BVwG G307 2119829-1

G307 2119829-1Tribunale amministrativo federale10 feb 2016

Regest

Aufenthaltsverbot, Gefährdungsprognose, öffentliches Interesse,<br/>strafrechtliche Verurteilung

Testo completo

BVwG G307 2119829-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G307.2119829.1.00

Spruch

G307 2119829-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Kosovo, alias Serbien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 69 Abs. 2 FPG als unbegründet

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde von der Bundespolizeidirektion XXXX, am 25.06.2007, Zl. XXXX, gemäß §§ 60 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 unter Bezugnahme auf dessen widerholte Verurteilung ein am 06.06.2008 in Rechtskraft erwachsenes unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

2. Mit neuerlichem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen (im Folgenden: LG) XXXX, GZ.: XXXX, vom XXXX, rechtskräftig mit XXXX, wurde der BF wegen §§ 127, 129 Abs. 1, 129 Abs. 2, 130. 4. Fall und 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren, sowie mit Urteil des LG XXXX, GZ.: XXXX, vom XXXX, rechtskräftig am selbigem Tag, wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 129 Z2, 130, 4. Fall, § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten, verurteilt.

3. Mit Beschluss des LG XXXX, GZ.: XXXX, vom XXXX, wurde der BF am

XXXX unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe bedingt aus der Strafhaft entlassen.

4. Mit per Post am 20.10.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) eingebrachtem Schriftsatz stellte der BF durch seinen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) einen Antrag auf Aufhebung, in eventu auf Herabsetzung der Befristung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes.

Den Antrag näher begründend brachte der BF zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass sich die seinerzeit zur Erlassung des in Rede stehenden Aufenthaltsverbotes führenden Umstände wesentlich geändert hätten. Der BF sei seit dem Jahre 2011 strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten, halte sich bereits seit 23 Jahren in Österreich auf, habe eine Einstellungszusage vorzulegen und pflege guten Kontakt zu seinen im Bundesgebiet aufhältigen Familienmitgliedern. Angesichts seiner positiven Entwicklung habe das LG Ried im Innkreis dessen vorzeitige Entlassung aus der Strafhaft ausgesprochen.

Letztlich bereue der BF seine Straftaten zutiefst und habe er in den letzten Jahren daran gearbeitet, sich zu ändern und Therapien positiv abgeschlossen.

5. Mit per Telefax am 09.11.2015 eingebrachtem Schriftsatz stellte der BF beim BFA einen Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes.

6. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, gab der BF am 10.11.2015 an, ledig zu sein und in Österreich, welches er als Heimat betrachte, verbleiben zu wollen, zumal er im Herkunftsstaat Probleme habe.

7. Am XXXX wurde der BF in den Kosovo abgeschoben.

8. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem RV des BF zugestellt am 16.12.2015, wurde der Antrag des BF auf Aufhebung des erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs. 2 FPG abgewiesen, dessen Eventualantrag auf dessen Reduktion als unzulässig zurückgewiesen und dem BF gemäß § 78 AVG die Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe EUR 6,50 binnen 14 Tagen auferlegt.

9. Mit per Post am 13.01.2016 beim BFA eingebrachter Eingabe erhob der BF durch seinen RV Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid und beantragte, jeweils in eventu die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes, die Herabsetzung seiner Befristung sowie die Zurückverweisung der Rechtsache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde.

Dem Rechtsmittel fügte der BF Bestätigungen über die Teilnahme an einer Entlassungsgruppe im Zeitraum 08.01.2015 bis 30.04.2015 in der JA XXXX sowie an einer therapeutischen Spielsuchtgruppe im Zeitraum Juli 2013 bis April 2015 hinzu.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 20.01.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum), ist Staatsangehöriger des Kosovo, und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

1.2. Der BF reiste erstmalig im Jahre 1992 ins Bundesgebiet ein, wo er sich seither, bis zu dessen Abschiebung am XXXX ununterbrochen aufgehalten hat.

Zuletzt war der BF im Besitz einer am 31.08.2001 ausgestellten unbefristeten Niederlassungsbewilligung für Österreich und wurde gegen ihn durch die SID XXXX, zu Zahl XXXX, am XXXX in zweiter Instanz (Bestätigung des Bescheides der seinerzeitigen BPD XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot wegen der wiederholten Verurteilung in Bezug auf die Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen verhängt, wobei die letzte berücksichtige Verurteilung vom XXXX datiere.

