BVwG W149 1432748-1

W149 1432748-1Tribunale amministrativo federale15 feb 2016

Regest

Glaubwürdigkeit, Identität, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Zwangsrekrutierung

Testo completo

BVwG W149 1432748-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W149.1432748.1.00

Spruch

W149 1432748-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria KIRSCHBAUM als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 23.01.2013, Zl. 11 14.053-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.10.2015 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF

BGBl I Nr. 144/2013, (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 52/2012, (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Verfahren vor dem Bundesasylamt

Der im Antragszeitpunkt noch minderjährige Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in Österreich ein und stellte im Zuge einer polizeilichen Anhaltung am 21.11.2011 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen, EASt, einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer von der genannten Polizeidienststelle unter Beteiligung eines Rechtsberaters als seiner gesetzlichen Vertretung und eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch ersteinvernommen, wobei er angab, von Somalia aus mit dem Flugzeug nach Österreich gekommen zu sein.

Mit Schreiben vom 25.11.2011 beauftragte das Bundesasylamt ein näher bezeichnetes Institut mit der Erstellung einer medizinischen Altersdiagnose.

Am 03.02.2012 wurde das Verfahren des Beschwerdeführers durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte an den Beschwerdeführer in Österreich zugelassen.

Am 13.02.2012 langte ein gerichtsmedizinisches Gutachten zur forensischen Altersschätzung beim Bundesasylamt ein (0).

Am 15.03.2012 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, unter Beteiligung einer Rechtsberaterin als seiner gesetzlichen Vertretung und eines Dolmetschers in der Sprache Somalisch niederschriftlich einvernommen.

Am 21.01.2013 langten Kursbesuchsbestätigungen beim Bundesasylamt ein.

2. Angefochtener Bescheid

Mit Datum vom 23.01.2013 erließ das Bundesasylamt den Bescheid, FZ. 11 14.053-BAT, dem mittlerweile jedenfalls volljährigen Beschwerdeführers über seine rechtsfreundliche Vertreterin zugestellt am 28.01.2013.

Mit diesem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziff. 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF" abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia wurde gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. stattgegeben (Spruchpunkt II.) und dem Beschwerdeführer dementsprechend gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsgenehmigung erteilt (Spruchpunkt III.).

Zur Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dem Beschwerdeführer drohe im Herkunftsstaat Somalia keine Verfolgung. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine frühere Verfolgung durch die Al Shabaab und wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit seien widersprüchlich, oberflächlich und undetailliert und daher unglaubwürdig (Spruchpunkt I.).

Der subsidiäre Schutz werde gewährt, weil aufgrund der instabilen Sicherheits- und Versorgungslage eine Zurück- bzw. Abschiebung nach Somalia nicht zulässig sei. Dementsprechend sei eine befristete Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen (Spruchpunkte II. und III.).

Zur politischen Lage in Somalia hat sich das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid auf Länderinformationen aus den Jahren 2009 bis 2012 gestützt.

Mit Verfahrensanordnung vom 24.01.2013 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater für eine allfällige Beschwerde zum damals noch zuständigen Asylgerichtshof zur Seite gestellt.

3. Beschwerde

Mit Fax vom 11.02.2013 legte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides beim Bundesamt ein.

Zur Begründung der Beschwerde führte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamts im Wesentlichen an, das Bundesasylamt sei zu Unrecht von der Unglaubwürdigkeit seiner Aussagen ausgegangen und habe insbesondere die Länderberichte nicht ausreichend gewürdigt.

4. Gerichtliches Verfahren

Die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts ist im Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG) geregelt.

Gemäß § 6 BVwGG und § 2 VwGVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einzelgesetzlicher Regelungen liegt für das gegenständliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht damit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide einer Behörde wegen Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 1991/51, idF BGBl I Nr. 33/2013, (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hatte oder anzuwenden gehabt hätte.

Verfahrensrechtliche Bestimmungen der genannten Art finden sich vor allem im Bundesgesetz über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, BGBl. Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013,

(BFA-VG).

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentlichen mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde zu beantragen.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Für das Erfordernis eines "aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärter Sachverhaltes" muss Folgendes gegeben sein:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Behörde muss jene entscheidungsrelevanten Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der behördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördliche Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Behörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 30 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (zB. VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018)

Erstmals vom Bundesverwaltungsgericht herangezogene Erwägungen (zB. betreffend eine innerstaatliche Fluchtalternative oder staatliche Schutzfähigkeit) setzen die eine - von einem Gericht grundsätzlich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfolgende - Einräumung von rechtlichem Gehör voraus (VwGH vom 16.12.2014, Ra 2014/19/0101; vom 24.02.2015, Ra 2014/19/0114-11 mwN).

Ein im Beschwerdeverfahren eingeräumte Möglichkeit, zum Inhalt aktueller Länderberichte zur Situation im Herkunftsstaat schriftlich Stellung zu nehmen, kann die Durchführung einer Verhandlung diesfalls nicht ersetzen (zB. VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018).

Die Beschwerde langte am 22.08.2013 beim Asylgerichtshof ein.

Mit Verfahrensanordnung vom 18.02.2013, GZ. A7 432.748-1/2013/2E, stellte der Asylgerichtshof das Verfahren wegen des Fehlens einer aktuellen Meldeadresse ein. Das Verfahren wurde am 27.08.2013 fortgesetzt.

Seit 01.01.2014 ist das Bundesverwaltungsgericht für das Verfahren des Beschwerdeführers zuständig.

Mit Schreiben vom 07.09.2015 wurden dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt die unter 0 angeführten Länderinformationen samt Quellenangabe zur Stellungnahme bis zum 01.10.2015 übermittelt. Gleichzeitig wurde angeboten, in die zugrundeliegenden Quellen Einsicht zu nehmen.

Der Beschwerdeführer machte von der Akteneinsicht keinen Gebrauch, gab aber am 02.10.2015 eine Stellungnahme ab.

Das Bundesamt machte von der Akteneinsicht keinen Gebrauch und gab auch keine Stellungnahme ab.

Die mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall nicht unterbleiben, weil der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung seines Vorbringens im behördlichen Verfahren substantiiert in Frage gestellt hatte und aufgrund der langen Dauer des gerichtlichen Verfahrens aktuelle Länderinformationen heranzuziehen waren.

Am 19.10.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Beteiligung einer Dolmetscherin für die Sprache Somalisch und der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers statt. Das Bundesamt hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.

