BVwG W101 2014120-1

W101 2014120-1Tribunale amministrativo federale9 feb 2016

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, Militärdienst,<br/>Wehrdienstverweigerung, wohlbegründete Furcht

Testo completo

BVwG W101 2014120-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W101.2014120.1.00

Spruch

W101 2014120-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2014, Zl. 1031800805/14997005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.01.2016 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe mit muslimischem Bekenntnis, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 22.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet) stellte. Es fand am 23.09.2014 seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 14.10.2014 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Mit Bescheid vom 20.10.2014, Zl. 1031800805/14997005, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.10.2015 (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 10.11.2014 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.

Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.09.2014 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:

Er habe Syrien am 11.08.2014 von Aleppo aus legal mit seinem eigenen Reisepass verlassen und sei über die Türkei, Griechenland und Serbien schlepperunterstützt nach Österreich gebracht worden.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor:

Aufgrund des Kriegszustandes in Syrien sei sein Haus durch eine Rakete zerstört worden und er habe nichts mehr. Einmal sei er von ihm unbekannten Gruppen entführt und nach ca. 15tägiger Festhaltung gegen Lösegeld freigelassen worden. Bei einer Rückkehr nach Syrien habe der Beschwerdeführer Angst um sein Leben.

Nach Zulassung zum Asylverfahren war der Beschwerdeführer am 14.10.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen worden, im Zuge derer er im Wesentlichen Folgendes angab:

Er sei am 29.08.1979 in Syrien geboren, habe als Fahrer gearbeitet und in Aleppo gelebt. Der Beschwerdeführer sei verheiratet und Vater einer ca. dreieinhalbjährigen Tochter. Seine Ehegattin und seine Tochter würden sich noch in Syrien, in der Stadt Tartus, aufhalten.

Dezidiert zum Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er vor dem Krieg aus Syrien geflüchtet sei, da man dort nicht mehr leben könne. Sonst habe er keine konkreten Gründe, sondern es gehe nur um die allgemeine Situation in Syrien. Der Beschwerdeführer habe keine Kriegsverbrechen begangen, sei nicht Mitglied einer terroristischen Gruppierung und habe auch niemals mit Waffen an einem Konflikt teilgenommen.

Im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte der Beschwerdeführer seinen syrischen Reisepass, seinen syrischen Personalausweis und sein syrisches Militärdienstbuch vor, welche vom Stadtpolizeikommando Eisenstadt am 22.09.2014 sichergestellt und vom Beschwerdeführer am 09.10.2014 rückübernommen worden waren (vgl. AS 57).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte im o.a. Bescheid vom 20.10.2014 im Wesentlichen fest:

Der Beschwerdeführer heiße XXXX und sei am XXXX in Syrien geboren. Er sei syrischer Staatsangehöriger, gehöre der arabischen Volksgruppe an, sei verheiratet und habe eine Tochter.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates seien glaubhaft.

Aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in Syrien könne festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr einer Gefährdung im Herkunftsstaat ausgesetzt wäre.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf unter Anführung von Quellen auf den Seiten 5 bis 29 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien.

Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus:

Die wahre Identität des Beschwerdeführers habe aufgrund der Vorlage unbedenklicher Urkunden nachgewiesen werden können.

Seine Angaben zum Fluchtgrund, wonach er Syrien wegen des Krieges verlassen habe, seien glaubhaft und würden der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt. Vor dem Bundesamt habe er keine weitere Verfolgungssituation bzw. individuelle Gefährdung angegeben. Nachgefragt habe er erklärt, dass es außer der allgemeinen Situation keinen weiteren Fluchtgrund bzw. keine weitere Gefährdung geben würde.

Die Feststellungen zu seiner Situation im Fall der Rückkehr seien aufgrund der allgemein bekannten Situation zu treffen gewesen.

Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesamt im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beweggründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates seien glaubwürdig. Allerdings sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, nachvollziehbar darzulegen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention drohe, weshalb es in seinem Fall keinesfalls zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten habe kommen können.

