BVwG L504 2114951-1

L504 2114951-1Tribunale amministrativo federale8 feb 2016

Regest

Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, persönliche<br/>Gefährdung, Zwangsrekrutierung

Testo completo

BVwG L504 2114951-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L504.2114951.1.00

Spruch

L504 2114951-1/7E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 27.01.2016 MÜNDLICH VERKÜNDETEN

ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 02.09.2015, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.01.2016 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 BGBl. I 100/2005 idgF

als unbegründet abgewiesen.

B) Der Antrag auf Zuweisung eines Verfahrenshelfers wird gem. § 40

VwGG, § 52 BFA-VG, als unzulässig zurückgewiesen.

C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang und Sachverhalt

1. Die beschwerdeführende Partei (bP) ist ein Staatsangehöriger des Irak und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Gebiet der Schengenstaaten und in weiterer Folge nach Österreich, am 29.03.215 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. Bundesamt) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Bei der Erstbefragung brachte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen vor, sie sei schiitischer Moslem aus Bagdad und gehöre der arabischen Volksgruppe an. Sie sei von den IS-Truppen aufgefordert worden mit ihnen in den "Dschihat" zu ziehen (Seite 4 u. wiederholend auf Seite 6 der Niederschrift).

In der Ersteinvernahme beim Bundesamt brachte die bP zum Fluchtgrund befragt im Wesentlichen vor, dass sie von der "Al Asaeb" ein Formular bekommen habe mit der Aufforderung, dass sie sich beim "Al Jihad" melden solle. Sie sei danach nach Hause gegangen, habe alles für die Ausreise vorbereitet und sei in die Türkei gefahren.

2. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid des BFA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).

Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt (Spruchpunkt II.) und die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG bis zum 02.09.2016 erteilt (Spruchpunkt III.).

3. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das als ausreisekausal dargelegte Vorbringen als nicht glaubhaft. Die bP habe im Zuge zweier Einvernahmen ihre Verfolger ausgewechselt. Zum einen sei sie von der sunnitischen IS rekrutiert worden, das andere Mal von der schiitischen "Al Asaeb". Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Al Asaeb an der bP ein derart großes Interesse an einer Mitarbeit gehabt hätte, wo sie sich doch negativ über diese geäußert haben soll, was dieser Gruppierung auch bekannt gewesen sei.

Die belangte Behörde gewährte letztlich subsidiären Schutz und eine befristete Aufenthaltsberechtigung, weil die allgemeine Sicherheitslage instabil sei.

4. Durch das BFA wurde der bP per Verfahrensanordnung für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt und dahin gehend auch manuduziert.

5. Innerhalb offener Frist wurde gegen Spruchpunkt I. Beschwerde erhoben. Beantragt wurde die Beigabe eines Verfahrenshelfers, eine mündliche Verhandlung und die Stattgabe der Beschwerde, in eventu eine Zurückweisung an das BFA. Moniert wurde im Wesentlichen ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelhafte Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung.

6. Am 27.01.2016 führte das BVwG eine Verhandlung durch, zu der die bP in Begleitung ihres Rechtsberaters erschien. Für die Verhandlung hat die bP diesen als Vertreter bevollmächtigt. Das BFA blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Mit der Ladung wurde die beschwerdeführende Partei auch umfassend auf ihre Mitwirkungsverpflichtung im Beschwerdeverfahren hingewiesen und sie zudem auch konkret aufgefordert insbesondere ihre persönlichen Fluchtgründe und sonstigen Rückkehrbefürchtungen durch geeignete Unterlagen bzw. Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen, wobei eine demonstrative Aufzählung von grds. als geeignet erscheinenden Unterlagen erfolgte.

Zugleich mit der Ladung wurden der beschwerdeführenden Partei ergänzend Berichte zur aktuellen Lage im Irak übermittelt bzw. namhaft gemacht, welche das Verwaltungsgericht in die Entscheidung ergänzend miteinbezieht. Eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen wurde dazu eingeräumt. Eine solche schriftliche Stellungnahme wurde nicht abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1. Zur Person der beschwerdeführenden Partei

Die bP ist Moslem, nicht festgestellt werden kann ob sie Schiit oder Sunnit ist.