II. Sachverhalt

1. Beweismittel

Das Bundesverwaltungsgericht hat für die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts folgende Beweismittel verwendet:

1.1. Parteivorbringen

Zur Person hat der Beschwerdeführer erklärt, er heiße XXXX. Der Beschwerdeführer hat weiters angegeben, er sei Staatsangehöriger von Somalia, unverheiratet und gehöre - wie seine ganze Familie - dem Clan der Sheikhal an. Er sei in Mogadischu, Stadtteil Hamar-Wayne geboren, sei aber im Stadtteil Madina aufgewachsen, wo er auch bis zuletzt gelebt habe. In Somalia würden noch seine Mutter, seine fünf Schwestern und sein Bruder sowie ein Onkel in Madina leben. Eine Tante lebe in Qoryooley. Sein Vater sei verstorben.

Er habe eine Schule besucht und sonst keine Ausbildung. Er habe nach dem Tod seines Vaters als Schaffner und Minibus-Fahrer gearbeitet.

Er sei gesund und nehme keine Medikamente ein.

Zum Fluchtgrund hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen, erstens, ausgesagt, im September 2011 seien zwei ihm seit der Kindheit bekannte Burschen an ihn herangetreten und hätten verlangt, dass er ein Selbstmordattentat für die Al Shabaab verübe. Ziel sei der Bezirkshauptmann gewesen. Als sich der Beschwerdeführer geweigert habe, seien die beiden im November 2011 zum Haus seiner Mutter gekommen und hätten gedroht ihn zu töten. Daraufhin habe die Mutter ihren Clan um Hilfe gebeten, der das Geld für die Ausreise des Beschwerdeführers aufgebracht habe.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde dem Beschwerdeführer erklärt, dass für die Gewährung von Asyl eine aktuelle Verfolgungsgefahr vorliegen müsse, eine jahrelang zurück liegende Verfolgung genüge für sich genommen nicht. Daraufhin hat er ausgesagt, sein Problem bestehe weiterhin. Im Juli 2015 seien die beiden Männer wieder zu seiner Mutter gekommen und hätten nach dem Bruder des Beschwerdeführers gesucht.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden auch erläutert, dass die Al Shabaab ausweislich der dem Beschwerdeführer zuvor übermittelten Länderinformationen in Mogadischu und speziell im Bezirk Madina keine Macht mehr habe. Sie agiere in der Hauptstadt allenfalls im Untergrund und es komme daher dort inzwischen praktisch nicht mehr zu Zwangsrekrutierungen. Daraufhin hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erklärt, der Beschwerdeführer könne nicht immer im sicheren Stadtteil Madina leben. Es bestehe die Gefahr, dass seine Bekannten ihn an höherrangige Mitglieder der Al Shabaab in Bezirken unter dem Einfluss der Al Shabaab verraten, und er dadurch beim Verlassen seines Heimatbezirkes möglicherweise Opfer von Zwangsrekrutierung werden könne.

Der Beschwerdeführer hat in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, zweitens, ausgesagt, der Clan der Sheikhal werde generell von größeren Stämmen unterdrückt, die in Mogadischu die Macht hätten und bewaffnet seien und sein Vater sei getötet worden, da die Mörder auf seinen Reichtum neidisch gewesen seien.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat er dann ergänzt, er könne sich als Sheikhal nicht vor der Al Shabaab schützen. Er hat weiters erklärt, sein Vater sei wegen seiner Stammeszugehörigkeit ermordet worden. Er habe Schutzgeld zahlen müssen. Schließlich sei er getötet worden und man habe der Familie die Häuser weggenommen. Dies wäre nicht geschehen, wenn er kein Sheikhal gewesen wäre.

1.2. Länderinformationen

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im vorliegenden Verfahren neben den im angefochten Bescheid angeführten auf folgende Quellen in Bezug auf die Lage in Somalia bezogen:

Zitiert als

Quelle

A

Organisation A: Diese Organisation arbeitet in Somalia und erstellt regelmäßig Lageberichte (17.10.2014 und 03.10.2014, siehe EASO):

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Auswärtiges Amt: Somalia - Reise- und Sicherheitshinweise - Reisewarnung (11.09.2014)

AA (Außenpolitik)

Auswärtiges Amt (3.2014b): Somalia - Außenpolitik (März 2014)

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Auswärtiges Amt (3.2014c): Somalia - Innenpolitik (März 2014)

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Auswärtiges Amt (03.2014a): Somalia - Wirtschaft (März 2014)

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Clans in Somalia - Bericht zum Vortrag von Dr. Koakim GUNDEL beim COI-Workshop in Wien am 15.05.2009 (überarbeitete Neuausgabe, Dezember 2009)

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Experte B: Dieser Experte ist in Mogadischu tätig (Oktober 2014, siehe EASO)

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Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland (6.10.2014): Briefing Notes vom 06.10.2014

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BBC News (1.10.2014): Somalia battles al-Shabab for Galgala mountains

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Bundeministerium für Europa, Integration und Äußeres (10.9.2014): Reiseinformationen - Somalia - Reisewarnung

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Bertelsmann Stiftung: BTI 2014, Somalia Country Report (2014)

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Experte C: Dieser Experte arbeitet seit mehreren Jahren zu Somalia (18.06.2014, siehe EASO)

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Joint Report from Danish Immigration Service's and the Norwegian Landinfo's fact-finding-mission to Nairobi, Kenya and Mogasdishu, Somalia - 17 to 28.10.2012, Update on security and protection in Mogadischu and South- Central Somalia (November 2013) and Update (März 2014)

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Jamestown Foundation - Terrorism Monitor: Muhyadin Ahmed Roble: Al Shabaab - On the Back Foot but Still Dangerous (Volum XIII, Issue 2, 23.01.2015)

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Regional Mixed Migration Secretariat (2014): Country Profile - Somalia - South-Central

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Sabahi Online: Al Shabaab says smartphones used 'to spy on Muslim people' (14.11.2013)

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Schweizer Flüchtlingshilfe - Länderanalyse: Alexander Geiser, Sicherheitssituation in Mogadischu (25.10.2013)

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Swedish Migration Board - Government and Clan System in Somalia, Report from Fact-Finding-Mission to Nairobi, Kenya and Mogadischu, Hargeisa und Boosaaso in Somalia in June 2012 (05.03.2013)

TI (2014)

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Tiwald Andreas: Al Shabaab in Somalia. BAMF: Entscheider-Workshop Somalia. Vortrag beim BAMF, Nürnberg (18.06.2014)

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UK Government - Gemeinsamer Bericht: Somalia - Country of Concern (12.03.2015)