1.3. Der BF weist folgende Verurteilungen im Bundesgebiet auf:

  • LG XXXX, GZ: XXXX, vom XXXX, RK XXXX: 30 Tagessätze zu je ATS 100,-, wegen § 83 Abs. 1 StGB.

  • LG XXXX, GZ: XXXX, vom XXXX, RK XXXX: 24 Monate Freiheitsstrafe, wobei 18 Monate bedingt auf 3 Jahre nachgesehen wurden, wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Abs. 1 und Abs. 2, 130 1. Und 2. Satz, 12

3. Fal, 278Abs. 1 und 83 Abs. 1 StGB.

o LG XXXX, GZ: XXXX, vom XXXX: Widerruf der bedingten Strafnachsicht.

  • LG XXXX, GZ: XXXX, vom XXXX, RK XXXX: 1 Jahr unbedingte Freiheitsstrafe, wegen §§ 12 3. Fall und 129 Abs. 1 StGB.

o LG XXXX, GZ: XXXX, vom XXXX: Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe am XXXX unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe.

o LG XXXX, GZ: XXXX, vom XXXX: Widerruf der bedingten Entlassung.

  • LG XXXX, GZ.: XXXX, vom XXXX, RK XXXX: 3 Jahre unbedingte Freiheitsstrafe, wegen §§ 127, 129 Abs. 1, 129 Abs. 2, 130 4. Fall und 15 StGB.

  • LG XXXX, Zz: XXXX, vom XXXX, RK am selbigem Tag: 4 Jahre und 6 Monate unbedingte Freiheitsstrafe, wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z , 129 Z 1, 129 Z 2, 130 4. Fall du 15 StGB.

o LG XXXX, GZ: XXXX, vom XXXX: bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe am XXXX unter Setzung einer dreijährigen Probezeit und Anordnung der Bewährungshilfe.

o LG XXXX, GZ.: XXXX, vom XXXX: Aufhebung der Bewährungshilfe.

1.4. Der BF weist in den Zeiträumen XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX Anhaltungen in diversen Justizanstalten in Österreich auf.

1.5. Der BF verfügt über eine Einstellungszusage als Lagerarbeiter bei der Firma XXXX, für den Arbeitsbeginn am 01.10.2015, und nahm an einer Entlassungsgruppe in der JA XXXX sowie aus dem Stande der Strafhaft an einer Spielsuchtherapie teil.

1.6. Der BF verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und wohnte im Zeitraum 19.02.2008 bis zu seiner neuerlichen Festnahme am XXXX mit seiner Schwester im gemeinsamen Haushalt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum) des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Staatsbürgerschaft des BF beruht auf der erfolgten Ausstellung eines Heimreisezertifikates seitens der kosovarischen Konsularabteilung in XXXX, GZ.: XXXX, am 02.11.2015 sowie der vom BF seinerzeit vorgelegten Geburtsurkunde, GZ.: XXXX, vom 13.07.2001, ausgestellt von UNMIK Kosovo, XXXX.

Die Feststellung zum erlassenen Aufenthaltsverbot und dessen Modalitäten beruhen auf einer diesbezüglich im Akt befindlichen Ausfertigung sowie auf den Feststellungen in angefochtenen Bescheid, welchen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Abschiebung des BF sowie dessen Niederlassungsbewilligung beruht auf einem Auszug aus dem Integrierten Zentralen Fremdenregister.

Die erfolgte Einreise des BF ins Bundesgebiet, dessen seitheriger Aufenthalt in diesem sowie die Anhaltungen in Justizanstalten beruhen auf den Angaben des BF, einem ZMR Auszug sowie den bezughabenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid, welchen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Verurteilungen und die bedingten Entlassungen aus der Strafhaft des BF sowie dessen teilweisen Wiederrufe beruhen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich).

Die Einstellungszusage samt derer Modalitäten sowie die Teilhabe an einer Entlassungsgruppe und Spielsuchttherapie ergeben sich aus den Angaben des BF sowie der Vorlage bezughabender Bestätigungen.

