß Art. 28 Dublin III-VO sei im angefochtenen Bescheid vorgenommen worden. Die privaten Interessen und sein Recht auf persönliche Freiheit stünden den öffentlichen Interesse an der Beendigung seines unrechtmäßigen Aufenthalts im Sinne eines geordneten Fremdenwesens gegenüber und fielen hier stärker ins Gewicht.
Dem Vorwurf, der Beschwerdeführer hätte nicht nach Kroatien überstellt werden dürfen, weil er krank gewesen sei, werde entgegen gehalten, dass unmittelbar vor der Überstellung der Amtsarzt konsultiert worden sei, der keine gesundheitliche Beeinträchtigung festgestellt habe. Auch im Zuge der Abschiebung habe der Beschwerdeführer den begleitenden Beamten gegenüber keine Probleme behauptet. Ob dem Beschwerdeführer in Kroatien Wohnplatz oder humanitäre Versorgung zur Verfügung gestellt worden seien, entziehe sich der Verantwortung der österreichischen Behörden. Der Auffassung des Beschwerdeführers, dass es keine gesetzliche Grundlage für die Verhängung der Schubhaft gebe, könne von Seiten der Behörde nicht beigetreten werden, zumal die Verhängung der zeitlich vorangegangenen Inschubhaftnahme vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden sei. Die belangte Behörde sehe keinen Anlass, mit einem gelinderen Mittel das Auslangen zu finden.
Es werde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorlägen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten verfällen. An Kosten verzeichnet die belangte Behörde € 57,40 an Vorlage- und € 368,80 an Schriftsatzaufwand.
7. Soweit sich die Beschwerde gegen die Abschiebung richtete, wurde sie an die zuständige Gerichtsabteilung I 406 weitergeleitet; die Beschwerde ist am Bundesverwaltungsgericht anhängig.
8. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Parteien Parteiengehör ein; weder das Bundesamt noch der Beschwerdeführer erstatteten eine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerde ist rechtzeitig, da sie binnen vier Wochen ab Wegfall des Hindernisses iSd § 7 Abs. 4 Z 3 VwGVG erhoben wurde (vgl. zu § 67c AVG im Falle der Verhängung von Schubhaft VwGH 03.05.1993, 93/18/0018; 15.12.1993, 93/18/0470; 13.01.1994, 93/18/0454).
Der Beschwerdeführer bekämpft die Festnahme durch das Bundesamt. Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer die dem Bundesamt zurechenbare Festnahme (und Anhaltung im Rahmen der Festnahme) am 22.02.2015 um 18:00 Uhr gemäß § 40 Abs. 1 BFA-VG anficht; Beschwerden gegen die Festnahme nach § 35 SPG sowie nach § 39 FPG fallen in die Zuständigkeit des betreffenden Landesverwaltungsgerichts.
Da auch die anderen Voraussetzungen vorliegen, ist die Beschwerde zulässig.
Der volljährige und haftfähige Beschwerdeführer, dessen Identität nicht feststeht, ist nicht österreichsicher Staatsbürger. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Seinem (vierten) Antrag auf internationalen Schutz vom 25.01.2015 kommt kein faktischer Abschiebeschutz zu. Gegen den Beschwerdeführer bestand auf Grund des rechtskräftigen Bescheides vom 18.07.2014 über seinen dritten Asylantrag bei Inschubhaftnahme eine rechtskräftige und aufrechte Anordnung der Außerlandesbringung im Hinblick auf Kroatien. Der Beschwerdeführer wurde zur Überstellung nach Kroatien gemäß Art. 29 Dublin III-VO in Schubhaft genommen. Diese wurde im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel vollzogen. Am 12.03.2015 endete die Schubhaft in Folge Abschiebung.
Der Beschwerdeführer wurde am 22.02.2015 um 18:00 Uhr gemäß § 40 Abs. 1 BFA-VG festgenommen und bis zur Verhängung der Schubhaft durch Übergabe des Bescheides am 22.02.2015, 21:25 Uhr, im Rahmen der Festnahme angehalten. In dieser Zeit wurde er von der Polizeistation 1210 Wien ins Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel überstellt, ins Polizeianhaltezentrum aufgenommen und zur Verhängung der Schubhaft einvernommen.