In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005

(= Spruchteil II.) führte das Bundesamt im Wesentlichen aus:

Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Fall des Beschwerdeführers sei das Bundesamt von der realen Gefahr einer solchen Bedrohung ausgegangen, weil - wie auch aus den Länderinformationen klar hervorgehe - aufgrund des Bürgerkrieges in Syrien die Zivilbevölkerung schwer in Mitleidenschaft gezogen werde. Aufgrund der nach wie vor andauernden Kriegshandlungen sei jedenfalls von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr auszugehen.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das Bundesamt im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer bis zum 20.10.2015 eine befristete Aufenthaltsberechtigung.

Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 10.11.2014 fristgerecht eine Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die er nach Wiederholung des Verfahrensganges folgendermaßen begründete: Bereits bei der Erstbefragung habe er vorgebracht, dass er von unbekannten Männern entführt und gegen Lösegeld freigelassen worden sei. In der Einvernahme sei er hingegen nicht zu seinen Fluchtgründen, sondern lediglich zu seiner Familie in Syrien befragt worden. Diese Einvernahme sei zudem äußerst kurz gewesen. Wie es dazu habe kommen können, dass im Bescheid festgehalten werde, er habe Syrien nur wegen des Krieges verlassen, sei ihm nicht ersichtlich. Daher sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft und die Entscheidung willkürlich. Nunmehr bringe er seine Fluchtgründe im Detail vor:

Er sei von einer islamistischen Gruppierung namens "XXXX" (auch und in der Folge: XXXX) und zwar von ca. 25 Personen entführt, ca. 15 Tage festgehalten und misshandelt worden. Man habe ihm vorgeworfen, in seiner Tätigkeit als Busfahrer für die [syrische] Regierung zu arbeiten und Personen der Regierung zu chauffieren. Als das Lösegeld in der Höhe von 300.000 Lira bezahlt worden sei, habe man ihn freigelassen. Ab diesem Zeitpunkt sei es ihm psychisch sehr schlecht gegangen und er habe große Angst gehabt. Da dieses Gruppe glaube, er würde für die [syrische] Regierung arbeiten, sei er unter ständiger Beobachtung und unter Verdacht gestanden.

Da der Beschwerdeführer vom Bundesamt nur mangelhaft einvernommen worden sei, falle sein Vorbringen nicht unter das Neuerungsverbot. Ferner habe sich das Bundesamt nicht mit seiner individuellen Situation auseinandergesetzt, wodurch sein Verfahren mit schweren Mängeln belastet worden sei. Der Beschwerdeführer werde aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit verfolgt und der syrische Staat sei nicht in der Lage, ihm Schutz zu gewähren. Das Bundesamt habe es unterlassen, das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, dass er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit verdächtigt werde, für die [syrische] Regierung tätig zu sein, von einer islamistischen Gruppierung entführt und gefoltert worden sei und somit in Syrien verfolgt werde, zu würdigen bzw. dahingehend zu ermitteln und den Beschwerde-führer zu befragen.

Außerdem habe er Angst, als Reservist zum Militär einberufen zu werden. Fakt sei, dass der Beschwerdeführer im wehrpflichtigen Alter sei und jederzeit als Soldat eingezogen werden könne. Durch seine Flucht habe er sich der Einberufung entzogen und den Militärdienst verweigert. Im Fall einer Rückkehr wäre er in Syrien unbilligen und willkürlichen Strafen ausgesetzt. Ferner seien Personen, die sich dem Militärdienst verweigern bzw. entziehen würden, dem latenten Verdacht ausgesetzt, sich den Aufständischen angeschlossen zu haben. Der Beschwerdeführer lehne Gewalt ab und wolle weder unschuldige Personen töten noch selbst getötet werden. Hinzu komme, dass er bei einem tatsächlichen Einzug zum Militär im aktuellen Bürgerkrieg als Soldat in der syrischen Armee kämpfen müsste. Dass die syrische Armee in schwere Menschenrechtsverletzungen verwickelt sei, sei unbestritten. Die Motivation des Beschwerdeführers, den Wehrdienst im jetzigen syrischen Bürgerkrieg nicht ableisten zu wollen, sei objektiv nachvollziehbar. Im Fall des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass ihm von staatlicher Seite aufgrund seiner Wehrdienstentziehung eine regimekritische Gesinnung unterstellt werde, sodass eine individuelle Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliege.

