BVwG L503 2003648-1

L503 2003648-1Tribunale amministrativo federale8 feb 2016

Regest

Arbeitszeit, Dienstnehmereigenschaft, Dienstverhältnis, Entgelt,<br/>persönliche Abhängigkeit, Pflichtversicherung, wirtschaftliche<br/>Abhängigkeit

Testo completo

BVwG L503 2003648-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L503.2003648.1.00

Spruch

L503 2003648-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Bernhard Kettl, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 08.02.2013, GZ.: XXXX , zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 08.02.2013 hat die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: "SGKK") ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden kurz: "MG") in der Zeit vom 01.07.2009 bis zum 31.12.2009 aufgrund der für den nunmehrigen Beschwerdeführer, XXXX (im Folgenden kurz: "BF"), XXXX , in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)-Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterlag.

Die SGKK stützte sich dabei auf folgende Rechtsgrundlagen: §§ 4 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1, 11, 30, 33, 35 Abs. 1, 41a, 43, 44, 49, 410 und 539a ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit a und Abs. 2 AlVG.

Begründend führte die SGKK aus, im Zuge einer abgeschlossenen GPLA-Prüfung für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2010 im Betrieb des BF seien Melde- und Beitragsdifferenzen das Beschäftigungsverhältnis des Dienstnehmers MG betreffend festgestellt worden.

Im Rahmen einer Kontrolle durch das Finanzamt Salzburg Stadt, Team Finanzpolizei am 12.11.2009 um 13:30 Uhr bei der Firma XXXX GmbH (im Folgenden kurz: "G. GmbH"), XXXX , sei MG bei Arbeiten für den Dienstgeber (den BF) betreten worden, ohne zur Sozialversicherung gemeldet gewesen zu sein.

Hierüber sei am 26.07.2010 ein Beitragszuschlagsbescheid zur Zl. XXXX ergangen. Gegen diesen Bescheid sei fristgerecht Einspruch erhoben worden. Mit Vorlagebericht vom 14.03.2011 sei der Akt von der SGKK der zuständigen Landeshauptfrau zur Entscheidung vorgelegt worden. Mit Bescheid vom 27.04.2011 zur Zl. XXXX habe die Landeshauptfrau den Einspruch des BF als unbegründet abgewiesen und somit das Beitragszuschlagsverfahren bestätigt.

Mit Bescheid über einen Prüfauftrag vom 23.04.2012 sei sodann eine gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben für den Zeitraum 01.01.2008 bis zum 31.12.2010 eröffnet worden.

Im Zuge der Betretung durch die Finanzpolizei am 12.11.2009 sei Herr MG in den Räumlichkeiten der Firma G. GmbH, in deren Büroräumlichkeiten sich auch die Werbeagentur des BF (des Dienstgebers) befinde, im Betrieb des Dienstgebers - für diesen arbeitend - angetroffen worden. MG habe an einem Schreibtisch mit Utensilien der Firma G. GmbH Arbeiten an einem Computerbildschirm verrichtet. Laut eigener Aussage sei er gerade damit beschäftigt gewesen, die von ihm akquirierten Kunden in das EDV-System einzuspeisen.

Zum Zeitpunkt der Kontrolle ebenfalls anwesend sei der BF selbst gewesen. Dieser habe angegeben, dass MG ihm zuarbeite und an ihn monatlich Rechnungen stelle. Diese Rechnungen würden in der Buchhaltung des BF verbucht werden. Der BF selbst akquiriere die Kunden und MG führe anschließend die Kundenaufbereitung (z. B. auch Angebotserstellung) durch. MG habe selbst angegeben, dass er über Auftrag des BF für die Firma G. GmbH den Vertrieb und die Beratung mache. Er stelle seine Leistungen an diesen in Rechnung. Er habe fixe Arbeitszeiten und sei quasi die "rechte Hand" des BF. Auch nach Angaben des Geschäftsführers der Firma G. GmbH arbeite MG ausschließlich dem BF zu, welcher wiederum von der G. GmbH pauschal bezahlt werde. In dieser Pauschale sei seine Arbeitsleistung (gemeint: des BF), aber auch jene von MG enthalten.

Die Arbeitszeiten von MG seien - laut eigenen Aussagen im Zuge der Betretung - Montag bis Donnerstag 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr, Freitag von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr. Das Material im Büro (PC, Büromaterial etc.) werde von der Firma G. GmbH unentgeltlich MG zur Verfügung gestellt, aber dem BF verrechnet. Im Krankheitsfall übernehme der BF selbst die Arbeit von MG. Auch der Urlaub werde zwischen dem BF und MG abgesprochen.

Reklamationen betreffend die Arbeit von MG erledige ebenfalls der BF. Bei MG würden jegliche betriebliche Strukturen fehlen, die auf eine selbständige Tätigkeit schließen lassen. Es liege sohin jedenfalls ein versicherungspflichtiges Dienstverhältnis vor. Keineswegs könne hier von einer selbständigen Tätigkeit des MG ausgegangen werden.

Beweiswürdigend legte die SGKK dar, dass die Feststellungen auf den Ergebnissen der durchgeführten GPLA, auf den Feststellungen der ermittelnden Organe der Finanzpolizei im Zuge der Betretungen vor Ort, dem Einspruch des BF vom 10.08.2010 gegen den Beitragszuschlagbescheid zur GZ XXXX , der Rechtfertigung des BF im Strafverfahren vor dem Magistrat der Stadt Salzburg vom 25.01.2010, dem Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Salzburg vom 07.06.2010 zur GZ XXXX , dem Bescheid des Landes Salzburg vom 27.04.2011 zur GZ XXXX , den vorgelegten Rechnungen von MG, den vorgelegten Lohnkonten, Betriebssummenblättern und den Saldenlisten sowie dem als "Berufung" titulierten Schriftstück des BF gegen die Beitragsabrechnung aus der GPLA vom 23.08.2012, mitsamt dem Erkenntnis des UVS Salzburg vom 22.07.2011, beruhen würden.

