BVwG L507 2119231-1

L507 2119231-1Tribunale amministrativo federale11 feb 2016

Regest

Intensität, mangelnde Asylrelevanz, subjektive Furcht

Testo completo

BVwG L507 2119231-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L507.2119231.1.00

Spruch

L507 2119231-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2015, Zl. 1072413602 - 150625682, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsbürger arabischer Abstammung und moslemischer (sunnitischer) Religionszugehörigkeit, stellte am 06.06.2015, nachdem er zuvor illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, einen Antrag auf internationalen Schutz.

Hiezu wurde er am 08.06.2015 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 30.11.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, dass er arabischer Abstammung und moslemischer (sunnitischer) Religionszugehörigkeit sei. Der Beschwerdeführer sei in XXXX in der Provinz XXXX aufgewachsen, habe dort die Schule besucht und bis zu seiner Ausreise aus dem Irak im Juni 2014 gelebt. Der Beschwerdeführer sei verheiratet und habe eine Tochter. Die Ehegattin, die Tochter und die Eltern des Beschwerdeführers würden nach wie vor im Elternhaus des Beschwerdeführers in XXXX leben. Der Beschwerdeführer sei Beamter der Provinz XXXX und habe beim Gemeinderat der Stadt XXXX seinen Dienst versehen. Am 04.03.2014 sei das Gebäude des Gemeinderates der Stadt XXXX von sechs Terroristen des IS angegriffen worden, wobei sich die Terroristen in die Luft gesprengt hätten. Das Büro des Beschwerdeführers habe sich im ersten Stock dieses Gebäudes befunden und der Beschwerdeführer sei nach dem Angriff aus dem ersten Stock gesprungen, wobei er sich leicht verletzt habe. Am Tag nach dem Angriff sei ein Kollege des Beschwerdeführers von Terroristen beschossen worden. Sämtliche Bedienstete des Gemeinderates der Stadt XXXX hätten eineinhalb Monate ihren Dienst nicht versehen. Danach habe der Beschwerde seinen Dienst wieder versehen, dies aber unregelmäßig. Das Gebäude des Gemeinderates der Stadt XXXX sei von irakischen Soldaten bewacht worden. Am 05.06.2014 hätte die Terrororganisation IS versucht, die Stadt XXXX zu erobern wobei sich die Kämpfe am Stadtrand abgespielt hätten. Der Beschwerdeführer sei persönlich nicht angegriffen worden. Einmal habe der Beschwerdeführer mit den Sicherheitskräften, die zum Schutz der Heiligen Gräber der Schiiten, nach XXXX gekommen seien, Probleme gehabt, wobei man versucht habe, dem Beschwerdeführer sein neues Auto wegzunehmen. Ansonsten habe der Beschwerdeführer keine Probleme gehabt. Der Beschwerdeführer habe aus Furcht vor den Terroristen des IS den Irak verlassen, zumal man ihn - sofern er von den Terroristen des IS erwischt worden wäre - hinrichten würde, weil er als Beamter beim Gemeinderat gearbeitet habe.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2015,

Zl. 1072413602 - 150625682, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.12.2015 erteilt.

Die belangte Behörde traf in diesem Bescheid folgende Feststellungen:

Sie führen in Österreich den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX .

Sie sind irakischer Staatsangehöriger.

Ihre Identität steht fest. Sie sind mit XXXX , geb. XXXX , XXXX verheiratet und haben eine gemeinsame Tochter XXXX , geb. XXXX .

Sie gehören der Volksgruppe der Araber an und sind Sunnit.

Von Geburt bis zu ihrer Ausreise lebten sie in der Provinz XXXX , Bezirk XXXX .

Ihre Gattin, ihre Tochter, sowie ihre Eltern und Geschwister leben an der von ihnen genannten Adresse im Irak.

Sie haben die Schule mit Matura abgeschlossen und waren als Beamter, beim Gemeinderat der Provinz XXXX tätig.

Sie leiden an keinen lebensbedrohenden Krankheiten.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass sie im Irak asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt waren.

