W208 2118532-1•BVwG W208 2118532-1
W208 2118532-1Tribunale amministrativo federale8 feb 2016
Bemessungsgrundlage, Räumungsklage, Streitwert, Terminisierung der<br/>Entgeltleistung, Vergleich, Zahlungsverpflichtung
W208 2118532-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des XXXX vom 04.11.2015, Zl. XXXX, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Kostenersatz wird gemäß § 74 Abs.1 AVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 11.01.2010 brachte der nunmehrige Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bezirksgericht
XXXX (BG) eine Räumungsklage ein. Das Verfahren endete mit Vergleich vom 10.02.2010, mit dem sich die beklagte Partei in Punkt 1 verpflichtete das gemietete Objekt bis 30.06.2010 zu räumen, in Punkt 2 ab März 2010 ein monatliches Benutzungsentgelt in Höhe von je € 200,-- und in Punkt 3 die Kosten des Verfahrens zu bezahlen.
2. Mit Schreiben des Revisors beim Oberlandesgericht XXXX vom 25.09.2015 wurden die Gebühren und Kosten des unter 1. dargestellten Verfahrens im Zuge einer Nachprüfung beanstandet. Die gebührenrechtliche Bewertung des Vergleichs vom 10.02.2010 stelle sich wie folgt dar:
Punkt 1. € 733,-- (Räumung)
Punkt 2. € 24.000,-- (§ 58 Abs. 1 JN; € 200,-- x 12 x10)
Punkt 3. € 0,--
€ 24.733,--
Pauschalgebühr per 10.02.2010 nach TP 1 GGG: € 641,--
Mit Lastschriftanzeige des Präsidenten des XXXX (LG) vom 29.09.2015, Zl. XXXX, wurde eine Nacheinhebung in Form einer ergänzenden Pauschalgebühr nach TP 1 iVm § 18 Abs. 2 Z 2 GGG in Höhe von €
641,-- abzüglich der bereits entrichteten Gebühren in Höhe von €
92,--, sohin einer Gesamthöhe von € 549,-- angeordnet.
3. Mit Schreiben vom 14.10.2015 bestritt der Beschwerdeführer den Streitwert in Höhe von € 24.733,--. Dies sei mit der Aktenlage nicht in Einklang zu bringen und der Beschwerdeführer beantragte, die Lastschriftanzeige ersatzlos aufzuheben.
4. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) des Präsidenten des LG vom 22.10.2015, wurden dem Beschwerdeführer die genannten Gebühren in Höhe von € 549,-- zuzüglich eine Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von € 8,--, sohin einer Gesamthöhe von € 557,-- zur Zahlung vorgeschrieben. Dieses Schreiben wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 28.10.2015 zugestellt.
5. Mit am 29.10. 2015 bei der belangten Behörde eingebrachtem Schreiben erhob der Beschwerdeführer "Beschwerde (Rekurs)" und brachte vor seitens des Gerichts sei eine falsche Bemessungsgrundlage in Höhe von € 24.000,-- angenommen worden. Es sei der Betrag von € 200,-- mal 12 mal 10 multipliziert worden. Das Gericht werde zu erklären haben, wie es zu dieser Berechnung komme. Des Weiteren seien allfällige Gebührenansprüche längst verfristet. Die allfälligen Gebühren wären dem (im Grundverfahren) Beklagten vorzuschreiben gewesen. Die Vorschreibung zu Handen des Beschwerdeführers sei unrichtig. Er stelle daher den Antrag auf Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne einer Stattgebung seiner Beschwerde bzw. die gänzliche Aufhebung des Bescheides.
