I403 1407471-2•BVwG I403 1407471-2
I403 1407471-2Tribunale amministrativo federale15 feb 2016
Einreiseverbot, Glaubwürdigkeit, Herkunftsstaat, mangelnde<br/>Asylrelevanz, mangelnder Anknüpfungspunkt, non refoulement,<br/>öffentliche Ordnung, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung,<br/>Staatsangehörigkeit, strafrechtliche Verurteilung, Suchtmitteldelikt
I403 1407471-2/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Edward DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2015, Zl. 781075710-1061474, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.02.2016 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 13 Abs. 2 Z. 1, 55, 57 Asylgesetz 2005 idgF., § 10 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz 2005 idgF. iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz idgF. und §§ 46, 52, 53 Fremdenpolizeigesetz idgF. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 30.10.2008 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.
2. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe der PI Traiskirchen vom selben Tag machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgende Angaben: Er sei am XXXX in XXXX (Region Darfur, Sudan) geboren und dort zuletzt aufhältig gewesen. Er gehöre der Volksgruppe der Dinka an und sei römisch-katholischen Glaubens. Er verfüge weder in Österreich noch im Herkunftsstaat über Familienangehörige. Zum Fluchtgrund befragt gab er an, dass es Probleme zwischen den Rebellen und der Regierung geben würde. Vor zirka vier Monaten seien sein Vater und seine Mutter von Regierungssoldaten weggebracht worden, sie hätten auch seinen großen Hund getötet. Seine Eltern seien seitdem verschollen. Er habe flüchten müssen, um zu vermeiden, selbst verschleppt zu werden. Für den Fall seiner Rückkehr befürchte er, getötet zu werden.
3. In der Einvernahme durch das Bundesasylamt vom 05.11.2008 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgende Angaben: Er spreche Dinka und Englisch und sei damit einverstanden, dass die Einvernahme in Englisch durchgeführt werde. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er an, dass sein Vater XXXX gewesen sei. Vor zirka 6 Monaten habe sein Vater irgendetwas über die Regierung veröffentlicht. Er habe einen Brief an die UNO geschrieben und sie aufgefordert, dem Land zu helfen. Er sei derjenige gewesen, der den Brief bei der Post aufgegeben habe. Zirka eine Woche nach Aufgabe des Briefes seien einige Leute zum Haus seines Vaters gekommen. Zu diesem Zeitpunkt hätten sie noch nicht gewusst, dass der Brief am Postamt geöffnet worden sei. Diese Leute hätten seinen Vater gefragt, warum er den Brief aufgegeben habe. Zirka zwei Monate später habe er, als er vom Wasserholen zurückgekehrt sei, viele Armeeangehörige der Regierung beim Haus seines Vaters gesehen. Er habe das Wasser fallen gelassen und sei woanders hingegangen, um abzuwarten und herauszufinden, was geschehen sei. Er habe dann MG-Salven gehört. Zirka 30 Minuten später seien die Armeeangehörigen weggegangen. Als er dann zum Haus gegangen sei, habe er gesehen, dass der Hund erschossen worden sei. Von diesem Augenblick an habe er seinen Vater und seine Mutter nicht mehr wiedergesehen. Er habe nicht gewusst, was er hätte tun sollen, er habe aber nicht im Haus seines Vaters bleiben können. Er habe dann alles zurück gelassen und sei weggelaufen. Sie hätten das Problem mit der Regierung schon die ganze Zeit gehabt, ihm seien auch einmal vor zirka sieben oder acht Jahren von Soldaten mit einem Gewehrkolben Zähne ausgeschlagen worden. Im Haus sei überall Blut gewesen, die Eltern seien nicht mehr im Haus gewesen. Er wisse nicht, ob sie tot oder verschleppt worden seien.
