G312 2003581-1•BVwG G312 2003581-1
G312 2003581-1Tribunale amministrativo federale12 feb 2016
Irrtum, Rechtsmittelfrist, Sorgfaltspflicht, Verspätung,<br/>Wiedereinsetzung, Zurückweisung, Zustellung
G312 2003581-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX in XXXX, vertreten durch XXXX,
A)
gegen den Bescheid der Sozialversicherung der Bauern, Regionalbüro Steiermark, vom 27.08.2013, XXXX, über den Antrag auf Wiedereinsetzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm. § 71 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.
B)
gegen den Bescheid des Sozialversicherung der Bauern, Regionalbüro Steiermark, vom 11.06.2013, XXXX, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß 14 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
C)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) vom 11.06.2013, XXXX, wurde für XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) im Zeitraum von 01.01.2008 bis 30.09.2012 folgende Beitragsgrundlagen der Beitragsbemessung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung der Bauern festgelegt:
von
bis
Monatliche Beitragsgrundlage EURO
Nach Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde begründend aus, dass der BF Alleineigentümer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mit der Lageradresse XXXX sei. Ab 01.10.2012 seien 4 ha landwirtschaftliche Nutzflächen an Herrn XXXX XXXX verpachtet worden. Der Pachtvertrag sei am 24.09.2012 der Sozialversicherung der Bauern vorgelegt worden.
Eine Betriebsprüfung sowie eine Anfrage bei der Agrarmarkt Austria habe ergeben, dass bereits vor diesem Zeitpunkt nicht gemeldete Verpachtungen im Ausmaß von 2,83 ha an Frau XXXX Petra vorlagen.
Der Abzug der anteiligen Einheitswerte der verpachteten Flächen bewirkte rückwirkend ab 01.01.2008 eine Verringerung der Beitragsgrundlage.
Das für Zwecke der Beitragsbemessung heranzuziehende Flächenausmaß und der daraus resultierende Einheitswert im Sinne des § 23 BSVG betrage:
Ausmaß in ha
Einheitswert in EURO
Zeitraum
Eigengrund
Pachtgrund
Eigengrund
Pachtgrund
3/3
2/3
3/3
2/3
6,7154
10,9759
6,7154
0,9759
527,46
0,9759
546,72
5,5748
Von
diesem Einheitswert sei die angeführte Beitragsgrundlage zu errechnen gewesen.
2. Am 06.08.2013 sprach der BF bei der belangten Behörde vor und gab niederschriftlich bekannt, dass Frau XXXX die strittigen Flächen im Ausmaß von 0,96 ha (Kulturart XXXX) und 1,87 ha (Kulturart XXXX) laut OZ XXXX nicht auf ihre Rechnung und Gefahr, sondern auf seine Rechnung und Gefahr bewirtschaftet habe. Diese Flächen seien erst mit dem Pachtvertrag vom 19.09.2012, gemeldet am 24.09.2012, an Herrn XXXX verpachtet worden und werden erst ab 01.10.2012 auf Rechnung und Gefahr von Herrn XXXX bewirtschaftet.
3. Am 14.08.2013 beantragte der BF die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da ohne sein Verschulden die Einspruchsfrist nicht eingehalten worden sei. Begründend führte er aus, dass er nach Erhalt des Bescheides sofort Kontakt mit Herrn XXXX aufgenommen habe, um den Sachverhalt zu klären.
Mittels mehrerer Rücksprachen - um die Einspruchsfrist nicht zu versäumen - habe ihm dieser zugesagt, dass er mit einer zuständigen Person der SVB Kontakt aufgenommen hätte und die Angelegenheit geklärt hätte (Intervention).
Über seinen Steuerberater wurde bei der Beitragsabteilung eine Aufstellung der Bewirtschaftungsverhältnisse angefordert, welche ihm übermittelt wurde. Danach habe er einen Bescheid der Pensionsabteilung erhalten, der seine Pensionskürzung zum Inhalt hatte. Auf Verweis zu der Niederschrift vom 06.08.2013 ersuche der BF um Richtigstellung seiner Bewirtschaftungsverhältnisse.