UK FCO

UK Foreign and Commonwealth Office - Human Rights and Democracy Report 2013 - Section XI: Human Rights in Countries of Concern - Somalia (10.04.2014)

UK HO (CoI)

UK Home Office - Somalia: Security and humanitarian situation in South und Central Somalia (Dezember 2014)

UK HO (Guidance)

UK Home Office - Country Information and Guidance - Somalia (April 2014)

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UK Upper Tribunal Immigration and Asylum Chamber: UK Country Guidance Case. MOJ Ors (Return to Mogadischu) (Rev 1) (CG) [2014] UK UT 442 (IAC) (03.10.2014)

UN DP (02.05.2014a)

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UN News Centre: UN and international partners call for resolution of Somali political crisis (27.05.2014)

UN OCHA (19.9.2014)

UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs Humanitarian: Humanitarian Bulletin - Somalia August 2014 (19.09.2014)

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UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs: Humanitarian Bulletin Somalia September 2014 (17.10.2014)

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UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs: Humanitarian Bulletin - Somalia February 2014 (21.03.2014)

UN OCHA (24.04.2014)

UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs Humanitarian: Humanitarian Bulletin - Somalia March 2014 (24.04.2014)

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UN Security Council Security Council Report, May 2014 Monthly Forecast - Somalia (01.05.2014)

UN SC (2015)

UN Security Council - Report of the Secretary-General on Somalia (Jänner 2015)

UN SC (28.02.2014)

UN Security Council: Security Council Report, March 2014 Monthly Forecast - Somalia (28.02.2014)

UN SC (30.09.2014)

UN Security Council: Security Council Report, October 2014 Monthly Forecast - Somalia (30.09.2014)

UN SG (2013)

UN Secretary-General - Report of the Secretary-General on Somalia (Februar 2013)

UN SG (2014)

UN Secretary-General - Report of the Secretary-General on Somalia (September 2014)

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UNHCR - International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)

UNHCR (Fact)

UNHCR - Somalia Fact Sheet (April 2014)

UNHCR (Hammond)

UNHCR - Bericht von Laura Hammond: History, overview, trends and issues in major Somali refugee displacements in the near region (Feber 2014)

UNHCR (IFA)

UNHCR - Guidance on the application of the internal flight or relocation alternative, particularly in respect of Mogadischu, Somalia (Reply in response to a request for guidance from in a Danish case) (25.09.2013)

UNHCR (Kinder)

UN High Commissioner for Refugees - Guidelines on International Protection No. 8: Child Asylum Claims under Articles 1(A)2 and 1(F) of the 1951 Convention and/or 1967 Protocol relating to the Status of Refugees, HCR/GIP/09/08 (22.12.2009)

UNHCR (Position)

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UN High Commissioner for Refugees: UNHCR Position on Returns to Southern and Central Somalia (17.06.2014):

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US Department of State - 2013 Traffickung in Persons Rport - Somalia (19.06.2013)

WB

World Bank Somalia Overview (07.04.2014)

Die Quellen kommen - insoweit dies entscheidungsrelevant ist - im Wesentlichen zu folgenden Ergebnissen:

Allgemeines

Als Folge eines im Jahr 1988 in Somalia ausgebrochenen Bürgerkrieges gibt es seit 1991 in Somalia keinen Zentralstaat mehr. Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird

Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Auf Grundlage dieser Verfassung trat am 16.9.2012 eine neue Regierung unter Führung von Präsident Hassan Sheikh Mahmud ihr Amt an. Trotz der anhaltenden Kampfhandlungen versucht die Regierung, Schritt für Schritt die Aufgaben der Staatsleitung, Verwaltung und politischen Gestaltung wieder wahrzunehmen. Die Umsetzung des Regierungsprogramms ist jedoch durch Differenzen in der Regierung ins Stocken geraten Insgesamt mangelt es auch nach wie vor an wiederaufgebauten staatlichen Institutionen und an Verwaltungskapazitäten.

Politisch gibt es mehrere potentielle Sicherheitsrisiken für die Zukunft: Die innere Krise in der Staatsführung; eskalierende Konflikte zwischen Regionen; das Aufkommen neuer politischer und bewaffneter Gruppen; wechselnde Allianzen und personalisierte Politik; Unterbrechung bei der Bildung staatlicher Institutionen.

Die Clanthematik bleibt ein zentrales Thema, Clans spalten nach wie vor Regierung und Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung vorgesehene Föderalismus ist eine Quelle für Spannungen zwischen der somalischen Regierung sowie der bereits existierenden aber auch neu aufgestellten Gliedstaaten.

Somalia war im Jahr 2013 laut Transparency International zum wiederholten Male das korrupteste Land der Welt (Platz 175 von 175).

Es gibt in Somalia keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; auch die neue Regierung hat bislang über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. Es muss nach den einzelnen Landesteilen differenziert werden.

Al Shabaab kontrolliert noch immer Teile Süd-/Zentralsomalias). Gleichzeitig hat sich die Art der Kampfführung weg von militärischen hin zu Guerilla- und terroristischen Aktivitäten verschoben. Allerdings hat sich die Fähigkeit der Al Shabaab, Territorium zu halten, reduziert. Auch die Bewegungsfreiheit der Gruppe ist eingeschränkt worden.

  • UNHRC (Human Rights), EASO, E, BS, EASO, AA Innenpolitik, LPI, TI.

Al Shabaab

Im Zuge ihrer Auslegung der Scharia kommt es auf dem Gebiet der radikal-islamischen Al Shabaab zur Verweigerung mehrerer bürgerlicher Freiheiten, z.B. von Meinungs-, Bewegungs-, Versammlungs- und Religionsfreiheit. Die Bevölkerung in jenen Gebieten, die unter Kontrolle der Al Shabaab stehen, sind willkürlicher Rechtsprechung und der massiven Einschränkung ihrer Grundrechte ausgesetzt. Es kommt dort seitens Al Shabaab zur Zwangsrekrutierung von Kindern und Erwachsenen und zum Einsatz von Kindersoldaten.

Al Shabaab wechselt periodisch die Gruppe der von gezielten Attentaten betroffenen Personen. Damit soll der Bevölkerung vermittelt werden, dass jeder, der die Regierung unterstützt, zum potentiellen Ziel werden kann: Sicherheitskräfte; Mitarbeiter humanitärer Organisationen; Zivilisten, die für die somalische Regierung arbeiten; Mitarbeiter von nationalen und internationalen NGOs oder von UN-Organisationen; diplomatische Missionen;

Journalisten; Älteste; Richter; Geschäftsleute; Akteure der Zivilgesellschaft; Frauen, die Essen an Soldaten verkaufen;

Verwandte von Regierungsangestellten.