Die familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet sowie der gemeinsame Haushalt mit der Schwester des BF ergeben sich aus einem Auszug aus dem ZMR sowie den Angaben des BF.

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Das Vorbringen des BF zu den Gründen für die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes und den Verbleib im Bundesgebiet beruht auf den Angaben im bezughabenden Aufhebungsantrag des BF, dessen niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.

Insofern der BF in der Beschwerde dessen Herkunft thematisiert, ist festzuhalten, dass angesichts der erfolgten Ausstellung eines kosovarischen Reisedokumentes an den BF jedenfalls davon ausgegangen werden kann, dass dessen Staatsangehörigkeit seitens des Staates Kosovo vor Ausstellung des besagten Dokumentes überprüft worden ist und sohin dessen Staatsbürgerschaft als hinreichend geklärt erachtet werden kann. Es ist nämlich nicht logisch nicht nachvollziehbar, dass ein Staat trotz Unkenntnis der Staatsbürgerschaft eines Antragstellers, diesem ein Einreisezertifikat ausstellt und ohne bestehende Notwendigkeit die Einreise erlauben würde. Darüber hinaus ist anzumerken, dass das gegenständliche Verfahren sich einzig auf die Frage der Aufrechterhaltung eines seinerzeit verhängten Aufenthaltsverbotes reduziert und nicht auf die Rückkehr in einen bestimmten Staat abzielt. Die im gegenständlichen Erkenntnis getroffene Feststellung zur Staatsangehörigkeit des BF entfaltet somit darüber hinaus keine Wirkung. Wie in der rechtlichen Beurteilung näher dargelegt wird, dient das gegenständliche Verfahren nicht dem Zweck, die Frage nach allfälligen Rückkehrhindernissen zu erörtern, sondern ist dafür, wie vom BF bereits eingeleitet - ein Verfahren nach dem AsylG vorgesehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).

Gemäß § 16 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 61 Abs. 3 AVG gilt im Falle einer im Bescheid angegebenen längeren, die gesetzliche Befristung überschreitende, Beschwerdefrist die im Bescheid angeführte.

Da sich die gegenständliche - zulässige und innerhalb von im Bescheid angegebenen vier Wochen eingebrachte rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zur Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes:

3.2.1. Gemäß § 125 Abs. 16 FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 (das ist der 1. Juli 2011) erlassene Aufenthaltsverbote gemäß § 60 oder Rückkehrverbote gemäß § 62 bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.

Gemäß § 125 Abs. 25 Satz 3 FPG bleiben vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 erlassene Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gemäß § 69 Abs. 2 und 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben werden oder außer Kraft treten.

Der mit Gegenstandslosigkeit und Aufhebung betitelte § 69 FPG idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 69. (1) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist. § 27b gilt.

(2) Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

(3) Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird."

Der mit "Voraussetzung für das Aufenthaltsverbot" betitelte § 60 FPG in der zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 100/2005 und BGBl. I Nr. 99/2006) lautete wie folgt:

"§ 60. (1) Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt

1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder

2. anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

(2) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder

1. von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. mehr als einmal wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, i.V.m.

§ 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1a, 1b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, oder gemäß den §§ 9 oder 14 in Verbindung mit § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Übertretung dieses Bundesgesetzes, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

3. im Inland wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen, mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit, oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

4. im Inland wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft oder im In- oder Ausland wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

5. Schlepperei begangen oder an ihr mitgewirkt hat;

6. gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen unrichtige Angaben über seine

Person, seine persönlichen Verhältnisse, den Zweck oder die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht hat, um sich die Einreise- oder die Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen;

7. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er wäre rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Inland mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen;

8. von einem Organ der Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG, der regionalen Geschäftsstelle oder der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätte dürfen;

9. eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hat;

10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erlangung oder Beibehaltung der Aufenthaltsberechtigung ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat;

11. binnen 12 Monaten nach Durchsetzbarkeit einer Ausweisung ohne die besondere Bewilligung nach § 73 wieder eingereist ist;

12. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme rechtfertigt, dass er einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat;

13. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme rechtfertigt, dass er durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

14. öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(3) Eine gemäß Abs. 2 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Eine solche Verurteilung liegt jedoch vor, wenn sie durch ein ausländisches Gericht erfolgte und den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.

