BVwG W133 2109413-1

W133 2109413-1Tribunale amministrativo federale11 feb 2016

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Testo completo

BVwG W133 2109413-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W133.2109413.1.00

Spruch

W 133 2109413-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter Mag. Karl Andreas REIFF, Mag. Harald STELZER, Mag. Stefan KORNFELD und Mag. Bettina PINTER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Behindertenausschusses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 27.04.2015, betreffend Zustimmung zur Kündigung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gem. § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, Frau XXXX, stellte am 01.02.1996 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes - BeinstG beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 15.03.1996 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 01.02.1996 mit einem Gesamtbetrag der Behinderung von 50 von Hundert dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der festgestellte Grad der Behinderung ergab sich auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens vom 20.02.1996.

Mit Schreiben vom 11.04.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 14.04.2014, richtete der Dienstgeber der Beschwerdeführerin, der XXXX (im Folgenden als Dienstgeber oder mitbeteiligte Partei bezeichnet), einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung der Beschwerdeführerin gemäß § 8 des Behinderteneinstellungsgesetzes an den Behindertenausschuss beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien. Die Beschwerdeführerin war seit 03.08.2007 zur Verrichtung von XXXX bei der mitbeteiligten Partei beschäftigt. Zur Antragsbegründung wurden der Beschwerdeführerin zusammengefasst beharrliche Pflichtverletzungen und überhöhte Abwesenheitszeiten seitens des Dienstgebers angelastet.

Die belangte Behörde führte im Rahmen ihres Ermittlungsverfahrens zur Feststellung des Sachverhaltes eine mündliche Verhandlung am 17.06.2014, 16.09.2014, 20.11.2014, 07.01.2015 und 29.01.2015 durch.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27.04.2015 wurde die Zustimmung zur (beabsichtigten) Kündigung der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 BEinstG erteilt. In der Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin habe ihre Dienstpflichten beharrlich verletzt und sei durch eine Fülle krankheitsbedingter Abwesenheiten im Arbeitsprozess schwer einplanbar. Die Interessen des Dienstgebers seien so schwer verletzt, dass diesem eine weitere Zusammenarbeit nicht zugemutet werden könne.

Dieser Bescheid wurde beiden Parteien am 07.05.2015 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 16.06.2015, bei der belangten Behörde eingelangt am 17.06.2015, erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde.

Am 29.06.2015 erfolgte die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.09.2015 wurde der mitbeteiligten Partei die Beschwerde gemäß § 10 VwGVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.

Mit Schriftsatz vom 22.09.2015 erfolgte eine diesbezügliche Stellungnahme seitens des anwaltlich vertretenen Dienstgebers. Darin teilte die mitbeteiligte Partei unter anderem mit, dass die Beschwerdeführerin seitens des Dienstgebers nach einer neuerlichen Dienstpflichtverletzung mit Schreiben vom 27.05.2015 entlassen worden sei und die Beschwerdeführerin nunmehr die Entlassung mit Protokollarklage vom 10.06.2015 vor dem Arbeits- und Sozialgericht angefochten habe. Der Dienstgeber beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Seitens des Arbeits- und Sozialgerichtes wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 29.10.2015 mitgeteilt, dass dortgerichtlich für den 18.01.2016 eine erste Verhandlung anberaumt sei.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 03.02.2016 zog die Beschwerdeführerin aus freien Stücken die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid des Behindertenausschusses für Wien vom 27.04.2015 zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Es wird festgestellt, dass die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 03.02.2016 aus freien Stücken ihre Beschwerde vom 16.06.2015 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27.04.2015 betreffend Zustimmung zur Kündigung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz zurückgezogen hat.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz - BEinstG, BGBl. I Nr. 22/1970, idF BGBl. I Nr. 57/2015, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten unter anderem des § 8 leg.cit. (Kündigungsverfahren) durch einen Senat, in welchem zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitnehmer und eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterinnen oder Laienrichter mitzuwirken haben.

Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG).

Mit der mit anwaltlichem Schriftsatz vom 03.02.2016 erfolgten Zurückziehung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f).

Das Beschwerdeverfahren war daher mit Beschluss einzustellen (vgl. zur Frage der Rechtsform bei Einstellungen auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047).

Zu Spruchpunkt B: Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Entscheidung auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.