I403 2118797-1•BVwG I403 2118797-1
I403 2118797-1Tribunale amministrativo federale15 feb 2016
Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt, Revision zulässig,<br/>Zuständigkeit
I403 2118797-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Senatsvorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Brigitte FALSCHLUNGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Patrick FRIEDRICH als BeisitzerInnen über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Kufstein vom 22.10.2015 betreffend den Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 12.10.2015 nach nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid gemäß § 28
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 44 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Frau XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) hatte am 12.10.2015 mittels bundeseinheitlichem Formular einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld beim Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Kufstein (im Folgenden: belangte Behörde), gestellt.
2. Am 16.10.2015 wurde von der belangten Behörde eine Niederschrift mit der Beschwerdeführerin erstellt und festgehalten, dass die Beschwerdeführerin geschieden sei und dass ihre erwachsene Tochter in Ungarn leben würde. Der Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin liege in Ungarn, wo sie sich im Jahr durchschnittlich bzw. maximal zwei Monate lang aufhalte. Die Beschwerdeführerin erklärte, ihr Lebensmittelpunkt sei in Österreich, nach Ungarn fahre sie nur in den Zwischensaisonen. Die Beschwerdeführerin legte eine Einstellungszusage ab ca. 20.12.2015 in einem Gastronomiebetrieb in Söll vor.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.10.2015 wurde dem Antrag auf Arbeitslosengeld gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2, § 14 Abs. 2 und 5, § 44 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) in Verbindung mit Artikel 1 lit. f und lit. j. und Artikel 5 und Artikel 65 Abs. 2 iVm Abs. 5 lit. 1 der EG-Verordnung Nr. 883/2004 mangels Zuständigkeit der österreichischen Arbeitsmarktverwaltung keine Folge gegeben. Begründend wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin zwar die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld habe erfüllen können, dass sie ihren Lebensmittelpunkt aber nicht in Österreich habe. Dies sei - unter Hinweis auf das Erkenntnis des BVwG vom 12.03.2015, W209 2007916-1 - auch daran festzumachen, dass sie außer einer beruflichen Tätigkeit keine familiären oder sozialen Bindungen in Österreich habe. Im Lichte der aktuellen Rechtsprechung (EuGH, ua RS Jeltes, C-443/11 und VwGH, 28.01.2015, 2013/07/0074) sei auch bei Vorliegen eines festen Arbeitsplatzes nicht zu vermuten, dass der Beschäftigungsstaat zuständig sei, wenn die übrigen Lebensumstände klar darauf hinweisen würden, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen in einem anderen Staat befinde. Das Dienstverhältnis sei ein befristetes Saisondienstverhältnis, welches durch Zeitablauf ende. Auch dies spreche dafür, dass Ungarn weiter der Lebensmittelpunkt sei, ebenso dass die Beschwerdeführerin dort in einem Einfamilienhaus leben würde.
4. Am 30.11.2015 langte bei der belangten Behörde ein mit "Berufung" betitelter Schriftsatz ein. Die Beschwerdeführerin führte aus, sie sei in den letzten 24 Monaten mehr als 52 Wochen in Österreich beschäftigt gewesen. Sie habe auch vom 06.10.2013 bis 07.03.2014 im XXXX gearbeitet. Ihr Hauptwohnsitz sei in Ungarn, doch verbringe sie fast das ganze Jahr in Österreich, in Ungarn sei sie nur im Urlaub. Ihre Tochter komme meist zu ihr nach Ungarn, wo sie sich aktuell befinde, um ihren Personalausweis zu erneuern.
5. Am 22.12.2015 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und von Seiten der belangten Behörde wiederholt, dass man davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt in Ungarn habe; auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung werde verzichtet.
6. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine mündliche Verhandlung für den 15.02.2016 an. Die Beschwerdeführerin erklärte allerdings per Email am 04.02.2016 auf eine mündliche Verhandlung verzichten zu wollen. Die Verhandlung wurde in der Folge abberaumt. Die Beschwerdeführerin beantwortete verschiedene Fragen, welche ihr von der vorsitzenden Richterin übermittelt worden waren, mit einer schriftlichen Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin hält sich seit Oktober 2013 in Österreich auf.
