W215 1428999-3•BVwG W215 1428999-3
W215 1428999-3Tribunale amministrativo federale11 feb 2016
Behebung der Entscheidung
W215 1428999-3/3E
W215 1428993-3/3E
W215 1428994-3/3E
W215 2016265-3/5E
W215 1428997-3/3E
W215 1428998-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerden von 1) XXXX 2) XXXX 3) XXXX 4) XXXX 5) XXXX und 6) XXXX, geb. 1) XXXX 2) XXXX 3) XXXX 4) XXXX 5) XXXX und 6) XXXX, alle Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1) bis 2) und 4) bis 6) 12.06.2015 und 3) 30.06.2015, Zahlen 1) 811507010-1438233 2) 811507108-1438225 3) 811507206-1438217 4) 821178008-1539565 5) 811507304-1438209 und 6) 811507402-1438195, zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), stattgegeben und die angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Erstbeschwerdeführer reiste zusammen mit der Zweitbeschwerdeführerin, der volljährigen Tochter (Drittbeschwerdeführerin) und den beiden minderjährigen Söhnen (Fünft- und Sechstbeschwerdeführer) zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal ins Bundesgebiet. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer stellten für sich und die minderjährigen Söhne ebenso am 14.12.2011 Anträge auf internationalen Schutz, wie die volljährige Drittbeschwerdeführerin.
Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer wurden am 14.12.2011 niederschriftlich befragt.
Am 05.06.2012 erfolgten im Bundesasylamt niederschriftliche Befragungen der Erst- bis Drittbeschwerdeführer.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 14.08.2012, Zahlen 1) 11 15.070-BAS
§ 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde jeweils der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkte II.) und die Beschwerdeführer jeweils gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte III.).
Gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 14.08.2012, Zahlen 1) 11 15.070-BAS
I.2. Der Viertbeschwerdeführer, volljährige Sohn der Erst- und Zweitbeschwerdeführer, reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet und stellte am 01.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag wurde der Viertbeschwerdeführer, in Gegenwart einer Dolmetscherin, niederschriftlich befragt.
I.3. Die Beschwerdevorlagen der Erst- bis Drittbeschwerdeführer, sowie Fünft- und Sechstbeschwerdeführer vom 03.09.2012 langten am 06.09.2012 beim Asylgerichtshof ein und wurden der Gerichtsabteilung D/15 zur Erledigung zugewiesen.
Am 06.06.2013 erfolgte eine niederschriftliche Befragung des Viertbeschwerdeführers im Bundesasylamt, in Gegenwart eines Dolmetschers für die russische Sprache.
Am 17.07.2013 langte ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten bezüglich des Viertbeschwerdeführers vom 26.06.2013 beim Bundesasylamt ein.
I.4. Mit 01.01.2014 wurde der Asylgerichtshof zum Bundesverwaltungsgericht und auf Grund der ersten Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes die Verwaltungsakte der Erst- bis Drittbeschwerdeführer, sowie Fünft- und Sechstbeschwerdeführer zur Entscheidung der Gerichtsabteilung W129 zugewiesen.
Für den 14.10.2014 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Die Erst- Zweitbeschwerdeführer erschienen zu Verhandlung.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2014, Zahl 821178008-1539565, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Viertbeschwerdeführers vom 01.09.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Viertbeschwerdeführers wurde in Spruchpunkt III. des Bescheides ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gemäß
§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).
Gegen den Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2014, Zahl 821178008-1539565, zugestellt am 02.12.2014, wurden fristgerecht am 12.12.2014 Beschwerden erhoben.
I.5. Die Beschwerdevorlage des Viertbeschwerdeführers vom 16.12.2014 langte am 19.12.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde ebenfalls der Gerichtsabteilung W129 zugewiesen.
Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.02.2015, Zahlen
W129 1428999-1/12E, 2) W129 1428993-1/8E, 3) W129 1428994-1/5E
W129 2016265-1/7E 5) W129 1428997-1/5E und 6) W129 1428998-1/5E, wurden die Beschwerden aller sechs Beschwerdeführer jeweils gemäß § 3 AsylG hinsichtlich Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abgewiesen, die Beschwerden jeweils gemäß § 8 AsylG hinsichtlich Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abgewiesen und jeweils Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide aufgehoben und gemäß § 75 Abs. 20 AsylG die Verfahren hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Revisionen wurde jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
Gegen die Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.02.2015, Zahlen
W129 1428999-1/12E, 2) W129 1428993-1/8E, 3) W129 1428994-1/5E
W129 2016265-1/7E 5) W129 1428997-1/5E und 6) W129 1428998-1/5E, wurden fristgerecht außerordentliche Revisionen beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.
I.6. Die Erst-bis Viertbeschwerdeführer wurden im fortgesetzten Verfahren beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 18.05.2015, in Gegenwart eines Dolmetschers für die russische Sprache, niederschriftlich bezüglich ihrer Situation im Bundesgebiet und Angehörigen befragt.
Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1) bis
und 4) bis
12.06.2015 und 3) 30.06.2015, Zahlen 1) 811507010-1438233 2) 811507108-1438225
811507206-1438217 4) 821178008-1539565 5) 811507304-1438209 und
811507402-1438195, wurde den Beschwerdeführern jeweils ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß
§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, wurde gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen.
Gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1) bis 2) und 4) bis 6) 12.06.2015 und 3) 30.06.2015, Zahlen 1) 811507010-1438233 2) 811507108-1438225 3) 811507206-1438217 4) 821178008-1539565 5) 811507304-1438209 und 6) 811507402-1438195, zugestellt am 1) bis 2) und 4) bis 6) 17.06.2015 und 3) 06.07.2015, richten sich gegenständliche fristgerecht am 1) bis 2) und 4) bis 6) 30.06.2015 und 3) 22.07.2015 eingebrachten Beschwerden.
I.7. Die Beschwerdevorlagen vom 1) bis 2) und 4) bis 6) 03.07.2015 und 3) 23.07.2015 langten am 1) bis 2) und 4) bis 6) 09.07.2015 und 3) 30.07.2015 im Bundesverwaltungsgericht ein und wurde gemäß der geltenden Geschäftsverteilung der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.
I.8. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2015, Ra 2015/18/0082 bis 0086-8 und Ra 2015/18/0087-7, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 12.11.2015, wurden die Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.02.2015, Zahlen
W129 1428999-1/12E, 2) W129 1428993-1/8E, 3) W129 1428994-1/5E
W129 2016265-1/7E 5) W129 1428997-1/5E und 6) W129 1428998-1/5E, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt
(§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).
Zu A)
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs. 2 VwGVG).
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen (§ 75 Abs. 20 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in den gegenständlichen Verfahren auf Grund der Rechtslage entschieden. Zum Zeitpunkt der Ausfertigung der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 1) bis 2) und 4) bis 6) 12.06.2015 und 3) 30.06.2015, konnte dieses nicht voraussehen, dass mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2015, Ra 2015/18/0082 bis 0086-8 und Ra 2015/18/0087-7, die Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.02.2015, Zahlen 1) W129 1428999-1/12E, 2) W129 1428993-1/8E, 3) W129 1428994-1/5E 4) W129 2016265-1/7E 5) W129 1428997-1/5E und 6) W129 1428998-1/5E, aufgehoben und damit diese Beschwerdeverfahren neuerlich beim Bundesverwaltungsgericht anhängig wurden. Die angefochtenen Bescheide waren daher auf Grund des mittlerweile geänderten Sachverhaltes ersatzlos zu beheben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich alleine mit der Tatsache, dass nach Erlassung der gegenständlichen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes die früher erlassenen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes aufgehoben wurden und damit diese Beschwerdeverfahren neuerlich beim Bundesverwaltungsgericht anhängig wurden, weshalb auf Grund des geänderten Sachverhaltes die gegenständlichen Bescheide ersatzlos zu beheben waren. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen treffen klare, im Sinne einer eindeutigen Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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