W121 1436531-1•BVwG W121 1436531-1
W121 1436531-1Tribunale amministrativo federale15 feb 2016
asylrechtlich relevante Verfolgung, Sippenhaftung, soziale Gruppe,<br/>unterstellte politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht
W121 1436531-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. ENZLBERGER-HEIS über die Beschwerde des XXXX , StA. Guinea, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2013, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.11.2015 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Guinea, stellte nach illegaler Einreise am 23.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, den im Spruch angeführten Namen zu führen und aus Guinea zu stammen.
Am 25.08.2013 wurde er von Beamten der Polizeiinspektion Traiskirchen, EASt-Ost, niederschriftlich einvernommen: Die wesentlichen Passagen aus dieser Einvernahme gestalteten sich wie folgt:
"F: Warum haben Sie Ihr Land verlassen?
A: Ich habe Probleme, seitdem ich zum Christentum konvertiert bin. Meine Familie ist moslemisch und sie wollen mich umbringen. Ich bin vor ca. 8 Monaten konvertiert. Aus diesem Grund habe ich Guinea verlassen.
F: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?
A: Ich habe Angst davor, dass meine Familie mich umbringt"
Am 10.09.2012 wurde der Beschwerdeführer seitens eines Organwalters der Erstaufnahmestelle-Ost einvernommen. Die Einvernahme gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:
"(...)
F: Verfügen Sie derzeit über identitätsbezeugende Dokumente wie Reisepass, Personalausweis oder verfügen Sie über eine Geburtsurkunde mit Lichtbild?
A: Nein, nachgefragt gebe ich an, dass ich eine Geburtsurkunde hatte, das Original der Geburtsurkunde ist aber in der Schule geblieben. Nachgefragt gebe ich auch an, dass ich bisher noch nie einen Reisepass oder einen Personalausweis hatte.
F: In der Zustimmungserklärung aus XXXX ist Ihr Familienname anders geschrieben bzw. steht als Herkunftsland Sierra Leone, können Sie das erklären?
A: Mein Familienname schreibt sich richtig XXXX die Version in XXXX ist nicht richtig und mein Mutter kommt aus Sierra Leone, das habe ich in XXXX angegeben, das dürfte dort falsch aufgeschrieben worden sein.
(...)
F: Sie haben eingangs angegeben, dass Sie mit Papieren nach Guinea abgeschoben wurden, können Sie angeben welche Daten auf den Papieren gestanden sind?
A: Ich konnte die Sachen nicht lesen, die waren auf Deutsch, die Papiere hat der Pilot gehabt, die Unterlagen sind dann der Polizei übergeben worden.
F: Haben Sie den Dolmetscher verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen und sich konzentrieren?
A: Ja.
F: Konnten Sie meinen Fragen folgen?
A: Ja."
Am 16.01.2013 wurde der Beschwerdeführer von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Es folgen die entscheidungsrelevanten Auszüge aus der Einvernahme:
"(...)
F: Wann reisten Sie nun zum ersten Mal aus Ihrem Heimatland aus?
A: Es war 2011, das Datum habe ich vergessen.
F: Können Sie es ungefähr angeben?
A: Es war im Sommer, es gab gerade Sonne.
F: Wann und wie sind Ihre Familienmitglieder verstorben?
A: Mein Vater wurde am 28.10.2010 getötet, er war Politiker. Meine Mutter wurde 2 Tage später getötet. Meine Schwester war krank, sie ist an dieser Krankheit im März 2011 verstorben. Als meine Schwester starb, war ich bereits in XXXX , man hat mir davon berichtet. Befragt gebe ich an, dass ich nicht mehr weiß, wie lange ich bereits in XXXX war.
F: Weshalb wurden Ihre Vater und Ihre Mutter getötet?
A: Mein Vater war Leader, er wollte Präsident unseres Landes werden, er war Politiker. Der Präsident damals hieß XXXX , mein Vater hatte am 28.10.2010 eine Konferenz mit anderen Politikern, da hat dann der Präsident Soldaten geschickt. Diese haben auf die versammelten Menschen geschossen, es wurden viele Personen getötet und Frauen vergewaltigt. Befragt gebe ich an, dass es kein Mordanschlag auf meinen Vater war, sondern auf die gesamte Menge. Meine Mutter wurde 2 Tage nach dem Tod meines Vaters getötet, sie sind in unser Haus gekommen, ich war zu Hause als sie kamen.
F: Wer kam und was ist nun passiert?
A: Die Soldaten sind gekommen, sie sind ins Haus eingedrungen und haben meine Mutter vergewaltigt. Ich bin aus dem Fenster gesprungen und habe mich an der linken Schläfe und am linken Fuß (große Zehe) habe ich mir durch das Glas eine Schnittwunde zugezogen, das war im Oktober 2010.
F: Wann sind Sie zum christlichen Glauben konvertiert?
A: Das war, als ich in meine Heimat zurückkam, im Jahr 2012. Ich wurde in die Heimat zurückgeschickt, aber mit den Papieren von jemand anderem. Da habe ich dann mit einem Mann zu tun gehabt, der Christ war, also bei der Ankunft in Conakry. Er arbeitet dort am Flughafen, ich habe mit ihm gesprochen und von meinem Vater erzählt. Er hat mir gesagt, dass er meinen Vater gekannt hat und dass mein Vater ein netter Mann gewesen sei. Er hat gemeint, er möchte mir gerne helfen, es sei zu gefährlich wenn ich einfach nach Hause fahren würde, er würde mich zu einem Pastor bringen, dies hat er dann auch getan.
F: Welche Verwandten von Ihnen leben derzeit noch im Heimatland?
A: Es gibt noch Verwandte meiner Eltern. Das sind Onkel und Tanten.
F: Haben Sie Kontakt zu diesen Verwandten gehabt?
A: Nein, sie haben mir ja mit dem Umbringen gedroht, weil ich zum christlichen Glauben konvertiert bin.
F: Wo leben diese Verwandten?
A: Sie wohnen in Conakry.
F: Welche Verwandten sind dies nun genau?
A: Das sind meine Onkel und meine Tanten, alle zusammen. Sogar deren Kinder.
F: Sie hatten somit Kontakt mit diesen, wenn Ihnen gedroht wurde?
A: Ich habe sie gesehen und sie wollten mich töten.
F: Wem gehörte das Haus in dem Sie lebten? Was ist nun damit?
A: Sie haben alles zerstört.
F: Wovon haben Sie im Heimatland gelebt? Haben Sie gearbeitet?
A: Mein Vater hat mich bis zu seinen Tod versorgt. Ich selbst habe nicht gearbeitet, ich habe ein bisschen als Mechaniker gelernt, aber davon nicht gelebt.
F: Wie viel haben Sie für die Ausreise bezahlt?
A: Nach XXXX bin ich mit dem Schiff gefahren, ich selbst habe dafür nichts bezahlt, ich hatte Bekannte, die das für mich arrangiert haben, mein Vater war in Guinea sehr bekannt. Ich habe denen gesagt, dass ich nichts hätte und mein Haus zerstört wäre, dann haben sie mir geholfen.
F: Wie lebten Sie ab diesem Tag, als Ihre Mutter getötet wurde?
A: Ich bin davon gelaufen. Ich habe mit den Leuten gelebt. Wenn ich sage mit den Leuten, meine ich die Leute aus meinem Viertel. Ich habe ihnen erzählt was mir passiert ist, die Soldaten wollten auch mich töten. Weil es in diesem Land eben kein Gesetz gibt, bin ich dann ausgereist. Ich war bei den Nachbarn aufhältig, ich bin nicht einmal außer Haus gegangen, weil man mich suchte. Der Nachbar heißt XXXX , ich war die ganze Zeit in seinem Haus, er hat mich versorgt.
F: Wie lange lebten Sie bei diesem Nachbarn?
A: Das habe ich vergessen, jedenfalls lebte ich dort vom Tod meiner Eltern bis zu Ihrer Ausreise.
F: Was war mit Ihrer Schwester, wo lebte diese?
A: Sie war in Conakry an einer anderen Adresse. Befragt gebe ich an, dass ich keinen Kontakt mit ihr hatte.
F: War Ihre Schwester auch anwesend, an dem Tag als Ihre Mutter getötet wurde?
A: Nein, sie war bei ihrem Freund.
F: Wieso gingen Sie nicht zu Ihren Verwandten, nachdem Ihre Eltern getötet wurden?
A: Man suchte mich um mich zu töten, ich konnte deshalb nicht zu meiner Familie. Sie wollten unsere gesamte Familie ausrotten.
F: Wie lebten Sie nach Ihrer Rückkehr aus XXXX ?
A: Ich habe mich bei diesem Pastor versteckt. Ich habe dort immer auf ihn gewartet, manchmal habe ich Essen zubereitet. Er hatte dort auch einen Garten und ich habe im Garten gearbeitet.
F: Vorhin gaben Sie an, dass sie mit einem anderen Ausweis nach Guinea zurückgereist sind, was meinen Sie damit?
A: Als ich in XXXX erwischt wurde, hatte ich einen Pass bei mir, der nicht mein Pass war. Der Name im Pass lautete XXXX .
F: Woher stammt dieser Pass?
A: Dieser XXXX hat mir seinen Pass in XXXX gegeben, es gab in diesem Pass einen portugiesischen Aufenthaltstitel. Er hat gemeint, dass ich mit diesem Pass Arbeit finden könnte und dann auch Steuern zahlen müsste. Dann hat mich der Polizist kontrolliert und gesagt, dass mein Asyl zu Ende sei, weil ich ja um Asyl angesucht hatte. Er hat gemeint, er würde mich nun in die Heimat zurückschicken.
F: Wie können Sie beweisen, dass Ihr richtiger Name nun XXXX ist?
A: Das ist mein richtiger Name, ich werde keine falschen Daten mehr angeben. Man hat mir gesagt, wenn ich dies wieder mache, riskiere ich 2-3 Jahre Gefängnis.
F: Mit welchem Namen bzw. welchem Dokument reisten Sie von XXXX nach Guinea zurück?
A: Man hat mich mit diesem Pass von XXXX heimgeschickt. XXXX hat von mir ein Foto verlangt, welches in den Pass geklebt wurde.
F: Welche Gründe haben Sie bei der Asylantragsstellung in XXXX angegeben?
A: Ich habe dort erzählt, was in meinem Land passiert ist, so wie heute hier. Befragt gebe ich an, dass ich dort viel erzählt habe, auch von meinen Eltern, dass sie getötet wurden.
Anmerkung: Ihnen wird mitgeteilt, dass mit Ihrer Zustimmung die Unterlagen aus XXXX angefordert werden.
A: Ich habe in Traiskirchen von Anfang an angegeben, dass ich in XXXX war und dort um Asyl angesucht habe. Es wurde dann überprüft ob ich tatsächlich abgeschoben wurde, das wurde bestätigt.
F: Schildern Sie bitte konkret und detailliert, was die ausschlaggebenden Gründe für Ihre Ausreise waren?
A: Ich hatte Probleme, die Verwandten waren hinter mir her, weil ich die Religion gewechselt habe. Ich habe meine Eltern verloren und habe keinen Ort an dem ich leben könnte. Das war alles.