4. Mit Bescheid vom 27.08.2013, XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des BF vom 14.08.2013 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab und begründete dies damit, dass der Bescheid über die Höhe der Beitragsgrundlage laut Rückschein mit Beginn der Abholfrist 14.06.2013 zur Postabholung hinterlegt worden sei.
Gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG würden hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt gelten.
In der Rechtsmittelbelehrung des genannten Bescheides vom 11.06.2013 sei ausgeführt gewesen, dass innerhalb der unerstreckbaren Frist von einem Monat ab der Zustellung des Bescheides Einspruch erhoben werden kann. Gegenständlich sei die Rechtsmittelfrist mit 14.07.2013 ausgelaufen (einem Sonntag) und der Einspruch hätte spätestens am 15.07.2013 (dem darauffolgenden Montag) der Post zur Beförderung übergeben werden müssen. Somit sei der Bescheid vom 11.06.2013 am 15.07.2013 in Rechtskraft erwachsen.
Der Wiedereinsetzungsantrag vom 14.08.2013 sei damit begründet worden, dass die Einspruchsfrist ohne sein Verschulden nicht eingehalten worden sei und er umgehend nach Erhalt des Bescheides zur Klärung des Sachverhaltes mit Herrn XXXX Kontakt aufgenommen habe. Dieser hätte zugesagt, die Angelegenheit mit der zuständige Person bei der SVB abzuklären.
Ein unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 AVG sei ein von der Partei unbeeinflussbares Geschehen in der Außenwelt wie Krankheit, Naturkatastrophe etc. Dieses Ereignis müsse kausal für das Versäumen der Frist gewesen sein. Gegenständlich liege somit kein hinreichender Wiedereinsetzungsgrund vor.
Darüberhinaus sei kein minderer Grad des Versehens gegeben. Der Partei, die den zu ihrem Rechtschutz in der Verständigung des Zustellers enthaltenen Hinweis auf die Rechtswirkungen, welche die Hinterlegung auslöst, nicht beachte, ist kein nur minderer Grad des Verschuldens zur Last zu legen.
5. Mit dem am 24.09.2013 bei der belangten Behörde eingelangten und mit 19.09.2013 datierten Schriftsatz erhob der BF den mittlerweile als Beschwerde zu titulierenden Einspruch gegen angeführten Bescheid vom 27.08.2013.
Begründend wurde zusammengefasst eingewendet, dass die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht verfehlt sei. Der BF sei auf Grund der Formulierung des Inhaltes des Bescheides davon ausgegangen, dass dieser nicht ihn selbst, sondern dessen Pächter Herrn XXXX beträfe und diesen die Pflicht träfe, tätig zu werden. Daher habe der BF sofort nach Erhalt des Bescheides mit dem Pächter Kontakt aufgenommen und sei ihm von diesem versichert worden, den Sachverhalt hinsichtlich der tatsächlichen Bewirtschaftungsverhältnisse zu klären. Durch mehrfache Rücksprachen mit diesem habe sich der BF vergewissert, dass dieser seiner Pflicht fristgerecht nachkomme. Die gegenteilige Entwicklung sei für den BF nicht vorhersehbar gewesen und es handle sich hierbei um ein Versehen, welches auch einer sorgsamen Person unterlaufen könne.
Es habe beim BF vorranging ein Rechtsirrtum vorgelegen und nach ständiger Judikatur des VwGH sei ein Rechtsirrtum als maßgebliches Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG zu qualifizieren (VwGH vom 21.04.2005, 2004/20/0435).
Da der BF alle ihm zu Gebote stehenden Mitteln durch mehrfaches Rückfragen, sowie eigene Initiative ergriffen, um die fristgerechte Erhebung des Einspruches zu gewährleisten, sei ihm allenfalls nur ein minderer Grad des Versehens zu konstatieren. Somit werde beantragt, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben und den bekämpften Bescheid vom 11.06.2013 hinsichtlich der tatsächlichen Bewirtschaftungsverhältnisse abzuändern und die Beitragsgrundlage entsprechend zu bemessen.