6. Mit dem nun angefochtenen und im Spruch angeführten Bescheid des LG wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der Zahlungsauftrag aufrechterhalten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Gebührenanspruch des Bundes hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz entstehe gemäß § 2 Z 1 lit. a und b GGG idF BGBl. I Nr. 75/2009 mit Überreichung der Klage, bei prätorischen Vergleichen mit der Beurkundung durch den Richter; wenn das Klagebegehren erweitert werde, ohne dass vorher die Klagserweiterung mit einem Schriftsatz dem Gericht mitgeteilt worden sei, so entstehe eine allfällige zusätzliche Pauschalgebühr mit dem Beginn der Protokollierung. Bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren seien gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 GGG der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelbewerber, betreibender Gläubiger), bei prätorischen Vergleichen und Vereinbarungen nach § 55a Abs. 2 EheG jedoch beide vertragsschließenden Parteien ohne Rücksicht auf entgegenstehende Abreden, zahlungspflichtig. Nach § 14 GGG sei, soweit nichts anders bestimmt, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN, die Bemessungsgrundlage. § 58 Abs. 1 JN idF BGBl. Nr. 135/1983 besage, dass als Wert des Rechtes auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen bei unbestimmter oder auf Lebenszeit beschränkter Dauer das Zehnfache der Jahresleistung anzunehmen sei. Nach § 16 Abs. 1 Z 1 lit. c GGG idF BGBl. II Nr. 88/2009 betrage die Bemessungsgrundlage bei Streitigkeiten über Räumungs- und Besitzstörungsklagen € 733,--. Gemäß § 18 Abs. 1 GGG bleibe die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Davon trete nach Abs. 2 Z 2 leg. cit. die Ausnahme ein, wenn ein Gegenstand des Vergleichs eine Leistung sei, deren Wert das Klagebegehren übersteige, sei die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen und die bereits entrichtete Pauschalgebühr einzurechnen. Nach TP 1 GGG idF BGBl. I Nr. 75/2009 hätten die Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz zum 10.02.2010 bei einem Wert des Streitgegenstandes über € 7.270,-- bis € 36.340,-- € 641,--. Gemäß § 8 Abs. 1 GEG idF BGBl. Nr. 682/1994 würden der Anspruch des Bundes auf Bezahlung der Gebühren und Kosten und der Anspruch auf Rückerstattung von unrichtig berechneten Gebühren und Kosten in fünf Jahren verjähren. Die Verjährungsfristen würden mit Ablauf des Jahres beginnen, in dem der Gebühren- und Kostenanspruch entstanden sei und die Person des Zahlungspflichtigen feststehe, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Grundverfahrens. Nach Abs. 2 leg. cit. werde die Verjährung durch die Aufforderung zur Zahlung, die Einbringung eines Ansuchens um Stundung oder Nachlass und durch jede Eintreibungshandlung unterbrochen. Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei in Vergleichspunkt 2 eine unbefristete Verpflichtung zur Zahlung des monatlichen Benützungsentgeltes anzunehmen. Aus gebührenrechtlicher Hinsicht sei der Vergleich vom 10.02.2010 unter Berücksichtigung der bereits dargestellten Rechtsgrundlagen daher mit insgesamt € 24.733,-- zu bewerten. Aus TP 1 GGG ergäbe sich eine Pauschalgebühr in Höhe von € 641,--. Abzüglich der bereits entrichteten Gebühr in Höhe von € 92,-- und zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von €
8,--, errechne sich ein noch zu zahlender Betrag von € 557,--. Auf Grund der Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 1 GGG sei für die Entrichtung der Ergänzungsgebühr der Kläger dem Bund gegenüber zahlungspflichtig. Für eine Vorschreibung an die beklagte Partei, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, bestehe keine gesetzliche Handhabe. Ebenso sei keine Verjährung des Gebührenanspruches eingetreten, da die mit Ablauf des Jahres 2010 begonnene und noch nicht abgelaufene Frist mit der Aufforderung zur Zahlung vom 29.09.2015 unterbrochen worden sei.
Der Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 10.11.2015 zugestellt.
7. Mit am 01.12.2015 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, es sei sehr wohl ein Räumungstermin vereinbart worden. Aus dem Vergleich sei auch zu entnehmen, dass das Bestandsverhältnis damit bereits aufgelöst sei. Der Räumungstermin beziehe sich daher nur mehr auf einen Termin, zu dem die Räumung längstens zu vollziehen sei. Es sei keine Miete sondern lediglich ein Benützungsentgelt vereinbart worden. Bereits aus der im Vergleich enthaltenen Räumungsverpflichtung lasse sich schließen, dass die Verpflichtung zur Zahlung des Benützungsentgeltes mit der Räumung ende. Ein Benützungsentgelt sei nämlich nur für den Zeitraum der "Benützung" zu bezahlen. Schon aus dem Sinn des Wortes "Benützungsentgelt" ergäbe sich, dass ein solches Entgelt nur für den Zeitpunkt der Benützung gefordert werden könne. Jede andere Interpretation sei denkunmöglich und damit völlig verfehlt. Die Behauptung, es sei eine unbefristete Verpflichtung zur Zahlung eines monatlichen Benützungsentgeltes entstanden, sei somit widersinnig. Aus dem Wort Benützungsentgelt sei zwingend zu schließen, dass ein ausbedungenes Benützungsentgelt spätestens mit der Räumung erlösche. Da die Räumungsverpflichtung bis längstens 30.06.2010 festgelegt gewesen sei, sei die Bewertung des Vergleiches in gebührenrechtlicher Hinsicht mit einem Betrag von € 24.733,-- grundlegend falsch. Der Beschwerdeführer beantragte die ersatzlose Aufhebung des Bescheides oder die Aufhebung und Zurückverweisung an die erste Instanz. Jedenfalls aber mögen ihm die Kosten dieser Beschwerde zugesprochen werden und die Behörde zum Kostenersatz verpflichtet werden.
