BVwG W199 1425395-2

W199 1425395-2Tribunale amministrativo federale12 feb 2016

Regest

Interessenabwägung, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung

Testo completo

BVwG W199 1425395-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W199.1425395.2.00

Spruch

W 199 1425395-2/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2014, Zl. 820209110-1489309, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.01.2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100/2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Volksrepublik China, stellte am 20.2.2012 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Dazu wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Schachendorf) befragt und am 27.02.2012 vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Traiskirchen) einvernommen. Er gab an, er sei etwa im Juli 2011 in die Europäische Union eingereist, habe sich seither illegal in Ungarn aufgehalten und in einem Lager gearbeitet und sei vor etwa 15 Tagen von dort nach Österreich gekommen. Bei der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, auf dem bei ihm gefundenen Mobiltelefon befänden sich Fotos, die ihn in XXXX zeigten; man gehe davon aus, dass er mehrere Monate in einem China-Restaurant in XXXX gearbeitet habe. Er blieb dabei, er habe dort nur gegessen und sich vor seinem Aufgriff in Österreich erst zwei Wochen in diesem Land aufgehalten. Das Mobiltelefon hätten auch andere Leute verwendet.

1.1.1.2. Mit Bescheid vom 29.02.2012, 12 02.091-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "VR China" ab (Spruchpunkt II), gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wies es ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet "in VR China" aus (Spruchpunkt III). Das Bundesasylamt stellte, soweit für das vorliegende Verfahren wesentlich, fest, der Beschwerdeführer habe in Österreich keine familiären oder privaten Bindungen, lebe hier im Rahmen der Grundversorgung und habe keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich bänden. Dies ergebe sich aus seinen niederschriftlichen Einvernahmen. Die Ausweisung bewirke keinen ungerechtfertigten Eingriff in seine durch Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: MRK) geschützten Rechte.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 13.3.2012 eine Beschwerde an den Asylgerichtshof, in der er sich zur Ausweisung nicht äußerte, aber ua. erwähnte, das Mobiltelefon, das bei ihm gefunden worden sei, sei schon zuvor über einen längeren Zeitraum von anderen Personen in dem Betrieb verwendet worden, in dem er sich damals aufgehalten habe. Die bloße Tatsache, dass er in Österreich arbeite, spreche nicht gegen die Annahme, er sei in China verfolgt worden. Allenfalls wäre es ihm sogar (gemeint offenbar: positiv) anzurechnen, dass er selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen möchte, anstatt in Österreich vom "Sozialsystem" abhängig zu sein.

In der Zeit, als das Beschwerdeverfahren anhängig war, verständigte der Magistrat der Stadt Wien XXXX am 13.02.2013 das Bundesasylamt davon, der Beschwerdeführer habe am XXXX das reglementierte Gastgewerbe in der Betriebsart Restaurant an einer näher bezeichneten Adresse im XXXX angemeldet.

1.1.2.1. Mit Verfahrensanordnung vom 17.07.2013 forderte der Asylgerichtshof den Beschwerdeführer auf, ua. die Fragen zu beantworten, ob er Deutsch spreche und in Österreich Deutschkurse besucht habe, wovon er seinen Lebensunterhalt in Österreich bestreite und ob er zu Österreich familiäre Bindungen habe, und gegebenenfalls entsprechende Nachweise vorzulegen.

Mit Schreiben vom 31.07.2013 teilte der Beschwerdeführer mit, er sei sehr bemüht, sich in Österreich zu integrieren. Er habe versucht, seine Deutschkenntnisse, die er sich seit seinem Aufenthalt im Bundesgebiet angeeignet habe, stets zu verbessern, und ua. einen Deutschkurs besucht. Ferner sei er unbescholten, arbeitswillig und arbeitsfähig. Er habe sich in dem für ihn als Asylwerber gegebenen Rahmen gut integriert. Derzeit werde er von seinen Freunden finanziell unterstützt. Familiäre Bindungen gebe es nicht, jedoch habe er sich auf Grund des bisherigen Aufenthalts einen großen Freundes- und Bekanntenkreis aufbauen können. - Belege wurden nicht vorgelegt.