Sie ist Staatsangehöriger des Irak und kommt aus Bagdad.

Ihre Identität steht mit XXXX , geb. XXXX , fest.

Sie betrieb in Bagdad einen Imbiss.

In Bagdad leben nach wie vor ihre Eltern, Großeltern sowie 3 Brüder. Sie hat mit Familienangehörigen regelmäßig Kontakt.

1.2. Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates

Es ist nicht glaubhaft, dass die schiitischen Miliz Asaib al Haq die bP, so wie von ihr dargelegt, zur Mitarbeit gedrängt hätten bzw. sie deshalb den Irak verließ. Es ist nicht glaubhaft, dass die sunnitische IS die bP rekrutieren wollte.

2.1. Die Lage im Herkunftsstaat

Situation in Bagdad

Seit dem Vormarsch von ISIS und der damit einhergehenden verschlechterten Sicherheitslage in Irak im Jahre 2014 haben sich die konfessionellen und ethnischen Spannungen in ganz Irak erhöht und hat die Homogenisierung zugenommen, auch in Bagdad. Vor allem für Sunniten und Schiiten ist es sehr wichtig, dass sie sich in einem Gebiet/Viertel ihrer eigenen religiösen Strömung niederlassen. In der Regel fliehen Vertriebene nicht in ein willkürliches Gebiet, sondern sie wählen einen Ort aus, wo sie eine tribale, religiöse, ethnische oder politische Verbindung haben. Im Irak, inklusive der KAR, ist die Wahrscheinlichkeit größer, dass Vertriebene von staatlicher Hilfe oder humanitärer Hilfe abhängig werden, wenn sie keine Verbindungen in dem Gebiet haben.

(Offizieller Bericht zur Sicherheitslage im Irak des niederländischen Ministeriums f. Ausländerangelegenheiten, April 2015, u. die dort zitierten Quellen)

IOM Iraq Displacement Tracking Matrix (DTM) geht im Bericht vom 18.12.2015 davon aus, dass im Irak im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 03.12.2015 rd. 3,2 Millionen IDP registriert wurden. Bagdad beherbergt die größte dokumentierte Anzahl von IDP mit 18 %.

(Displacement and Returns Continue in Iraq: IOM, www.iom.int/news/displacement-and return-continue-iraq-iom)

Von den insgesamt 3,29 Millionen IDP im Irak halten sich 71% in privaten Unterkünften (davon 46% in angemieteten Unterkünften, 1% in Hotels und 25% bei Gastfamilien), 10% in Flüchtlingslagern und 17% in informellen Unterkünften (davon 8% in unfertigen Gebäuden, 4% in religiösen Einrichtungen, 1% in Schulen und 4% in sonstigen informellen Unterkünften) auf, die Unterkunftsform von 2% ist unbekannt.

Den 3,29 Millionen IDP standen bis dato 485.000 aus den Fluchtgebieten in ihre Herkunftsgebiete zurückgekehrte Personen bzw.

80. 900 Familien gegenüber, darunter 21% in die Provinz Ninava, vor allem in die Bezirke Telafar und Telkaif.

(Quelle: www.iomiraq.net, IOM - Iraq IDP Population Settlement Situation, Displacement Tracking Matrix; Jänner 2016)

Das UK Home Office führt im Bericht "Country Information and Guidance Iraq: Internal relocation (including documentation and feasibility of return)" vom November 2015 aus, dass Bagdad auf Grund seiner Nähe zu Konfliktgebieten und niedrigeren Lebenshaltungskosten als etwa in KRI, zu einer bevorzugten Region für IDP wurde. Ebenso weil es in der Stadt Gebiete für Sunniten und Schiiten gibt. Die größte Anzahl von IDP in Bagdad bilden Sunniten.