In ihrem Fall liegt ein Abschiebehindernis vor, fußend auf der aktuell instabilen Sicherheitslage im Irak. Aufgrund des derzeit herrschenden innerstaatlichen Konflikts in ihrem Heimatstaat kann für sie als Zivilperson im Falle einer Rückkehr eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit nicht ausgeschlossen werden."

Zudem traf die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage im Irak.

Beweiswürdigend wurde von der belangten Behörde wörtlich ausgeführt:

"[...]

Ihre Angaben zur Fluchtbegründung wurden zum Gegenstand dieses Bescheides erhoben.

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt [].

Im Rahmen ihrer Erstbefragung am 08.06.2015 gaben sie gefragt nach ihrem Fluchtgrund an, dass in ihrer Firma ein Selbstmordanschlag der ISIS gewesen wäre. Seit diesem Zeitpunkt hätten sie die Befürchtung, dass diese Terroristen sie umbringen könnten, da diese ihr Gesicht gesehen hätten. In der Nacht würden diese Terroristen kommen und die Menschen in XXXX bedrohen.

Am 30.11.2015 begründeten sie vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ihre Flucht mit den Gründen, dass am 04.03.2014 das Gebäude des Gemeinderates, während ihres Dienstes, von sechs Selbstmordattentätern der IS gestürmt worden sei. Diese hätten sich in die Luft gesprengt. Sie wären aus dem ersten Stock des Gebäudes gesprungen. Es sei zu einem Gefecht zwischen den Sicherheitsbeamten und den Angreifer gekommen.

Ihre Ausführungen zu dem Vorfall zeigen in sich Widersprüche.

So äußerten sie in der Erstbefragung die Befürchtung, dass diese "Terroristen" sie umbringen könnten, da diese ihr Gesicht gesehen hätten.

In der Einvernahme wurden sie befragt, wie viele Angreifer es gegeben hätte. Sie erklärten sechs Angreifer. In weiterer Folge erklärten sie auf die Frage, ob die Angreifer alle gestorben wären damit, dass sich alle gesprengt hätten [].

Somit wären alle Angreifer ums Leben gekommen und es ist daher sehr unwahrscheinlich, dass sich jemand von den Angreifern ihr Gesicht gemerkt hätte bzw. sie nun verfolgen würde.

Ebenso erklärten sie, dass sie persönlich nicht angegriffen worden wären und aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit bzw. Religion hätte es auch keine Probleme im Heimatland gegeben [].

Unverständlich ist auch ihr Verhalten, sollten sie wirklich Befürchtungen um ihr Leben gehabt hätten, so wären sie nicht nach eineinhalb Monaten wieder ihrer Arbeit nachgegangen. Führten jedoch ins treffen, dass sie aufgrund dessen, dass sie Beamter wären vom IS verfolgt werden würden.

Sollte sich diese Behauptung auf ihre berufliche Tätigkeit als Beamter im Gemeinderat beziehen, so wird in verschiedenen Berichten zu besonders gefährdeten gesellschaftlichen Gruppen im Irak zwar festgehalten, dass nach wie vor Soldaten, Sicherheitskräfte und Politiker, Offizielle, alle Mitglieder der Regierung bzw. Repräsentanten des früheren Regimes, die inzwischen mit der neuen Regierung immer wieder zusammenarbeiten, Zielscheibe der Aufständischen werden, jedoch ist grundsätzlich auszuführen, dass die diesbezüglichen Länderberichte lediglich aussagen, welche Personenkreise aus welchen Gründen auch immer als besonders gefährdete Gruppe im Irak anzusehen sind und wird demgegenüber keine Bewertung bzw. Beurteilung der Asylrelevanz der Zugehörigkeit zu diesen Personengruppen vorgenommen. Die individuelle Beurteilung, ob ein Asylwerber, der den in diesem Bericht genannten Personengruppen angehört (bzw. Angehöriger eines solchen ist), die Voraussetzung für die Erteilung des Status eines Asylberechtigten erfüllt oder der jeweils vorgebrachte Sachverhalt unter die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumieren ist, obliegt ausschließlich dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht.