Dabei gibt es auch in Mogadischu keine Möglichkeit zu entkommen. Wenn Al Shabaab eine bestimmte Person ermorden will, dann wird die Gruppe das tun.

Selbst in von der Regierung kontrollierten Gebieten kommen gezielte Attentate zunehmend vor. Alle Personen, die auf von al Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, sind einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder misshandelt zu werden.

Die militärische Hauptmacht der Al-Schabaab befindet sich im Dreieck Baraawe-Jilib-Diinsoor sowie östlich von Bulobarde. Einige hundert Kämpfer der al Shabaab befinden sich in Mudug und Galgaduud. Dies bedeutet aber nicht, dass die anderen Teile Süd-/Zentralsomalias frei von Al-Schabaab sind. Die Gruppe ist ca. fünf Kilometer außerhalb der größeren Städte präsent.

Al Shabaab kontrolliert also noch immer Teile Süd-/Zentralsomalias. Gleichzeitig hat sich die Art der Kampfführung weg von militärischen hin zu Guerilla- und terroristischen Aktivitäten verschoben. Aufgrund der gegebenen Mobilität kann die Gruppe auch mit den noch vorhandenen ca. 5.000 Kämpfern erfolgreich Friedensbemühungen sabotieren. Allerdings hat sich die Fähigkeit der Al Shabaab, Territorium zu halten, reduziert. Auch die Bewegungsfreiheit der Gruppe ist eingeschränkt worden.

Neben den Kernkräften kann Al-Schabaab für bestimmte Operationen auch auf Clans zurückgreifen. Daneben ist die Spezialeinheit der Al Shabaab - der Amniyat - für verdeckte Präsenz in Städten und damit verbunden für Anschläge, Attentate und andere Operationen verantwortlich. Der Amniyat ist es auch, der selbst bei einem militärischen Sieg über Al Shabaab noch auf längere Zeit eine Bedrohung darstellen könnte.

Die militärischen Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in den vergangenen Monaten auf folgende Bereiche:

a) Lower Jubba: Störung der Versorgungswege nach Kenia

b) Bakool: Isolation von Wajid und Xudur; tw. wird der Kampf an die äthiopische Grenze herangetragen.

c) Bay und Lower Shabelle: Störung der Verbindung Luuq-Mogadischu, insbesondere Baidoa-Mogadischu (auch im Bereich des Afgooye-Korridors)

d) Lower Shabelle: tägliche Kampfhandlungen im Gebiet Qoryooley; Störung der Routen Mogadischu-Qoryooley und Mogadischu-Merka

e) Galgaduud und Hiiraan: offener Rückzugsraum; Isolierung der Städte Buulo Barde, Maxaas, Ceel Buur und Wabxo

Scheinmilitärische, Guerilla- und terroristische Aktivitäten der Al Shabaab konzentrieren sich in hohem Maße auf Lower Shabelle und Mogadischu. Für Mogadischu bedeutet dies: sog. hit-and-run-Angriffe;

Hinterhalte auf Sicherheitskräfte; gezielte Tötungen von Sicherheitskräften und Zivilisten; Autobomben- und Terroranschläge;

hinzu kommen Exekutionen von Zivilisten durch Al Shabaab auf eigenem Gebiet. Als Grund für Hinrichtungen wird in den vergangenen Monaten in hohem Maße "Spionage" angeführt.

Anfang September 2014 wurde der Anführer der Al-Schabaab, Ahmed Godane, bei einem Luftangriff in der Nähe von Baraawe getötet. Al Shabaab gab Sheikh Ahmad Umar Abu Ubaidah als Nachfolger bekannt - ein prominenter Angehöriger des Amniyat. Schon vor dem Tod von Godane war Al Shabaab hinsichtlich etwaiger Spionage sehr misstrauisch. Außerdem verfügt die Gruppe über ein Netz an Informanten. Dementsprechend besteht ein permanentes Risiko, von Al Shabaab der Spionage oder der Kollaboration mit der Regierung verdächtigt zu werden - dies gilt auch für eigenes Personal. Personen, die Al Shabaab unbekannt sind, sind für die Gruppe verdächtig. Auch Personen, die sich außerhalb des Gebietes von Al Shabaab aufgehalten haben, sind verdächtig. Eine Verurteilung hat drastische Konsequenzen. Insgesamt sind aber alle Personen, die auf von Al Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder auf misshandelt zu werden.

  • AI (23.10.2014), EASO, Tiwald, UNHRC (Human Rights), Sabahi, UK FCO, HRW 21.01.2014; US DOS (27.02.2014), UK HO (Guidance), AI (Home)

Mogadischu 2015 Der insbesondere durch Rückkehrer und innerstaatliche Vertriebene erfolgte Zuzug in die Hauptstadt Mogadischu führt zu einer weiter angespannten Situation betreffend Unterkünfte und Versorgung, welche die Lebensbedingungen der Betroffenen zunehmend schwieriger machen. Die Angst vor Anschlägen und Kriminalität hindern viele Somalis an der Führung eines normalen Lebens.

Obwohl die Al Shabaab seit ihrer Vertreibung aus der Hauptstadt Mitte Jahre 2012 keinen Teil der Stadt unter ihrer vollständigen Kontrolle mehr hat, gibt es im gesamten Stadtgebiet keinen sicheren Ort. Neben den Attentaten der Al Shabaab, die zwar weniger auf Zivilisten im Allgemeinen und Rückkehrer im Besonderen zielen als zB. auf Politiker, Journalisten, Geschäftsleute und Clan-Älteste, ist eine Verschlechterung der Sicherheitslage in mehreren Teilen der Stadt - vor allem in den großen Randbezirken anzutreffen (va. in Dayniile), welche überwiegend auf das offene Agieren der Al Shabaab dort zurückzuführen ist. Dasselbe gilt für den Bakaara-Markt. In diesen Teilen kommt es allgemein häufig zu Bedrohungen, Einschüchterungen, und gewaltsamen Übergriffe. Es gibt Überschneidungen von gewalttätigen Aktivitäten der Al Shabaab, der Clans und einfacher (zT. von Al Shabaab unterstützter) Krimineller, sie sind fließend und kaum klar voneinander zu trennen. Bisher konnte die Regierung das Machtvakuum, das nach der Vertreibung der Al Shabaab entstanden war, nicht schließen.