4. In einer weiteren Einvernahme durch das Bundesasylamt am 20.04.2009 gab der Beschwerdeführer Folgendes an: Er habe bisher keine Sprachkenntnisse in Deutsch erworben und gehe keiner Beschäftigung nach. Er besuche keine Schulen, Universitäten, Kurse oder Vereine. Im Sudan sei er nicht vorbestraft. Sein Vater habe eine große Farm mit über 50 Kühen. Da sein Vater genügend Geld habe, habe er sonst keine Arbeiten ausführen müssen. Weiters wiederholte er im Wesentlichen die Fluchtgeschichte der Einvernahme vom 05.11.2008. Er sei im Sudan niemals in Haft gewesen oder festgenommen worden. Er habe jedoch ständig Probleme mit der Polizei bzw. Soldaten gehabt. Er sei Mitglied der XXXX. Er sei im Sudan niemals wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt worden, manchmal seien Polizisten gekommen und hätten ihn wegen seines Vaters verhört, die meisten Probleme würden sich auf seinen Vater beziehen. Für den Fall der Rückkehr befürchte er, getötet zu werden, da er von Soldaten und den Janjaweed Milizen gesucht werde.
4.1. Im Rahmen der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer Länderinformationen zum Sudan überreicht. Es wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, der Behörde binnen zwei Wochen eine Stellungnahme hiezu zu übermitteln.
5. Mit Bescheid vom 16.06.2009, Zl. 08 10.757-BAE, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich des Antrages auf Gewährung von Asyl gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen, der Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 im Hinblick auf den Herkunftsstaat Sudan abgewiesen, weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Sudan ausgewiesen. Begründend führte die belangten Behörde aus, dass nicht festgestellt hätte werden können, dass der Beschwerdeführer in Darfur auf Grund der politischen Betätigung seines Vaters einer Verfolgung durch die Regierung ausgesetzt gewesen sei. Es stehe auch nicht fest, dass der Beschwerdeführer als Christ von Islamisten ausgehenden Schwierigkeiten ausgesetzt gewesen sei. Es hätten keine stichhaltigen Gründe, die gegen eine Rückkehr in den Sudan sprechen würden, festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe sich in Österreich weder ein Privat- noch ein Familienleben aufgebaut, ebenfalls hätten keine sonstigen sozialen Integrationstatbestände festgestellt werden können. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Verfolgungshandlungen auf Grund der politischen Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers sowie zu seinen Schwierigkeiten als Christ nicht glaubwürdig seien. Das Volk der Dinka sei die größte Volksgruppe im Südsudan, Hinweise auf eine Ansiedlung in Darfur fänden sich nicht. Weiters würden sowohl die arabischen als auch die nichtarabischen Gruppen dem Islam angehören, was gänzlich von der Darstellung des Beschwerdeführers abweiche. Damit gelte eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch die sudanesische Regierung als unwahrscheinlich. Seine Befürchtungen würden sich lediglich auf vage Vermutungen stützen, konkrete Anhaltspunkte oder Hinweise für die vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgungshandlungen hätten dem Vorbringen nicht entnommen werden können und habe diese der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft machen können.
6. Mit Schreiben vom 01.07.2009 erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde an den Asylgerichtshof und führte im Wesentlichen aus, dass in Darfur rund 5.000 Dinkas leben würden, dies werde auch durch einen näher bezeichneten BBC-Bericht vom 13.10.2004 untermauert. Weiters hätte die belangte Behörde von einer Verfolgung der Dinkas durch mit der Regierung des Sudan kooperierende Janjaweed-Milizen ausgehen müssen, dies werde durch weitere Literatur belegt. Weiters habe sich die Lage im Sudan für Staatsfeinde verschlimmert, seitdem der sudanesische Präsident vom ICC per Haftbefehl gesucht worden sei. Da dem sudanesischen Staat bekannt geworden sei, dass sich sein Vater an die UNO gewandt habe, sei auch von einer Verfolgung seiner Person auszugehen, da im Sudan Sippenhaft durchaus passieren würde. Die belangte Behörde sei ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht somit in einem wesentlichen Punkt nicht nachgekommen. Durch Kontaktaufnahme mit der UNO bzw. dem UNHCR hätte leicht festgestellt werden können, dass sein Vater tatsächlich im Namen des Ältestenrates einen Brief an die UNO adressiert habe.
7. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall, Abs. 3 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt verurteilt.
8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.10.2014, GZ. I404 1407471-1/20E, wurde der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes (VwGVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Dadurch, dass die belangte Behörde jegliche Ermittlungen zur Situation der Dinka mit christlichem Religionsbekenntnis in der vom Beschwerdeführer angegebenen Herkunftsregion Darfur unterlassen habe und auch das Fluchtvorbringen ohne nachvollziehbare Beweiswürdigung als unglaubwürdig beurteilt habe, sei der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie nur ansatzweise ermittelt habe.
8. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl lud den Beschwerdeführer für den 12.12.2014 zu einer Einvernahme, der er unentschuldigt fernblieb. Im Rahmen einer weiteren Einvernahme am 05.02.2015 konnte der Beschwerdeführer keine Angaben zu seiner Herkunftsregion machen; er erklärte sich bereit, an einer Sprachanalyse teilzunehmen. Eine für den 09.03.2015 geplante Sprachaufzeichnung musste wegen Krankheit des Beschwerdeführers auf den 20.03.2015 verschoben werden.
9. Am 24.08.2015 langte ein Sprachgutachten von Dr. P.G. beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein, mit dem eine Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers im Sudan mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wurde; der Beschwerdeführer sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Nigeria sozialisiert worden. Der Beschwerdeführer wurde mit den Ergebnissen des Gutachtens in einer Einvernahme am 15.09.2015 konfrontiert, doch blieb er dabei, aus dem Sudan zu stammen. Dem Beschwerdeführer wurde das Gutachten in Kopie übergeben und eine Frist von zwei Wochen für die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme vereinbart.
10. Am 28.09.2015 langte eine Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters, beim Bundesamt ein. Darin wurde behauptet, dass eine Herkunftsbestimmung per Sprachgutachten gar nicht möglich sei und wurde diesbezüglich auf einen Artikel von Dr. Raimund Kastenholz mit dem Titel "Eine afrikanische Stellungnahme zur Sprachanalyse zum Zwecke der Herkunftsbestimmung von Asylantragstellern 1998" (http://www.proasyl.de/druch/spraanaly.rtf) verwiesen. Es könne nicht verwundern, wenn sich die südnigerianische Lautsprache durch Medien und die nigerianische Filmindustrie weit verbreite. Speziell aufgrund der Wanderbewegungen, auch im Zuge des Biafra-Krieges, sei die Bestimmung der Herkunftsregion auf Basis der Aussprache nicht möglich. Eine Ausreise des Beschwerdeführers aus Österreich sei faktisch unmöglich, da er der nigerianischen Botschaft keine nigerianische Herkunft vorspielen werde. Das Bundesamt wurde ersucht, einen Aufenthaltstitel zuzuerkennen.
11. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2015 wurde der Beschwerdeführer über die Verpflichtung informiert, ein Rückkehrgespräch in Anspruch zu nehmen. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2015 wurde ihm zudem ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG zur Seite gestellt.
12. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2015, zugestellt am 21.10.2015, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Antrag wurde auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 3 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Mit Spruchpunkt V. wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 Asylgesetz ab dem 25.08.2014 sein Recht auf Aufenthalt verloren habe. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).
13. Dagegen wurde am 4.11.2015 Beschwerde erhoben und der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze angefochten. Inhaltlich wurde auf die Stellungnahme vom 28.09.2015 zum Sprachgutachten verwiesen und ausgeführt, dass das nigerianische Englisch in ganz Afrika verbreitet sei. Ein Gegengutachten könne der Beschwerdeführer aber nicht finanzieren. Anhand eines Sprachgutachtens könne das Herkunftsland nicht festgestellt werden und hätte daher keine Abschiebung nach Nigeria festgestellt werden dürfen. Eine Täuschung stehe nicht fest, daher dürfe der Beschwerde nicht gemäß § 18 Abs.1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werden. Auch sei die Erlassung des Einreiseverbotes nicht notwendig und damit unzulässig, weil sich der Beschwerdeführer seit mehr als einem Jahr nichts mehr habe zuschulden kommen lassen und daher keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit von ihm ausgehe. Es ergehe daher der Antrag an das Bundesverwaltungsgericht, internationalen Schutz zu gewähren oder den angefochtenen Bescheid zu beheben und den Herkunftsstaat (Süd)Sudan anzuordnen, jedenfalls aber eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
14. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 12.11.2015 vorgelegt und von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erklärt, dass auf Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet werde.
15. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.11.2015 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
16. Am 21.12.2015 fand am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer hatte am Vormittag des 21.12.2015 eine Krankmeldungsanzeige vom 18.12.2015 an das Bundesverwaltungsgericht gefaxt. Dem beigelegt war eine kurze Mitteilung des rechtsfreundlichen Vertreters, dass der Beschwerdeführer die Verhandlung nicht wahrnehmen könne. Die Beschwerdeverhandlung musste daher in Abwesenheit des Beschwerdeführers abgehalten werden.