Mit Urkundenvorlage vom 30.01.2015 legte der Beschwerdeführer (neben einem aktuellen Meldezettel) ein Mobilisierungstelegramm des syrischen Generalkommandos für Armee und Streitkräfte vor, mit welchem der Beschwerdeführer aufgefordert wird, am 02.08.2014 das Militäramt in XXXX oder eine andere Sicherheitsabteilung aufzusuchen, um in die Armee einzurücken (vorgelegt auch in deutscher Übersetzung; vgl. OZ 1/4).

Am 30.08.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein psychotherapeutisches Gutachten vom 25.08.2015 ein, in welchem dem Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden war (vgl. OZ 1/6).

Am 08.01.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin für die arabische Sprache teilnahmen; die weitere Verfahrenspartei, die Regionaldirektion Niederösterreich des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Hingegen blieb der Vertreter des Beschwerdeführers (vgl. Vollmachtbekanntgabe vom 31.03.2015; OZ 1/5) der Verhandlung unentschuldigt fern.

Eingangs der Verhandlung legte der Beschwerdeführer seinen syrischen Reisepass vor und gab - befragt zu weiteren Dokumenten an -, dass er seinen syrischen Personalausweis und sein syrisches Militärdienstbuch zu Hause vergessen habe. Er habe in der Ladung überlesen, dass er diese Dokumente auch mitbringen müsse. In der Folge war der Beschwerdeführer von der zuständigen Einzelrichterin dazu aufgefordert worden, das Militärdienstbuch und den Personalausweis so schnell wie möglich im Original dem Gericht vorzulegen.

Er habe Syrien legal mit seinem eigenen Reisepass verlassen und sei dieser beim Grenzübertritt in die Türkei auch abgestempelt worden. Zwei Tage lang sei er an der Grenze aufgehalten worden, da die Region bombardiert worden war. Er könne sich jedoch daran erinnern, dass er sich am XXXX schon innerhalb der Türkei befunden habe.

Der Beschwerdeführer stamme aus einer Mischehe; sein Vater sei Araber und seine Mutter sei Kurdin. Er fühle sich jedoch als Araber, da nach dem syrischen Gesetz Kinder automatisch die Ethnie und Religion des Vaters erhalten würden. Wegen der kurdischen Abstammung seiner Mutter habe er keine Verfolgungen zu befürchten gehabt.

Seinen Militärdienst habe der Beschwerdeführer zwischen 2002 und 2004 nach zweieinhalb Jahren abgeleistet. Er habe den Spezialkräften angehört, habe jedoch nur mit einem niedrigen Rang abgerüstet, da er nur ein Mittelstufen-Schulzeugnis erlangt habe. Beim Erhalt des Mobilisierungstelegramms sei der Beschwerdeführer nicht mehr in Syrien gewesen. Seine Frau habe es entgegengenommen und ihm über einen Bekannten in der Türkei zugesandt. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass es nur eine Frage der Zeit sei, bis er einberufen werde. Er habe gewusst, dass das Regime Kämpfer brauche. In Syrien sei es so, dass man ca. zwei bis drei Wochen nach Erhalt eines solchen Schreibens abgeholt werde, wenn man sich nicht von selbst gemeldet habe, da die Post eine längere Zeit brauche. Auf Vorhalt, gemäß dem Mobilisierungstelegramm hätte der Beschwerdeführer am XXXX das Militäramt in XXXX aufsuchen müssen, er sei jedoch zu diesem Zeitpunkt seinen Angaben zufolge noch in Syrien gewesen, gab er an, dass er bereits gesagt habe, dass die Post in Syrien länger brauche. Als ihn das Schreiben erreicht habe, habe er Syrien bereits verlassen gehabt. Auf Nachfrage der zuständigen Einzelrichterin, dass - auch wenn die Post in Syrien länger dauere - nicht verständlich sei, wie der Beschwerdeführer ein Schreiben mit dem Einrückungstermin XXXX erst viel später erhalten haben wolle, brachte er vor, dass die Situation in XXXX zu dieser Zeit sehr schlecht gewesen sei und die herkömmlichen Institutionen nicht mehr funktioniert hätten. Daher hätten sich aufgrund der angespannten Sicherheitslage auch solche Schreiben verspätet. Wenn der Beschwerdeführer den Einrückungsbefehl erhalten hätte, als er noch in Syrien gewesen sei, hätte er ihn nicht befolgt, da er keine Waffe tragen und niemanden umbringen wolle. Aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung befürchte der Beschwerdeführer, dass er in Syrien als Verräter behandelt werde, worauf das Todesurteil stünde. Er befürchte sohin, hingerichtet zu werden.

