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L503 2003648-2•BVwG L503 2003648-2
L503 2003648-2Tribunale amministrativo federale8 feb 2016
Beitragsnachverrechnung, Versicherungspflicht
L503 2003648-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Bernhard Kettl, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 08.02.2013, GZ.: XXXX , zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 08.02.2013 hat die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: "SGKK") den nunmehrigen Beschwerdeführer, XXXX (im Folgenden kurz: "BF") verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 2.608,60 sowie Verzugszinsen in Höhe von € 193,62, sohin einen Gesamtbetrag in der Höhe von € 2.802,22, umgehend an die SGKK zu entrichten.
Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 30, 33, 34, 35 Abs 1, 42 Abs. 3, 44 Abs 1, 45, 49 Abs. 1 und 2, 54, 58 Abs. 1 und 2 ASVG und § 6 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMSVG) ausgesprochen und nehme Bezug auf die Beitragsabrechnung vom 24.07.2012 sowie den Versicherungspflichtbescheid vom 08.02.2013, GZ XXXX , welche jeweils einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides darstellen würden.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Zuge einer abgeschlossenen Sozialversicherungsprüfung seien im Betrieb des BF Melde- und Beitragsdifferenzen das Beschäftigungsverhältnis XXXX (im Folgenden kurz "MG") betreffend festgestellt worden.
Mit Versicherungspflichtbescheid vom 08.02.2013 sei festgestellt worden, dass MG im Zeitraum vom 1.7.2009 bis zum 31.12.2009 auf Grund der für den BF in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. § 4 Abs. 1 und 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterlag.
Aufgrund der Einbeziehung in die Pflichtvollversicherung des Dienstnehmers sei die entsprechende Nachverrechnung evident.
Als Beitragsgrundlage seien die an den Dienstnehmer ausbezahlten Honorare herangezogen worden. Die entsprechenden Summen seien den Beitragsabrechnungen sowie dem Prüfbericht zu entnehmen, die jeweils einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides darstellen würden.
Beweiswürdigend legte die SGKK dar, dass die Feststellungen auf den Ergebnissen der durchgeführten GPLA, auf den Feststellungen der ermittelnden Organe der Finanzpolizei im Zuge der Betretungen vor Ort, dem Einspruch des Dienstgebers vom 10.08.2010 gegen den Beitragszuschlagbescheid zu GZ XXXX , der Rechtfertigung des Dienstgebers im Strafverfahren vor dem Magistrat der Stadt Salzburg vom 25.01.2010, dem Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Salzburg vom 07.06.2010 zu GZ XXXX , dem Bescheid des Landes Salzburg vom 27.04.2011 zu GZ XXXX , den vorgelegten Rechnungen von MG, den vorgelegten Lohnkonten, Betriebssummenblättern und den Saldenlisten sowie dem als "Berufung" titulierten Schriftstück des Dienstgebers gegen die Beitragsabrechnung aus der GPLA vom 23.08.2012, mitsamt dem Erkenntnis des UVS Salzburg vom 22.07.2011, beruhen würden.
Bereits aufgrund der Feststellungen im Versicherungspflichtbescheid sei der hier gegenständliche Sachverhalt evident.
In rechtlicher Hinsicht verwies die SGKK insbesondere auf § 44 Abs 1 ASVG hinsichtlich der Grundlage für die Bemessung der Beiträge, auf § 49 ASVG hinsichtlich des Entgeltbegriffes sowie auf § 58 ASVG hinsichtlich der Fälligkeit der Beiträge und § 59 ASVG hinsichtlich der Verzugszinsen, sodass sich letztlich der spruchgemäß festgesetzte Nachverrechnungsbetrag ergebe.
2. Im Akt befinden sich unter anderem ein Prüfbericht der SGKK vom 25.07.2012 für den Prüfzeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2010, dem zufolge sich ein Nachverrechnungsbetrag iHv EUR 2.608,60 und Zinsen iHv EUR 193,62, gesamt sohin EUR 2.802,22 ergeben, sowie eine Beitragsabrechnung aus GPLA 01.01.2008 bis 31.12.2010 vom 24.7.2012 und eine Niederschrift über die Schlussbesprechung.
Hinsichtlich der übrigen im Akt befindlichen Dokumente sei auf die umfangreichen Ausführungen im Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tage betreffend die Beschwerde gegen den soeben erwähnten Versicherungspflichtbescheid der SGKK vom 08.02.2013, Zl. L503 2003648-1, verwiesen.
