W213 2116704-1•BVwG W213 2116704-1
W213 2116704-1Tribunale amministrativo federale9 feb 2016
Befolgungspflicht, Ermittlungsmangel, Sachlichkeit der<br/>Dienstzuteilung
W213 2116704-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde der XXXX, vertreten durch RA Dr. Peter RINGHOFER, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid des beim Vorstand der österreichischen Post AG errichteten Personalamtes vom 17.08.2015, GZ. PM/PR-096759-2014-A13, betreffend Feststellung der Befolgungspflicht in Bezug auf eine Weisung, beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin steht als Beamtin der Verwendungsgruppe PT2, Dienstzulagengruppe 1b der Verwendungsgruppe PT2, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist gemäß § 10 Abs. 1 PTSG der österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.
Mit Schreiben vom 23.10.2014 wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben des beim Vorstand der österreichischen Post AG eingerichteten Personalamts gemäß § 39 BDG mit Wirksamkeit vom 29.10.2014 für die Dauer von vorerst 90 Tagen der Personaladministration und-verrechnung Mitte mit Dienstort XXXX, XXXX, dienstzugeteilt und dort mit einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 2/3b in der Einheit Font Office betraut.
Ferner wurde er mitgeteilt, dass das gegenständliche Schreiben auch als Dienstreiseauftrag gelte. Es werde ihr für die Anreise zur Dienststelle die Benützung ihres privaten Pkws gestattet.
Mit Schreiben vom 25.10.2014 remonstrierte die Beschwerdeführerin gegen die obige Dienstzuteilung, wobei sie vorbrachte, dass diese Dienstzuteilung rechtswidrig sei, da andere Mitarbeiter für diese Dienstverrichtung zur Verfügung stünden. Es lägen keine sachlichen Gründe für diese Dienstzuteilung vor. Ferner werde ihr ein großer Schaden zugefügt und durch die große Entfernung von etwa 200 km werde die zulässige und zumutbare Zeit für die Hin-und Rückfahrt zur Arbeit von 2 Stunden überschritten. Im Zusammenhang mit dem Bescheid nach § 40 BDG i.V.m. § 38 BDG vom 06.02.2014, stelle die Dienstzuteilung Willkür, Schikane und Mobbing dar.
Mit Schreiben vom 28.10.2014 wiederholte die belangte Behörde die in Rede stehende Weisung gemäß § 44 Abs. 3 BDG schriftlich und wies daraufhin, dass der Nichtbefolgung dieser Weisung disziplinarrechtliche Maßnahmen nach sich ziehe.
Mit Schriftsatz vom 30.10.2014, gerichtet an das beim Vorstand der österreichischen Post AG eingerichtet Personalamt sowie das Personalamt Wien, brachte Beschwerdeführerin durch ihren anwaltlichen Vertreter vor, dass die in Rede stehende Dienstzuteilung rechtswidrig sei. Es lägen ihr keinerlei dienstliche Interessen zu Grunde. Sie sei schikanös und willkürlich, da wir durch die Umsetzung schwerer Schaden zugefügt würde. Sie hätte entweder mehrstündige Reisezeiten in Kauf zu nehmen, die schon objektiv und zumutbar seien, oder sie hätte sich am Dienstort eine Wohnung zu nehmen, was im Hinblick auf das Vorliegen einer bloßen Provisorialmaßnahme ebenfalls unzumutbar sei.
Damit seien unabsehbare finanzielle Konsequenzen verbunden. Da die Leistungsabteilung auch schuldhaft erfolgt sei, werde der ihr entstehende Schaden im Amtshaftungswege geltend gemacht werden. Es bestehe ein hohes Risiko, dass die Beschwerdeführerin durch die Umsetzung der Weisung angesichts der damit verbundenen Belastung bzw. tiefgreifenden psychischen Verletzung einen Gesundheitsschaden erleide.
Die krasse und offensichtliche Rechtswidrigkeit ergebe sich daraus, dass es für die vorgesehene Verwendung eine beliebige Anzahl von Personen gebe, die in der Nähe der Dienststelle ansässig seien. Es werde daher die Erhebung und Bekanntgabe aller Dienstnehmer der österreichischen Post AG, die eine gleiche oder gleichartige Einstufung (Vertragsbedienstete) aufwiesen und in einem Umkreis von nicht mehr als 50 km vom Dienstort entfernt wohnhaft und ohne effektiven Dauerarbeitsplatz seien.