Zu seiner Entführung und ca. 15tägigen Anhaltung befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass es in der Region von XXXX, die sich unter Kontrolle der Freien Syrischen Armee befinde, eine Medikamentenfabrik gegeben habe, mit der der Beschwerdeführer einen Vertrag gehabt habe. Er habe die Arbeiter der Medikamentenfabrik mit seinem Bus von der Fabrik nach Hause gebracht, was bedeute, er sei von einem Kontrollpunkt zum nächsten gefahren. Am XXXX, am Nachmittag, sei er entführt worden, als er gerade das Gebiet, das unter Kontrolle des Regimes gestanden sei, verlassen und die Arbeiter abholen habe wollen. Ca. 25 Personen hätten ihn auf der Straße angehalten, aus dem Bus gezerrt, die Augen verbunden und gefesselt. Dann hätten sie ihn mit dem Bus an einen unbekannten Ort gebracht, wo er mehrfach verhört und beschuldigt worden sei, mit dem Regime zusammen zu arbeiten. Er sei auch misshandelt worden. Sie hätten ihm auch vorgeworfen, dass er Regimegegner ausspionieren würde. Dies habe er immer wieder geleugnet und sei daraufhin geschlagen und auch mit Stromschlägen gefoltert worden. Hätte er zugegeben, auch nur im Entferntesten für das Regime zu arbeiten, hätten sie ihn umgebracht. Sie hätten verlangt, dass er nunmehr mit ihnen zusammenarbeite und Dinge transportiere. Letztlich hätten sie jemanden direkt neben dem Beschwerdeführer getötet. Sie hätten ihm auch seine Papiere und sein Mobiltelefon abgenommen. Der Beschwerdeführer leide immer noch darunter, wenn er sich daran erinnere. Am Ende habe sein Bruder 300.000 syrische Lira für den Beschwerdeführer als Lösegeld bezahlt. Nach der Bezahlung hätten sie ihm gesagt, dass sie ihn zwar freilassen würden, er aber schon sehen werde, dass er letztlich für sie arbeiten werde. Als er nach der Freilassung nach Hause gegangen sei, sei er von einem Kontrollposten des Regimes nach seinem Bus befragt worden, da dieser zwar aus dem Gebiet hinausgefahren, aber nicht mehr hereingekommen sei. Einer eingehenderen Befragung habe er jedoch entgehen können, da er sich unter eine Gruppe Arbeiter habe mischen können. Hätte man ihn erwischt, hätte er sicher Schwierigkeiten bekommen. Es sei ihm damals sehr schlecht gegangen und er habe ca. zwei Monate lang mit niemandem sprechen können. Bis heute habe er Albträume und leide unter Angstzuständen. Es sei ihm klar gewesen, dass er immer wieder in Schwierigkeiten geraten werde und es nur eine Frage der Zeit sei, bis ihn die eine oder die andere Kriegspartei erwische. Diese Gruppe, die ihn entführt habe, heiße glaublich "XXXX" (= "XXXX); ob diese der Al-Nursa-Front oder IS angehöre, wisse er nicht. Auf die Frage, aus welchen Gründen er dieses Vorbringen nicht in der Einvernahme vor dem Bundesamt erstattet habe, gab der Beschwerdeführer an, es habe bei den Befragungen nicht die Zeit gegeben, diese Erlebnisse genau schildern zu können.