(4) Einer Verurteilung nach Abs. 2 Z 1 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.

(5) Einer Betretung gemäß Abs. 2 Z 8 kommt die Mitteilung einer Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG oder einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Unzulässigkeit der Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gleich, sofern der Fremde bei dieser Beschäftigung von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten worden ist.

(6) § 66 gilt."

Der mit Einreiseverbot betitelte § 53 FPG idgF lautet:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es

sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren

Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei-

und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und dies aus folgenden Gründen:

Ein Antrag gemäß § 69 Abs. 2 FPG auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267; 12.03.2013, 2012/18/0228).

Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben weggefallen sind, ist nach den gemäß § 67 Abs. 1 maßgeblichen Ermessungskriterien zu prüfen. Hiebei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also auch zusätzlicher belastender Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Aslyrecht, Manz Kommentar, § 69 III A1, S 1).

3.2.3. Es steht unbestritten fest, dass der BF nach der gegen ihn erfolgten Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes zuletzt am XXXX sowie XXXX erneut wiederholt einschlägig straffällig geworden ist und diesbezüglich zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt wurde.

Sohin stellte der BF zum einen sein kriminelles Potential unter Beweis. Zum anderen zeigte er derart seinen grundsätzlich - aufgrund der gewerblichen Ausrichtung der Straftaten nachhaltigen, auf Tatwiederholung gerichteten - Unwillen der Beachtung bestehender Gesetze. Schließlich kam hiedurch seine fehlende Achtung vor jenen Regeln zum Ausdruck, welche das Funktionieren einer rechtsstaatlichen Gesellschaft bedingenden.

Angesichts des wiederholten Verhaltens des BF, welches strafrechtliche Rechtsnormen negiert und die Grundinteressen der Gesellschaft missachtet, ist in Zusammenschau mit seinem sonstigen Handeln, das mehrere Vorstrafen in Österreich beinhaltet sowie die dadurch hervorgetretene Neigung zur Kriminalität weiterhin von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden Gefährdung auszugehen. Eine hohe Wahrscheinlichkeit der Rückfälligkeit in ein solch straffälliges Verhalten muss daher in die Betrachtung miteinbezogen werden. Die vom BF in Österreich begangenen Straftaten beeinträchtigen in gravierendem Ausmaß die öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen. Eine solche, insbesondere im Zusammenhang mit fremdem Eigentum und vor allem in einer gewerblichen Ausprägung stellt jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar.

Dem Vorbringen in der Beschwerde, der BF habe sich Therapien unterzogen, bereue seine Taten zutiefst und sei seit dem Jahre 2011 strafrechtlichen unauffällig gewesen, ist zu entgegnen, dass angesichts der bisherigen kriminellen Unterfangen des BF kein derartiger Beweiswert beigemessen werden kann, als dass tatsächlich von einer Läuterung des BF ausgegangen werden kann. So hat der BF obgleich verhängten Aufenthaltsverbotes, bereits wiederholt erfahrener Unbill der Strafhaft sowie strafrechtlich gewährter Benefizien weiter einschlägig delinquiert und sein verwerfliches Verhalten trotz des Umstandes, die Therapien in einem Zwangsverhältnis, nämlich in Strafhaft, absolviert zu haben, selbst unter Beteuerung sich hinkünftig wohl zu verhalten, fortgesetzt.

