BVwG W112 2120375-1

W112 2120375-1Tribunale amministrativo federale15 feb 2016

Regest

Anhaltung, Festnahme, Fluchtgefahr, gelinderes Mittel,<br/>Kostentragung, Rechtswidrigkeit, Revision teilweise zulässig,<br/>Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Untertauchen

Testo completo

BVwG W112 2120375-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W112.2120375.1.00

Spruch

W112 2120375-1/20E

I.

Schriftliche Ausfertigung des am 05.02.2016 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache von XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX alias XXXX, StA.: Irak, vertreten durch BREHM SAHINOL Rechtsanwälte OG, gegen die Festnahme, den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2016, Zl. 15-1070033800/160115886, und die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.02.2016 zu Recht erkannt:

A) Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z 2, Abs. 3 Z 1, 3, 5 und 9 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA Irak, gegen die Festnahme am 24.01.2016, den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2016, Zl. 15-1070033800/160115886, und die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.02.2016 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde gegen die Festnahme des Beschwerdeführers am 24.01.2016 um 00:50 Uhr und Anhaltung im Rahmen der Festnahme wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm §§ 40 Abs. 1 Z 1, 34 BFA-VG stattgegeben.

II. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.01.2016 und die Anhaltung in Schubhaft wird gemäß Art. 28 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

IV. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

B)

I. Die Revision gegen Spruchpunkt A.I. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

II. Die Revision gegen die Spruchpunkte A.II., A.III., und A.IV. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

II.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 21.04.2015 in Bulgarien, am 14.05.2015 in Ungarn und am 20.05.2015 in Österreich Anträge auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer wurde am 20.05.2015 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch zu seinem Antrag auf internationalen Schutz erstbefragt und gab an, er spreche gut türkmenisch, arabisch und kurdisch, er habe 9 Jahre lang die Schule besucht. Er sei Kraftfahrer von Beruf. Im Rahmen der Erstbefragung wurden ihm die Merkblätter betreffend die Rechte und Pflichten von Asylwerbern, die Informationen gemäß Art. 18 Abs. 1 EURODAC-VO, die Dublin-Belehrung sowie das Informationsblatt gemäß § 12 betreffend die Gebietsbeschränkung in türkischer Sprache ausgehändigt. Der Beschwerdeführer gab an, es könne sein, dass ein Bruder von ihm in Österreich sei. Er sei im März 2015 mit einem PKW vom Irak in die Türkei gefahren, er sei illegal ausgereist, sein irakischer Reisepass befinde sich in der Heimat, er habe ihn vor zwei oder drei Jahren verloren. Von der Türkei aus sei er mit einem LKW nach Bulgarien gefahren, dort sei er ca. 10 Tage lang eingesperrt gewesen. Es seien ihm auch die Fingerabdrücke abgenommen worden. Er habe dort nicht um Asyl angesucht. Er sei wieder mit einem LKW von Bulgarien nach Ungarn gefahren, wo er von der Polizei aufgegriffen worden sei. Auch dort habe er seine Fingerabdrücke abgeben müssen. Er sei ca. eine Woche in Ungarn geblieben und dann mit dem Zug nach Österreich gefahren. Er habe weder in Bulgarien noch in Ungarn um Asyl angesucht, es seien ihm jedoch die Fingerabdrücke abgenommen worden. Er wolle in Österreich um Asyl ansuche. Es könne sein, dass sein Bruder bereits in Österreich sei, genau wisse er das nicht. Er sei sowohl in Ungarn als auch in Bulgarien von der Polizei angehalten und untergebracht worden. Jeweils sei er mit anderen Gefangenen auf engstem Raum festgehalten worden, die hygienischen Zustände seien schrecklich gewesen, sie hätten wenig zu essen bekommen und ständig Hunger gelitten. Es gebe keinen Grund, in diese Länder zurückzukehren, da er nirgends Asylanträge gestellt habe. Auf den Vorhalt der EURODAC-Treffer beharrte der Beschwerdeführer, er habe nirgends Asylanträge gestellt. Er habe immer Asyl in Österreich haben wollen. Er wolle hier bleiben. Er wolle lediglich in Sicherheit und Frieden leben können.

Die Einvernahme am 02.07.2015 unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Kurdisch-Sorani wurde auf Grund von Sprachproblemen abgebrochen.

Am 20.07.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Türkisch niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab der Beschwerdeführer an, er leide an keinen Krankheiten und brauche keine Medikamente. Die Angaben in der Erstbefragung seien korrekt gewesen, er wolle keine Ergänzungen machen. Das Geld für die Reise stamme von seiner Familie, das Reiseziel sei Österreich gewesen. In Deutschland lebe eine Tante, in Österreich ein weitschichtiger Verwandter, der seit 25 oder 30 Jahren hier lebe, er kenne aber nicht einmal seine Telefonnummer, seinen Wohnort oder seinen Nachnamen. Er habe ihn auch seit 15 Jahren nicht gesehen. Er sei mit seinem Bruder unterwegs gewesen und habe geglaubt, in Österreich zu sein, als er in Bulgarien den LKW verlassen habe. Ein Polizist habe ihm Geld abgenommen. Er habe Anzeige erstatten wollen. Man habe ihn nach Adresse und Ausweis gefragt, dann habe man ihn ins Gefängnis gebracht. Dort seien 500 Leute und nur 2 Duschen gewesen. Man habe ihm gesagt, dass man ihn ein Jahr lang einsperre, wenn er nochmals Anzeige erstatte. Es gebe dort keine Gesetze. Nach 15 Tagen sei er enthaftet worden, da er gesagt habe, er werde keine Anzeige mehr erstatten. Man könne in einem Land, in dem 14-jährige auf den Strich geschickt würden und er Fingerabdrücke abgeben müsse, nicht leben. Österreich solle seine zweite Heimat werden. Er könne nicht in den Irak zurück und auch nicht nach Bulgarien; solle er dort Drogen verkaufen, um überleben zu können? Er würde liebe in den Irak zurückkehren, als nach Bulgarien. Dort gebe es kein ordentliches Leben. Es sei nicht normal, dass ihm ein Polizist das Geld wegnehme. Im ganzen Flüchtlingslager habe es nur zwei Badezimmer gegeben. Es sei vereinbart gewesen, dass er von der Türkei nach Österreich gebracht werde. Er habe die Reise mit seinen Ersparnissen und dem Geld seiner Eltern finanziert. Bulgarien könne nicht einmal für sein eigenes Volk sorgen, sogar in Afghanistan sei es besser als in Bulgarien. Er sei in Bulgarien ein-, zweimal zu einer Behörde gegangen. Dort habe man seine Adresse aufgeschrieben, es gebe dort aber keine Rechte. Er könne sich nicht erklären, wie dieses Land in die EU aufgenommen worden sei. Er habe Probleme auf der Reise gehabt, weil er auf der Straße und hungrig gewesen sei. Er habe die Fahrt nicht wegen einer Krankenbehandlung unterbrechen müssen. Jeder habe einen Ausweis, nur er nicht. Er wolle von Bulgarien nichts mehr hören, das Land sei schmutzig und der Staat sei krank. Das Volk sei noch kranker. Er wisse nicht, was das für ein Volk sei, das seien alles Zigeuner. Er wolle von dem Land wirklich nichts mehr hören und sehen. Wenn ein Staat von einem Ausländer mit Waffengewalt Geld wegnehme, wolle er von diesem Land nichts mehr sehen. Es könne sein, dass Bulgarien seinen Asylantrag weiterführe, aber nur deshalb, weil es vor den anderen EU-Staaten nicht schlecht dastehen wolle. Aber die Asylwerber dort würden ganz schlecht behandelt. Entweder müsse man dort stehlen gehen, oder etwas anderes machen. Wenn man Hunger habe, müsse man etwas tun. Ein Mensch komme nicht als Dieb zur Welt, er werde während seines Daseins zu einem Dieb. Er habe alle seine Gründe hinreichend geschildert. Auf den Vorhalt, dass auf Grund der Zustimmung Bulgariens beabsichtigt sei, seinen Asylantrag in Österreich als unzulässig zurückzuweisen und seine Außerlandesbringung in diesen Staat zu veranlassen, fragte der Beschwerdeführer, ob man als Asylwerber so behandelt werde. Bulgarien könne nicht einmal für das eigene Volk sorgen. Kein Wunder, dass es in dem Land so viel Mafia gebe. Weder im Gesundheitswesen noch im humanitären Bereich würden Asylwerber dort gut behandelt. In Österreich bekomme er € 40,- Taschengeld, das reiche ihm, weil er in einem ordentlichen Land lebe.

Mit Bescheid vom 23.07.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 20.05.2015 gemäß § 5 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass Bulgarien für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. Die Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer scheiterte, da dieser nie in seinem Zimmer im Quartier der Grundversorgung angetroffen werden konnte. Laut seinem Zimmerkollegen war der Beschwerdeführer ab 20.07.2015 in XXXX auf Urlaub. Die Abmeldung des Beschwerdeführers wegen Abwesenheit sei bereits veranlasst worden. Da der Beschwerdeführer die Änderung seiner Abgabestelle nicht anzeigte, diese dem Bundesamt nicht bekannt war und auch nicht ermittelt werden konnte, wurde dem Beschwerdeführer der Bescheid vom 23.07.2015 am 07.08.2015 durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Mit Verfahrensanordnung vom 07.08.2015 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.

Am 10.08.2015 wurde Bulgarien davon informiert, dass sich die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert, weil der Beschwerdeführer untertauchte.

2. Der Beschwerdeführer wurde am 23.01.2016 um 23:55 Uhr in XXXX einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Da er sich nicht ausweisen konnte, weder ein Reisedokument noch einen Aufenthaltstitel bei sich hatte, und seine Nationale unbekannt war, wurde er gemäß § 39 FPG festgenommen und in den Transitraum des Polizeianhaltezentrums XXXX verbracht. Die Search-Only Abfrage ergab drei EURODAC-Treffer. Die IZR-Anfrage ergab, dass gegen den Beschwerdeführer eine Anordnung zur Außerlandesbringung, weshalb am 24.01.2016, 00:50 Uhr, mit dem Journaldienst des Bundesamtes Kontakt aufgenommen wurde. Dieses erteilte den Auftrag zur Vorführung des Beschwerdeführers vor die BFA-Regionaldirektion Kärnten. Die Festnahme stützte sich von da an auf das BFA-VG. Der Beschwerdeführer wurde am 24.01.2016 um 01:55 Uhr im Polizeianhaltezentrum XXXX aufgenommen.

Am 24.01.2016 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch einvernahmen. Er gab an, am 18.03.1982 geboren und irakischer Staatsangehöriger zu sein. Er sei LKW-Fahrer und verfüge über keine Dokumente. Er verfüge über €

50,50. Er habe sich seit 31.07.2015 in XXXX aufgehalten, er sei immer wieder wo anders gewesen. Er werde nicht sagen, wo er war, er habe bei verschiedenen Personen geschlafen, er kenne schon sehr viele Leute in XXXX, er werde diese aber nicht verraten, damit diese keine Schwierigkeiten bekommen. Er habe den Ausgang seines Asylverfahrens nicht abgewartet, weil ihm gesagt worden sei, dass ihn die Polizei nach Bulgarien zurückschieben werde und er deshalb nicht warten habe wollen. Er habe seinen Lebensunterhalt dadurch bestritten, dass er über fremde Personen Geld von seinen Verwandten in Deutschland usw. bekommen habe. Er sei nach XXXX gekommen, weil er sehr gut türkisch spreche und es in XXXX sehr viele Araber und Türken gebe. Er habe keine Dokumente, er habe am Anfang eine grüne Karte gehabt, die er bei einem Arztbesuch verloren habe. Auf die Frage, ob er seine Identität nachweisen könne, gab der Beschwerdeführer an, dass er sich Unterlagen aus der Heimat schicken lassen könne, er habe nicht gewusst, dass er sie brauchen werde. Es sei ihm gesagt worden, dass er nach Bulgarien geschickt werden solle. Er habe in Österreich Verwandte, aber er werde der Behörde nichts verraten. Auf die Frage, ob er die Möglichkeit habe, bei jemandem zu wohnen, gab er an, dass er Verwandte und Bekannte habe. Wenn er eine weiße Karte erhalte, könne er sofort arbeiten und heiraten. Er kenne genug Frauen, die ihn heiraten würden. Wenn es nötig sei, könnten ihm seine Verwandten seine irakischen Reisepass schicken lassen; er befinde sich in seiner Heimat. Er habe zwei Brüder in Deutschland sowie einen Onkel und eine Tante. Er habe auch Verwandte in Österreich und wolle so lange wie möglich in Österreich bleiben. Auf die Frage, ob ihm bewusst sei, dass er illegal nach Österreich eingereist und hier illegal aufhältig sei, gab er an, das zu wissen. Auf die Frage, ob ihm der Ausgang des Asylverfahrens bekannt sei, gab er an, dass er gewusst habe, dass er zurückgeschickt werde. In Ungarn und Bulgarien hätten Asylwerber keine Rechte und lebten auf der Straße. Er sei nicht gekommen, weil er etwas zum Essen suche, er wolle Schutz haben. In Ungarn sei er in einem Camp mit 500 weiteren Asylwerbern untergebracht gewesen, davon seien die meisten Terroristen gewesen. Er wolle nicht freiwillig nach Bulgarien oder in seinen Herkunftsstaat zurückkehren. Er habe bis jetzt nur in Österreich Asyl beantragt. Auf die Frage, wie er reagieren würde, wenn ihn die Behörden nach Bulgarien zurückbringen würden, gab der Beschwerdeführer an, dass er von der Polizei festgenommen und geschlagen worden sei, bis er nicht mehr gehen habe können, als er in Bulgarien angekommen sei. Ihm sei von der bulgarischen Polizei das gesamte Geld weggenommen worden. Wenn er in Österreich bleiben könne, könne er voll und ganz selbständig leben und wäre nicht auf Sozialhilfe angewiesen. Auf den Vorhalt, dass er mit einer Überstellung nach Bulgarien rechnen müsse, gab der Beschwerdeführer an, dass Bulgarien schrecklich sei und er keinesfalls nach Bulgarien zurückwolle. Er werde alles tun, damit er nicht in Bulgarien ankomme. Er habe keinen Wohnsitz in der EU, habe bislang in Österreich nicht gearbeitet und Geld vom Ausland erhalten. Er sei im Besitz von Barmitteln und habe keine gesundheitlichen Probleme.