Die Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten, denen der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht entgegentrat.
Zuständigkeit:
1. Gemäß § 76 Abs. 5 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes und die Anhaltung in Schubhaft auf Grund dieses Bescheides richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig (zur maßgeblichen Rechtslage im Hinblick auf Zuständigkeitsbestimmungen vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 8 f. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; im Hinblick auf Verfahrensbestimmungen vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 84 wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
2. Die Beschwerde behauptet das Fehlen effektiven Rechtsschutzes und eines faires Verfahrens in Schubhaftangelegenheiten vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1, 1a und 2 BFA-VG idF FRÄG 2015 mit 19.06.2015:
§ 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof sprach zudem aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die Aufhebung trat am der Kundmachung in BGBl. I 41/2015 folgenden Tag, dem 15.04.2015, in Kraft. In seinem Erkenntnis vom 12.03.2015, E 4/2014, erläuterte der Verfassungsgerichtshof die bereinigte Rechtslage wie folgt:
"Nach der Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG durch den Verfassungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Beschwerde sind im Anlassfall, soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Verhängung der Schubhaft" mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8. Jänner 2014 richtet, die allgemein für Beschwerden gegen Bescheide geltenden Bestimmungen anzuwenden. Demnach bildet die Grundlage für die Erhebung einer Beschwerde gegen den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Schubhaftbescheid an das Bundesverwaltungsgericht nunmehr § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG. Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Anhaltung seit 08.01.2014" wendet, liegt hingegen eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor (vgl. § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG). Die Beurteilung, ob die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem 8. Jänner 2014 und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einen (etwa vom zugrunde liegenden Bescheid nicht mehr gedeckten) Akt unmittelbarer Zwangsgewalt oder eine bloße Vollstreckungsmaßnahme darstellt (vgl. VfSlg 10.978/1986 mwH, 12.340/1988; VfGH 12. März 2015, G151/2014 ua., Rz 39) obliegt - nach Aufhebung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit die Beschwerde abgewiesen wurde, - dem Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren."
Am 19.06.2015 traten in Entsprechung des Erkenntnisses VfGH 12.03.2015, G 151/2014 ua., (s. RV 582 BlgNR 25. GP 7) § 22a Abs. 1, 1a und 2 BFA-VG in der im Punkt 3.1. wiedergegebenen Fassung in Kraft. Die Bedenken des Beschwerdeführers treffen daher nicht zu.
3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A.I.) Festnahme am 22.02.2015, 18:00 Uhr, und Anhaltung im Rahmen der Festnahme
1. Begründend führt die Beschwerde aus, die Festnahme des Beschwerdeführers sei verfassungswidrig, weil es infolge des Beschlusses VfGH 26.06.2014, E4/2014, keine Rechtsgrundlage für die Festnahme gebe. Der Verwaltungsgerichtshof habe dies bestätigt.
Dieses Vorbringen verkennt, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., keineswegs die Rechtsgrundlagen für die Festnahme von unrechtmäßig aufhältigen Fremden zur Vorführung vor das Bundesamt beseitigte, sondern die Verfahrensbestimmung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG betreffend das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht behob. Auch soweit die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit der Festnahme in Folge der Beseitigung des Rechtsschutzes dagegen releviert, trifft dies schon aus dem Grund nicht zu, dass weiterhin Rechtsschutz gegen die Festnahme besteht und sich dieser bis zum Inkrafttreten des § 22a Abs. 1 bis 2 FPG idF FRÄG 2015 nur auf eine andere Rechtsgrundlage (§ 7 Abs. 1 Z 3 VwGVG) stützte (VfGH 12.03.2015, E 4/2014; so auch VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025).
2. Gemäß § 22a Abs. 1a iVm § 27 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht nur auf Grund der Beschwerde zu überprüfen, sondern auch die Frage der Zuständigkeit der belangten Behörde zur Setzung dieser Maßnahme zu prüfen.
