BVwG L502 2118686-1

L502 2118686-1Tribunale amministrativo federale8 feb 2016

Regest

Gesamtbetrachtung, Meldepflicht, Säumnisbeschwerde, Verfahrensdauer,<br/>zumutbare Sorgfalt

Testo completo

BVwG L502 2118686-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L502.2118686.1.00

Spruch

L502 2118686-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch RA Dr. Max KAPFERER, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 05.05.2015 gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 iVm § 8 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Gefolge seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 05.05.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 07.05.2015 fand an der Erstaufnahmestelle-Ost des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Erstbefragung des BF statt.

Am gleichen Tag erfolgte die Zulassung des Verfahrens in Verbindung mit der Erteilung einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung an den BF.

3. Mit 03.06.2015 wurde der gg. Verfahrensakt zur weiteren Durchführung des Verfahrens an die Regionaldirektion Tirol des BFA übermittelt, wo er am 08.06.2015 einlangte.

4. Am 26.06.2015 übermittelte der nunmehrige anwaltliche Vertreter des BF auf elektronischem Wege eine Vertretungsanzeige an das BFA.

5. Am 10.09.2015 erstellte die Behörde aktuelle Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Grundversorgungs-Betreuungsinformationssystem (GVS) den BF betreffend.

Am 09.10.2015 erstellte die Behörde neuerlich genannte Datenbank-Auszüge. Mit handschriftlichem Vermerk wurde daraufhin die Einstellung des Verfahrens verfügt, nachdem die letzte Anmeldung des BF im ZMR mit 11.06.2015 endete und seither keine neue Meldeadresse bekannt wurde.

6. Am 25.10.2015 übermittelte der Vertreter des BF auf elektronischem Wege einen Schriftsatz samt Urkundenvorlage, zugleich ersuchte er um Anberaumung eines Einvernahmetermins den BF betreffend.

7. Am 12.11.2015 brachte der Vertreter des BF beim BFA eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG ein und stellte unter einem den Antrag, die belangte Behörde möge gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG binnen der dort normierten Frist von drei Monaten über den Antrag des BF auf internationalen Schutz entscheiden.

8. Am 27.11.2015 wurde dem BF beim BFA, RD Tirol, eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG ausgefolgt.

9. Am 09.12.2015 erstellte die Behörde neuerlich aktuelle Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Grundversorgungs-Betreuungsinformationssystem (GVS) den BF betreffend. Dem ZMR war weiterhin keine aufrechte Meldung des BF seit 11.06.2015 zu entnehmen. Eine mit 09.12.2015 daraufhin vorerst verfügte neuerliche Einstellung des Verfahrens wurde am 10.12.2015 "nach Prüfung" mit Aktenvermerk vom gleichen Tag von der Behörde storniert.

10. Am 11.12. übermittelte der Vertreter der Behörde eine Meldebestätigung des BF mit dem Tagesdatum "20.05.2015".

11. Am 13.12. sowie 14.12.2015 ersuchte das BFA den Vertreter des BF um Bekanntgabe einer aufrechten Meldeadresse des BF.

12. Am 15.12.2015 teilte der Vertreter der Behörde telefonisch mit, dass er "nach zahllosen Telefonaten mit Mitarbeitern der Tiroler Soziale Dienste GmbH" erfahren habe, dass der BF an genannter Adresse wohnhaft sei, jedoch nicht bekannt sei, weshalb er dort nicht gemeldet sei.

13. Der gg. Verfahrensakt langte nach Vorlage durch das BFA am 21.12.2015 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das Beschwerdeverfahren in der Folge der nunmehr zuständigen Abteilung des Gerichtes zugewiesen.

14. Am 22.12.2015 wurden dort aktuelle Auszüge aus den oben genannten Datenbanken erstellt, wobei sich ergab, dass mit diesem Tagesdatum der BF eine nunmehr seit 12.06.2015 bis dato bestehende aufrechte Meldeadresse besitze. Gleiches ergaben am 20.01.2016 erstellte Datenauszüge des ZMR.