1.1.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht - das gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes BGBl. I 68/2013 das Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 zu Ende führte - verständigte mit Schreiben vom 04.06.2014 die Parteien des damaligen Beschwerdeverfahrens vom Ergebnis seiner Beweisaufnahme, die ua. ergeben habe, dass der Beschwerdeführer über keine familiären oder sonstigen intensiveren (sozialen, beruflichen etc.) Bindungen zu Österreich verfüge. Er sei arbeitsfähig, gehe in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach und habe keine substantiellen Kenntnisse der deutschen Sprache. - Den Parteien wurde die Möglichkeit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 25.06.2014 nahm der Beschwerdeführer Stellung und führte ua. aus, er sei bemüht, sich in Österreich zu integrieren und die deutsche Sprache zu erlernen, arbeitswillig und arbeitsfähig sowie unbescholten.

1.1.2.3. Mit Erkenntnis vom 4.8.2014, W137 1425395-1, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die ersten beiden Spruchpunkte des damals angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet ab und verwies das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) zurück. Das Bundesverwaltungsgericht stellte ua. fest, der Beschwerdeführer spreche nicht oder nur schlecht Deutsch und habe im Asylverfahren auch keine besonderen Integrationsbestrebungen darlegen können. Beweiswürdigend heißt es, die Feststellungen ua. zur familiären Situation des Beschwerdeführers in Österreich ergäben sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben. Aus den Ausführungen in der Stellungnahme vom 25.06.2014, der Beschwerdeführer sei bemüht, Deutsch zu lernen, ergebe sich das Fehlen substantieller Deutschkenntnisse, zumal da der Beschwerdeführer trotz entsprechender Verfahrensanordnung vom 17.07.2013 auch keine Prüfungszeugnisse oder Kursbestätigungen vorgelegt habe. Weiters fehlten jegliche Hinweise auf etwaige besondere Integrationsbestrebungen des Beschwerdeführers. In der rechtlichen Beurteilung heißt es, Gründe, die einer Rückkehrentscheidung entgegenstünden, seien nicht hervorgekommen. Es gebe keine Hinweise auf eine ausreichend intensive Beziehung zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder dem Beschwerdeführer sonst besonders nahestehenden Personen. In der Stellungnahme vom 25.06.2014 habe er nur ausgeführt, dass er sich bemühe, die deutsche Sprache zu erlernen. Bestätigungen über abgeschlossene Deutschprüfungen habe er nicht vorgelegt.

1.2. Das Bundesamt setzte das Verfahren fort, verständigte am 13.08.2014 den Beschwerdeführer vom Ergebnis seiner Beweisaufnahme und räumte ihm die Möglichkeit ein, dazu innerhalb von 14 Tagen Stellung zu nehmen. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass die individuellen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 1 MRK nicht so ausgeprägt seien (und) dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen höher zu werten seien. Es sei beabsichtigt, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) iVm § 9 Abs. 2 des BFA-Verfahrensgesetzes (in der Folge: BFA-VG; Art. 2 Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz BGBl. I 87/2012 [in der Folge: FNG]) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz und des BG BGBl. I 144/2013 zu erlassen. Um jedoch den Sachverhalt im Lichte der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers beurteilen zu können, werde er gebeten, eine Reihe von Fragen zu beantworten und entsprechende Belege vorzulegen. Diese Fragen bezogen sich auf die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, auf allfällige Aufenthaltstitel, seine Schul- und Berufsausbildung, in Österreich lebende Familienangehörige, seine derzeitige Beschäftigung, seinen Unterhalt, seine Unterkunft und den Zweck eines weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer gab am 26.08.2014 bekannt, er sei 2012 nach Österreich eingereist, um einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, habe sich in der Zeit seines Aufenthaltes durchaus um Integration bemüht und wünsche, in Österreich seinen eigenen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Er bewohne eine ortsübliche Unterkunft und sei unbescholten. - Belege wurden nicht vorgelegt.