17. Eine Fortsetzung der Verhandlung fand am 11.02.2016 statt. Zu dieser erschien der Beschwerdeführer und wiederholte, dass er aus dem Südsudan stammen würde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz.
1.1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.
1.1.3. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 30.10.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen wie oben ausgeführt mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.10.2015 negativ entschieden wurde. Die lange Verfahrensdauer ist dem Beschwerdeführer zuzurechnen, da dieser das Verfahren durch die Angabe eines falschen Herkunftsstaates vorsätzlich verzögerte.
1.1.4. Der Beschwerdeführer befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er leidet an Bluthochdruck, aber an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
1.1.5. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer gibt an, in Österreich drei Freundinnen zu haben, doch ist keine Beziehung hoher Intensität und kein gemeinsamer Wohnsitz feststellbar. Vielmehr ist der Beschwerdeführer seit seiner Haftentlassung am 17.10.2014 obdachlos gemeldet. Es kann nicht von einer nachhaltigen Verfestigung im Bundesgebiet gesprochen werden, zumal der Beschwerdeführer auch bereits strafrechtlich verurteilt worden war. Der Beschwerdeführer befindet sich nicht in der Grundversorgung.
1.1.6. Der Beschwerdeführer brachte keine Fluchtgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in Hinblick auf seinen Herkunftsstaat Nigeria vor. Die Fluchtgründe in Bezug auf den Sudan sind nicht glaubhaft.
1.2. Zur Situation in Nigeria:
1.2.1. Den im angefochtenen Bescheid enthaltenen und unwidersprochen gebliebenen Länderfeststellungen zu Nigeria ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass sich die gewalttätigen Ausschreitungen von Boko Haram auf den Norden und Nordosten Nigerias beschränken (vgl. dazu BMeiA 16.6.2015). Daneben sind der Middle Belt und das Nigerdelta von Spannungen und Unsicherheit geprägt (vgl. DACH 2-2013). Die Menschenrechtslage ist allgemein problematisch (AA 6.2015). Die Bewegungsfreiheit ist nicht eingeschränkt, unter Beachtung der jeweiligen individuellen Umstände ist eine interne Relokation prinzipiell möglich (UKHO 9.6.2015). In den letzten Jahren nimmt die Durchmischung der Hauptethnien (Hausa, Yoruba, Igbo) zu (ÖBA 7.2014). Es ist schwierig, ohne soziales Netz Fuß zu fassen und kann dies mit gravierenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten verbunden sein (AA 28.11.2014). Trotz der breiten Armut und Arbeitslosigkeit kann allerdings festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person auch ohne privaten Rückhalt in Nigeria keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Die existentiellen Grundbedürfnisse können erwirtschaftet werden (ÖBA 7.2014). Eine grundlegende medizinische Versorgung ist gegeben (AA 28.11.2014). Besondere Probleme für rückkehrende Asylwerber sind nicht bekannt (ÖBA 7.2014).
Quellen:
1.2.2. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich zusammengefasst, dass in Nigeria trotz der aktuellen Bedrohungen durch Boko Haram und die schlechte wirtschaftliche Situation für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Eine nach Nigeria abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz und in die aktuellen Länderberichte zu Nigeria.
Weiters fand am 21.12.2015 und am 11.02.2016 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, wobei am 11.02.2016 die Beschwerdesache im Beisein des Beschwerdeführers erörtert wurde. Für die Verhandlung am 21.12.2015 hatte sich der Beschwerdeführer mit Telefax vom selben Tag entschuldigt und eine "Krankenstandsbestätigung" vorgelegt.
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. 2 Zur Person des Beschwerdeführers:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht sowie dem eingeholten ZMR-Auszug.
Der Beschwerdeführer befindet sich nicht in der Grundversorgung. Das ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten GVS-Auszug.
Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Verurteilung entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand ergibt sich dadurch, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte, an Bluthochruck zu leiden. Weitergehende gesundheitliche Beeinträchtigungen wurden nicht vorgebracht.
