W228 2116361-1•BVwG W228 2116361-1
W228 2116361-1Tribunale amministrativo federale11 feb 2016
Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt, Zuständigkeit
W228 2116361-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Robert MAGGALE als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, SVNR: XXXX, Staatsangehöriger der Slowakei, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt vom 28.09.2015, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF in Verbindung mit § 44 iVm § 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF iVm Art. 1 lit f iVm Art. 65 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Am 15.06.2015 (Geltendmachung: 13.06.2015) stellte XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), Staatsangehöriger der Slowakei, beim Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
Am 24.06.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem AMS zum Zwecke der Feststellung der Grenzgängereigenschaft bei Beschäftigung in Österreich niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er während seiner Beschäftigung in Österreich mindestens einmal wöchentlich im Zeitraum von 02.04.2012 bis 12.06.2015 in die Slowakei zurückgekehrt sei. Der Beschwerdeführer habe einen Wohnsitz in Österreich an der Adresse 2752 Wöllersdorf, XXXX. Bei seinem Wohnsitz in Österreich handle es sich um eine dauerhafte Unterkunft. Es handle sich um ein ca. 15m² großes Zimmer mit Dusche. Seine Wohnadresse im Heimatstaat sei 96701 Kremwica, XXXX. Seine Ehegattin und seine beiden Kinder würden in der Slowakei leben. Der letzte Arbeitsvertrag in Österreich sei unbefristet vereinbart worden. Er übe weder in seinem Heimatstaat noch in Österreich eine ehrenamtliche unbezahlte Tätigkeiten bei sozialen, kulturellen oder sonstigen Trägern (Freiwillige Feuerwehr, Rettungsorganisationen, Musikverein, Sportverein, etc.) aus.
Im Zuge einer Niederschrift vor dem AMS vom selben Tag widerrief der Beschwerdeführer seine Aussage, wonach er einmal wöchentlich zu seiner Familie in die Slowakei gefahren sei. Er sei nur einmal im Monat zu seiner Familie gefahren.
Mit Bescheid des AMS vom 25.06.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 13.06.2015 gemäß § 44 iVm § 46 Abs. 1 AlVG und gemäß Artikel 1 lit. f iVm Artikel 65 Abs. 2 der VO EG Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle Wiener Neustadt zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer während seiner letzten Beschäftigung bei der Firma XXXX GmbH mindestens einmal wöchentlich in seinen Heimatsstaat Slowakei zurückgekehrt sei. Die Ermittlungen hätten weiters ergeben, dass sich die Familie des Beschwerdeführers in der Slowakei aufhalte. Er sei daher als echter Grenzgänger anzusehen und sei daher für die Leistungsgewährung gemäß Art. 1 lit. f iVm 65 Abs. 2 der EG-Verordnung Nr. 883/2004 sein Wohnsitzstaat zuständig.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17.07.2015, beim AMS eingelangt am 21.07.2015, fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er aus, dass es beim ersten Treffen mit einer AMS-Mitarbeiterin zu einem Missverständnis in Bezug auf seine Fahrten in die Slowakei gekommen sei, da er über keine guten Deutschkenntnisse verfüge. Seit er in Österreich beschäftigt sei, verbringe er die meiste Zeit in diesem Land. In die Slowakei fahre er nur sehr unregelmäßig, manchmal einmal pro Monat, manchmal seltener.
Am 04.08.2015 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem AMS einvernommen. Dabei gab er an, dass er seit 06.03.2012 in Hainburg gemeldet sei. Das sei die Adresse seines Bruders; er sei dort angemeldet worden, da er sonst noch keine Adresse in Österreich gehabt habe. Er halte sich dort nur auf, wenn er zu Besuch sei. Er habe nicht gewusst, dass er dort noch gemeldet sei und werde sich darum kümmern, dass er dort abgemeldet werde.
Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 28.09.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer während seiner Beschäftigung in Österreich lediglich eine auf die Beschäftigung in Österreich ausgerichtete Unterkunft gehabt habe bzw. habe. Seine Familie wohne in der Slowakei. In Österreich verfüge er lediglich über ein Zimmer. Der PKW des Beschwerdeführers sei in der Slowakei zugelassen. Daraus folge, dass der Beschwerdeführer - trotz seines beruflichen Naheverhältnisses zu Österreich - seinen Lebensmittelpunkt in der Slowakei hatte und diesen weiterhin dort habe. Dies vor allem, weil keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass er in Österreich über persönliche oder soziale Bindungen verfüge, die über jene zu seinem Wohnort in der Slowakei, wo seine Familie lebe, hinausgingen. Im Hinblick auf die Frage des Wohnortes seien zwar auch die "Absichten" zu berücksichtigen; dies aber nur, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergeben (VwGH, 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293). Diese Umstände sprächen im gegenständlichen Fall aber eindeutig für die Annahme des Mittelpunktes der Lebensinteressen in der Slowakei.
Mit Schreiben vom 09.10.2015, beim AMS am 11.10.2015 eingelangt, stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin führte er aus, dass er, seitdem er in Österreich beschäftigt sei, nur sehr unregelmäßig in die Slowakei fahre. Seine Ehefrau komme öfters mit den Kindern nach Österreich. Seine Ehefrau benutze das Auto, da er selbst für berufliche Zwecke den Firmenwagen benutze. Sogar seine Arbeitslosenzeit habe der Beschwerdeführer in Österreich verbracht, denn er habe nach Vereinbarung bei einem österreichischen Unternehmen gearbeitet. Aus diesem Grund sei ihm auch in der Slowakei kein Arbeitslosengeld gewährt worden. Es sei ihm aus diesem Grund auch die Ausbezahlung der Familienbeihilfe eingestellt worden. Das Finanzamt habe ihn angerufen um nachzuweisen, wo sich der Beschwerdeführer in dieser Zeit aufgehalten habe, doch er könne dies nicht beweisen.
Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 28.10.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist slowakischer Staatsangehöriger und stellte am 15.06.2015 (Geltendmachung: 13.06.2015) beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
Der Beschwerdeführer war vom 02.04.2012 bis 12.06.2015 als Arbeiter bei der XXXX GmbH in Österreich vollversichert beschäftigt. Seit 24.08.2015 steht er wieder bei der XXXX GmbH in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet und lebt alleine in Österreich. Seine Ehefrau und seine beiden Kinder leben - rund 300 Kilometer von seinem Arbeitsort in Österreich entfernt - in der Slowakei, 96701 Kremwica, XXXX. Die Fahrzeit vom Wohnsitz des Beschwerdeführers in Österreich in seinen Heimatort in der Slowakei beträgt 2 Stunden und 51 Minuten mit dem PKW.
Der Beschwerdeführer war von 06.03.2012 bis 05.08.2015 an der Adresse 2410 Hainburg, XXXX, mit Nebenwohnsitz gemeldet. Seit 05.03.2013 ist der Beschwerdeführer an der Adresse in 2752 Wöllersdorf-Steinabrückl, XXXX mit Nebenwohnsitz gemeldet. Dem Beschwerdeführer steht an der Adresse in Wöllersdorf-Steinabrückl ein Zimmer in der Größe von 15m² mit Waschplatz und Dusche zur Verfügung. Er bezahlt dafür € 270,- Miete.
Der Beschwerdeführer kehrt regelmäßig an seinen Wohnort in der Slowakei zurück. Es konnte zwar nicht festgestellt werden, dass dies zwingend wöchentlich der Fall ist; es ist allerdings festzustellen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls monatlich an seinen Wohnort in der Slowakei zurückkehrt.
Ehrenamtliche unbezahlte Tätigkeiten bei sozialen, kulturellen oder sonstigen Trägern (Freiwillige Feuerwehr, Rettungsorganisationen, Musikverein, Sportverein, etc.) übt der Beschwerdeführer weder in seinem Heimatstaat noch in Österreich aus. Der PKW des Beschwerdeführers ist in der Slowakei zugelassen.
Es konnten keine über die berufliche Tätigkeit hinausgehenden persönlichen oder sozialen Bindungen des Beschwerdeführers festgestellt werden.
Festgestellt wird, dass der Lebensmittelpunkt und das Hauptinteresse des Beschwerdeführers bei seiner Familie, seiner Ehegattin und seinen beiden Kindern, die in der Slowakei leben, sind.
Die Beschäftigung des Beschwerdeführers in Österreich ist im eingeholten Versicherungsauszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger dokumentiert.