Weiters muss in diesem Zusammenhang festgehalten werden, dass nicht jede Personengruppe, die in einem Länderbericht als besonders gefährdete Gruppe bezeichnet bzw. beschrieben wird, eine bestimmte soziale Gruppe im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention - losgelöst von den entsprechenden Voraussetzungen - bildet.

Hierzu ist auch grundsätzlich auszuführen, dass die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe als "Auffangtatbestand" in die GFK eingefügt wurde. Art. 10 Absatz 1 lit. d StatusRL erläutert den Begriff der "bestimmten sozialen Gruppe" folgendermaßen: "Eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, die sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird."

Unter Heranziehung dieser Erläuterung ist davon auszugehen, dass Beamte keine Mitglieder einer bestimmten sozialen Gruppe sind. Diese berufliche Tätigkeit bildet weder ein angeborenes Merkmal oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, noch weisen sie Merkmale auf oder teilen eine Glaubensüberzeugung, die so bedeutsam für die Identität und das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten.

Sie führten als ausschlaggebenden Grund für die Flucht, ihre Tochter ins Treffen. Sie möchten nicht, dass sie dies erlebt und wollen eine Zukunft für ihre Tochter haben.

Ihre Fluchtgeschichte entbehrt aufgrund Widersprüche und der lediglich allgemein und vage gehalten Angaben jeglicher Glaubwürdigkeit.

Es ist nicht Aufgabe der Behörde, sie dahingehend anzuleiten, wie sie ihr Vorbringen erfolgversprechend formulieren müssen bzw. was Teil eines erfolgreichen Vorbringens sei.

Die Behörde ist nicht dazu verpflichtet, derart mangelhafte und bereits als objektiv unglaubwürdig einzustufende Angaben durch weitere Erhebungen zu überprüfen [].

Eine asylrechtlich relevante Verfolgungshandlung, konnten sie jedoch nicht glaubhaft machen.

Für die erkennende Behörde ist nun in keiner Weise glaubhaft, die sie aufgrund einer Verfolgung bzw. Furcht vor solcher ihr Heimatland verließen, sondern ist vielmehr davon auszugehen, dass sie aufgrund des Wunsches nach Emigration ihr Heimatland verließen.

Nach Ansicht der Behörde ist keinesfalls glaubhaft, dass ein Interesse an ihrer Person bestand. Die Gründe für ihre Ausreise mögen im rein privaten Bereich, nämlich der Verbesserung der Lebenssituation gelegen haben, eine Verfolgung ihrerseits konnten sie jedenfalls aus oben genannten Gründen nicht glaubhaft darlegen.

Die Feststellung zu ihrer Situation im Falle der Rückkehr waren aufgrund der zu Grunde gelegten Länderberichte der Staatendokumentation sowie der aktuellen Medienberichte zu treffen, denen die aktuell prekäre Sicherheitslage im Irak zu entnehmen ist.[]"

In der rechtlichen Beurteilung wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:

"[...]

[...]

Allgemein ist zu sagen, dass auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen, in diesem Umfang für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention liegt. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützte Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatlandes treffenden Unbilligkeiten hinausgeht []. Solche Gründe brachten sie nicht glaubhaft vor. Seitens der erkennenden Behörde wurden alle eventuellen Gründe erfragt, und es war feststellbar, dass sie aufgrund der allgemein schlechten Sicherheitslage ihren Herkunftsstaat verlassen haben.

[...]

Soweit sie vorbringen, im Herkunftsstaat von der dort herrschenden Bürgerkriegssituation betroffen zu sein, so ist dies alleine - so furchtbar sich die Situation für die ansässige Bevölkerung auch darstellt - nicht als geeignet anzusehen, das Vorliegen begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen, weil aus den solchen Verhältnissen resultierenden Benachteiligungen und Beschränkungen sämtliche dort lebenden Bewohner dort ausgesetzt sind und solche Verhältnisse daher nicht als konkrete, individuell gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgungshandlungen eingestuft werden können [].

[...]

Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.

Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.

[...]

In ihrem Fall ging die Behörde von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung aus, da aus den Länderberichten der Staatendokumentation des BFA, eine aktuelle instabile Sicherheitslage im Irak erkennbar ist.