In der Folge hielt die zuständige Einzelrichterin fest, dass ihrer Ansicht nach das Ermittlungsverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl äußerst mangelhaft gewesen sei, insbesondere, weil die dortige Einvernahme nur zehn Minuten gedauert habe und daher im Fall des Beschwerdeführers das Neuerungsverbot nicht greifen könne.

Von Amts wegen waren der Verhandlungsschrift eine Kopie des in der Verhandlung vorgelegten Reisepasses des Beschwerdeführers mit dem türkischen Stempel "XXXX" (Beilage ./1), die Information des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl "Aktuelle Situation in Syrien" vom 20.08.2015 (Beilage ./2), die "Vorläufige Sachverhaltsannahme des Bundesverwaltungsgerichtes zur maßgeblichen Lage in Syrien" vom April 2015 (Beilage ./3) angeschlossen worden. Weiters waren als Nachweis dafür, dass es in der Heimatregion des Beschwerdeführers, XXXX, durch die islamische Gruppe XXXX, welche der Al-Nursa Bewegung zuzurechnen ist, zu Kämpfen und Entführungen gekommen ist, ein (Internet)artikel aus "middle east online" mit dem Titel "Assessing Syria's Islamic Alliances" vom 13.10.2013 (Beilage ./4 ) und ein Artikel aus wikipedia zur "XXXX" auch betreffend das Jahr 2013 (Beilage ./5) herangezogen worden. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer zum Nachweis dafür, dass er sich in Österreich exilpolitisch betätigt, seine Bestätigung der Mitgliedschaft im Verein "XXXX" vom 15.10.2014 samt 13 Internetauszügen, auf denen der Beschwerdeführer als Teilnehmer von Demonstrationen zu sehen ist (Beilage ./6) vor.

In der Folge legte der Beschwerdeführer auftragsgemäß am 11.01.2016 seinen syrischen Personalausweis und sein syrisches Militärdienstbuch dem Bundesverwaltungsgericht vor. Der diesbezüglich beauftragten Übersetzung des Militärdienstbuches ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seinen Pflichtwehrdienst im Ausmaß von 30 Monaten am XXXX angetreten und diesen am XXXX mit dem Letztrang "Arif" sowie der Spezialisierung mit dem Code XXXX beendet hat. Am XXXX war er in die Reserve aufgenommen worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Folgendes ist als glaubwürdiges Vorbringen des Beschwerdeführers zu qualifizieren und als maßgebender Sachverhalt festzustellen:

Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe, der aber aufgrund seiner kurdischen Mutter aus einer Mischehe stammt. Er hat seine Identität durch Vorlage einiger seiner personenbezogenen Originaldokumente (syrischer Reisepass, syrischer Personalausweis und syrisches Militärdienstbuch) glaubhaft gemacht.

Der Beschwerdeführer, der aus der syrischen Stadt XXXX stammt und bis zu seiner Ausreise am XXXX dort gelebt hat, hat seinen regulären, verpflichtenden Militärdienst in der syrischen Armee von XXXX absolviert und hat diesen mit dem Dienstgrad eines Arif beendet. Nach seiner Abrüstung - sohin seit dem XXXX - war der Beschwerdeführer als Reservist der syrischen Armee geführt worden.

