W108 2114648-1•BVwG W108 2114648-1
W108 2114648-1Tribunale amministrativo federale11 feb 2016
Bindungswirkung gerichtliche Einbringung, Geldstrafe, gerichtliche<br/>Einbringung, Gewaltentrennung, Prüfgegenstand
W108 2114648-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1.) XXXX sowie 2.) XXXX, beide vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Fabian MASCHKE, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Linz vom 03.08.2015, Zl. Jv 1453/15v-33 (458 Rev 4463/15m), betreffend ein Verfahren nach dem GEG zur Einbringung von Geldstrafen zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:
"Gemäß § 7 Abs. 2 GEG wird die Vorstellung, soweit sie von der XXXX erhoben wurde, abgewiesen und der Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 30.06.2015, GZ: XXXX, bestätigt. Soweit die Vorstellung von XXXX erhoben wurde, wird sie zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die nunmehrige Erstbeschwerdeführerin ist eine Gesellschaft und erstverpflichte Partei in einem Unterlassungsexekutionsverfahren nach § 355 der Exekutionsordnung (EO) vor dem Bezirksgericht Traun. Die nunmehrige Zweitbeschwerdeführerin ist die zweitverpflichtete Partei in diesem Verfahren, wobei die Exekutionssache hinsichtlich der zweitverpflichteten Partei an ein anderes Bezirksgericht überwiesen wurde.
Mit Beschluss vom 08.06.2015, Zl. XXXX, verhängte das Bezirksgericht XXXX über die Erstbeschwerdeführerin wegen Zuwiderhandelns gegen den Exekutionstitel (aufgrund der Verstöße am 27.04.2015 und am 07.05.2015) zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 5.000,--, sohin in einer Gesamthöhe von EUR 10.000,--.
Dieser Beschluss wurde der Erstbeschwerdeführerin rechtswirksam zugestellt und erwuchs mangels Erhebung eines Rechtmittels in Rechtskraft. Am 30.06.2015 wurde seitens des Bezirksgerichts XXXX der Beschluss mit der Rechtskraftbestätigung "rechtskräftig und vollstreckbar" versehen und es wurde die Einhebung der Geldstrafen verfügt.
2. Im Verfahren zur Einbringung der genannten Geldstrafen wurde die XXXX (die Erstbeschwerdeführerin) mit (im Namen der Präsidentin des Landesgerichtes Linz von der Kostenbeamtin erlassenen) Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 30.06.2015, GZ: XXXX, aufgefordert, die mit dem oben genannten Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX verhängten Geldstrafen in der Gesamthöhe von EUR 10.000,-- sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in der Höhe von EUR 8,--, somit einen Betrag von EUR 10.008,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
In diesem Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid wurde die (unter Punkt I. erwähnte) Exekutionssache unter Nennung der betreibenden und der verpflichteten Parteien angeführt.
Der Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid wurde der Erstbeschwerdeführerin rechtswirksam zugestellt, wobei von der Behörde (nur) die Erstbeschwerdeführerin als Empfängerin bezeichnet wurde.
3. Gegen diesen Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid brachten beide Beschwerdeführer, beide vertreten durch denselben Rechtsvertreter, mit Schriftsatz vom 14.07.2015 das Rechtsmittel der Vorstellung ein, welche am 16.07.2016 beim Bezirksgericht XXXX einlangte und im Wesentlichen die Rechtswidrigkeit des ergangenen Zahlungsauftrages/Mandatsbescheides aufgrund behaupteter Rechtswidrigkeit des zu Grunde liegenden gerichtlichen Verfahrens geltend machte.
4. Nach Vorlage der Vorstellung und eines Teilaktes an die Präsidentin des Landesgerichtes Linz (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) mit Note vom 16.07.2015 hielt diese am 22.07.2015 in einem Amtsvermerk Ermittlungsschritte im Sinne des § 57 Abs. 3 AVG in Form der Beischaffung des Aktes des Bezirksgerichtes XXXX fest.
5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 03.08.2015 wurde der Vorstellung der (beider) Beschwerdeführer nicht stattgegeben. Im Bescheid wurde festgestellt, dass aufgrund des mehrmaligen Zuwiderhandelns der verpflichteten Parteien (am 27.04.2015 und am 07.05.2015) gegen den Exekutionsbewilligungsbeschluss des Bezirksgerichtes XXXX mit Beschluss vom 08.06.2015 mehrere Geldstrafen in einer Gesamthöhe von EUR 10.000.- über die verpflichteten Parteien verhängt worden seien. Der gegenständliche Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid sei in Umsetzung dieser rechtskräftigen Entscheidung des Bezirksgerichtes XXXX, an welche die Kostenbeamtin gebunden sei, ergangen. Die Festsetzung der Höhe der Strafen obliege ausschließlich der Rechtsprechung.
