W138 2108647-1•BVwG W138 2108647-1
W138 2108647-1Tribunale amministrativo federale15 feb 2016
außergewöhnliche Umstände, Direktzahlung, Ersatztier, Frist,<br/>Haltefrist, höhere Gewalt, Krankheit, Meldepflicht, Mutterkuhprämie,<br/>Mutterkuhquote, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rinderdatenbank,<br/>Rinderprämie, Verweildauer
W138 2108647-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus Hochsteiner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.03.2014, AZ II/7-RP/13-121252546, betreffend Rinderprämien 2013 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.g.F., abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F., nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführer hielten im Jahr 2013 auf ihrem Betrieb nach den Daten der Rinderdatenbank eine Reihe Fleischrassekühe und -kalbinnen.
Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.03.2014, AZ II/7-RP/13-121252546, betreffend Rinderprämien 2013, wurden den Beschwerdeführern für das Kalenderjahr 2013 Rinderprämien in Höhe von insgesamt EUR 12.920,84, gewährt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Beschwerdeführer vom 21.04.2014. Sie brachten in diesem Schreiben vor, dass die Mutterkuh mit der Ohrmarkennummer XXXX auf der Alm aufgrund von Rotharn am letzten Tag der Mutterkuh-Haltefrist verendet sei. Dabei handle es sich um höhere Gewalt. Es sei nicht möglich gewesen, innerhalb eines Tages eine Bio- Mutterkuh zu ersetzen, weshalb um Zuerkennung der Mutterkuhprämie für das genannte Rind ersucht werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführer hielten auf ihrem Betrieb nach den Daten der Rinderdatenbank an den 3 Stichtagen 63 Fleischrassekühe und 7 Fleischrassekalbinnen. Der Betrieb verfügte im Antragsjahr über eine Mutterkuhquote von 65 Stück. Die Kuh mit der Ohrmarkennummer AT XXXX ist am 01.07.2013 und daher einen Tag vor Ende der Haltefrist durch Rotharn verendet. Dieser Vorfall wurde am 03.07.2013 an die Rinderdatenbank gemeldet.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt. Darüber hinaus wurde Einschau in die Rinderdatenbank gehalten.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen:
Gemäß Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 i.d.F. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 524/2012, ABl. L 160 vom 21.6.2012 - im Folgenden: VO (EG) 73/2009 - kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.
Gemäß Art. 111 Abs. 2 leg.cit. wird die Mutterkuhprämie jedem Betriebsinhaber gewährt, der
a) ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate lang weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt. Die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher steht der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;
b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 jedoch insgesamt 120.000 kg nicht überschreitet.
Die Mitgliedstaaten können jedoch auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die sie selbst festlegen, beschließen, diese Mengenbegrenzung zu ändern oder aufzuheben, sofern der Betriebsinhaber während mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten ab dem Tag der Beantragung der Prämie eine Zahl Mutterkühe von mindestens 60% und eine Zahl Färsen von höchstens 40% der Anzahl Tiere hält, für die die Prämie beantragt wurde.
Gemäß Art. 112 VO (EG) 73/2009 wird jedem Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, im Rahmen der festgesetzten individuellen Höchstgrenzen eine Beihilfe gewährt (Mutterkuhquote).
Gemäß § 12 Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009 i.d.F.v. BGBl. II Nr. 368/2014, gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.
Gemäß § 13 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung gilt als Antragsteller der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.
Gemäß § 13 Abs. 2 Direktzahlungs-Verordnung beginnt der in Art. 111 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehene Zeitraum am 2. Jänner. Für nach dem 1. Jänner des jeweiligen Jahres hinzukommende Mutterkühe, Kalbinnen und Milchkühe beginnt dieser Zeitraum am 17. März. Für nach dem 16. März des jeweiligen Jahres hinzukommende Mutterkühe, Kalbinnen und Milchkühe beginnt dieser Zeitraum am 11. April.