Eine freiwillige Rückkehr in den Irak aus dem österr. Bundesgebiet ist auch über Vermittlung entsprechender Rückkehrberatungseinrichtungen und nach erteilter Zustimmung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Unterstützung von IOM-Österreich möglich. IOM stellt im Gefolge der administrativen Abwicklung Flugtickets zur Verfügung und gewährt in Einzelfällen besonderer Hilfsbedürftigkeit auch finanzielle Überbrückungshilfe. Aktuell erfolgt eine solche Rückkehr in den Irak über die Flughäfen in Bagdad, Erbil, Basra und Najaf. Bis dato haben im Jahr 2015 ca. 150 Rückkehrer in den Irak diese Unterstützung in Anspruch genommen.

(www.iomvienna.at; telefonische Auskünfte von IOM-Österreich an das BVwG Außenstelle Linz am 22.10.2015)

IOM-Iraq unterstützt mit ihren Partnerorganisationen (z.B. United Iraqi Medical Society, Medecins du Monde, Medecins sans Frontieres, Aide Medicale Internationale, International Medical Corps, World Vision International, Kurdistan Save the Children, SOS, etc.) die Intern Vertriebenen vor Ort vor allem mit Hilfestellung in den Bereichen Unterkunft, Gesundheitsversorgung und Erziehung sowie mit Waren- und Geldleistungen. IOM und UNICEF sind u.a. in allen Bezirken der Provinzen Erbil, Dohuk und Suleimaniya aktiv.

(IOM-Iraq: IDP Populations Settlements Situation und Health Cluster Operational Presence, 15.08.2015; BAMF/IOM, Länderinformationsblatt Irak, Dezember 2015).

Die irakische Verfassung garantiert in ihrem Art. 44 die innerstaatliche Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit jedes Staatsbürgers. Es stehen vor diesem Hintergrund Einzelbestimmungen für die Regulierung dieser Grundfreiheiten in Anwendung, so hinsichtlich der Vorlage bestimmter Identitätsdokumente sowie der persönlichen Aussage vor den jeweiligen örtlichen Behörden. Als die beiden wichtigsten Dokumente für den Verkehr mit den Behörden, neben der Registrierung etwa für die Zuteilung von Lebensmittelrationen oder die Ausstellung anderer Dokumente, dienen der Staatsbürgerschaftsnachweis sowie der Personalausweis (Identity Card), weitere maßgebliche Dokumente sind Wohnsitzbestätigungen (Meldenachweis), Lebensmittelrationskarten, Geburts- und Sterbeurkunden. Laut UNHCR werden die vier erstgenannten Dokumente in der Regel von örtlichen Niederlassungsbehörden im Parteienverkehr verlangt. In den drei autonomen kurdischen Provinzen des Nordiraks werden in Ermangelung dieser Dokumente auch Ersatzpapiere (sogen. Information Card) für den einmaligen Gebrauch verwendet. In Ermangelung der Vorlage entsprechender Identitätsdokumente kommt es zu Schwierigkeiten beim Passieren von Checkpoints und/oder der Registrierung durch die zuständigen Behörden sowie der Erlaubnis zur Niederlassung, was in der Folge zur Einschränkung des Bezugs staatlicher Leistungen führen kann. Die örtlichen Büros von IOM und deren Partnern setzen demgegenüber ausdrücklich nicht die Vorlage solcher Dokumente für die Gewährung ihrer Unterstützungsleistungen an IDP voraus. Erhebungen von IOM aus 2014 zufolge gaben nur ca. 10% aller IDP den Verlust solcher Dokumente verursacht durch die Umstände der internen Vertreibung an. Demgegenüber sind über 90% aller IDP von den jeweiligen örtlichen Behörden registriert worden.