Dieser Bescheid wurde beiden Beschwerdeführern zu Handen ihres gemeinsamen Rechtsvertreters am 10.08.2015 rechtswirksam zugestellt.
6. Gegen diesen Bescheid erhoben beide Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27.08.2015 fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und brachten darin im Wesentlichen vor, es sei kein ordentliches Verfahren durchgeführt worden, die Beschwerdeführer hätten keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt; das Recht auf Parteiengehör sei missachtet worden. Weiters werde auf das Vorbringen "in erster Instanz verwiesen" und dieses zum Inhalt der Beschwerde erhoben. Überdies sei der belangten Behörde eine Vielzahl von Begründungsmängeln vorzuwerfen: Der maßgebliche Sachverhalt sei der Begründung überhaupt nicht bzw. nicht in ausreichendem Ausmaß zu entnehmen. Verfahrensfehler der belangten Behörde lägen vor: Da das "über die Vorstellung erkennende Gericht" keine Ermittlungstätigkeit "innerhalb von 14 Tagen" aufgenommen habe, seien des Weiteren die Mandatsbescheide ex lege außer Kraft getreten. Schließlich müsse entgegen der Ansicht der belangten Behörde die gerichtliche Entscheidung im Verwaltungsverfahren nochmals überprüft werden, da sich in der gegenständlichen Angelegenheit die Rechtsprechung (durch eine näher angeführte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes) "massiv geändert" habe. Bei nochmaliger Prüfung der Tatsachen hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass die Erlassung "der Mandatsbescheide" (gemeint: des Mandatsbescheids) aufgrund von vorliegender Unionswidrigkeit im Grundverfahren unzulässig gewesen sei.
Die weiteren Beschwerdeausführungen beziehen sich auf die "Unionswidrigkeit im Grundverfahren" bzw. auf die "unrichtige rechtliche Beurteilung" des erkennenden Gerichtes im Grundverfahren (bei der Bemessung der Geldstrafen) und auf die Judikatur zum Glückspielrecht.
7. Die Beschwerde wurde samt den bezughabenden Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zu Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.
Es steht somit fest, dass (lediglich) die Erstbeschwerdeführerin aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Bezirksgerichts XXXX vom 08.06.2015, Zl. XXXX, zur Bezahlung der im gegenständlichen Einbringungsverfahren vorgeschriebenen Geldstrafen (von jeweils EUR 5.000,--, sohin in einer Gesamthöhe von EUR 10.000,--) verpflichtet ist. Die Zweitbeschwerdeführerin ist zur Bezahlung einer Geldstrafe (von Geldstrafen) hinsichtlich des genannten bezirksgerichtlichen Beschlusses vom 08.06.2015 nicht verpflichtet.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem - unstrittigen - Akteninhalt. Das Vorliegen einer dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Zahlungspflicht der Erstbeschwerdeführerin (hier: bezirksgerichtlicher Beschluss vom 08.06.2015) steht anhand dieses Akteninhaltes unzweifelhaft fest und wurde auch von der Erstbeschwerdeführerin (in der Beschwerde) nicht in Abrede gestellt. Dass der genannte gerichtliche Beschluss der Erstbeschwerdeführerin gegenüber nicht rechtswirksam ergangen bzw. nicht in Rechtskraft erwachsen wäre bzw. nicht (mehr) dem Rechtsbestand angehören würde, wurde von der Erstbeschwerdeführerin nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden. Im Übrigen weist die aktenkundige Beurkundung der Rechtskraft des Beschlusses (Rechtskraftbestätigung vom 30.06.2015) keine äußeren Mängel auf, sodass von der Unbedenklichkeit der (eine öffentliche Urkunde darstellenden [vgl. VwGH 11.09.2015, 2012/17/0130]) Rechtskraftbestätigung und daher gemäß § 47 AVG iVm § 292 ZPO von der Vermutung ihrer inhaltlichen Richtigkeit auszugehen ist. Schon mangels begründeter Behauptungen und entsprechender Beweisanbote ist es der Erstbeschwerdeführerin gegenständlich nicht gelungen, die sich aus der vorliegenden Urkunde ergebende Vermutung der rechtswirksamen Zustellung und der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses zu widerlegen.
