I404 2119755-1•BVwG I404 2119755-1
I404 2119755-1Tribunale amministrativo federale16 feb 2016
Arbeitslosengeld, Kündigungsentschädigung, Rückforderung,<br/>Urlaubsersatzleistung
I404 2119755-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Senatsvorsitzende sowie den fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und die fachkundige Laienrichterin Edith STIMPFL als Beisitzer über die Beschwerde von Mag. XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Innsbruck vom 15.12.2015 (Beschwerdevorentscheidung) betreffend Widerruf des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 24.12.2011 bis 20.08.2012 und Rückforderung von Arbeitslosengeld in der Höhe von
€ 9.383,87 gemäß § 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 15.12.2015 bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am 16.12.2011 stellte Mag. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Im Antragsformular hat der Beschwerdeführer die Frage zu Punkt 11) Ich habe Anspruch auf Kündigungsentschädigung verneint und bei der Frage Ich habe Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt die Antwort Die Ansprüche wurden nicht ausbezahlt, weil die Ansprüche strittig sind bzw. der Dienstgeber insolvent ist angekreuzt. Weiters ergänzte der Beschwerdeführer bei Ich habe meine Ansprüche geltend gemacht bzw. eingeklagt handschriftlich: Landesgericht Innsbruck (Schadenersatz!)
2. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer ab 24. 12. 2011 Arbeitslosengeld in Höhe von
€ 46,50 täglich angewiesen.
3. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Innsbruck (in der Folge: belangte Behörde) vom 24.09.2015 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 24.12.2011 bis 20.08.2012 widerrufen und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 9.383,87 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für diesen Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da ihm Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung ausbezahlt worden sei.
4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig ein als Berufung bezeichnetes Rechtsmittel und führte zusammengefasst aus, dass am 23.11.2011 die fristlose Entlassung ohne Nennung eines Grundes erfolgt sei. Diese Entlassung sei sodann von ihm bekämpft worden. Die Verhandlungen erster Instanz in dem Arbeitsgerichtsverfahren hätten sich von Mai 2012 bis Juni 2013 in 13 Verhandlungstagen mit mehr als 12 Zeugen erstreckt. Im Urteil des LG Innsbruck vom 06.12.2013 sei die Entlassung als ungerechtfertigt eingestuft und der Dienstvertrag mit Kündigungsschutz voll anerkannt worden. Dagegen habe die Gegenseite (ergänzt: sein ehemaliger Dienstgeber) an das OLG Innsbruck berufen, welches mit Urteil vom 29.04.2014 die Entscheidung des LG Innsbruck bestätigt habe. Dagegen sei eine Revision an den OGH eingebracht worden, welcher mit Urteil vom 29.10.2014 entschieden habe, dass seine Entlassung ungerechtfertigt sei, allerdings den im Vertrag beschlossenen Kündigungsverzicht nicht anerkannt habe. Damit habe den Beschwerdeführer allerdings ein Großteil der Kosten des Arbeitsgerichtsverfahren getroffen: insgesamt
€ 80.231,62. Für den Zeitraum 23.11.2011 bis 30.06.2012 sei dem Beschwerdeführer ein Betrag von € 63.197,96 zugesprochen worden. Demnach seien die Kosten für den geführten Prozess um € 17.0033,66 höher als der zugesprochene Betrag. Nachdem die Kosten für den geführten Prozess wesentlich höher seien als der zugesprochene Betrag, sei eine Rückzahlung für einen Arbeitnehmer nicht verständlich und sicher im Sinne des Gesetzgebers. Im Falle des gänzlichen Obsiegens hätte der Beschwerdeführer die gesamten Leistungen der belangten Behörde vom 24.12.2011 bis 31.01.2015, also über mehr als 3 Jahre zurückzahlen müssen. Dies sei zumindest bis zur Entscheidung des OLG die Grundlage, das heiße er habe den Prozess auch zur Wahrung der Ansprüche der belangten Behörde auf Rückzahlung der erhaltenen Leistungen durchgeführt. Dass der OGH den Kündigungsverzicht nicht anerkannt habe, sei nicht vorhersehbar und die getroffene, nicht den Tatsachen entsprechende Entscheidung für fachkundige Juristen der Universität Innsbruck völlig unverständlich. Wenn im Falle eines Vergleiches vor dem Arbeitsgericht auch kein Rückzahlungsanspruch bestehe, so sei in diesem besonders gelegenen Fall eine Rückzahlung sicher nicht opportun, da der Prozess auch im Interesse der Ansprüche der belangten Behörde geführt worden sei. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz sei auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden aufgrund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergebe, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall dürfe jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. In seinem Falle würden die Gerichtskosten - ohne sein Verschulden - die Erlöse übersteigen. Er stelle daher den Antrag, den Bescheid vom 24.09.2015 zur Gänze aufzuheben.
