W164 2015456-1•BVwG W164 2015456-1
W164 2015456-1Tribunale amministrativo federale8 feb 2016
ausländische Einkünfte, Krankenversicherung, Pension, Rente,<br/>Verjährung, Versicherungspflicht
W164 2015456-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau XXXX, STA Österreich, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Ralf Mössler, Wien, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse, VA-VR1024070542/14-Mag.Ha vom 20.10.2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) beantragte durch ihre rechtsfreundliche Vertretung mit 6.3.2014 bei der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden PVA) die Ausstellung eines Bescheides und legte diesem Antrag ein Schreiben der PVA vom 21.8.2012 bei, mit dem die PVA der BF mitgeteilt hatte, dass von deren ausländischer Rentenleistung, die in Höhe von € 535,03 berücksichtigt werde, ein Krankenversicherungsbeitrag von € 28,20 erstmalig für September 2012 in Abzug gebracht werde und dass die Differenz des ermittelten Krankenversicherungsbeitrages ihrer ausländischen Rente für die Zeit von Oktober 2011 bis August 2012 von ihrem Krankenversicherungsträger vorgeschrieben werde.
Mit Bescheid vom 20.10.2014, Zl. VA-VR1024070542/14-Mag.Ha, verpflichtete die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden WGKK) die BF, für den Zeitraum von 1.10.2011 bis 31.8.2012 Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von € 290,16 an die WGKK zu entrichten.
Zur Begründung stützte sich die WGKK auf §§ 73a, 58 Abs 2 und 657 Abs 3 ASVG bzw. Artikel 5 und Artikel 30 VO(EG)883/2004 sowie auf die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Feststellung der Verfügbarkeit der technischen Mittel für den Einbehalt von Beiträgen zur Krankenversicherung von ausländischen Renten BGBl II Nr. 295/2011.
Die BF beziehe eine deutsche Rentenleistung und eine englische Pensionsleistung, somit ausländische Rentenleistungen im Sinne des § 73a ASVG.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende fristgerecht erhobene Beschwerde:
Die BF bringt vor, ihr seien von 1.10.2011 bis 31.8.2012 keine Krankenversicherungsbeiträge abgezogen worden. Es werde Verjährung eingewendet, da die WGKK eine Gesamtforderung beginnend ab 1.10.2011 erst mit 22.10.2014 (Datum der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides) geltend gemacht habe.
Die BF sei aufgrund ihres Bezuges einer österreichischen Rente in der Krankenversicherung pflichtversichert. Es sei nicht rechtens, dass ihr nun zusätzlich 5% ihrer ausländischen Pensionsleistung als zusätzlicher Krankenversicherungsbeitrag abgezogen würden.
Die belangte Behörde gehe insbesondere bei der Berechnung der deutschen Rente von einem Betrag aus, der der deutschen Krankenversicherung innert sei. Die deutsche Rentenversicherung gewähre der BF ab 1.10.2012 einen Zuschuss zur Krankenversicherung, um die Belastung der Versicherten im Hinblick auf die zu leistenden Krankenversicherungsbeiträge unter Heranziehung der geringen Pensionsleistung abzuschwächen. Die britischen Behörden würden von der britischen Rente keinen Beitrag einheben. Die BF verwies auf die Entscheidung C-73/99 Movrin des Europäischen Gerichtshofes.
Durch die Einbehaltung von zusätzlichen Krankenversicherungsbeiträgen durch die österreichische Krankenversicherung - bei der die BF ohnehin bereits Beiträge abführe - werde dies ad absurdum geführt und widerspreche der Intention des Gesetzgebers.
Die BF beantragte die Aufhebung des Bescheides und Feststellung, dass eine Krankenversicherungspflicht der BF für die ausländische Pensionsleistung nicht in Abzug zu bringen sei und in eventu die Zurückverweisung der Sache an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die WGKK mit Schreiben vom 10.12.2015 aufgefordert, die Zusammensetzung des geforderten Betrages aufzuschlüsseln und zur behaupteten Verjährung Stellung zu nehmen.
Die WGKK nahm mit Schreiben vom 28.12.2015 wie folgt Stellung:
Gemäß § 73a Abs 2 ASVG habe der Pensionsversicherungsträger, der eine inländische Pension auszuzahlen hat, in regelmäßigen Abständen zu ermitteln, ob eine Rente Absatz 1 bezogen wird. Habe deren Höhe, deren Leistungsbestandteile, die auszahlende Stelle -einschließlich allfälliger Verhinderungen-festzustellen sowie zu ermitteln, in welcher Höhe Beiträge von der ausländischen Rente zu entrichten sind.