In XXXX ist der Beschwerdeführer, der verheiratet und Vater einer nunmehr ca. fünfjährigen Tochter ist, als Busfahrer tätig gewesen und hatte einen Beförderungsvertrag mit einer Medikamentenfabrik, die in dem Teil der Region XXXX, die unter Kontrolle der Freien Syrischen Armee steht, ihren Sitz hat, abgeschlossen. Gemäß diesem Vertrag hat der Beschwerdeführer die Aufgabe gehabt, die Arbeiter der Medikamentenfabrik am Morgen aus dem unter Kontrolle des Regimes stehenden Teil der Region XXXX zur Fabrik zu bringen und am Nachmittag wieder nach Hause zu fahren, wobei er sowohl Kontrollpunkte der Freien Syrischen Armee als auch des syrischen Regimes passieren hat müssen. Als der Beschwerdeführer am XXXX das von der syrischen Regierung kontrollierte Gebiet verlassen hat, um die Fabrikarbeiter abzuholen, ist sein Bus von ca. 25 Anhängern der islamistischen Gruppierung "XXXX", die der Al-Nursa Bewegung zuzurechnen ist, angehalten und der Beschwerdeführer unter Gewaltanwendung von diesen an einen ihm unbekannten Ort mitgenommen worden. Dem Beschwerdeführer ist von seinen Entführern vorgeworfen worden, dass er mit dem Regime zusammen arbeitet und Regimegegner ausspioniert. Während seiner Anhaltung ist der Beschwerdeführer mehrfach verhört, geschlagen und schwer misshandelt worden. Ca. 15 Tage später ist der Beschwerdeführer nach Zahlung von 300.000 syrischen Lira Lösegeld freigelassen worden, wobei er noch dahingehend bedroht worden war, dass er schon noch zur Zusammenarbeit mit dieser Gruppe gezwungen werden wird. Aus Angst vor weiteren Bedrohungen bzw. Übergriffen sowie davor, zur Zusammenarbeit mit Anhängern der "XXXX" gezwungen zu werden, hat der Beschwerdeführer Syrien verlassen.

Nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien war der Ehegattin des Beschwerdeführers ein Mobilisierungstelegramm des syrischen Generalkommandos für Armee und Streitkräfte übergeben worden, in welchem dem Beschwerdeführer befohlen worden war, am XXXX das Militäramt in XXXX oder eine andere Sicherheitsabteilung aufzusuchen, um in die Armee (als Reservist) einzurücken.

Festgestellt wird sohin, dass sich der Beschwerdeführer ca. seit August 2014 aus Sicht der syrischen Behörden jedenfalls dem Wehrdienst als Reservist entzieht bzw. entzogen hat. Der Beschwerdeführer ist infolge seiner Wehrdienstentziehung im Bürgerkrieg ins Blickfeld der syrischen Behörden bzw. des syrischen Regimes geraten. Darüber hinaus bleibt festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch Gefahr läuft von Seiten der "XXXX" weiteren Übergriffen ausgesetzt zu sein, vor denen er von staatlicher Seite nicht geschützt wird.

Vor dem Hintergrund der vom Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vorgehaltenen und in das Verfahren eingeführten Länderfeststellungen sowie des obigen, als glaubwürdig befundenen Vorbringens bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche oder nicht staatliche Organe zu befürchten hätte.

1.2. Da bereits das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Wehrdienstentziehung als Reservist und betreffend eine drohende (weitere) Verfolgung durch Anhänger der islamistischen Gruppierung "XXXX" (vgl. den diesbezüglich unter Punkt II.1.1. festgestellten Sachverhalt) für eine Asylgewährung ausreichend ist, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit etwaigen weiteren asylrelevanten Aspekten im Vorbringen des Beschwerdeführers, wie eine drohende Verfolgung aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit in Österreich.

2. Beweiswürdigung:

Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides folgende Erwägungen getroffen:

zu 1.1. Die zuständige Einzelrichterin erachtet das fluchtkausale Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere in Zusammenhang mit dem von ihm geschilderten Problem mit seinem Wehrdienst bzw. seiner Einberufung als Reservist, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung für glaubwürdig.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in Bezug auf den Spruchteil I. des o.a. Bescheides im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beweggründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates zwar glaubwürdig seien, er jedoch nicht in der Lage gewesen sei, nachvollziehbar darzulegen, dass ihm in Syrien asylrelevante Verfolgung drohe.