3. Mit Bescheid vom 24.01.2016, zugestellt durch persönliche Übernahme durch den Beschwerdeführer am selben Tag, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2a Z 1 FPG idgF iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur "Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung der Sicherung der Abschiebung" angeordnet.

Darin stellt die belangte Behörde fest, dass die Person des Beschwerdeführers mangels Vorlage eines Dokuments nicht feststehe und er nicht österreichsicher Staatsbürger sei. Er habe am 20.05.2015 einen Asylantrag gestellt, der gemäß § 5 AsylG 2005 wegen der Nichtzuständigkeit Österreichs rechtskräftig zurückgewiesen worden sei; unter einem sei gegen den Beschwerdeführer eine Anordnung der Außerlandesbringung erlassen worden. Der Bescheid sei am 15.08.2015 in Rechtskraft erwachsen. Die Anhaltung des Beschwerdeführers erfolge auf Grund eines Festnahmeauftrages gemäß BFA-VG. Er sei haft- und vernehmungsfähig und leide an keinen argen oder lebensbedrohenden Erkrankungen. Er werde derzeit nicht medikamentös behandelt. Er verfüge aktuell über keinen Wohnort in Österreich, gehe keiner Beschäftigung nach, verfüge in Österreich über keine Verwandten oder Bekannten. Er wolle auch keine Personen oder Adressen betreffend seines Aufenthalts seit 31.07.2015 bekannt geben. Er halte sich ohne Dokumente und aufrechten Wohnsitz in Österreich auf und sei Fremder, weil er die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitze. Er halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er sei am 23.01.2016 um 23.55 Uhr von Beamten der Bundespolizei auf Grund unrechtmäßigen Aufenthalts gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG festgenommen und nach den Bestimmungen des BFA-VG im Polizeianhaltezentrum XXXX angehalten worden. Die Anordnung der Außerlandesbringung gegen den Beschwerdeführer sei durchsetzbar. Er sei illegal nach Österreich eingereist und nicht im Besitz von Dokumenten, die seine Identitätsangaben bestätigen können. Er halte sich seit einem nicht näher bekannten Zeitpunkt illegal in Österreich auf und habe am 20.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher mit Rechtskraft vom 15.08.2015 gemäß § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen worden sei; es sei eine Anordnung der Außerlandesbringung ausgesprochen worden. Er sei am 31.07.2015 von seiner Wohnadresse im Rahmen der Grundversorgung in Oberösterreich mit dem Vermerk "nach Unbekannt verzogen" amtlich abgemeldet worden. Er habe sich somit dem Asylverfahren durch Untertauchen entzogen und sich laut seinen Angaben seit dem Verlassen des Quartiers der Grundversorgung in XXXX aufgehalten. Er habe sich dadurch dem Asylverfahren entzogen und sei untergetaucht. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehe er nicht nach. Er sei in keinster Weise integiert und spreche nicht Deutsch. Er sei nicht ortsgebunden und habe bewiesen, dass er mobil sei. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und habe sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich aufgehalten. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert, es seien weder familiäre noch sonstige soziale Bindungen bekannt. Er habe weder eine ordentlich Unterkunft, noch die Möglichkeit, bei jemand anderen zumindest vorübergehend Unterkunft zu nehmen. Er verweise zwar auf Verwandte und Freunde in Österreich, weigere sich jedoch, Namen und Adressen bekannt zu geben. Er weise keine Deutschkenntnisse auf. Etwaige Hinweise auf integrationsverstärkende Anhaltspunkte seien in seinem Fall nicht hervorgekommen.

Im Falle des Beschwerdeführers liege Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 FPG vor: Er sei nicht im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels oder Reisedokuments. Er sei nicht in der Lage, seine Einreise nachzuweisen. Er könne Österreich nicht auf legalem Weg verlassen. Er habe sich bereits einmal dem Verfahren des Bundesamtes durch Untertauchen entzogen. Er könne keinen ordentlichen Wohnsitz nachweisen. Es sei ihm möglich gewesen, sich dem Abschiebeauftrag des Bundesamtes zu entziehen. Er habe es bevorzugt, unterzutauchen und es sei nur dem Umstand der Verhaftung durch die Polizei zu verdanken, dass die Behörden von seiner Anwesenheit Kenntnis erlangt hätten und es jetzt möglich sei, seine Überstellung nach Bulgarien durchzuführen. Wäre dies nicht der Fall, wäre er immer noch als U-Boot ohne Dokumente, ohne Aussicht auf Arbeit, und ohne Kenntnisse der deutschen Sprache in der Illegalität in Österreich leben. Alle diese Merkmale deuten darauf hin, dass er wiederum versuchen werde, abzutauchen und sich dem Verfahren zu entziehen. Jedenfalls spreche derzeit nichts dafür, dass er sich plötzlich gesetzestreu verhalten würde, schon alleine wegen des Umstands, dass ihm dies seit der Einreise auch nicht wichtig gewesen sei. Jedenfalls verfüge er auch nicht über einen Wohnsitz und wäre daher im Falle der Freilassung nicht mehr für das Verfahren greifbar. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da er sich auf Grund des geschilderten Verhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Er sei alleinstehend, begleite keine minderjährigen Kinder, für die er Obsorge trage, gehe keiner Beschäftigung nach, halte sich erst seit Kurzem in Österreich auf und sei daher an absolut keine Örtlichkeit gebunden. Er bringe als passpflichtiger Fremder keine für die legale Einreise notwendigen Voraussetzungen mit. Weiters sei er nicht in der Lage, aus eigenem legal auszureisen, denn er besitze keine Reisedokumente. Der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher im Fall des Beschwerdeführers, dass sein Privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe.

Dabei sei auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima-ratio-Maßnahme darstelle. Eine finanzielle Sicherheitsleistung komme auf Grund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers von vornherein nicht in Betracht. Auch mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung könne in seinem Fall nicht das Auslangen gefunden werden: Er habe den Ausgang seines Asylverfahrens nicht abgewartet und sei noch vor dessen Beendigung untergetaucht; daher könne die Behörde zu Recht annehmen, dass er sich dem gelinderen Mittel entziehen und neuerlich versuchen werde, die Ausreise durch Untertauchen zu vereiteln. Auf Grund seiner persönlihcen Lebenssituation sowie auf Grund seines bisherigen Verhaltens bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung vereitelt. Es liege somit eine ultima-ratio-Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während der er sich in Freiheit befinde, ausschließe. Es sei weiters auf Grund seines Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen gegeben seien, zumal in jedem Anhaltezentrum eine medizinische Betreuung zu jedem Zeitpunkt gewährleistet sei. Der Beschwerdeführer gebe selbst an, gesund zu sein und auch im Verfahren seien keinerlei Hinweise auf Krankheit oder Gebrechen hervorgekommen. Die Behörde gelange daher zum Ergebnis, dass die gesetzlichen Formalerfordernisse vorlägen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei.

Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag, zugestellt ebenfalls durch persönliche Übernahme, wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.

4. Am 25.01.2016 wurde für den Beschwerdeführer ein Laissez-passer ausgestellt. Am 26.01.2016 wurde Bulgarien von der Überstellung des Beschwerdeführers informiert. Am 27.01.2016 wurde für den Beschwerdeführer der Flug gebucht. Es wurde die belgeitete Abschiebung mit einer Eskorte von drei Beamten organisiert.

Der Beschwerdeführer wurde am 25.01.2016 ins PAZ Hernalser Gürtel überstellt. Am 26.01.2015 verlangte der Beschwerdeführer um 08:00 Uhr laut schreiend, dass er sofort telefonieren wolle. Auf den Vorhalt, dass dies erst in einer Stunde möglich sei, begann der Beschwerdeführer laut zu schreien und machte mit seinen Händen Schnittbewegungen in Richtung seines Halses und seiner Oberarme und deutete mit seinem Kopf Schläge gegen den in der Zelle montierten Spiegel an. Beruhigungsversuche seitens der Beamten funktionierten nicht, der Beschwerdeführer nahm teilweise eine aggressive Stellung ein. Auf Grund befürchteter Eigen- bzw. Fremdgefährdung wurde der Beschwerdeführer in eine Sicherheitszelle überstellt. Der Beschwerdeführer äußerte seinen Unmut über die Verlegung durch lautes Schreien. Nach dem Schließen der Zellentür begann der Beschwerdeführer schreiend mit Fäusten, Beinen und Kopf gegen die Zellentür zu springen. Da der Beschwerdeführer der Aufforderung, dieses Verhalten einzustellen, nicht nachkam und die Gefahr der Selbstverletzung bestand, wurde er in eine besonders gesicherte Einzelzelle verlegt. Dort sprang er wiederholt schreiend gegen die Zellentür. Auf Grund des Risikos der Selbstgefährdung wurden ihm Handfesseln angelegt und der Beschwerdeführer am Boden arretiert. Der Amtsarzt empfahl den Verbleib in der Sicherheitszelle und die Vorführung zum Psychiater. Um 11:40 Uhr wurde der Beschwerdeführer psychiatrisch begutachtet, da er zu diesem Zeitpunkt einen ruhigen Eindruck machte. Er wurde während des Gesprächs immer aggressiver und verlangte laut schreiend, sofort auf eine normale Zelle verlegt zu werden. Dies war laut Psychiaterin nicht vertretbar und der Beschwerdeführer wurde auf ihr Anraten in der Sicherheitszelle belassen, wo er nach Schließen der Zellentür begann, gegen die Tür zu springen und zu schlagen. Er lief immer wieder mit Wucht gegen die Zellenwände und Zellentür, schlug mit dem Kopf gegen die Zellentür und schrie "Nazis, fuck you" u.ä. Auf Grund der Selbstgefährdung wurde der Beschwerdeführer wiederum arretiert und es wurden ihm Handfesseln angelegt. Er schafft es, sich zT aus der Arretierung zu befreien und begann zu onanieren. Der Amtsarzt ordnete den Verbleib in der Sicherheitszelle an. Um 15:00 Uhr wurden ihm die Fußfesseln abgenommen, um 16:10 Uhr die Handfesseln und der Beschwerdeführer wurde, nachdem er sich beruhigt hatte, auf die normale Sicherheitszelle verlegt. Am 27.01.2016 wurde der Beschwerdeführer wiederum psychiatrisch begutachtet und der Verbleib in der Sicherheitszelle angeraten. Am 28.01.2016 wurde der Beschwerdeführer wiederum in eine normale Zelle verlegt.

Laut Anhalteprotokoll vom 25.01.2016 ist der Beschwerdeführer haftfähig, er wurde positiv auf Marihuana und Kokain getestet. Alte Selbstschnitte am Bauch wurden bei der Untersuchung festgestellt, die psychiatrische Untersuchung für den nächsten Tag angeordnet. Der Beschwerdeführer ersuchte um Tramal und Morphium. Im Zuge der psychiatrischen Begutachtung am 26.01.2016 gab der Beschwerdeführer an, dass er normal sei und keine Beschwerden habe. Es konnten keine Suizidgedanken exploriert werden. Eine engmaschige Zellenkontrolle in einer Sicherheitszelle wurde angeordnet. Beruhigungsmittel wurden verschrieben. Am Nachmittag hat sich der Beschwerdeführer laut Arztbericht beruhigt, neurologisch war der Beschwerdeführer ohne Befund, es konnten Rötungen wegen des Laufens gegen die Tür festgestellt werden. Der Beschwerdeführer gab an, keine Beschwerden zu haben. Am 27.01.2016 war der Beschwerdeführer ruhig, es wurden weiter Beruhigungsmittel verschrieben. Am 28.01.2016 gab der Beschwerdeführer an, es sei alles ok. Die Medikation wurde beibehalten, der Beschwerdeufhrer war ruhig und kooperativ, die Verlegung in eine Gemeinschaftszelle möglich. Es waren keine akuten psychotischen Symptome auffällig, ebensowenig eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung. Am 29.01.2016 gab der Beschwerdeführer an, an Depressionen zu leiden und Schlafprobleme zu haben. Er denke viel nach und wolle Tramadol verschrieben haben. Das Beruhigungsmittel wurde reduziert. Am 01.02.2016 verweigerte der Beschwerdeführer die Morgenmedizin. Er hatte 36,9° Temperatur, war in gutem Allgemeinzustand, fühlte sich aber schwindelig und grippig. Dem Beschwerdeführer wurde Aspririn C ausgefolgt und festgestellt, dass er zu wenig trinke. Am 02.02.2016 verweigerte der Beschwerdeführer die Morgenmedizin. Bei der psychiatrischen Begutachtung konnten keine Akutsymptome festgestellt werden, der Beschwerdeführer schlafe suffizient und die Stimmung war ausgeglichen. Um 15:00 Uhr verständigte der Beschwerdeführer den Amtsarzt, dass er seit 8 Tagen keinen Stuhlgang mehr gehabt habe. Er wurde diesbezüglich behandelt. Am 03.02.2016 verweigerte der Beschwerdeführer die Morgenmedikation.