6. Der maßgebliche Verwaltungsakt ging unter Anschluss eines Vorlageberichtes der Sozialversicherungsanstalt der Bauern am 22.10.2013, datiert mit 18.10.2013, beim Landeshauptmann der Steiermark ein.
Nach zusammenfassender Sachverhaltsdarstellung wiederholte die belangte Behörde ihre bereits im Bescheid dargelegte Rechtsansicht und führte ergänzend aus, dass richtig sei, dass der VwGH wiederholt die Auffassung vertreten habe, dass auch mangelnde Rechtskenntnis oder ein Rechtsirrtum als Wiedereinsetzungsgrund in Betracht kommen könne. Wenn ein solcher Irrtum als Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht werde, sei im Einzelfall die Verschuldensfrage zu prüfen. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen.
Der BF dürfe also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen habe.
Selbst wenn man dem BF einen Rechtsirrtum konzediere, könne im vorliegenden Fall nicht mehr von einem bloß minderen Grad des Versehen gesprochen werden, da eine auffallende Sorglosigkeit nach der Rechtsprechung des VwGH dann gegeben sei, wenn eine aufmerksame Lektüre des Bescheides und zwar nicht nur des Spruchs sondern auch der Rechtsmittelbelehrung und seiner Begründung oder der Rechtsbelehrung in einer Hinterlegungsanzeige, den Rechtsirrtum bzw. Rechtsunkenntnis vermieden hätte.
Unter Verweis auf diesbezügliche Erkenntnisse des VwGH stellte die belangte Behörde weiters fest, dass gegenständlich im Bescheid vom 11.06.2013 unzweifelhaft zu entnehmen gewesen sei, wer alleiniger Bescheidadressat sei, nämlich der BF und nicht Herr XXXX. Die klare Textierung - der Abzug des anteiligen Einheitswertes der verpachteten Fläche bewirken rückwirkend ab 01.01.2008 eine Verringerung der Beitragsgrundlage - sowie die eindeutige Rechtsmittelbelehrung mit dem Hinweis auf den Eintritt der Rechtskraft, hätten den BF bei gehöriger Sorgfalt dazu veranlassen müssen, sich bei fehlender Rechtskenntnis Rechtsbeistand zu verschaffen. Der BF sei jedoch erst tätig geworden, als ihm ein weiterer Bescheid, mit dem seine Pensionsleistung aufgrund der geänderten Beitragsgrundlage neu festgestellt wurde, zugestellt worden sei. Es werden daher die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des angefochtenen Bescheides beantragt.
7. Die Bezug habenden Verwaltungsakte wurden vom Landeshauptmann der Steiermark samt Beschwerde am 10.03.2014 dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Entscheidung vorgelegt, am selben Tag der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der dargestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde waren, auf die Verwaltungsgerichte über.
Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit des Landeshauptmannes der Steiermark, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
2.2. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde betreffend Wiedereinsetzung:
2.2.1. Der mit "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" betitelte § 71 AVG idgF lautet wie folgt:
"§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen."
Hinsichtlich der Berechnung von verfahrensrechtlichen Fristen, einschließlich der in § 71 Abs. 2 vorgesehenen Frist, gelten die Bestimmungen der §§ 32 und 33 AVG.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Gegenständlich irrte der Antragsteller seinen Angaben zufolge darüber, wer Empfänger des übermittelten Bescheides sein sollte. Seinen Einwendungen zufolge dachte der BF, dass der Bescheid an den Herrn XXXX gerichtet sei.
Gemäß Rechtsprechung des VwGH sind mangelnde Rechtskenntnisse grundsätzlich nicht als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu werten, das die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte. Das ergibt schon die einfache Überlegung, dass die rein subjektive Beurteilung einer bestimmten Rechtslage den Antragsteller niemals hindern kann, sich über die Zuständigkeitsvorschriften bei Rechtskundigen zu informieren (VwGH Zl. 95/20/0319 betreffend Wirkung eines Berichtigungsbescheides).