Auch der Verweis des BF auf seine Straflosigkeit seit dem Jahre 2011 geht ins Leere, wurde er doch im Jahr 2012 abermals straffällig und passt somit das behauptete Wohlverhalten nicht in das von ihm gezeichnete Bild. Es erscheint nämlich nicht nachvollziehbar, sich seiner Straflosigkeit während einer Anhaltung in Strafhaft, sohin in einer kontrollierten und streng regulierten, auf die Verhinderung von Straftaten ausgerichteten Zwangsumgebung, zu rühmen, und dies als Referenz für sein zukünftiges Wohlverhalten ins Treffen zu führen. Vielmehr lässt dies darauf schließen, dass der BF sich bis dato keinesfalls mit seinen strafbaren Handlungen ernsthaft auseinandergesetzt hat und eine Aufarbeitung seines Fehlverhaltens nicht effizient erfolgt ist. Wenn es auch zu begrüßen ist, dass der BF sich einer Therapie hinsichtlich seiner Spielsucht unterzogen und eine den BF auf ein Leben in Freiheit vorbereitende Gruppe besucht hat, so bedarf es vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten, um dem Vorbringen des BF Glauben schenken zu können, jedenfalls der Unterbeweisstellung des Wohlverhaltens des BF in Freiheit. Viel zu oft hat der BF durch seine wiederholten Rückfälle in strafrechtlich relevantes Verhalten, seine kriminelle Neigung zum Ausdruck gebracht und damit aufgezeigt, nicht willig zu sein, österreichische Rechtsnormen und gesellschaftlichen Regeln zu befolgen.

Die bloße Beteuerung, sich zukünftig wohl zu verhalten vermag - wie bereits ausgeführt - eine andere, für den BF sprechende Wertung nicht zu begründen. So stand dem BF diese Optionen bereits in der Vergangenheit offen, doch hat er - der Glaubwürdigkeit seiner Worte entgegenstehend - trotz bereits verspürter straf- und fremdenrechtlicher Sanktionen erneut strafrechtlich delinquiert. Der BF hätte jedenfalls nach seinen letzten Verurteilungen und der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes erkennen müssen, dass sein Verhalten in strafrechtlicher und gesellschaftlicher Hinsicht als inakzeptabel ausgewiesen wurde und der Verbleib bzw. die Rückkehr in derartige Verhaltensmuster zu schwerwiegenden Konsequenzen, wie etwa die Nichtbehebung seines Aufenthaltsverbotes, führen muss. Dessen unbeeindruckt und Reue seitens des BF ausschließend, kehrte der BF in sein strafrechtlich relevantes Verhalten zurück und setze erneut zu weiteren Verurteilungen führende Straftaten. Mit Blick auf die möglichen Höchststrafen der vom BF begangenen Straftaten (5 Jahre) und der ausgesprochenen Höhe der Freiheitsstrafen, ist zu erkennen, dass sich diese im oberen Drittel bewegen, was für ein großes Maß an Schuld des BF spricht (vgl. § 130 StGB). So vermag selbst die Inanspruchnahme der vom BF vorgebrachten Therapien zu dessen seit dem Jahre 2012 andauerndem Wohlverhalten, angesichts der seit dem XXXX - beinahe durchgehenden - wiederholten langjährigen Anhaltung in Strafhaft kein für ihn sprechendes Moment, welches eine positive Zukunftsprognose zu rechtfertigen mag, zu vermitteln. So vermeint auch der VwGH, dass ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe unter dem Blickwinkel des hier maßgeblichen Fremdenrechts in erster Linie daran zu messen sei, innerhalb welchen Zeitraumes sich der Fremde nach der Entlassung aus der Strafhaft in Freiheit wohlverhalten habe (vgl. VwGH 21.02.2013, 2011/23/0192). Der nunmehr vom BF in Freiheit zugebrachte Zeitraum sei dem XXXX reicht vor dem Hintergrund der bisherigen kriminellen Machenschaften des BF jedoch noch nicht hin, um von einem Beweis seines Wohlverhaltens sprechen zu können.

Hinsichtlich der vom BF thematisierten bedingten Entlassung aus seiner Freiheitsstrafe am XXXX ist darauf zu verweisen, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