Das Bundesamt holte einen Versicherungsdatenauszug vom 31.08.2014 ein, der keine Beschäftigungszeiten des Beschwerdeführers ergab.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen; gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz und des BG BGBl. I 144/2013 erließ es gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, und gemäß § 52 Abs. 9 FPG stellte es fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers "nach China" gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG setzte es die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. Es stellt fest, der Beschwerdeführer halte sich seit 05.02.2012 in Österreich auf. Er habe am XXXX ein Gewerbe angemeldet, es gebe jedoch keinen Nachweis dafür, dass er dieses Gewerbe tatsächlich ausübe. Er sei sozial und beruflich nicht integriert, der deutschen Sprache nicht mächtig, gehe keiner Beschäftigung nach und verfüge über keinen Versicherungsschutz. Er wisse, seit er den Bescheid vom 29.02.2012 übernommen habe, dass er jederzeit des Landes verwiesen werden könne. Er verfüge derzeit nur über eine Obdachlosenmeldung, es gebe somit keinen Nachweis über eine ortübliche Unterkunft. Dies alles ergebe sich aus den asylrechtlichen und fremdenrechtlichen Unterlagen, aus den Ausführungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.08.2014, aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 26.08.2014 sowie aus dem Versicherungsdatenauszug und einer Meldeanfrage. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wiederholt das Bundesamt seine Feststellungen und begründet, weshalb kein Aufenthaltstitel in Betracht komme und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 2.9.2014 zu Handen des Vereins, dem er Vollmacht erteilt hatte, zugestellt.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 15.9.2014, in der ausgeführt wird, das Bundesamt treffe seine Feststellungen nur auf Grund der Aktenlage, ohne den Beschwerdeführer einzuvernehmen oder eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Den unrichtigen Behauptungen des Bundesamtes bezüglich der Integration des Beschwerdeführers werde widersprochen. Er wünsche, sich in Österreich zu integrieren, sich auf legale Weise seinen eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren und die deutsche Sprache zu erlernen, und sei unbescholten.

4.1. Am 22.12.2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer zu Handen eines Rechtsanwaltes, dem er Vollmacht erteilt hatte, eine Ladung für die Verhandlung vom 22.1.2016 zu. Mit Schreiben vom 24.12.2015 teilte der Verein, dem der Beschwerdeführer Vollmacht erteilt hatte (und dessen Obmann der besagte Rechtsanwalt ist), dem Bundesverwaltungsgericht mit, es sei trotz aller Versuche nicht gelungen, mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufzunehmen; er habe daher nicht vom Verhandlungstermin verständigt werden können. Gleichzeitig werde bekanntgegeben, dass das Vollmachtsverhältnis gelöst sei. Eine telefonische Rücksprache ergab, dass auch das Vollmachtsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Rechtsanwalt aufgelöst ist.

In der Folge stellte das Bundesverwaltungsgericht eine Meldeanschrift des Beschwerdeführers fest; dorthin wurde ihm die Ladung zur Verhandlung - nunmehr persönlich - durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zugestellt.

4.2. Am 22.1.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm und der eine Dolmetscherin für die chinesische Sprache beigezogen wurde. In der Verhandlung wies sich der Beschwerdeführer nicht mit der Aufenthaltsberechtigungskarte, sondern mit einer von ihm selbst angefertigten Kopie aus und gab an, das Original besitze er nicht mehr, ein Freund habe es sich vor etwa zwei Jahren ausgeborgt, um damit "in das Casino" zu gehen. Er habe sich keine neue Karte besorgt, weil er sich nicht ausgekannt habe. - Zu seinen Vollmachtsverhältnissen gab er an, er habe "den Beitrag für den Rechtsanwalt im 9. Bezirk im letzten Jahr nicht mehr bezahlt" (gemeint vermutlich den Mitgliedsbeitrag für den Verein, dem er Vollmacht erteilt hatte) und dem Rechtsanwalt seinen letzten Meldezettel nicht gegeben.