In Bezug auf Zwangsrekrutierungen in Mogadischu gehen die meisten Quellen davon aus, dass diese nach dem Kontroll-Verlust über die Stadt praktisch nicht mehr stattfinden. Dies wohl auch, weil es genügend "Freiwillige" gibt, die für Geld oder auf Druck unterstützender Clan-Oberer für Al Shabaab in Mogadischu Anschläge verüben. Berichte über Gewalt gegen Familien in Mogadischu, die sich weigern, Kämpfer für die Al Shabaab zur Verfügung zu stellen oder für Gewalt innerhalb der Familien, wenn sich die jungen Männer weigern, gibt es derzeit nicht. Ebenso wenig sind Berichte bekannt, wonach Personen, die noch unter der Herrschaft der Al Shabaab aus deren Gewalt geflohen waren oder sich seinerzeit geweigert hatten, deren Kampf beizutreten heute noch gesucht und verfolgt worden sind.

In Mogadischu leben derzeit etwa 300.000 der insgesamt 1,1 Mio. Binnenvertriebenen aus Somalia unter ärmlichsten Bedingungen. Die Regierung hatte bereits kurz nach Machtantritt beschlossen, ab August 2013 die Übersiedlung von 100.000-enden Binnenvertriebenen aus den Lagern im Stadtgebiet von Mogadischu in diverse Randgebiete vorzunehmen. Die Zielgebiete wurden mehrfach geändert, auch aus Sicherheitsgründen. Dayniile blieb jedoch als solche erhalten, obwohl es dort den bekannten Einfluss der Al Shabaab und der beherrschenden Clans gibt.

• EASO, IRIN (Mogadischu), UNHCR (Position), UNHCR (IFA), UNHCR (Hammond), UNHCR (Considerations) AI (Home), Landinfo (Update 2014), UK HO (Guidance), SFH (Mogadischu), IRBC (Al Shabaab), DN-NO (Mogadischu), ecoi.net (Zeitachse).

(Ethnische) Minderheiten und Clanstruktur

Die somalische Bevölkerung ist nur auf den ersten Blick homogen. Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung.

Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen.

Die Sheikhal sind ein mit den Hawiye assoziierter Clan, der von diesen und anderen Clans geschützt wird. Einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament sind mit Sheikhal besetzt. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die Mag/Diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie.

Die vier größten Clans dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft. Dementsprechend sind die politischen Parteien, die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert.

Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten.

Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen. Es gibt unterschiedliche Kategorien von Minderheiten: ethnische und religiöse sowie jene, die als Berufskasten bezeichnet werden. Ethnische und religiöse Minderheiten haben einen unterschiedlichen kulturellen und/oder sprachlichen Hintergrund als die Somali der großen Clans. Die Berufskasten, welche die niedrigste Ebene der somalischen Bevölkerung bilden, haben den gleichen Hintergrund wie die Clans, praktizieren jedoch spezifische Berufe. Außerdem sind auch Angehörige von somalischen Clans dann als Minderheit zu qualifizieren, wenn sie in einem Gebiet leben, das mehrheitlich von einem anderen Clan bewohnt ist.

Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z. B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter. Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten.

• EASO; US DOS (27.02.2014), ÖB, UK UT, SMB (Clans), ACCORD - Clans.

Bewegungsfreiheit

Reisefreiheit ist im Prinzip gegeben, wobei sich Einschränkungen durch die jeweiligen Machthaber - Al Shabaab, Kriegsherren, lokale Administrationen - sowie durch Kampfhandlungen in bestimmten Gebieten ergeben können. Auf den Hauptmigrations- und Transitrouten werden Reisende an Straßensperren aufgehalten. Es müssen Weggelder bezahlt werden und es kommt zu Gewalt, Bedrohung und Plünderung. Üblicherweise genießen Somalis den Schutz ihres eigenen Clans, d.h. in dessen Gebiet sind sie grundsätzlich in Sicherheit. In Mogadischu herrscht generell Bewegungsfreiheit; es gibt diesbezüglich keine Clan-spezifischen Einschränkungen.

Im ganzen Land gibt es nur 2.900 Kilometer asphaltierter Straßen. In den Regenzeiten sind manche ländliche Gebiete mit Motorfahrzeugen unerreichbar. Es gibt keine Eisenbahn. Sechs Flughäfen verfügen über asphaltierte Landbahnen, z.B. Bossaso (Puntland), Kismayo (Jubbaland) und Mogadischu. Regelmäßige Flugverbindungen bestehen von Mogadischu in den Jemen und die Vereinten Arabischen Emirate; nach Dschibuti, Somaliland, Uganda, Kenia und Puntland; nach Saudi Arabien, in den Sudan und in die Türkei; sowie nach Kismayo. Mogadischu findet sich im Flugplan von Turkish Airlines und Air Uganda.

In den Gebieten der Al Shabaab muss eine Reiseerlaubnis der Islamisten eingeholt werden. Auf der Straße von Mogadischu über Baidoa nach Luuq kommt es immer wieder zu Zwischenfällen mit Al Shabaab. Dies gilt insbesondere für den Abschnitt von Afgooye nach Baidoa. Auch andere Straßen im Umkreis von Afgooye sind von illegalen Checkpoints und damit in Zusammenhang stehenden Auseinandersetzungen gezeichnet.

• ÖB, EASO, RMMS (2014), US DOS (27.02.2014), Landinfo (03.2014), NOAS (4.2014).

1.3. Sonstige Beweismittel

Gerichtsmedizinisches Gutachten zur forensischen Altersschätzung vom 02.02.2012 eines näher bezeichneten Instituts für klinisch-forensische Bildgebung kommt auf Basis mehrerer am 20.01.2012 durchgeführter Einzeluntersuchungen (körperliche Untersuchung, Handröntgen, CT der Schlüsselbeine, zahnärztliche Untersuchung inkl. Panaromaröntgen) zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchungen am 20.01.2012 mindesten 17 Jahre alt gewesen sein müsse. Das von ihm angegebene Geburtsdatum 15.01.1995 könne aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht ausgeschlossen werden;

2. Sachverhalt nach Beweiswürdigung

Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach Würdigung der unter 0 angeführten Beweismittel folgenden Sachverhalt fest.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer nennt sich XXXX. Er ist Staatsangehöriger von Somalia, unverheiratet und gehört dem Clan der Sheikhal an. Er ist in Mogadischu, Stadtteil Hamar-Wayne geboren und im Stadtteil Madina aufgewachsen, wo er auch bis zuletzt gelebt hat. Dort leben noch seine Mutter, seine fünf Schwestern und sein Bruder sowie ein Onkel. Eine Tante lebt in Qoryooley. Sein Vater ist verstorben.