Gemäß § 16 Tierseuchengesetz sind anzeigepflichtige Seuchen:
3. Milzbrand, Rauschbrand, Wild- und Rinderseuche;
7. TSE bei Tieren (einschließlich BSE bei Rindern sowie Scrapie bei Schafen und Ziegen);
8. Brucellose der Schafe und Ziegen;
9. Pockenseuche der Schafe und Ziegen;
10. Blauzungenkrankheit (Bluetongue);
13. Pest der kleinen Wiederkäuer;
15. Afrikanische Schweinepest;
16. ansteckende Schweinelähmung;
18. Vesikuläre Virusseuche der Schweine;
19. Aujeszky¿sche Krankheit bei Hausschweinen;
21. Beschälseuche und Bläschenausschlag der Pferde;
22. Räude der Pferde, der Esel, der Maultiere, der Maulesel, der Schafe und der Ziegen;
23. alle Formen der Pferdeencephalomyelitis;
31. VHS - virale hämorrhagische Septikämie;
32. IHN - infektiöse hämatopoetische Nekrose;
33. ISA - infektiöse Anämie der Salmoniden;
Die Artikel 64 und 75 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 lauten:
"Artikel 64
Ersetzung
(1) Die im Betrieb vorhandenen Rinder gelten nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfeantrag identifiziert sind. Mutterkühe und Färsen, für die eine Beihilfe gemäß Artikel 111 bzw. Artikel 115 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 beantragt wird, können jedoch während des Haltungszeitraums innerhalb der in den genannten Artikeln festgesetzten Begrenzungen ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der beantragten Prämien führt.
(2) Ersetzungen gemäß Absatz 1 müssen innerhalb von zwanzig Tagen nach Eintritt des Umstands, der die Ersetzung erforderlich macht, erfolgen und spätestens drei Tage, nachdem sie erfolgt sind, im Register eingetragen werden. Die zuständige Behörde, beider der Prämienantrag gestellt wurde, muss innerhalb von sieben Tagen nach der Ersetzung unterrichtet werden.
"Artikel 75
Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände
(1) Konnte ein Betriebsinhaber infolge höherer Gewalt oderaußergewöhnlicher Umstände im Sinne des Artikels 31 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, so bleibt der Beihilfeanspruch für die bei Eintritt der höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände beihilfefähige Fläche bzw. beihilfefähigen Tiere bestehen. Betrifft der Verstoß aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, so wird außerdem die entsprechende Kürzung nicht angewendet.
(2) Fälle von höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umständen im Sinne des Artikels 31 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind der zuständigen Behörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem der Betriebsinhaber hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen.
b) Rechtliche Würdigung:
1. Das Rind mit der Ohrmarkennummer AT XXXX ist einen Tag vor Ende der Haltefrist verendet. Es ist bei einem Abgang eines Rindes innerhalb der Haltefrist die Prämie nur dann zu gewähren, wenn ein Fall höherer Gewalt gemäß Art 75 VO (EG) 1122/2009 festgestellt wird. Es handelt sich bei Rotharn aber weder um eine anzeigepflichtige Seuche gemäß § 16 Tierseuchengesetz noch liegt ein Ausmerzbescheid einer Veterinärbehörde vor. Zudem wäre für die Anerkennung als Fall höhere Gewalt eine entsprechende Meldung Voraussetzung. Gemäß Art. 75 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009 wäre eine derartige Meldung innerhalb von zehn Arbeitstagen einzubringen gewesen. Ist kein Fall höherer Fall anzuerkennen, bleibt der Prämienanspruch nur dann erhalten, wenn gemäß Art. 64 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 innerhalb der Haltefrist der Ersatz durch ein anderes Tier erfolgt. Die vorgesehene Frist verkürzt sich gegen Ende der Haltefrist entsprechend, weshalb der Ersatz für das in der Beschwerde angeführte Rind noch am 1.07.2013 erfolgen hätte müssen.
Somit erfolgte die Entscheidung der AMA zu Recht.
2. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da über die Beschwerde ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt zur konkreten Rechtsfrage keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht ausgegangen werden kann.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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