Sie stand vom 06.10.2013 bis 07.03.2014 in einem Dienstverhältnis bei XXXX, vom 19.06.2014 bis 22.07.2014 bei der XXXX,
vom 08.08.2014 bis 22.10.2014 bei der XXXX,
vom 14.11.2014 bis 26.11.2014 bei der XXXX,
vom 18.12.2014 bis 07.04.2015 wiederum bei der XXXX,
vom 22.05.2015 bis 15.10.2015 wiederum bei der XXXX.
Sie lebt in einer Unterkunft des Dienstgebers. Es handelte sich um befristete Dienstverhältnisse. Darüber hinaus sind keine besonderen Bindungen zu Österreich erkennbar. Ihre Tochter lebt in Ungarn. Sie hielt sich zuletzt vom 20.10.2015 bis zum 25.12.2015 in Ungarn auf. Dort besitzt die Beschwerdeführerin ein Einfamilienhaus.
Wohnort und Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin ist Ungarn.
Die Beschwerdeführerin kehrt nicht wöchentlich nach Ungarn zurück.
In der niederschriftlichen Einvernahme durch das Arbeitsmarktservice Kufstein am 16.10.2015 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie geschieden sei und dass ihre erwachsene Tochter in Ungarn mit ihrem Lebenspartner leben würde. Ihr Hauptwohnsitz liege in Ungarn, wo sie sich im Jahr durchschnittlich bzw. maximal zwei Monate lang aufhalte. Ihr Lebensmittelpunkt sei in Österreich, nach Ungarn fahre sie nur in den Zwischensaisonen.
Auf Basis dieser Einvernahme kam die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zum Schluss, dass der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin in Ungarn liege und somit Ungarn Wohnmitgliedstaat sei.
Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerde vor, dass sie in den letzten 24 Monaten mehr als 52 Wochen in Österreich beschäftigt gewesen sei. Sie habe auch vom 06.10.2013 bis 07.03.2014 im Kaunertal gearbeitet. Ihr Hauptwohnsitz sei in Ungarn, doch verbringe sie fast das ganze Jahr in Österreich, in Ungarn sei sie nur im Urlaub. Ihre Tochter komme meist zu ihr nach Ungarn, wo sie sich aktuell befinde, um ihren Personalausweis zu erneuern.
Am 04.02.2016 beantwortete die Beschwerdeführerin die folgenden Fragen des Bundesverwaltungsgerichtes schriftlich:
1. Seit wann leben Sie in Österreich?
2. Sind Sie aktuell in einem Beschäftigungsverhältnis? Wenn ja, ist dieses befristet?
Ja, ist befristet.
3. Wann waren Sie das letzte Mal in Ungarn? Wie lange blieben Sie bei diesem Aufenthalt in Ungarn?
Ich war letzte Mal in Ungarn von 20.10.2015-bis 25.12.2015.
4. Wer wohnt in Ihrem Haus in Ungarn?
Niemand, derzeit ist leer.
5. Haben Sie vor, dieses Haus zu verkaufen?
Nein.
6. In welcher Unterkunft leben Sie in Österreich? Ist das eine Mietwohnung oder eine Unterkunft Ihres Arbeitgebers? Können Sie einen Mietvertrag in Kopie schicken?
Das ist eine Unterkunft von meinem Arbeitsgeber.
7. Bei welcher Bank haben Sie ein Bankkonto?
Sparkasse
8. Sind Sie bei einem Verein in Österreich Mitglied bzw. was machen Sie außerhalb der Arbeitszeit?
Nein, außerhalb meiner Arbeitszeit ich muss mich erholen, ich mache eine sehr anstrengende Arbeit.
Der erkennende Senat folgt der Einschätzung der belangten Behörde, wonach der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin nach wie vor in Ungarn anzunehmen ist. Weder in der Beschwerde noch in der schriftlichen Beantwortung der vom Bundesverwaltungsgericht gestellten Fragen ergab sich, dass die Beschwerdeführerin über ihren beruflichen Alltag hinaus irgendwelche besonderen Bindungen zu Österreich hat. Auch wenn die Beschwerdeführerin wie in der Beschwerde dargelegt einen großen Teil des Jahres in Österreich verbringt, so scheint der einzige Grund für ihre Anwesenheit im Bundesgebiet die Tätigkeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu sein und gibt es keine Bestrebungen, sich in Österreich dauerhaft niederzulassen. Ihre Tochter lebt in Ungarn, in Österreich werden keine sozialen Beziehungen behauptet. Die Beschwerdeführerin hält sich auch erst zweieinhalb Jahre in Österreich auf und hat eine Unterkunft des Dienstgebers bezogen. Die Zwischensaison, d.h. die beschäftigungslose Zeit, hat sie in Ungarn verbracht, wo sie auch weiterhin ihren Hauptwohnsitz hat. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht vor, ihr Haus in Ungarn zu verkaufen und hat sie es auch nicht vermietet. All dies spricht nicht dafür, dass der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin in Österreich liegt.