5. Mit Bescheid vom 15.12.2015, GZ. LGSTi/IV/0566/050852.702/2015-R, wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 24.12.2011 bis 20.08.2012 insgesamt 229 Tage in Bezug von Arbeitslosengeld mit einem Tagsatz in Höhe von € 46,50 gestanden habe. Nur im Zeitraum von 24.04.2012 bis einschließlich 05.05.2012 sei der Leistungsbezug unterbrochen gewesen. Insgesamt habe der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum € 10.648,50 an Arbeitslosengeld bezogen. Weiters habe das Ermittlungsverfahren ergeben, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 24.11.2011 bis 30.06.2012 eine Kündigungsentschädigung seines früheren Dienstgebers in Höhe von € 111.694,06 brutto ausbezahlt erhalten habe. Aus diesem Kündigungsentschädigungsanspruch habe sich im Anschluss daran ab 01.07.2012 bis einschließlich 20.08.2012 ein Urlaubsentschädigungsanspruch ergeben. Da somit Kündigungsentschädigung und Urlaubsentscheidungen bereits ordnungsgemäß an den Beschwerdeführer ausbezahlt worden seien, ruhe der Bezug des Arbeitslosengeldes gemäß § 16 Abs. 1 lit. k und lit. l AlVG für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum. Das Arbeitslosengeld sei daher gemäß § 24 Abs. 1 AlVG zur Vermeidung eines Doppelbezuges für diesen Zeitraum einzustellen. Das Ausmaß der zuerkannten Kündigungsentschädigung und Urlaubsentschädigung sei zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes weder dem Beschwerdeführer noch der belangten Behörde bekannt gewesen, da dieses erst nach einem durch alle Instanzen gehenden arbeitsgerichtlichen Verfahren schlussendlich vom OGH festgesetzt worden sei. § 25 Absatz 1 AlVG sehe eine Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes auch dann vor, wenn im Fall des § 12 Abs. 8 ASVG das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt werde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart werde. Die Auszahlung der Bezüge (Kündigungs- und Urlaubsentschädigung) könne zwar nicht mit dem Weiterbestand des anwartschaftsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses gleichgesetzt werden, im Hinblick darauf, dass der mögliche Anspruch des Beschwerdeführers auf Urlaubs- und Kündigungsentschädigung nicht bekannt gewesen sei, müsse aber zur Vermeidung eines gleichheitswidrigen Ergebnisses die rückwirkende Verlängerung der Versicherungspflicht durch die Urlaubsentschädigung gleichgehalten werden. Wie festgestellt worden sei, habe im beschwerdegegenständlichen Zeitraum sowohl ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung als auch auf Urlaubsentschädigung bestanden. Weder der belangten Behörde noch dem Beschwerdeführer selbst sei dieser Anspruch bekannt gewesen. Vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur stelle dies einen Fall des § 25 Abs. 1 2. Satz ASVG dar und begründete einen verschuldensfreien Rückersatz des Beschwerdeführers aufgrund des einer rückwirkenden Vereinbarung des Bestehens eines Beschäftigungsverhältnisses gleichgehaltenen Bestehens eines Anspruchs auf Kündigung-und Urlaubsentschädigung. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der zuerkannte Kündigungs- und Urlaubsentschädigung in Höhe von € 70.000 die aufgewendeten Prozesskosten in Höhe von € 80.000 gegengerechnet werden müsste, sei entgegenzuhalten, dass nur ein Vergleich der Höhe der zuerkannten Entschädigungszahlung im Verhältnis zum ausbezahlten Arbeitslosengeld erstellt werde. Da der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben eine Entschädigungszahlung in Höhe von ca. € 70.000 erhalten habe und im Gegenzug dazu ein Arbeitslosengeld in Höhe von € 10.648,50 ausbezahlt erhalten habe, sei ersichtlich, dass die Höhe der zuerkannten Leistung bei weitem den zuerkannten Arbeitslosengeldanspruch übersteige. Somit sei eine Rückforderung gerechtfertigt. Insgesamt seien dem Beschwerdeführer im Zeitraum 24.12.2011 bis 23.04.2012 und im Zeitraum vom 06.05.2012 bis 20.08.2012, somit insgesamt 229 Tage Arbeitslosengeld in Höhe von €
46,50 täglich, somit in einer Gesamthöhe von € 10.648,50 ausbezahlt worden. Laut dem im Bundesrechenzentrum gespeicherten Auszahlungsmodul sei ersichtlich, dass durch die Aufrollung des Arbeitslosengeldbezuges insgesamt bereits € 1.264,63 vom Leistungsbezug einbehalten worden seien. Außerdem sei mit 14.10.2015 eine Einzahlung des Beschwerdeführers in Höhe von € 2.915,84 erfolgt. Worden. Somit verbleibe ein offener Restbetrag in Höhe von € 6.498,03.