F: Können Sie die Vorfälle näher beschreiben? Welche Vorfälle gab es, welche Gefahren drohen Ihnen nun bei einer Rückkehr?
A: Das ist weil ich die Religion gewechselt habe. Sie haben gesagt, dass derjenige der mich tötet, ins Paradies kommen wird, und dass das vor Gott eine gute Tat sei mich zu töten. Ich hatte Angst, deshalb bin ich geflüchtet und bin hier her gekommen.
F: Wann und wie hatten Sie Kontakt zu Ihren Verwandten?
A: Ich habe sie gesehen, aber ich habe das Datum vergessen. Ich habe ihnen gesagt, dass ich nicht mehr Moslem bin. Ich habe gesagt, dass ich nun Christ sei. Deswegen haben sie gesagt, sie werden mich töten.
Die Soldaten wollten mich auch töten.
(...)
F: Schildern Sie die Probleme mit den Soldaten?
A: Als die Soldaten kamen um meine Mutter zu töten, war ich gerade im Haus. Meine Mutter hatte Leibwachen, diese haben auf die Soldaten geschossen. Die Militärs denken nun, dass ich diese anderen Soldaten getötet habe. Es gab dann Soldaten die mich erkannten. Das ist alles was passiert ist.
F: Warum sollte man nun auf der Suche nach Ihnen sein?
A: Sie haben gesagt, sie wollen mich töten. Der Präsident mochte meinen Vater nicht. Das Problem ist auch die Volksgruppe, wegen dieses Präsidenten ist das Land zweigeteilt in die Volksgruppen Fulla, Sousso, Mandingo und Forestier. Der Präsident selbst ist Mandingo.
F: Für welche Partei war Ihr Vater tätig?
A: Er war für die R.D.G.
F: Wofür steht diese Abkürzung?
A: Republique Democratique de la Guinee.
F: Das ist eine Partei?
A: Ja.
F: Welche Funktion hatte Ihr Vater in dieser Partei?
A: Er war der Kopf dieser Partei, also er war Vorsitzende dieser Partei. Seit dem Jahr 2004 war er Mitglied dieser Partei.
F: Welche Aufgaben hatte Ihr Vater?
A: Er war der Präsidenten der Partei. Er hat nur Politik gemacht, er war Premierminister zur Zeit als Lansana Conte noch an der Macht war. Das war sein Beruf, er war für zwei Jahre Premierminister, es war von 2004 bis zum Jahr 2006.
F: Wann waren diese Wahlen, bei denen Ihr Vater als Präsident kandidieren wollte?
A: Die Wahlen waren 2008.
F: Damals war Ihr Vater noch am Leben, vorhin gaben Sie an, dass er vor seinem Tod vor hatte für die Wahlen zu kandidieren?
A: Die Wahlen waren 2009.
F: Frage wird wiederholt?
A: Im Jahr 2008 ist Lansana Conte verstorben, nach ihm kam Moussa Dadis Camara an die Macht. Moussa Dadis Camara wurde als Übergangspräsident nominiert. Dann wollte er die Macht nicht mehr abgeben.
F: Ihr Vater wollte dann ebenfalls für die Wahlen kandidieren, wann waren diese Wahlen?
A: Camara wollte dann keine Wahl mehr machen, er wollte die Macht nicht mehr abgeben, dann haben die Parteien gesagt, dass sie Konferenzen abhalten werden. Da hat er dann die Soldaten hingeschickt und dabei wurden viele Männer getötet und viele Frauen vergewaltigt. Dann hat er die Soldaten in die Häuser aller Leader geschickt. Viele Leader konnten außer Landes flüchten.
F: Wer genau ist nun noch immer hinter Ihnen her?
A: Die Soldaten sind noch immer hinter mir her. Der jetzige Präsident heißt Alpha Conde, er gehört der Volksgruppe der Mandingo an, er mag die Fulla nicht, er mochte auch meinen Vater nicht, weil mein Vater hatte eine Partei und er hatte auch eine Partei. Die Partei von Alpha Conde war die R.P.G, also Republique Populaire Guinee.
F: Vorhin gaben Sie an, dass Lansarna hinter Ihnen her gewesen sei, nun geben Sie an, dass auch Alpha Conde hinter Ihnen her sei?
A: Ja, der war vorher an der Macht, aber er ist verstorben.
F: Warum konkret ist Alpha Conde hinter Ihnen her?
A: Alpha Conde und Dadis Camara gehören derselben Volksgruppe an. Moussa Dadis Camara war Militär aber Alpha Conde nicht.
F: Warum ist jedoch Alpha Conde hinter Ihnen her?
A: Weil sie gesagt haben, dass wir die Soldaten, die zu uns gekommen sind, getötet haben.
F: Welche Krankheit hatte Ihre Schwester?
A: Das weiß ich nicht, ich habe nur gehört, dass sie verstorben ist. Befragt gebe ich an, dass ich dies in XXXX erfahren habe, Flüchtlinge aus Guinea haben mir davon berichtet, die kannten meine Schwester.
F: War dies der einzige Vorfall oder gab es danach noch weitere Vorfälle?
A: Ja, nach meiner Rückkehr hatte ich keinerlei Kontakt mit den Soldaten, da gab es keine Vorfälle. Als ich mit diesem Flughafenarbeiter sprach und ihm meine Geschichte erzählte, verstand er, dass ich besonderen Schutz brauchte, er hat gesagt, er könne mich nicht bei sich behalten, dies sei zu gefährlich, aber er habe jemanden, dem er vertrauen würde.
(...)
F: Hat Ihre Mutter auch gearbeitet?
A: Ja, sie arbeitete auf einer Bank, auf der Ecobanque, im Stadtviertel Kaloum. Das ist eine amerikanische Bank. Befragt gebe ich an, dass sie dort jahrelang gearbeitet hat.
F: Was hat Ihre Schwester gemacht?
A: Sie war Studentin.
F: Weshalb haben Sie nichts gemacht? Sie haben bereits im Jahr 1996 die Schule abgeschlossen?
A: Ich habe nicht weiter studiert. Ich habe Mechaniker gelernt in einer Werkstätte, aber ich habe keine Ausbildung abgeschlossen.
F: Wie war die finanzielle Situation der Familie?
A: Mein Vater war reich, aber die Soldaten haben uns alles weggenommen. Sie haben gesagt, dass mein Vater als er Premierminister unter Lansarna Conte war, er mit anderen Geld gestohlen hätte.
(...)
Am 18.01.2013 wurde hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers eine Anfrage an die Staatendokumentation gerichtet.
Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 22.01.2013 langte am 23.01.2013 beim Bundesasylamt ein. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer angeführte Partei zwar existiere in Guinea, jedoch nach Sichtung diverser Quellen keine bedeutende Rolle spiele.
Am 28.01.2013 langten die Asylunterlagen aus dem vorangegangenen Asylverfahren aus XXXX beim Beschwerdeführer ein.
Mit Schreiben vom 08.05.2013 wurden dem bevollmächtigten Vertreter Länderfeststellungen zu Guinea sowie die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt.
Die Stellungnahme des bevollmächtigten Vertreters langte am 13.05.2013 beim Bundesasylamt ein. Zusammengefasst wurde darauf hingewiesen, dass die vom Bundesasylamt eingeholte Anfragebeantwortung nicht alle Fragen beantwortet habe, jedoch wesentliche Punkte des Vorbringens des Beschwerdeführers stütze. Insbesondere seien die Angaben des Beschwerdeführers durch die Anfragebeantwortung des Beschwerdeführers nicht widerlegt worden. Auch würden die (generellen) Länderfeststellungen mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers übereinstimmen. Die religiösen Probleme in Guinea betreffend wurde angeführt, dass es große Defizite in Bezug auf Toleranz und Freiheit gebe. Die Konversion vom Islam zum christlichen Glauben sei lebensgefährlich und sei die staatliche Gewalt auch in anderen Problembereichen nicht fähig bzw. nicht willens, effektiven Schutz zu gewähren.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2013, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Gründe für die Ausreise nicht glaubwürdig gewesen wären. Es habe von der belangten Behörde somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Guinea aus den von ihm genannten Gründen verlassen habe und er dort Verfolgung seitens seiner Verwandten aufgrund des Glaubens bzw. von den Soldaten, welche seine Mutter getötet hätten, zu befürchten habe.
In der fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Vater des Beschwerdeführers politisch aktiv und eine bekannte Persönlichkeit sei. Die ganze Familie des Beschwerdeführers habe unter der politischen Verfolgung gelitten. Der Beschwerdeführer sei zuvor nach XXXX geflüchtet, von dort sei er mit falscher Identität abgeschoben worden. Der Beschwerdeführer habe neuerlich flüchten müssen und habe nunmehr in Österreich einen Asylantrag gestellt. Die Angaben des Beschwerdeführers zur politischen Tätigkeit des Vaters seien vom Bundesasylamt unbestritten geblieben und habe der Beschwerdeführer genaues Wissen zur politischen Landschaft in der Heimat demonstriert. Der Beschwerdeführer habe weiters angegeben, durch den Religionswechsel - der Konvertierung zum christlichen Glauben - in der Heimat mit dem Tod bedroht zu sein. Er habe eine Fülle von Informationen und Einzelheiten geliefert, die Anknüpfungspunkte für konkrete fallbezogene Recherchen bieten würden. Das Bundesasylamt habe ohne konkrete Nachforschungen in der Heimat des Beschwerdeführers eine negative Entscheidung erlassen. Das Ziel des Vaters sei darin gelegen, das Präsidentenamt einzunehmen. Das Bundesasylamt behaupte zwar die Anfrage an die Staatendokumentation, jedoch sei die fallbezogene Recherche nie durchgeführt worden. Die Mutter des Beschwerdeführers sei - wie unbestritten geblieben - vergewaltig worden und habe ihr Leben verloren. Der Beschwerdeführer habe zeitliche, örtliche und personelle Details geliefert. Aus moralischen Gründen, aufgrund der Familienstruktur und dem unbedingten Respekt vor der Autorität männlicher Verwandter sei der Beschwerdeführer moralisch verpflichtet gewesen, den Religionswechsel mitzuteilen. Das Verheimlichen hätte sich im Endeffekt noch schlimmer auf den Beschwerdeführer ausgewirkt. Im Hinblick auf die glaubhafte Hinwendung zum christlichen Glauben komme es tatsächlich auf eine (gewachsene) innere Einstellung an und auch auf die Lebensweise. Der Beschwerdeführer sei in Guinea als Nicht-Muslim und somit als "Abtrünniger" in den Augen der zahlreichen (ultra-)konservativen Personen erkennbar. Durch die Inanspruchnahme des Schutzes von einem christlichen Pfarrer habe der Beschwerdeführer deutlich die Sympathie zum christlichen Glauben demonstriert. Für "Außenstehende" gelte er daher zweifellos als Christ.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24.11.2015 zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in Anwesenheit eines Dolmetsch für die Sprache Französisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer neuerlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde ordnungsgemäß zu dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen, ein Vertreter des Bundesamtes nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil.