Die Wohnsitzverhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus der Aussage des Beschwerdeführers anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 24.06.2015, aus der vorgelegten Mietvereinbarung sowie der Abfrage aus dem zentralen Melderegister. Den Wohnort seiner Familie in der Slowakei hat der Beschwerdeführer ebenfalls im Zuge dieser Einvernahme selbst angegeben. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angabe zu zweifeln.
Zu der oben getroffenen Feststellung, wonach der Beschwerdeführer monatlich an seinen Wohnort in der Slowakei zurückkehrt, ist beweiswürdigend Folgendes auszuführen: In der von der belangten Behörde zum Zwecke der Feststellung der Grenzgängereigenschaft bei Beschäftigung in Österreich am 24.06.2015 durchgeführten Einvernahme gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass er einmal wöchentlich im Zeitraum von 02.04.2012 bis 12.06.2015 in die Slowakei zurückgekehrt sei. Noch am selben Tag widerrief der Beschwerdeführer diese Angabe vor dem AMS und brachte vor, dass die Heimreise lediglich einmal im Monat stattgefunden habe. Auch wenn zur Erstaussage des Beschwerdeführers festzuhalten ist, dass diese Erstaussage die Vermutung für sich hat, dass sie der Wahrheit am nächsten kommt (VwGH vom 15.12.1987, 87/14/0016 und 4.9.1986, 86/16/0080, zuletzt VwGH vom 09.09.2004, 2001/15/0086, BVwG vom 20.01.2015, Geschäftszahl: L510 2012989-1,2E), so konnte aufgrund des am selben Tag erfolgten Widerrufs dieser Aussage sowie den Beschwerdeausführungen nicht die Feststellung getroffen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich ausnahmslos wöchentlich in die Slowakei heimgekehrt ist. Die Feststellung hinsichtlich der jedenfalls monatlich erfolgten Heimreise ergibt sich hingegen zweifelsfrei aus der Aussage des Beschwerdeführers im Zuge seiner zweiten Einvernahme vor dem AMS am 24.06.2015, sowie aus den Ausführungen in der Beschwerde, wo die regelmäßigen Pendelbewegungen in die Slowakei bestätigt wurden.
Aufgrund der Distanz zwischen dem Wohnsitz des Beschwerdeführers in Österreich und seinem Heimatort in der Slowakei von ca. 300 km (laut ÖAMTC Routenplaner) sowie dem Umstand, dass die Fahrzeit mit dem PKW etwas weniger als drei Stunden beträgt, ist davon auszugehen, dass eine regelmäßige Heimreise jedenfalls möglich ist und der Beschwerdeführer diese auch regelmäßig, wenn auch nicht zwangsläufig wöchentlich, angetreten ist.
Auch aufgrund der Tatsache, dass es sich beim Wohnsitz des Beschwerdeführers in Österreich lediglich um ein 15m² großes gemietetes Zimmer handelt, ist davon auszugehen, dass er seine Freizeit in der Slowakei mit seiner Ehefrau und seinen Kindern verbringt. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei seinem Wohnsitz in Österreich nicht um den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen, sondern um einen reinen Arbeitswohnsitz handelt.
In einer Gesamtschau überwiegen die Indizien, die für einen Lebensmittelpunkt in der Slowakei sprechen. Daher waren die Feststellungen dementsprechend bezüglich eines Lebensmittelpunktes in der Slowakei zu treffen.
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wiener Neustadt.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen.
§ 44 AlVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 3/2013 hat folgenden Wortlaut:
"Zuständigkeit
§ 44. (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "regionale Geschäftsstellen" genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "Landesgeschäftsstellen" genannt) richtet sich
1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.
(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig."
Art. 1 und 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, lauten auszugsweise wie folgt:
"Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
(a) - (e) (...)
(f) "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt;"
(g) - (z) (...)"
"Artikel 65
Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben
(1) Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.
(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Entscheidet er sich dafür, sich auch in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als Arbeitsuchender zu melden, so muss er den in diesem Mitgliedstaat geltenden Verpflichtungen nachkommen.
(4) [...]
(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt."