Am 28.01.2016 gab der Rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers seine Vollmacht bekannt und begehrte Akteneinsicht.

Am 29.01.2016 beantragte der rechtsfreundliche Vertreter die Zustellung des Schubhaftbescheides, da dieser dem Beschwerdeführer rechtswidrigerweise nicht zugestellt worden sei. Mit Schreiben vom selben Tag informierte das Bundesamt den Vertreter, dass dem Beschwerdeführer der Bescheid am 24.01.2016 um 17:45 Uhr zugestellt worden sei.

5. Mit Schriftsatz vom 29.01.2016 stellte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsfreundlichen Vertreter gemäß §§ 50, 51 FPG einen Antrag an die belangten Behörde auszusprechen, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien iSd § 50 Abs. 1 und 2 FPG bedroht und folglich eine Abschiebung nach Bulgarien unzulässig sei.

Gegen die durch diesen Bescheid verhängte Schubhaft erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 29.01.2016 Schubhaftbeschwerde gemäß §§ 82, 76, 80 FPG an das Bundesverwaltungsgericht.

Darin führt er aus, dass er irakischer Staatsangehöriger und über Bulgarien nach Österreich geflüchtet sei. Er sei in Bulgarien gezwungen worden, seine Fingerabdrücke zu registrieren. Er sei von den bulgarischen Polizisten geschlagen worden. Die gewalttätigen bulgarischen Polizisten hätten ihm das ganze Geld sowie die Wertgegenstände abgenommen. Er sei von seinem Aufenthalt in Bulgarien immer noch schwer traumatisiert. Am 20.05.2015 habe er einen Asylantrag gestellt, der negativ entschieden worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich nicht bewusst dem Asylverfahren entzogen. Dies sei aus der Unkenntnis der österreichischen Meldevorschriften resultiert, die ihm nunmehr jedoch bekannt seien. Mit Antrag vom 29.01.2016 habe er die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung auf Grund der menschenunwürdigen Zustände in den bulgarischen Asyllagern beim Bundesamt beantragt. Er sei unbescholten und habe bei der Festnahme keinen Widerstand geleistet. Der Beschwerdeführer habe während seines Aufenthaltes in Österreich mit einem Freund aus seiner Heimat, XXXX, in Kontakt treten können. Dieser sei fest in Österreich integriert. Die Haft setze dem Beschwerdeführer stark zu, er sei suizidgefährdet; es sei bereits zu einem aktenkundigen Vorfall im Polizeianhaltezentrum gekommen. Der Beschwerdeführer verliere ungewollt die Kontrolle über seine Person und habe schwere Depressionen. Auf Grund der nach der Bescheiderlassung offenbar gewordenen psychischen Extremsituation sei eine neuerliche Prüfung der Haftähfigkeit und eine professionelle Intervention erforderlich. Nach der Bescheiderlassung hätten sich die Umstände wesentlich geändert und es sei eine neuerliche Prüfung der Schubhaftvoraussetzungen zeitnah notwendig.

Eine individuelle Prüfung der Schubhaftvoraussetzungen sei im Fall des Beschwerdeführers unterlassen worden. Die belangte Behörde habe verkannt, dass die Inhaftierung eines Fremden zu Sicherungszwecken in jedem Fall ultima-ratio sei sein habe, die Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der Schubhaft seien in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen und auf eine kürzest mögliche Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Durch den aktenkundigen Vorfall im Polizeianhaltezentrum wisse die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer suizidgefährdet sei. Seine weitere Inhaftierung stelle eine Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK dar. Folglich liege eine Krisensituation vor. Der Beschwerdeführer benötige rasche professionelle Hilfe. Eine solche Hilfe sei im Polizeianhaltezentrum jedenfalls nicht gewährleistet. Die Inhaftierung des Beschwerdeführers im Polizeianhaltezentrum löse jedenfalls schwere Depressionen beim Beschwerdeführer aus. Hätte die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei seiner Festnahme gefragt, ob er anstatt in Schubhaft bis zu seiner allfälligen Ausreise nach Bulgarien eine Unterkunft im Bundesgebiet organisieren könne, so hätte er zu seinem Freund XXXX Kontakt aufgenommen und ihn gefragt, ob er bis zu seiner allfälligen Ausreise bei ihm Unterkunft nehmen könne. Der Zeuge XXXXsei jedenfalls bereit, dem Beschwerdeführer Unterkunft zu geben, damit er aus der Haft entlassen werde. Hätte die belangte Behörde eine entsprechende Rechtsgüterabwägung vorgenommen, hätte sie zu dem Schluss kommen müssen, dass die Nachteile für den Beschwerdeführer unverhältnismäßig höher seien, als eine eventuelle Gefährdung der öffentlichen Interessen.

Die belangte Behörde verkenne weiters, dass die Anhaltung in Schubhaft nicht notwendig sei, zumal gelindere Mittel ausreichen würden, um das Verfahren zur Sicherung einer Ausweisung bzw. eines Aufenthaltsverbots und der Abschiebung zu sichern. Die belangte Behörde habe hiezu kaum Feststellungen getroffen, da sie von einer Fluchtgefahr ausgehe. Die belangte Behörde habe es somit unterlassen, eine schlüssige Begründung für die Nichtanwendung eines gelinderen Mittels anzuführen. Hätte die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei seiner Festnahme gefragt, ober anstatt der Schubhaft bis zu seiner allfälligen Ausreise nach Bulgarien eine Unterkunft im Bundesgebiet organisieren könne, so hätte er mit seinem Freund XXXX Kontakt aufgenommen und ihn gefragt, ob er bis zu seiner Ausreise bei ihm Unterkunft nehmen könne. Dieser sei jedenfalls bereit, dem Beschwerdeführer Unterkunft zu geben, damit der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen werde. Der Beschwerdeführer hätte sich folglich regelmäßig bei der Polizei melden können. Daraus ergebe sich, dass das behördliche Ausgehen von einem Sicherungsbedarf unschlüssig sei, die Schubhaft sei somit rechtswidrig über den Beschwerdeführer verhängt worden. Die belangte Behörde hätte im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung erkennen müssen, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nicht notwendig sei.

Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Aufnahme der beantragten Beweise (Parteieneinvernahme, Einvernahme des Zeugen XXXX, den Antrag vom 29.01.2016, die Einholung eines psychiatrischen SV-Gutachtens, die Einsicht in den Krankenakt des BF im Polizeianhaltezentrum), den Schubhaftbescheid, die Festnahme und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und formlos aufzuheben und festzustellen, dass die Schubhaft den Beschwerdeführer in seinen Rechten gemäß Art. 3 EMRK verletzt und der Belangten Behörde den Ersatz der Verfahrenskosten aufzuerlegen.

6. Mit Schreiben vom 01.02.2016 erstattete das Bundesamt eine Stellungnahme, in der es ausführt, dass der Bescheid vom 23.07.2015 rechtskräftig geworden sei. Die Überstellungsfrist laufe bis 02.12.2016. Da der Beschwerdeführer angebe, sich seit seiner melderechtlichen Abmeldung am 31.07.2015 illegal in XXXX aufgehalten zu haben, und alles tun werde, damit er nicht in XXXX ankomme, bestehe dringende Fluchtgefahr und es müsse daher die Schubhaft verhängt werden. Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen oder als unzulässig zurückweisen, gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten iHv € 57,40 an Vorlageaufwand und € 368,80 an Schriftsatzaufwand verpflichten. Der Beschwerdeführer befinde sich im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel in Schubhaft.

7. Mit Schreiben vom 02.02.2016 führte das Bundesamt aus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers für den 09.02.2016 geplant ist. Ein Folgeantrag auf internationalen Schutz sei nicht gestellt worden. Es sei beabsichtigt, den Antrag gemäß §§ 50, 51 FPG als unzulässig zurückzuweisen, da kein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes vorliege. Die Einhaltung von Art. 2 und 3 EMRK werde im Hinblick auf die Zulässigkeit der Abschiebung von Amtswegen geprüft.

Ebenfalls am 02.02.2016 wurde gegen den Beschwerdeführer der Abschiebeauftrag nach Bulgarien für den 09.02.2016 erlassen.

Am 03.02.2016 brachte der rechtsfreundliche Vertreter infolge Mängelbehebungsauftrags vom 02.02.2016 die Beschwerde ordnungsgemäß via ERV ein.

Am 04.02.2016 langten die hg. beauftragen allgemeinmedizinischen und psychiatrischen Gutachten ein. Laut Gutachten des Allgemeinmediziners ist der Beschwerdeführer bei Inhaftnahme haftfähig gewesen. Er ist seit dem Tag seiner Aufnahme laufend in ärztlicher und psychiatrischer Behandlung, die Untersuchungen finden wenn nötig im Beisein eines Dolmetschers statt. Der Beschwerdeführer habe sich in den ersten Tagen seiner Anhaltung mit deutlich aggressivem Verhalten präsentiert, was die Unterbringung in einer Sicherheitszelle nötig gemacht habe. Die Untersuchung des Beschwerdeführers am 04.02.2016 zeige unauffällige Vitalparameter, eine geordnete Kommunikation sei möglich. Er habe während des gesamten Aufenthalts keine pathologischen Auffälligkeiten gezeigt. Nach dem psychiatrischen Gutachten vom selben Tag wurde beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung F43.2 festgestellt. Es wurden während der Anhaltung Xanor und Mitrazepin verabreicht, aktuell werde keine Medikation durchgeführt, beim Beschwerdeführer fänden sich aktuell keine wesentlichen psychopathologischen Auffälligkeiten.

Ebenfalls am 04.02.2016 wurden die Parteien zur mündlichen Verhandlung geladen und dem rechtsfreundlichen Vertreter im Hinblick auf seinen Antrag auf Akteneinsicht angeboten, vor der mündlichen Verhandlung am 05.02.2016 Akteneinsicht zu nehmen. Der rechtsfreundliche Vertreter gab an, dass auf Grund der Kürze der Zeit die Akteneinsicht nicht möglich gewesen sei.

8. In der mündlichen Verhandlung am 05.02.2016 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Türkisch, an der das Bundesamt unentschuldigt nicht teilnahm, führte der rechtsfreundliche Vertreter zur Beschwerde Folgendes aus:

"R: Sie erheben Schubhaftbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 82 FPG. Für die Beschwerde gemäß § 82 FPG ist das Landesverwaltungsgericht zuständig. Das Gericht geht davon aus, dass Sie Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG erheben, Ist das korrekt?

BFV: Ja, das ist korrekt.

R: Sie erheben Beschwerde gegen die mit dem Bescheid des Bundesamtes verhängte Schubhaft. Das Gericht geht davon aus, dass Sie Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 24.01.2016 und die Anhaltung in Schubhaft erheben. Ist das korrekt?

BFV: Ja, das ist korrekt.

R: Sie beantragen auch festzustellen, dass Festnahme rechtswidrig war. Erheben Sie auch Beschwerde gegen die Festnahme und wenn ja, gegen welche?

BFV: Das Wesentliche, wogegen sich der BF wendet, ist die Anhaltung in der Schubhaft, da er psychische Probleme hat und eine Abschiebung nach Bulgarien befürchtet, wo er misshandelt worden ist. Die Situation in Bulgarien ist, dass er einer erniedrigenden Behandlung oder Folter zu befürchten hätte. Die Zustände in Bulgarien dazu hätte ich einige aktuelle Berichte, unter anderem "Pro Asyl" vom April 2015 und einen aktuellen Bericht der "Kronen-Zeitung" aus dem Februar 2016.

R: Welche der beiden Festnahmen fechten Sie an, der BF wurde am 23.01.2016 gemäß § 39 FPG festgenommen, hierfür ist gemäß § 82 FPG das Landesverwaltungsgericht zuständig. Am 24.01.2016 wurde der BF gemäß § 40 BFA-VG festgenommen?

BFV: Die Festnahme am 24.01.2016.

R: Auf welche Gründe stützen Sie Rechtwidrigkeit der Festnahme?

BFV: Wegen Unverhältnismäßigkeit und mangelnder Notwendigkeit, da der BF Unterkunft nehmen kann beim - auch Gericht anwesenden - engen Jugendfreund in Kärnten und er sich dem Verfahren nicht entziehen wollte und auch nicht entziehen will, sondern das Bundesamt einfach irrtümlich davon ausgegangen ist, dass sein Aufenthaltsort unbekannt ist und er keine Kenntnis von den Meldevorschriften hatte, die ihm auch nicht erklärt wurden bzw. er dies nicht verstanden hat. Das hat er nunmehr verstanden und ist bereit, sich sämtlichen Auflagen, sollte diese erteilt werden, beispielsweise polizeiliche Meldungen oder sonstigen anderen adäquaten Maßnahmen, die das Gericht für erforderlich hält, Folge zu leisten."

Der Beschwerdeführer gab Folgendes an:

"R: Verfügen Sie über identitätsbezeugende Dokumente?

BF: Ich habe keinen Personalausweis, Personaldokumente (Reisepass, Personalausweis oder Geburtsurkunde), im erforderlichen Fall kann ich diese besorgen und vorlegen. Ich kann sie aus der Heimat mir schicken lassen und hier vorlegen.