Die Weisungsgebundenheit sei bereits angesichts der vorgegebenen Arbeitszeiten, der Regelungen für den Krankheitsfall und Urlaubsabwesenheiten gegeben. Auch die Tatsache, dass der BF die Reklamationen bearbeite, spreche klar für eine Weisungs- und Kontrollunterworfenheit. Der Einwand im Einspruch gegen den Beitragszuschlagsbescheid zur GZ XXXX , dass die Teilnahme am Unternehmerwagnis durch MG nicht nachvollziehbar wäre, sei ein Widerspruch in sich, wenn im Einspruch an sich argumentiert werde, dass eine selbstständige Tätigkeit von MG vorliege. Genau das erforderliche Unternehmerrisiko habe MG nämlich nicht zu tragen, was ebenso ein Kriterium für eine selbstständige Tätigkeit wäre.

Hinsichtlich der Arbeitszeiten des MG folge die SGKK der Erstaussage des Dienstnehmers MG vor der Finanzpolizei am Tag der Betretung, als dieser seine Arbeitszeiten von Montag bis Donnerstag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr sowie Freitag von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr genannt habe. Dass er hierbei (vermeintlich) die Öffnungszeiten der Firma G. GmbH angegeben habe, ändere nichts an dem Faktum der vorgegebenen Arbeitszeit, da er außerhalb dieser Öffnungszeiten für seinen Dienstgeber (den BF) nicht die erforderlichen Arbeiten an den zu benützenden Programmen durchführen hätte können.

Eine Einbindung des Dienstnehmers MG unter die Ordnungsvorschriften des Dienstgebers (des BF) hinsichtlich Arbeitszeit und Arbeitsort sei somit bereits durch die Öffnungszeiten der Firma G. GmbH gegeben.

Im Übrigen könnten auch abgeschlossene "Werkverträge" nicht über ein echtes Dienstverhältnis hinwegtäuschen, da gem. § 539a ASVG nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes für die Beurteilung maßgebend sei, sondern der wahre wirtschaftliche Gehalt.

MG besitze lediglich eine Gewerbeberechtigung für "Handel und Handelsagenten" am Standort XXXX in XXXX . Die von ihm ausgeübten - in diesem Fall in Rede stehenden - Tätigkeiten der Kundenakquise könnten aber weder dem Standort noch der Art nach seiner Gewerbeberechtigung zugeordnet werden.

Im Übrigen sei die SGKK nicht an Entscheidungen im Verwaltungsstrafverfahren gebunden.

Die SGKK komme bei Beurteilung des Gesamtbildes des Beschäftigungsverhältnisses des Dienstnehmers zu dem Ergebnis, dass dieser seine Leistungen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erbracht habe.

In rechtlicher Hinsicht verwies die SGKK insbesondere auf § 4 ASVG und die in ständiger Rechtsprechung herausgearbeiteten Merkmale einer Dienstnehmereigenschaft. Die vorliegenden Unterlagen in Verbindung mit der Aussage des MG würden klar zeigen, dass die gegenständliche Tätigkeit als Dienstverhältnis iSd ASVG zu qualifizieren sei.

MG habe lediglich reine Dienstleistungen ausgeführt. Er sei für das Akquirieren von Kunden, für das Einspeisen von Daten in das EDV-System und für Produktpräsentationen zuständig gewesen. Die Verrichtung eines eigenen Werkes sei nicht erkennbar. Im Übrigen sei MG auch nicht im Besitz einer dementsprechenden Gewerbeberechtigung gewesen.

Bezüglich der Angaben hinsichtlich der Arbeitszeit von MG sei - im Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH - seiner Erstaussage vor der Finanzpolizei zu folgen, als er noch freimütig die Arbeitszeiten angegeben habe.

Resümierend kam die SGKK zum Ergebnis, dass MG zum BF in einem arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnis gestanden sei und daher als Arbeitnehmer bei der österreichischen Sozialversicherung anzumelden gewesen wäre.

2. Im Akt befinden sich unter anderem folgende Dokumente.

2.1. Im Akt befinden sich eine Anzeige der Finanzpolizei vom 02.12.2009 betreffend den BF an die SGKK sowie ein Strafantrag der Finanzpolizei mit gleichem Datum an den Magistrat Salzburg. Weiters befinden sich die mit dem BF, MG und dem Geschäftsführer der G. GmbH durch die Finanzpolizei anlässlich der Betretung von MG am 12.11.2009 aufgenommenen Niederschriften im Akt.

2.2. Im Akt befindet sich der Bescheid der SGKK vom 26.07.2010, GZ: XXXX , mit welchem festgestellt wurde, dass der BF hinsichtlich der Beschäftigung von MG gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iS des § 33 Abs 1 ASVG verstoßen habe, weshalb gemäß § 113 Abs 2 iVm § 113 Abs 1 Z 1 ASVG ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.300,00 vorgeschrieben wurde.

Mit ebenfalls im Akt befindlichen Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 27.04.2011, Zl. XXXX , wurde die Berufung des BF gegen den verhängten Beitragszuschlag der SGKK als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde an den VwGH und/oder VfGH erhoben.

2.3. Im Akt befindet sich ein Schreiben der SGKK vom 05.07.2011 mit dem Titel "Sozialversicherungserhebung gemäß §§ 42 und 43 Abs. 1 ASVG", in welchem MG unter Fristsetzung von 14 Tagen aufgefordert wurde, sich bei der SGKK zu melden und sämtliche Honorarnoten in Kopie oder Original, welche durch MG an die Werbeagentur des BF gestellt wurden, zu übermitteln.