3. Mit ein- und demselben Schriftsatz vom 27.02.2013 erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde gegen den erwähnten Versicherungspflichtbescheid der SGKK vom 08.02.2013 sowie den hier gegenständlichen Bescheid betreffend Melde- und Beitragsdifferenzen ebenfalls vom 08.02.2013. In der Beschwerde wurde das Bestehen eines versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses von MG bestritten und beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wobei auch diesbezüglich näher auf die Ausführungen im Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tage, Zl. L503 2003648-1, verwiesen sei.
4. Am 16.07.2013 legte die SGKK den Akt der Landeshauptfrau von Salzburg zur Entscheidung vor und gab unter einem eine Stellungnahme ab. Am 16.08.2013 übermittelte die Landeshauptfrau von Salzburg dem BF den Vorlagebericht mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme. Eine Stellungnahme langte der Aktenlage zufolge nicht ein.
5. Am 10.03.2014 langte der Akt beim nunmehr zuständigen BVwG ein.
6. Mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tage, Zl. L503 2003648-1, wurde die Beschwerde des BF gegen den Versicherungspflichtbescheid der SGKK vom 08.02.2013, GZ.: XXXX , mit dem diese ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis des MG im Zeitraum vom 01.07.2009 bis 31.12.2009 festgestellt hatte, als unbegründet abgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der verfahrensgegenständliche Beitragspflichtbescheid der SGKK beruht darauf, dass die SGKK mit Bescheid vom 08.02.2013, GZ XXXX , die Vollversicherungspflicht von MG als Dienstnehmer des BF im Zeitraum vom 01.07.2009 bis 31.12.2009 festgestellt hatte. Die gegenständlichen Nachverrechnungen resultieren daraus, dass der BF die Entgelte von MG nicht gemeldet hatte.
Mit Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. L503 2003648-1, hat das BVwG die Beschwerde des BF gegen den Versicherungspflichtbescheid der SGKK vom 08.02.2013, GZ XXXX , als unbegründet abgewiesen.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SGKK.
In der Beschwerde wurden die Höhe der nachverrechneten allgemeinen Beiträge und des Beitrages zur betrieblichen Vorsorge sowie der Verzugszinsen an sich nicht bemängelt; es wurde lediglich moniert, dass MG in keinem Dienstverhältnis beim BF gestanden sei. Diesbezüglich ist jedoch auf das Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tage, Zl. L503 2003648-1, zu verweisen, demzufolge MG im verfahrensrelevanten Zeitraum für seine für den BF ausgeübten Tätigkeiten sehr wohl als Dienstnehmer der Vollversicherung unterlag.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG
3.2.1. § 4 ASVG lautet auszugsweise:
(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
[...]
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [...]
3.2.2. Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(1) Die Dienstgeber haben während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach § 47 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.
(2) Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4), so hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.
3.2.4. Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, [...], der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2.
3.2.5. § 49 ASVG lautet auszugsweise:
(1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
[...]
3.2.6. § 58 ASVG lautet auszugsweise:
(1) Die allgemeinen Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. [...]
3.2.7. Gemäß § 59 Abs. 1 ASVG sind von Beiträgen, die nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt werden, wenn nicht gemäß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten.
[...].
3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:
Mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tage wurde für den Zeitraum vom 01.07.2009 bis 31.12.2009 das Bestehen eines Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. 2 ASVG von MG beim BF bejaht. Die im Beitragsverfahren als Vorfrage zu wertende Versicherungspflicht wurde sohin für den streitgegenständlichen Zeitraum ausdrücklich festgestellt. Die Voraussetzungen für eine Beitragsnachverrechnung sind folglich erfüllt. Unter Heranziehung des Prüfberichts vom 25.07.2012 und der Beitragsabrechnung aus GPLA vom 24.07.2012 - auf die der bekämpfte Bescheid explizit verweist - wurde die Berechnung der Beiträge im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt.
Weder wurden gegen die ermittelten Beitragsgrundlagen Einwände vorgebracht, noch wurde die rechnerische Richtigkeit der daraus resultierenden Nachverrechnungsbeträge samt den Verzugszinsen bestritten und haben sich auch aus dem Akt keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beiträge nicht korrekt berechnet wurden.
Folglich ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich in Anbetracht dessen auch ein Eingehen auf den seitens des BF in seiner Beschwerde gestellten Antrag auf aufschiebende Wirkung erübrigt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Beitragsnachverrechnung beruht auf klaren gesetzlichen Regelungen, die keinerlei Anlass zu Zweifeln geben.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.
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