R: In der Schubhafteinvernahme haben Sie angegeben, dass Sie sich den Pass von Ihren Verwandten schicken lassen können, im Asylverfahren haben Sie angegeben, Sie hätten Ihren Pass vor ca. 3 Jahren im Irak verloren!

BF: Ich komme aus dem Nordirak, ich bin ein Türke aus dem Irak, aus der Volksgruppe der Türkmenen. Bei meiner Vernehmung wurde ein Dolmetscher für Arabisch herangezogen, der Dolmetscher kommt aus Ägypten. Angeben möchte ich weiters, dass meine Muttersprache Türkisch ist. Ich kann auch Kurdisch perfekt, Arabisch beherrsche ich höchstens über 40 %. Damals ersuchte ich sogar um Beiziehung eines Dolmetschers für die türkische oder kurdische aber nicht für die arabische Sprache. Es gab daher sprachliche Schwierigkeiten bei meiner Vernehmung bei der Erstbefragung.

BFV: Die Turkmenen sind diese Volksgruppe, die nach Angaben der Türkei, von den Russen bombardiert werden, weshalb nach russischen Angaben die Türken ein russisches Kampfflugzeug abgeschossen haben.

R: Sie haben bei dieser Vernehmung angeben, dass es keine Verständigungsprobleme gab, nachdem die Niederschrift für Sie rückübersetzt wurde.

BF: Mein Arabisch ist nicht "vier zu vier". Damals war ich zu Fuß sehr lange unterwegs und daher zum Zeitpunkt meiner Vernehmung sehr müde. Wie oben angeben, ersuchte ich um Beiziehung eines Dolmetschers für Türkisch oder Kurdisch, aber nicht für Arabisch.

R: Wo ist Ihre Asylverfahrenskarte?

BF: Ich war Zweck einer Untersuchung bei einem Arzt, meine Karte blieb dort. Es ist nämlich so, wenn man beim Arzt die Karte vorlegt und draußen wartet, man wird aufgerufen und grundsätzlich bekommt man diese Karte wieder zurück. In diesem Dorf wurde mir eine Landkarte gegeben und gesagt, dass es an einer bestimmten Adresse eine Polizeidienstelle gebe. [Von der] Unterbringungsstelle in der Nähe von Linz, XXXX, man brachte mich dorthin. Ich blieb dort einen Monat lang. Die Polizei kam dorthin und wollte mich abholen. Ich hatte Angst, dass mich die Polizei nach Bulgarien abschieben werde. Ich ging von dort weg und hielt mich in verschiedenen Orten in Österreich auf, bei diversen Freunden, bis ich schließlich den hier, vor dem Saal anwesenden Freund fand.

R: Wo ist Ihr Asylverfahrenskarte?

BF: Du hast die Karte bei Dir, Du gehst zu einem Arzt und lässt Dich untersuchen. Die Karte gibst Du den Arzt, so war es bei mir. Der Arzt verlor die Karte und er gab mir eine Landkarte und sagte mir, wo ich eine Polizeidienstelle finde. Ich war noch in der Ordination, ich wurde wieder aufgerufen. Jede Person bekommt ihre Karte zurück, meine Karte verschwand auf einmal. Das war in Thalham. Es wurde mir gesagt, dass ich nach XXXX gehen müsse, schließlich wurde ich dorthin gebracht. Einen Monat später kam die Polizei und wollte mich nach Bulgarien bringen. Ich habe viele schlimme Sachen in Bulgarien erlebt.

R: D. h. Sie haben Ihre Asylverfahrenskarte beim Arzt verloren, ist das korrekt?

BF: Ja.

R: Haben Sie den Verlust Ihrer Verfahrenskarte angezeigt?

BF: Ja, das habe ich gesagt. Ja, ich sagte der Polizei, dass ich meine Asylkarte verloren habe. Ich bekam vom Arzt eine Landkarte, er hielt diese in der Hand. Ich hielt die Landkarte in der Hand und wollte zur Polizei gehen, um meine Karte zu holen und dann war XXXX das Thema. Dort teilte ich dem Chef, den Verlust der Karte mit. Der Chef sagte, dass der Verlust der Karte bei der Polizei angezeigt wurde und dass ich warten sollte, bis ich meine Karte bekomme. Dann kam die Polizei und die wollte mich nach Bulgarien bringen.

R: Haben Sie in Bulgarien und Ungarn Anträge auf internationalen Schutz gestellt?

BF: Außer in Österreich habe ich in keinem anderen Land um Asyl angesucht.

R: Sie bestreiten im Asylverfahren, dass sie in Bulgarien und Ungarn Anträge auf internationalen Schutz gestellt hätten, geben aber an, in "Camps für Asylwerber" gewesen zu sein. Das ist widersprüchlich!

BF: Bei meinen Angaben sind keine Lügen und auch keine falschen Behauptungen. Ich wollte schon damals, bevor ich Irak verließ, nach Österreich kommen, Österreich war mein Ziel. Wie alle anderen Menschen, die illegal nach Österreich einreisen, kam auch ich illegal nach Österreich und zwar aus der Türkei nach Bulgarien. Dann nach Österreich. In Bulgarien wohnte ich in einem Haus, dort lernte ich einen Bulgaren mit dem Namen XXXX kennen. Damals war auch mein Bruder mit mir zusammen. Dann kamen damals 2 Polizisten in das Haus. Mein Bruder und ich hatten etwa 7.000 - 8.000 Euro bei uns. Wir wurden untersucht und kontrolliert. Die bulgarischen Polizisten sind nicht so wie die Polizisten in Österreich. Sie haben Schlagstöcke in den Händen. Der eine schlug auf mich ein, nahm mein Geld und ging weg. Mein Bruder und ich hatten kein Geld mehr. Ich hatte jedoch noch 500 Euro bei mir, da ich diese an meinem Körper, in den Socken versteckt hatte. Ich fragte dann den Bulgaren XXXX, was wir machen sollen und er sagte, dass wir eine Anzeige erstatten sollen. Wir waren in Sofia, XXXX sagte uns, dass er uns nicht zur Polizei für die Anzeige begleiten werde. Wir gingen dann zu einer Polizeidienststelle und schilderten den Vorfall, wie angegeben. Es wurde bei dieser Amtshandlung ein Arabischdolmetscher herangezogen. Ich schilderte den Vorfall. Ich sah zufällig einer der Polizisten, die mir das Geld weggenommen hatten, neben der Tür der Verhörzimmers. Das sagte ich auch sofort, dass einer dieser Beamte, einer der zwei gewesen ist. Mein Bruder und ich wurden in ein Gefängnis gebracht. Das Gefängnis hieß "XXXX" (phonetisch) und war in der Stadt Sofia.

R: Waren Sie in Bulgarien und Ungarn in "Camps für Asylwerber", ja oder nein?

BF: Wenn ich nur kurz das schildere, wird die Richterin von meinem Vorbringen nichts gehört haben, aber frage mich doch, wohin ich gegangen bin, als ich aus dem Gefängnis hinauskam (an D):

R: Wo sind Sie hingegangen, als Sie aus dem Gefängnis hinauskamen?

BF: In diesem Gefängnis befanden sich ca. 2.000 Menschen, es gaben höchstens 4 Baderäume und 4 WC-Anlagen.

R: Fragewiederholung

BF: Ja. Nach der Entlassung aus dem Gefängnis.

R: Sie wurden am 20.07.2015 vor dem Bundesamt, Erstaufnahmestelle West, Thalham, im Asylverfahren einvernommen. Was haben Sie danach gemacht? Wo haben Sie sich danach aufgehalten?

BF: Ich vertraue de[m] Araber nicht, als der Türkischdolmetscher anwesend war, sagte ich aus.

R: Das war der Hr. XXXX, der Dolmetscher?

BF: Es gibt 2 unterschiedliche kurdische Sprachen, das wirst Du (gemeint der D) wohl wissen. Ich verlangte jedenfalls einen Türkischdolmetscher, der wurde auch bei meiner Vernehmung herangezogen.

R: Fragewiederholung.

BF: Ich hielt mich dann in XXXX auf, wo ich auch aufgenommen wurde. In Thalham war die Vernehmung.

R: Was war nach der Vernehmung?

BF: Ich lebte weiter in XXXX.

R: Wie lange haben Sie sich in XXXX aufgehalten?

BF: Etwa 1 Monat, ob länger oder weniger, weiß ich nicht.

R: Wann haben Sie XXXX verlassen?

BF: Während des islamischen Fastenmonates Ramazan.

R: Wohin sind Sie dann gegangen?

BF: Ich habe dann mit Arabern und Kurden gesprochen, ich war dann eine Zeit lang in XXXX, in XXXX und eine Zeit lang in XXXX, schließlich wurde ich in XXXX festgenommen und zwar am 24.01.2016.

R: Wohin sind Sie gegangen, konkret, als Sie XXXX verlassen haben?

BF: XXXX, in der Nähe von XXXX, 10 km entfernt, XXXX und dann war ich diversen Dörfern bei Freunden in der Nähe von XXXX und dann in anderen Städten bzw. Orten in Österreich.

R: Warum haben Sie XXXX verlassen?

BF: Es gab die Polizei. Man sagte, dass die Polizei mich nach Bulgarien bringen werde. Wegen meiner schlechten Erfahrung und Erlebnissen lief ich weg, um nicht nach Bulgarien gebracht zu werden. Ich habe all das gestern meinen Anwalt geschildert und zwar meine schlechten Erlebnisse in Bulgarien.

R: Wo haben Sie da genächtigt, [das] halbe[...] Jahr, zwischen XXXX und Ihrer Festnahme?

BF: Dort einen Monat, hier 2 Monate. Ich bekam Geld über "Western Union" in Form von Geldsendungen, dies nicht unter meinem Namen, weil ich keinen Ausweis hatte. Die Person auf deren Namen die Geldüberweisung durchgeführt wurde, bekam 50 Euro.

R: Wer war diese Person?

BF: Das waren unterschiedliche Personen, ein Türke, ein Araber und so weiter.

R: Bei wem haben Sie genächtigt in dieser Zeit?

BF: Bei den Menschen, die mir halfen.

R: Haben Sie in dieser Zeit medizinische Hilfe in Anspruch genommen?

BF: Nein, ich war bei keinem Arzt und auch in keinem Spital.

R: Wie haben Sie sich in dieser Zeit um den Fortgang Ihres Asylverfahrens gekümmert?

BF: Ich bat jene Personen um Informationen, die offene bzw. bereits abgeschlossene Asylverfahren hatten. Man sagte mir, dass ich warten müsse.

R: Haben Sie dem Bundesamt Ihre neue Adresse, einen Zustellbevollmächtigten oder einen Vertreter genannt?

BF: Jedes Mal sagte ich, dass ich mich in XXXX aufhalte, wenn ich nach meinem Aufenthaltsort gefragt wurde. Einen Monat vor meiner Festnahme, war ich in XXXX. Noch in der Zeit vor meiner Festnahme, erlebte ich in XXXX eine polizeiliche Kontrolle und zwar in der XXXX. Ich wurde in die Polizeiinspektion gebracht. Es wurde von mir ein Ausweis verlangt, den ich jedoch nicht hatte und den ich nicht vorlegen konnte. Ich schrieb meinen Namen auf und die amtshandelnden Polizisten stellten fest, dass ich in XXXX aufhältig sei. Ich wurde vernommen und dann wieder hinausgeschickt und dann wurde ich festgenommen.

R: Wie [lange] vor Ihrer Festnahme war diese Amtshandlung, eine Woche, ein Monat, ein Tag [da]vor?

BF: Ich kann mich nicht an den genauen Zeitpunkt dieser Amtshandlung [erinnern], es kann eine Woche, zwei, drei oder [vier] Wochen [davor] gewesen sein.

R: Was haben diese Beamten bei dieser Amtshandlung mitgeteilt?

BF: Er sagte mir: "Bitte Du kannst gehen".

R: Sie haben gerade gesagt, Sie wurden einvernommen. Was haben Sie gesagt, was wurde bei dieser Einvernahme gesprochen?

BF: Ich habe meinen Namen aufgeschrieben, diesbezüglich konnte nichts festgestellt werde, weil ich wahrscheinlich einen Buchstaben zu viel oder zu wenig geschrieben habe. Nach Abnahme der Fingerabdrücke wurde festgestellt, dass mein Aufenthaltsort in XXXX sei. Auch die Festnahme wurde durch dieselbe Polizeiinspektion durchgeführt.

R: Was wurde bei der Einvernahme besprochen (Fragewiederholung)?

BF: Man kontrollierte und stellte nach Fingerabdrücken, meinen

Aufenthaltsort XXXX fest und haben gesagt: "Du kannst gehen".

R: Haben sie nicht festgestellt, dass Sie nicht mehr in XXXX wohnen?

BF: Bei dieser Amtshandlung war kein Dolmetscher anwesend. Damals war ein Kurde aus dem Irak mit mir zusammen.

R: Ihr Zimmerkollege wurde einvernommen und gab an, dass Sie ab 20.07.2015 in XXXX auf Urlaub gewesen sind. Ist das korrekt, wie lange waren Sie auf Urlaub?

BF: Ich wusste, dass die Polizei kommen wird. Ich ging danach nach XXXX und kam jedoch nicht zurück.

R: Ich entnehmen Ihren Vorbringen, dass Sie sich bewusst der Polizei in XXXX entzogen, weil Sie Angst hatten, nach Bulgarien abgeschoben zu werden. Ist das korrekt?