Mit Schreiben vom 04.08.2011 übermittelte MG die im Jahr 2009 an den BF gestellten Rechnungen.

2.4. Im Akt befindet sich ein Erkenntnis des UVS Salzburg vom 22.07.2011, XXXX , mit welchem das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 07.06.2010 (welches sich ebenfalls im Akt befindet) betreffend den BF wegen Übertretung des ASVG anlässlich der Beschäftigung von MG behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wurde.

Begründend wird im Erkenntnis auszugsweise wörtlich ausgeführt:

"Die von ihm [gemeint MG] ausgeübten hier in Rede stehenden Tätigkeiten der Kundenakquise hinsichtlich der Folierung von Fahrzeugen können aber weder dem Standort noch der Art nach seiner Gewerbeberechtigung zugeordnet werden. Allerdings ist auch eine ausreichend sichere Feststellung, dass MG diesbezüglich Dienstnehmer der Werbeagentur des Beschuldigten war, nicht möglich. MG hat weder Produkte der Firma E. vertrieben noch mit deren Material oder Utensilien gearbeitet noch irgendwelche Weisungen hinsichtlich Arbeitszeiten etc von dieser Seite erhalten."

2.5. Im Akt befindet sich ein Schreiben der steuerlichen Vertretung des BF vom 13.07.2012, in welchem auf das erwähnte Erkenntnis des UVS Salzburg vom 22.07.2011 verwiesen wird, wonach kein Arbeitsverhältnis zwischen dem BF und MG bestanden habe. Ersucht werde um Berichtigung der im Rahmen der GPLA-Prüfung gemachten Feststellungen und in der Folge um Nichtfestsetzung der in der Niederschrift angeführten Beiträge. Beantragt werde bis zur Erledigung die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 2.608,60. Sollte dem Antrag nicht stattgegeben werden, werde um die Ausstellung eines Bescheides ersucht.

2.6. Im Akt befinden sich ein Prüfbericht der SGKK vom 25.07.2012 für den Prüfzeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2010, dem zufolge sich ein Nachverrechnungsbetrag iHv EUR 2.608,60 und Zinsen iHv EUR 193,62, gesamt sohin EUR 2.802,22 ergeben, sowie eine Beitragsabrechnung aus GPLA 01.01.2008 bis 31.12.2010 vom 24.7.2012 und eine Niederschrift über die Schlussbesprechung.

Gegen die Beitragsabrechnung aus GPLA wurde mit Schriftsatz vom 23.08.2012 durch den rechtsfreundlichen Vertreter des BF "Berufung" erhoben. Unter Hinweis auf das zitierte UVS-Erkenntnis vom 22.07.2011 wurde nochmals darauf hingewiesen, dass MG weder in einem wirtschaftlichen noch in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis mit dem BF gestanden sei. MG sei im Rahmen seines Gewerbes selbstständig tätig gewesen.

2.7. Im Akt befindet sich ein Bescheid der SGKK vom 08.02.2013, GZ XXXX , mit dem der BF verpflichtet wurde, die von der SGKK mit Beitragsrechnung vom 24.07.2012 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 2.608,60 sowie Verzugszinsen gem. § 59 Abs. 1 ASVG in der Höhe von EUR 193,62, sohin einen Gesamtbetrag von EUR 2.802,22, an die SGKK zu entrichten.

Begründend führte die SGKK im Wesentlichen aus, im Zuge der abgeschlossenen GPLA-Prüfung für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2010 im Betrieb des BF seien Melde- und Beitragsdifferenzen das Beschäftigungsverhältnis des Dienstnehmers MG betreffend festgestellt worden. Die festgestellten Beitragsdifferenzen seien entsprechend nachverrechnet worden; als Beitragsgrundlage seien die an den Dienstnehmer ausbezahlten Honorare herangezogen worden.

3. Mit ein- und demselben Schriftsatz vom 27.02.2013 erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde gegen den soeben erwähnten Bescheid der SGKK vom 08.02.2013 betreffend Melde- und Beitragsdifferenzen sowie den hier gegenständlichen Versicherungspflichtbescheid ebenfalls vom 08.02.2013.

Eingangs wird in der Beschwerde eine unrichtige rechtliche Beurteilung moniert. Unter Hinweis auf Walter/Mayr, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes5, 538 wird argumentiert, dass die SGKK sehr wohl an Entscheidungen im Verwaltungsstrafverfahren gebunden sei.

Sodann wird unrichtige Tatsachenfeststellung und Aktenwidrigkeit bemängelt. Wenn seitens der belangten Behörde festgestellt werde, dass die Gewerbeberechtigung von MG weder dem Standort noch der Art der Tätigkeit zugeordnet werden könne, sei dies nicht nachvollziehbar; lebe doch der Handel von einer Unzahl an Kunden, welche durch unterschiedlichste Akquisitionsmaßnahmen gefunden würden. In diesem Zusammenhang sei es naheliegend, dass der Handelsagent seine Kundendaten entsprechend weiter bearbeite, wozu die Einarbeitung in das System eine unentbehrliche Notwendigkeit darstelle. Das Geschäftsfeld des BF sei die Folierung von Fahrzeugen, welche nur wenige Stunden in Anspruch nehme, womit es irrelevant sei, wo der Kunde zu Hause sei. Das Argument der SGKK, dass der Standort XXXX dem Gewerbe des MG nicht zugeordnet werden könne, gehe ins Leere. Es sei nicht nachvollziehbar, wenn Handelsagenten lediglich in ihrem näheren Umfeld Kunden akquirieren dürften, da ansonsten keine mit dem Gewerbe in Zusammenhang stehende Tätigkeit vorliege.

Zweifellos sei die Gewerbeberechtigung Handel und Handelsagent mit der freiberuflichen Tätigkeit des MG, welche er für den BF ausgeübt habe, in Einklang zu bringen.