6. Mit Schreiben vom 30.12.2015 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und wiederholte Großteils die bereits in der Beschwerde ausgeführten Argumente. Weiters führte er aus, dass aus verfassungsrechtlicher Sicht sich die Frage der Gleichheitswidrigkeit stelle. Bei einem Vergleich vor Gericht bestehe kein Rückzahlungsanspruch. Wenn der Aufwand für eine Prozessführung mit Obsiegen in der Sache aber höher sei als der Erlös, sei eine Rückzahlung des geforderten Betrages von
€ 6.498,03 nicht dem Sinn des Gesetzes entsprechend. Der Empfänger einer Leistung sei auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden aufgrund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergebe, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte. In diesem Fall dürfe jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. In seinem Falle würden jedoch die Gerichtskosten ohne sein Verschulden die Erlöse übersteigen. Der Gesetzgeber habe damit klar zum Ausdruck gebracht, dass der Versicherte nicht mehr zurückzahlen müsste, als er erhalten habe. Weiters sei die Prozessführung auch im Interesse der belangten Behörde erfolgt. Durch die klare Entscheidungen der 1. und 2. Instanz wäre eine Rückzahlung aller Ansprüche von November 2011 bis Jänner 2015 erfolgt. Einzig die Entscheidung des OGH habe diese Rückzahlungsforderung ausgelöst. Das Prozessrisiko und damit die Kosten seien aus diesem Grund auf ihn als Arbeitnehmer übertragen und seien daher gegenzurechnen. Sinn des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sei zweifellos, dass einem Arbeitslosen eine Geldleistung zur Verfügung gestellt werde, wenn eine Kündigung erfolge. Wenn er als Arbeitnehmer dann ein Risiko tragen müsse, um seinen Anspruch zu wahren und dann die Kosten um €
17. 000 höher seien als der Nettoerlös aus dem Gehalt, so sei das nicht im Sinne des Gesetzgebers. Aufgrund der Medienberichte sei es ihm trotz Empfehlungen von Geschäftspartnern nicht möglich gewesen, einen neuen Arbeitsplatz zu finden.
7. Mit Schreiben vom 18.01.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 16.12.2011 einen Antrag auf Arbeitslosengeld und gab im Antrag an, dass er Schadensersatzansprüche beim Landesgericht Innsbruck geltend gemacht hat. Der Beschwerdeführer bezog in der Folge vom 24.12.2011 bis 20.08.2012 Arbeitslosengeld von € 46,50 täglich.
1.2. Mit Entscheidung des OGH vom 29.10.2014, Zl. 9 ObA 68/14m, wurde dem Beschwerdeführer eine Kündigungsentschädigung für den Zeitraum 24.11.2011 bis 30.06.2012 in der Höhe von € 111.624,06 brutto und € 8.001,95 netto für Sachbezüge zugesprochen. Außerdem steht dem Beschwerdeführer eine Urlaubsersatzleistung vom 01.07.2012 bis 20.08.2012 zu. Die dem Beschwerdeführer zugesprochene Kündigungs- und Urlaubsentschädigung wurde ihm in der Folge auch ausbezahlt.
2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Versicherungsakt und dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind unstrittig.
2.2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080).
Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt (der gleichzeitige Bezug von Arbeitslosenentgelt und Bezug einer Kündigungs- und Urlaubsentschädigung) ist unstrittig. In der gegenständlichen Entscheidung war nur über eine Rechtsfrage abzusprechen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
§ 6 BVwGG lautet wie folgt:
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:
Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Die §§ 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.1. Die maßgebliche Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) lauten wie folgt:
Arbeitslosigkeit
§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer
1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder diese ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
3. keine oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
...