BF: Ja.

R: Ihr Asylverfahren ist mit Bescheid vom 23.07.2015 rechtskräftig negativ abgeschlossen worden, Ihr Antrag wurde zurückgewiesen und gegen Sie wurde eine Anordnung der Außerlandesbringung nach Bulgarien angeordnet, gleichzeitig wurde festgestellt, dass Ihre Abschiebung nach Bulgarien zulässig, dies unter dem Gesichtspunkte der Artikel 2 und 3 EMRK. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Ist Ihnen das bewusst?

BF: Ja, das weiß ich. Ich möchte gerne schildern, was in Bulgarien passierte.

R: Das Verfahren betreffend die Zul[lässigkeit] Ihrer Abschiebung nach Bulgarien ist rechtskräftig beendet. Diese Frage ist nicht Gegenstand des hiergerichtlichen Verfahrens.

BF: Wie soll ich in ein Land zurückkehren wollen, in dem ich, während der Fingerabdrucksabnahme von einem Polizisten mit dem Hosengürtel geschlagen werde?

R: Das ist nicht Thema des hiergerichtlichen Verfahrens, das Thema des hiergerichtlichen Verfahrens ist, ist ob die Schubhaft ordnungsgemäß über Sie verhängt wurde und ob die Festnahme ordnungsgemäß war.

BF: Ich bitte um meine Freilassung. Viele Menschen, die mit mir gemeinsam untergebracht sind, leben von Tabletten.

R: Ihre Abschiebung nach Bulgarien ist für den 09.02.2016 anberaumt. Das Gericht kann auf Grund Ihres Vorverhaltens nicht erkennen, dass Sie sich für eine derartige Abschiebung bereithalten würden.

BF: Bitte, [ich] erzähle alles, was ich sage der Richterin (an D). Bulgarien hat mich in einem Heim untergebracht, in den 2.000 "Terroristen" sich aufhalten. Man merkt durch ihre Kleider eindeutig, dass sie "Terroristen" [sind], weiters wurde mir auch das Geld weggenommen. Mein Freund ist dazu bereit, mir zu helfen als Sicherung hat er seine Geschäfte, seine Autos und seine Wohnung angeboten. Wenn Bulgarien sich mir gegenüber wie Österreich verhalten hätte, dann wäre ich dort geblieben.

R: Wie soll Ihr Freund sicherstellen, dass Sie sich den Verfahren nicht entziehen?

BF: Der Freund, der sich vor dem Verhandlungssaal aufhält, kann selber durch seine Vernehmung hier angeben und bestätigen, was er für mich tun kann. Ich bin von "Terroristen" weggelaufen. Die "Terroristen" in Bulgarien tragen die gleichen Kleidungsstücke. Sie beten die ganze Zeit und schreien "Allah, Allah". Ich bin mir sicher, dass ich in dasselbe Heim gebracht werde, wo sich "Terroristen" aufhalten und ich einmal untergebracht war.

R: Meine Frage war, wie kann Ihr Freund sicherstellen, dass Sie sich den Verfahren nicht entziehen?

BF: Seine Frau ist österreichische Staatsbürgerin. Dieser Freund hat meinen jetzigen Rechtsanwalt beauftragt bzw. bevollmächtigt. Bitte bringen Sie mich von hier heraus, ich kann nicht beschreiben, was ich in den letzten Wochen erlebt habe.

R: Sie haben im Asylverfahren eine Gebietsbeschränkung gehabt, d. h. Sie durften den Bezirk, in dem XXXX liegt, nicht verlassen. Sie haben es trotzdem getan. Ich kann daher nicht erkennen, dass Sie behördlichen Anordnungen Folge leisten.

BF: Ich verließ XXXX deshalb, weil ich Angst vor Abschiebung nach Bulgarien hatte. Ich habe Angst vor Bulgarien, mein Anwalt soll auch ein bisschen sprechen. Bulgarien ist für mich ein "Terroristenland". Es sind sehr viele "Terroristen" dort.

R: Warum haben Sie Ihre Aufenthaltsorte seit XXXX nicht behördlich gemeldet?

BF: Ich hatte Angst vor Bulgarien. Würde Du in ein Land zurückkehren, wo Du von den Polzisten zusammengeschlagen wirst Du Dir Dein Geld weggenommen wird?

R: Wussten Sie, dass Sie sich behördlich melden müssten?

BF: Nein, das wusste ich nicht.

R: Während Ihrer Erstbefragung hat man Ihnen in der Sprache Türkisch die Erstinformationen über das Asylverfahren, ebenfalls die Information für Asylwerber im Zulassungsverfahren ausgefolgt. Darin werden Sie ausdrücklich auf die Gebietsbeschränkung hingewiesen und Ihre Meldeverpflichtung. Sie haben mit Ihrer Unterschrift bestätigt, dass Sie diese übernommen haben. Sie können Türkisch lesen, Sie waren daher über Ihre Meldepflicht informiert.

BF: Ist das richtig? Ich habe Angst und will nicht nach Bulgarien zurück. Mein Bruder und ich wurden dort von den bulgarischen Polizisten misshandelt, uns wurde das Geld weggenommen. Es halten sich mindestens 2.000 "Terroristen" dort auf.

R: Verfügen Sie über ein Aufenthaltsrecht für Österreich?

[...]

BF: Nein.

R: Haben Sie einen weiteren Asylantrag gestellt, vom dem das Gericht noch nichts weiß?

BF: Ja, doch, gestern.

R: Haben Sie ihn schriftlich oder mündlich gestellt?

BF: Dort wurde ich interview[t], dort wurde meine Vernehmung durchgeführt.

R: Sie haben Ihren Antrag mündlich gestellt?

BF: Ja.

BFV legt vor: Einen schriftlichen Antrag auf internationalen Schutz datiert vom 03.02.2016. (Wird in Kopie zum Akt genommen).

BFV: Meinem Kenntnisstand zu Folge hat die Erstbefragung bereits stattgefunden.

R: Verfügen Sie über einen Wohnsitz in Österreich?

BF: Ja, bei meinem Freund. Die Adresse ist bekannt und ich bin erreichbar. Ich kann jederzeit dorthin kommen, wo ich erscheinen soll.

R: Haben Sie einen Mietvertrag?

BF: Nein.

R: Ist dieser Wohnsitz behördlich gemeldet?

BFV: Ich weiß darüber nicht Bescheid, er kann sich dort jederzeit melden. Ich nehme an, dass der Zeuge der Eigentümer der Wohnung ist, jedenfalls ist er verfügungsberechtigt.

R: Sind Sie verheiratet? Haben Sie Kinder? Haben Sie Sorgepflichten?

BF: Keine Kinder.

R: Verfügen Sie über Familienangehörige in Österreich?

BF: Der Freund vor dem Saal ist auch ein entfernter Verwandter von mir.

R: Sonst haben Sie keine Verwandte in Österreich?

BF: Nein. Ich bin jede Zeit erreichbar und bereit zu erscheinen.

R: Haben Sie in Österreich jemals legal gearbeitet?

BF: Nein.

R: Wovon bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt, seit Sie die Grundversorgung ausgeschlagen haben und nicht mehr beziehen?

BF: Ich bekam - wie ich oben bereits angegeben habe - über Western Union von meinen Eltern und meiner Schwester Geld und bestritt damit meinen Lebensunterhalt.

R: Waren Sie in Österreich jemals in medizinsicher Behandlung?

BF: Am Anfang hat mich die Republik von sich aus ärztlich untersucht, sonst war ich nicht beim Arzt oder im Krankenhaus.

Darf ich noch meine weiteren Sorgen schildern?

R verliest das amtsärztliche und das psychiatrische Gutachten. Möchten Sie eine Stellungnahme dazu abgeben?

BF: Ich habe Angst und will keinesfalls nach Bulgarien abgeschoben werden. Wie soll ich mich dazu bereit erklären, obwohl ich seinerzeit dort geschlagen wurde und mir 1.000 Euro Geld weggenommen wurde? Ich will vom Staat keine finanzielle Unterstützung, ich möchte gerne selber arbeiten und Geld für meinen Lebensunterhalt verdiene[n], ich möchte auch Sprachkurse machen.

BFV: Ist das Gutachten auf Grund einer persönlichen Untersuchung zustande gekommen?

R: Ja.

BFV: Meiner Information nach, resultieren die Angstzustände des BF zu Beginn der Schubhaft - ebenso die Verhältnisauffälligkeit - aus den Angstzuständen wegen der drohenden Abschiebung nach Bulgarien und diese konnten jetzt in Folge des Einreitens der rechtsfreundlichen Vertreter und des subjektiven Gefühl, zumindest rechtlich vertreten zu sein, zumindest reduziert werden, was wiederum die momentane Situation erklärt. Sollte jedoch tatsächlich eine Abschiebung nach Bulgarien erfolgen, so ist mit einer Eskalation der psychischen Situation zu rechnen, allenfalls sogar mit einem Suizid, da der BF erstens derartige Tendenzen bereits erkennen hat lassen, wie sich aus dem Akt ergibt, dies haben die Polizisten gemerkt. Zudem wurde der BF - wie er heute mehrfach angab - in Bulgarien körperlich misshandelt, woraus sich auch ein allfälliges Fehlverhalten betreffend die Meldeverpflichtung erklärt, da er auch bereits ein Anpassungsstörung diagnostiziert wurde, die damals nicht untersucht wurde. Auf Grund welcher Umstände dieser psychischen Störung besteht wurde damals nicht untersucht. Die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens insbesondere die Explorationen im Hinblick auf die psychischen Lage des BF im Falle einer Abschiebung wird beantragt; dies bei Wahrunterstellung der authentischen Schilderung des Misshandlung des BF in der Vergangenheit.

Damit ist gemeint, dass der BF den Psychiater schildern soll, was in Bulgarien passiert ist und sein emotionale und psychische Reaktion im Falle einer Abschiebung dorthin, in Hinblick auf seinen Gesundheitszustand zu beurteilen sein wird.

Zur Plausibilisierung des Zustandes in Bulgarien, insbesondere der dort drohenden Folter, werden die bereits angekündigten Berichte vorgelegt und in Kopie zum Akt genommen. In denen insbesondere detailliert, verschiedenste Folterschilderungen sich finden und auch hervorgeht, dass keinerlei ausreichende Versorgung - in welcher Hinsicht auch immer (Gesundheit, psychiatrische Betreuung sowie Behandlung) der bereits diagnostizierten Anpassungsstörung gewährleistet ist.

R: Der Antrag auf Einholung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens wird abgelehnt, zumal in der Untersuchung vom 26.01.2016, als die Situation in Schubhaft eskalierte, keine Suizidgedanken exploriert werden konnten. Das psychiatrische Gutachten eine Anpassungsstörung diagnostiziert und vielmehr bei der Aufnahme zu diesem Zeitpunkt ein Drogentest auf THC und Kokain positiv war.

Halten Sie den Antrag auf Einvernahme des Zeugen aufrecht?

BFV: Ja.

R: Was soll der Zeuge aussagen?

BFV: Dass der BF eine Wohnmöglichkeit hat, dass der BF sich dort zur Verfügung der Behörden halten wird und dafür, dass er die Meldeverpflichtung tatsächlich verstanden hat und nunmehr rechtliche betreut ist und er die Verpflichtungen auch in seiner Muttersprache durch die rechtsanwaltliche Vertretung auch verfügbar gemacht werden.

R: Wann haben Sie Ihren Freund kennengelernt, der offenbar ein Verwandter ist?

BF: Ein paar Tage vor meiner Festnahme fand ich ihn, er ist allerdings ein Kindheitsfreund, wir kennen uns aus Kindheitszeiten.

Hinsichtlich des in einem Gutachten festgehalten Kokainkonsums gebe ich an, dass ich eine Ungarin kennenlernte, die mir dieses Mittel empf[a]hl und angab, dass im Falle des Konsums dieses Mittels ich beim Sex einen verspäteten Orgasmus haben werden. Ich werde dieses Mittel nie wieder verwenden, da es keine Wirkung hatte, im Gegenteil.

R: D. h. Sie konsumieren sonst nicht Kokain, bezieht sich das auch auf Marihuana?

BF: Ich konsumiere sonst nicht Kokain, hie und da konsumiere ich Marihuana.

R: Ihre Abschiebung nach Bulgarien ist für den 09.02. vorgesehen, wurde Ihnen dieser Termin bereits mitgeteilt?

BF: Ja, aber bin ich hier? Warum habe[...] ich einen Anwalt? Ich beschwere mich dagegen.

R: Wann wurde Ihnen der Abschiebetermin mitgeteilt?

BF: In den letzten Tagen. Das weiß ich nicht mehr, vor einer Woche oder vor 10 Tagen.

R: Wenn Ihnen der Abschiebetermin, vor dem Folgeantrages mitgeteilt wurde, kommt diesem gemäß § 12[a] Abs. 3 AsylG kein faktischer Abschiebeschutz zu, die Abschiebung kann trotz des Folgeantrages effektuiert werden.

BF: Ich verweise auf meine obigen Angaben betreffend meine Erlebnisse in Bulgarien.

R: Sollte Ihnen der Abschiebung nicht zuvor bekannt gegeben worden sein, kommt dem Antrag gemäß § 12[a] Abs. 1 AsylG kein faktischer Abschiebschutz zu.