Er hat eine Schule besucht und sonst keine Ausbildung. Nach dem Tod seines Vaters hat er als Schaffner und Minibus-Fahrer gearbeitet und damit seinen Lebensunterhalt verdient. Er ist gesund.

Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels entsprechender Nachweise nicht fest. Dass er Staatsangehöriger von Somalia ist und aus Mogadischu stammt, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft, da er die Landessprache spricht und über eine entsprechende geographische Orientiertheit verfügt. Seine Clanzugehörigkeit ergibt sich aus seinem eigenen, im gesamten Verfahren gleichbleibenden Vorbringen, dass mangels anderer Hinweise als glaubwürdig angesehen wird.

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen vor der Flucht, zu seiner Bildung und Berufserfahrung sowie zu seiner familiären Situation ergeben sich aus dem insoweit glaubwürdigen eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers [0 zur Person], das als solches von der belangten Behörde auch nicht in Frage gestellt wurde. Die Feststellungen zu seinem Alter ergeben sich insbesondere aus dem Inhalt des unter 0 angeführten Beweismittels, das das eigene Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigt. Das Gutachten wurde von einem anerkannten Institut für klinisch-forensische Bildgebung erstellt und die einzelnen Untersuchungen (körperliche Untersuchung, Handröntgen, CT der Schlüsselbeine, zahnärztliche Untersuchung inkl. Panaromaröntgen) kommen jeweils alle zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchungen am 20.01.2012 17 Jahre alt gewesen sein müsse.

Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betrifft, so sind im gesamten Verfahren keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers hervorgekommen und er hat selbst solche auch nach entsprechender Aufforderung vor und Befragung in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht vorgebracht.

2.2. Zu seinen Fluchtgründen

Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2011 als Minderjähriger (damals 16 Jahre alt) von zwei ihm bekannten jungen Anhängern der Al Shabaab im Jahr 2011 dazu aufgefordert, ein Selbstmordattentat zu verüben. Als er dies verweigerte, kamen die beiden Burschen einige Zeit später zum Haus des Beschwerdeführers und ließen ihm über seine Mutter ausrichten, dass man ihn töten werde. Es kann nicht festgestellt werden, dass diese beiden Männer oder andere Al Shabaab-Kämpfer nach der Ausreise des Beschwerdeführers weiter nach ihm gesucht haben.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Sheikhal bedroht oder verfolgt wurde. Auch kann nicht festgestellt werden, dass sein Vater deshalb getötet und um sein Vermögen gebracht wurde.

Zu dieser Feststellung kommt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vom Beschwerdeführer in dieser Hinsicht getätigten Aussagen (0 zum Fluchtgrund), die hinsichtlich einer früheren Verfolgung durch die Al Shabaab im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleichlautend waren und keine wesentlichen Widersprüche erkennen ließen.

Was die Bedrohung durch die Al Shabaab anbelangt, hat der Beschwerdeführer sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Umstände des Ansinnens der Al Shabaab-Mitglieder widerspruchsfrei und ausreichend detailliert geschildert. Auch die Namen der beiden Verfolger hat er im gesamten Verfahren übereinstimmend angegeben.

Insofern das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid beanstandet hat, dass der Beschwerdeführer lediglich kurze Antworten gegeben habe, weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass er ausweislich der Protokolle sehr wohl alle Fragen konkret beantwortet und keine ausweichenden Antworten gegeben hat. Das Bundesasylamt hat im Übrigen das damals noch jugendliche Alter des Beschwerdeführers nicht ausreichend in seine Erwägungen einbezogen.

Insofern der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dann zusätzlich erklärt hat, im Juli 2015 seien früheren Verfolger neuerlich zum Haus seiner Mutter gekommen und hätten seinen Bruder mitnehmen wollen, ist allerdings zu beachten, dass der Beschwerdeführer zum einen zu diesem Zeitpunkt bereits volljährig (20 Jahre alt) gewesen ist.

Zum anderen hat er diese Behauptung erst auf Vorhalt, dass sein Vorbringen unter Mitberücksichtigung der aktuellen Lage, insbesondere in Mogadischu, keine aktuelle Verfolgungsgefahr erkennen lasse, aufgestellt. Weder in der Beschwerdeschrift, welche immerhin eineinhalb Jahre nach der Antragstellung vom damals schon volljährigen Beschwerdeführer erstattet wurde, noch in seiner Stellungnahme vom Oktober 2015 (somit vier Jahre nach Antragstellung und nur wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung) hat er derlei Vorfälle erwähnt, obwohl er in den besagten Schriftsätzen durchaus, wenn auch eher allgemein auf das Thema Zwangsrekrutierungen eingegangen ist.

Dem Bundesverwaltungsgericht erscheint es daher nicht glaubwürdig, dass die beiden früheren Verfolger tatsächlich vier Jahre später plötzlich neuerlich nach dem Beschwerdeführer (oder seinem jüngeren Bruder) gesucht haben.

Wichtig im Rahmen der Beweiswürdigung ist außerdem, dass sich aus den Länderfeststellungen (sieh sogleich 0) einhellig ein nachhaltiger Rückzug der Al Shabaab aus dem Heimatbezirk des Beschwerdeführers ergibt, die Miliz dort also nicht mehr über den Einfluss verfügt, Zwangsrekrutierungen durchzuführen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers deckt sich also also nur insoweit mit den Länderfeststellungen (0), als dass Mogadischu bis zum Jahr 2012 unter der Kontrolle der Al Shabaab stand und es daher - wie oben gezeigt - auch durchaus glaubwürdig ist, dass der Beschwerdeführer zum für seine Flucht maßgeblichen Zeitpunkt (2011) von Zwangsrekrutierung bedroht war.

Dass der Beschwerdeführer schließlich im Falle einer Rückkehr gezwungen sein könnte, seinen sichereren Heimatbezirk zu verlassen und sich gerade in jenen Bezirk zu begeben, wo die Al Shabaab (vor allem in den Flüchtlingslagern des von dort entfernten Bezirks Dayniile) noch im Untergrund agiert, hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung lediglich unsubstantiiert in den Raum gestellt.

Hinsichtlich der, zweitens, vorgebrachten Bedrohung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Clan der Sheikhal ergibt sich, dass der Beschwerdeführer diese - anders als die seinerzeitige Zwangsrekrutierung - lediglich unsubstantiiert vorgebracht hat. Zudem ergeben sich diesbezüglich Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers. Er hatte nämlich vor dem Bundesasylamt noch ausgesagt, sein Vater sei wegen seines Reichtums von Neidern ermordet worden. Erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat er sein Vorbringen dahingehend geändert, dass der Vater wegen seiner Clan-Zugehörigkeit getötet worden sei und der Familie deswegen die Häuser weggenommen worden seien.