Richtig ist zwar, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sein Vorbringen zu seinen Fluchtgründen ausschließlich auf die allgemein schlechte Situation in Syrien bzw. auf die durch den Bürgerkrieg äußerst angespannte Sicherheitslage bezogen hat, allerdings ist in diesem Zusammenhang den Beschwerdeausführungen Recht zu geben, dass das Verfahren vor dem Bundesamt äußerst mangelhaft geführt worden war. Zum einen ergibt sich aus der Niederschrift der Einvernahme, dass diese lediglich zehn (!) Minuten gedauert hat (vgl. hierzu AS 43: Beginn: 12:30 sowie AS 53: Ende der Amtshandlung um 12:40 Uhr), was für sich alleine schon ein deutlicher Hinweis dafür ist, dass das Ermittlungsverfahren nicht ordnungsgemäß geführt worden war, da es unmöglich erscheint, innerhalb von zehn Minuten den Beschwerdeführer eingehend zu seinen Fluchtgründen zu befragen und so auch den in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten nachzukommen. Zum anderen hat der Beschwerdeführer bereits im Zuge seiner Antragstellung (neben seinem Reisepass und seinem Personalausweis) sein syrisches Militärdienstbuch vorgelegt, welches zunächst sichergestellt und dem Beschwerdeführer am 09.10.2014 wieder ausgefolgt worden war, sodass es zum Zeitpunkt der Einvernahme vor dem Bundesamt am 14.10.2014 zur Verfügung gestanden ist und vom Bundesamt in seine Ermittlungen bzw. in seine Befragungen hätte miteinbezogen werden können. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zwar nicht vor dem Bundesamt, jedoch in der Erstbefragung von seiner Entführung und seiner ca. 15tägigen Anhaltung gesprochen hat, was das Bundesamt jedenfalls zu einer (auch) diesbezüglich eingehenderen Befragung verpflichtet hätte, sodass sich das Verfahren in seiner Gesamtheit als grob mangelhaft darstellt. Aufgrund der dargelegten Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl liegt nach Ansicht der zuständigen Einzelrichterin in Bezug auf das erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen kein Verstoß gegen das in § 20 Abs. 1 BFA-VG normierte Neuerungsverbot vor.

Der Beschwerdeführer war auch in der Lage, sein Vorbringen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung glaubhaft und widerspruchsfrei darzulegen, wobei hinzu kommt, dass er dieses - insbesondere betreffend die Wehrdienstentziehung - durch die Vorlage seines Militärdienstbuches sowie des Mobilisierungstelegramms untermauern hat können. Daher gelangt die zuständige Einzelrichterin in einer Gesamtbetrachtung zu dem Ergebnis, dass im Fall des Beschwerdeführers aus folgenden maßgebenden Gründen die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung zu bejahen ist:

Dem - im Original vorgelegten - Militärdienstbuch ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seinen Pflichtwehrdienst von XXXX abgeleistet hat und seit dem XXXX als Reservist von der syrischen Armee geführt wird. Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung seine (auch aufgrund der Länderberichte durchaus) nachvollziehbare Befürchtung dargelegt, dass es nur eine Frage der Zeit gewesen sei, bis er als Reservist einberufen werde, da das Regime Kämpfer für den syrischen Bürgerkrieg brauche. Ebenso glaubhaft hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung versichert, dass er - hätte er den Einberufungsbefehl bzw. das Mobilisierungstelegramm erhalten, als er noch in Syrien gewesen wäre - diesen nicht befolgt hätte, da er keine Waffe tragen und niemanden umbringen wolle (vgl. Seite 4 der Verhandlungsschrift).