Diese öffentliche mündliche Verhandlung am 24.11.2015 gestaltete
sich in den wesentlichen Teilen wie folgt (VR = Vorsitzende
Richterin, BF = Beschwerdeführer):
"(...)
VR: Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellung oder Ergänzungen vornehmen?
BF: In meinem Land hatte ich Probleme mit den Militärs. Ich hatte ein Religionsproblem mit meinen Eltern. Das ist alles. Die Militärs haben meine Mutter getötet. Diese Militärs kannten mich und ich kannte auch sie. Weil sie mich kannten, wollten sie nicht, dass ich sie denunziere. In meinem Land gibt es keine Gerechtigkeit. Sie haben schon viele Leute getötet. Ich habe Beweise. Sie wurden nicht verurteilt. Der Chef (= der Urheber der Verbrechen) ist in Burkina Faso. Er heißt XXXX . Er ist schuld an den Verbrechen, die am 28.09.2009 stattgefunden haben.
VR: In Ihrer Beschwerde sagen Sie, dass Ihr Vater politisch aktiv und eine bekannte Persönlichkeit gewesen sei.
BF: Ja. Er war Stellvertreter des Premierministers (Elhady Selou Dalen Diallo) 2004 bis 2006.
VR: Welche Funktion hatte Ihr Vater nach 2006?
BF: Nach 2006 wurde die Partei UFDG gegründet. Die Partei wurde von Bah Mamadu gegründet, er ist aber verstorben.
VR: Welche Rolle hatte Ihr Vater bei der Gründung der Partei?
BF: Er hat sich dafür eingesetzt, dass es der Partei gut geht. Als Bah Mamadu starb, wurde Elhady Selou Dalen Diallo Chef.
Er hat Leute zusammen gesucht, um sie zu überzeugen, damit sie in die Partei eintreten. Wenn Diallo das Glück haben sollte an die Macht zu kommen, dann hätte er einen guten Posten bekommen.
Es gab Büros, wo sie sich mit den Leuten getroffen haben. Ich habe gesehen, wie er die Leute überzeugte. Die Militärs haben gesehen, wenn es ihm gelingt an die Macht zu kommen, würden sie viel ändern. Er kennt das Land sehr gut. Er hat dort viel an der Macht gearbeitet, in der Regierung. Am 28.09.2009 fand ein Meeting statt. Da wurden alle Parteiführer eingeladen. Die Militärs kamen und haben viele Leute erschossen. Sie haben meinen Vater erwischt. Sie haben ihn ins Gefängnis gesteckt. Mein Vater ist am 28.10.2010 gestorben. Nach dem Tod meines Vaters kamen die Militärs zu mir nach Hause. Sie haben meine Mutter vergewaltigt. Ich war im 2. Stock. Ich habe die Militärs gesehen. Sie kennen mich auch. Als sie sahen, dass ich sie sah, wollten sie mich fassen. Ich habe das hintere Fenster geöffnet und bin zu den Nachbarn gerannt.
VR: Was haben Sie von 2010 bis zur Ausreise 2012 gemacht?
BF: 2011 bin ich nach XXXX gekommen. Ich bin mit dem Boot geflüchtet. Ich bin mit dem Schiff von Conakry (Guinea) aus über den Atlantik nach XXXX geflüchtet. Es waren verschiedene Zwischenhalte. Sie haben Fische geladen. Ich bin aber unten im Schiff geblieben, damit ich nicht gesehen werde. Dann bin ich in XXXX angekommen. Dort habe ich um Asyl angesucht. Sie haben mich mit den Papieren einer meiner guinesischen Freunde erwischt.
VR: Wollten Sie nach XXXX ? Was war ihr eigentliches Reiseziel?
BF: Man hat mich nach XXXX geschickt. Ich habe meinen Freund gebeten mich in ein Land zu schicken, in dem es Gerechtigkeit gibt.
VR: Waren Sie politisch aktiv?
BF: Nein, ich habe als Mechaniker gearbeitet. Meine Eltern waren in der Politik. Meine Mutter arbeitete in einer (amerikanischen) Bank. Mein Vater war Stellvertreter des Premierministers Diallo. Wenn der Premierminister auf Reisen war, dann blieb mein Vater dort, so lange bis er zurückkam. Der Premierminister arbeitete im Ministerium. Dort arbeitete auch mein Vater. Ich weiß nicht genau, wie das Ministerium heißt. Ich war auch dort, aber wenn ich hinkam, dann ließen mich die Militärs nicht hineingehen. Die Militärs sind sehr gewalttätig. Sie haben keinen Respekt. Sie sind zu 70% ungebildet. Auch wenn man französisch spricht, verstehen sie einen nicht. Sie haben mich hinausgeworfen und gesagt, dass ich weggehen soll. Ich war selbst nie politisch aktiv. Ich habe den Reden meines Vaters zwar gehört, wollte aber nicht beitreten, weil es mich gar nicht interessiert hat, da ich weiß, dass es in unserem Land keine Gerechtigkeit gibt. Die, die in der Politik sind, werden für nichts getötet. Ich wollte Mechanik machen.
VR: Haben Sie Geschwister?
BF: Ich hatte eine Schwester, aber sie verstorben.
VR: Hat sich Ihre Schwester für Politik interessiert?
BF: Nein. Meine Mutter auch nicht. Sie hat in der Bank gearbeitet.
VR: Als zweiten Fluchtgrund haben Sie angegeben, dass Sie die Religion gewechselt haben. In der Beschwerde haben Sie ausgeführt, dass Sie durch den Religionswechsel - durch die Konvertierung zum christlichen Glauben- in Ihrer Heimat mit dem Tod bedroht worden seien.
BF: Ja. 2012 bin ich konvertiert. Ich mochte den Islam schon vorher nicht und die Scharia auch nicht. So wie man mit den Leuten sprach, mochte ich auch nicht. Es gibt viele Dinge, die mir nicht gefallen. Die Schariagesetze. Es gibt so viele. So wie man mit den Leuten umgeht. Man wird gezwungen Dinge zu tun, die man nicht tun will. Sie erzählen Geschichten, die sie nie gesehen haben. Alles das mochte ich nicht. Ich habe die Religion gewechselt und damit ist es nicht einfach in meinem Land. Sie erwürgen die Schafe. Es gibt Leute, die da sitzen, und die sagen, dass sie wissen, was mit einem morgen passieren wird. Das waren alles Sachen, die ich nicht mochte. Eine Religion, die sehr schwer zu befolgen ist. Alle meine Verwandte sind Moslems. Es gibt meinen Onkel, meine Tante und die Kinder. Wenn die mich sehen, werden sie mich töten. Jeden Tag werden in meinem Land Leute wegen der Religion getötet. Die muslimische Religion ist in meinem Land obligatorisch. Man muss Moslem sein, auch wenn man nicht will. Als man mich von XXXX nach Guinea brachte, war ich 6 Monate lang bei einem Pastor, der hat mich vieles gelehrt, was das Christentum betrifft. Ich habe ihm gesagt, dass mich meine Verwandten töten würden, wenn sie mich sehen. Er hat mir dann geholfen, nach Österreich zu kommen. Er hat dann gemeint, er wird mich in ein Land bringen, in dem ich die Religion praktizieren kann, wie ich will. Es gibt Gerechtigkeit und Demokratie. Deshalb bin ich hier. Am christlichen Glauben gefällt mir, dass die Religion sehr einfach ist. Jeder kann seine Probleme lösen. Es gibt keine Scharia in dieser Religion. Man ist frei und kann tun was man will. Im XXXX (Vienna Christian Center) wird samstags französisch gesprochen, da gehe ich hin. Ich habe eine französische Bibel. Da sind viele Sachen drinnen geschrieben, wegen Jesus Christus. Man betet ihn an, wenn man in Schwierigkeiten ist dann bittet man ihn und betet zu ihm. Er war der Führer des Christentums. Er hat für das Christentum gekämpft und war der Leader.
BF zeigt eine kleine Handbibel.
BFV: Wie lautete der genaue Name des Vaters?
BF: XXXX (der BF schreibt den Namen auf einen Zettel).
BFV: Können Sie sich erklären, warum in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 22.01.2013, der Name Ihres Vaters nicht genannt wird.
BF: Der Premierminister war Diallo, deshalb haben sie auch Diallo als Premierminister genannt. Mein Vater arbeitete unter diesem Premierminister. Das war ein diktatorischer Präsident. Heute wird man zum Premierminister bestellt und morgen wird man abgesetzt. Deshalb sind die Leute auf unteren Posten nicht genannt worden.
BFV: Können Sie noch weitere Personen benennen, die im Stab des Premierministers, neben Ihrem Vater, gearbeitet haben?
BF: Er hat nur mit ihm gearbeitet. Es gab auch kleine Posten in Guinea, aber auf dem großen Posten hat er von 2004 bis 2006 gearbeitet. Wenn Sie sagen, dass Sie den Namen nicht gesehen haben, dann weiß ich nicht, warum Sie ihn nicht genannt haben. Ich war mehrmals dort.
BFV: Wann haben Sie mit Ihrer Lehre als Mechaniker begonnen?
BF: Ich habe die Lehre von 1996 bis 2000 gemacht, und dann habe ich den Beruf zwei Jahre lang ausgeübt. Ich habe deutsche Automarken repariert: XXXX . Ich kann die Motoren auseinandernehmen und wieder einbauen.
VR: Entsprechen sämtliche von Ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Ausführungen der Wahrheit?
BF: Heute habe ich die Wahrheit gesagt, weil ich heute nicht im Gefängnis bin und einen freien Kopf habe.
VR befragt den BF hinsichtlich dessen Namen, Geburtsdatum und seinen Geburtsort, Familienstand. Im Falle einer Eheschließung wird der BF aufgefordert bekannt zu geben, ob es eine zivilrechtliche und/oder rituelle Eheschließung bzw. die wievielte Eheschließung es war.
BF: XXXX .
VR: Sie sind geboren am?
BF: XXXX in Conakry.
VR: Ihr Familienstand?
BF: Ledig.
VR: Führten Sie jemals einen anderen Namen?
BF: Nein.
VR: Leben Sie hier in Österreich in einer Lebensgemeinschaft?
BF: Ich wohne mit einem Österreicher zusammen. Er ist ein sehr guter Mann und gibt mir gute Ratschläge. Er hat mir viele Ideen über Österreich gegeben, mir vieles über Österreich erzählt. Er ist Fahrer in einer Firma. Mein bester Freund. Er ist ca. XXXX Jahre alt.
VR: Haben Sie Kinder (evtl. auch aus früheren Beziehungen)?
BF: Nein.
VR: Haben Sie im Herkunftsstaat noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.?
BF: Ich habe einen Onkel und eine Tante, die haben Kinder. Die werden mich töteten wenn sie mich sehen, wegen der Religion. Ich habe auch Beweise dafür, dass in Guinea Leute getötet wurden. Ich werde sie Ihnen zeigen.
BF legt eine Kopie eines Zeitungsausschnittes vom 20.10.2015 vor, welche als Beilage./1 zum Akt genommen wird.