Die Pensionsversicherungsanstalt habe der Wiener Gebietskrankenkasse für den Zeitraum vom 01.10.2011 bis 31.03.2012 eine Eigenpension aus dem Vereinigten Königreich in Höhe von Euro 443,23 und eine Eigenpension aus Deutschland in Höhe von Euro 46,36 gemeldet.
Für den Zeitraum vom 01.04.2012 bis 30.04.2012 habe die Pensionsversicherungsanstalt eine Eigenpension aus dem Vereinigten Königreich in Höhe von Euro 493,56 und eine Eigenpension aus Deutschland in Höhe von Euro 46,36 gemeldet.
Für den Zeitraum vom 01.05.2012 bis 31.08.2012 habe die Pensionsversicherungsanstalt eine Eigenpension aus dem Vereinigten Königreich in Höhe von Euro 506,67 und eine Eigenpension aus Deutschland in Höhe von Euro 46,36 gemeldet.
Von diesen Eigenpensionen aus dem Vereinigten Königreich und Deutschland sei die verfahrensgegenständliche Beitragsvorschreibung mit dem Prozentsatz von 5,1 % berechnet worden.
Die gegenständliche Beitragsvorschreibung sei der Beschwerdeführerin am 15.11.2012 zur Kenntnis gebracht worden, weswegen die Verjährungsfrist zu diesem Zeitpunkt unterbrochen worden sei. Mit 06.03.2014 habe der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin das gegenständliche Verfahren beantragt, weswegen die Verjährungsfrist seit diesem Zeitpunkt gehemmt sei.
Die Beschwerdeführerin wurde zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters von diesen Ermittlungsergebnissen im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs in Kenntnis gesetzt. Mit Stellungnahme vom 20.01.2016 führte die Beschwerdeführerin folgendes aus: Das ergänzende Vorbringen der Wiener Gebietskrankenkasse werde, soweit es nicht mit den eigenen Vorbringen im Einklang stehe, voll inhaltlich bestritten. Die von der Gebietskrankenkasse genannte Beitragsvorschreibung vom 15.11.2012 sei der Beschwerdeführerin bedeutend später zugegangen. Hinsichtlich der deutschen Rente erhalte die Beschwerdeführerin für die abgezogenen Beiträge der deutschen Krankenkasse von 5 % + 0,1%, 2,5 % ersetzt. Diese würden wieder auf die deutsche Rente dazu gerechnet werden. Die englische Pension beziehe die BF seit dem Jahr 2002. Die Pension aus dem Vereinigten Königreich sei beitragsfrei gestellt.
Es sei das Urteil des europäischen Gerichtshofes vom 06.10.2000 Rs. C-73/99 Movrin heranzuziehen. Der Einbehalt des Krankenversicherungsbeitrages durch die Wiener Gebietskrankenkasse stehe europäischem Recht entgegen.
Die BF habe bereits englische Behörden zu Rate gezogen, auch diesen sei unerklärlich, warum es zu diesem Abzug komme.
Die BF legte bei: Ein Schreiben von The Pension Service International Pension Centre (IPC), England, mit dem ihr sinngemäß mitgeteilt wurde, dass dort nicht bekannt sei weshalb der Beschwerdeführerin 5,1% Krankenversicherungsbeiträge von ihrer Pension aus dem Vereinigten Königreich berechnet würden und dass ihr Brief an das Overseas Healthcare Team, United Kingdom, weitergeleitet worden sei. Die BF legte weiters ein Schreiben der letztgenannten Institution vor, mit dem ihr sinngemäß mitgeteilt wurde, dass auch dort nicht bekannt sei, weshalb der BF 5,1% von ihrer österreichischen Pension abgezogen würden. Aus Datenschutzrechtlichen Gründen wurde der BF nahegelegt, sich direkt an die österreichischen Behörden zu wenden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die in Wien wohnhafte BF bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) eine Pensionsleistung in Höhe von € 141,53 (Stand 31.8.2012).
Zusätzlich bezog die BF eine ausländische Rente (Eigenpension), ausbezahlt von der Deutschen Rentenversicherung XXXX, in Höhe von monatlich € 46,36 und eine staatliche Pension (Eigenpension) ausbezahlt von The Pension Service, XXXX, England, in Höhe von umgerechnet Euro 443,23 (vom 01.10.2011 bis 31.03.2012) Euro 493,56 (vom 01.04.2012 bis 30.04.2012) und Euro 506,67 (01.05.2012 bis 31.08.2012).