15. Mit Schreiben vom 25.01.2016 ersuchte das BVwG das Stadtmagistrat Innsbruck als zuständige Meldebehörde um Auskunft die im Akt einliegenden, sich widersprechenden Meldevorgänge des BF betreffend.

16. Mit Antwortschreiben vom 26.01.2016 gab die Meldebehörde bekannt, dass den vorliegenden Daten zufolge am 15.12.2015 eine rückwirkende Korrektur im ZMR in der Form erfolgt sei, dass der BF seit 12.06.2015 in genannter Adresse gemeldet gewesen sei.

17. Mit E-Mail vom 29.01.2016 an das BVwG gab der Vertreter des BF bekannt, dass er "seit 24.06.2015 laufend persönlichen Kontakt mit dem BF halte und dieser dabei nie angegeben habe, dass er übersiedelt sei oder sich abgemeldet habe". Erst am 29.12.2015 sei ihm von einer Vertreterin des Unterkunftsgebers "Tiroler Soziale Dienste GmbH" eine Meldebestätigung darüber vorgelegt worden, dass der BF seit 12.06.2015 an genannter Adresse gemeldet war und ist.

18. Mit Schreiben des BVwG vom 29.01.2016 wurde das Ergebnis der gerichtlichen Ermittlungen dem Vertreter des BF zu Gehör gebracht und ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme iSd § 45 Abs. 3 AVG gegeben.

19. Mit elektronischem Schreiben vom 02.02.2016 nahm der Vertreter des BF in der Form Stellung, dass der BF am 11.06.2015 von seiner vormaligen Wohnadresse an seine nunmehrige umgezogen sei, wo er aber offenkundig nicht angemeldet worden war. Jedenfalls sei er dort weiterhin bis dato wohnhaft gewesen. Seit dem 26.06.2015 habe der BF auch "laufend über seinen Vertreter Kontakt mit dem BFA gehalten". Am 16.11., 20.11. und 30.11.2015 sei mit dem BFA telefonisch wegen des Verfahrensstands kommuniziert worden. Am 25.10.2015 sei eine Urkundenvorlage an das BFA erfolgt. Erstmals am 10.12.2015 sei der Vertreter vom BFA davon in Kenntnis gesetzt worden, dass der BF seit dem 11.06.2015 nicht mehr aufrecht gemeldet sei. Die vom Unterkunftsgeber des BF unterlassene Anmeldung am 11.06.2015 sei sohin nicht ursächlich für die Säumigkeit der belangten Behörde gewesen, zumal diese den Akt offenbar erst am 10.12.2015 in Bearbeitung genommen habe. Das BFA sei "über die ganze Zeit hinweg davon in Kenntnis gewesen, dass sich der BF in seiner Unterkunft aufgehalten habe".

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der oben dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der gg. Entscheidung zugrunde gelegt.

Fest steht auch, dass der BF im Gefolge seiner Antragstellung und Erstbefragung und der Zulassung seines Verfahrens beginnend mit 09.05.2015 bis 11.06.2015 im Rahmen der Grundversorgung für Asylwerber in verschiedenen Unterkünften aufrecht gemeldet war. Am 12.06.2015 erfolgte eine Verlegung des Wohnsitzes des BF in eine anderweitige Unterkunft, eine meldepolizeiliche Anmeldung und Eintragung der Meldedaten im ZMR bei der zuständigen Behörde erfolgte jedoch - aus nicht näher feststellbaren Gründen - nicht. Am 15.12.2015 erfolgte durch die Meldebehörde rückwirkend eine Korrektur der Meldedaten in der Form, dass der BF bereits seit 12.06.2015 an seiner neuen Wohnadresse gemeldet gewesen sei.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang waren in Ansehung des gg. Akteninhalts zu treffen.

Die Feststellungen zum Verlauf der jeweiligen Wohnsitznahmen und der meldepolizeilichen Verfahrenshandlungen waren im Lichte des Ergebnisses der verwaltungsgerichtlichen Ermittlungen in der Zusammenschau mit dem erstinstanzlichen Akteninhalt zu treffen und war der sohin festgestellte Sachverhalt zuletzt auch in Anbetracht der abschließenden Stellungnahme des Vertreters des BF unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.

Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF obliegt dem BFA u. a. die Vollziehung des AsylG.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

1. Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde zu enthalten:

1. -die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. -die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. -die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. -das Begehren und

5. -die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß Abs. 2 Z. 3 ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat.

Gemäß Abs. 5 entfallen bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist.

Gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

Gemäß Abs. 2 hat die Behörde, sofern sie den Bescheid nicht nachholt, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

2. Der BF stellte am 05.05.2015 gemäß § 17 Abs. 1 AsylG vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz, nach Durchführung einer Erstbefragung des BF gemäß § 42 Abs. 1 BFA-VG iVm § 19 Abs. 1 AsylG durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.05.2015 und daran anschließender Information des BFA iSd § 42 Abs. 2 BFA-VG galt der gg. Antrag mit diesem Datum gemäß § 17 Abs. 2 AsylG als eingebracht.

Der Lauf der in § 73 Abs. 1 AVG normierten Frist zur Entscheidung über den Antrag des BF durch das BFA begann sohin mit 07.05.2015 und endete - zumal das AsylG und das BFA-VG dafür keine von dieser Norm abweichende Fristen vorsehen - mit 07.11.2015. Bis zu diesem Zeitpunkt erließ das BFA als zuständige Behörde keinen über den Antrag des BF absprechenden Bescheid. Eine allfällige Unterbrechung der Entscheidungsfrist iSd § 8 Abs. 2 VwGVG wurde nicht aktenkundig.

Am 12.11.2015 brachte der Vertreter des BF beim BFA eine Beschwerde wegen Verletzung seiner Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG ein. In Ansehung des § 8 Abs. 1 und 2 VwGVG war die Beschwerde daher zulässig.

3. Gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG ist die Beschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Der im Zusammenhang mit der Einführung des Systems der Verwaltungsgerichtsbarkeit zur rechtlichen Überprüfung verwaltungsbehördlichen Verhaltens u.a. normierte § 8 VwGVG nimmt als Rechtsbehelf für von der Säumigkeit von Verwaltungsbehörden zur Erlassung eines Bescheides betroffene Parteien die Stelle des bisher anzuwendenden § 73 AVG idgF ein und ist demnach auch die zu letztgenannter Bestimmung ergangene Rechtsprechung des VwGH für das Verständnis des § 8 VwGVG maßgeblich:

Der Begriff des behördlichen Verschuldens ist nicht im Sinne eines subjektiven Verschuldens des konkret zuständigen Organwalters, sondern insofern objektiv zu verstehen, als ein solches Verschulden dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse von einer Entscheidung über den gg. Antrag der Partei abgehalten wurde. Zur Feststellung, ob ein überwiegendes behördliches Verschulden vorliegt, ist gegebenenfalls das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen. Ein solches Verschulden der Partei kann etwa dann vorliegen, wenn sie sich durch längere Ortsabwesenheit oder Unauffindbarkeit der Teilnahme am Verfahren entzieht und der sie treffenden Mitwirkungspflicht nicht nachkommt. Hat eine Partei ihre im Verfahren bestehenden Obliegenheiten missachtet und damit zur Verfahrensverzögerung beigetragen, ist zu prüfen, ob von der belangten Behörde zügig geeignete Schritte gesetzt wurden um eine weitere Verlängerung durch parteiliches Fehlverhalten zu verhindern. Relevanz kommt dem Verschulden einer Partei nur dann zu, wenn es kausal für die nicht fristgerechte Erledigung des Antrags war (vgl. dazu sowie im Folgenden: Hengstschläger-Leeb, Allgem. Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz-Kommentar, 4. Teilband, § 73 AVG, RZ. 124-140, und die dort angeführte Rechtsprechung des VwGH).