R: Das Bundesamt beabsichtigt, Ihren Antrag gemäß §§ 50, 51 FPG zurückzuweisen und hat Ihre Abschiebung nach Bulgarien in die Wege geleitet: Die begleitete Abschiebung ist für 09.02.2016 gebucht, Bulgarien ist von der Überstellung informiert, das Laissez-passer ist ausgestellt. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?

BF: Ich habe Angst vor Bulgarien. Ich will keinesfalls nach Bulgarien zurückkehren, da ich bereits dort war und viel Schlimmes erlebt habe.

BFV: Eine Abschiebung ohne individuelle Prüfung der Erlebnisse des BF in Bulgarien und Prüfung seiner psychischen Ausnahmesituation, ist jedenfalls nach der EMRK unzulässig und verletzt Artikel 2 und 3 EMRK. Es wird eine individuelle Prüfung beantragt und eine entsprechende ärztliche Untersuchung.

R: Der BF erstatte das identische Fluchtvorbringen betreffend Bulgarien bereits in seinem Asylverfahren über den Antrag vom 20.05.2015 in dem der BF am 20.05.2015 am 02.07.2015 und am 20.07.2015 einvernommen, einmal unter Beiziehung eines Dolmetscher [für] Arabisch, einmal unter Beiziehung eines Dolmetschers [für] Kurdisch und einmal unter eines Dolmetscher [für] Türkisch. In dem verfahren[s]abschließende[n] Bescheid vom 23.07.2015 hat die belangte Behörde [...] dieses Vorbringen im Hinblick auf Artikel 2 und 3 EMRK geprüft, ansonsten wäre eine Zurückweisung des Antrages nicht möglich gewesen. Es liegt diesbezüglich res judica vor.

BFV: Seitdem haben sich die Umstände wesentlich geändert, [w]eil erstens eine Anpassungsstörung diagnostiziert wurde und zudem der BF damals keiner medizinischen Untersuchung zugeführt wurde, der Notwendigkeit aktueller Situation ergibt. Zudem bestanden damals - wie der BF bereits mitgeteilt hat - Verständigu[ng]sprobleme mit dem Dolmetsch, die heute nicht bestehen, weshalb eine tagesaktuelle Prüfung wegen unmitt[el]barer Abschiebung beantragt wird. Dies im hiesigen Verfahren sowie im Abschiebungsverfahren.

R: Der Antrag auf Einholung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens wurde bereits auf Grund des bereits eingeholten Gutachtens abge[lehnt]. Eine Abschiebung erfolgt nur nach vorhergehender amtsärztlicher Untersuchung. Für das Gericht sind keine maßgeblicher Änderungen im Sachverhalt erkennbar.

R: Vor diesem Hintergrund gehe[...] ich vom Bestehen einer erheblichen Fluchtgefahr aus, weshalb ich von einer Einvernahme des Zeugen Abstand nehme. Das Gericht glaube dem Vorbringen insofern, [als] Freund über eine Wohnung verfügt und der BF bei ihm wohnen könnte und sich unter Voraussetzung, dass er sich um einen Ausweis verfügt, [...] dort melden könnte. Allerdings ist das Gericht davon überzeugt, dass [sich] der BF nur im Fall der Verfahrenszulassung beim Freund aufhalten wird, aber nicht Falle der drohenden Abschiebung.

R an BF: Würden Sie freiwillig nach Bulgarien zurückkehren?

BF: Nein, nie im Leben. Ich habe Angst.

R: Ihr Asylantrag - der Ihrem heutigen Vorbringen entspricht - wurde rechtskräftig zurückgewiesen. D. h. Ihr Verfahren in Österreich ist rechtskräftig abgeschlossen und Bulgarien ist für die Prüfung Ihres Asylantrages zuständig.

BF: Ich fühle mich in Österreich sehr gut. Österreich ist "mein Vater und meine Mutter". Ich bin aus dem Irak aus bestimmten Gründen geflüchtet. In Bulgarien will ich mich nie wieder aufhalten.

R: Möchten Sie eine abschließende Stellungnahme abgeben?

BF: Ich ersuche darum, mir zu erlauben, weiterhin in Österreich zu leben.

R an BFV: Möchten Sie eine Stellungnahme abgeben?

BFV: Nein.

[...]

R: Wurde alles korrekt protokolliert?

BF : Ja."

Mit Schreiben vom 08.02.2016 teilte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers die Vollmachtauflösung mit und verzeichnete hiefür Kosten iHv € 9,24.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest, er ist nicht österreichischer Staatsbürger und volljährig. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich. Dem Antrag vom 04.02.2016 kommt kein faktischer Abschiebeschutz zu. Sein Antrag auf internationalen Schutz vom 20.05.2015 wurde rechtskräftig zurückgewiesen; gegen den Beschwerdeführer besteht eine rechtskräftige Anordnung der Außerlandesbringung. Die Überstellungsfrist ist nicht abgelaufen, da Österreich Bulgarien das Untertauchen des Beschwerdeführers rechtzeitig anzeigte. Ein Laissez-passer wurde ausgestellt, der Flug für die eskortierte Überstellung ist für den 09.02.2016 gebucht.

Der Beschwerdeführer verließ das Quartier der Grundversorgung nach der Einvernahme am 20.07.2015, um sich dem Zugriff der Behörde zu entziehen. Er verletzte die Gebietsbeschränkung und die Meldeverpflichtung und hielt sich bis zu seiner Festnahme am 23.01.2016 an unbekannten Orten in Österreich auf, um sich den Behörden zu entziehen. Er kümmerte sich ab dem 20.07.2016 nicht mehr um sein Asylverfahren, teilte den Behörden seinen neuen Aufenthaltsort nicht mit, nahm mit seinem Rechtsberater nicht Kontakt auf, bestellte keinen Zustellbevollmächtigten und machte auch keinen Vertreter namhaft.

Der Beschwerdeführer wurde am 23.01.2016 um 23:55 Uhr gemäß § 39 FPG festgenommen, um 00:50 auf Grund eines Festnahmeauftrages zur Vorführung vor das Bundesamt gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG iVm § 34

BFA-VG.

Der Beschwerdeführer ist haftfähig und abgesehen von einer Anpassungsstörung gesund, die medikamentöse Behandlung nach "Ausrastern" am 26.01.2016 in der Schubhaft konnte bereits eingestellt werden.

Der Beschwerdeführer verfügt über Freunde und entfernte Verwandte im Bundesgebiet, deren Namen er vor dem Bundesamt nicht nennen wollte und abgesehen von dem als Zeugen benannten Freund auch hg. nicht nannte. Er ist ledig, für keine Kinder sorgepflichtig war am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert, verfügte bislang über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet, spricht nur wenig Deutsch und verfügt über Barmittel iHv € 50,- wird aber finanziell über einen oder mehrere Dritte, die der Beschwerdeführer nicht nennen wollte, via Geldüberweisungen von seinen Verwandten alimentiert. Er hat einen Freund bzw. entfernten Verwandten in XXXX, bei dem er leben und sich - das Vorhandensein eines Ausweises vorausgesetzt - melden könnte.

Die Schubhaft wird seit 25.01.2016 im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel vollzogen.

2. Beweiswürdigung:

Die Angaben zu den Verfahren ergeben sich bis auf die Angaben zur Asylantragstellung am 04.02.2016, die sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung ergibt und im vorliegenden Akt noch nicht enthalten ist, aus den vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten.

Laut GVS-Auszug wurde der Beschwerdeführer von 20.05.2015 bis 31.07.2015 in Oberösterreich im Rahmen der Grundversorgung betreut und wurde am 31.07.2015 wegen unbekannten Aufenthalts von seinem Quartiergeber von der Grundversorgung abgemeldet.

Er war von 20.05.2015 bis 31.07.2015 in Quartieren der Grundversorgung gemeldet und wurde am 31.07.2015 mit dem Vermerk "Verzogen nach Unbekannt" abgemeldet. Der Beschwerdeführer verfügte von 31.07.2015 bis zu seiner Inschubhaftnahme über keine Meldeadresse.

Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug.

Auf Grund der widersprüchlichen Angaben zum Verbleib seines Reisepasses - ob er verloren ging oder sich bei seiner Familie im Irak in Verwahrung befindet - kann nicht festgestellt werden, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, seine Identität zu belegen. Auf Grund der abweichenden Geburtsdaten kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer wahre Angaben zu seiner Person machte. Wegen des Widerspruchs seiner Angabe, er habe in Ungarn und Bulgarien keine Asylanträge gestellt, zu den Daten des EURODAC-Systems und zu seinen Angaben, er sei jeweils in "Camps" für Asylwerber untergebracht gewesen, kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer wahre Angaben zu seinen Asylverfahren machte. Infolge des Widerspruchs zwischen seinen Angaben vor dem Bundesamt, wonach er von XXXXm nach XXXX bzw. XXXX gezogen sei und sich dort aufgehalten habe, und in der hg. mündlichen Verhandlung, wonach er sich an verschiedenen Orten in Österreich aufgehalten habe, u.a. XXXX XXXX, XXXX und XXXX, kann nicht festgestellt werden, wo sich der Beschwerdeführer aufhielt, nachdem er das Quartier der Grundversorgung verließ. Fest steht auf Grund dieser Angaben nur, dass er sich in Österreich aufhielt.

Dass der Beschwerdeführer bewusst untertauchte, um sich dem Zugriff der Behörden im Hinblick auf die Überstellung nach Bulgarien zu entziehen, ergibt sich aus seinen ausdrücklichen Angaben. Da der Beschwerdeführer über die Gebietsbeschränkung informiert wurde, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer diese bewusst verletzte. Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann auf Grund der ausgefolgten Informationen nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer unabsichtlich die Meldebestimmungen verletzte, vielmehr wurden ihm diese Verpflichtungen ausdrücklich zur Kenntnis gebracht. Es steht daher fest, dass er absichtlich im Verborgenen lebte.

Auf Grund seiner Angaben steht fest, dass er sich einer Überstellung nach Bulgarien entziehen wird, so er die Möglichkeit dazu hat.

Die Angaben zu seinen persönlichen Lebensumständen fußen auf den Angaben des Beschwerdeführers, soweit diese glaubhaft waren. Dass der Beschwerdeführer einen Freund bzw. nahen Verwandten in XXXX hat, bei dem er wohnen und sich melden könnte, ist glaubwürdig; einer Einvernahme des Freundes bzw. nahen Verwandten bedurfte es dazu nicht. Glaubwürdig ist, dass der Beschwerdeführer bei diesem Unterkunft nehmen würde, wenn das Verfahren zugelassen würde, nicht jedoch, dass er dies auch vor dem Hintergrund der für 09.02.2016 anberaumten Abschiebung nach Bulgarien täte. Vielmehr steht auf Grund seiner Angaben und seines Vorverhaltens fest, dass er sich dieser Abschiebung entziehen wird.

Laut Anhaltedatei wurde der Beschwerdeführer am 23.01.2016, 23:55 Uhr, von der LPD Kärnten gemäß § 39 FPG festgenommen und befand sich bis 24.01.2016 in Verwaltungsverwahrungshaft. Ebenfalls laut Anhaltedatei wurde der Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG am 23.01.2016, 23:55 Uhr, in Schubhaft genommen. Laut Berichterstattung der Landespolizeidirektion Kärnten am 24.01.2016 wurde der Beschwerdeführer am 23.01.2016 um 23.55 Uhr wegen "Festnahme Behördenauftrag gemäß § 34 BFA-VG" festgenommen. Laut dem in dieser Berichterstattung geschilderten Sachverhalt, wurde der Beschwerdeführer am 23.01.2016 um 23.55 Uhr gemäß § 39 FPG wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet festgenommen. Nach Rücksprache mit dem Journaldienst des Bundesamtes am 24.01.2016 um 0:50 Uhr erteilte das Bundesamt den Auftrag zur Vorführung des Beschwerdeführers vor das Bundesamt und das Anhalteregime wurde auf das BFA-VG umgestellt. Laut Anhalteprotokoll Teil I wurde der Beschwerdeführer am 23.01.2016 um 23:55 Uhr wegen unrechtmäßigen Aufenthalts gemäß § 39 FPG festgenommen. Da die IZR-Abfrage eine Anordnung der Außerlandesbringung ergeben habe, sei mit dem Journaldienst des Bundesamtes Kontakt aufgenommen worden: Dieses habe einen Auftrag zur Vorführung vor das Bundesamt erteilt.

Ein Festnahmeauftrag wurde ausweislich des Verwaltungsaktes nie erteilt.

Die Angaben zu den Vorfällen in der Schubhaft ergeben sich aus der Anhaltedatei sowie den Meldungen vom 26.01.2016. Der Beschwerdeführer wurde während seiner Schubhaft dreimal von der Schubhaftbetreuung, einmal von der Rechtsberatung, einmal von seinem Anwalt und einmal von Angehörigen/Bekannten besucht.

Der Beschwerdeführer wird in der Schubhaft ausweislich des vorliegenden Krankenakts täglich amtsärztlich und montags bis freitags auch psychiatrisch begutachtet. Die Angaben zu seinem Gesundheitszustand ergeben sich aus den mit dem vorliegenden Krankenakt im Einklang stehenden allgemeinmedizinischen und psychiatrischen Gutachten. Der Beschwerdeführer gibt nur an, gelegentlich Marihuana zu konsumieren, Kokain habe er nur das eine Mal vor der Festnahme genommen, und zu Beginn seines Asylverfahrens untersucht worden, danach aber nicht in Behandlung gestanden zu sein. Die in der Beschwerde behaupteten schwere Suizidalität und schweren Depressionen konnten vor diesem Hintergrund nicht festgestellt werden.