Bezüglich der seitens MG angegebenen Arbeitszeiten (Öffnungszeiten) in der Einvernahme durch die Organe der Finanzpolizei sei anzumerken, dass der Handelsagent die Kundendaten nur in das System einspielen könne, wenn sich dort jemand aufhalte. Dies indiziere die freie Mitarbeit des MG, wohingegen ein fest angestellter Mitarbeiter gewöhnlich über einen Schlüssel für die Unternehmensräumlichkeiten verfüge.

Nicht bestritten werde die Nutzung der Infrastruktur des Unternehmens des BF durch MG, um dort seine Daten aufzubringen, zumal es wenig Sinn mache, wenn MG die Kundendaten zuhause auf seinem PC verwalte. Welche Arbeitsgeräte MG selbst besitze und benütze, sei nicht ermittelt worden. Ansonsten wäre die Behörde nämlich zum Ergebnis gelangt, dass der PKW, Laptop, Mobiltelefon sowie alle zugehörigen Büroutensilien von MG bzw. dessen Unternehmen stammen, was wieder bestätige, dass MG "freier Mitarbeiter" des BF sei.

Selbstredend habe MG ein Unternehmerrisiko zu tragen, dementsprechend habe er kein Honorar erhalten, wenn er keine Kunden akquiriert habe. Für Reklamationen sei nur der BF zuständig gewesen, da nur dieser die Folien aufgebracht habe.

Beantragt wurde abschließend, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben; ergänzend wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

4. Am 16.07.2013 legte die SGKK den Akt der Landeshauptfrau von Salzburg zur Entscheidung vor und gab unter einem eine Stellungnahme ab.

In ihrer Stellungnahme verwies die SGKK auf den Versicherungspflichtbescheid und auf den Beitragspflichtbescheid jeweils vom 08.02.2013. Soweit der BF vermeine, dass die SGKK an Entscheidungen im Verwaltungsstrafverfahren gebunden sei, verkenne er, dass die SGKK die fachspezifische Behörde für die Feststellung der Sozialversicherungspflicht sei und nicht der UVS als Rechtsmittelbehörde im Verwaltungsstrafverfahren.

Hinsichtlich der Akquisition von Kunden durch MG als Tätigkeit des Handels werde auf das Erkenntnis des UVS vom 22.07.2011 verwiesen, in welchem ausgesprochen worden sei, "die von ihm ausgeübten hier in Rede stehenden Tätigkeiten der Kundenakquise hinsichtlich der Folierung von Fahrzeugen können aber weder dem Standort noch der Art nach seiner Gewerbeberechtigung zugeordnet werden."

Im Übrigen habe der BF in seiner Niederschrift vom 12.11.2009 ausgesagt, dass er selbst die Kunden akquiriere und MG ihm nur zuarbeite, also nach der Kundenakquise lediglich die Kundenaufbereitung gemacht habe (z.B. ein Angebot zu stellen). Diese Tätigkeit sei somit nicht von der Gewerbeberechtigung des Handelsgewerbes bzw. Handelsagenten umfasst.

Bezüglich des Arguments, dass MG als fest angestellter Mitarbeiter über einen Schlüssel verfügen würde, sei zu entgegnen, dass MG lediglich innerhalb der vorgegebenen Öffnungszeiten die Möglichkeit gehabt habe, die Daten in das Computersystem des Auftraggebers einzuspielen. Somit sei er hinsichtlich der Arbeitszeit gebunden gewesen und habe sich nicht - wie bei einem selbständig Erwerbstätigen - die Arbeitszeit völlig frei einteilen können.

Im Übrigen werde auf die Ausführungen in den bekämpften Bescheiden zu GZ: XXXX verwiesen.

Bezüglich des Antrages auf aufschiebende Wirkung sei anzumerken, dass es der BF unterlassen habe, die Gegebenheiten der gesetzlichen Voraussetzungen darzulegen. Eine Gefährdung der Einbringlichkeit könne im gegenständlichen Fall nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Den BF hätte die Verpflichtung getroffen, bereits mit der Einbringung seines Begehrens konkret Auskunft sowohl über seine aktuelle als auch - insoweit im Rahmen einer Prognose möglich - künftige finanzielle bzw. wirtschaftliche Situation des Unternehmens zu erteilen.

Abschließend wurde beantragt, den Antrag des BF auf aufschiebende Wirkung abzuweisen, sowie den Einspruch abzuweisen und die angefochtenen Bescheide der SGKK vollinhaltlich zu bestätigen.

5. Am 16.08.2013 übermittelte die Landeshauptfrau von Salzburg dem BF den soeben dargestellten Vorlagebericht mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme. Eine Stellungnahme langte der Aktenlage zufolge nicht ein.

6. Am 10.03.2014 langte der Akt beim nunmehr zuständigen BVwG ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. MG - der nicht als Arbeitnehmer bei der Sozialversicherung gemeldet war - wurde am 12.11.2009 gegen 13:30 Uhr von der Finanzpolizei in den Räumlichkeiten der Fa. G. GmbH, XXXX , in deren Büroräumlichkeiten auch die Werbeagentur des BF etabliert ist, am Computer arbeitend angetroffen, wobei er - für den BF - von ihm akquirierte Kunden in das EDV-System einspeiste.

Für den BF war MG (zumindest) in der Zeit vom 01.07.2009 bis zum 31.12.2009 insofern tätig, als er für ihn Kunden akquirierte (dies etwa auch bei diversen Messen und Veranstaltungen), Kundenlisten führte, im Namen des BF Angebote erstellte, Kunden des BF beriet oder etwa auch die Homepage des BF betreute.

Für seine Tätigkeiten stellte MG monatliche Rechnungen an den BF.