4. Im gg. Fall langte der Verfahrensakt am 08.06.2015, sohin einen Monat nach der Einbringung des Antrags am 07.05.2015, bei der Regionaldirektion Tirol des BFA zur weiteren Durchführung des Verfahrens ein. Drei Monate später, am 10.09.2015 erstellte die Behörde einen aktuellen ZMR-Auszug zur Feststellung des inländischen Wohnsitzes als Voraussetzung für eine Ladung des BF zur bzw. Durchführung einer erstinstanzlichen Einvernahme als maßgeblichen Ermittlungsschritt iSd § 19 Abs. 2 AsylG den gg. Antrag auf internationalen Schutz betreffend. Diesem ZMR-Auszug war zu entnehmen, dass der BF seit 12.06.2015 nicht mehr im Inland gemeldet war. Auch ein am 09.10.2015 erstellter ZMR-Auszug ergab das gleiche Ergebnis. Am 25.10.2015 übermittelte der Vertreter des BF dem BFA eine Urkundenvorlage, im Genaueren medizinische Atteste die Gattin und den Sohn des BF betreffend, wobei deren beigelegter Übersetzung wiederum zu entnehmen war, dass sie am 11.10.2015 in einer Klinik in Bagdad erstellt, am 12.10.2015 beglaubigt und am 16.10.2015 übersetzt worden seien. Am 12.11.2015 brachte der Vertreter des BF die gg. Säumnisbeschwerde ein. Am 27.11.2015 nahm der BF beim BFA eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG entgegen. Einem von der Behörde am 09.12.2015 erstellten ZMR-Auszug war er weiterhin nicht aufrecht gemeldet. Erst am 15.12.2015 erfolgte, nach Urgenz der Behörde beim Vertreter des BF in den beiden Tagen zuvor, eine rückwirkende Eintragung des Wohnsitzes des BF im ZMR wie oben dargestellt.

Aus diesem Verlauf ergibt sich, dass die Regionaldirektion Tirol des BFA zwar nach Eingang des Verfahrensaktes drei Monate verstreichen ließ, ehe sie die notwendigen weiteren Verfahrensschritte in Form der Wohnsitzerhebung den BF betreffend setzte. Im Lichte der ihr nach § 73 Abs. 1 AVG zukommenden Entscheidungsfrist von sechs Monaten war dieser zeitliche Verlauf per se noch nicht als eine im Hinblick auf eine Säumnis iSd § 8 Abs. 1 VwGVG schuldhafte Verfahrensverzögerung der Behörde zu werten, weil es grundsätzlich nicht darauf ankommen kann, zu welchem Zeitpunkt innerhalb der ihr zur Verfügung stehenden sechsmonatigen Frist eine Behörde ihre Entscheidung trifft.

Im Übrigen war diesbezüglich auch in Betracht zu ziehen, dass das BFA mit einem explosionsartigen Anstieg der Zahl der Anträge auf internationalen Schutz im Geschäftsjahr 2015 auf ein so hohes Niveau konfrontiert war, das es der Behörde maßgeblich erschwerte, diese binnen der Frist nach § 73 AVG zu erledigen. So hielt das BVwG in seinem Erkenntnis vom 12.01.2016 zu GZ. W170 2116339-1 fest, dass

"in Österreich ... im Jahr 2013 17.503, im Jahr 2014 28.027 Fremde

und im Jahr 2015 bis Ende September 56.356, das sind um 231,31 % mehr als im Jahr 2014, das selbst um 60,1 % mehr Anträge als das Jahr 2013 gesehen hat, einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben".

Zwar vermag das bloße Faktum der Überlastung einer Behörde das behördliche Verschulden an seiner Säumigkeit "nicht auszuschließen", weil die Behörden "verpflichtet sind, organisatorische Vorkehrungen für eine rasche Erledigung der Parteianbringen zu treffen". Andererseits liegt "ein unüberwindliches, das Verschulden einer Behörde ausschließendes Hindernis für die fristgerechte Erledigung der Sache dann vor, wenn der Behörde trotz zweckentsprechender und zügiger Verfahrensführung eine Entscheidung (vor Eintritt der Säumnis) unmöglich gewesen ist, etwa weil außerhalb der Einflusssphäre der Behörde gelegene Ereignisse das Verfahren blockieren" (vgl. die oben zitierte hg. Judikatur).