5. Das Bundesverwaltungsgericht erhob Beweis, indem es den Beschwerdeführer in der Verhandlung vernahm und die Akten des Verfahrens einsah.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger der Volksrepublik China. Er hält sich seit Feber 2012 in Österreich auf. Er geht seit seiner Ankunft in Österreich keiner geregelten Arbeit nach und beherrscht die deutsche Sprache auch nicht ansatzweise. Er hat seit etwa einem Jahr eine Freundin, eine chinesische Staatsangehörige, die ebenfalls Asylwerberin ist. Mit ihr verbringt er zwei Tage in der Woche in derselben Wohnung.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer sagte in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass er in Österreich nicht arbeite, dass er von "Gelegenheitsjobs" lebe, von denen er sich nicht einmal seine Mahlzeiten verdienen könne, dass er keine Deutschkurse besucht habe und dass er Deutsch nicht beherrsche. Diese Angaben stehen im Einklang mit dem Akteninhalt, wie er über die letzten vier Jahre dokumentiert und oben referiert ist; die Behauptungen des - damals rechtsfreundlich vertretenen - Beschwerdeführers in einer der Stellungnahmen, er besuche einen Deutschkurs und habe bereits Kenntnisse der deutschen Sprache, sind vor diesem Hintergrund der Entscheidung nicht zugrunde zu legen.

Der Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung dazu befragt, was es damit auf sich habe, dass er am XXXX das Gastgewerbe in der Betriebsart Restaurant an einer Adresse im XXXX angemeldet habe; er gab dazu an, er habe dort einige Tage gearbeitet; der Chef habe versucht, eine Beschäftigungsbewilligung für ihn zu erlangen, sie aber nicht bekommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 73 Abs. 11 und 12 AsylG 2005 idF des FNG und des FNG-Anpassungsgesetzes ist § 10 AsylG 2005 idF des FNG und des FNG-Anpassungsgesetzes mit 1.1.2014 in Kraft getreten.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz und des BG BGBl. I 144/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

3.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

3.2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz und des BG BGBl. I 144/2013 anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu A)

1.1. Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es ua. in den Fällen des § 75 Abs. 19 AsylG 2005 den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, zu entscheiden, ob die "Rückkehrentscheidung" auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Damit zielt das Gesetz auf § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idF des FNG, wonach eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden ist, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird, wenn weiters nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt wird und überdies - wie hier - kein Aberkennungsgrund (iSd § 9 Abs. 2 AsylG 2005) vorliegt. Nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG ist in diesem Fall - mit hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen (dass nämlich - wie auch in § 10 Abs. 1 AsylG 2005 angeordnet - kein Aberkennungsgrund vorliegt und dass dem Fremden "kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen" [gemeint jedenfalls:

nach anderen Bundesgesetzen als nach dem AsylG 2005] zukommt) - eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, richtet sich nach § 9 BFA-VG.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Erkenntnis vom 04.08.2014 nicht ausgesprochen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer zulässig wäre, sondern das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist der Bescheid, den das Bundesamt daraufhin erlassen hat.

Eine Rückkehrentscheidung ist, wie vorhin ausgeführt, gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 dann zu erlassen, wenn § 9 BFA-VG dem nicht entgegensteht und wenn überdies nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt wird. Die Rückkehrentscheidung setzt voraus, dass die Frage geklärt wird, ob ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 erteilt wird (VwGH 28.4.2015, Ra 2014/18/0146); die Prüfung dieser Frage muss ihr vorausgehen (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0023 bis 0024).