Der Beschwerdeführer hat den behaupteten Zusammenhang mit seiner Clan-Zugehörigkeit jedoch lediglich in den Raum gestellt und sich diesbezüglich nur auf Informationen aus dritter Hand - nämlich die angebliche Aussage seiner Mutter, die ihm erzählt habe, dass der Vater Schutzgeld habe zahlen müssen - gestützt.

Auf den Vorhalt in der mündlichen Verhandlung, dass es sich auch nur um ein gewöhnliches Verbrechen gehandelt haben könne, hat der Beschwerdeführer keine konkreten Argumente gefunden, sondern lediglich geantwortet: "Nein, da bin ich mir sicher". Konkrete Hinweise, dass der Tod des Vaters mit seiner Clanzugehörigkeit in Verbindung gestanden habe, hat er somit nicht gegeben.

Schließlich ist auch zu beachten, dass eine frühere oder aktuelle Verfolgung von Mitgliedern des Clans der Sheikhal keine Deckung in den Länderberichten (siehe dazu unten 0) finden und auch deshalb eine Verfolgung seiner Familie und die Ermordung des Vaters wegen deren Volksgruppenzugehörigkeit nicht glaubhaft erscheint.

2.3. Zur entscheidungsrelevanten Situation in Somalia

Somalia befindet sich seit 1988 im Bürgerkrieg und es besteht seit 1991 kein Zentralstaat mehr. Die aufgrund der 2012 angenommenen vorläufigen Verfassung eingesetzte Regierung ist schwach und zerstritten. Es gibt kaum staatliche Institutionen. Die Regierung kontrolliert nur Teile des Landes, Teile Süd-/Zentralsomalia stehen unter der Kontrolle der islamistischen Al Shabaab.

Aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz muss der staatliche Schutz in der gesamten Region als schwach bis nicht gegeben gesehen werden.

Aus der Hauptstadt Mogadischu wurde die Al Shabaab nach langen schweren Kämpfen mit den Regierungstruppen unter Unterstützung der AMISOM Mitte 2012 nachhaltig vertrieben. Sie verfügt seither nicht mehr über maßgeblichen, flächendeckenden Einfluss in der Stadt. Lediglich in bestimmten Randbezirken (va. in den Flüchtlingslagern in Stadteil Dayniile) und am Bakaara-Markt ist ihr Einfluss noch sichtbar. Der Bezirk innerstädtische Bezirk Madina zählt zu den sichereren Gebieten Mogadischus. Die Miliz verübt jedoch im gesamten Stadtgebiert aus dem Untergrund heraus Anschläge, die sich jedoch nicht gezielt gegen Private richten, Rückkehrer bilden keine spezifischen Ziele für Attentate der Al Shabaab.

Zwangsrekrutierungen kommen mangels entsprechendem Einfluss - außerhalb der Flüchtlingslager - praktisch nicht mehr vor.

Der insbesondere durch Rückkehrer und innerstaatliche Vertriebene erfolgte Zuzug in die Hauptstadt Mogadischu führt zu einer weiter angespannten Situation betreffend Unterkünfte und Versorgung, welche die Lebensbedingungen der Betroffenen zunehmend schwieriger machen.

Die Menschenrechtslage ist generell schlecht. Alle Personen, die auf von Al Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, sind einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder misshandelt zu werden. Bei Nichtbeachtung der strengen Gebote der Al Shabaab betreffend "nicht-islamisches" Verhalten drohen in den von ihr kontrollierten Gebieten drastische Strafen.

Die somalische Gesellschaft wird von Clans bestimmt, die politische Akteure mit oft eigenem Territorium sind und die dem einzelnen Clanmitglied Schutz und Unterstützung bieten. In Mogadischu hat diese Funktion mittlerweile die Kernfamilie übernommen. Es gibt einige Haupt-Clanfamilien, die wiederum in Subclans unterteilt sind. Es können Allianzen und Abhängigkeitsabkommen zwischen Mehrheits-Clans und Minderheiten-Clans bzw. Berufskasten geschlossen werden, die den Schutz des kleineren Partners umfassen. Die Hawiye, die mit den Sheikhal eng verbunden sind und diese schützen, sind einer dieser Haupt-Clans.

Die Bewegungsfreiheit ist im ganzen Land durch die schlechte Infrastruktur und Sicherheitslage eingeschränkt.

Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht als Beweismittel zugrunde gelegten Länderberichten zur Situation in Somalia (0).

Die dazu herangezogenen Quellen erscheinen dem Bundesverwaltungsgericht hinreichend seriös, ausgewogen und aktuell.

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Anwendbares Recht

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 ist dieses Gesetz auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

2. Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde wurde gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 fristgerecht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingereicht und es bestehen auch sonst keine Gründe gegen die Zulässigkeit der Beschwerde.

3. Rechtmäßigkeit des Verfahrens vor dem Bundesasylamt

Das Bundesverwaltungsgericht stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren im Wesentlichen rechtmäßig durchgeführt wurde.

Dem Beschwerdeführer wurde durch die Erstbefragung und seine Einvernahmen - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.

4. Gewährung von Asyl - Spruchpunkt A.I

4.1. Inhalt und Auslegung von § 3 Abs. 1 AsylG 2005

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des AsylG 2005 ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Wenn ein minderjähriges Kind, für das ansonsten keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden, selbst keine Furcht - etwa vor geschlechtsspezifischer - Verfolgung zum Ausdruck gebracht hat, so muss dennoch die Angabe eines Elternteils, es habe das Herkunftsland (auch) wegen der Zukunft der Kinder verlassen und wolle, dass diese hier eine Bildung erhalten, als ein zumindest in Grundzügen erstattetes Vorbringen im Hinblick auf ein asylrelevante Verfolgung angesehen werden (VfGH vom 20.06.2012, Zl. 1986-1990/11-17).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).

Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.

Als einer der GFK-Gründe, die für die asylrelevante Verfolgungsgefahr in Frage kommen, gilt die Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Der VwGH legt den Begriff weit aus und anerkennt, dass es sich hierbei um einen Auffangtatbestand handelt, der sich in weiten Bereichen mit den anderen GFK-Gründen überschneidet, jedoch weiter gefasst ist (VwGH vom 20.10.1999, 99/01/0197; vom 31.05.2011, 200/20/0496; 26.06.2007, 2007/01/0479 mwN). Dies ergibt sich auch aus den UNHCR-Richtlinien zum internationalen Schutz.