Ruhen des Arbeitslosengeldes
§ 16. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während
...
k) des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt,
l) des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Abs. 4,
...
(2) Ist der Anspruch auf Kündigungsentschädigung strittig oder wird Kündigungsentschädigung aus sonstigen Gründen nicht bezahlt, wird das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für diesen Zeitraum als Vorschuß auf die Kündigungsentschädigung gewährt. Wird der Arbeitgeber von der Gewährung des Vorschusses verständigt, so geht der Anspruch des Arbeitslosen auf die fällige Kündigungsentschädigung für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Arbeitslosenversicherung in der Höhe des als Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) gewährten Vorschusses über und ist vom Arbeitgeber unbeschadet von Übertragungen, Verpfändungen oder Pfändungen der Kündigungsentschädigung vorrangig zu befriedigen. Das Recht auf gerichtliche Durchsetzung dieses Anspruches verbleibt jedoch beim Arbeitnehmer. Wird Insolvenz-Entgelt nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977, für die Kündigungsentschädigung beantragt, so gilt das Gleiche hinsichtlich dieses Anspruches auf Insolvenz-Entgelt, und der Insolvenz-Entgelt-Fonds tritt an die Stelle des Arbeitgebers. Findet der Übergang statt, so ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Abs. 1 lit. k neu zu bemessen. Dem Anspruch auf Kündigungsentschädigung steht der Anspruch auf Schadenersatz nach § 25 Abs. 2 IO bzw. nach § 20d AO gleich, wobei der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Abs. 1 lit. d bzw. Abs. 1 lit. e neu zu bemessen ist.
(3) ...
(4) Besteht Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses, besteht jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit dem Ende des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Ist der Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) strittig oder wird eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) aus sonstigen Gründen (zB Konkurs des Arbeitgebers) nicht bezahlt, so ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Wird hingegen eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Ansprüche auf Tagesteile bleiben immer außer Betracht.
Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
3.2.2. Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid vom 24.09.2015 bestätigt durch die Beschwerdevorentscheidung vom 15.12.2015 der Bezug von Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 24.12.2011 bis 20.08.2012 widerrufen und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 9.383,87 verpflichtet.
Mit Entscheidung des OGH vom 29.10.2014 wurde der frühere Arbeitgeber des Beschwerdeführers zur Zahlung einer Kündigungsentschädigung für den Zeitraum vom 24.11.2011 bis 30.06.2012 verpflichtet. Außerdem steht dem Beschwerdeführer nunmehr eine Urlaubsentschädigung für den Zeitraum 01.07.2012 bis 20.08.2012 zu. Der Beschwerdeführer bezog im Zeitraum auch 24.12.2011 bis 20.08.2012 Arbeitslosengeld in Höhe von € 46,50 täglich. Daher steht fest, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum 24.12.2011 bis 20.08.2012 sowohl Arbeitslosengeld bezogen hat, als auch Kündigungs- und Urlaubsentschädigung erhalten hat.
Gemäß § 24 Abs. 1 AlVG ist, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, dieses einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen.
3.2.3. Gemäß § 16 Absatz 1 lit. k AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Als Kündigungsentschädigungen wird jener Schadenersatz bezeichnet, dessen Ziel es ist, in bestimmten Fällen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. bei ungerechtfertigten Rücktritt vom Vertrag seitens des Arbeitgebers den Arbeitnehmer wirtschaftlich so zu stellen, wie dies bei rechtmäßigen Ablauf des Dienstverhältnisses (durch Ablauf der befristeten Vertragszeit oder durch ordnungsgemäße Arbeit der Kündigung) oder bei vereinbarter Aufnahme der Beschäftigung der Fall gewesen wäre. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, wenn unstrittig ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung besteht und bezahlt wurde. In den Fällen eines strittigen Anspruchs auf Kündigungsentschädigung bzw. Nichtauszahlung derselben aus sonstigen Gründen, ruht der Anspruch nur dann, wenn der Arbeitslose die rechtlich notwendigen Schritte zur Realisierung des Kündigungsentschädigung Anspruches unternimmt. Diesfalls ist gemäß § 16 Abs. 2 AlVG Arbeitslosengeld als Vorschuss auf die Kündigungsentschädigung zu leisten (vgl. Praxiskommentar von Krapf/Keul, 11. Lfg., Rz. 398 zu § 16)
Auch der Erhalt einer Urlaubsentschädigung stellt gemäß § 16 Abs. 1 lit. l AlVG einen Ruhenstatbestand dar. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, wenn unstrittig ein Anspruch auf Ersatzleistung für Urlaubsentgelt besteht und bezahlt wurde. In den Fällen eines strittigen Anspruchs auf Ersatzleistung für Urlaubsentgelt bzw. Nichtauszahlung derselben aus sonstigen Gründen ruht der Anspruch nur dann, wenn der Arbeitslose die rechtlich notwendigen Schritte zur Realisierung des Ersatzleistungsanspruches unternimmt (vgl. Praxiskommentar von Krapf/Keul, 11. Lfg., Rz. 400 zu § 16).