Nicht hinreichend festgestellt werden kann, dass MG bei seinen Tätigkeiten für den BF fixe Dienstzeiten hatte.

1.2. Im (gesamten) Jahr 2009 hatte MG das Gewerbe "Handelsgewerbe und Handelsagenten" aufrecht gemeldet. Der Gewerbestandort im Jahr 2009 war XXXX , XXXX . Eine Pflichtversicherung von MG nach dem GSVG lag im Jahr 2009 (nur) in der Zeit vom 1.1.2009 bis zum 30.9.2009 vor.

1.3. Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 27.04.2011, Zl. XXXX , wurde die Berufung des BF gegen den verhängten Beitragszuschlag der SGKK mit Bescheid vom XXXX , als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde an den VwGH und/oder VfGH erhoben.

1.4. Mit Erkenntnis des UVS Salzburg vom 22.07.2011, Zl. XXXX , wurde der Berufung des BF gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 07.06.2010, Zl. XXXX wegen Übertretung des ASVG aufgrund der Beschäftigung von MG Folge gegeben, das bekämpfte Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SGKK, in welchem sich auch der Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 27.04.2011, Zl. XXXX sowie das Erkenntnis des UVS Salzburg vom 22.07.2011, Zl. XXXX , befinden; in letzterem Erkenntnis sind insbesondere auch die zeugenschaftlichen Angaben von MG und die als Partei seitens des BF in der Berufungsverhandlung vor dem UVS getätigten Angaben wiedergegeben.

2.2. Unstrittig ist die obige Feststellung hinsichtlich der Tatsache der Betretung von MG am 12.11.2009 in den Räumlichkeiten der G. GmbH, XXXX , in deren Büroräumlichkeiten auch die Werbeagentur des BF etabliert ist, wobei MG an einem Computer arbeitete.

2.3. Was die konkrete Tätigkeit von MG für den BF betrifft, so ging die SGKK davon aus, MG führe die Kundenaufbereitung (z. B. Angebotserstellung) der seitens des BF akquirierten Kunden durch bzw. mache er "Vertrieb und Beratung" (Bescheid S. 3). Dies ist nachvollziehbar, zumal seitens der Finanzpolizei die Aussage des BF selbst protokolliert wurde, MG mache "Kundenaufbereitung (z. B. Angebot)". MG selbst erwähnte anlässlich der Kontrolle durch die Finanzpolizei zu seinen Tätigkeiten für den BF darüber hinaus "Qualitätsmanagement, Akquise, Vertrieb und Kundenberatung".

All dies deckt sich auch mit Vorbringen des BF im Rahmen des von seinem rechtsfreundlichen Vertreter verfassten Einspruchs vom 10.8.2010 gegen den Beitragszuschlagsbescheid der SGKK vom 26.7.2010. Darin bringt der rechtsfreundliche Vertreter des BF wörtlich wie folgt vor: "Für den Einspruchswerber erbringt Herr MG als Gewerberechtsinhaber Tätigkeiten im Rahmen von Qualitätsmanagement, Kundenakquisition, sowie Vertriebs- und Kundenberatung im Rahmen des vom Einspruchswerber erhaltenen Gesamtauftrages des Unternehmens "G. Company". In seinem Beschwerdeschriftsatz gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid bezieht sich der rechtsfreundliche Vertreter des BF zwar nur mehr auf Tätigkeiten von MG im Rahmen der Kundenakquise, er trat dabei aber in keiner Weise den (von ihm zuvor selbst vorgebrachten) anderen, auch von der SGKK festgestellten, Tätigkeitsgebieten von MG für den BF entgegen.

Darüber hinaus legte MG auf Aufforderung der SGKK von ihm an den BF gestellte (monatliche) "Rechnungen" vor, in denen seine für den BF konkret geleisteten Tätigkeiten etwa mit "Homepagebetreuung", "Beratungstätigkeit", "Messebetreuung", "Kundenbetreuung" und "Kundenakquise" umschrieben sind.

Vor diesem Hintergrund konnten die entsprechenden Feststellungen zu den Tätigkeiten von MG für den BF getroffen werden.

Was die obige Feststellung anbelangt, dass derartige Tätigkeiten von MG für den BF (zumindest) vom 01.07.2009 bis zum 31.12.2009 angedauert haben, so ist darauf hinzuweisen, dass MG der Finanzpolizei gegenüber angegeben hatte, er sei diesbezüglich seit ca. Mai 2009 tätig; darüber hinaus beziehen sich die bereits erwähnten Rechnungen von MG an den BF auf von Juli 2009 bis Dezember 2009 verrichtete Tätigkeiten. Insofern kann der von der SGKK angenommene Zeitraum vom 01.07.2009 bis zum 31.12.2009 als unstrittig angesehen werden.

2.4. Was die obigen Ausführungen anbelangt, wonach nicht hinreichend festgestellt werden kann, dass MG bei seinen Tätigkeiten für den BF fixe Dienstzeiten einzuhalten hatte, so ist zunächst anzumerken, dass die SGKK zwar zutreffend auf die Protokollierung seitens der Finanzpolizei verwies, wonach MG anlässlich der Kontrolle seine Arbeitszeiten mit "Mo-Do v. 8:00 - 12:00 und v. 13:00 bis 17:00 und Freitag v. 8:00-15:00" angegeben hat. In weiterer Folge gaben sowohl der BF in seinen Eingaben an die SGKK, als auch MG als Zeuge vor dem UVS an, damit seien die Öffnungszeiten der Werbeagentur, nicht aber allfällige Dienstzeiten des MG gemeint gewesen. MG fügte diesbezüglich vor dem UVS hinzu, er sei bei der Kontrolle offensichtlich über diese insofern unrichtige Protokollierung "gestolpert". Ob es sich dabei lediglich um eine Schutzbehauptung handelte oder nicht, lässt sich nicht zweifelsfrei feststellen; es ist aber zum einen anzumerken, dass MG diese Aussage vor dem UVS als Zeuge unter Wahrheitspflicht tätigte und dass zum anderen die von MG jedenfalls in unstrittiger Weise (auch) ausgeübten Tätigkeiten etwa der Akquirierung von Kunden für den BF auf Messen und sonstigen Veranstaltungen oder der "Kundenbetreuung" typischerweise nicht mit der Bindung an fixe Dienstzeiten einhergehen, sodass die Bindung von MG an (fixe) Dienstzeiten nicht hinreichend feststellbar ist.