Die D übersetzt eine halbe A4 Seite:
"Gesellschaft: Der junge XXXX von seiner Familie in XXXX getötet wegen seiner Zugehörigkeit zum Christentum.
Der ungefähr 30-jährige XXXX wurde am Sonntag, dem 11. Oktober 2015 in der Republik Guinea genauer gesagt in der Präfektur XXXX , von seinen Eltern/Verwandten totgeschlagen, weil er sich christlich taufen ließ und sich von der muslimischen Religion abgewendet hat, dies wurde von unseren lokalen Korrespondenten an Ort und Stelle festgestellt.
Nach den Angaben unserer Quelle wurde der junge XXXX in eine Familie geboren, die für das Praktizieren der muslimischen Religion in der Präfektur XXXX sehr bekannt war. Im Laufe der Zeit beschloss er zum Christentum überzutreten, damit er die göttliche Gnade noch auf eine andere Art erbitten konnte.
Nachdem sein Vater XXXX über die Situation informiert worden war, wies er seinen älteren Sohn mit Namen XXXX an, eine Strategie auszuarbeiten, um das Leben von XXXX zu beenden. Der für seine Verwandten als Beleidigung angesehen wurde und vor allem als Fluch für seine Familie."
VR: Sind Sie christlich getauft?
BF: Als ich konvertierte, war ich bei einem Pastor. Der hat mich bei sich behalten, damit meine Verwandten mich nicht sehen. Der war in Matoto in Conakry. Ich kenne die Sakramente nicht.
VR: Haben Sie in Österreich oder in der EU noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.?
BF: Nein.
VR: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?
BF: Guinea.
VR: Welcher Volksgruppe erachten Sie sich als zugehörig?
BF: Fulla.
VR: Gehören Sie derzeit einer Religionsgemeinschaft an? Wenn ja, welcher ?
BF: Christ.
VR: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?
BF: Die Grundschule 10 Jahre lang. Nach der Grundschule kam das College. Das macht insgesamt 10 Jahre. Dann habe ich die Mechanikerausbildung begonnen. Die dauerte vier Jahre (technische Schule) und zwei Jahre Praxis. Danach habe ich nichts gemacht. Manchmal habe ich Autos repariert, da wurde ich bezahlt. Als ich dann die Probleme bekam, habe ich mich versteckt gehalten, dann konnte ich nicht mehr arbeiten, weil ich nicht wollte, dass die Militärs mich sehen. Die Militärs sind sehr gewalttätig. Es gibt keine Gerechtigkeit.
VR: Haben Sie Ihren Wehrdienst absolviert? Wenn ja, so geben Sie bitte den Zeitraum und den Ort der Stationierung an.
BF: Nein.
VR: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens in Ihrem Herkunftsstaat?
BF: Ich habe nur in Conakry gelebt.
VR: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus oder eine sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?
BF: Das Haus meiner Eltern ist jetzt zerstört.
VR: Woher wissen Sie das?
BF: Damals, als sie meine Mutter töteten, sind die Militärs mit Autos hereingefahren und haben das ganze Haus zerstört. Ich bin zu den Nachbarn gelaufen.
VR: Haben Sie bis zu Ihrer Flucht jemals außerhalb Ihres Herkunftsstaates gelebt?
BF: Nein.
VR: Haben Sie jemals in einem anderen Staat um Asyl angesucht?
BF: Ja, in XXXX . Die Deutschen haben mich in mein Land zurückgeschickt. Sie haben mich mit einem guinesischen Papier erwischt und gesagt, dass mein Asyl jetzt zu Ende ist. Ich habe ihnen gesagt, dass der Mann mir das Papier gegeben hat, damit ich arbeiten kann und Steuern zahlen kann. Ich dachte, wenn ich das mache, habe ich keine Probleme. Sie sagten mir dann, dass das etwas ist, das man in XXXX nicht machen darf. Ich sagte ihnen, dass es das erste Mal ist und sie steckten mich ins Gefängnis. Sie meinten, wenn sie mich noch einmal erwischen, komm ich für 2 Monate ins Gefängnis. Das war ein guinesischer Pass mit einem portugisischem Visum. Mit diesem Papier schickten sie mich zurück nach Guinea. Sie haben mich in ein Flugzeug gesteckt, dass von Belgien nach Guinea flog und haben dem Piloten die Papiere gegeben. Bei der Ankunft in Guinea haben sie das einem Polizisten gegeben. Ich hab ihnen den Namen meines Vaters gesagt und hab ihnen von meinen Problemen erzählt. Sie hatten Mitleid mit mir, der Polizist war Christ. Er hat mich zu dem Pastor gebracht und der Pastor hat mich 6 Monate lang bei ihm behalten. Meine Verwandten haben mich dort nicht gesehen. Ich habe ihm erzählt, dass wenn die Verwandten mich sehen, dass ich zum Christentum übertreten bin, dann werden sie mich töten. Wenn die Militärs, die meine Mutter getötet haben, mich sehen, dann werden sie mich auch töten. Der Pastor hat mich dann hierher geschickt.
(...)
VR: Die 2. (rein hypothetische) Frage lautet: Was befürchten Sie für den Fall Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat?
BF: Sie werden mich töten.
(...)
BF legt folgende Unterlagen vor: Ein Diplom "A1 Grundstufe Deutsch 1" vom 12.11.2014 und ein Zertifikat "ÖSD Zertifikat A1" vom 08.06.2015.
Die Unterlagen werden als Beilage./3 zum Akt genommen.
VR stellt fest, dass der BF geringe Deutschkenntnisse aufweist.
(...)."
Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurden aktuelle Zeitungsartikel über die Lage im Herkunftsstaat sowie Nachweise über Deutschkurse vorgelegt.
Mit Eingabe vom 03.12.2015 waren folgende Unterlagen hinsichtlich des Beschwerdeführers übermittelt worden:
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz vom 23.08.2012, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, Strafregister und Grundversorgungsinformationssystem sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 24.11.2015 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Zur Lage in Guinea wird festgestellt:
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Guinea
Guinea ist ein Zentralstaat mit verfassungsmäßig starker, de facto alles bestimmender Stellung des Präsidenten. Vom 23.12.2008 bis 21.12.2010 herrschte eine Militärjunta. Im Mai 2010 wurde eine neue Verfassung verkündet. Sie sieht eine fünfjährige Amtszeit des Präsidenten mit einmaliger Wiederwahlmöglichkeit vor. In ihrem organisatorischen Teil ist die Verfassung dem französischen Modell nachgebildet. Neben dem Parlament gibt es auch einen Wirtschafts- und Sozialrat sowie weitere republikanische Institutionen wie den Nationalen Presserat (Conseil Nationale de Communication), den Obersten Gerichtshof und den Rechnungshof (AA 4.2014a).
Nach dem Tod des guineischen Diktators General Lansana Conté am 22.12.2008 ergriff eine Militärjunta unter Hauptmann Moussa Dadis Camara die Macht, der im Laufe des Jahres 2009 immer deutlicher erkennen ließ, sich zum Präsidenten des Landes wählen lassen zu wollen. In der Folgezeit des Massakers vom 28.9.2009, bei dem über 150 Menschen starben, verletzte Camaras Leibwächter den Juntachef am 3.12.2009 bei einem Schusswechsel so schwer, dass Dadis Camara außer Landes gebracht werden musste. Sein Stellvertreter, General Sékouba Konaté, änderte den Kurs der Militärjunta und organisierte - unter starkem Druck der internationalen Gemeinschaft - Präsidentschaftswahlen mit erstem Wahlgang am 27.6.2010 und Stichwahl am 7.11.2010. Der zunächst zweitplatzierte Kandidat Prof. Alpha Condé siegte wider Erwarten mit 52,5 Prozent der Stimmen, sein damals favorisierter Gegenkandidat Cellou Dalein Diallo erhielt 47,5 Prozent der Stimmen. Damit erhielt Guinea zum ersten Malin seiner Geschichte einen demokratisch gewählten Präsidenten (AA 4.2014a). Entscheidend für die weitere demokratische Entwicklung war die erfolgreiche Durchführung der mehrfach verschobenen Parlamentswahl am 28.9.2013 (AA 4.2014a; vgl. HRW 29.1.2015). Die Regierungspartei Rally of the Guinean People von Alpha Condé erzielte dabei 53 von 114 Sitzen und kleinere mit ihr verbündete Parteien 7 Sitze. Dadurch kommt die Regierungskoalition auf insgesamt 60 Sitze; ausreichend für eine einfache Mehrheit im Parlament. Die von Cellou Dalein Diallo geführte Oppositionspartei UFDG hält nunmehr 37 Sitze (Al Jazeera 19.10.2013). Die Zeit vor der Wahl war durch innere Spannungen und gewalttätige Auseinandersetzungen geprägt (AA 4.2014a; vgl. HRW 29.1.2015).
Quellen:
Nach Einsetzung des Parlaments Mitte Januar 2014 hat sich die politische Lage weitestgehend beruhigt. Da im kommenden Jahr aber auch zwei landesweite Wahlen anstehen (Termine stehen noch nicht fest) und diese ein hohes Konfliktpotenzial in sich bergen, muss auch wieder mit einem Anstieg von politisch motivierten Demonstrationen und damit einhergehenden Ausschreitungen gerechnet werden (AA 20.3.2015). 2013 kam es trotz der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung nach den Parlamentswahlen wiederholt zu blutigen ethnischen Auseinandersetzungen mit mehreren Toten im Südosten (Waldguinea). Die südlichen Grenzgebiete zu Liberia, Sierra Leone und Côte d'Ivoire sind aufgrund ethnischer Spannungen gefährlich. Es kann aufgrund der hohen wirtschaftlichen und sozialen Unzufriedenheit im ganzen Land jederzeit zu spontanen Demonstrationen oder Menschenansammlungen kommen, in deren Rahmen immer auch Ausschreitungen und Gewaltanwendung möglich sind (BMEIA 20.3.2015).
Quellen:
Obwohl die Verfassung sowie die Gesetze die Unabhängigkeit der Justiz vorsehen, fehlt es dem Justizsystem an Unabhängigkeit und es ist unterfinanziert, ineffizient und für Korruption anfällig bzw. offen korrupt (USDOS 27.2.2014). Das Justizsystem ist gekennzeichnet von zahlreichen Problemen wie z.B. geringes Budget, das Fehlen von qualifizierten Anwälten und Untersuchungsrichtern (USDOS 27.2.2014; vgl. HRW 29.1.2015) und einem veralteten und restriktiven Strafgesetzbuch. Aufgrund des korruptionsanfälligen formalen Justizsystems vertrauen viele Bürger auf das traditionelle Rechtssystem. Fälle, die dort nicht zur Zufriedenheit der Beteiligten gelöst werden können, werden an das formale Justizsystem übergeben. Die Stimme der Frau hat im traditionellen Rechtssystem weniger Gewicht als jene des Mannes. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung, die Unabhängigkeit der Richter, die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz, das Recht auf einen Verteidiger und das Recht der Berufung vor; jedoch werden diese Rechte in der Praxis nicht konsistent geachtet (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Die dem Verteidigungsministerium unterstellte Gendarmerie und die Nationale Polizei unter dem Ministerium für Sicherheit teilen sich die nur unzulänglich definierte Verantwortung für die innere Sicherheit. Die Armee ist für die Sicherheit nach außen verantwortlich, spielt jedoch auch im Bereich der inneren Sicherheit eine Rolle. FOSSEL - Special Force to Secure Legislative Elections, eine 12.000 Mann starke gemischte Einheit von Gendarmerie und Polizei, wurde vom Innenministerium eingerichtet, um vor, während und nach den Wahlen für Sicherheit zu sorgen. Per Gesetz sind das Militär, FOSSEL, die Gendarmerie und die Polizei dazu befugt, Verhaftungen durchzuführen. Gesetzlich ist allerdings nur die Gendarmerie dazu ermächtigt, Verhaftungen von Angehörigen des Militärs und der Polizeikräfte durchzuführen. Es gibt auch spezielle Polizei und Gendarmerie Einheiten, wie das Anti-Verbrechen Büro und der Generalsekretariat des Vorsitzes verantwortlich für besondere Einsätze im Kampf gegen Drogen und organisierte Kriminalität (USDOS 27.2.2014).