2.1.1.1. Nach § 9 Abs. 1 BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn durch sie in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, (nur dann) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. § 9 Abs. 2 BFA-VG zählt Umstände auf, die dabei insbesondere zu berücksichtigen sind (sie entsprechen wörtlich den in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF vor dem FNG aufgezählten, abgesehen davon, dass es statt "Herkunftsstaat" nunmehr heißt: "Heimatstaat" [vgl. die Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, die freilich durch das FNG nicht geändert worden ist und gemäß § 2 Abs. 2 BFA-VG auch im Anwendungsbereich des BFA-VG gelten soll]). Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung (nach § 52 FPG) jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob sie gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, "wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind". Dies wiederum "ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht" verfügen, unzulässig wäre.

Bei der Abwägung, die durch Art. 8 MRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 MRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516/2005 (Pt. IV.2.1), das zu einer der Vorgängerbestimmungen des § 9 BFA-VG ergangen ist (nämlich zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997, der statt von einer "Rückkehrentscheidung" von einer "Ausweisung" sprach), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis (das den Schutz des Privat- und Familienlebens im Auge hatte) durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das BFA-VG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516/2005 [Pt. IV.3.2]; vgl. VfSlg. 18.224/2007, wo der VfGH - anlässlich einer auf § 10 AsylG 2005 gestützten Ausweisung - auf das zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997 ergangene Erk. VfSlg. 17.340/2004 verweist): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."

Die diesbezügliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat der Verfassungsgerichtshof wie folgt zusammengefasst (VfSlg. 18.223/2007, 18.224/2007; vgl. weiters VfSlg. 18.417/2008, 18.524/2008; VfGH 28.4.2009, U 847/08; 1.7.2009, U 1209/09; 3.9.2009, U 61/09; VwGH 23.9.2009, 2006/01/0954, mwN;

21.1. 2010, 2008/01/0637; 15.3.2010, 2007/01/0537, mwN; 21.6.2010, 2006/19/0451; 9.9.2010, 2006/20/0176; 15.12.2010, 2007/19/0869;

23.2. 2011, 2011/23/0074; 21.4.2011, 2011/01/0132; 27.4.2011, 2011/23/0057):

"Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die [...] an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird [...], das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [...] und dessen Intensität [...], die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert [...], die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung [...] für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen [...]."

Im Erkenntnis 22.6.2009, U 1031/09, hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dahin zusammengefasst, diese Kriterien seien "u.a.:

  • die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll;

  • die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen;

  • die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen;

  • die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben, und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist."

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und "die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war", das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die "strafgerichtliche Unbescholtenheit", Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, "die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren", und "die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist". Aus den parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 1803 BlgNR 24. GP, 10 f., ebenso aus den parlamentarischen Materialien zur Vorgängerbestimmung, Erläut. zur RV, 88 BlgNR 24. GP, 2 f., und Erläut. zur RV, 1078 BlgNR 24. GP,

  1. ergibt sich, dass damit nichts anderes geschehen soll, als der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Art. 8 MRK Rechnung zu tragen, ohne eine gegenüber der früheren materiell andere Rechtslage zu schaffen.

Ist zu beurteilen, ob es aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK zulässig ist, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, so sind das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung und das persönliche Interesse des Fremden an seinem weiteren Verbleib in Österreich zu gewichten und einander gegenüber zu stellen. Das persönliche Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles va. zu prüfen, inwieweit der Fremde die Zeit, die er in Österreich verbracht hat, dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen Bedacht zu nehmen, die es auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, wenn sein Aufenthalt beendet würde (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 mwN).

Der Befolgung der Vorschriften, die den Aufenthalt von Fremden regeln, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die, nachdem ihr Asylverfahren negativ abgeschlossen worden ist, über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig hier verbleiben. Das Interesse an einem Verbleib in Österreich, das durch eine soziale Integration erworben worden ist, ist in seinem Gewicht gemindert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 mwN).