Der gegenständlichen Dienstzuteilung sei eine absurde Scheinaktion einer Art internen Postenvermittlung vorausgegangen. Dabei seien ihr praktisch ausschließlich Arbeitsplätze zur Kenntnis gebracht worden, die von vorneherein nicht für sie in Betracht gekommen seien. Teilweise seien sie schon wieder besetzt gewesen, teilweise habe es sich um Arbeitsplätze für Akademiker gehandelt.
Es wäre daher beantragt, bescheidmäßig über die Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Weisung vom 23.10.2014 und 28.10.2014 abzusprechen, sowie auch darüber, ob die Befolgung dieser Weisung zu ihren Dienstpflichten gehöre.
Mit Schriftsatz vom 26.05.2015 brachte der anwaltliche Vertreter der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde eine Säumnisbeschwerde ein. Nach Wiederholung des bisherigen Vorbringens wurde ergänzend ausgeführt, dass der Dienstgeber der Beschwerdeführerin am Zuteilungsort eine Unterkunft zur Verfügung gestellt habe. Unbeschadet der inzwischen eingetretenen Beendigung der Dienstzuteilung sei das rechtliche Interesse an der Feststellungsentscheidung unverändert gegeben. Obwohl durch ärztliche Beurteilungen klargestellt sein, dass der Dienstverrichtungen außerhalb von Wien ihre eingeschränkte Gesundheit überfordert werde, sei sie neuerlich nach XXXX dienstzugeteilt worden. Abgesehen von der Verschlechterung ihrer Gesundheit hätten sich die Gegebenheiten nicht geändert. Es gelte nach wie vor, dass eine beliebige Anzahl von Personen mit gleicher oder Verwendungsgruppe spezifische sogar bessere Eignung gebe, die näher am Dienstverrichtungsort wohnhaft seien.
Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass die Weisung vom 23. und 28.10.2014 rechtswidrig gewesen sei und die Beschwerdeführerin wegen Willkür-und Schikanecharakter dieser Weisung nicht zu ihrer Befolgung verpflichtet gewesen sei.
Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid dessen Spruch wie folgt lautet:
"Aufgrund Ihres Antrags vom 30.10.2014 wird festgestellt, dass
1. die Weisung des beim Vorstand der österreichischen Post AG eingerichteten Personalamtes vom 23.10.2014, durch diese Behörde schriftlich wiederholt am 28.10.2014, mit welchen ihrer Dienstzuteilung Personaladministration und-Verrechnung mit der mit Dienstort XXXX, XXXX, und Verwendung auf einem der Verwendungsgruppe PT 2/3b zugeordneten Arbeitsplatz in der Einheit Font Office mit Wirksamkeit vom 29. Oktober für die Dauer von vorerst 90 Tagen verfügt worden war, rechtmäßig erteilt wurde und dass
2. die Befolgung dieser Weisung zu ihren Dienstpflichten gehörte.
Rechtsgrundlagen
§§ 1 und 2 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG) in der Fassung BGBl. Nr. 65/2015; §§ 17 und 17 Buchst. a Poststrukturgesetz 1996 (PTSG) in der Fassung BGBl. I Nr. 210/2013; § 16 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2013; § 39 BDG 1979 in der Fassung BGBl. Nr. 333/1979 und § 44 BDG 1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/1999."
In der Begründung wurde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sei 01.01.1982 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehe und gemäß § 17 Abs. 1 PTSG der österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen sei. Sie sei Beamtin der Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 1b der Verwendungsgruppe PT 2, und sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.02.2014, GZ. PM/PR-634774/12-A05, mit Ablauf des 28.02.2014 von ihren damaligen Verwendung als Referent B, Code 0026, in der Abteilung Prozesse Distribution der Unternehmenszentrale der österreichischen Post AG ohne Zuweisung einer neuen Verwendung rechtskräftig abberufen worden, da ihr Arbeitsplatz Organisation bedingt weggefallen sei und zum damaligen Zeitpunkt kein anderer, ihrer dienstrechtlichen Stellung entsprechender, Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden habe.
Und der Beschwerdeführerin raschest möglich wieder eine neue Verwendung zuweisen zu können, habe die Dienstbehörde in regelmäßigen Abständen unter Beauftragung der Leitung der Abteilung Personaleinstellung und-vorsorge schwerpunktmäßig in der Region Ost (Wien, Niederösterreich und Burgenland) zusätzlich auch in den Regionen Mittel und West (restliche Bundesländer), nach neuen Einsatzmöglichkeiten auf Arbeitsplätzen ihrer Verwendungsgruppe gesucht.