Zugleich ergibt sich aber auch aus den Aussagen der Beschwerdeführerin, dass sie nicht wöchentlich nach Ungarn zurückkehrt. Auch die belangte Behörde stellte fest, dass es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine echte Grenzgängerin handelt, die regelmäßig (im Sinne von mindestens wöchentlich) in ihren Wohnort in Ungarn zurückkehrt.
3.1. Verfahrensbestimmungen und Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgericht:
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzes die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß § 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Zu Spruchteil A)
§ 46 Abs. 1 AlVG bestimmt, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist.
§ 44 AlVG in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2013 regelt die Zuständigkeit:
"§ 44. (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'regionale Geschäftsstellen' genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'Landesgeschäftsstellen' genannt) richtet sich
1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.
(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig."
Art. 65 der "Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit" lautet auszugsweise wie folgt:
"Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen
Mitgliedstaat
gewohnt haben
(1) Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.
(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Entscheidet er sich dafür, sich auch in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als Arbeitsuchender zu melden, so muss er den in diesem Mitgliedstaat geltenden Verpflichtungen nachkommen.
(4) (...)
(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a) ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.
(6) bis (8) (...)"
Gemäß Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist ein "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt. Art. 1 lit. j leg. cit. definiert den "Wohnort" als den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person.
3.3. Anwendung der gesetzlichen Grundlagen auf den gegenständlichen Sachverhalt
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld mangels örtlicher Zuständigkeit zurückgewiesen.
Im gegenständlichen Fall ist es unstrittig und wird auch vom AMS im Bescheid festgehalten, dass die Beschwerdeführerin kein Grenzgänger im Sinne von Art. 1 lit. f VO (EG) Nr. 883/2004 ist, da sie nicht der Legaldefinition des zitierten Artikels entsprechend "mindestens jedoch einmal wöchentlich" in diesen Mitgliedstaat zurückkehrt.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt wie auch schon die belangte Behörde - unter Berücksichtigung aller Umstände, welche sich aus der niederschriftlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde, aus dem Beschwerdevorbringen sowie der Stellungnahme der Beschwerdeführerin ergeben - zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnort im Sinne von Art. 1 lit. j der genannten Verordnung in Ungarn hat. In Österreich hält sie sich nur zu Arbeitszwecken auf.
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich daher um eine sogenannte "unechte" Grenzgängerin, also um eine Person, die seltener als einmal wöchentlich in ihren Wohnsitzstaat zurückgekehrt ist (vgl. Felten in Spiegel [Hrsg.], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art 65 VO 883/2004).
Zu prüfen ist daher nunmehr, ob im Falle eines unechten Grenzgängers eine Zuständigkeit des Beschäftigungsstaates für die Leistungsgewährung gegeben ist oder eine des Wohnmitgliedstaates.
Die belangte Behörde begründete die gegenständliche Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführerin damit, dass im Lichte der aktuellen Rechtsprechung (EuGH, ua RS Jeltes, C-443/11 und VwGH, 28.01.2015, 2013/08/0074) auch bei Vorliegen eines festen Arbeitsplatzes nicht zu vermuten sei, dass der Beschäftigungsstaat zuständig sei, wenn die übrigen Lebensumstände klar darauf hinweisen würden, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen in einem anderen Staat befinde. Für das gegenständliche Verfahren ist der Hinweis des AMS auf das Erkenntnis des VwGH vom 28.01.2015, 2013/08/0074 allerdings verfehlt, da diesem Verfahren ein "echter" Grenzgänger im Sinne von Art. 1 lit. f VO (EG) Nr 883/2004 zugrunde lag. Gleiches gilt auch für den Hinweis des AMS auf das Urteil des EUGH vom 11.4.2013, C-443/11 (Jeltes), da es sich auch hier um "echte", aber aufgrund besonders enger persönlicher und beruflicher Bindungen im Beschäftigungsstaat "atypische" Grenzgänger im Sinne von Art. 1 lit. f VO (EG) Nr. 883/2004 handelte.