2.1.1.2. Das Bundesamt hat die durch Art. 8 Abs. 2 MRK bzw. durch § 9 Abs. 2 BFA-VG vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, sodass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479, sowie mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0232;

17.12. 2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162; 31.10.2002, 2002/18/0217; 27.2.2003, 2003/18/0020;

26.6. 2003, 2003/18/0141; 10.9.2003, 2003/18/0147; 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257;

8.3. 2005, 2005/18/0044; vgl. auch VwGH 9.5.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters - anknüpfend an VfSlg. 18.224/2007 - VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216). Dem Beschwerdeführer kommt auch kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu (in diesem Fall schlösse § 52 Abs. 2 FPG eine Rückkehrentscheidung aus).

2.1.1.2. Der Beschwerdeführer hält sich seit etwa vier Jahren in Österreich auf. Dass das Verfahren so lange gedauert hat, geht nicht auf sein Verschulden zurück. Er ist strafgerichtlich unbescholten und hat sich, soweit erkennbar, keine Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und gegen Erfordernisse der öffentlichen Ordnung zuschulden kommen lassen, sieht man von der illegalen Einreise ab. (Arbeit, ohne dass dafür eine Beschäftigungsbewilligung vorgelegen wäre, hat er bei seiner Einvernahme am 27.2.2012 bestritten, scheint sie jedoch in seiner Beschwerde vom 13.3.2012 zuzugestehen.) Betrachtet man die übrigen in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes herausgearbeiteten Kriterien, so zeigt sich, dass die Umstände im Fall des Beschwerdeführers nicht auf ausreichend intensive persönliche Interessen hindeuten: Er geht keiner geregelten Arbeit nach, sondern hält sich mit "Gelegenheitsjobs" über Wasser und lässt sich von Freunden unterstützen. Somit kann nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit gesprochen werden, wie sie der Verfassungsgerichtshof in seinem Kriterienkatalog erwähnt. Der Beschwerdeführer hat keine Kenntnisse der deutschen Sprache, er hat nicht einmal einen Deutschkurs besucht. Er verfügt auch nicht über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich. Nach seinen Angaben hat er zwar eine Freundin, mit der er "Freund und Freundin wie Mann und Frau" ist, mit der er aber keine Lebensgemeinschaft führt, da er nur etwa zwei Tage in der Woche mit ihr in derselben Wohnung lebt. Diese Freundin verfügt im Übrigen über keinen auf Dauer ausgerichteten Aufenthaltstitel, sondern ist Asylwerberin.

Unter diesen Umständen kommt den öffentlichen Interessen daran, dass der Beschwerdeführer das Land verlässt, größere Bedeutung zu als seinen persönlichen Interessen.

2.1.2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 ist eine Rückkehrentscheidung nur auszusprechen, wenn "von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird". Ebenso ordnet § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 an, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen ist, wenn der Asylantrag hinsichtlich des Asyls und hinsichtlich des subsidiären Schutzes abgewiesen wird. (Dagegen ist gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen [erst dann] zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.) Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das Bundesamt über das Ergebnis der amtswegigen Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß (§ 55 und) § 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Das ist (soweit es sich um den Abspruch über den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 handelt) in einer Konstellation wie der vorliegenden die Entscheidung, die das Bundesamt auf Grund des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu treffen hat.

§ 57 AsylG 2005 steht unter der Überschrift "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"; sie ist zu erteilen, wenn eine der drei folgenden Voraussetzungen zutrifft: (Z 1) wenn - neben weiteren Voraussetzungen - der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist; (Z 2) um die Strafverfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen zu gewährleisten oder damit zivilrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen geltend gemacht und durchgesetzt werden können; oder (Z 3) wenn - neben weiteren Voraussetzungen - der Fremde Opfer von Gewalt geworden ist und eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen worden ist oder hätte erlassen werden können.