Es gab Fortschritte bei der Reform des Sicherheitssektors. Die Polizei bleibt weiterhin unterbezahlt, inadäquat ausgerüstet und ineffizient, während die Gendarmerie verbesserte Ausbildung sowie Ausrüstung erhält. Korruption ist weit verbreitet.
Verwaltungskonforme Kontrolle über die Sicherheitskräfte ist mangelhaft, das Strafgesetz wird häufig nicht beachtet. Viele Bürger sehen die Sicherheitskräfte als korrupt, ineffektiv und gefährlich an. Es gibt limitierte internen und externen Mechanismen, um Vergehen der Sicherheitskräfte zu untersuchen. Diese bleiben jedoch weitgehend wirkungslos in Ermangelung von Professionalität und eines funktionierenden zivilen Justizsystems (USDOS 27.2.2014).
Disziplin innerhalb und zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte verbesserte sich weiterhin. Behörden zeigten etwas mehr Bereitschaft diejenigen, die bei gesetzlichen Verstößen verwickelt waren, zu bestrafen. Durch die militärische Hierarchie wurde weitgehend sichergestellt, dass die Armee und Präsidentengarde - die für die schwerwiegendsten Misshandlungen in vergangen Perioden politischer Unruhen verantwortlich waren - nicht für Unruhen eingesetzt wurden, sondern die Polizei und Gendarmerie, deren Reaktionen im Verhältnis zu den Unruhen standen. Jedoch waren Mitglieder der Sicherheitskräfte im Jahr 2014 in einigen Vorfällen von exzessiver Gewaltanwendung oder Misshandlung von Häftlingen verwickelt, als sie auf Proteste und Kriminalität reagierten. Die Sicherheitskräfte waren auch in Fällen von Erpressung, Bestechungen, Diebstahl und Banditentum, und Vergewaltigungen verwickelt (HRW 29.1.2015).
Quellen:
6. Folter und unmenschliche Behandlung
Guinea hat das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe nicht ratifiziert. Darüber hinaus hat Guinea die Straftat der Folter noch nicht im Strafgesetzbuch kodifiziert (HRW 29.1.2015).
Folter und andere Misshandlungen sind in Haftanstalten im Jahr 2013 und 2014 weitverbreitet. Es gab zwar geringere Foltervorfälle von Häftlingen, jedoch führten einige zu Todesfällen im Jahr 2014 (HRW 29.1.2015). Die Wachen foltern, verprügeln und vergewaltigen die Häftlinge, darunter auch Kinder. Menschenrechtsaktivisten geben an, dass die schlimmsten Misshandlungen bei der Festnahme oder in den Haftanstalten der Gendarmerie vorkommen (USDOS 27.2.2014)
Menschenrechtsübergriffe staatlicher Stellen, besonders seitens der Sicherheitskräfte, werden praktisch nicht verfolgt. Während der zwei Jahre der Militärjunta kam es zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen durch das Militär. Am 28.9.2009 tötete das Militär erneut Hunderte von Demonstranten und vergewaltigte zahlreiche Frauen und Mädchen; der Internationale Strafgerichtshof hat gegen die Hauptschuldigen, darunter Juntachef Moussa Dadis Camara, Anfangsuntersuchungen eingeleitet. In Guinea wurde der Vorfall bisher nur ansatzweise juristisch aufgearbeitet. Gegen mehrere hochrangige Armeeoffiziere wurde seit 2012 Anklage erhoben, eine Hauptverhandlung wurde bislang jedoch nicht eröffnet (AA 4.2014a).
Quellen:
Im Gesetz gibt es Strafen für Korruption, jedoch wird das Gesetz nicht effektiv implementiert (USDOS 27.2.2014). Während Korruption weit verbreitet und ein Problem ist, unternahm die Regierung wichtige Schritte, um den schwersten Bestechungsskandal seit Jahren des Landes zu lösen (FH 28.1.2015). Öffentliche Gelder wurden für den privaten Gebrauch oder für illegitime öffentliche Zwecke, wie das Kaufen teurer Fahrzeuge für Regierungsangestellte, missbraucht. Grundstücksverkäufe und geschäftliche Verträge waren im Allgemeinen nicht transparent (USDOS 27.2.2014).
Open Society Initiative West Africa und Transparency International gaben an, dass 61% von befragten privaten Haushalten aufgefordert wurden ein Bestechungsgeld für nationale Dienstleistungen und 24% für lokale Dienstleistungen zu zahlen. 24% gaben an, verkehrsbedingte Bestechungsgelder an Polizisten gezahlt zu haben, 24% für bessere medizinische Behandlung, 19% für bessere Wasser- oder Stromdienstleistungen und 8% für bessere gerichtliche Behandlung (USDOS 27.2.2014).
Guinea belegte auf dem Korruptionsindex von Transparency International im Jahr 2014 den 145. von 175 Plätzen (TI 2014).
Quellen:
8. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Einige lokale und internationale NGOs können im Allgemeinen ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten und ihre Berichte auch veröffentlichen; ihre Ressourcen sind allerdings beschränkt. Einige NGOs trafen sich mit Regierungsbeamten und fanden diese kooperativ und zugänglich für ihre Ansichten, jedoch reagiert die Regierung nicht auf deren Anliegen oder Anregungen. NGOs müssen ihre Arbeitserlaubnis bei der Regierung alle drei Jahre erneuern (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Die Regierung richtete im Oktober 2012 das Ministerium für Menschenrechte und öffentliche Freiheiten ein. Die Aufgaben des Ministeriums sind das Bewusstsein für Menschenrechte zu fördern und Straffreiheit zu bekämpfen (USDOS 27.2.2014). Es gab nur geringfügigen Fortschritt bei der Einrichtung einer Versöhnungskommission und bei der Einrichtung einer unabhängigen Menschenrechtskörperschaft (HRW 29.1.2015).
Quellen:
Für 18-25jährige besteht die Möglichkeit des freiwilligen sowie verpflichtenden Wehrdienstes mit einer Dauer von 18 Monaten (CIA 22.6.2014).
Quellen:
11. Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechte sind zwar formal nicht eingeschränkt, werden aber von der schwachen Justiz nicht ausreichend geschützt. Menschenrechtsübergriffe staatlicher Stellen, besonders seitens der Sicherheitskräfte, werden praktisch nicht verfolgt. Es besteht weitgehende Presse- und Meinungsfreiheit, seit Ende 2006 sind mehrere private Radiostationen zugelassen. Dutzende von Wochenzeitungen erscheinen weitgehend unbehelligt, allerdings mit kleiner Auflage. Die sozialen und wirtschaftlichen Menschenrechte werden durch die sehr große Armut der Bevölkerung eingeschränkt (AA 4.2014a). Die gravierendsten Menschenrechtsprobleme im Land sind Tötungen sowie Anwendung exzessiver Gewalt durch die Sicherheitskräfte gegen Demonstranten, willkürliche Verhaftung und Inhaftierung, einschließlich lange Untersuchungshaft, die Verweigerung eines fairen Verfahren und lebensbedrohliche Haftbedingungen, die zu Todesfällen führen (USDOS 27.2.2014). Die Regierung vom Präsident Alpha Condé machte im Jahr 2014Fortschritte bei dem Vorgehen gegen Menschenrechtsprobleme (HRW 29.1.2015).
Quellen:
12. Meinungs- und Pressefreiheit
Obwohl die Verfassung und die Gesetze Meinungs- und Pressfreiheit gewährleisten, schränkt die Regierung die Freiheit der Medien ein (USDOS 27.2.2014). Es besteht dennoch weitgehende Presse- und Meinungsfreiheit (AA 4.2014a). Angriffe auf die Presse kommen weiterhin vor, jedoch zeigt die Regierung einen zunehmenden politischen Willen die Täter zu bestrafen (FH 28.1.2015). Unabhängige Medien sind aktiv und drücken ein weites Spektrum von Ansichten aus (USDOS 27.2.2014). Dutzende von Wochenzeitungen erscheinen weitgehend unbehelligt, allerdings mit kleiner Auflage (AA 4.2014a). Aufgrund der geringen Alphabetisierungsrate hat die Printpresse jedoch keine große Reichweite. Das Radio bleibt das wichtigste Informationsmedium (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 28.1.2015); seit Ende 2006 sind mehrere private Radiostationen zugelassen (AA 4.2014a). Es gibt Berichte über staatliche Zensur durch Belästigung von Journalisten und Schließung von Sendern. Einige Journalisten berichten von den Versuchen von staatlicher Seite, auf Berichte durch Bestechung oder anders gearteten Druckmittel Einfluss zu nehmen. Manche Journalisten beschäftigen Leibwächter, und viele praktizieren Selbstzensur (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
13. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Die Verfassung gewährleistet Versammlungsfreiheit. Das Land macht Fortschritte bei der Wahrung der Versammlungsfreiheit, dennoch gibt es Einschränkungen (USDOS 27.2.2014). Oft wird die Versammlungsfreiheit in der Praxis unterdrückt (FH 28.1.2015). Treffen mit ethnischem oder rassischem Charakter sind ebenso verboten, wie Versammlungen, die die nationale Einheit bedrohen könnten. Für öffentliche Versammlungen ist eine Anmeldung mindestens drei Werktage vorher einzuholen. Anders als in den Vorjahren hat die Regierung der Opposition erlaubt Massenproteste in Conakry zu halten. Lokale Behörden können Demonstrationen verbieten, wenn sie der Ansicht sind, dass die öffentliche Ordnung bedroht ist. Behörden können Veranstalter außerdem für eventuelle Gewaltvorfälle und Zerstörung von Eigentum zur Rechenschaft ziehen (USDOS 27.2.2014).