2.5. Die obigen Feststellungen zu den vom BF im Jahr 2009 gemeldeten Gewerben beruhen auf einer Einsichtnahme in das Gewerbeinformationssystem durch das BVwG sowie auf einem im Akt befindlichen Gewerbedatenauszug.

Die obigen Feststellungen zur Pflichtversicherung des BF nach dem GSVG in der Zeit vom 1.1.2009 bis zum 30.9.2009 beruhen auf einer Anfrage des BVwG bei der SVA, Landesstelle Oberösterreich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG

3.2.1. § 4 ASVG lautet auszugsweise:

(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

[...]

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [...]

[....]

(4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für

1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,

[...]

wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,

a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind [...]

3.2.2. § 35 ASVG lautet auszugsweise:

(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

[...]

3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:

3.3.1. Im gegenständlichen Fall ist in rechtlicher Hinsicht zu beurteilen, ob MG als Dienstnehmer, also in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wurde (§ 4 Abs. 2 ASVG) bzw. ob er (zumindest) auf Grund eines freien Dienstvertrages zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet war (§ 4 Abs. 4 ASVG), oder ob er in Ansehung einer selbständigen Ausübung seiner Tätigkeit - konkret: im Rahmen eines Werkvertrages - keiner Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlag.

3.3.2. Im Hinblick auf die Abgrenzung eines Werkvertrages vom (freien) Dienstvertrag sei etwa zuletzt auf das Erkenntnis des VwGH vom 21.9.2015, Zl. Ra 2015/08/0045, verwiesen, in welchem der VwGH die bisherige Rechtsprechung zusammenfasste:

"Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 20. Mai 1980, Slg. Nr. 10.140/A, grundlegend mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits beschäftigt und hat - in Übereinstimmung mit der in diesem Erkenntnis zitierten Lehre - ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankommt, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liegt ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es beim Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit, ankommt. Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 5. Juni 2002, Zlen. 2001/08/0107, 0135, sowie vom 3. Juli 2002, Zl. 2000/08/0161)."

Nach Ansicht des BVwG kann das Vorliegen eines Werkvertrages im gegenständlichen Fall gänzlich ausgeschlossen werden. So sind die von MG für den BF durchgeführten Tätigkeiten (Akquirieren von Kunden, Vertrieb und Kundenberatung, Erstellen von Angeboten) keine "Endprodukte" im Sinne der dargestellten Rechtsprechung; es fehlt an der Konkretisierung bzw. Individualisierung eines entsprechenden "Werkes". Dies zeigen auch die von MG vorgelegten "Rechnungen" an den BF, die die Leistungen von MG dem BF gegenüber wie folgt beschreiben: "Rechnung" vom 19.8.2009: "Homepagebetreuung Beratungstätigkeit für die Fa. G."; "Rechnung" vom 17.9.2009:

"Beratungstätigkeit für die Fa. G."; "Rechnung" vom 19.10.2009:

"Beratungstätigkeit für die Fa. G."; "Rechnung" vom 13.11.2009:

"div. Arbeiten bei verschiedenen Unternehmen im Auftrag der E., Messebetreuung PS Show W., Angebots Vorbereitung für Neukunden / Gestaltungsarbeiten mit Hr. E. für neue Messen sowie Kundenbetreuung"; "Rechnung" vom 17.12.2009: "div. Arbeiten bei verschiedenen Unternehmen im Auftrag der E., Kundenbetreuung im Raum Salzburg"; "Rechnung" vom 28.12.2009: "Kunden Akquise in Salzburg und Oberösterreich, Mailingliste bearbeiten im Auftrag der E., Kundenbetreuung im Raum Salzburg". Von Werkverträgen kann hier somit keine Rede sein.

3.3.3. Insofern stellt sich folglich die Frage, ob hier ein "gewöhnliches" Dienstverhältnis im Sinne von § 4 Abs 2 ASVG oder ein freies Dienstverhältnis im Sinne von § 4 Abs 4 ASVG vorliegt.

Gem. § 4 Abs 2 ASVG ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

In diesem Zusammenhang sei wiederum auf das Erkenntnis des VwGH vom 21.9.2015, Zl. Ra 2015/08/0045, verwiesen, in welchem der VwGH auch diesbezüglich die bisherige Rechtsprechung wie folgt zusammenfasste:

"Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2001, Zl. 96/08/0028).

Ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jener persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG) - nur beschränkt ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, VwSlg. Nr. 12.325/A). Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (§ 49 ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs. 2 ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgeblicher Bedeutung sein."

Wesentlich ist zunächst die Prüfung allfälliger Bindungen von MG an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit sowie das arbeitsbezogene Verhalten.