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mangels Zuständigkeit Österreichs zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass er als "echter" Grenzgänger zu qualifizieren und daher der Wohnmitgliedstaat (Slowakei) für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zuständig sei.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist der Beschwerdeführer, zumal eine tatsächliche wöchentliche Heimreise nicht festgestellt werden konnte, zwar nicht als (echter) Grenzgänger im Sinne des Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu qualifizieren. Das schließt aber nicht aus, dass im vorliegenden Fall Art. 65 Abs. 2 der obzit. Verordnung dennoch zur Anwendung kommt, zumal der letzte Satz dieser Bestimmung auf Arbeitnehmer, die keine Grenzgänger sind, Bezug nimmt und daher der gesamte Art. 65 Art. 2 denklogisch nicht nur auf Grenzgänger im Sinne des Art. 1 lit. f leg.cit. anwendbar ist.
Aus Art. 65 Abs. 2 1. Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geht hervor, dass sich eine vollarbeitsloser Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen muss. Nach dieser Bestimmung kann sie sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Nach Art. 65 Abs. 5 lit. a leg.cit. erhält der Arbeitnehmer Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten (vgl. das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, Rs C-443/11, Jeltes, u.a., Rn 31).
Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach der Definition des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293).
Im gegenständlichen Fall war der Beschwerdeführer vom 02.04.2012 bis 12.06.2015 in Österreich beschäftigt. Seit 24.08.2015 steht er in Österreich wieder in Beschäftigung. Seine Familie, bestehend aus seiner Gattin und zwei Kindern, wohnt in der Slowakei. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über ein 15m² großes Zimmer mit Waschplatz und Dusche, welches er gemietet hat und für welches er €
270,-- Miete bezahlt. Er verbringt die Wochenenden regelmäßig einmal im Monat bei seiner Familie in der Slowakei. Über seine berufliche Tätigkeit hinaus verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine persönlichen oder sozialen Bindungen.
Im Lichte der o.a. Judikatur folgt daraus, dass der Beschwerdeführer- trotz seines beruflichen Naheverhältnisses zu Österreich - seinen Lebensmittelpunkt in der Slowakei hatte und diesen weiterhin dort hat. Dies vor allem, weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer in Österreich über persönliche oder soziale Bindungen verfügt, die über jene zu seinem Wohnort in der Slowakei, wo seine Familie lebt, hinausgehen. Im Hinblick auf die Frage des Wohnortes sind zwar auch die "Absichten" zu berücksichtigen; dies aber nur, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergeben (VwGH, 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293). Diese Umstände sprechen im gegenständlichen Fall aber eindeutig für die Annahme des Mittelpunktes der Lebensinteressen in der Slowakei.
Weitere Umstände sind die eher geringe Entfernung von ca. 300 Kilometer zum Heimatort in der Slowakei sowie die "bescheidene" Wohnsituation in Österreich. Auch die Umstände, dass die Fahrzeit vom Wohnsitz des Beschwerdeführers in Österreich in seinen Heimatort in der Slowakei mit dem PKW nur ca. drei Stunden beträgt und der PKW des Beschwerdeführers in der Slowakei zugelassen ist, sprechen dafür dass - wie bereits von der belangte Behörde entsprechend gewürdigt -, der Beschwerdeführer seine freie Zeit nicht in der "bescheidenen" Wohnsituation und ohne persönliche und soziale Bindungen in Österreich verbringt, sondern bei seiner Familie in der Slowakei.
Die Beschwerde ist somit gemäß § 44 Abs. 2 AlVG iVm Art. 65 Abs. 2 und 5a Verordnung (EG) Nr. 883/2004 abzuweisen, weil der Beschwerdeführer während seiner letzten Beschäftigung vor der Antragstellung in der Slowakei gewohnt hat, weiterhin dort wohnt und somit der Wohnmitgliedstaat Slowakei für die Zuerkennung einer Arbeitslosenunterstützung zuständig ist.
Der Tatbestand des Art. 65 Abs. 2 letzter Satz der Verordnung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, weil dieser voraussetzt, dass der Beschwerdeführer zum Zweck der Beschäftigung in Österreich seinen Wohnort in der Slowakei aufgegeben hätte, was aber gegenständlich nicht der Fall ist (zur Wortfolge "oder in ihn zurückkehrt" vgl. das EuGH-Urteil Di Paolo, Rn 21, und das VwGH-Erkenntnis vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293).