8. Mit Schreiben vom 10.12.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde ohne Beschwerdevorentscheidung samt Bezug habendem Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am 16.12.2015 einlangten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.
Insbesondere wird festgestellt, dass am 10.02.2010 folgender Vergleich im Grundverfahren zwischen dem Beschwerdeführer als klagende Partei und der beklagten Partei getroffen wurde [Anonymisierung durch BVwG]:
1. Die beklagte Partei verpflichtet sich, die von ihr gemietete, sich im ersten Stock des Hauses [...], vom Stiegenaufgang links ostseitig gelegene Wohnung bestehend aus Zimmer und WC, Mitbenützungsrecht des Gartens bis längstens 30.6.2010 von ihren Fahrnissen zu räumen und der klagenden Partei geräumt zu übergeben. Auf Antragstellung gemäß §§ 34, 35 MRG wird verzichtet.
2. Weiters verpflichtet sich die beklagte Partei ab März 2010 ein monatliches Benützungsentgelt in Höhe von je € 200,- jeweils bis zum
10. eines Monats an die klagende Partei zu bezahlen.
3. Weiters verpflichtet sich die beklagte Partei, der klagenden Partei die mit € 349,98 (darin enthalten € 49, 66 USt. und € 52,- Pauschalgebühr) ab 1. März 2010 in monatlichen Raten ä € 50,-- jeweils bis zum 10. eines Monats an den Klagsvertreter zu bezahlen. Für den Fall des Zahlungsverzuges werden 6 % Verzugszinsen vereinbart und ist der gesamte noch aushaftende Restbetrag sofort zur Zahlung fällig.
Dieser Vergleichstext bedeutet objektiv betrachtet, dass zwar für 30.06.2010 die Räumung der Wohnung vereinbart war, die beklagte Partei sich aber gleichzeitig ab März 2010 zur Bezahlung eines Benützungsentgeltes verpflichtet hatte. Diese Verpflichtung bestand nach der Formulierung auch für den Fall weiter, dass die Räumung nicht zum vereinbarten Termin erfolgen sollte, sie ist daher auf unbestimmte Dauer eingegangen worden.
Der festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und aus dem Gerichtsakt, insbesondere aus dem im Akt einliegenden Vergleichstext des Grundverfahrens.
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2. Gemäß § 6 Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde (der "Vorschreibungsbehörde" gemäß § 6 Abs. 1 GEG) erlassen. Gegen einen solchen Mandatsbescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung an die Behörde zulässig (§ 7 Abs. 1 GEG). Fallbezogen wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Präsidenten des LG (belangte Behörde im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht) der Vorstellung der Beschwerdeführer gegen einen solchen Mandatsbescheid keine Folge gegeben, wobei festzuhalten ist, dass der Mandatsbescheid fallbezogen (schon deshalb) nicht gemäß § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten ist, weil die belangte Behörde binnen der darin normierten zweiwöchigen Frist ab Einlangen der Vorstellung des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde am 02.11.2015 das Ermittlungsverfahren eingeleitet hat, indem die Behörde bereits am 06.11.2015 den nun angefochten
Gegen Bescheide des Präsidenten/der Präsidentin eines Landesgerichts (als "Vorschreibungsbehörde" gemäß § 6 GEG) im Einbringungsverfahren nach dem GEG ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
Die vorliegende Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen zur Entscheidung über die Beschwerde vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3. § 18 des Gesetzes über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz - GGG), BGBl. Nr. 501/1984 in der maßgeblichen Fassung, lautet (auszugsweise):
"(1) Die Bemessungsgrundlage bleibt für das ganze Verfahren gleich.
(2) Hievon treten folgende Ausnahmen ein:
[...]
2. Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen.
[...]"