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nahmen den Beschwerdeführer am 22.02.2015 laut Anhalteprotokoll zunächst zur Klärung der Identität gemäß § 35 SPG, danach wegen rechtswidrigen Aufenthalts gemäß § 39 FPG und ab 18:00 Uhr auf Weisung des Bundesamts und für dieses fest. Die Anhaltung im Rahmen der Festnahme von 18:00 bis 21:25 Uhr erfolgte ausweislich der Akten gemäß § 40 Abs. 1 BFA-VG.
3. § 40 Abs. 1 BFA-VG war jedoch auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar:
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach § 40 Abs. 1 BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht (Z 1), wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt (Z 2) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 3).
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind gemäß § 40 Abs. 2 BFA-VG ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist (Z 1), gegen diesen eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Z 2), gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde (Z 3), gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Z 4) oder auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird (Z 5).
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind gemäß § 5 Abs. 2 SPG Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei (Z 1), Angehörige der Gemeindewachkörper (Z 2), Angehörige des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind (Z 3), und sonstige Angehörige der Landespolizeidirektionen und des Bundesministeriums für Inneres, wenn diese Organe die Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) absolviert haben und zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind (Z 4).
Der Beschwerdeführer wurde zur Vorführung vor das Bundesamt festgenommen. Ein Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer liegt laut Akt nicht vor, eine Festnahme gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 FPG kommt schon aus diesem Grund nicht in Betracht.
Auf Grund der Asylantragstellung am 25.01.2015 ist der Beschwerdeführer ungeachtet der Frage, ob diesem Antrag der faktische Abschiebeschutz zukommt, oder nicht, Asylwerber iSd Abs. 2 und somit nicht Fremder iSd Abs. 1 (vgl. VwGH 17.10.2013, 2013/21/0121), da das Verfahren laut Aktenlage bis zur Erlassung des negativen Bescheides durch das Bundesamt am 30.03.2015 weiterhin anhängig war. Nach Rücksprache mit dem Journaldienst des Bundesamtes und auf Grund der Tatsache, dass der Antrag auch im IZR ersichtlich war, konnten die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht mit gutem Grund annehmen, dass der Beschwerdeführer nicht Asylwerber ist (vgl. VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204).
Die auf eine untaugliche Grundlage gestützte Festnahme wird überdies nicht dadurch zu einer rechtmäßigen Maßnahme, dass eine andere (aber nicht herangezogene) Rechtsgrundlage (§ 40 Abs. 2 Z 2 BFA-VG) zur Verfügung gestanden wäre (VwGH 20.10.2011, 2009/21/0248; 19.05.2011, 2009/21/0214, 0224)
Die Festnahme ist daher für rechtswidrig zu erklären.
Zu A.II.) Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft bis 12.03.2015
1. Die belangte Behörde verhängte die Schubhaft gemäß Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2a Z 1 FPG und § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung. Dabei handelt es sich um eine Überstellung im Dublin-Verfahren gemäß Art. 29 Dublin III-VO.
Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 2014, 223).
Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
"Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.).
2. Zur Verhängung von Schubhaft gemäß Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 und Z 4 FPG führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis 19.02.2015, Ro 2014/21/0075, aus:
"Zum Schubhaftgrund nach § 76 Abs. 2 Z 4 FPG hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt klargestellt, dass ungeachtet des Vorliegens des in dieser Bestimmung enthaltenen Tatbestandes die Inhaftierung eines asylsuchenden Fremden nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn besondere Umstände vorliegen, die (schon) in diesem Verfahrensstadium ein "Untertauchen" befürchten lassen. Für eine solche Befürchtung müssen vor allem aus dem bisherigen Verhalten des Fremden ableitbare spezifische Hinweise bestehen.