2.2.3. Zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer beharrte auch im Beschwerdeverfahren darauf, dass er aus dem Sudan bzw. dem Südsudan stamme. Dies ist aus den folgenden Gründen nicht glaubhaft:
Im Sprachanalysegutachten von Dr. P. G. vom 20.08.2015 kam der Sachverständige aus der afrikanistischen Linguistik zum Ergebnis, dass eine Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers im zum Zeitpunkt der Ausreise noch ungeteilten Sudan bzw. auf dem Gebiet des heutigen Südsudans mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist. Dies wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer weder eine Kompetenz in der von ihm als Muttersprache angegeben Dinka-Sprache noch im Arabischen vorweist. Der Beschwerdeführer konnte im Begutachtungsinterview nicht ein einziges Wort auf Dinka angeben und verfügte auch über keine passiven Kompetenzen im Arabischen. Er spreche zudem eindeutig nigerianisches Englisch und weder südsudanesisches noch sudanesisches Englisch.
Wenn in der Stellungnahme vom 28.09.2015 behauptet wird, dass eine Herkunftsbestimmung per Sprachgutachten gar nicht möglich sei, wird dem von der erkennenden Richterin nicht zugestimmt. Im angesprochenen Gutachten wird umfassend und unter Hinweis auf wissenschaftliche Literatur dargelegt, warum - etwa aufgrund der Verwendung bestimmter Vokale (strut-Vokal, nurse-Vokal) - eine sprachliche Sozialisierung im Südsudan ausgeschlossen werden kann. Zudem wird auch ausführlich dargelegt, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnisse über Geographie und Gesellschaft der Volksgruppe der Dinka hat. Das Gutachten erweist sich aus Sicht der erkennenden Richterin als vollständig, schlüssig und nachvollziehbar und wurde ihm auch nicht auf derselben fachlichen Ebene entgegengetreten.
Die im Gutachten getroffene Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht aus dem Südsudan stammen könne, wird auch durch seine Aussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.02.2016 gestützt. So wiederholte der Beschwerdeführer, aus dem Ort "Dinka" zu stammen, obwohl die Recherche der erkennenden Richterin im Internet nur Einträge zur Volksgruppe der Dinka findet, aber keinen entsprechenden Ort. Dies mag allerdings noch nicht ausschlaggebend sein, sind doch nicht alle kleineren Siedlungsgebiete auf diese Weise zu finden. Absolut nicht nachvollziehbar ist es aber, wenn der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er römisch-katholisch sei so wie seine ganze Umgebung. Tatsächlich sind die meisten Dinka-Angehörigen Anhänger einer traditionellen afrikanischen Religion, die Zahl der zum Christentum Übergetretenen liegt im einstelligen Prozentbereich (abrufbar unter https://de.wikipedia.org/wiki/Dinka_(Volk); Zitat aus: Orville Boyd Jenkins: People Profile. The Dinka of the Sudan. In: Strategy Leader Resource Kit (SLRK). The Virtual Research Center, 1. März 2013, abgerufen am 8. Juli 2014: "It is estimated that various Dinka groups are 4-8 % Christian. [...] Evangelical sources report that 2 % of the Dinka are Evangelical believers."; Zugriff am 12.02.2016). Der Beschwerdeführer war auch nicht in der Lage, irgendwelche Angaben zu der Kirche oder zu der Schule, die er in seiner Heimat besuchte, zu tätigen. Als Erklärung, warum er kein Arabisch könne, meinte er, er habe sich nur mit den Arbeitern seines Vaters umgeben. Seine Mutter stamme aus Liberia, daher würden seine Eltern mit ihm Englisch gesprochen haben. Dennoch bleibt es nicht plausibel, dass er keinerlei Wort auf Arabisch (der Zweitsprache des Südsudan, die in der Schule unterrichtet wird - vgl. dazu Sprachanalysegutachten von Dr. P.G. vom 20.08.2015) beherrscht und dass er sich an nichts mehr aus der Sprache der Dinka erinnern kann. Auch aus diesen Aussagen bzw. den fehlenden konkreten Angaben zu seinem angeblichen Heimatstaat ergibt sich, dass die Herkunft aus dem Südsudan unglaubhaft ist.