Beweis wurde aufgenommenen durch Einsicht in den Akt der belangten Behörde. Der Sachverhalt ist ausreichend ermittelt und ist soweit hier wesentlich unstrittig. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und erscheint nicht geboten.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist von dieser Bestimmung erfasst. Es wurde aber kein Antrag auf Senatsentscheidung gestellt. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Nationales Recht:
Gemäß § 73a Abs 1 ASVG in der auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung BGBl I 2010/102 ist dann, wenn eine ausländische Rente bezogen wird, die vom Geltungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasst ist, und ein Anspruch des Beziehers/der Bezieherin der ausländischen Rente auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, auch von dieser ausländischen Rente ein Krankenversicherungsbeitrag nach § 73 Abs 1 und 1a ASVG zu entrichten. Dieser Beitrag ist in dem Zeitpunkt fällig, indem die ausländische Rente ausgezahlt wird.
Zufolge § 657 Abs 3 und 4 ASVG ist die Anwendbarkeit des § 73a ASVG durch das Bestehen einer entsprechenden Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bedingt (vgl. Spiegel in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm, Manz 2015, RZ3 zu § 73a ASVG).
Gemäß der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Feststellung der Verfügbarkeit der technischen Mittel für den Einbehalt (die Einhebung) von Beiträgen zur Krankenversicherung von ausländischen Renten, BGBl II2011/295, stehen die technischen Mittel für den Einbehalt (die Einhebung) von Beiträgen zur Krankenversicherung von ausländischen Renten nach den §§ 73a ASVG, 29a GSVG, 26a BSVG und 22b B-KUVG ab 1. Oktober 2011 zur Verfügung.
Europarechtliche Grundlagen:
Gemäß Art 5 VO(EG) Nr. 883/2004 gilt, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, unter Berücksichtigung der besonderen Durchführungsbestimmungen folgendes:
a) Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Bezug von Leistungen der sozialen Sicherheit oder sonstige Einkünfte bestimmte Rechtswirkungen, so sind die entsprechenden Rechtsvorschriften auch bei Bezug von nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährten gleichartigen Leistungen oder bei Bezug von in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Einkünften anwendbar. b) Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Verhältnisse Rechtswirkungen, so berücksichtigt dieser Mitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte oder Ereignisse, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären.
Gemäß Art 30 Abs 1 VO (EG) Nr. 883/2004 kann der Träger eines Mitgliedstaats, der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften Beiträge zur Deckung der Leistungen bei Krankheit (...) einzubehalten hat, diese Beiträge, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnet werden, nur verlangen und erheben, soweit die Kosten für die Leistungen nach den Artikeln 23-26 von einem Träger in diesem Mitgliedstaat zu übernehmen sind.
Gemäß Art 30 VO (EG) 987/2009 darf dann, wenn eine Person Renten aus mehr als einem Mitgliedstaat erhält, der auf alle gezahlten Renten erhobene Betrag an Beiträgen keinesfalls den Betrag übersteigen, der bei einer Person erhoben wird, die denselben Betrag an Renten in dem zuständigen Mitgliedstaat erhält.
Gemäß Art 23 VO (EG) Nr. 883/2004 erhält eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten erhält, wovon einer der Wohnmitgliedstaat ist, und die Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats hat, diese Sachleistungen vom Träger des Wohnorts für dessen Rechnung, als ob sie allein nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats Anspruch auf Rente hätte.
Die BF beruft sich auf das Urteil "Movrin":
Der europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 06.07.2000, Rs. C-73/99, Movrin, klargestellt, dass ein im Recht eines Mitgliedstaats vorgesehene Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung eine Geldleistung bei Alter im Sinne der (auf den damaligen Fall anzuwendenden) VO Nr. 1408/71 ist. Ein Bezieher einer nach dem Recht eines Staates zu zahlenden Rente hat auch dann Anspruch auf den Zuschuss, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat wohnt und dort der Krankenversicherungspflicht unterliegt.
Die Nachfolgerin der VO (EWG) 1408/71, die VO (EG) Nr. 883/2004, definiert Renten in Art 1 Buchstabe w soweit hier wesentlich gleich dem im obigen Urteil herangezogenen Art 1 Buchstabe t der VO 1408/71.
Für den vorliegenden Fall ist damit klargestellt, dass die BF Anspruch auf einen (im deutschen Recht vorgesehenen) Zuschuss zur Krankenversicherung zur ihrer deutschen Rente hat, obwohl sie in Österreich wohnt. Dies wird von der WGKK auch nicht bestritten.
Zur hier wesentlichen Streitfrage:
Im vorliegenden Verfahren ist zu klären, ob die BF in Österreich zur Entrichtung von € 290,16 an Krankenversicherungsbeiträgen für den Zeitraum 1.10.2011 bis 31.8.2012 verpflichtet ist.
Die BF hat in der verfahrensgegenständlichen Zeit ausländische Renten bezogen, die vom Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasst sind. Die BF hat Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung in Österreich.