Als "Ereignis" iSd § 46 Abs 1 VwGG kommt jegliches Geschehen, ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt, in Betracht. Auch ein Rechtsirrtum kann ein maßgebliches "Ereignis" darstellen (VwGH vom 30. April 2003, Zl. 2001/03/0183).
In der Rechtsprechung des VwGH wird weiters die Auffassung vertreten, dass bei Geltendmachung eines solchen Wiedereinsetzungsgrundes im konkreten Einzelfall zu prüfen ist, ob die Partei (ihren Vertreter) an der Unkenntnis der Rechtslage bzw. am Rechtsirrtum ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden trifft. Eine der Wiedereinsetzung entgegen stehende auffallende Sorglosigkeit nahm der VwGH beispielsweise an, wenn die Rechtsunkenntnis bzw. der Rechtsirrtum hätte vermieden werden können durch
o Rücksprache mit dem Rechtsvertreter,
o Einholung von Informationen bei einem Rechtskundigen, oder
o durch Beachtung der normativen Aussage der gesetzlichen Regelung.
Der gegenständliche Einwand ist wenig nachvollziehbar, da der Bescheid ausdrücklich an den BF adressiert ist und aus dem Bescheid ausdrücklich hervorgeht, dass der BF der Adressat des Bescheides ist. Zudem erfolgte auch die Postzustellung an ihn. Der BF hat mit Herrn XXXX eine Klärung erzielen wollen - nach seinen Angaben mehrmals - jedoch hat sich der BF nicht bei der belangten Behörde durch Rücksprache erkundigt, ob hier ein Fehler passiert ist oder der Bescheid korrekt an ihn gerichtet ist, sondern sich lediglich darauf verlassen, dass eine andere Person, gegenständlich Herr XXXX, eine Klärung mit der belangten Behörde herbeiführt bzw. fristgerecht ein Rechtsmittel einbringt.
Der behauptete Rechtsirrtum ist grundsätzlich als kausal für das Versäumen der Frist im angestrengten Wiederaufnahmefall anzusehen, d. h. der Antragsteller war dadurch gehindert, die Frist für die Erhebung des Einspruches einzuhalten.
Die Prüfung der Frage, ob die Rechtsunkenntnis oder der Rechtsirrtum auf einem über den minderen Grad des Versehens hinausgehenden Verschulden beruht, hat bei rechtskundigen Parteien wie dem Antragsteller oder wenn ein rechtskundiger Parteienvertreter einschreitet, nach einem strengeren Maßstab zu erfolgen als bei Rechtsunkundigen. Eine bloß leichte Fahrlässigkeit, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu rechtfertigen vermag, wird nur in besonderen Ausnahmefällen angenommen werden können.
Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (VwGH 07.08.1992, Zl. 92/14/0033; 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311). Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit die Pflicht sind somit im Wiedereinsetzungsantrag neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19.06.1990, Zl. 90/04/0101). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14.12.1995, Zl. 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 115).
2.2.2. Im vorliegenden Beschwerdefall vertritt die rechtsfreundliche Vertretung des BF in der am 24.09.2013 erhobenen Einspruch die Auffassung, dass sämtliche Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfüllt seien, da der BF nicht auffallend sorglos gehandelt habe, es sich bei ihr rechtsunkundige Person handle und mangelnde Rechtskenntnis bzw. ein Rechtsirrtum ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt. Es würde ihm somit nur ein minderer Grad des Versehens zu konstatieren sein.
Nach § 71 Abs. 1 Z 1 AVG setzt die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die Partei an der Versäumung der Frist kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Ein Verschulden der Partei steht der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand demnach nur entgegen, wenn es den "minderen Grad des Versehens" übersteigt.
Unter einem minderen Grad des Versehens ist nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen (VwGH vom 17.05.1990, Zl. 90/06/0062; VwGH vom 19.05.1994, Zl. 94/18/0226; VwGH vom 27.06.2008, Zl. 2008/11/0099), die dann vorliegt, wenn dem Wiedereinsetzungswerber ein Fehler unterlaufen ist, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (VwGH vom 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; VwGH vom 23.05.2001, Zl. 99/06/0039; VwGH vom 01.06. 2006, Zl. 2005/07/0044; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 40 zu § 71).
Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, dh er darf die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH 08.10.1990, Zl. 90/15/0134; VwGH 20.01.2000, Zl. 98/06/0108; VwGH 27.06.2008, Zl. 2008/11/0099). Da es auf die persönlichen Fähigkeiten des Antragstellers ankommt, fällt seine Rechtskundigkeit und seine Erfahrung im Umgang mit Behörden besonders ins Gewicht. Bei der Beurteilung, ob auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist daher insbesondere an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige, bisher noch nie an behördlichen (gerichtlichen) Verfahren beteiligte Personen (VwGH 20.10.1998, Zl. 98/21/0149; VwGH 11.06.2003, Zl. 2003/10/0114; VwGH 26.06.2008, Zl. 2008/05/0122).
2.2.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen den Bescheid über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht begründet ist:
Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt und auch aus dem Vorbringen in der Beschwerde vom 19.09.2013 unstrittig und zweifelsfrei ergibt, dass Bescheid der belangten Behörde vom 11.06.2013 dem BF nach einem ersten Zustellversuch am 13.06.2013 durch Hinterlegung ab 14.06.2013 ordnungsgemäß zugestellt und daher rechtswirksam erlassen wurde. Dieser Bescheid enthielt den BF als Adressaten, sowie seine Versicherungsnummer und Geburtsdatum, die Feststellung darüber, dass er Alleineigentümer eines land-forstwirtschaftlichen Betriebes an der Lageradresse XXXX ist und auch eine korrekte Rechtsmittelbelehrung.
Der BF bringt vor, "irrtümlicherweise" der Annahme gewesen zu sein, dass der Bescheid an Herrn XXXX adressiert gewesen sei und macht damit inhaltlich einen Rechtsirrtum geltend.
Dass der BF aufgrund der Textierung des Bescheides annehmen musste, dass der Bescheid nicht an ihn gerichtet ist, ist aus oben dargestellten Gründen nicht glaubhaft. Zudem betreibt der BF seit vielen Jahren einen land-forstwirtschaftlichen Betrieb, ist somit seit vielen Jahren im Kontakt mit der belangten Behörde und erhält von ihr Schriftstücke und Bescheide.
Da als "Ereignis" iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jegliches Geschehen, ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt, in Betracht kommt (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I 2. Aufl., E 46 ff zu § 71 AVG), kann auch ein Rechtsirrtum ein maßgebliches "Ereignis" darstellen (VwGH vom 26. August 2010, Zl. 2009/21/0400, sowie Hauer/Leukauf, Handbuch Vorheriger des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Aufl., S. 1067) und es ist, wenn ein solcher Irrtum als Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht wird, im Einzelfall die Verschuldensfrage zu prüfen (VwGH vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0167).
Im vorliegenden Fall ist das "Ereignis", welches den BF nach seinem Vorbringen an der Einhaltung der Beschwerdefrist hinderte, in dem Irrtum gelegen, dass der BF annahm, Herr Eduard XXXX sei Bescheidadressat und werde die Angelegenheit mit der zuständige Person bei der SVB abklären.
Ist das "Ereignis" in dem Irrtum gelegen, dass der Antragsteller nicht er selbst ein Rechtsmittel einreichen hätte sollen, so hat ihn im Rahmen der ihn als "ordentliche Prozesspartei" treffenden Sorgfaltspflicht die Obliegenheit getroffen, sich bei geeigneten Stellen diesbezüglich zu erkundigen und sich Gewissheit zu verschaffen (vgl. E 30. April 2003, 2001/03/0183), ob er der Empfänger des Bescheides sein soll und er daher verpflichtet ist, ein geeignetes Rechtsmittel einzureichen. In Anbetracht der Bedeutsamkeit der fristgerechten Einreichung eines Rechtsmittels trifft den Antragsteller ein Verschulden, das den eines minderen Grades des Versehens übersteigt (VwGH vom 12.07.2012, Zl. 2012/02/0146).