Nunmehr stellt sich natürlich die Frage, ob ein anderer Herkunftsstaat feststellbar ist. Auch hier erweist sich das Sprachanalysegutachten von Dr. P.G. vom 20.08.2015 als fundierte Entscheidungsgrundlage. Wie bereits erwähnt handelt es sich dabei um einen Experten aus dem Gebiet der afrikanistischen Linguistik, der seit 1982 Afrika aus Forschungszwecken bereist und seit 1999 als Gutachter tätig ist. Bei der Analyse der Sprache des Beschwerdeführers wurde seine Aussprache mit den im Südsudan und im Sudan gesprochenen Varietäten des Englischen, aber auch mit anderen afrikanischen, insbesondere westafrikanischen Varietäten abgeglichen. Bezüglich der Abgrenzung der liberianischen und nigerianischen Varietäten wurde ausgeführt, dass das liberianische Englisch auf dem afrikanischen Kontinent den Sonderfall einer "postkolonialen" Varietät darstelle, die nicht - wie etwa das nigerianische Englisch - auf das britische, sondern auf amerikanisches Englisch zurückgehe. Daher hebe sich das liberianische Englisch von den anderen west- und ostafrikanischen Varietäten des Englischen deutlich ab. In seinem Befund, basierend insbesondere auf einer Untersuchung phonologischer und lexikalischer Merkmale, kommt der Gutachter zum Schluss, dass das Englisch des Beschwerdeführers jedenfalls nicht dem in Liberia gesprochenen Englisch entspricht - die Behauptung, dass er Englisch von seiner aus Liberia stammenden Mutter gelernt habe, wird dadurch unglaubhaft. Weiters unterscheide sich die Sprachprobe von den im Sudan und Südsudan gesprochenen Varietäten des Englischen, aber auch von jenen in Sierra Leone, Gambia, Ghana, Nordnigeria und Kamerun. Vielmehr sei feststellbar, dass der Beschwerdeführer eindeutig südnigerianisches Englisch spreche.
Diesem Befund wurde nicht substantiiert entgegengetreten; vielmehr ergeben sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Gründe, am Ergebnis des Gutachtens zu zweifeln. Daher wird vorliegendem Erkenntnis zugrunde gelegt, dass der Beschwerdeführer aus Nigeria, wahrscheinlich aus dem Süden, stammt.
2.2.4. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Das Bundesamt hatte das Vorbringen des Beschwerdeführers, den Südsudan (zum damaligen Zeitpunkt noch Teil des Staatsgebietes des Sudan) verlassen zu haben, weil seine Eltern ermordet worden seien, nachdem sein Vater sich als Mitglied eines Rates der Dinka an die UNO gewandt habe, als unglaubhaft beurteilt.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Ansicht des Bundesamtes an, dass alleine aufgrund der unglaubwürdigen Herkunft aus dem Sudan bzw. aus dem Südsudan die vorgebrachten Fluchtgründe unglaubhaft sind. Allerdings finden sich im Vorbringen noch weitere Widersprüche. Eine Unstimmigkeit liegt etwa darin, dass er in der Befragung durch das Bundesasylamt am 05.11.2008 erklärt hatte, dass eine Woche, nachdem der Brief an die UNO aufgegeben worden sei, Leute zu ihnen gekommen seien und nach dem Vater gefragt hätten. Wiederum zwei Monate später sei der Vorfall gewesen, als Armeeangehörige bei ihnen zuhause gewesen seien und seine Eltern verschwunden seien. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.02.2016 dagegen schilderte der Beschwerdeführer, dass sich der Vorfall einige Tage, nachdem er den Brief zur Post gegeben habe, ereignet habe. Divergenzen, die allgemeine Vagheit des Vorbringens und natürlich der Umstand, dass der Beschwerdeführer gar nicht aus dem (Süd)Sudan kommt, lassen keinen anderen Schluss zu, als dass das Fluchtvorbringen unglaubhaft ist.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch schon die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.
2.2.5. Zur Frage der Rückkehrgefährdung:
Die belangte Behörde hatte auch den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, unter Hinweis darauf, dass für den Beschwerdeführer keine besondere Gefährdungssituation bestehe und dass die wirtschaftliche Situation in Nigeria nicht so sei, dass existentielles Überleben nicht möglich sei. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen des Bundesamtes zu den Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Es ist letztlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Es wird nicht verkannt, dass es ohne familiären Rückhalt schwierig ist, sich eine neue Existenz aufzubauen, doch ist es für einen arbeitsfähigen Mann durchaus möglich. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
2.3. Zu den Länderfeststellungen
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht entgegen.