Soweit sich aus der Beschwerde ableiten ließe, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seines besonderen beruflichen Naheverhältnisses zum Beschäftigungsstaat Österreich auf eine Anerkennung als "atypischer" Grenzgänger beruft, ist ihm zu entgegen, dass infolge des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Bestimmungen des Art. 65 dieser Verordnung nicht im Lichte der im Urteil des EuGH Miethe entwickelten Grundsätze auszulegen sind (vgl. VwGH, 28.01.2015, 2013/08/0074) und daher in diesem Fall immer der Wohnmitgliedstaat für die Leistung von Arbeitslosengeld zuständig ist.
Der Beschwerdeführer hat auch keine "Ansässigkeitsbescheinigung" der österreichischen Steuerverwaltung, die spätestens auf den Antragsstellungszeitpunkt datiert, vorgelegt. Diese wäre ein gewichtiges Indiz, dass die Ansässigkeit tatsächlich ins Inland verlagert wurde (EStRL 2000, Rz 7597)
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die gegenständliche Entscheidung folgt der bisherigen Judikatur des VwGH zur Auslegung des Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Diese stützt sich wiederum weitestgehend auf die Judikatur des EuGH, der zufolge für die Anwendung dieser Bestimmung (bzw. der Vorgängerbestimmung des Art. 71 Abs. 1 Buchstabe b Z ii der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71) ausschlaggebend ist, wo sich der Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers befindet (zuletzt VwGH, 28.01.2015, 2013/08/0056).
Laut EuGH-Urteil Di Paolo, Rn 19, ist zwar zu vermuten, dass jener Mitgliedstaat der Wohnmitgliedstaat ist, in dem ein Arbeitnehmer über einen "festen Arbeitsplatz" verfügt, auch wenn er seine Familie in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelassen hat. Im gegenständlichen Fall könnte die vor der Antragstellung ausgeübte Beschäftigung in Österreich als "fester Arbeitsplatz" im Sinne des Urteils Di Paolo zu werten sein.
Darüber hinaus ist laut der einschlägigen Judikatur des EuGH der Begriff des Wohnortes eng auszulegen (vgl. das EuGH-Urteil Di Paolo, Rn 13), woraus sich im Falle des Vorhandenseins eines "festen Arbeitsplatzes" ebenfalls ableiten ließe, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt und damit der Wohnort des Arbeitslosen in den Staat der Beschäftigung verlagert hat.
Vor dem Hintergrund, dass auch "echte" Grenzgänger in der Regel über einen "festen Arbeitsplatz" verfügen, würde diese Betrachtungsweise aber im Ergebnis dem 13. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung Nr. 883/2004 klar widersprechen, wonach von Vollarbeitslosigkeit betroffene Grenzgänger einzig und allein Anspruch auf Leistungen ihres Wohnmitgliedstaats haben. Mit dem Urteil Jeltes u.a. hat der EuGH zudem klargestellt, dass ein berufliches Naheverhältnis zum Staat der letzten Beschäftigung für die Frage der Zuerkennung von Arbeitslosengeld seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 keine Rolle mehr spielt. Insofern ist daher auch das Urteil Di Paolo im Lichte der sich infolge der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 geänderten Rechtslage auszulegen und auch bei Vorliegen eines "festen Arbeitsplatzes" nicht (mehr) zu vermuten, dass der Beschäftigungsstaat für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zuständig ist, wenn - wie im vorliegenden Fall - die sonstigen Umständen klar darauf hinweisen, dass der Arbeitslose den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in einem anderen Mitgliedstaat hat (vgl. hierzu auch das bereits o.a. VwGH-Erkenntnis vom 28.01.2015, 2013/08/0074, wonach infolge des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Bestimmungen des Art. 65 dieser Verordnung nicht im Lichte der im Urteil des EuGH Miethe entwickelten Grundsätze auszulegen sind).
Da somit eine höchstgerichtliche Judikatur besteht, welche die maßgebende Frage, wo sich der Wohnort eines Arbeitslosen befindet, der in einem anderen Mitgliedstaten arbeitet, hinreichend klar und konsistent beantwortet, liegt im gegenständliche Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die Revision ist daher nicht zulässig.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.