Da alle neu-bzw. nachzubesetzenden Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe PT 2 bitte 1 ausnahmslos ausgeschrieben würden, könne bei der Prüfung der künftigen Einsatzmöglichkeit von arbeitsplatzverlustigen Mitarbeitern stets auf aktuelle und vollständige Daten zu vakanten Positionen zurückgegriffen werden und nach Skills-Abgleich jeweils geeigneten Arbeitsplätze ausgewiesen werden.
Bis August 2014 habe keine Aussicht bestanden, der Beschwerdeführerin eine ihrer dienstrechtlichen Stellung entsprechende Verwendung zuzuweisen, da alle in Betracht kommenden Arbeitsplätze (PT 2/1b bis PT 2/3b) Anforderungsprofile aufgewiesen hätten, die auf Spezialisten bzw. Experten ausgerichtet gewesen seien und von der Beschwerdeführerin ihrer Ausbildung, Qualifikation und fachlichen Eignung nach nicht erfüllt hätten werden können.
Im Bereich der Personaladministration und-Verrechnung Mitte, Einheit Font Office, sei seit 01.09.2014 erstmals ein vakanter Referenten-Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 2/3b zur Nachbesetzung frei gewesen, dessen Anforderungsprofil die Beschwerdeführerin hätte erfüllen können.
Die Dienstbehörde habe die Beschwerdeführerin zu einer Besprechung am 23.10.2014 eingeladen, um zu klären ob in der Zwischenzeit in der Region Ost geeignete Arbeitsplätze zur Besetzung bzw. Nachbesetzung vorhanden seien. Als Ergebnis sei - nach Bewertung durch Recruiting-Experten unter Heranziehung des Ergebnisses des Skills-Abgleichs sowie der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin - festgestanden, dass weiterhin alle für Sie Wertigkeit mäßig infrage kommenden Arbeitsplätze in der Region Ost Anforderungsprofile aufgewiesen, die auf Spezialisten bzw. Experten ausgerichtet gewesen seien und von der Beschwerdeführerin ihrer Ausbildung, Qualifikation und fachlichen Eignung nach nicht erfüllt hätten werden können.
Da der in Rede stehende Arbeitsplatz im Bereich der Personaladministration und-Verrechnung Mitte, Einheit Font Office, die einzige Verwendung dargestellt habe, die ihr vorübergehend (und gegebenenfalls in weiterer Folge auch dauernd) hätte zugewiesen werden können, sei die verfahrensgegenständliche Dienstzuteilung verfügt worden. Die entsprechende Weisung sei im Hinblick auf die mit Schreiben vom 27.10.2014 erfolgten Remonstration mit Schreiben vom 28.10.2014 schriftlich wiederholt worden.
Faktisch sei dieser Weisung nie vollständig umgesetzt worden, dass sich die Beschwerdeführerin am Tage ihres vorgesehenen Dienstantritts in der Personaladministration und-Verrechnungsmitte krankgemeldet habe und in der Folge während der gesamten Dauer der Dienstzuteilung krankheitsbedingt keinen einzigen Tag ihren Dienst verrichtet habe.
Ferner werde festgehalten dass die Beschwerdeführerin zur Überprüfung ihre Dienstfähigkeit fachärztlich untersucht worden sei. Ein fachärztliches Gutachten (Neurologie und Psychiatrie) vom 02.12.2014 habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin arbeitsfähig gewesen sei. Es habe kein Kriterium vorgelegen, welche bei einer möglichen Berufsausübung jedenfalls zu unterlassen gewesen wäre.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen bzw. von dazu ergangenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs aus, dass die durch den Bescheid vom 06.02.2014 geschaffene Rechtslage, wonach der Beschwerdeführerin bei Fortzahlung der Bezüge unter Verzicht auf ihre Dienstleistung freigestellt gewesen sei, betriebswirtschaftlich, betrieblich und auch dienstlich gesehen nur ein temporärer Ausnahmezustand habe sein können. Die Österreichische Post AG sei daher verpflichtet gewesen mit allen ihr rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln diesen Zustand zu beenden, was durch die gegenständliche Weisung geschehen sei.