In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von dem Erkenntnis vom 30. August 2007, Zl. 2007/21/0043, in ständiger Rechtsprechung judiziert, es könne dem Gesetzgeber vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedenfalls nicht zugesonnen werden, er sei davon ausgegangen, alle potenziellen "Dublin-Fälle" seien statt in Grundversorgung in Schubhaft zu nehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher bereits mehrfach betont, dass die Verhängung der Schubhaft in "Dublin-Fällen" nicht zu einer "Standardmaßnahme" gegen Asylwerber werden dürfe. Es müssten vielmehr besondere Gesichtspunkte vorliegen, die erkennen ließen, es handle sich um eine von den typischen "Dublin-Fällen" abweichende Konstellation, in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Fremden geschlossen werden könne (vgl. das diese Rechtsprechung zusammenfassende, schon erwähnte Erkenntnis vom 20. Februar 2014, Zl. 2013/21/0170, mwH).
Mit dem Fortschreiten der einzelnen Phasen des Asylverfahrens verdichtet sich (bei typisierender Betrachtung) zwar aus der Sicht des Asylwerbers die Wahrscheinlichkeit, dass er letztlich abgeschoben werden könnte; insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme könnten daher dann u. U. auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. das Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2008/21/0617). Demgegenüber hat der Verwaltungsgerichtshof nicht nur - wie erwähnt - zum Tatbestand der Z 4, sondern auch zu dem ebenfalls noch ein frühes Verfahrensstadium erfassenden Tatbestand der Z 2 des § 76 Abs. 2 FPG judiziert, dass ungeachtet von dessen Verwirklichung die Schubhaftnahme eines Asylwerbers nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn besondere Umstände vorliegen, die (schon) in diesem Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 7. Februar 2008, Zl. 2007/21/0402, mwH).
Vor diesem Hintergrund kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Z 2 und der Z 4 des § 76 Abs. 2 FPG für sich betrachtet keine - gesetzlich festgelegten - objektiven Kriterien für die Annahme von (erheblicher) Fluchtgefahr iSd Dublin III-VO enthalten. Vielmehr knüpft der dort jeweils als Grund für die Anordnung von Schubhaft genannte Umstand im gegebenen Zusammenhang nur an die Führung eines Verfahrens nach der Dublin III-VO an, was für sich genommen deren Art. 28 Abs. 1 widersprechen würde.
Dass die Verordnung aber eine ausdrückliche Festlegung im Gesetz verlangt, ist nach dem eindeutigen, keiner anderen Auslegung zugänglichen Wortlaut des Art. 2 lit. n Dublin III-VO ganz klar, sodass es diesbezüglich auch keiner Befassung des Gerichtshofes der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV bedarf. (Vgl. dazu auch Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 48 zu Art. 2, wonach die VO keine Kriterien vorgebe, anhand derer das Vorliegen von Fluchtgefahr beurteilt werden könne, sondern dies vielmehr den Mitgliedstaaten mit der Mindestanforderung überlasse, dass diese Kriterien im nationalen Recht der Mitgliedstaaten festgelegt und sachlich sein müssen.) Art. 2 lit. n Dublin III-VO verlangt - entgegen der Meinung in der Revisionsbeantwortung - unmissverständlich gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der im Unionsrecht für die Verhängung von Schubhaft (u.a.) normierten Voraussetzung des Vorliegens von "Fluchtgefahr". Ein Rückgriff auf Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur vor allem zum Tatbestand der Z 4 des § 76 Abs. 2 FPG für die Annahme von "Fluchtgefahr" (Gefahr des "Untertauchens") als maßgeblich angesehen hat (vgl. ausgehend vom grundlegenden Erkenntnis vom 30. August 2007, Zl. 2007/21/0043, etwa die Erkenntnisse vom 8. Juli 2009, Zl. 2007/21/0093, vom 22. Oktober 2009, Zl. 2007/21/0068, vom 30. August 2011, Zlen. 2008/21/0498 bis 0501, und zuletzt vom 19. März 2014, Zl. 2013/21/0225, sowie vom 24. Oktober 2007, Zl. 2006/21/0045, und vom 2. August 2013, Zl. 2013/21/0054; siehe schließlich auch das vom BVwG wiederholt ins Treffen geführte Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2008/21/0617) reicht daher nicht, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen. Solche Umstände hätten - was der Revisionswerber schon in der Schubhaftbeschwerde im Ergebnis zutreffend geltend gemacht hatte - gesetzlich determiniert werden müssen. Solange dies nicht der Fall ist, kommt Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befinden, zwecks Sicherstellung dieses Überstellungsverfahrens nach Art. 28 der Verordnung nicht in Betracht (siehe idS auch den Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofes vom 26. Juni 2014, V ZB 31/14)." (vgl. auch VwGH 19.02.29015, Ro 2015/21/0002; 23.04.2015, Ro 2014/21/0077; 19.05.2015, Ro 2015/21/0016)