Die Verfassung und Gesetze gewährleisten Vereinigungsfreiheit, und die Regierung respektiert dieses Recht üblicherweise auch in der Praxis (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 28.1.2015). Vorschriften zur offiziellen Anerkennung für öffentliche, soziale, kulturelle, religiöse oder politische Vereinigungen sind nicht aufwendig, obwohl bürokratische Verzögerungen in einigen Fällen die Registrierung neuer Vereinigungen verhindern (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Die Haftbedingungen in zivilen Gefängnissen, die dem Justizministerium unterstehen, sind weiterhin inhuman und lebensbedrohlich (USDOS 27.2.2014; vgl. HRW 29.1.2015; vgl. FH 28.1.2015). Allerdings nahm das Justizministerium Schritte zur Verbesserung der Gefängnisverwaltung und dies führte zu einer starken Reduzierung der aufgezeichneten Zahl der unterernährten Gefangenen und einige Verbesserungen im Gesundheitsdienst des Gefängnisses (HRW 29.1.2015).
Misshandlung, schlechte sanitäre Einrichtungen, Unterernährung, Krankheiten und mangelnde medizinische Betreuung führten zu 15 Toten im Jahr 2013. Gefängniswärter bedrohen und schlagen regelmäßig und foltern fallweise Insassen, um Geständnisse zu erzwingen oder Geld zu erpressen (USDOS 27.2.2014). Alle Gefängnisse sind überbelegt (USDOS 27.2.2014; vgl. HRW 29.1.2015).
Die Regierung gestattet Gefängnisbesuche durch lokale humanitäre und religiöse Organisationen, welche Inhaftierte mit medizinischer Betreuung und Nahrung versorgen. Dem Roten Kreuz (ICRC) wird der regelmäßige Zugang zu allen zivilen Gefängnissen ermöglicht, und es führt weiter Partnerschaftsprogramme mit Gefängnis- und Sicherheitsbehörden durch, um die Haftbedingungen zu verbessern. Die Regierung gestattet internationalen Organisationen und NGOs den Zugang zu von der Gendarmerie geführten Gefängnissen. Die Haftbedingungen in Militärgefängnissen können nicht verifiziert werden, da die Regierung den Zutritt zu diesen generell verwehrt (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Es besteht die Todesstrafe, sie wird aber seit 2005 nicht mehr ausgeführt (AA 4.2014a). Verurteilungen finden weiterhin statt. Im Jahr 2012 wurden mindestens zwei Personen zum Tod verurteilt (AI 23.5.2013). Death Penalty Worldwide führt Guinea als "abolitionist de facto" (DPW 30.5.2012).
Quellen:
Die Verfassung sowie die Gesetze gewährleisten Religionsfreiheit und die Regierung setzte dies auch in der Praxis im Allgemeinen um. Es gab keine Berichte über gesellschaftliche Misshandlungen oder Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung (USDOS 28.7.2014). Der Islam spielt eine große Rolle im öffentlichen Leben. Religiöse Toleranz und Ablehnung fundamentalistischer Strömungen sind jedoch erklärte Staatsziele und gesellschaftliche Praxis. Fundamentalistische Strömungen spielen bislang keine große Rolle. Die katholische und die anglikanische Kirche spielen gesellschaftlich, besonders im Bildungsbereich, eine bedeutende Rolle (AA 4.2014a).
Quellen:
85 (USDOS 28.7.2014) bis 90 Prozent (AA 4.2014a) der Bevölkerung sind Muslime. Acht Prozent sind Christen und sieben Prozent sind Angehörige indigener Religionen (USDOS 28.7.2014).
Quellen:
Es gibt ein Gesetz, dass rassische und ethnische Diskriminierung verbietet. Es gibt dennoch ethnische Diskriminierung auf gesellschaftlicher Ebene bei allen Gruppen, sichtbar im Bereich des Arbeitsmarktes, der ethnischen Segregation von Wohnvierteln, und der Präsenz ethnisch geprägter Rhetorik in politischen Kampagnen (USDOS 27.2.2014). 2013 kam es trotz der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung nach den Parlamentswahlen wiederholt zu blutigen ethnischen Auseinandersetzungen mit mehreren Toten im Südosten (Waldguinea) (BMEIA 23.3.2015).
Quellen:
Die Bevölkerung Guineas besteht zu etwa 40 Prozent aus Peuhl (v.a. Mittelguinea), 30 Prozent aus Malinke (v.a. Oberguinea) und 20 Prozent aus Soussou (v.a. Niederguinea). 10 Prozent der Bevölkerung sind Angehörige kleinerer ethnischer Gruppen, die in ganz Guinea zu finden sind (CIA 22.6.2014; vgl. USDOS 27.2.2014). Conakry und andere große urbane Zentren wie Kankan sowie ländliche Gegenden wie etwa Waldguinea sind ethnisch heterogen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Das Gesetz schreibt die Gleichbehandlung von Mann und Frau vor, benachteiligt aber Frauen in erbrechtlichen Angelegenheiten. Traditionelles Recht bevorzugt Männer und wird manchmal dem formalen Recht vorgezogen, vor allem in ländlichen Gebieten (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 28.1.2015). Gemäß dem Inter-afrikanischen Komitee für traditionelle Praktiken ist Zwangsheirat von Mädchen und Frauen weiterhin üblich. Das Ministerium für soziale Angelegenheiten und Frauen- und Kinderthemen arbeitete auf die rechtliche Gleichstellung von Frauen hin, die gesellschaftlicher Diskriminierung, vor allem in ländlichen Gegenden, ausgesetzt sind. Frauen haben zwar Zugang zu Land zur Bewirtschaftung, können dieses jedoch nicht besitzen. Regierungsbeamte bestätigten, dass Polygamie praktiziert wurde. Das Scheidungsrecht bevorzugt Männer bezüglich des Sorgerechts und der Güterteilung. In rechtlicher Hinsicht hat die Aussage einer Frau weniger Gewicht als jene eines Mannes, in Übereinstimmung mit islamischen Vorschriften und traditionellem Recht. Obwohl das Prinzip gleiches Gehalt für gleiche Arbeit Gültigkeit hat, erhielten Frauen in der Praxis ein geringeres Gehalt als Männer (USDOS 27.2.2014).
Vergewaltigung ist in strafrechtlicher Hinsicht ein Verbrechen, kommt häufig vor und wird jedoch selten verfolgt. Eheliche Vergewaltigung wird weder bestraft noch ist sie ein Straftatbestand. Häusliche Gewalt ist verbreitet, wiewohl keine Schätzungen über das Ausmaß vorliegen. Aus Angst vor Stigmatisierung oder Vergeltung zeigen Frauen Misshandlungen selten an (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 28.1.2015). Misshandlungen der eigenen Frau stehen nicht direkt unter Strafe, können jedoch unter dem Straftatbestand der Körperverletzung gerichtlich verfolgt werden. Körperverletzung ist ein Scheidungsgrund gemäß Zivilrecht, aber die Polizei interveniert nur selten in häuslichen Konflikten, und es gibt keine Berichte darüber, dass Täter bestraft werden (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Gemäß dem Inter-afrikanischen Komitee für traditionelle Praktiken ist Zwangsheirat von Mädchen und Frauen weiterhin üblich (USDOS 27.2.2014). Sie betrifft vorwiegend Mädchen aus konservativen Familien mit einem geringen Bildungsniveau (IRB 9.10.2012).
FGM ist illegal (USDOS 27.2.2014; vgl. UNICEF 27.11.2013) und mit einer Haftstrafe von drei Monaten und einer Geldstrafe von 100.000 Guinea Francs ($14,40) belegt (USDOS 27.2.2014). 1965 wurde FGM verboten; das Gesetz wurde im Jahr 2000 verschärft. Trotzdem gab es nur geringe Fortschritte bei der Ausrottung von FGM in der Praxis (UNICEF 27.11.2013). FGM ist in allen Regionen und bei allen Religionsgemeinschaften und ethnischen Gruppen weit verbreitet und wird an Mädchen im Alter zwischen 4 und 17 Jahren durchgeführt. Die verbreitetste Form von FGM ist die Excision. Die Infibulation - die gefährlichste Form von FGM - wird selten angewendet. Die NGO CPTAFE (La Cellule de Coordination Sur Les Pratiques Traditionelles Affectant La Sante des Femmes et des Enfants) hat von hohen Raten an Kinder- und Müttersterblichkeit aufgrund von FGM berichtet. Laut einer neuen Studie von UNICEF, die Daten aus der demographischen und gesundheitlichen Umfrage aus dem Jahr 2011 verwendet haben, wurde bei 100 Prozent der Frauen im Alter 45-49 FGM durchgeführt. Bei Mädchen und jungen Frauen im Alter von 14-19 sank dies auf 89 Prozent. Die Regierung kooperiert mit NGOs um die Anwendung von FGM zu beseitigen und medizinisches Personal über die Gefahren der Praktik aufzuklären. Es gibt einen Trend, FGM unter besseren hygienischen Umständen und unter Mitwirkung medizinischen Personals durchzuführen. Urbane und gebildete Familien gingen dazu über, anstatt der vollständigen Prozedur eine eher symbolische Beschneidung vorzunehmen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Homosexuelle Handlungen sind in Guinea verboten und mit Haftstrafe bedroht (BMEIA 23.3.2015; vgl. AA 24.3.2015). Vorgesehen sind Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu drei Jahren und Geldstrafen. Wenn diese Handlung mit einem Minderjährigen unter 21 Jahren durchgeführt wird, muss stets die Höchststrafe verhängt werden. Wurde bei der vollendeten oder versuchten Handlung Gewalt angewandt, ist Haft von fünf bis zehn Jahren zu verhängen (AA 24.3.2015).
Quellen:
Das Gesetz garantiert uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, und die Regierung respektiert diese Rechte auch üblicherweise in der Praxis. Die Regierung fordert von allen Bürgern, die älter als 18 Jahre sind, einen Ausweis mitzuführen, welchen sie auf Verlangen an den Checkpoints vorzuweisen haben. Polizei und Sicherheitskräfte halten weiterhin Personen an Straßensperren an, um Bestechungsgeld zu verlangen, und schränken dadurch die Reisefreiheit und die Sicherheit der Reisenden ein (USDOS 27.2.2014). In Conakry und auch im Landesinneren gibt es Straßensperren; Schikanen durch Zoll, Militär und Polizei sind häufig (BMEIA 23.3.2015). Die Bewegungsfreiheit war aufgrund der Ebola-Epidemie etwas eingeschränkt und laut der Regierung waren Einschränkungen notwendig, um die weitere Ausbreitung des Virus aufzuhalten (FH 28.1.2015). Die Regierung schloss die Grenzen zu den Nachbarländern Sierra Leone und Liberia (BAMF 11.8.2014).