Hingegen ist die Feststellung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Zahlungspflicht der Zweitbeschwerdeführerin unrichtig und nicht mit dem genannten bezirksgerichtlichen Beschluss, der eindeutig nur über die Erstbeschwerdeführerin (die erstverpflichtete Partei des Exekutionsverfahrens) zwei Geldstrafen verhängte, in Einklang stehend. Aus dem Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 30.06.2015 geht richtig und eindeutig nur die Erstbeschwerdeführerin als Zahlungspflichtige hinsichtlich der mit dem genannten gerichtlichen Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX verhängten Geldstrafen und der Einhebungsgebühr hervor, woran auch die Anführung der Exekutionssache unter Nennung der betreibenden und der verpflichteten Parteien nichts zu ändern vermag.
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den hier entscheidungsrelevanten Sachverhalt festgestellt/erhoben bzw. liegen hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes brauchbare Ermittlungsergebnisse vor. Die Erstbeschwerdeführerin trat diesem Sachverhalt nicht substantiiert entgegen. Damit steht der für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt fest.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Gemäß § 1 GEG hat das Gericht u.a. Geldstrafen und Geldbußen aller Art, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von Amts wegen einzubringen.
Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,-- vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.
Gemäß § 6 Abs. 2 GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde (der "Vorschreibungsbehörde" gemäß § 6 Abs. 1 GEG) erlassen. Gegen einen solchen Mandatsbescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung an die Behörde zulässig (§ 7 Abs. 1 GEG).
3.2.2. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet:
3.2.2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid (Vorstellungsbescheid) wurde der Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid gemäß § 6 Abs. 2 GEG keine Folge gegeben und damit der (mit Vorstellung bekämpfte) Mandatsbescheid/Zahlungsauftrag als inhaltlich richtig bestätigt.
Entgegen der Ansicht der Beschwerde liegt ein "Verfahrensfehler" (gemeint: Unzuständigkeit) der belangten Behörde bei Erlassung des Vorstellungsbescheides wegen Außerkrafttretens des Mandatsbescheides/Zahlungsauftrages nicht vor. Gemäß § 57 Abs. 3 AVG hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Unter einem "Ermittlungsverfahren" ist ein Verfahren zur Feststellung des für die Anordnung maßgebenden Sachverhalts oder zur Gewährung von Parteiengehör zu verstehen (Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, § 57 Rz 39 mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens im Sinn des § 57 Abs. 3 AVG eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Es kommt vielmehr darauf an, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie sich nach der Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit befasst (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075 unter Hinweis auf die in Hengstschläger/Leeb, aaO, unter Rz 39 ff zu § 57 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH). Dafür ist ein aktenkundiges Verhalten der Behörde erforderlich, aus dem sich diese Befassung zweifelsfrei ergibt (vgl. VwGH 11.02.1992, 92/11/0006).
Ausgehend davon ist die aktenkundige, innerhalb der in § 57 Abs. 3 AVG genannten Frist (am 22.07.2015) verfügte Anforderung der Akten des Grundverfahrens als Ermittlungsschritt iSd § 57 Abs. 3 AVG anzusehen, zumal im vorliegenden Fall davon auszugehen ist, dass sie der Beschaffung fehlender entscheidungsrelevanter Aktenteile und der Überprüfung der Stichhaltigkeit der Vorstellung und der materiellen Richtigkeit des Mandatsbescheids/Zahlungsauftrags diente, zumal das Bezirksgericht XXXX der belangten Behörde mit der Vorstellung nur einen Teilakt vorgelegt hat. Es wurde sohin nach dem aktenkundigen Verhalten der belangten Behörde ein Ermittlungsverfahren im Sinne des § 57 Abs. 3 AVG rechtzeitig eingeleitet, sodass der Mandatsbescheid/Zahlungsauftrag aufrecht blieb, bis der Vorstellungsbescheid an seine Stelle trat (vgl. dazu die in Hengstschläger/Leeb, aaO, unter Rz 37 zu § 57 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH).