Dies bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof auch im Hinblick auf § 76 Abs. 2a Z 1 FPG:
"Im vorliegenden Fall wurde der innerstaatliche Schubhafttatbestand nach § 76 Abs. 2a Z 1 FPG - in seiner zweiten Variante - herangezogen, wonach über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen ist, wenn ihm gemäß § 12a Abs. 1 Asylgesetz 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt. Dabei wird aber nur an das - ausnahmsweise, infolge einer besonderen Konstellation des bezughabenden Verfahrens auf internationalen Schutz - Fehlen einer spezifischen Rechtsposition angeknüpft, ohne Fluchtgefahr begründende Umstände zu umschreiben. Mithin vermag auch die gegenständlich erfolgte ergänzende Bezugnahme auf § 76 Abs. 2a Z 1 FPG den sich aus Art. 28 der Dublin III-VO ergebenden Erfordernissen für eine Schubhaftnahme zwecks Sicherstellung eines Überstellungsverfahrens nach dieser Verordnung nicht Genüge zu tun."
(VwGH 19.05.2015, 2015/21/0016)
3. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0014; 19.03.2013, 2011/21/025; 28.08.2012, 2010/21/0388).
Bereits aus diesem Grund ist der angefochtene Schubhaftbescheid vom 04.02.2015 sowie die auf Grund dessen erfolgte Anhaltung des Beschwerdeführers bis 13.02.2015 rechtswidrig.
Damit erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen.
Zu A.III. und A.IV.) Kostenersatz
1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1 BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach Abs. 4 gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Sowohl das Bundesamt als auch der Beschwerdeführer beantragen Kostenersatz. Da der Beschwerde im vollen Umfang stattgegeben wurde, ist der Beschwerdeführer obsiegende Partei und die belangte Behörde unterlegene Partei. Der belangten Behörde gebührt als unterlegener Partei gemäß Abs. 1 kein Kostenersatz.
3. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 737,60
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 922,-
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 57,40
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei €461,00
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 553,20 7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 276,60
Der Beschwerdeführer beantragt doppelten Schriftsatzaufwand von je €
737,60 und Gebühren iHv € 30.
Wurden von einem Beschwerdeführer in einer Beschwerde mehrere Verwaltungsakte angefochten, so ist gemäß § 35 Abs. 6 VwGVG iVm § 52 Abs. 1 VwGG die Frage des Anspruchs des Aufwandsersatzes so zu beurteilen, wie wenn jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte ist nicht allein darauf abzustellen, wie viele Einzelakte die Beschwerde im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint, sondern vielmehr auf die behördlichen (bzw. gerichtlichen) Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, an Hand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (VwGH 12.4.2005, 2004/01/0277; 20.9.2006, 2006/01/0308; vgl. auch VwGH 10.4.2008, 2006/01/0029).
Da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass jeder Anhaltung in Schubhaft eine Festnahme vorausgeht (vgl. zu § 73 Abs. 1 FrG 1997 VwGH 27.3.2007, 2007/21/0032), handelt es sich bei der Festnahme und der Verhängung und Anhaltung in Schubhaft um keine sachlich trenn- und unterscheidbaren Akte, zumal auch der Zweck der Amtshandlungen (die Festnahme vor der Erlassung des Schubhaftbescheides hatte im Verhältnis zur Inschubhaftnahme nur eine dienende Funktion: vgl. VwGH 22.10.2002, 2000/01/0389 zum Verhältnis von Haus- und Personendurchsuchung) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen (hier: Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit) identisch sind. Es ist sohin nur ein Verwaltungsakt angefochten.