Gemäß § 16 Abs. 4 AlVG beginnt der Ruhenszeitraum bei Anspruch auf Urlaubsersatzleistung unmittelbar mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Wenn jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung gegeben ist, beginnt der Ruhenszeitraum erst mit Ablauf jenes Zeitraumes, für den die Kündigungsentschädigung gebührt.
Wenn der Ruhensgrund erst nachträglich hervorkommt, ist er dennoch zu berücksichtigen, was zum Widerruf der Leistungen gemäß § 24 Abs. 2 AlVG führen kann. Der Umstand, dass ein bestimmter Rechtsanspruch sich erst im Nachhinein herausstellt (weil er etwa strittig gewesen ist) schließt nämlich keineswegs aus, dass er bereits im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses bestanden hat, auch wenn er zu diesem Zeitpunkt noch nicht erkannt und daher auch erst später effektuiert worden ist (vgl. Praxiskommentar von Krapf/Keul, 11. Lfg., Rz. 401 zu § 16).
Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.
Die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes war für den Zeitraum vom 24.12.2011 bis 20.08.2012 gesetzlich nicht begründet, zumal dem Beschwerdeführer vom 24.11.2011 bis 30.06.2012 Kündigungsentschädigung und vom 01.07.2012 bis 20.08.2012 Urlaubsentschädigung zusteht und auch ausbezahlt wurde.
Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Widerruf des Arbeitslosengeldes für diesen Zeitraum ausgesprochen.
3.2.4. In Folge war zu prüfen, ob auch die Rückforderung des in diesem Zeitraum ausbezahlten Arbeitslosengeldes gemäß § 25 Absatz 1 ASVG zu Recht erfolgt ist:
Gemäß § 25 Abs. 1 zweiter Satz besteht die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird.
Die Auszahlung der Kündigungsentschädigung und Urlaubsentschädigung vom 24.11.2011 bis 20.08.2012 kann zwar nicht mit dem Weiterbestand des anwartschaftsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG bzw. des § 1 Abs. 1 lit. a AlVG in diesem Zeitraum gleichgesetzt werden, denn gemäß § 11 Abs. 1 zweiter Satz ASVG (iVm § 1 Abs. 6 AlVG) endet die Pflichtversicherung erst mit dem Ende des Entgeltanspruches, wenn der "Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses" zusammenfällt.
Im Hinblick darauf, dass der belangten Behörde der Anspruch des Beschwerdeführers auf Kündigungsentschädigung und Urlaubsentschädigung nicht bekannt war, zumal ein Verfahren bei den ordentlichen Gerichten anhängig war und erst mit Urteil vom 29.10.2014 über die Kündigungsentschädigung rechtskräftig entschieden wurde, muss zur Vermeidung eines gleichheitswidrigen Ergebnisses die (rückwirkende) Verlängerung der Versicherungspflicht durch die Kündigungs- und Urlaubsentschädigung nach § 11 Abs. 1 zweiter Satz ASVG der - gemäß § 25 Abs. 1 zweiter Satz AlVG die Rückersatzpflicht begründenden - rückwirkenden Feststellung oder Vereinbarung des Bestehens eines Beschäftigungsverhältnisses gleichgehalten werden. Darauf, dass ein Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen (bzw. eine Verletzung von Meldepflichten nach § 50 Abs. 1 AlVG) herbeigeführt wird, oder darauf, dass der Arbeitslose erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte, kommt es daher im vorliegenden Fall nicht an (vgl. Erk. des VwGH vom 19.11.2004, Zl. 2000/02/0269 und vom 07.08.2002, Zl. 97/08/0624).
Für die Rückforderung nach § 25 Abs. 1 AlVG kommt es daher ausschließlich darauf an, ob ein Anspruch auf Kündigungs- und Urlaubsentschädigung nach der objektiven Rechtslage bestand oder nicht. Dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf diese Entschädigungen hat, wird von ihm auch nicht bestritten.