Bemerkt werde, dass es im gesamten Bereich der österreichischen Post AG kein Beamten bzw. keine Beamtin gegeben habe bzw. gebe, der wie die Beschwerdeführerin ohne Zuweisung einer neuen Verwendung von seinem Arbeitsplatz abberufen worden sei.
Der verfahrensgegenständliche Arbeitsplatz sei die einzige Möglichkeit gewesen, der Beschwerdeführerin wieder eine ihrer dienstrechtlichen Stellung entsprechende und rechtlich zulässige Verwendung zuzuweisen. Ihre persönlichen, familiären und sozialen Gründe seien nicht zu berücksichtigen gewesen, da diese den weiteren Verzicht auf ihre Arbeitsleistung auf keinen Fall hätten rechtfertigen können.
Zu den sonstigen Einwendungen der Beschwerdeführerin werde festgehalten, dass von ihr keineswegs zumutbare Reisezeiten oder der Erwerb einer Wohnung am Dienstort erwartet worden wäre. Seitens des Dienstgebers wäre ihr eine unentgeltliche Unterkunft zur Verfügung gestellt worden.
Zum Einwand, dass es für die vorgesehene Verwendung eine beliebige Anzahl von in der Nähe der Dienststelle ansässigen Personen mit gleicher oder gleichartiger Einstufung gäbe, die ohne effektiven Dauerarbeitsplatz wären, werde entgegengehalten, dass max. fünfMitarbeiter im Bereich des Personalamtes Linz bekannt seien, auf die das zuträfe. Allerdings seien diese Mitarbeiter freigestellt, sondern laufend in Beschäftigung, indem sie entweder in Dauerprojekten eingesetzt bzw. zu Spezialarbeitseinsätzen eingeteilt worden sein und auch an Schulungsmaßnahmen teilnähmen, dies alles mit dem Ziel sich der künftige Verwendung einem Unternehmen zu qualifizieren und in weiterer Folge wieder auf Dauer auf welche Arbeitsplätze eingesetzt zu werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sei der Beamte grundsätzlich verpflichtet, seinen Dienst überall dort zu versehen, wo es im Interesse des Staates - in concreto im Interesse der österreichischen Post AG - erforderlich sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde wobei der Bescheid wegen formeller und inhaltlicher Rechtswidrigkeit zur Gänze angefochten wurde.
Begründend wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführerin bis März 2014 ein Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulage Gruppe 1b, Code 0026, Referent B in der Unternehmenszentrale, Abteilung Prozesse Distribution, zugewiesen war. Sie sei allerdings schon seit Jahren nicht mehr auf diesem Arbeitsplatz verwendet worden. Mit Schreiben vom 05.03.2008 sei sie dem so genannten Karriere-und Entwicklungscenter zugewiesen worden. Obwohl sie in jeder Weise bis zur Ausführung einfachste Hilfstätigkeiten ihre Kooperationsbereitschaft gezeigt habe, sei ihr nie eine adäquate Dauerverwendung zugewiesen worden. Andererseits seien auf eine Vielzahl von Arbeitsplätzen, die für sie infrage gekommen wären, Bedienstete auf Vertragsbasis aufgenommen worden.
Vor diesem Hintergrund, sei auch die nun gegenständliche Dienstzuteilung zu sehen, die schikanös und willkürlich erfolgt sei. Damit solle offenbar bezweckt werden, die Beschwerdeführerin dazu zu bewegen, ein "Sozialmodell" anzunehmen und das Unternehmen zu verlassen. Sie habe gegen die Dienstzuteilung remonstriert, worauf sie schriftlich wiederholt worden sei. Obwohl es im Falle von Willkür keine Befolgungspflicht gebe, hätte sie der Weisung dennoch Folge geleistet, um die Einstellung ihrer Bezüge zu verhindern.
Die Behauptung der belangten Behörde, es sei immer eifrig nach einem Arbeitsplatz für Sie gesucht worden, sei ein reines Scheinkonstrukt. Konkret sei in jüngster Zeit der Arbeitsplatz Sicherheitsmanagement in der Unternehmenszentrale neu besetzt worden. Obwohl sie dafür geeignet sei, habe nun ein Kollege aus Linz dort Dienst zu verrichten, während sie nach Oberösterreich dienstzugeteilt werde.