Die Zulässigkeit der Abschiebung nach Bulgarien wurde im Rahmen des Asylverfahrens auch im Hinblick auf Art. 2 und 3 EMRK geprüft und bejaht. Die Abschiebung per Flugzeug wird nicht ohne vorangehende amtsärztliche Flugtauglichkeitsuntersuchung durchgeführt. Eine psychiatrische Untersuchung unter Wahrunterstellung des im Asylverfahren erstatteten Vorbringens widerspricht den Regeln einer ärztlichen Begutachtung und ist weder möglich noch im hg. Verfahren, in dem die Rechtmäßigkeit der Schubhaft zu prüfen ist, zur Feststellung des relevanten Sachverhalts nötig. Die nochmalige Einholung eines psychiatrischen Gutachtens konnte auf Grund des hg. eingeholten Gutachtens vom 04.02.2016, dem nicht auf gleicher sachlicher Ebene entgegengetreten wurde, unterbleiben.

Da die Rechtmäßigkeit der rechtskräftigen Anordnung der Außerlandesbringung ebensowenig Gegenstand des hg. Verfahrens ist, erübrigt sich auch ein Eingehen auf die zur Lage von Asylwerbern in Bulgarien vorgelegten Berichte, dies umso mehr, als mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Bulgarien trotz der Anpassungsstörung des Beschwerdeführers keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts im Vergleich zu der sechs Monate alten, rechtskräftigen Entscheidung im Asylverfahren erkannt werden kann, die die Durchführung der geplante Abschiebung des Beschwerdeführers unwahrscheinlich machen würde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

II.A.I.) Festnahme am 24.01.2016, 00:50 Uhr, und Anhaltung im Rahmen der Festnahme

1. Gemäß § 22a Abs. 1a iVm § 27 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht nur auf Grund der Beschwerde zu überprüfen, sondern auch die Frage der Zuständigkeit der belangten Behörde zur Setzung dieser Maßnahme zu prüfen.

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach § 40 Abs. 1 BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht (Z 1), wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt (Z 2) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 3).

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind gemäß § 5 Abs. 2 SPG Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei (Z 1), Angehörige der Gemeindewachkörper (Z 2), Angehörige des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind (Z 3), und sonstige Angehörige der Landespolizeidirektionen und des Bundesministeriums für Inneres, wenn diese Organe die Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) absolviert haben und zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind (Z 4).

2. Laut Anhaltedatei wurde der Beschwerdeführer am 23.01.2016, 23:55 Uhr, von der LPD Kärnten gemäß § 39 FPG festgenommen und befand sich bis 24.01.2016 in Verwaltungsverwahrungshaft. Ebenfalls laut Anhaltedatei wurde der Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG am 23.01.2016, 23:55 Uhr, in Schubhaft genommen. Laut Berichterstattung der Landespolizeidirektion Kärnten am 24.01.2016 wurde der Beschwerdeführer am 23.01.2016 um 23.55 Uhr wegen "Festnahme Behördenauftrag gemäß § 34 BFA-VG" festgenommen. Laut dem in dieser Berichterstattung geschilderten Sachverhalt, wurde der Beschwerdeführer am 23.01.2016 um 23.55 Uhr gemäß § 39 FPG wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet festgenommen. Nach Rücksprache mit dem Journaldienst des Bundesamtes am 24.01.2016 um 0:50 Uhr erteilte das Bundesamt den Auftrag zur Vorführung des Beschwerdeführers vor das Bundesamt und das Anhalteregime wurde auf das BFA-VG umgestellt. Laut Anhalteprotokoll Teil I wurde der Beschwerdeführer am 23.01.2016 um 23:55 Uhr wegen unrechtmäßigen Aufenthalts gemäß § 39 FPG festgenommen. Da die IZR-Abfrage eine Anordnung der Außerlandesbringung ergeben habe, sei mit dem Journaldienst des Bundesamtes Kontakt aufgenommen worden: Dieses habe einen Auftrag zur Vorführung vor das Bundesamt erteilt. Ein Festnahmeauftrag wurde ausweislich des Verwaltungsaktes nie erteilt.

Vor diesem Hintergrund steht trotz diverser Fehlbezeichnungen in den vorliegenden Unterlagen fest, dass der Beschwerdeführer zunächst am 23.01.2016 um 23:55 Uhr gemäß § 39 FPG wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet festgenommen wurde. Diese Festnahme ist hg. nicht angefochten.

Weiters steht fest, dass kein Festnahme-, sondern ein Vorführauftrag erteilt wurde. Fest steht daher weiters, dass nach Erteilung des Vorführauftrages am 24.01.2016, 00:50 Uhr, "das Anhalteregime auf das BFA-VG umgestellt wurde", dh. der Beschwerdeführer zur Vorführung vor das Bundesamt gemäß § 40 BFA-VG festgenommen und angehalten wurde (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025).

3. Das Bundesamt kann gemäß § 34 Abs. 1 BFA-VG die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt (Z 1), oder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 2). Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden gemäß § 34 Abs. 2 BFA-VG auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat (Z 1) oder der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte (Z 2). Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden gemäß § 34 Abs. 3 BFA-VG auch dann erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt (Z 1); wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist (Z 2); wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll (Z 3) oder wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2a FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat (Z 4). Das Bundesamt kann gemäß § 34 Abs. 4 BFA-VG die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005; Z 1), oder sich gemäß § 24 Abs. 4 Z 2 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat (Z 2). Der Festnahmeauftrag ergeht gemäß § 34 Abs. 5 BFA-VG in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden. In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten gemäß § 34 Abs. 6 BFA-VG auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen. Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist gemäß § 34 Abs. 7 BFA-VG dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist. Ein Festnahmeauftrag ist gemäß § 34 Abs. 8 BFA-VG zu widerrufen, wenn das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005; Z 1), der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen (Z 2) oder sich der Asylwerber im Zulassungsverfahren aus eigenem wieder in der Erstaufnahmestelle einfindet und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich aus dieser wieder ungerechtfertigt entfernen (Z 3). Das Bundesamt hat gemäß § 34 Abs. 9 BFA-VG die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.

Der Beschwerdeführer wurde ausweislich der Unterlagen ausdrücklich auf Grund eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes gemäß § 34 BFA-VG, somit nach § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen und angehalten; dies wurde anders als in dem VwGH 16.05.2012, 2010/21/0304, zugrunde liegenden Sachverhalt in einer der gerichtlichen Nachprüfung zugänglichen Weise verschriftlicht.

Ein Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer liegt aber laut Akt nicht vor, eine Festnahme gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG kommt schon aus diesem Grund nicht in Betracht. Die auf eine untaugliche Grundlage gestützte Festnahme wird nicht dadurch zu einer rechtmäßigen Maßnahme, dass eine andere (aber nicht herangezogene) Rechtsgrundlage (§ 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG) zur Verfügung gestanden wäre (VwGH 20.10.2011, 2009/21/0248; 19.05.2011, 2009/21/0214, 0224)

Die Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme (vgl. VwGH 25.10.2012, 2010/21/0047; 19.09.2012, 2012/01/0017) sind daher für rechtswidrig zu erklären, ohne dass auf das Beschwerdevorbringen einzugehen war.

II.A.II.)Schubhaftbescheid vom 24.01.2016 und Anhaltung in Schubhaft bis 04.02.2016

1. Die belangte Behörde verhängte die Schubhaft gemäß Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2a Z 1 FPG und § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung.

Dass das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits abgeschlossen ist und die Schubhaft nur noch der Sicherung der Abschiebung dient, macht den Bescheid für sich allein nicht rechtswidrig. Bei der Abschiebung, zu deren Sicherung die Schubhaft verhängt wird, handelt es sich um eine Überstellung im Dublin-Verfahren gemäß Art. 29 Dublin III-VO.

2. Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 2014, 223).

Da der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz am 20.05.2015 stellte, ist die Dublin III-VO auf den Beschwerdeführer anwendbar. Das Bundesamt stützte den Schubhaftbescheid daher zutreffend auf Art. 28 Dublin III-VO.

3. Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

Da die Dublin-Konsultationen bereits vor der Inschubhaftnahme des Beschwerdeführers geführt wurden, sind die Fristen für die Stellung von (Wieder)Aufnahmegesuchen und die Antwort hierauf auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar.

4. "Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.).

Die belangte Behörde verhängte die Schubhaft im angefochtenen Bescheid gemäß Art. 28 Dublin III-VO iVm (dem mit seit 20.07.2015 nicht mehr existenten) § 76 Abs. 2a Z 1 FPG. Auf § 76 Abs. 2a Z 1 FPG wird auch im gesamten Bescheid nicht eingegangen, er wird auch nicht im Bescheid widergegeben. Die Definition der Fluchtgefahr erfolgte in dem gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG auf Schubhaftverfahren gemäß Art. 28 Dublin III-VO anzuwendenden § 76 Abs. 3 FPG. Auf Grund der Begründung des Bescheides handelt es sich bei der Bezugnahme auf § 76 Abs. 2a Z 1 FPG im Spruch des angefochtenen Bescheides um einen augenscheinlichen Schreibfehler - laut Begründung des Bescheides wurde die Schubhaft gemäß Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG verhängt.

5. Eine Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt gemäß § 76 Abs. 3 FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft gemäß Abs. 5 ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß Abs. 6 aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

Das Bundesamt stützt den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen darauf, dass gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er sich dem Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz bzw. zur Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entzogen hat (§ 76 Abs. 3 Z 3 FPG). Es stellt zutreffend fest, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren des Bundesamtes bereits einmal durch Untertauchen entzogen hat und als "U-Boot" in Österreich in der Illegalität lebte. Auf Grund dieses Verhaltens stellte das Bundesamt zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer wieder untertauchen und sich dem Verfahren entziehen werde. Im Falle der Freilassung wäre er nicht mehr für das Verfahren greifbar.

Das Bundesamt stützt den angefochtenen Bescheid auch zutreffend auf die geringe soziale Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich (§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG), indem es ausführt, dass der Beschwerdeführer über keinen gesicherten Wohnsitz verfüge, keine familiären Bindungen in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nachging und nur Barmittel iHv € 50,50 verfügte. An diesen Feststellungen bestehen keine Bedenken, da der Beschwerdeführer sich in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt weigerte anzugeben, bei wem er sich aufhielt, nachdem er die Grundversorgung verließ, und über welche familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet er verfügt.

Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers erhebliche Fluchtgefahr bestand.

6. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr ging das Bundesamt auch zutreffend davon aus, dass nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden konnte:

Die Dublin-III-VO führt nicht näher aus, welche weniger einschneidenden Maßnahmen möglich sind. Art. 8 RL 2013/33/EU sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie Antragsteller iSd RL 2013/32 EU sind, und dass Antragsteller ua. nur dann in Haft genommen werden dürfen, wenn dies mit Art. 28 Dublin-III-VO in Einklang steht; weiters verpflichtet diese Bestimmung in Abs. 4 die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftnahme enthalten, wie zB Meldeauflagen, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit oder die Pflicht, sich an einem zugewiesenen Ort aufzuhalten. § 77 Abs. 3 FPG sieht demgemäß (vgl. Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und nationales Recht³, 2006, 113) als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.

Die Beschwerde bringt insbesondere vor, dass die belangte Behörde Fluchtgefahr angenommen und das Hinreichen gelinderer Mittel daher nicht ausreichend geprüft habe. Dieses Vorbringen geht allerdings ins Leere, weil das Vorliegen von Fluchtgefahr bzw. Sicherungsbedarf iSd § 76 FPG eine Voraussetzung für die Verhängung gelinderer Mittel gemäß § 77 FPG darstellt.

Die Beschwerde bringt weiters vor, das Bundesamt habe den Beschwerdeführer nicht gefragt, ob er über einen Wohnsitz verfüge, sonst hätte seinen im hg. namhaftgemachten Freund nennen können. Dies ist jedoch unzutreffend, weil das Bundesamt den Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme am 24.01.2016 sehr wohl fragte, ob er die Möglichkeit habe, bei jemanden Unterkunft zu nehmen oder bei jemanden zu wohnen. Der Beschwerdeführer gab jedoch ausdrücklich an, er werde nicht sagen, wo er sich bislang aufgehalten habe, er habe in Österreich Verwandte, werde jedoch nichts verraten und es gebe genug Frauen, die ihn sofort heiraten würden. Somit geht auch dieses Vorbringen ins Leere.

Der Annahme des Bundesamtes, der Beschwerdeführer würde sich dem gelinderen Mittel entziehen, um die Ausreise durch Untertauchen zu vereiteln, auf Grund seiner persönlichen Lebenssituation und weil er auch den Ausgang seines Asylverfahrens nicht abgewartet habe und noch vor dessen Beendigung untergetaucht sei, kann somit nicht entgegengetreten werden.

Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr, die sich im bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers manifestiert, überwiegen daher die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und ist diese als ultima-ratio-Maßnahme notwendig.

Das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe die Prüfung der Verhältnismäßigkeit unterlassen, trifft somit nicht zu, die belangte Behörde hat die Interessen des Beschwerdeführers gegen die öffentlichen Interessen hingegen zutreffend abgewogen.

7. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Gegen den Beschwerdeführer liegt eine rechtskräftige Anordnung der Außerlandesbringung nach Bulgarien vor, sein Antrag auf internationalen Schutz vom 20.05.2015 ist rechtskräftig zurückgewiesen. Die Überstellungsfrist ist nicht abgelaufen, weil Österreich Bulgarien vom Untertauchen des Beschwerdeführers informierte und sich die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängerte. Seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 04.02.2016 kommt bei Zutreffen der Angaben des Beschwerdeführers über die Mitteilung des Abschiebetermins vor der Asylantragstellung gemäß § 12a Abs. 3 AsylG 2005 kein faktischer Abschiebeschutz zu, sonst nach § 12a Abs. 1 AsylG 2005; eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts ist nicht zu erkennen, da der Beschwerdeführer betreffend die Anpassungsstörung auch in Österreich nicht in Behandlung stand, das nunmehrige Vorbringen dem im Asylverfahren erstatteten entspricht und vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Bulgarien keine maßgebliche Änderung der Lage festgestellt werden kann. Dass dem Beschwerdeführer bis dato weder ein Aktenvermerk betreffend den faktischen Abschiebeschutz zur Kenntnis gebracht wurde oder im Akt erliegt, noch betreffend § 76 Abs. 6 FPG, mach die Anhaltung in Schubhaft vor dem Hintergrund des Zeithorizonts - der Antrag wurde am 04.02.2016 nachmittags gestellt, die mündliche Verhandlung fand am 05.02.2016 vormittags statt - nicht rechtswidrig. Dass die im ersten Verfahren erlassene Anordnung der Außerlandesbringung bereits während des anhängigen zweiten Asylverfahrens effektuiert werden kann, ist die Konsequenz des Nichtzukommens des faktischen Abschiebeschutzes, wobei § 12a Abs. 1 AsylG idgF anders als in der VfSlg. 19.841/2014 und EGMR 06.06.2013, Fall Mohammed, Appl 2283/12, zugrunde liegenden Fassung auch auf die Änderung der Lage im Zielstaat Bezug nimmt, weshalb diesbezüglich keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.

Die begleitete Abschiebung des Beschwerdeführers ist für den 09.02.2016 terminisiert, der Zeitpunkt der Überstellung wurde Bulgarien bekannt gegeben, die Tickets sind gebucht und das Laissez-passer ist ausgestellt. Die Schubhaft wird bis zum Abschiebetermin drei Wochen gedauert haben. Es gibt daher keine Gründe anzunehmen, dass mit der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht innerhalb der Schubhafthöchstdauer zu rechnen ist, weshalb auch die Dauer gemäß Art. 28 Abs. 3 UA 1 Dublin-III-VO nicht unverhältnismäßig ist (vgl. VwGH 05.07.2012, 2012/21/0034; 19.05.2011, 2008/21/0527).

Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Auch im Übrigen liegen keine Umstände vor, die die Haft unverhältnismäßig erscheinen lassen würden; dies trifft auch vor dem Hintergrund der festgestellten Anpassungsstörung zu: Der Beschwerdeführer wird nach den Entgleisungen am 26.01.2016 täglich psychiatrisch begutachtet, eine weitere Medikation des Beschwerdeführers ist nicht mehr notwendig. Vor dem Hintergrund der Notwendigkeit der Schubhaft auf Grund seines Verhaltens und seiner Einlassungen, auf Grund welcher feststeht, dass er sich einer Überstellung nach Bulgarien entziehen wird, wenn er die Möglichkeit dazu erhält, stellt die Anhaltung in Schubhaft trotz der Anpassungsstörung kein Erschwernis für den Beschwerdeführer dar, das unverhältnismäßig ist.

8. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft abzuweisen.

I.A.) Fortsetzungsausspruch

1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

2. Dies ist der Fall: Die Anordnung der Außerlandesbringung nach Bulgarien ist weiterhin rechtskräftig und durchführbar, die Überstellungsfrist nicht abgelaufen und es besteht weiterhin kein Anhaltspunkt dafür, dass die Abschiebung nicht termingerecht erfolgen würde. Die Beschwerdeführer sind weiterhin haftfähig, die Abschiebung ist innerhalb der nächsten 4 Tage geplant, wobei die gesamte Schubhaftdauer zum Zeitpunkt der Abschiebung weniger als drei Wochen gedauert haben wird und auch vor dem Hintergrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers verhältnismäßig ist.

Es liegt auch weiterhin erhebliche Fluchtgefahr vor:

Nach der Asylantragstellung aus dem Stande der Schubhaft nach Wissen um den Abschiebetermin liegt auch der Schubhaftgrund des § 76 Abs. 3 Z 5 FPG vor. Im Hinblick auf den Schubhaftgrund des § 76 Abs. 3 Z 3 ist der Argumentation des belangten Behörde noch hinzuzufügen, dass sich der Beschwerdeführer nicht nur durch Untertauchen dem Verfahren und dem Behördenzugriff entzog, sondern auch durch die Verletzung der Gebietsbeschränkung und der Tatsache, dass er, obwohl er betreffend die Meldeverpflichtung durch ausdrücklich belehrt wurde, der belangten Behörde seinen Aufenthaltsort nicht mitteilte, keinen Zustellbevollmächtigten namhaft machte, keinen Vertreter bestellte, aber auch nicht mit seinem Rechtsberater in Kontakt trat.

Auf Grund seines Verhaltens steht aber auch fest, dass der Beschwerdeführer auch aktuell versucht, seine Abschiebung zu behindern (§ 76 Abs. 3 Z 1 FPG): Weder kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer wahre Angaben zu seinen Dublin-Vorbringen tätigt (so ist widersprüchlich, dass er einerseits angibt, in Ungarn oder Bulgarien keine Asylanträge gestellt zu haben, andererseits aber ausführt, er sei in "Camps" für Asylwerber untergebracht gewesen), noch kann festgestellt werden, dass er wahre Angaben zu seiner Identität macht (so gibt er drei verschiedene Geburtsdaten im Zeitraum 1982-1984 an), oder sich bemüht, diese zu belegen (so gibt er einerseits an, er habe seinen Reisepass vor drei Jahren verloren, andererseits aber, er könne ihn sich von seiner Familie jederzeit schicken lassen); auch das Vorbringen zum Verlust seiner Asylverfahrenskarte ist inkonsistent, auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden, dass er den Verlust jemals behördlich anzeigte. Er lebte nicht nur das letzte halbe Jahr unter Verletzung der melderechtlichen Vorschriften im Verborgenen, er machte in der Einvernahme vor dem Bundesamt und in der hg. Verhandlung abweichende Angaben hiezu (einerseits hielt er sich die gesamte Zeit über in Kärnten auf, andererseits hielt er sich an verschiedenen Orten in Salzburg, Oberösterreich, XXXX und Kärnten auf) und gab vor dem Bundesamt ausdrücklich an, weder seine Unterkunftgeber noch seine verwandtschaftlichen Bindungen zum Bundesgebiet offenlegen zu wollen. Damit schafft sich der Beschwerdeführer aber eine Basis, um im Falle der Entlassung aus der Schubhaft seinen Aufenthalt im Bundesgebiet im Verborgenen fortzuführen.

Es liegt daher auch der Schubhaftgrund des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG vor:

Auch wenn den sozialen Bindungen zum Bundesgebiet bei Asylwerbern, die sich erst seit kurzem in Österreich aufhalten, nicht dasselbe Gewicht zukommt, wie im Falle langjährig in Österreich aufenthaltsberechtigter Personen, ist im Fall des Beschwerdeführers erheblich, dass er nicht über ein soziales Netz verfügt, auf Grund dessen anzunehmen ist, dass er sich dem Verfahren nicht entziehen werde, wie eine Arbeitsstelle oder enge familiäre Bindungen, sondern dass er umgekehrt über ein soziales Netz an Freunden und Verwandten verfügt, das er nicht offenlegen will und das es ihm bisher ermöglichte, seinen Aufenthalt im Verborgenen zu führen. Daran vermag auch der dem Beschwerdeführer nach (wiederholter) Asylantragstellung im Bundesgebiet wieder zukommende Anspruch auf Grundversorgung nicht zu ändern, weil der Beschwerdeführer bereits im ersten Asylverfahren die Grundversorgung ausschlug, um sich dem Verfahren zu entziehen, und weil er glaubwürdig vorbringt, dass er seinen Lebensunterhalt durch Remunerationszahlungen von Verwandten, die er über Dritte, die er nicht preisgeben will, bezieht bestreitet. Ebensowenig vermag hieran etwas zu ändern, dass er (nunmehr) bei einem Freund bzw. entfernten Verwandten, den er namentlich nennt, Unterkunft nehmen könnte. Seinem Vorbringen zufolge hat der Beschwerdeführer ihn bereits vor der Inschubhaftnahme getroffen, aber dennoch keinen Wohnsitz bei ihm begründet. Er hat auch gegenüber der Polizei nicht richtig gestellt, dass er nicht mehr in XXXX aufhältig ist. Auf Grund seiner Einlassungen steht fest, dass der Beschwerdeführer zwar im Falle einer Verfahrenszulassung bei seinem Freund bzw. entfernten Verwandten Unterkunft nehmen würde (diesfalls käme ihm aber ohnedies ein Anspruch auf Grundversorgung zu), nicht aber im Falle der weiterhin drohenden Abschiebung - der Beschwerdeführer stellte in der hg. mündlichen Verhandlung klar, dass er alles tun wird, um sich der Überstellung nach Bulgarien zu entziehen.

Es liegt daher weiterhin erhebliche Fluchtgefahr vor, auf Grund welcher auch nicht mit der Verhängung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden kann:

Der Beschwerdeführer verfügt nachweislich nur über € 50,50 und kein Einkommen, wird aber über nicht bekannt gegebene Dritte von seiner Familie alimentiert; vor diesem Hintergrund scheidet die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung zur Verfahrenssicherung aus. Vor dem Hintergrund der fortgesetzten Verletzungen der melderechtlichen Bestimmungen kann auch mit der Auferlegung einer periodischen Meldeverpflichtung nicht das Auslangen gefunden werden. Da der Beschwerdeführer unter Verletzung der Gebietsbeschränkung aus dem Quartier der Grundversorgung im Zulassungsverfahren untertauchte, kann auch mit der Anordnung der Unterkunftnahme an einem vom Bundesamt bestimmten Ort die Verfahrenssicherung nicht bewirkt werden.

Die Aufrechterhaltung der Schubhaft ist somit notwendig und weiterhin verhältnismäßig. Die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft liegen daher vor.

II.A.III und IV.) Kostenentscheidung

1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

§ 35 VwGVG ordnet nur die analoge Anwendung der §§ 52 bis 54 VwGG, nicht aber auch des § 50 VwGG an, der vorsieht, dass in Fällen, in denen ein Erkenntnis oder ein Beschluss teilweise aufgehoben wurde, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen ist, wie wenn das Erkenntnis bzw. der Beschluss zur Gänze aufgehoben worden wäre. Die Kostenentscheidung nach § 35 VwGVG geht daher wie die Kostenentscheidung gemäß § 79a AVG - ausweislich der Erläuterungen zur RV 2009 BlgNR 24. GP 8 entspricht die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt § 79a AVG (VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070) - von einem bloß teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers hinsichtlich der als Einheit zu wertenden Amtshandlungen aus, wenn die Beschwerde gegen eine Maßnahme zum Teil abgewiesen und nur zum Teil für rechtswidrig erklärt wird, weshalb ein Kostenersatz in diesem Fall mangels analoger Anwendung des § 50 VwGG nicht stattfindet (VwGH 31.01.2013, 2008/04/0216; vgl. auch VwGH 28.02.1997, 96/02/0481; 05.09.2002, 2001/02/0209).

Wurden von einem Beschwerdeführer in einer Beschwerde mehrere Verwaltungsakte angefochten, so ist gemäß § 35 Abs. 6 VwGVG iVm § 52 Abs. 1 VwGG die Frage des Anspruchs des Aufwandsersatzes so zu beurteilen, wie wenn jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte ist nicht allein darauf abzustellen, wie viele Einzelakte die Beschwerde im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint, sondern vielmehr auf die behördlichen (bzw. gerichtlichen) Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, an Hand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (VwGH 12.4.2005, 2004/01/0277; 20.9.2006, 2006/01/0308; vgl. auch VwGH 10.4.2008, 2006/01/0029).

Da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass jeder Anhaltung in Schubhaft eine Festnahme vorausgeht (vgl. zu § 73 Abs. 1 FrG 1997 VwGH 27.3.2007, 2007/21/0032), handelt es sich bei der Festnahme und der Verhängung und Anhaltung in Schubhaft um keine sachlich trenn- und unterscheidbaren Akte, zumal auch der Zweck der Amtshandlungen (die Festnahme vor der Erlassung des Schubhaftbescheides hatte im Verhältnis zur Inschubhaftnahme nur eine dienende Funktion: vgl. VwGH 22.10.2002, 2000/01/0389 zum Verhältnis von Haus- und Personendurchsuchung) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen (Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit) identisch sind. Es ist sohin nur ein Verwaltungsakt angefochten.

Im Hinblick auf die Ausführungen betreffend das teilweise Obsiegen findet somit kein Kostenersatz statt.

3. Der Abspruch über den Barauslagenersatz wird einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hinsichtlich Spruchpunkt II.A.I. unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025; 20.10.2011, 2009/21/0248; 19.05.2011, 2009/21/0214, 0224).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hinsichtlich Spruchpunkte I.A. und II.A.II. zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zu Art. 28 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG mangelt. Betreffend Spruchpunkt II.A.III. und II.A.IV. ist die Revision zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob es sich bei der Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme einerseits und dem Schubhaftbescheid und der Anhaltung in Schubhaft andererseits um einen oder mehrere Verwaltungsakte handelt, fehlt.

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