Somit gebührt dem Beschwerdeführer der Ersatz von Schriftsatzaufwand iHv € 737,60.
4. Dem Bundesverwaltungsgericht sind mangels Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Barauslagen entstanden.
Zu A.V.) Antrag auf Ersatz der Eingabengebühr
Im Gegensatz zu § 59 Abs. 3 VwGG ist ein Zuspruch der Eingabengebühr in § 35 VwGVG nicht vorgesehen. Die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach § 35 VwGVG entspricht laut den Erläuterungen RV 2009 BlgNR 24. GP 8 § 79a AVG. Dieser sah aber anders als § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG in Abs. 4 Z 1 ausdrücklich "die Stempel- und Kommissionsgebühren [...], für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat," als Aufwendungen an, die der obsiegenden Partei zu erstatten waren (vgl. UVS Steiermark 12.1.2011, 25.12-7/2010; UVS Wien 6.12.2012, 02/40/6907/2012).
Weder § 35 VwGVG, noch das GebührenG 1957 sehen einen Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr durch das Bundesverwaltungsgericht vor.
Der Antrag auf Ersatz der Eingabengebühr ist daher zurückzuweisen.
Zu A.VI.) Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr
1. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, ihn von der Eingabengebühr zu befreien. Diese widerstreite den Garantien auf ein effektives und zugängliches Rechtsmittel.
Eine sachliche Gebührenbefreiung iSd § 1 Abs. 1 BuLVwG-EGebV für Verfahren nach dem Fremdenpolizeigesetz besteht nicht. Ebensowenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV.
Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr ist daher zurückzuweisen.
2. Im Übrigen treffen auch die vom Beschwerdeführer relevierten Bedenken nicht zu:
Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Art. 6 EMRK darstellt, wenn der Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.).
Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Der Beschwerdeführer hat die Gebühr tatsächlich auch (noch) nicht bezahlt. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.).
Fortsetzungsausspruch
Infolge des Endes der Schubhaft vier Wochen vor Beschwerdeerhebung war gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG kein Fortsetzungsausspruch zu tätigen.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im Hinblick auf Spruchpunkt A.I. ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil im Hinblick auf das Vorhandenseins von Rechtsschutz gegen Festnahmen gemäß § 40 BFA-VG auch vor Inkrafttreten des FRÄG 2015 eine klare Rechtslage vorliegt und die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025; 17.10.2013, 2013/21/0121; 12.09.2013, 2012/21/0204; 20.10.2011, 2009/21/0248).
Die Revision ist im Hinblick auf Spruchpunkt A.II. gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung zu A.II. nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2a FPG abweicht (VwGH 19.02.29015, Ro 2015/21/0002; 19.02.2015, Ro 2014/21/0075; 23.04.2015, Ro 2014/21/0077; 19.05.2015, Ro 2015/21/0016).
Auch im Hinblick auf die Befreiung von der Eingabengebühr liegt eine klare Rechtslage vor, die keinen Raum für Zweifel oder Interpretationsfragen lässt (vgl. OGH 22.03.21992, 5 Ob 105/90); daher ist auch im Hinblick auf Spruchpunkt A.VI. die Revision nicht zulässig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).
Dass § 35 VwGVG in Schubhaftverfahren anzuwenden ist, ist nach der Erlassung des § 22a Abs. 1a BFA-VG klar und wurde für die Zeit vor dessen Inkrafttreten durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes klargestellt (vgl. VwGH 19.05.2015, Ro 2015/21/0008). Zur Frage, ob es sich bei der Beschwerde gegen die Festnahme, den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft um sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, handelt, gibt es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision gegen Spruchpunkte III. und IV. ist somit zulässig.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hinsichtlich Spruchpunkt A.V. zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr fehlt und die diesbezügliche Rechtslage (anders als in dem VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070, zugrunde liegenden Sachverhalt) nicht der zuvor nach § 79a AVG bestehenden Rechtslage entspricht.
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