Quellen:
21. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
Das Land ist ein Rückzugsort für Flüchtlinge aus den Nachbarländern Liberia, Sierra Leone, Côte d'Ivoire und Mali. Gesetzlich ist die Gewährung von Asyl oder dem Flüchtlingsstatus vorgesehen, und die Regierung hat ein System zum Schutz von Flüchtlingen etabliert (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
22. Grundversorgung/Wirtschaft
Guinea gehört trotz großer wirtschaftlicher Ressourcen (größte Bauxitvorkommen der Welt, reiche Vorkommen an Eisenerz, Nickel, Gold, Diamanten, Wasserkraft, großes landwirtschaftliches Anbaupotenzial) zu den ärmsten Ländern der Welt (AA 4.2014b). Es liegt an 179. Stelle von 187 im UN Bericht zur menschlichen Entwicklung 2014 (UNDP 2014). Der Anteil der Bevölkerung, der pro Tag von weniger als 2 US-Dollar leben muss, beträgt knapp 70 Prozent (AA 4.2014a). Die Hälfte der Bevölkerung lebt von weniger als 1 US-Dollar pro Tag (GIZ k.D.). Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei 54 Jahren. Der durchschnittliche Schulbesuch der Erwachsenen betrug 2011 lediglich 1,6 Jahre. (AA 4.2014a). Fruchtbare Böden, reiche Vorkommen an Bodenschätzen, abwechslungsreiche Landschaften und einen Hafen als Tor zur Welt - Guinea erfüllt anscheinend alle Voraussetzungen, damit sich Wirtschaft, Gesellschaft und Tourismus im Land entwickeln können. Bisher gelang es der politischen Klasse jedoch nicht, das große wirtschaftliche Potenzial für die Entwicklung des Landes zu nutzen. Stattdessen sind politische Unruhen, Streiks und Korruption an der Tagesordnung. Auf dem Human Development Index der Vereinten Nationen rangiert Guinea auf den hinteren Positionen. Seit Mitte der 1990er-Jahre ist die Armut der rund elf Millionen Einwohner noch weiter gestiegen (GIZ k.D.).
Quellen:
Guinea litt im Jahr 2014 stark unter einer Ebola-Epidemie, die im Dezember 2013 im Südosten des Landes ausbrach und sich in die benachbarten Länder verbreitete. Der Präsident rief im August 2014 einen Gesundheitsnotstand aus. Seitdem bekämpfte die Regierung aktiv die Epidemie. Die Epidemie schürte Angst und Misstrauen bei den Guineern und Drohungen und Angriffe auf medizinisches Personal traten im Jahr 2014 auf, bei denen einige Mitarbeiter starben (FH 28.1.2015). Viele Dörfer konnten aus Sicherheitsgründen von medizinischem Personal nicht erreicht werden (Reuters 6.2.2015). In Guinea sind 2261 Menschen an der Ebola-Epidemie gestorben (CDC 23.3.2015). Im Vergleich zu den Nachbarländern, war Guinea viel effektiver bei der Bekämpfung der Epidemie, weil es mehr Ressourcen und ein "widerstandsfähigeres" Gesundheitssystem hat (BBC 24.9.2014). Nach einer sinkenden Rate von Neuinfektionen von Dezember 2014 bis Jänner 2015, hat sich dieser Trend nunmehr wieder gewandelt. Die Anzahl der Neuinfektionen stieg im Februar und März 2015 wieder an. Die Eindämmung der Epidemie bleibt weiterhin eine große Herausforderung (ISOS 24.3.2015).
Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch hoch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Conakry ist begrenzt (AA 24.3.2015). In Guinea kommt auf 10.000 Einwohner ein Arzt (DF 20.1.2015) Die Apotheken in Guinea haben ein begrenztes Sortiment wichtiger Standardmedikamente häufig europäischer Herkunft. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 24.3.2015). In Guinea beträgt die Lebenserwartung 54 Jahren (AA 4.2014a) Der Staat widmet weniger als 5% des Staatbudgets dem Gesundheitssektor (AU 2013). Nur ein Bruchteil der Bevölkerung ist festangestellt und die meisten dieser Angestellten haben keine Krankenversicherung, Altersvorsorge oder Arbeitslosenversicherung. Somit müssen die älteren, kranken oder arbeitslose Guineer von Familienmitgliedern unterstütz werden (BTI 2014). Neben Apotheken und Privatkliniken weist der öffentliche Gesundheitssektor eine pyramidenförmige Struktur auf. In der Hauptstadt Conakry befinden sich Universitätskliniken, und in jeder der sieben Regionen ein regionales Krankenhaus. In jeder der 26 Präfekturen existiert eine medizinische Einrichtung. Medizinische Gemeindezentren, Gesundheitszentren sowie kleinere medizinische Außenposten existieren im gesamten Territorium (CGRA / CGVS, OFPRA, DFJP 3.2012).
Quellen:
IOM Conakry beschäftigt sich seit 2005 mit Rückkehrern und Reintegration in Guinea. Im Jahr 2008 wurden die ersten Reintegrationsdienste den Rückkehrern aus den Niederlanden angeboten. Der Reintegrationsprozess beginnt mit Vorkehrungen, die schon vor ihrer Ankunft getroffen werden. IOM unterstütz die Rückkehrer bei ihrer Reintegration durch Beratungen (IOM 4.2014). Im Zeitraum zwischen November 2013 und November 2014 sind 75 Guineer aus der Zentralafrikanischen Republik nach Guinea zurückgekehrt (IOM 11.2014).
ERIN (European Reintegration Instrument Network) ist ein gemeinsames Rückkehr- und Reintegrationsprojekt von sieben europäischen Partnerstaaten (Niederlande, Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Norwegen mit Sonderstatus als Nicht-EU-Staat). Die Vertragspartner (Service Provider) helfen Rückkehrern im Herkunftsland bei ihrem Neuanfang. Das zweijährige Projekt (Juni 2014 - Mai 2016) wird weitgehend durch die EU-Kommission finanziert. Die Schwerpunkte des Projektes sind Reintegrationsunterstützung nach Rückkehr in das Herkunftsland (Drittstaat), soziale Begleitung und berufliche Unterstützung von Rückkehrern durch Vertragspartner für eine dauerhafte Reintegration im Herkunftsland, Etablierung eines Beschaffungsteams (joint procurement team) für die Suche, Ausschreibung und Vertragszeichnung von Partnerorganisationen aus den Zielstaaten, strukturelle Fortsetzung des Beschaffungsteams über die Projektdauer hinaus. Die Reintegrationshilfen umfassen z.B. Service bei der Ankunft, Beratung und Begleitung zu behördlichen, medizinischen und caritativen Einrichtungen, berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Hilfe bei Arbeitsplatzsuche und Unterstützung bei einer Geschäftsgründung (BAMF 13.3.2015).
Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht in den vorliegenden Beschwerdefällen für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Die Länderfeststellungen wurden dem Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zugestellt und sind im Rahmen der Verhandlung nicht bestritten worden.
Zu der Person des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Guinea und gehört der Volksgruppe der Fulla an.
Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich und stellte am 23.08.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Der Beschwerdeführer verließ sein Heimatland aufgrund von Verfolgungshandlungen durch die Sicherheitsbehörden des Herkunftsstaates wegen der politischen Tätigkeit seines Vaters.
Festgestellt wird daher, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer aufgrund der politischen Tätigkeit seines Vater, der ebenso wie die Mutter des Beschwerdeführers von Soldaten bzw. Sicherheitskräften ermordet worden ist, jedenfalls auch in das Blickfeld der Sicherheitskräfte von Guinea geraten ist, weshalb es unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellungen im Fall einer Rückkehr nach Guinea maßgeblich wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer Verfolgungshandlungen zu befürchten hätte.
Im Falle einer Rückkehr befürchtet der Beschwerdeführer zudem Bedrohungen und Misshandlungen aufgrund seiner Konversion zum christlichen Glauben durch seine nach wie vor im Herkunftsstaat lebenden entfernten Verwandten, welche dem muslimischen Glauben angehören.
Festgestellt wird im gegenständlichen Fall, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers mangels gesicherter sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer nicht wegen seiner Konversion zum christlichen Glauben bedrohen, und aufgrund der festgestellten maßgeblichen Verfolgungsgefahr, weil er aufgrund seiner Verwandtschaft zu seinem politisch aktiven und mittlerweile ermordeten Vater ins Blickfeld der Sicherheitskräfte im Herkunftsstaat geraten ist, nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass er die Möglichkeit hätte, sich außerhalb seines Heimatortes in einem anderen Gebiet von Guinea niederzulassen.
Der Beschwerdeführer lebt in Österreich mit seinem besten Freund, einem österreichischen Staatsbürger, in einer gemeinsamen Wohnung. Er hat in Österreich Deutschkurse besucht und verfügt über ein Diplom "A1 Grundstufe Deutsch 1" und ein Zertifikat "ÖSD Zertifikat A1.
Der Beschwerdeführer ist laut aktuellem Strafregisterauszug in Österreich mit Urteil eines Landesgerichts vom XXXX gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und §§ 27 Abs. 3 SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von XXXX Monaten, davon XXXX Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt worden. In der Folge wurde der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe widerrufen. Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Urteil eines Landesgerichts vom XXXX gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 8. Fall und § 27 Abs. 3 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von XXXX Monaten verurteilt.
Die Staatsangehörigkeit stellte bereits das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid fest; auch für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach derzeitigem Kenntnisstand kein Anlass, das diesbezüglich glaubwürdige Vorbringen des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen. Mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente kann die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden.
Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründen beruhen auf den glaubwürdigen und weitgehend gleichlautenden Angaben des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer war in der Lage vor allem anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.11.2015, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer bei nochmaliger Befragung zu seinen Fluchtgründen einen persönlich glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck hinterließ, den Umstand, dass er ins Blickfeld der heimatlichen Behörden gelangt ist, glaubhaft darzulegen.
Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts vermag daher aus heutiger Sicht die Ansicht des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführer sei nicht imstande gewesen, vor dem Bundesasylamt eine Verfolgung bzw. drohende Verfolgung in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen, nicht zu teilen. Die von der belangten Behörde angeführten Widersprüche, aufgrund derer sie die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers feststellte, betrafen nicht derart wesentliche Punkte, dass die erkennende Richterin, welche sich im Rahmen der Beschwerdeverhandlung einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer bilden konnte, den diesbezüglichen Feststellungen im nunmehr angefochtenen Bescheid nicht folgen konnte.
Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung konnte der Beschwerdeführe nachvollziehbar und glaubhaft darlegen, dass er sein Heimatland aufgrund von Bedrohungen und Misshandlungen durch die Sicherheitsbehörden des Herkunftsstaates verlassen hatte, da sein Vater politisch tätig gewesen war, weshalb auch dem Beschwerdeführer eine gewisse politische Gesinnung unterstellt wird. Zudem legte der Beschwerdeführer wiederholt gleichlautend dar, dass er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Bedrohungen und Misshandlungen aufgrund seiner Konversion zum christlichen Glauben durch seine nach wie vor im Herkunftsstaat lebenden entfernten Verwandten, welche dem muslimischen Glauben angehören, ausgesetzt ist.
Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Verfolgungsgefahr, der sich der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr ausgesetzt sieht, auch nachvollziehbar darzustellen und schilderte er ausführlich und detailliert die gewalttätigen Misshandlungen des Beschwerdeführers, weshalb er jedenfalls auch in das Blickfeld der Sicherheitskräfte von Guinea geraten ist.
Die vom Bundesasylamt eingeholte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 22.01.2013 hatte bereits festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer beschriebene Partei, welcher der Vater des Beschwerdeführers angehört hatte, tatsächlich in Guinea existiert hatte. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass vorzitierte vom Bundesasylamt eingeholte Anfragebeantwortung nicht alle Fragen beantwortet hatte, jedoch wesentliche Punkte des Vorbringens des Beschwerdeführers gestützt hatte. Auch widerspricht das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat.