Alle wesentlichen persönlichen Daten werden von den örtlichen Standesämtern in Personenstandsregistern festgehalten bzw. ergänzt. Diese sind grundsätzlich auch für die Neuausstellung verloren gegangener Personalausweise zuständig. Sofern der Zugang zu einem Personenstandsamt nicht möglich oder zu gefährlich ist, kann die Übertragung der entsprechenden Daten auf Antrag bei der örtlichen Niederlassung des Ministeriums für Vertriebene und Migranten, in der KRG beim örtlichen Büro der Behörde für Vertriebene und Migranten, zur jeweiligen Behörde des Aufenthaltsorts veranlasst werden, dies ist auch bei irakischen Botschaften möglich. Darüber hinaus bietet UNHCR Unterstützung bei der Erlangung neuer Identitäts- und andere Dokumente durch seine sogen. Protection and Reintegration Centers vor Ort an, so auch in Dohuk, Erbil und Suleymaniah. In Ermangelung der Möglichkeit persönlichen Erscheinens beim Personenstandsamt seiner Herkunftsregion ist es einer IDP auch möglich, die Neuausstellung von Identitätsdokumenten durch dort anwesende Verwandte oder andere Dritte unter Vorlage einer beglaubigten Vollmacht zu veranlassen. Als Mindestvoraussetzungen für die Neuausstellung solcher Dokumente genügen allfällige Kopien von elterlichen Dokumenten, Meldenachweise oder die Angabe der Nummer des "Familienbuches" am örtlichen Standesamt. Zuletzt existiert in Bagdad auch ein zentraler Mikrofilm-Speicher aller bisherigen Personenstandsdaten, sollte ein bestimmtes Personenstandsregister zerstört worden sein. Das Gesagte gilt sinngemäß auch für die Erlangung eines Staatsbürgerschaftsnachweises, der von der nationalen Staatsbürgerschaftsbehörde in Bagdad ausgestellt wird bzw. bei den örtlichen Zweigstellen in den jeweiligen Provinzen beantragt werden kann.

(British Home Office, COI on Internal relocation in Iraq, 24.12.2014)

Bei der "Asa'ib Ahl al-Haqq" handelt es sich um eine paramilitärisch geführte, schiitische Extremistengruppe (Miliz) im Irak und in Syrien. Diese Terrorzelle soll vom Iran unterstützt werden (Quelle: wikipedia).

Aus Rache verüben schiitische Milizen im Irak immer häufiger Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen an Sunniten. Demnach wurden bereits zahlreiche sunnitische Zivilisten entführt und ermordet und auch Regierungstruppen foltern und töten Gefangene. Amnesty international berichtet über religiös motivierte Gewalttaten von schiitischen Milizen unter anderem in Bagdad. Diese Milizen rächen sich offenbar für Angriffe der Terrorgruppe, die sich selbst islamischer Staat nennt. Unter dem Vorwand der Terrorismusbekämpfung attackieren schiitische Milizen gnadenlos nach rein religiösen Kriterien sunnitische Zivilisten, offenbar im Bemühen, Sunniten für den macht Gewinn des IIS und seine Taten verantwortlich zu machen (www.amnesty.at/de/irak)

2. Beweiswürdigung

2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt sowie im Rahmen einer durchgeführten Verhandlung, in der die bP persönlich zu ihren Erlebnissen befragt wurde, Beweis erhoben. Die Entscheidung wurde am Ende der Verhandlung mündlich verkündet.

2.2. Der Asylwerber hat im Verfahren "glaubhaft" zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung droht (§ 3 AsylG 2005). Der dem Asylverfahren zu Grunde liegende Maßstab der "Glaubhaftmachung" findet auch in Bezug auf Gründe für die Geltendmachung von subsidiärem Schutz Anwendung (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293; 17.7.1997, 97/18/0336 uvm).

Im Asylverfahren muss das Vorbringen des Antragstellers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden. Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung der Asylbehörde bzw. des BVwG, im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzipien der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig ( vgl. § 39 Abs 2 AVG, § 18 AsylG 2005) festzustellen, obliegt es in erster Linie dem Asylwerber auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen (vgl VwGH 16. 12 1987, 87/01/0299; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 19. 9. 1990, 90/01/0133; 7. 11. 1990, 90/01/0171; 24. 1. 1990, 89/01/0446; 30. 1. 1991, 90/01/0196;

30. 1. 1991, 90/01/0197; vgl zB auch VwGH 16. 12. 1987, 87/01/0299;

2. 3. 1988, 86/01/0187; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 17. 2. 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888;

19.3. 1997, 95/01/0525). So auch UNHCR im "Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft": Es ist in erster Linie Aufgabe des Antragstellers selbst, die für seinen Fall relevanten Faktoren vorzubringen. [...] Einem allgemeinen Rechtsgrundsatz zufolge liegt die Beweislast grundsätzlich bei der Person, die den Anspruch stellt. [...].

Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007). Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich auch, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Es ist Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH 30. 11. 2000, 2000/01/0356).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (vgl. zB. VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

2.3. Der Beschwerdeführer vermochte im Ergebnis den aufgestellten Prämissen für die Glaubhaftmachung einer "Fluchtgeschichte" aus nachfolgenden Gründen nicht gerecht zu werden:

Das BVwG legt hier bei der Beurteilung den zentralen Blickpunkt auf die persönlichen Angaben der bP im Rahmen der bisherigen niederschriftlichen Einvernahmen, einschließlich der Ergebnisse der Beschwerdeverhandlung, zumal es hier im Wesentlichen um ihre persönlichen Erlebnisse im Herkunftsstaat geht, von denen in diesem Verfahren nur sie berichten kann.

In der Beschwerdeverhandlung hatte die bP - trotz vorheriger ausdrücklicher Beantragung einer Verhandlung im Beschwerdeschriftsatz - selbst kein Bedürfnis weitere Angaben zum Beweisthema zu machen. Sie habe bisher immer die Wahrheit angegeben, habe bereits beim BFA alles vorbringen können was sie wollte und wollte aus eigenem nichts mehr ergänzen.

Gemäß § 15 AVG liefert eine gem. § 14 aufgenommene Niederschrift vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung.

Im Verwaltungsbehördlichen Verfahren wurde die bP am 30.03.2015 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 19.08.2015 beim Bundesamt einvernommen. In der Niederschrift der Erstbefragung ist protokolliert, dass die bP "von den [Anm.:

sunnitischen] IS Truppen zur Mitarbeit" aufgefordert worden wäre. In der späteren Niederschrift beim Bundesamt sei sie jedoch von der schiitischen Miliz "Asaib al Haq" zur Mitarbeit aufgefordert worden. Bei der Einvernahme beim Bundesamt wurde sie gefragt ob sie bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt habe und ob diese Angaben aus der Niederschrift ihr rückübersetzt und korrekt protokolliert worden wären. Sie vermeinte, "ja, es wurde aber nicht rückübersetzt".

In der Beschwerde wird dazu angeführt, dass ihre Angaben in der Erstbefragung "einfach falsch übersetzt" worden seien. In der Verhandlung gab sie dazu befragt an, dass ihr die Einvernahme bei der Polizei nicht rückübersetzt worden sei. Die erheblich unterschiedlichen Angaben zur späteren Einvernahme würden sich aus einem "Missverständnis" ergeben. Die bP habe damals gesagt "gegen die IS kämpfen". Es habe Verständigungsprobleme gegeben.

Die gegenständliche Niederschrift der Erstbefragung wurde von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch durchgeführt. Zur Frage, ob die bP den Dolmetscher verstehe ist "ja" angekreuzt. Die Niederschrift enthält zur Frage 9.1., "Wann und womit haben Sie ihre Heimat verlassen" sehr ausführliche Angaben über ca. 1 Seite. Schon dabei ist am Ende dieser Ausführungen protokolliert: "Ich habe meine Heimat verlassen, da ich von den IS Truppen aufgefordert wurde, mit ihnen in den Dschihad zu ziehen, also habe ich meine Heimat verlassen [...]."

Bei der späteren Frage Nr. 11, "Warum haben Sie ihr Land verlassen", ist protokolliert: "Die IS Truppen wollten mich für den Krieg rekrutieren, dies wollte ich nicht und habe deshalb meine Heimat verlassen."

Weiters ist am Ende der Niederschrift protokolliert: Die aufgenommene Niederschrift wurde mir in einer für mich verständlichen Sprache rückübersetzt. Gab es Verständigungsprobleme:

nein.

Die bP unterfertigte jede Seite der Niederschrift.

Am 06.06.2015 erteilt die bP der Diakonie Vollmacht zur Akteneinsicht. Am 19.08.2015 erfolgte die Einvernahme beim Bundesamt.