3.2.2.2. Auch die Ansicht der Beschwerde, dass die dem Zahlungsauftrag zu Grunde liegende gerichtliche Entscheidung betreffend die Feststellung der Zahlungspflicht im Verwaltungsverfahren nochmals zu überprüfen sei, ist nicht zu teilen. Dem steht der eindeutige Wortlaut der Bestimmung des § 6b Abs. 4 GEG entgegen, wonach im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. Diese Bestimmung entspricht dem (bereits vor Inkrafttreten der Bestimmung mit 01.01.2014) geltenden Grundsatz, dass die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden ist und gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl. § 7 Abs. 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung).
Die Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht im Sinne des § 6b Abs. 4 GEG rechtskräftig festgestellt wurde, ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 13.10.2004, 2000/10/0033, welches die Einbringung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe betraf).
Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Zahlungspflicht der Erstbeschwerdeführerin (hier: bezirksgerichtlicher Beschluss vom 08.06.2015) besteht und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert/revidiert werden kann. In Ansehung von Beträgen, die - wie im vorliegenden Fall - in Durchführung von rechtskräftigen Entscheidungen des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurden, könnten vielmehr nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein (vgl. VwGH vom 27.01.2009, 2008/06/0227). Solche Gründe (Einwendungen), insbesondere dahingehend, dass der angefochtene Bescheid bzw. der Zahlungsauftrag nicht dem zu Grunde liegenden rechtskräftigen Gerichtsbeschluss entspricht, wurden allerdings weder (in der Beschwerde) vorgebracht noch sind sie sonst ersichtlich geworden. Der Kern des Vorbringens der Beschwerde lässt sich vielmehr dahin zusammenfassen, dass die Geldstrafe als Ergebnis eines rechtswidrigen, nicht dem Unionsrecht entsprechenden gerichtlichen Verfahrens (überhöht) verhängt worden sei und daher auch der angefochtene Bescheid bzw. der Zahlungsauftrag rechtswidrig sei. Derartige Einwendungen gegen den Grund bzw. die Höhe der Zahlungspflicht richten sich daher gegen die Entscheidung des Gerichtes, die nicht im Verwaltungsverfahren (Einbringungsverfahren), sondern vor den ordentlichen Gerichten (im Rechtsmittelweg) geltend zu machen sind. Es wurde auch nicht behauptet, dass der vorgeschriebene Betrag bereits entrichtet worden wäre, sodass die belangte Behörde aufgrund einer bindenden richterlichen Entscheidung gemäß § 1 iVm § 6a Abs. 1 GEG verpflichtet war, den sich daraus ergebenden Betrag der Erstbeschwerdeführerin mit Bescheid (Zahlungsauftrag) zu bestimmen und gleichzeitig eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. Die belangte Behörde hat daher zu Recht der Vorstellung der Erstbeschwerdeführerin keine Folge gegeben.
Demgegenüber hat die belangte Behörde verkannt, dass im hier gegenständlichen Verfahren hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin keine bindende rechtskräftige Gerichtsentscheidung über die Zahlungspflicht die Zweitbeschwerdeführerin gegeben ist, zumal der (hier gegenständliche) rechtskräftige bezirksgerichtliche Beschluss vom 08.06.2015 die Zweitbeschwerdeführerin nicht zur Bezahlung von Geldstrafen verpflichtete, und der mit der Vorstellung der Zweitbeschwerdeführerin bekämpfte Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 30.06.2015 nicht aussprach, dass hinsichtlich des genannten Gerichtsbeschlusses Beträge bei der Zweitbeschwerdeführerin einzubringen seien bzw. die Zweitbeschwerdeführerin zahlungspflichtig sei. Der Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 30.06.2015 ist richtig an die Erstbeschwerdeführerin als zahlungspflichtige Partei ergangen, er richtet sich seinem klaren Inhalt nach aber nicht (auch) an die Zweitbeschwerdeführerin. Da gegen die Zweitbeschwerdeführerin sohin kein Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid gemäß § 6a Abs. 1 GEG iVm § 6 Abs. 2 GEG ergangen war und unter dem "Zahlungspflichtigen" im Sinne des § 6a Abs. 1 GEG der im Zahlungsauftrag als zahlungspflichtig Behandelte aufzufassen ist, war die Zweitbeschwerdeführerin zur Erhebung der Vorstellung gemäß § 7 Abs. 1 GEG nicht legitimiert. Die Vorstellung der Zweitbeschwerdeführerin wäre daher von der belangten Behörde richtigerweise zurückzuweisen gewesen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides war daher dahingehend zu korrigieren.
Die Beschwerde war daher unter Abänderung des Spruches des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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