Im gegenständlichen Fall ist die Höhe des Streitwertes und somit der Bemessungsgrundlage für die fälligen Gerichtsgebühren strittig:
Bemessungsgrundlage ist gemäß § 14 Gerichtsgebührengesetz (GGG), soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 Jurisdiktionsnorm (JN).
Als Wert des Rechtes auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen ist gemäß § 58 Abs. 1 JN bei immerwährender Dauer das Zwanzigfache, bei unbestimmter oder auf Lebenszeit beschränkter Dauer das Zehnfache, sofern es sich um Ansprüche auf Unterhalts- oder Versorgungsbeträge und auf Zahlung von Renten wegen Körperbeschädigung oder Tötung eines Menschen handelt, das Dreifache der Jahresleistung, bei bestimmter Dauer aber der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge, jedoch in keinem Fall mehr als das Zwanzigfache der Jahresleistung anzunehmen.
Dass die im Vergleich übernommene Zahlungsverpflichtung zeitlich nicht begrenzt ist, ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhalt mit einer auf einen bestimmten Termin bezogenen Räumungsverpflichtung daraus, dass der Zahlungsverpflichtete zur Bezahlung der monatlichen Leistung - der Verwaltungsgerichtshof spricht hier nicht ausschließlich von "Mietzins", sondern von monatlichen Leistungen, von denen eindeutig auch ein "Benutzungsentgelt" umfasst ist - auch verpflichtet ist, wenn er den im Vergleich festgelegten Räumungstermin überziehen sollte. Das ist hier der Fall; der Punkt 2. des Vergleiches enthält keine zeitliche Beschränkung.
Damit hat die beklagte Partei sich zur Bezahlung der im Vergleich genannten Beträge ohne zeitliche Fixierung (bis zur tatsächlichen Räumung des Objektes) verpflichtet. Die Bemessungsgrundlage beträgt daher - wie von der belangten Behörde richtigerweise beurteilt - das Zehnfache des Jahreswertes der im Vergleich zur Zahlung übernommenen Beträge (vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 (2014) § 18 GGG E. 56 erwähnte Judikatur der Verwaltungsgerichtshofes, z.B. VwGH vom 26.11.1998, 98/16/0308; VwGH vom 29.11.2001, 2001/16/0363, insbesondere VwGH vom 18.09.2007, 2007/16/0029).
In Fällen, in denen in einem streitwerterhöhenden Vergleich einerseits ein Räumungstermin und andererseits aber ein bestimmter, regelmäßig zu zahlender Mietzins ohne zeitliche Begrenzung vereinbart werden, wird eine Verpflichtung auf unbestimmte Zeit begründet, weil in solchen Fällen dem Vergleich selbst nicht entnommen werden kann, dass die Leistungsverpflichtung, z.B. für den Fall der nicht fristgerechten Räumung, mit dem in Aussicht genommenen Räumungstermin erlöschen soll (vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 (2014) § 18 GGG E. 56 erwähnte Judikatur der Verwaltungsgerichtshofes, VwGH vom 21.03.2012, 2009/16/0267).
Allein aus dem vereinbarten Räumungstermin - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - kann nämlich keine zeitliche Begrenzung der Entgeltleistung abgeleitet werden (vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 (2014) § 18 GGG E. 58 erwähnte Judikatur der Verwaltungsgerichtshofes, z.B. VwGH vom 19.10.1995, 95/16/0207; VwGH vom 11.05.2000, 99/16/0471; uva.). Die Vereinbarung eines Räumungstermins sagt nämlich noch nichts darüber aus, ob dadurch und vor allem mit welchem konkreten Ende auch die finanzielle Verpflichtung zur Leistung des Entgelts für die tatsächliche Benützung des Bestandobjektes, die ja keineswegs zwingend mit dem vereinbarten Räumungstermin enden muss, terminisiert ist (vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 (2014) § 18 GGG E. 58 erwähnte Judikatur der Verwaltungsgerichtshofes, VwGH vom 23.10.2008, 2006/16/0090).
Da dem angefochtenen Bescheid aus den von dem BF angeführten Gründen keine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gem. § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
4. Gemäß § 74 Abs. 1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten. In den Verwaltungsvorschriften findet sich keine Bestimmung über einen Kostenersatzanspruch von Verfahrensbeteiligten. Demnach gilt nach § 74 Abs 1 AVG, dass jeder Beteiligte, also auch die Antragsteller, die ihnen im Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten haben (VwGH vom 24.07.2008, 2007/07/0100).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte Judikatur wird verwiesen.
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