Aus dem Inhalt der Niederschrift der Erstbefragung ergeben sich keine Hinweise, dass es zwischen dem Dolmetscher und der bP Verständigungsschwierigkeiten gegeben hat. Obwohl die bP schon einige Zeit vor der Einvernahme beim Bundesamt offenbar Rechtsberatung in Anspruch nahm, erfolgte bis zur dieser Einvernahme auch kein Einwand gegen die Richtigkeit der Niederschrift der Erstbefragung, was auch eine gewisse Indizwirkung für das rechtskonforme Zustandekommen der Niederschrift der Erstbefragung hat.

Die Erstbefragung bzw. die diesbezügliche Niederschrift erweckt den Eindruck, dass Frage und Antwort wortwörtlich protokolliert wurden. Der Niederschrift nach äußerte sich die bP zwei Mal zu seinen Ausreisegründen und formulierte er die Antworten unterschiedlich, jedoch jedesmal unzweifelhaft mit dem Wesenskern, dass er von den IS Truppen zur Mitarbeit aufgefordert worden wäre, was er aber nicht gewollt habe.

Die Betrachtung der beiden Einvernahmen und unter Gewinnung eines persönlichen Eindruckes in der Verhandlung, erweckt beim Bundesverwaltungsgericht den Eindruck, dass es die bP mit der Wahrheit im Asylverfahren nicht so genau nimmt. So ergibt sich etwa aus der Niederschrift der Erstbefragung auch ein anderes Geburtsdatum und ein anderer Name. Erst durch späte Vorlage von Identitätsdokumenten in der Einvernahme beim Bundesamt korrigierte er dies.

Die Erstbefragung ist relativ umfassend und enthält zahlreiche, durchaus komplexe Fakten. Dass es auch dabei zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen wäre oder seine Angaben falsch protokolliert worden wären, hat die bP nicht vorgebracht. Das Gericht gelangt zur Überzeugung, dass nicht Verständigungsschwierigkeiten ursächlich waren für punktuell andere Angaben in der Erstbefragung, sondern vielmehr die unterschiedlichen persönlichen Angaben der bP.

Wären die Angaben der bP tatsächlich falsch in der Niederschrift protokolliert worden, so wäre zumutbar und möglich gewesen, dies schon zeitnah zu reklamieren und nicht erst rund 5 Monate später anlässlich der Einvernahme beim Bundesamt auf Grund dessen Vorhalt.

In der Niederschrift der Erstbefragung wurde vom Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch protokolliert, dass die Niederschrift der bP rückübersetzt wurde. Würde das Organ als Beamter nicht den Tatsachen entsprechende Umstände in diesem Dokument protokollieren, so würden ihn dienstrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen drohen. Derartige Folgen hat die bP bei solch tatsachenwidrigen Angaben in der Niederschrift hingegen nicht zu befürchten.

Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Vorgänge ist somit nicht gelungen und liefern die aufgenommenen Niederschriften in diesem Verfahren daher allesamt vollen Beweis iSd § 15 AVG.

Ad II. 1.1.1.:

Die Identität ergibt sich aus den schon beim BFA im Original vorgelegten irakischen Identitätsdokumenten. Hinweise auf ein ge- bzw. verfälschtes Dokument ergaben sich nicht.

Ihre Staatsangehörigkeit und Herkunftsregion ergibt sich stimmig aus den im Verfahren gleichbleibenden Angaben und vorgelegten Urkunden Ebenso legte sie regionale Kenntnisse zutage, die daran keine begründeten Zweifel aufkommen lassen.

Im Zuge mehrer Einvernahmen machte die bP auch einhellige Angaben über ihre noch immer im Irak lebenden Geschwister, weshalb dies glaubhaft erscheint und auch mit realen Gegebenheiten, die in den Berichten zum Vorschein kommen, nicht im Widerspruch steht.