Die belangte Behörde sei ihren Beweisanträgen nicht gefolgt und habe keine Ermittlungen bezüglich in der Nähe des Zuteilungsort des wohnhafter der Kollegen durchgeführt. Sie beantrage daher die zeugenschaftliche Einvernahme von fünf namentlich genannten Kollegen. Zwei davon würden nicht einmal in Projekten verwendet, bei den anderen wäre die Projektverwendungen so wenig auslastend und könne leicht umorganisiert werden, sodass jeder einzelne dieser Dienstnehmer ohne Beeinträchtigung der Projektumsetzung auf dem verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatz verwendet werden könnte. Die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde seien nicht auf ein den gesetzlichen Erfordernissen entsprechendes Ermittlungsverfahren gestützt.
Die gegenständliche Dienstzuteilung widerspreche auch dienstlichen Interessen, da dadurch Reisegebühren in erheblichem Ausmaß anfallen würden. Darüber hinaus bestehe durch die langen Reisezeiten bzw. die Notwendigkeit einen zweifachen Haushalt zu führen ein gesundheitliches Risiko. Mittlerweile leide sie an einer depressiven Verstimmung dies sich verschlechtert habe. Lange Anfahrtswege seien ihr nicht zumutbar.
Nach Auslaufen der verfahrensgegenständlichen Dienstzeitzuteilung sei zunächst eine weitere gleichartige Dienstzuteilung erfolgt und sodann eine Versetzung XXXX angekündigt worden. Eine derartige Versetzung sei aber zulässig, da sie für die Beschwerdeführerin nachteilig sei und mehrere andere Beamten vorhanden seien, bei denen das nicht zutreffe. Für die Dienstzuteilung gebe es zwar keine gleich inhaltlichen expliziten gesetzlichen Anordnungen, gerade aber wenn die eigentliche Intention des Dienstgebers in Richtung auf Versetzung gehe, könne auch das dienstliche Interesse an der Dienstzuteilung nicht bejaht werden.
Es werde daher beantragt,
1. eine mündliche Verhandlung durchzuführen,
2. den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die gegenständliche Dienstzuteilung vom 23.10.2014 rechtswidrig sei und von Anfang an keine Befolgungspflicht begründet habe.
In eventu wolle der Bescheid aufgehoben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die erstinstanzliche Behörde zurückverwiesen werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der Aktenlage.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 - BDG 1979, lauten auszugsweise:
"Dienstzuteilung
§ 39. (1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird.
(2) Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des Beamten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.
(3) Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist ohne Zustimmung des Beamten nur dann zulässig, wenn
1. der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann oder 2. sie zum Zwecke einer Ausbildung erfolgt.
(4) Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung des Beamten und auf sein Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
(5) ..."
Gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen, und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- und Fachaufsicht über den Beamten betraut ist. Nach Abs. 2 kann der Beamte die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er nach Abs. 3, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist ein rechtliches Interesse der Partei an der Erlassung eines Feststellungsbescheids nur dann zu bejahen, wenn der Feststellungsantrag im konkreten Fall als geeignetes Mittel zur Beseitigung der Rechtsgefährdung angesehen werden kann. Aus diesem Gesichtspunkt ergibt sich auch die Notwendigkeit des Elements der Klarstellung für die Zukunft als Voraussetzung für die Erlassung eines Feststellungsbescheides, welcher zur Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung bzw. dazu dient, Rechte oder Rechtsverhältnisse zur Abwendung einer Rechtsgefährdung der Partei klarzustellen. Ein wirtschaftliches (s. VfSlg. 8047/1977), politisches (VwGH 18.10.1978, 65/78) oder wissenschaftliches (z.B. VfSlg. 8951/1980; VwGH 01.12.1980, 2001/78, 578, 646, 647/79) Interesse vermag die Erlassung eines Feststellungsbescheids nicht zu rechtfertigen (VfSlg. 11.764/1988). Nur dort, wo eine Klarstellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses eine Rechtsgefährdung des Antragstellers beseitigen kann, kommt der Klarstellung für die Zukunft rechtliche Bedeutung zu (s. VwSlg. 9662 A/1978; VwGH 19.03.1990, 88/12/0103;
ebenso VwGH 03.07.1990, 89/08/0287; 21.10.1991, 91/12/0083-0093;
15.01. 1992, 87/12/0153; 01.07.1993, 90/17/0016; 14.01.1993, 92/09/0099; s. auch VwGH 20.09.1983, 82/12/0119; 24.04.1995, 94/19/0110).