3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.3. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
3.1.5. Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
3.2. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
3.2.2. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
3.2.3. Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).
3.2.4. Zu den Fluchtgründen, welche der Beschwerdeführer in Bezug auf den (Süd)Sudan vorgebracht hatte, wurde bereits ausgeführt, dass diese nicht glaubhaft sind. In Bezug auf den tatsächlichen Herkunftsstaat Nigeria wurden dagegen gar keine Fluchtgründe vorgebracht.
3.2.5. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.
3.3. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
3.3.2. Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Die Ausweisung eines Fremden kann eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Im Sinne der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:
"Abschiebeschutz von Traumatisierten"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.)
3.3.3. Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Vom Beschwerdeführer wurde keine solche Gefahr für den Herkunftsstaat Nigeria behauptet.
3.3.4. Eine Rückkehr nach Nigeria ohne eine Gefährdung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte ist nicht unabhängig von der Region, aus der der Fremde stammt, möglich. So wurde für Teile Nigerias im Jahr 2013 der Ausnahmezustand verhängt und rief die UNHCR im Oktober 2013 dazu auf, Rückschaffungen in die betroffenen Gebiete bis auf weiteres auszusetzen und interne Flucht- oder Neuansiedelungsalternativen erst nach sorgfältiger Prüfung und unter Berücksichtigung der individuellen Interessen des Einzelfalles zu erwägen.
Bei den betroffenen Gebieten handelt es sich um Borno, Yobe und Adamawa. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus einer dieser Regionen stammt, ist er sprachlich doch dem Süden Nigerias zuzuordnen und gehört er der christlichen Glaubensrichtung an. Es ist daher auch keine unmittelbare Bedrohung seiner Person durch die auf den Anschlägen der Boko Haram basierende instabile Sicherheitslage im Nordosten Nigerias erkennbar. Sonstige Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
3.3.5. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443). Trotz erschwerter Bedingungen aufgrund des - möglicherweise - Fehlens eines familiären Netzwerkes ist festzuhalten, dass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in eine Notlage geraten würde, da er gesund und in erwerbsfähigem Alter ist. Der erhöhte Blutdruck mindert seine Arbeitsfähigkeit nicht. Es ist dem Beschwerdeführer auch unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
3.3.6. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur des EGMR kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im gegenständlichen Asylverfahren nicht hervorgekommen, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):
3.4.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 FPG lautet:
"§ 52. (1) ...
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."
Der Antrag auf internationalen Schutz wird mit gegenständlicher Entscheidung abgewiesen.
§ 10 Abs. 1 Asylgesetz lautet:
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer
Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Daher ist gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
3.4.2. Gemäß § 58 Abs. 1 Z. 2 Asylgesetz hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
3.4.3. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
3.4.4. Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich, und er hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Der Beschwerdeführer hält sich bereits seit Oktober 2008 im Bundesgebiet auf. Allerdings ist die lange Verfahrensdauer in erster Linie darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer einen falschen Herkunftsstaat angegeben hatte. Sein gesamter bisheriger Aufenthalt basierte auf einem Asylantrag, den der Beschwerdeführer unter Zuhilfenahme falscher Angaben begründete, sodass dieser letztlich als unbegründet abgewiesen worden war. Würde sich nun ein Fremder generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Außerdem würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Ausreisebestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde.
Der Beschwerdeführer brachte zudem durch die Begehung einer Straftat unmissverständlich zum Ausdruck, dass er die österreichische Rechtsordnung nicht akzeptiert. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall, Abs. 3 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt verurteilt. Die Aufenthaltsbeendigung von straffällig gewordenen Ausländern gilt grundsätzlich als legitimes Interesse eines Aufenthaltsstaates. Daher sind Straftaten wesentliche Gründe, die bei Rückkehrentscheidungen im Rahmen der Interessensabwägung zu Ungunsten eines Fremden ausschlagen können.