Wie Spiegel in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm zu § 73a ASVG ausführt, setzt diese durch das 2. SVÄG 2010 eingefügte Regelung als nationale Bestimmung unmittelbar zwischenstaatliches Recht um. Hintergrund dieser beitragsrechtlichen Norm ist eine in der Vergangenheit als ungerecht angesehene Besserstellung zwischenstaatlicher Karrieren bei der Finanzierung der Krankenversicherung während des Pensionsbezugs. Hatte eine Person ihre Erwerbskarriere auf mehrere Staaten aufgeteilt und erhielt sie infolgedessen Pensionen aus diesen verschiedenen Staaten, so konnte ihr Krankenversicherungsbeitrag erheblich geringer ausfallen, als der jener Personen, die ausschließlich eine österreichische Pension bezogen.
Nach Europarecht ist immer nur ein Mitgliedstaat für die Krankenversicherung der Pensionisten zuständig. Dieser allein hat alle Kosten der Behandlung zu tragen. Dieser allein ist zur Einhebung von Beiträgen gemäß seinen nationalen Rechtsvorschriften berechtigt (Art 30 Abs 1 VO 883/2004). Die Frage, ob dabei auch Krankenversicherungsbeiträge von aus dem Ausland bezogenen Renten einbehalten werden können, war in der Vergangenheit strittig und Gegenstand zahlreicher Judikate des Europäischen Gerichtshofes.
Durch die in Art 5 VO (EG) Nr. 883/2004 vorgesehene allgemeine Sachverhaltsgleichstellung besteht nun (im Fall der oben beschriebenen Zuständigkeit eines österreichischen Krankenversicherungsträgers) zweifelsfrei die Möglichkeit, auch ausländische Pensionen der österreichischen Krankenversicherungs-Beitragspflicht zu unterwerfen: Da nach österreichischem Recht der Bezug einer österreichischen Pension die Krankenversicherungsbeitragspflicht auslöst, erstreckt sich diese auch auf entsprechende Pensionen aus einem anderen Mitgliedstaat.
Im Sinne eines Schutzes der betroffenen Personen wird durch Art. 30 der DurchführungsVO 987/2009 klargestellt, dass der auf alle gezahlten Renten erhobene Krankenversicherungsbeitrag nicht höher sein darf, als in einem Fall, in dem derselbe Betrag an Pensionen nur im zuständigen Mitgliedstaat bezogen werden würde.
§ 73a ASVG setzt diese europarechtliche Rechtsgrundlage unmittelbar um. Der nationale Gesetzgeber hat seine Anwendbarkeit durch das Bestehen einer entsprechenden Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bedingt. Diese Verordnung wurde mit BGBl II 2011/295 erlassen. Sie legt fest, dass die entsprechenden Krankenversicherungsbeiträge ab 1.10.2011 einzuheben sind.
(Vgl. Spiegel in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 73a ASVG (Stand 1.7.2014, rdb.at)
Die BF hat in der verfahrensgegenständlichen Zeit ausländische Renten bezogen, die vom Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasst sind. Die BF hat Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung in Österreich. Nach österreichischem Recht ist seit 1.10.2011 auch von der genannten ausländischen Rente der BF ein Krankenversicherungsbeitrag zu entrichten. Dieser Beitrag ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die ausländische Rente ausgezahlt wird. Der von der BF behauptete Verstoß gegen Europarecht liegt nicht vor. Die WGKK hat zu Recht unter Beachtung der genannten Rechtsgrundlagen auch die ausländischen Pensionen der BF ab 1.10.2011 der österreichischen Krankenversicherungspflicht unterworfen.
Die WGKK hat die Berechnung des geforderten Betrages mit Schreiben vom 28.12.2015 rechnerisch nachvollziehbar dargelegt. Die BF hat gegen diese Berechnung keine Einwendungen erhoben.
Zum Einwand der Verjährung:
Gemäß § 68 Abs 1 ASVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. (...) Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
Die Beschwerdeführerin hat mit 6.3.2014, also vor Ablauf der hier relevanten Verjährungsfrist den verfahrensgegenständlichen Bescheidantrag gestellt und ein Schreiben der PVA beigelegt, mit dem die hier relevante Beitragsforderung bereits umschrieben und deren Nachforderung durch die WGKK angekündigt wurde. Die BF bestreitet auch nicht, von der WGKK eine am 15.11.2012 ausgestellte Beitragsvorschreibung erhalten zu haben. Ihr Einwand, sie hätte diese Beitragsvorschreibung bedeutend später erhalten, legt nahe, dass sich der Versand der Beitragsvorschreibung verzögert haben könnte begründet aber keine Zweifel daran, dass die BF zum Zeitpunkt ihres Bescheidantrages Kenntnis von der Beitragsnachforderung hatte.
Damit steht für die hier vorzunehmende Beurteilung fest, dass keine Feststellungsverjährung eingetreten ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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