Was den Arbeitsort von MG anbelangt, so ist anzumerken, dass dieser zwar aufgrund der Verschiedenartigkeit der für den BF durchgeführten Tätigkeiten (Erstellen von Angeboten, Bearbeitung von Kundendaten und Homepagebetreuung für den BF jeweils in den Räumlichkeiten der Werbeagentur des BF, Kundenbetreuung für den BF [laut vorgelegten Rechnungen] "im Raum Salzburg", Kundenakquise für den BF "in Salzburg und Oberösterreich", Betreuung bestimmter Messen für bzw. mit dem BF am jeweiligen Messestandort) nicht stets die Räumlichkeiten der Werbeagentur des BF war, dass sich aber abhängig vom Auftrag des BF sehr wohl vielfach ein bestimmter Arbeitsort zwangsläufig ergab (z. B. EDV-Arbeiten - wie dies etwa anlässlich der Betretung von MG der Fall war - in der Werbeagentur des BF, Betreuung der Messe am jeweiligen Messestandort).

Insofern ist eine Bindung von MG im Hinblick auf den Arbeitsort doch zu bejahen.

Was die Arbeitszeiten anbelangt, so ist dem BF zwar zuzugestehen, dass eine Bindung von MG an fixe Arbeitszeiten nicht hinreichend festgestellt werden konnte. Allerdings folgt aus den von MG für den BF verrichteten Aufgaben zumindest teilweise doch deutlich, dass die Arbeitszeiten nicht gänzlich im Belieben des BF standen. Wenn MG beispielsweise im Auftrag des BF eine Messe zu betreuen hatte, dann war er insofern auch zeitlich gebunden. Hält man sich darüber hinaus in Bezug auf die Tätigkeiten, die MG in den Räumlichkeiten der Werbeagentur des BF verrichtete, etwa noch vor Augen, dass MG vor dem UVS als Zeuge unter Wahrheitspflicht angab, "richtig ist, dass ich manchmal dort [gemeint: in der Werbeagentur des BF] auf einem Sofa auch genächtigt habe, wenn das Wetter zum Heimfahren nicht mehr gut genug war", dann ist auch hier eine gewisse Bindung von MG an die betrieblichen Erfordernisse im Sinne der Einhaltung bestimmter Anwesenheitszeiten geradezu evident und zeigt dies auch, dass sich MG jedenfalls regelmäßig zwecks Arbeit in den Räumlichkeiten der Werbeagentur des BF aufhielt.

Was allfällige Vorgaben des BF im Hinblick auf das arbeitsbezogene Verhalten von MG sowie allfällige Weisungs- und Kontrollbefugnisse des BF anbelangt, so ist anzumerken, dass zum Teil bereits aus der Natur der von MG durchgeführten Arbeiten - z.B. bei Erstellung von Angeboten im Auftrag des BF - folgt, dass MG zwangsläufig bestimmte Vorgaben (Konditionen) des BF einzuhalten hatte. Richtig ist allerdings, dass diese Vorgaben bei anderen Tätigkeiten des BF - wie etwa der Kundenakquise oder Homepagebetreuung für den BF - schwach ausgeprägt gewesen sein mögen. Dessen ungeachtet ist aber etwa auch auf die wörtliche Aussage von MG vor der Finanzpolizei, "ich bin sozusagen die rechte Hand von Herrn E. [dem BF]" hinzuweisen, die doch auch auf generelle arbeitsbezogene Vorgaben des BF hinweist.

In einer Gesamtschau überwiegen nach Ansicht des BVwG doch die Merkmale persönlicher Abhängigkeit. Selbst wenn man dieses Überwiegen aber als nicht eindeutig betrachten würde, so ist nochmals auf die oben dargestellte Rechtsprechung des VwGH (z. B. Erkenntnis vom 21.9.2015, Zl. Ra 2015/08/0045) zu verweisen:

"Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien [gemeint: z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit] ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (§ 49 ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs. 2 ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgeblicher Bedeutung sein."

Was die hier vom VwGH angesprochene Art des Entgelts bzw. der Entgeltleistung anbelangt, so ist auf die von MG für seine Tätigkeiten an den BF gestellten "Rechnungen" für die Monate Juli bis Dezember 2009 zu verweisen, wobei diese folgenden Inhalt bzw. folgende Beträge aufweisen:

  • "Rechnung" an den BF vom 19.8.2009: "Homepagebetreuung Beratungstätigkeit für die Fa. G." - € 1.200

  • "Rechnung" an den BF vom 17.9.2009: "Beratungstätigkeit für die Fa. G." - € 1.200

  • "Rechnung" an den BF vom 19.10.2009: "Beratungstätigkeit für die Fa. G." - € 1.200

  • "Rechnung" an den BF vom 13.11.2009: "div. Arbeiten bei verschiedenen Unternehmen im Auftrag der E., Messebetreuung PS Show W., Angebots Vorbereitung für Neukunden / Gestaltungsarbeiten mit Hr. E. für neue Messen sowie Kundenbetreuung" - € 1.400

  • "Rechnung" an den BF vom 17.12.2009: "div. Arbeiten bei verschiedenen Unternehmen im Auftrag der E., Kundenbetreuung im Raum Salzburg" - € 1.200

  • "Rechnung" an den BF vom 28.12.2009: "Kunden Akquise in Salzburg und Oberösterreich, Mailingliste bearbeiten im Auftrag der E., Kundenbetreuung im Raum Salzburg" - € 1.400

Insgesamt hat MG folglich dem BF für die Monate Juli, August, September und November jeweils € 1.200 und für die Monate Oktober und Dezember jeweils € 1.400 "in Rechnung gestellt" (und laut Anmerkungen auf den "Rechnungen" auch erhalten). Hier tritt aber doch eine entsprechende Kontinuität in der Bezahlung deutlich zu Tage, wobei eine gewisse Ähnlichkeit zu "gewöhnlichen" Gehaltsabrechnungen (in zwei von sechs Monaten fielen die "Rechnungen" auch etwas höher aus) nicht verleugnet werden kann.

Insbesondere auch unter Beachtung dieser Aspekte überwiegen die Umstände, die für eine Dienstnehmereigenschaft von MG im Sinne von § 4 Abs 2 ASVG sprechen, nach Ansicht des BVwG klar.