Wenn der BF auch am XXXX bedingt entlassen wurde, so ist diesem entgegenzuhalten, dass dies nicht den ersten Empfang strafrechtlicher Benefizien durch den BF, welchen er zuwidergehandelt hat, darstellt. Sohin wurde bereits wiederholt von Strafgerichten die bedingte Entlassung des BF aus der Strafhaft verfügt und mussten diese, nachdem der BF das in ihn gesetzte Vertrauen und die vermutete positive Zukunftsprognose enttäuscht hat, widerrufen werden. Demzufolge lässt sich allein aus dem Umstand, dass der BF nunmehr erneut bedingt aus der Strafhaft entlassen wurde, keine positive Zukunftsprognose aus fremdenrechtlicher Sicht getroffen werden. So vermeinte selbst das Strafgericht, dem BF eine Probezeit von drei Jahren aufzuerlegen sowie diesem einen Bewährungshelfer zur Seite stellen zu müssen. Dessen unbeschadet ist jedoch auch darauf zu verweisen, dass mit näherem Blick auf § 46 Abs. 2 StGB, zu erkennen ist, dass grundsätzlich ein sich in Strafhaft befindlicher Straftäter nach Verbüßung von 2/3 seiner Freiheitsstrafe aus dieser zu entlassen sei, sofern nicht spezialpräventive Überlegungen dem unbedingt entgegenstünden, sohin ein Rechtsanspruch auf Entlassung besteht. Die bedingte Entlassung stellt zudem keinen Gnadenakt dar, sondern zielt dahin ab, zur Sicherung des erzielten Erfolges (erzieherische Einwirkung auf den BF) einem längeren Strafvollzug noch einen "Vollzug in Freiheit" anzuschließen und dazu den Vollzug des Strafrestes unter der Kontrolle des Gerichtes zur Bewährung auszusetzen (vgl. Foregger-Fabrizy; StGB und ausgewählte Nebengesetze, Manz Verlag, 7. Auflage, S 189, Rdz 2, 190, Rdz 3). Sohin wird der BF - diesmal - sein Wohlverhalten in Freiheit unter Beweis stellen müssen, um ihm hinsichtlich seiner Läuterung Glauben schenken zu können.

Auch allfällige sonstige, im Sinne des Art 8 EMRK relevante Umstände wie familiäre, soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte zu Österreich vermögen an dieser Sicht nichts zu ändern. Vielmehr sind diese weiterhin durch die langjährige Anhaltung des BF in Strafhaft belastet. Der Natur der Freiheitsstrafe entspricht es, der Intensivierung sowie dem intensiven Erhalt einer Beziehung verhindernd im Wege zu stehen, sodass angesichts des nur kurzen Zeitraumes, den der BF nach erlassenem Aufenthaltsverbot auf freiem Fuß war, keine berücksichtigungswürdige Änderung seiner Beziehungslage im Bundesgebiet erkannt werden kann. Tatsächlich haben den BF sogar dessen Beziehungen im Bundesgebiet sowie die drohende Nichtaufhebung des gegen ihn ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes nicht nur nicht von einer neuerlichen Delinquierung abgehalten, sondern hat er sich wiederholt in kürzester Zeit zur Begehung weiterer Delikte hinreißen lassen. Demzufolge haben die familiären und sozialen Beziehungen des BF eine weitere Relativierung hinzunehmen und müssen hinter die öffentlichen Interessen Österreichs zurücktreten.

Darüber hinaus vermag der Umstand, dass der BF über eine Einstellungszusage verfügt, allein schon angesichts des erfolglos verstrichenen Einstellungsdatums für sich noch kein überwiegendes, für den BF sprechendes Moment, aufzuzeigen und erweist sich die widerholte strafrechtliche Delinquenz des BF als Indiz für dessen fehlenden Integrationswillen in Österreich. Sohin vermag die vom BF thematisierte Aufenthaltsdauer bzw. vor Erlassung des in Rede stehenden Aufenthaltsverbotes bestandene Niederlassungsbewilligung - welche bereits eine Beachtung im seinerzeitigen Verfahren erfuhr - in Österreich für keine hinreichende Verfestigung des BF im Bundesgebiet zu sprechen, ist dieser zu einem großen Teil von dessen strafrechtlicher Delinquenz sowie langjährigen Anhaltungen in Strafhaft belastet und sohin zu relativieren.

Selbst unter Außerachtlassung eines inhaltlichen Eingehens in die zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF führenden Entscheidungsausführungen des erkennenden Strafgerichtes, kann mit Verweis auf die wiederholte einschlägige Delinquenz des BF und der Höhe der ausgesprochenen Strafen in den letzten beiden Strafurteilen der belangten Behörde sohin nicht entgegen getreten werden, wenn diese sohin weiter vom, die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes rechtfertigenden, Bestand einer Gefährlichkeit des BF für die öffentlichen Interessen Österreichs ausgeht.