Die Geschlechtszugehörigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH vom Begriff der sozialen Gruppe jedenfalls umfasst (VwGH vom 31.01.2002, 99/20/04978; vom 03.07.2003, 2000/20/0071 mwN).

Auch die Zugehörigkeit zu einem Familienverband kann das GFK-Merkmal der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe erfüllen, wenn ein Familienmitglied beharrlich gerade wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie verfolgt werden könnte (VwGH vom 28.09.2009, 2008/19/1027).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).

Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).

4.2. Anwendung des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 auf den vorliegenden Sachverhalt

Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass dem Beschwerdeführer kein Recht auf Asyl gemäß § 3 AsylG 2005 zusteht, da er kein Flüchtling gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist. Es liegt nämlich in seine Person keine wohlbegründeter Furcht vor, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung unmittelbar von staatlicher Seite oder von privater Seite ohne Aussicht auf staatlichen Schutz verfolgt zu werden.

Aus dem oben unter 0 festgestellten Sachverhalt ergibt sich zwar, dass der Beschwerdeführer zum für seine Flucht maßgeblichen Zeitpunkt (2011) einer Verfolgung durch die damals in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, Mogadischu, herrschenden Al Shabaab ausgesetzt war, weil jugendliche Anhänger der Miliz den Beschwerdeführer unter Drohungen zwingen wollte, für die Al Shabaab zu kämpfen.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Furcht vor erneuter Bedrohung durch die Al Shabaab in Mogadischu (Bezirk Madina) ist daher zwar individuell nachvollziehbar, beachtet jedoch zum einen nicht die aktuelle Lage im entscheidungsrelevanten Zeitpunkt, und zum anderen ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer allein aufgrund der damaligen Flucht vor dem Einfluss der Al Shabaab heute noch damit rechnen müsste, von der Miliz etwa wegen einer unterstellten politischen oder religiösen Gesinnung, systematisch verfolgt würde.

Wie nämlich oben (0) ebenfalls festgestellt wurde, ist zum einen die Herkunftsregion Mogadischu, Bezirk Madina, bereits 2012, also bereits kurz nach der Flucht des Beschwerdeführers, von den Regierungstruppen und der AMISOM zurückerobert und die Al Shabaab von dort vertrieben worden.

Zum anderen fand die seinerzeitige Aufforderung zur Durchführung eines Selbstmordattentats (November 2011) auf dem Höhepunkt des Machteinflusses der Al Shabaab in der Region und zu Zeiten gewaltsamer kriegerischer Auseinandersetzungen statt. In dieser Zeit waren Rekrutierungen von kampffähigen Männern und männlichen Jugendlichen an der Tagesordnung. Aus dem als erwiesen erachteten Versuch einer Zwangsrekrutierung und anschließender Flucht aus Somalia vor mehr als vier Jahren kann aber für sich genommen - also ohne weitere Hinweise auf besondere Umstände in der Person des Beschwerdeführers - nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in Somalia von der Al Shabaab, auch heute noch, zB. als früherer Deserteur oder um ihn noch immer für den Kampf zu rekrutieren, gesucht oder in irgendeiner anderen Form systematisch verfolgt werden würde.

Dies ergibt sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtshofes auch daraus, dass zum Zeitpunkt des Höhepunktes der Al Shabaab-Macht in der Region eine Unzahl von kampffähigen Männern zwangsrekrutiert worden waren, und sich aus keiner der unter 0 angeführten Quellen nachgewiesene Fälle von systematischen Verfolgung solcher "einfacher" Kämpfer, die seinerzeit geflohen waren, durch die Al Shabaab-Miliz ergeben.

Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer den früheren Verfolgern (damals Jugendliche aus seinem Bekanntenkreis) möglicherweise noch immer persönlich bekannt ist. Es konnte nämlich zum einen (0) nicht festgestellt werden, dass die beiden früheren Jugendlichen nunmehr als erwachsene Männer in jüngster Zeit nach dem Beschwerdeführer gesucht haben. Zum anderen ergibt sich aus dem unter (0) festgestellten Sachverhalt, dass diese Männer mangels Herrschaft der Al Shabaab im Heimatbezirk des Beschwerdeführers, dem Stadtteil Madina, sowie im ganz überwiegenden Teil der Hauptstadt keinerlei Macht mehr haben, dort Zwangsrekrutierungen durchzuführen.

Dazu ist nämlich zu beachten, dass systematische Zwangsrekrutierungen ausweislich der oa. Feststellungen von der Al Shabaab nicht auf Feindesgeiet erfolgen und die Miliz seit 2012 im ganz überwiegenden Teil der Hauptstadt nicht mehr die entsprechende Kontrolle verfügt. Wie oben (0 und 0) ausgeführt, haben sich auch keinerlei Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer etwa gezwungen sein könnte, seinen Heimatbezirk, in dem noch seine Familie lebt, zu verlassen und sich ausgerechnet in die allenfalls gefährlichen Flüchtlingslager zu begeben.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass er nunmehr bei einer Rückkehr einer Verfolgung aus einem anderen Grunde ausgesetzt sein könnte.

Aus dem oben unter 0 festgestellten Sachverhalt ergeben sich auch insbesondere keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wegen seiner Religion oder seiner ethnischen Zugehörigkeit verfolgt werden könnte. Insbesondere ist er als Angehöriger eines Mehrheitsclans (Sheikhal, siehe 0) nicht der Gefahr einer Verfolgung als Angehöriger einer unterdrückten Minderheit ausgesetzt.

Einer Beurteilung, ob die behauptete Verfolgung mit einem der in der GFK niedergelegten Gründen in Zusammenhang stehen könnte, bedarf es daher nicht.

Eine etwaige Furcht des Beschwerdeführers, es könne ihm bei seiner Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht daher nicht als "wohlbegründet" im Sinne der maßgeblichen Rechtsgrundlagen und deren Auslegung durch die Judikatur.

5. Unzulässigkeit der Revision - Spruchpunkt B

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dadurch, dass im gegenständlichen Fall einerseits die Glaubwürdigkeit des konkreten Fluchtvorbringens und andererseits die in der Person der Beschwerdeführerin gelegenen individuellen Umstände iVm der allgemeinen Lage in Somalia im Mittelpunkt standen, ist eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung des vorliegenden Verfahrens nicht gegeben.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die zu 0) angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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