An dieser Beurteilung vermag im Übrigen auch der Umstand nichts zu ändern, dass MG im verfahrensgegenständlichen Zeitraum das Gewerbe "Handelsgewerbe und Handelsagenten" mit Standort in Oberösterreich aufrecht gemeldet hatte (wobei eine Pflichtversicherung nach dem GSVG im Jahr 2009 lediglich bis zum 30.9.2009 bestand). Dazu ist zunächst ausführen, dass es bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Sachverhalten gem. § 539a ASVG stets auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt und nicht auf die äußere Erscheinungsform ankommt. Darüber hinaus ist der ständigen Rechtsprechung des VwGH zufolge - wie bereits oben erwähnt - das Erfordernis der wirtschaftlichen Abhängigkeit im Sinne von § 4 Abs 2 ASVG eine zwangsläufige Folge der persönlichen Abhängigkeit, wobei die persönliche Abhängigkeit von MG soeben unzweifelhaft festgestellt werden konnte.

Ergänzend ist hier noch anzumerken, dass der BF in seiner Beschwerde argumentierte, MG habe für seine Tätigkeiten für den BF eigene Betriebsmittel in Form von "PKW, Laptop, Mobiltelefon sowie alle(n) zugehörigen Büroutensilien" verwendet, sodass es sich bei MG (lediglich) um einen "freien Mitarbeiter" des BF handle (Beschwerdeschriftsatz vom 27.02.2013 Seite 4). Damit bringt der BF aber gerade nicht vor, dass MG für die für den BF ausgeübten Tätigkeiten dermaßen bedeutende eigene Betriebsmittel verwendet hätte, dass die wirtschaftliche Abhängigkeit von MG auszuschließen wäre: So ist etwa in Lehre und Rechtsprechung unbestritten, dass die Verwendung des eigenen Kfz beispielsweise durch einen Vertreter nicht dazu führen kann, dass dieser schon über wesentliche, eigene Betriebsmittel verfügt, zumal dadurch die Organisationshoheit des Dienstgebers über den Betrieb in keiner Weise eingeschränkt wird (siehe z. B. Mosler, Rz 125 zu § 4 ASVG, in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, [2015], mit weiteren Judikaturhinweisen). Dies gilt freilich umso mehr auch für den vom BF erwähnten Laptop, das Mobiltelefon sowie die sonstigen Büroutensilien von MG.

Wenn der BF schließlich in seinem Beschwerdeschriftsatz vom 27.02.2013 (Seite 4) argumentiert, MG habe ein Unternehmensrisiko getragen, da er kein Honorar erhalten habe, wenn er keine Kunden akquiriert habe, so ist dem zu entgegnen, dass sich die von MG an den BF gestellten "Rechnungen" (siehe dazu bereits oben) pauschal nicht nur etwa auf "Kundenakquise", sondern auch auf "Homepagebetreuung", "Beratungstätigkeit", "Messebetreuung" und "Mailingliste bearbeiten" beziehen, was klar gegen ein eigenes unternehmerisches Risiko von MG spricht.

3.3.4. Zusammengefasst ist im gegenständlichen Fall klar von einer Tätigkeit von MG für den BF in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt auszugehen; bei MG handelt es sich um einen Dienstnehmer im Sinne von § 4 Abs 2 ASVG.

Entgegen den Ausführungen des BF in seinem Beschwerdeschriftsatz handelt es sich bei MG folglich auch um keinen freien Dienstnehmer im Sinne von § 4 Abs 4 ASVG.

3.3.5. Was im Übrigen die Argumentation des BF in seiner Beschwerde anbelangt, dass die SGKK "sehr wohl an Entscheidungen im Verwaltungsstrafverfahren gebunden" sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in einem Verwaltungsstrafverfahren nach § 111 ASVG lediglich eine Vorfrage darstellt. Für die Feststellung des Bestandes eines Beschäftigungsverhältnisses sind die Bezirkshauptmannschaft bzw. in der Folge der UVS, nunmehr das Landesverwaltungsgericht, in der Hauptfrage nicht zuständig, weshalb auch die Beurteilung des UVS Salzburg, wonach kein Dienstverhältnis von MG zum BF bestanden habe, keine Bindungswirkung im gegenständlichen Verfahren entfalten kann (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 24.04.2014, Zl. 2012/08/0177).

Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang auch anzumerken, dass dem UVS Salzburg wichtige Beweismittel - wie etwa die von MG an den BF regelmäßig gerichteten "Rechnungen" mit der Umschreibung der entsprechenden Tätigkeiten von MG - offensichtlich nicht vorlagen. Zudem hat der UVS die fehlende Dienstnehmereigenschaft von MG nur damit begründet, dass MG "weder Produkte der Firma E. vertrieben noch mit deren Material oder Utensilien gearbeitet noch irgendwelche Weisungen hinsichtlich Arbeitszeiten etc. von dieser Seite erhalten" hat bzw. dass "das Unternehmen des BF hinsichtlich der Bezahlung der Tätigkeit von MG nur ein "Durchlaufposten" gewesen und der BF und MG "de facto auf gleicher Stufe" auf Messen aufgetreten seien, ohne dass darüber hinaus gehendende beweiswürdigende oder rechtliche Erwägungen angestellt wurden.

3.3.6. Zusammengefasst hat die SGKK mit dem bekämpften Bescheid somit zu Recht ausgesprochen, dass MG im Zeitraum vom 01.07.2009 bis zum 31.12.209 aufgrund der für den BF in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs 1 lit a AlVG unterlag und ist die Beschwerde somit spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Vorliegen eines - dem wahren wirtschaftlichen Gehalt nach - versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses im Sinne von § 4 Abs 2 ASVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es - wie im Rahmen der rechtlichen Beurteilung dargestellt - an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.

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