Im Ergebnis konnte somit nicht festgestellt werden, dass sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des BF geändert hätten, weshalb auch ein Überwiegen der behaupteten persönlichen Interessen des BF an einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Aufrechterhaltung nicht anzunehmen ist. Die damit einhergehenden Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden sind im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/22/0083).

3.2.4. Ergänzend ist zur Dauer des - hier unbefristet - erlassenen Aufenthaltsverbotes auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach, wenn das Vorliegen einer Gefährdung immer noch zu bejahen und auch sonst die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes zulässig ist, der Antrag auf dessen Aufhebung abzuweisen ist, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde die gesetzlich höchstzulässige Dauer (noch) nicht überschritten wurde (VwGH 24.01.2012, Zl. 2011/18/0267). Im Rahmen eines Verfahrens zur Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist die Möglichkeit, die festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbotes herabzusetzen, nicht vorgesehen (VwGH 27.06.1996, Zl. 95/18/0953).

Wenn nach der durch das FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38/2011, geänderten Rechtslage gemäß § 67 Abs. 2 FPG idF FrÄG 2011 ein Aufenthaltsverbot nur für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden darf, weil die Voraussetzungen für ein unbefristetes Aufenthaltsverbot nach § 67 Abs. 3 FPG idF FrÄG 2011 (das ist das Vorliegen einer dort näher definierten schwerwiegenden Gefahr) nicht erfüllt sind und eine Verkürzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht kommt, ist dem Umstand, dass nach derzeitiger Rechtslage kein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Fremden erlassen werden dürfte, in der Form nachzukommen, dass nach Ablauf von zehn Jahren die Behörde das Aufenthaltsverbot jedenfalls von Amts wegen (aber auch auf Antrag des Fremden) aufzuheben hat. Demgegenüber ist, wenn das Vorliegen einer Gefährdung immer noch zu bejahen und auch sonst die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes zulässig ist, der Antrag auf dessen Aufhebung abzuweisen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde die gesetzlich höchstzulässige Dauer (noch) nicht überschritten wurde (VwGH 09.11.2011, Zl. 2011/22/0264; 24.01.2012, Zl. 2011/18/0267).

Die dem gegenständlichen Aufenthaltsverbot zugrunde gelegte Bestimmung des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG aF entspricht inhaltlich der nunmehr geltenden Bestimmung des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG, wobei in den Fällen des § 53 Abs. 1 Z 1 FPG ein Einreiseverbot nur für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden darf. Auch im Fall der Anwendung des § 67 Abs. 2 FPG idgF wäre ebenso nur ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren zulässig gewesen (vgl. VwGH 06.09.2012, Zl. 2012/1/0032).

Demnach ergibt sich, dass das gegenständliche unbefristete Aufenthaltsverbot zwar dem Grunde nach weiterhin als zulässig, wegen Änderung der maßgeblichen Rechtslage nunmehr aber als ein auf zehn Jahre befristetes anzusehen ist.

Im vorliegenden Fall hat die Frist des Aufenthaltsverbotes mit Eintritt der - ersten - Durchsetzbarkeit am 19.02.2008 begonnen und endet folglich - frühestens - mit Ablauf des 19.02.2018.

3.2.5. Da sich die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes als rechtmäßig erwiesen hat und auch im Zeitpunkt dieser Entscheidung die nunmehr gesetzlich höchstzulässige Dauer von zehn Jahren (noch) nicht überschritten wurde, war der gegenständliche Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 2 FPG als unbegründet abzuweisen.

3.2.6. Letztlich gilt es festzuhalten, dass, selbst wenn in einem Verfahren über das Treffen einer Rückkehrentscheidung nicht primär die Frage der Gewährung internationalen Schutzes wie allfälliger verfolgungs- oder gefährdungsbedingter Rückkehrhindernisse, im Vordergrund steht, sondern dies den Gegenstand eines eigenen - im Falle des BF bereits eingeleiteten - Verfahrens bildet (vgl. VwGH 22.01.2013, 2012/18/0182; 17.04.2013, 2013/22/0068; 20.12.2012, 2011/23/0480), davon auszugehen ist, dass dies dann jedenfalls auch im Falle eines Aufenthaltsverbotsaufhebungsverfahrens zu gelten hat.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, des Parteiengehörs der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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