Weiters sind auch die Schilderungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung betreffend den Erhalt des als Mobilisierungstelegramm bezeichneten Einberufungsbefehls für die zuständige Einzelrichterin glaubhaft. Richtig ist zwar, dass das Mobilisierungs-telegramm den Beschwerdeführer dazu auffordert, am XXXX das Militäramt in XXXX aufzusuchen, um in die Armee einzurücken, der Beschwerdeführer jedoch Syrien seinen eigenen Angaben zufolge (die sich im Übrigen mit dem türkischen Stempel in seinem Reisepass decken), erst am XXXX verlassen hat und er demzufolge bei Erhalt des Mobilisierungstelegramms noch in Syrien aufhältig hätte sein müssen, allerdings hat der Beschwerdeführer diese Ungereimtheit nachvollziehbar aufklären können. Diesbezüglich befragt, hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nämlich angegeben, dass die Situation in XXXX zu dieser Zeit sehr schlecht gewesen sei und die herkömmlichen Institutionen nicht mehr funktioniert hätten. Daher habe auch die Post länger gebraucht bzw. hätten sich aufgrund der angespannten Sicherheitslage auch solche Schreiben verspätet und sei daher das Mobilisierungstelegramm erst nach seiner Ausreise aus Syrien eingetroffen (vgl. Verhandlungsschrift Seiten 3 und 4). Vor dem Hintergrund der Länderberichte zur Situation in Syrien, insbesondere in Bezug auf die zwischen Regierungstruppen und Rebellen bzw. der Freien Syrischen Armee stark umkämpften Region von XXXX, ist es für die zuständige Einzelrichterin durchaus nachvollziehbar und plausibel, dass sich derartige Poststücke auch um mehrere Wochen verzögern können. Dass die Ehegattin des Beschwerdeführers das Mobilisierungstelegramm übernommen und dem Beschwerdeführer über einen Bekannten in der Türkei hat zukommen lassen, erscheint ebenso plausibel.

Weiters ist in Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers anzumerken, dass auch der zweite Teil des Vorbringens, demzufolge der Beschwerdeführer von einer islamistischen Gruppierung entführt und 15 Tage festgehalten worden war, von der zuständigen Einzelrichterin für glaubhaft erachtet wird. Sowohl die Existenz der islamistischen Gruppierung "XXXX" als auch deren Verstrickung in Kämpfe und Entführungen in der Heimatregion des Beschwerdeführers, XXXX, konnte durch eine einfache Internetrecherche der zuständigen Einzelrichterin bestätigt werden. Hinzu kommt, dass auch das diesbezügliche Vorbringen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung in sich stimmig, widerspruchsfrei, nachvollziehbar und plausibel war.

Generell ist zur Person des Beschwerdeführers bzw. zu dem Eindruck, den dieser in der mündlichen Verhandlung hinterlassen hat, zu sagen, dass er durch sein Auftreten und durch die sehr detaillierte und lebhafte Art seiner Schilderung sowie durch die Spontanität seiner Antworten den deutlichen Eindruck vermittelt hat, das Erzählte tatsächlich erlebt zu haben. Er hat sich bemüht, möglichst detailgenau und ausführlich seine Fluchtgründe zu schildern, und hat damit ein nachvollziehbares Bild der von ihm erlebten Geschehnisse gezeichnet, welche er darüber hinaus durch die Vorlage von Dokumenten (insbesondere das Militärdienstbuch und das Mobilisierungstelegramm), die sein Vorbringen untermauern, belegen hat können. Folglich hat die zuständige Einzelrichterin keinen Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und es steht sohin eindeutig fest, dass sich der Beschwerdeführer aus Sicht des syrischen Regimes seit August 2014 dem Wehrdienst als Reservist entzogen hat und dass er weitere Übergriffe der "XXXX" zu erwarten hat.

Vor dem Hintergrund der vom Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vorgehaltenen und in das Verfahren eingeführten Länderfeststellungen sowie des obigen, als glaubwürdig befundenen Vorbringens bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche oder nicht staatliche Organe zu befürchten hätte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.03.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.05.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

Im Fall des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass ihm einerseits von staatlicher Seite aufgrund seiner Wehrdienstentziehung als Reservist eine regimekritische Gesinnung unterstellt wird, und ihm andererseits von nicht staatlicher Seite aufgrund einer unterstellten "Regime-Nähe" weitere Übergriffe drohen, sodass eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegt. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Syrien kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien einer Verfolgung durch staatliche oder nicht staatliche Stellen ausgesetzt wäre. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung.

Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Ausschlussgründe iSd § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt II.3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Es war daher nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

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