Ad II.1.1.2.:

Die bP brachte im Verfahren zuerst vor, dass sie von der sunnitischen IS rekrutiert werden sollten. Etwa 5 Monate später brachte die bP hingegen vor, dass sie von der schiitischen Miliz "Asaib al haq" angeworben worden sei. Sie hat damit im Zuge zweier Einvernahmen ihre Verfolger ausgewechselt, was einer Glaubhaftmachung ihrer Fluchtgeschichte entgegen steht. Es kam im Verfahren nicht hervor, dass die bP zur Widergabe von persönlichen Erlebnissen nicht in der Lage wäre. Vielmehr schließt das BVwG aus diesen Umständen, dass die bP sich hier zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz eines gedanklichen Konstruktes bedient und sie wohl bei der zweiten Einvernahme nicht mehr genau wusste womit sie bei der ersten Einvernahme bzw. Erstbefragung ihren Antrag begründete.

Zwar wird nicht verkannt, dass sich Rekrutierungen aus der Berichtslage ergeben, also durchaus als real erachtet werden, jedoch erscheint, dass die bP nicht davon betroffen war und es geht auch aus der Berichtslage und dem Vorbringen der bP nicht hervor, dass quasi jeder irakische Staatsangehörige konkret davon betroffen wäre.

Selbst wenn man ihrer zweiten Version hypothetisch folgen würde, nämlich die versuchte Rekrutierung durch die schiitische Miliz, so ergäbe sich daraus kein glaubhaftes Verfolgungsszenario. Die bP gab an, dass sie, bevor sie dieses Formular mit der Aufforderung bekommen habe, bereits mehrmals aufgefordert worden wäre sich dieser Miliz anzuschließen, was sie aber auf Grund ihrer bekannten Abneigung gegen diese Gruppierung nicht getan habe. Aus dem Umstand, dass dies immer ohne Konsequenzen für die bP geblieben ist, ist nicht plausibel warum es dieses Mal anders sein sollte. Ihren Angaben nach hat sich die bP danach rd. 3 Wochen im Haus der Großeltern aufgehalten, welches nur ca. eine viertel Stunde Gehweg von ihrem Lokal befinden soll. Wäre dies tatsächlich ein "Verstecken" vor der Miliz gewesen, so wäre der allgemeinen Lebenserfahrung wohl damit zu rechnen, dass man sich nicht bei den nächsten Verwandten aufhält, noch dazu in der Nähe des vorherigen Beschäftigungsortes, sind doch gerade die Verwandten idR die ersten Orte die Verfolger aufsuchen um dort nach ihr zu suchen oder zumindest die Verwandten nach ihrem Aufenthaltsort befragen. Dass Derartiges geschehen wäre, wurde nicht konkret dargelegt und spricht dies klar gegen ein Verfolgungsinteresse der Miliz. Auch die durchaus öffentlichkeitswirksame Abholung und Weiterfahrt per Taxi vom Haus der Großeltern spricht gegen eine subjektive Furcht vor dem Entdecktwerden durch die Miliz.

Die von der bP in der Verhandlung vorgelegten Fotos sollen Sprengstoffattentate in der Nähe der Familie der bP zeigen. Dass es im Irak, ua. in Bagdad, zu derartigen Anschlägen kommen kann steht unstreitig fest. Nicht festgestellt werden kann aber, dass sich dadurch das widersprüchliche Vorbringen der bP aufklären würde.

Im Ergebnis gelangt das BVwG nach Durchführung der Verhandlung, so wie auch schon das BFA, dass die von der bP dargelegten persönlichen Erlebnisse, mit denen sie die Ausreise aus dem Irak begründete, nicht glaubhaft sind.

Ad II.2.:

Das BVwG hat durch die zitierten Quellen Beweis erhoben und Feststellungen getroffen. Soweit darin auch ältere Berichte zitiert werden, so dienen diese in erster Linie dazu einen chronologischen Ablauf von Ereignissen darzustellen bzw. weil sich die maßgebliche Lage seither nicht relevant änderte. Im Interesse der bP hat das BVwG nach der Verhandlung bis zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt die aktuelle Lageentwicklung im Irak, konkret auch Bagdad, weiterhin beobachtet (zB www.staatendokumentation.at, Abfragen via www.google.at [News]. Daraus ergibt sich im Wesentlichen kein anderes Bild, als aus den zu Gehör gebrachten Quellen.