Selbst bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden wurden in der Rechtsprechung dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, ausnahmsweise solche Aufenthaltsbeendigungen auch nach so einem langen Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. etwa VwGH, 19.6.2012, 2012/18/0027; VwGH 29.5.2013, 2011/22/0133; VwGH 3.10.2013, 2013/22/0199). Im gegenständlichen Fall hält sich der Beschwerdeführer seit etwa siebeneinhalb Jahren im Bundesgebiet auf und hat sich in Österreich nicht integriert; er kann weder auf einen ordentlichen Wohnsitz noch auf eine legale Tätigkeit verweisen. Insgesamt wurden keine Anzeichen einer besonderen Integration festgestellt. Der Beschwerdeführer verfügt zwar über gewisse Deutschkenntnisse, doch eine Integration am Arbeitsmarkt - über gelegentliche Arbeiten am Schwarzmarkt hinaus - wurden nicht vorgebracht. Es sind keine nennenswerten Anstrengungen erkennbar, sich in Österreich über einen Freundeskreis, Hobbies oder eine sonstige Tätigkeit zu integrieren. Vielmehr ist nach seinen eigenen Aussagen sein Alltag durch den Besuch von Wettlokalen geprägt. Er gab in der mündlichen Verhandlung am 11.02.2016 an, dass er drei Freundinnen habe, ein sonstiges enges soziales Netzwerk wurde nicht vorgebracht. Auch im Beschwerdeschriftsatz bzw. in den zwei schriftlichen Stellungnahmen findet sich kein diesbezügliches Vorbringen. Dem Bundesverwaltungsgericht wurden zwei Unterstützungserklärungen, ein Diplom für die A2-Prüfung in Deutsch vom 09.03.2015 und eine Mitgliedschaftsbestätigung der XXXX vorgelegt, doch vermag dies am Gesamtbild nichts zu ändern und kann nicht von einer nachhaltigen Integrationsverfestigung ausgegangen werden.
3.4.5. Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde. Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Asylgesetz zu erteilen.
3.4.6. Mit angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei. § 50 FPG legt fest, in welchen Fällen eine Abschiebung unzulässig ist:
Verbot der Abschiebung
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
Wie sich aus den Länderfeststellungen und den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ergibt, besteht keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre. Derartiges wurde auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Auch sonst besteht kein Abschiebehindernis gemäß § 50 Abs. 2 oder Abs. 3 FPG, so dass die Abschiebung nach Nigeria für zulässig zu erklären ist.
3.5. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.11.2015 war der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.
3.6. Zum Verlust des Aufenthaltsrechtes gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 Asylgesetz (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 Asylgesetz wurde. In der Beschwerde wurde gegen den Verlust des Aufenthaltsrechtes auch nichts vorgebracht.
3.7. Zur Erlassung einer Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVM Abs. 3 Z. 1 FPG (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):
Mit dem angefochtenen Bescheid war ein Einreiseverbot in der Dauer von 5 Jahren erlassen worden.
Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
[...]
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
[...]"
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Z 1 leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer (teil)bedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger und wurde einmal zu einer (teil)bedingten Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten (nämlich neun Monaten) verurteilt. Diese Strafe ist noch nicht getilgt (§ 53 Abs. 5 FPG). Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestützt.
Als erschwerend ist der Umstand anzusehen, dass der Beschwerdeführer mittellos und nicht am Arbeitsmarkt integriert ist. Er führt in Österreich kein Familienleben und ist obdachlos. Für eine positive Zukunftsprognose ist die Zeit seit der Haftentlassung jedenfalls zu kurz. Der Beschwerdeführer verfügt über keinerlei familiäre, verwandtschaftliche, berufliche oder sonstige zu berücksichtigende Anknüpfungspunkte in Österreich. Im Lichte der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung hat sich daher auch nicht ergeben, dass nachhaltige soziale oder familiäre Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich entstanden sind, die das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass auch für den sonstigen Raum der Europäischen Union ein Familienleben nicht behauptet wurde.
Wenn in der Beschwerde erklärt wird, dass er sich seit der Verurteilung vor mehr als einem Jahr nichts habe zu schulden kommen lassen, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass der Zeitraum zu kurz ist, um eine günstige Zukunftsprognose zu treffen (vgl. VwGH, 20.8.2013, 2013/22/0108).
Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig.
Im gegenständlichen Fall erweist sich auch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit fünf Jahren als angemessen. Der Beschwerdeführer wurde erst einmal verurteilt und ist der Strafrahmen auch als relativ gering anzusehen, weshalb eine Festlegung der Dauer im Sinne der Mindestdauer für angebracht erscheint. Im Hinblick darauf erscheint die von der belangten Behörde festgesetzte Dauer des Einreiseverbots von fünf Jahren durchaus als angemessen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.