Darüber hinaus wäre es auch nicht ersichtlich, welcher Anwendungsbereich für Art. 65 Abs. 2 letzter Satz VO (EG) Nr. 883/2004 bzw. für Art 65 Abs. 5 lit. b VO (EG) Nr. 883/2004 bliebe, wenn sich ohnehin alle Personen, also auch jene, die keine Grenzgänger sind, immer der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedsstaat zur Verfügung stellen müssten und nur von dieser Leistungen bekämen.
Wie dargelegt, ist die Beschwerdeführerin im konkreten Fall unbestrittenermaßen kein Grenzgänger im Sinne von Art. 1 lit. f VO (EG) Nr. 883/2004. Für - wie gegenständlich die Beschwerdeführerin - vollarbeitslose Personen, die keine Grenzgänger sind, sieht Art. 65 Abs. 2 letzter Satz VO (EG) Nr. 883/2004 zunächst vor, dass sich ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen muss, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben. Nach Abs. 5 lit. b leg.cit. erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat jedoch Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach lit. a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.
Aus diesen gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich eindeutig, dass nach den Begriffen der Verordnung für Arbeitslose, die "keine Grenzgänger" sind - und damit für "unechte" Grenzgänger wie die Beschwerdeführerin, sofern sie nicht in den Wohnmitgliedstaat (hier Ungarn) zurückkehren, die Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zuständig ist, in dem sie zuletzt beschäftigt waren.
Dem Arbeitnehmer, der kein "echter" Grenzgänger im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist, kommt im Ergebnis ein Wahlrecht zu, nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückzukehren und Leistungen des Beschäftigungsstaates in Anspruch zu nehmen (vgl. Felten in Spiegel [Hrsg.], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art 65 VO 883/2004, Rz 11 (2013); Krapf/Keul, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 44 AlVG, Rz 785).
Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der Antragstellung nicht nach Ungarn zurückgekehrt, sodass sie sich gemäß Art. 65 Abs. 2 letzter Satz VO (EG) Nr. 883/2004 der Arbeitsverwaltung in Österreich zur Verfügung stellen musste und bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen in Österreich hat. Vor diesem Hintergrund durfte aber der Antrag der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld nicht zurückgewiesen werden, sondern wäre ihr Antrag inhaltlich zu beurteilen gewesen und insbesondere auch zu prüfen gewesen, ob sie im Sinne des § 7 Abs. 2 AlVG der Arbeitsvermittlung im Bundesgebiet tatsächlich zur Verfügung steht.
Im fortgesetzten Verfahren wird sich das AMS daher mit dem offenen Antrag der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld auseinandersetzen müssen.
3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde sowohl von der Beschwerdeführerin als auch von der belangten Behörde verzichtet. Zudem kann gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid - wie hier - aufzuheben ist. Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 01.04.2004, 2001/20/0291).
Zu Spruchteil B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die Entscheidung steht aus Sicht des erkennenden Senats zwar nicht im Widerspruch zur in der Entscheidung des AMS zitierten jüngeren VwGH und EUGH Judikatur (insbesondere VwGH 28.01.2015, 2013/08/0074 und 2013/08/0056, sowie EUGH 11.04.2013, C-443/11 (Jeltes ua)), da diese sich mit der Frage von Grenzgängern bzw. atypischen Grenzgängern beschäftigt, worunter die Beschwerdeführerin aber auf Grund der sprachlich klaren und eindeutigen Legaldefinition des Grenzgängers in Art. 1 Art. 1 lit. f leg.cit. nicht zu subsumieren war.
Allerdings fehlt aus Sicht des erkennenden Senats Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art 65 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 5b der "Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit". Der im gegenständlichen Fall zu lösenden Rechtsfrage, nämlich inwieweit "unechten" Grenzgängern ein Wahlrecht zukommt, im Falle von Arbeitslosigkeit Leistungen des Beschäftigungsstaates in Anspruch zu nehmen oder in den Wohnsitzstaat zurückzukehren, kommt jedenfalls grundsätzliche Bedeutung zu.
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