Es wäre dem BF zumutbar gewesen, die belangte Behörde zu kontaktieren oder gegebenenfalls einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen. Beides hat der BF jedoch unterlassen und nur eine Abklärung mit Herrn XXXX gesucht und dabei riskiert, dass die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittel abläuft. Dass ihm der Ablauf der Frist bewusst war, ergibt sich eindeutig aus seiner verspätet eingebrachten Beschwerde vom 14.08.2013 (2 Monate nach Bescheidzustellung). So gibt er an, dass ohne sein Verschulden die Einspruchsfrist nicht eingehalten wurde, da ihm Herr XXXX die Klärung mit der zuständigen Person bei der SVB zugesichert hat.
Bei gehöriger Aufmerksamkeit wäre der Bescheidadressat nicht zu übersehen gewesen. Zudem hätte sich der BF, der seinen Angaben zufolge Rücksprache mit Herrn XXXX gehalten hat, über den Stand der Abklärung von Herrn XXXX mit der SVB zu vergewissern gehabt, um noch fristgerecht etwaige prozessuale Handlungen setzen zu können.
Insoweit in der Beschwerde vom 19.09.2013 ins Treffen geführt wurde, dass die belangte Behörde in ihrer Rechtsansicht verfehlt sei, dass dem BF kein minderer Grad des Verschuldens zu konstatieren sei, so erweist sich dieser Einwand hiermit als unzutreffend.
Wenn die belangte Behörde die Ansicht vertritt, dass gegenständlich kein unvorhergesehenes Ereignis vorlag, ist ihr zu entgegnen, dass - wie auch der BF richtig einwendet - auch ein Rechtsirrtum als ein solches unvorhergesehenes Ereignis darstellt. Jedoch liegt gegenständlich wie oben ausgeführt - auch wenn man von einem Rechtsirrtum ausgeht - keines Falls nur ein minderer Grad des Versehens vor.
Der belangten Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie mangels Wiedereinsetzungsgrund die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abgelehnt hat.
2.2.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass unter Zugrundelegung des Vorbringens im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und in der gegenständlichen Beschwerde nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass der BF durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen wäre, die Beschwerdefrist einzuhalten, und ihm dabei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffen würde.
Da in der gegenständlichen Rechtssache die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorliegen, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm. § 71 Abs. 1 Z 1 AVG als unbegründet abzuweisen.
2.3. Zu Spruchteil B): Zurückweisung wegen Verspätung:
2.3.1. Gemäß § 412 ASVG (idF vom 11.06.2013) beträgt die Frist zur Erhebung eines Einspruchs gegen einen Bescheid des Sozialversicherungsanstalt der Bauern, einen Monat. Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG - bei so genannten Bescheidbeschwerden - zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
2.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Aus dem Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass der angefochtene Bescheid dem BF durch Hinterlegung am 14.06.2013 zugestellt und dieser somit rechtswirksam erlassen wurde.
Ausgehend davon, dass der angefochtene Bescheid auch eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthält, hat nach Maßgabe des § 412 ASVG im gegenständlichen Fall der Lauf der einmonatigen Beschwerdefrist am Mittwoch 14.06.2013 begonnen und mit Ablauf des Montag 15.07.2013 geendet.
Wie auf der Posteingangsstempel der belangten Behörde ersichtlich ist, wurde der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag samt Einspruch vom BF jedoch erst am 14.08.2013 persönlich bei der belangten Behörde abgegeben - also nach Ablauf der Beschwerdefrist - und wurde die verspätete Einbringung nicht bestritten, sondern wie oben ausführlich dargelegt begründet.
Wie sich aus den oben unter Punkt 2.2. dargelegten Erwägungen ergibt, kommt dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezogen auf die versäumte Beschwerdefrist keine Berechtigung zu.
2.3.3. Da die gegenständliche Beschwerde erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist eingebracht wurde, war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.
3. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung unter anderem dann entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Mit der gegenständlichen Entscheidung wird die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen konnte.
Zu Spruchteil C): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösende Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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