Vom Beschwerdeführer wird vorgebracht, dass die Gerichtskosten ohne sein Verschulden die Erlöse übersteigen würden, weshalb die Rückforderung nicht zulässig sei, da der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen gemäß § 25 Abs. 1 nicht übersteigen dürfe.
Dazu ist zunächst auszuführen, dass sich diese Bestimmung (arg. in diesem Fall) nur auf jenen Rückforderungstatbestand der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit bezieht, und somit für das vorliegende Verfahren nicht anzuwenden wäre.
Andererseits ist aber auch festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine Kündigungsentschädigung von € 111.624,06 brutto und € 8.001,95 netto für Sachbezüge zugesprochen wurde, während das in diesem Zeitraum erhaltene Arbeitslosengeld € 10.648,50 betrug.
Zwar verkennt der erkennende Senat nicht, dass der Beschwerdeführer aufgrund des langwierigen Verfahrens über mehrere Instanzen und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nur mit etwas mehr als einem Drittel der Klagsforderung obsiegte, enorme Prozesskosten - nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers würden diese die Nettoauszahlungen um € 17.000 übersteigen - zu tragen hat.
Ein Überwälzen dieses "Prozessrisikos" auf die belangte Behörde ist jedoch nicht möglich und auch nicht gesetzlich vorgesehen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass das Recht auf gerichtliche Durchsetzung eines Anspruchs auf Kündigungsentschädigung immer beim Arbeitnehmer verbleibt, selbst wenn der Arbeitgeber von der Vorschussleistung gemäß § 16 Abs. 2 AlVG verständigt wurde und der Anspruch auf Leistungen mittels Legalzession auf den Bund übergeht (vgl. Praxiskommentar von Krapf/Keul, 11. Lfg., Rz. 402 zu § 16). Es obliegt somit dem Arbeitnehmer, ob er Ansprüche gegen den Arbeitgeber geltend macht und hat er auch ein diesbezügliches Prozessrisiko zu tragen.
Auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach bei einem Vergleich kein Rückzahlungsanspruch bestehe, ist nicht zu folgen, da dieses Vorbringen nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gedeckt ist. So hat der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 17.11.2004 2002/08/0079 ausgesprochen:
"Jedenfalls in solchen Fällen, in denen zwischen den Partnern eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zunächst strittig war, wann dieses Beschäftigungsverhältnis geendet hat, danach aber in einem auch darüber abgeführten gerichtlichen Verfahren rückwirkend durch gerichtlichen Vergleich vereinbart wurde, daß es zu einem späteren als dem ursprünglich von einem Partner gemeinten Zeitpunkt beendet worden sei (werde), und dem Beschäftigten für den strittigen Zeitraum Arbeitslosengeld bezahlt wurde, liegt der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs 1 zweiter Satz zweiter Halbsatz AlVG vor."
Bei einem Vergleich betreffend das Ende des Beschäftigungsverhältnisses wäre es demnach ebenfalls zu einer Rückforderung gemäß § 25 Abs. 1 zweiter Halbsatz AlVG gekommen. Auch bei einem Vergleich über den nach Beendigung des Dienstverhältnisses gebührenden Arbeitslohn liegt ein Rückforderungstatbestand vor, da es ebenfalls zu einer Verlängerung der Pflichtversicherung gemäß § 11 Abs. 2 erster Satz ASVG kommt (vgl. Erk. des VwGH vom 17.11.2004, Zl. 2002/08/0079).
Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Kündigungs- und Urlaubsentschädigung für den Zeitraum 24.11.2011 bis 20.08.2012 hatte, welcher ihm mit Entscheidung des OGH vom 29.10.2014 zugesprochen und auch ausbezahlt wurde, weshalb die Rückforderung des für den Zeitraum 24.12.2011 bis 20.08.2012 bezogenen Arbeitslosengeldes zu Recht erfolgte.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war abzuweisen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die gegenständliche Entscheidung folgt der bisherigen Judikatur des VwGH, wonach auch eine rückwirkende Verlängerung der Versicherungspflicht durch Auszahlung einer Kündigungs- und Urlaubsentschädigung nach § 11 Abs. 1 zweiter Satz ASVG eine Rückersatzpflicht gemäß § 25 Abs. 1 zweiter Satz AlVG begründet.
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