2. Rechtliche Beurteilung

Zuständigkeit

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Gemäß § 6 BVwGG, BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Verfahren

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Ad A) Zu Spruchpunkt I

1. § 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

(4) [...]

(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).

Gemäß § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon - wie in ähnlicher beschriebenen Weise - betroffen ist.

Nach der auch hier anzuwendenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgung weiters ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Art 6 Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des BVwG die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status als Asylberechtigter, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund nicht gegeben.

Wie sich aus den Erwägungen ergibt, ist es nicht gelungen eine solche Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, weshalb diese vorgetragenen und als fluchtkausal bezeichneten Angaben bzw. die daraus resultierenden Rückkehrbefürchtungen gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung somit gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Auch die allgemeine Lage ist im Herkunftsstaat nicht dergestalt, dass sich konkret für die beschwerdeführende Partei eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Ad B) Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshelfers

§ 40 VwGVG beschränkt die Beigebung eines Verfahrenshelfers auf Verfahren in Verwaltungsstrafsachen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2015, GZ. G7/2015-8 wurde § 40 VwGVG als verfassungswidrig aufgehoben, allerdings mit Ablauf des 31. Dezember 2016. Dies bedeutet, dass § 40 VwGVG gegenwärtig Anwendung findet und es daher keine gesetzliche Grundlage gibt, um im gegenständlichen Verfahren, einen Verfahrenshelfer zu bestellen.

In der Beschwerde wurde weiteres beantragt, dem BF einen unentgeltlichen Verfahrenshelfer nach Maßgabe des Art. 47 GRC beizugeben.

Der BF wurde im gegenständlichen Verfahren gemäß § 52 BFA-VG von Amts wegen ein kostenloser Rechtsberater zur Seite gestellt, der den BF bei der Erstellung des Beschwerdeschriftsatzes auch konkret unterstützt hat.

Das erkennende Gericht geht davon aus, dass durch die Bestellung eines Rechtsberaters und im Hinblick auf dessen in § 52 Abs. 2 BFA-VG geregelten Aufgabenbereich eine zweckmäßige und ausreichende Wahrung der Interessen der beschwerdeführenden Partei auch nach Maßgabe unionsrechtlicher Bestimmungen (vor allem im Lichte des Art. 47 der GRC) gewährleistet ist. Im konkreten Verfahren hat die bP den Rechtsberater in der Beschwerdeverhandlung zudem auch als Vertreter bevollmächtigt.

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist weder aus § 40 VwGVG, noch aus § 52 BFA-VG, noch aus den in der Beschwerde angeführten unionsrechtlichen Bestimmungen ein Anspruch auf die Bestellung eines weiteren Verfahrenshelfers (zusätzlich zum Rechtsberater) ableitbar. Um ein den Grundrechten entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, werden die Interessen durch den von Amts wegen bestellten Rechtsberater ausreichend wahrgenommen.

So erkannte der VwGH in seiner Entscheidung vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, betreffend Schubhaft, dass die Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers im Sinne der unionsrechtlichen Vorgaben nur im Falle des Nichtvorliegens ausreichender innerstaatlicher Komplementärmechanismen und nach Durchführung einer Einzelfallprüfung zu gewähren sei, was sich in dem dieser Entscheidung des VwGH zugrunde liegenden Fall in der Nichtzuerkennung eines auch die Vertretung der beschwerdeführenden Partei zukommenden Rechtsberaters gezeigt habe. Im Umkehrschluss lässt sich dieser Entscheidung entnehmen, dass die eine Unterstützung und allenfalls auch Vertretung der beschwerdeführenden Partei vorsehende Rechtsberaterregelung nach § 52 Abs. 2 BFA-VG idgF in einem Asylverfahren bereits einen wirksamen Zugang zum BVwG im Sinne des Art. 47 Abs. 3 GRC bietet und der beschwerdeführenden Partei sohin kein Recht auf eine weitere oder darüber hinausgehende kostenlose Verfahrenshilfe zukommt.

Der Antrag auf Beigabe eines kostenlosen Verfahrenshelfers war daher zurückzuweisen.

Ad C) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH abgeht.

Aufgrund den oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.