2.1.2.2. Da es keinen Hinweis darauf gibt, dass einer dieser Fälle vorläge, kommt ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 nicht in Betracht.

2.2. Da einer Rückkehrentscheidung weder § 9 BFA-VG entgegensteht noch von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 zu erteilen ist, ist die Rückkehrentscheidung, die das Bundesamt erlassen hat, zu bestätigen.

3. Voraussetzung dafür, nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ("Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK") einen Aufenthaltstitel zu erteilen, ist jedenfalls, dass dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK geboten ist (§ 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005; VwGH 28.4.2015, Ra 2014/18/0146). Wird ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 nicht von Amts wegen erteilt, weil eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, so kann dies nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom Fremden im Rechtsweg geltend gemacht werden ("in jenem Fall [...], in dem das Bestehen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels infolge dessen, dass dem Antrag auf internationalen Schutz der Erfolg versagt wurde, von der Behörde von Amts wegen zu prüfen ist":

VwGH 28.1.2015, Ra 2014/20/0121). Daher ist über das Ergebnis der amtswegigen Prüfung, ob nach § 55 (und nach § 57) AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs. 3 AsylG 2005; VwGH 28.1.2015, Ra 2014/20/0121). Ist eine aufenthaltsbeendende Maßnahme kein unverhältnismäßiger Eingriff in die durch Art. 8 MRK geschützten Rechte, so folgt daraus, dass sie im Grunde des § 9 BFA-VG zulässig ist, ebenso aber auch, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK nicht geboten ist (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). § 58 Abs. 2 AsylG 2005 (jedenfalls seit der Neufassung durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 BGBl. I 70) bietet keine Rechtsgrundlage dafür, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, darüber hinaus auch noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen (mag der Fremde auch nicht dadurch in Rechten verletzt sein, wenn der Abspruch über die Rückkehrentscheidung zu Recht ergangen ist) (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Aus dem oben zur Rückkehrentscheidung Gesagten ergibt sich, dass diese Voraussetzung - dass nämlich die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK geboten ist - nicht erfüllt ist (ansonsten wäre die Rückkehrentscheidung nicht zulässig). Das Bundesamt hat daher zu Recht keinen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 erteilt.

4.1. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre. Ob eine Abschiebung zulässig ist, richtet sich nach § 50 FPG, dessen erste beide Absätze weitgehend den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und den Verfolgungsgründen der GFK entsprechen; der dritte Absatz betrifft den Fall, dass der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Aus dem bisher Gesagten ergibt sich, dass der Abschiebung keine derartigen Gründe entgegenstehen; dass keine Konventionsgründe und keine Gründe nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegen, ist bereits oben geprüft und festgestellt worden. Zwar ist im Rahmen eines Verfahrens auf internationalen Schutz im Zusammenhang mit einer Rückkehrentscheidung eine amtswegige Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat vorgesehen, doch kommt ihr nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen. In diesem Sinn ist diese amtswegige Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG, soweit sie sich auf den Herkunftsstaat bezieht, nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz. Das muss bei unveränderter Sachlage aber ebenso dann gelten, wenn - wie im vorliegenden Übergangsfall - die amtswegige Feststellung nicht gleichzeitig mit dem Abspruch nach den §§ 3 und 8 AsylG 2005 ergeht. Ein inhaltliches "Auseinanderfallen" dieser Entscheidungen (insbesondere nach § 8 AsylG 2005) einerseits und der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG andererseits ist auch in dieser Konstellation ausgeschlossen, was es dann aber weiter unmöglich macht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und von subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).

4.2. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt diese Frist 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, wenn nicht im Rahmen einer (vom Bundesamt vorzunehmenden) Abwägung festgestellt worden ist, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Gemäß § 55 Abs. 3 FPG kann, wenn besondere Umstände überwiegen, die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als den 14 Tagen festgesetzt werden. Die besonderen Umstände hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen, zugleich hat er einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht worden sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.

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