Wegen des momentanen innerstaatlichen Konfliktes in ihrer Heimat, ist ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, zumal für sie als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens nicht ausreichend ausgeschlossen werden kann.

Auf Basis dessen gelangte die Behörde zu der Ansicht, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak derzeit nicht zulässig ist.

Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.

[...]"

3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 14.12.2015 persönlich zugestellt. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides richtet sich die am 23.12.2015 beim BFA eingelangte Beschwerde.

Begründend wurde Folgendes wörtlich ausgeführt:

"[...]

Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhebe ich binnen offener Frist Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften.

[...]

Begründung

Es war mir bisher nicht möglich, die mir zugewiesene Rechtsberatung "ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst" aufzusuchen, was ich jedoch so rasch wie möglich nachholen werde. Es ist mir ebenfalls nicht möglich, als rechtsunkundiger Laie eine Beschwerde selbstständig zu verfassen und dabei alle zu meinen Lasten gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid geltend zu machen. Eine ausführliche Begründung zu meiner Beschwerde wird daher nachgereicht."

4. Bis zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt wurde eine Begründung der Beschwerde nicht nachgereicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, arabischer Abstammung und sunnitischer Religionszugehörigkeit.

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

Der Beschwerdeführer ist in XXXX aufgewachsen und hat dort die Schule besucht und als Beamter der Provinz XXXX gearbeitet.

Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat eine Tochter.

Seine Ehegattin, seine Tochter, seine Eltern und Geschwister leben nach wie vor im Irak bzw. in XXXX .

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Irak eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung droht.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA, den bekämpften Bescheid und die Beschwerde.

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Die Feststellungen zur Identität, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren.

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Das BFA hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass es der Beschwerdeführer nicht vermocht habe, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des BFA im gegenständlich angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und tritt dem Ergebnis, dass mangels Vorliegens einer individuellen GFK relevanten Verfolgung der Status eines Asylberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen sei, bei.

Die Beschwerde hält der substantiierten und schlüssigen Beweiswürdigung des BFA nichts entgegen, zumal eine inhaltliche Begründung der Beschwerde unterblieben ist.

Insgesamt gesehen wurde der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben, der immer noch die gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die belangte Behörde hat auch die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in der angefochtenen Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und teilt das hier entscheidende Gericht auch die tragenden Erwägungen der Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. In gegenständlicher Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet.

Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt wurde in gegenständlicher Beschwerde nicht bestritten. Aus diesem Grund war auch dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht zu folgen.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die vom BFA getroffenen Länderfeststellungen basieren auf mannigfaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Diesen Länderfeststellungen wurde in gegenständlicher Beschwerde nicht entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde im gesamten Verfahren nicht glaubhaft gemacht, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen war.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Der Verfassungsgerichtshof hat sich (anlässlich von Beschwerden gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes) mit der EU-Grundrechte-Charta (GRC) ausführlich in den Entscheidungen zu U 466/11-18 und U 1836/11-13, beide vom 14. März 2012 auseinandergesetzt. Auf das Wesentliche zusammengefasst gilt demnach in Verfahren, in denen Unionsrecht eine Rolle spielt, die EU-Grundrechte-Charta wie die Verfassung und sind Grundrechte, die durch diese EU-Charta garantiert sind, gleichsam verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, die vor dem Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden können. Der Verfassungsgerichtshof brachte aber im Zuge dieser Entscheidungen auch zum Ausdruck, dass er vor dem Hintergrund der in diesen Entscheidungen zitierten Rechtsprechung des EGMR weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des nunmehr durch § 21 Abs. 7 BFA-VG ersetzten und gleichlautenden § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hegt, noch habe der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung in den Anlassfällen einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt. Demnach steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht den geringsten Zweifel an der fehlenden Asylrelevanz der Angaben der beschwerdeführenden Partei zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates aufkommen lässt und auch in der Beschwerde keine Angaben gemacht wurden, die geeignet gewesen wären, diese Betrachtung zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0406;

23.11. 2006, Zl. 2005/20/0477; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0517;

23.11. 2006, Zl. 2005/20/0551; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0579).

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Vor allem aber war die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, sondern von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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