Der Beschwerdeführer konnte durch seine Angaben, welche für die erkennende Richterin keine auffallenden Widersprüche enthalten, die nicht im Rahmen der Beschwerdeverhandlung aufgeklärt werden konnten, nachvollziehbar darlegen, dass er in das Blickfeld der Sicherheitskräfte im Herkunftsstaat geraten ist.
Auf Grund der aktuellen Lage in Guinea ist derzeit auch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Angehörigeneigenschaft zu seinem ehemals politisch sehr aktiven Vater auch eine gewisse politische Gesinnung unterstellt wird, weiteren Verfolgungshandlungen in Form von Bedrohungen, ungerechtfertigten Mitnahmen und körperlichen Misshandlungen durch Sicherheitskräfte ausgesetzt wäre.
Im Detail ergibt sich aus den aktuellen Länderfeststellungen zu Guinea hinsichtlich der Sicherheitskräfte, dass Korruption weit verbreitet ist. Die verwaltungskonforme Kontrolle über die Sicherheitskräfte ist mangelhaft, das Strafgesetz wird häufig nicht beachtet. Viele Bürger sehen die Sicherheitskräfte als korrupt, ineffektiv und gefährlich an. Es gibt limitierte interne und externe Mechanismen, um Vergehen der Sicherheitskräfte zu untersuchen. Diese bleiben jedoch weitgehend wirkungslos in Ermangelung von Professionalität und eines funktionierenden zivilen Justizsystems. Zu Oppositionsparteien im Herkunftsstaat wird in den aktuellen Länderfeststellungen festgestellt, dass Sicherheitskräfte im gesamten Berichtsjahr (2012) Demonstrationen unterdrückten, die von der Opposition, einschließlich der Union der demokratischen Kräfte in Guinea (Union des Forces Démocratiques de Guinée - UFDG) organisiert wurden. Dabei kamen mindestens acht Menschen zu Tode (AI 23.5.2013). Exzessive Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte bei Demonstrationen nahm im Jahr 2013 zwar ab, aber es gibt laut aktuellen Länderfeststellungen dennoch zahlreiche Fälle exzessiver Gewaltanwendung, teilweise mit Todesfolge, und unprofessionellen Verhaltens seitens der Sicherheitskräfte. In einigen Fällen waren Angehörige der Sicherheitskräfte in Diebstahl, Raub und andere Verbrechen in Wohngegenden, in denen Unterstützer der Opposition leben, verwickelt.
Letztlich war aber der Gesamteindruck, den der Beschwerdeführer im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, zu der das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Vertreter entsandte, hinterließ, im Rahmen einer ganzheitlichen Betrachtung des Vorbringens entscheidend für die Bewertung, dass dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers Glaubwürdigkeit zukommt.
Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).
Auf Grund der oben angestellten Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab ist der Beschwerdeführer mit seinen im Wesentlichen widerspruchsfreien Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden.
Die Feststellungen zu seinen Verurteilungen in Österreich ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 in der anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, geht die belangte Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zusammenfassend zu Unrecht davon aus, dass der Beschwerdeführer kein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft dargelegt hatte.
Auf Grund der oben angestellten Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer - insbesondere durch seinen persönlich glaubwürdigen Eindruck in der Beschwerdeverhandlung - gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab ist der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden.
Auf Grund der aktuellen Lage in Guinea ist derzeit nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Tätigkeiten seines ermordeten Vaters, der politisch sehr aktiv war, jedenfalls auch in das Blickfeld der Sicherheitskräfte von Guinea geraten ist, weshalb es unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellungen im Fall einer Rückkehr nach Guinea maßgeblich wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer Verfolgungshandlungen ausgesetzt wäre.
Der Fall des Beschwerdeführers ist daher unter dem Aspekt der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" zu prüfen. In seinem Erkenntnis vom 14.01.2003, Zahl 2001/01/0508, setzte der Verwaltungsgerichtshof sich mit dem Tatbestand der sozialen Gruppe auseinander und kommt im Ergebnis zu der Aussage, dass die Angehörigeneigenschaft den Tatbestand der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllt und Verfolgung bereits dann als kausal verursacht durch einen der in der GFK genannten Gründe zu qualifizieren ist, wenn die Angehörigeneigenschaft des Asylwerbers seine Gefährdung auslöst, wobei nicht auf weitere, beim Asylwerber vorliegende Merkmale (etwa unterstellte politische Gesinnung) abzustellen ist. ["Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Dezember 2001, Zl. 98/20/0312 (mwN), zur Gefahr einer "Sippenhaftung" ausführte, entspräche diese Form der "stellvertretenden" (oder - in anderen Fällen - zusätzlichen) Inanspruchnahme eines Familienmitgliedes dem Modell des - oft als "Sippenhaftung" bezeichneten - "Durchschlagens" der Verfolgung eines Angehörigen auf den Asylwerber, wobei in den hier in der Praxis im Vordergrund stehenden Fällen einer Verfolgung des Angehörigen wegen politischer Aktivitäten für die Asylrelevanz dieses "Durchschlagens" nicht gefordert wird, dass der potenzielle Verfolger auch dem Asylwerber eine entsprechende politische Gesinnung unterstellt. Die Rechtsgrundlage für das Absehen vom Erfordernis einer dem Asylwerber selbst zumindest unterstellten politischen Gesinnung in den Fällen der "Sippenhaftung" ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes in der Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK in Verbindung mit § 7 AsylG zu sehen. Verfolgung kann daher schon dann Asylrelevanz zukommen, wenn ihr Grund in der bloßen Angehörigeneigenschaft des Asylwerbers, somit in seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, etwa jener der Familie, liegt (vgl. etwa auch die hg. Erkenntnisse vom 21. September 2000, Zl. 98/20/0439, sowie vom 30. Jänner 2001, Zl. 98/18/0372, letzteres betreffend Feststellung nach § 75 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997."].
Im vorliegenden Fall trifft genau diese Konstellation zu, nämlich dass der Beschwerdeführer wegen seiner Angehörigeneigenschaft in Bezug auf dessen ehemals politisch aktiven und mittlerweile ermordeten Vater Verfolgungen im Herkunftsstaat ausgesetzt ist; die Verfolgungsgefahr steht in einem engen Konnex zu der Tatsache, dass der Beschwerdeführer als Sohn eines ehemals politisch aktiven Mannes wegen dieser Eigenschaft der Familienzugehörigkeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch künftig mit Beeinträchtigungen zu rechnen hat. Die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung hat daher ihre Ursache in der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich zur Familie seines Vaters.
Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm in seinem Herkunftsstaat insbesondere wegen seiner Angehörigeneigenschaft zu seinem politisch ehemals sehr aktiven Vater, somit aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und aufgrund der deshalb unterstellten politischen Gesinnung Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
In weiterer Folge muss aber festgehalten werden, dass für den Fall, dass für den Asylwerber die Möglichkeit besteht, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614; 29.3.2001, 2000/20/0539). Im gegenständlichen Fall kann nach der oben wiedergegebenen Berichtslage zu Guinea insbesondere mangels gesicherter sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte und aufgrund der festgestellten maßgeblichen Verfolgungsgefahr, weil er ins Blickfeld der Sicherheitskräfte im Herkunftsstaat geraten ist, nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hätte, sich außerhalb seines Heimatortes in einem anderen Gebiet von Guinea niederzulassen.
Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG 2005 schließen bestimmte, näher genannte Gründe die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten aus.
§ 6 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:
"Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
3. er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des
§ 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht."
Die Erläuterungen zu dieser Bestimmung (vgl. RV 952 BlgNR XXII. GP, 36) führen wie folgt aus:
"Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem § 13 Abs. 2 AsylG. Unter den Begriff 'besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10. 6.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen, mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des 'besonders schweren Verbrechens' des Art 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist."
Davon ausgehend ist für die Auslegung des § 6 Abs. 1 Z 3 und 4 AsylG 2005 die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 2 AsylG 1997 maßgeblich (vgl. dazu VwGH 24.03.2011, 2011/23/0061; 23.09.2009, 2006/01/0626). Danach müssen für die Anwendung des § 13 Abs. 2 zweiter Fall Asylgesetz 1997 (entspricht § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005) kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf: Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssten die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (vgl. insbes. VwGH 06.10.1999, 99/01/0288, und VwGH 03.12.2002, 99/01/0449).
Zum Begriff "besonders schweres Verbrechen" nach § 13 Abs. 2 zweiter Fall Asylgesetz 1997 (§ 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005) verwies der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, auf eine im Jahr 1980 vom UNHCR im Zusammenhang mit Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK vorgeschlagene Kategorisierung von Straftaten (vgl. näher Goodwin-Gill, The Refugee In International Law, 2. Auflage [1996, Nachdruck 1998] 107f), auf die Kälin (Grundriss des Asylverfahrens [1990], 228) auch im Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GFK Bezug genommen hatte. "Typischerweise schwere Verbrechen" sind danach etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. Kälin, a.a.0., und Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 455). Es muss sich daher um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Allerdings genügt es nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Dabei sind u.a. Milderungsgründe zu berücksichtigen. Für die Zukunftsprognose sind die Umstände der Tatbegehung und ob die Tat "subjektiv besonders schwerwiegend" gewesen ist, einzubeziehen (vgl. VwGH 03.12.2002, 99/01/0449; 06.10.1999, 99/01/0288).
Für das Vorliegen eines Deliktes nach § 13 Abs. 2 erster Fall Asylgesetz 1997 (dem entspricht § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005) muss dagegen eine konkrete Gefahr für die "nationale Sicherheit" vorliegen; es muss sich daher um Umstände handeln, die den Bestand des Staates gefährden (vgl. VwGH 27. 04. 2006, 2003/20/0050).
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom XXXX gemäß
§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und §§ 27 Abs. 3 SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von XXXX Monaten, davon XXXX Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt. In der Folge wurde der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe widerrufen. Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Urteil eines Landesgerichts vom XXXX gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 8. Fall und §§ 27 Abs. 3 SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von XXXX Monaten verurteilt. In Hinblick auf die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter Hinweis auf die in der Literatur genannten typischerweise schweren Verbrechen wie Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandlung oder bewaffneter Raub stellt die begangene Straftat nicht eine solche dar, die als besonders schweres Verbrechen im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen anzusehen ist, da als Erfordernis eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert ist. Aufgrund des persönlichen Eindruckes im Rahmen der Beschwerdeverhandlung lag kein Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer gemeingefährlich ist. Aber auch die anderen Tatbestände des § 6 Abs. 1 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Beschwerdeführer weder den Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genießt (§ 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005) noch einer der in Art. 1 Abschnitt F GFK genannten Ausschlussgründe vorliegt (§ 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) und der Beschwerdeführer auch keine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich im oben dargestellten Sinn ist (§ 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005; vgl. VwGH 27.04.2006, 2003/20/0050).
Es war somit, da auch kein Anhaltspunkt für einen der sonstigen in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK angeführten Endigungs- bzw. Ausschlussgründe ersichtlich ist, der Beschwerde schon gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides Folge zu geben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es ist aus all diesen Gründen spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes). Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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