Der Verwaltungsgerichtshof bejaht in seiner ständigen Rechtsprechung auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides. Wie er in seinen Erkenntnissen vom 17.10.2008, 2007/12/0049 und 2007/12/0199, mit näherer Begründung klargestellt hat, kann Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d. h., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen: Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn die Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die "schlichte" Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (VwGH 22.05.2012, 2011/12/0170, 2011/12/0171 und 2011/12/0195; 27.02.2014, 2013/12/0159).
Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag wird unzweifelhaft die Feststellung begehrt, ob die Befolgung des Dienstauftrages (Dienstzuteilung) zu den Dienstpflichten der Beschwerdeführerin zählte. Das Begehren festzustellen, dass die Weisung hinsichtlich des zugeteilten Arbeitsplatzes durch kein dienstliches Interesse gerechtfertigt würde und Willkür darstellte, wird auch als Feststellung einer "schlichten" Rechtswidrigkeit der Dienstaufträge gewertet. Die Beschwerdeführerin wendet im Wesentlichen ein, dass der gegenständlichen Dienstzuteilung keinerlei dienstliche Interesse zu Grunde liege. Sie sei schikanös und willkürlich, da ihr durch die Umsetzung schwerer Schaden zugefügt würde. Sie hätte entweder mehrstündige Reisezeiten in Kauf zu nehmen oder müsste sich am Zuteilungsort eine Wohnung nehmen. Darüber hinaus gebe es in Oberösterreich mindestens fünf namentlich genannte Beamte, die für den verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatz in Betracht kämen und in unmittelbarer Nähe wohnhaft seien.
Diesem Vorbringen kommt insoweit Relevanz zu, als es die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides unterlassen hat, die Sachlichkeit der gegenständlichen Dienstzuteilung darzulegen. Es ist ihr zwar beizupflichten, wenn sie ein dienstliches Interesse darin erblickt, der Beschwerdeführerin nach der gemäß § 40 Abs. 2 Z. 3 BDG erfolgten Abberufung von ihrem letzten Dauerarbeitsplatz eine neue Verwendung zuzuweisen, doch hätte dies primär die dauernde Zuweisung einer neuen adäquaten Verwendung erfordert. Das vermag aber nicht eine mit 90 Tagen befristete Dienstzuteilung der in Wien wohnhaften Beschwerdeführerin an einen Zuteilungsort in Oberösterreich - nicht ohne weiteres - recht zu fertigen. Vor allem ist es der belangten Behörde nicht gelungen den Einwand der Beschwerdeführerin, dass es fünf namentlich bekannte Bedienstete in Oberösterreich gebe, in unmittelbarer Nähe des Zuteilungsort des wohnhaft seien und dafür herangezogen werden könnten, zu entkräften. Die belangte Behörde hat zwar angeführt, dass die betreffenden Mitarbeiter laufend in Beschäftigung, indem sie entweder in Dauerprojekten eingesetzt bzw. zu Spezialarbeitseinsätzen eingeteilt gewesen sein oder auch an Schulungsmaßnahmen teilgenommen hätten. In der Begründung des angefochtenen Bescheides fehlt allerdings jeglicher Hinweis auf eine konkrete Ermittlungstätigkeit in dieser Hinsicht. Eine Beurteilung, ob die in Rede stehende Dienstzuteilung aus sachlichen - und damit Willkür ausschließenden - Erwägungen verfügt wurde, setzt aber die Ermittlung bzw. Darlegung der konkreten Entscheidungsgrundlagen bzw. der zu Gebote stehenden Handlungsalternativen zur Bedeckung des offenbar seinerzeit an der Zuteilungsdienststelle bestehenden Personalbedarfs voraus.
Im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH folgende grundlegende Aussagen zur Zurückverweisung getroffen:
"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden." (In diesem Sinne auch VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077)."
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde hinsichtlich der Sachlichkeit der gegenständlichen Dienstzuteilung nur ansatzweise ermittelt hat, denn der bloße, pauschale Hinweis auf andere dienstliche Obliegenheiten in Betracht kommender Beamter ist keine taugliche Grundlage für die Beurteilung der Sachlichkeit der gegenständlichen Dienstzuteilung.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde - nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens - darzulegen haben, aus welchen sachlichen Erwägungen die verfahrensgegenständliche Dienstzuteilung erforderlich war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie oben dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage der dienstbehördlichen Zuständigkeit und der damit verbundenen Entscheidungspflicht auf Grundlage der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eindeutig gelöst.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.