Vor dem Hintergrund einer nicht in diesem Ausmaß vorhersehbaren, insofern auch außerhalb der Einflusssphäre der Behörde gelegenen und auch nicht ad hoc mit organisatorischen Vorkehrungen zu bewältigenden Belastung des BFA war dem BFA im gg. Fall auch nicht vorzuwerfen, dass es eine Einvernahme des BF erst vier Monate nach Einbringung seines Antrags anzuberaumen versuchte, sondern war diese Vorgehensweise im Lichte des Gesagten vielmehr noch als zweckentsprechende und zügige Verfahrensführung zu bewerten.

Darüber hinaus hat das BFA am 09.10.2015 neuerlich eine - im Ergebnis erfolglose - Erhebung des aktuellen inländischen Wohnsitzes vorgenommen. Erst die Urkundenvorlage des Vertreters am 25.10.2015 ergab für die Behörde einen stichhaltigen Grund für die Annahme, dass sich der BF - zumindest nunmehr - doch im Inland aufhalten könnte, zumal dabei kurz zuvor im Heimatland zugunsten der Angehörigen des BF erstellte, beglaubigte und übersetzte Dokumente vorgelegt wurden. Zu diesem Zeitpunkt waren jedoch bereits fünfeinhalb Monate seit der Einbringung des gg. Antrags verstrichen. Bis zur anschließenden Säumnisbeschwerde vergingen sodann nur mehr weitere drei Wochen, bis zum Ablauf der Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG waren der Behörde gar nur mehr ca. zwei Wochen zur Verfügung gestanden. Im Hinblick auf diese kurzen Zeiträume war der Behörde ebenso nicht vorzuwerfen, dass sie seit der Urkundenvorlage keinen Verfahrensabschluss innerhalb dieser Frist mehr bewerkstelligte. Dass die Behörde "über die ganze Zeit hinweg davon in Kenntnis gewesen sei, dass sich der BF in seiner Unterkunft aufgehalten habe", wie der Vertreter in seiner abschließenden Stellungnahme vermeinte, ließ sich aus dem Verfahrensakt nicht gewinnen, auch nicht, dass der BF "seit dem 26.06.2015 laufend über seinen Vertreter Kontakt mit dem BFA gehalten" habe, zumal der Urkundenvorlage von diesem Tage folgend erst spätere Kontaktaufnahmen mit 16.11., 20.11. und 30.11.2015 aktenkundig wurden.

Was nun einen allfälligen schuldhaften Beitrag des BF selbst bzw. seines Vertreters, dessen Handeln oder Unterlassen sich der BF auch anrechnen lassen muss, zum entscheidungslosen Verstreichen der Frist nach § 73 AVg angeht, so wurde aus dem Akteninhalt erkennbar, dass sowohl der BF als auch sein Vertreter zwar offenkundig bis Dezember 2015 der Ansicht waren, dass der Wohnsitzwechsel des BF mit 12.06.2015 der belangten Behörde bekannt gewesen sei. Dass es demgegenüber aber gar keine meldepolizeiliche Anmeldung des BF zwischen dem 11.06.2015 und dem 15.12.2015 gegeben hat, nahmen sie offenkundig wiederum erst zum letztgenannten Zeitpunkt (vgl. AS 105: Schreiben des Vertreters des BF an das BFA vom 15.12.2015) wahr.

In diesem Zusammenhang ist aber auf die Mitwirkungspflicht des BF gemäß § 15 Abs. 1 Z. 4 AsylG zu verweisen, dem zufolge "ein

Asylwerber (dem BFA oder dem BVwG) ... seinen Aufenthaltsort und

seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben hat", wobei "es hierzu genügt, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz nachkommt". Gemäß § 7 MeldeG trifft die Meldepflicht den Unterkunftsnehmer, gemäß § 8 MeldeG trifft den Unterkunftsgeber (nur) die Verpflichtung zur Bestätigung des aufrechten Wohnsitzes des Meldepflichtigen bzw. zur Überprüfung der Angaben des Meldepflichtigen.

Der Stellungnahme des Stadtmagistrats Innsbruck an das BVwG vom 26.01.2016 und dem beigefügten Duplikat des Meldezettels des BF ist zu entnehmen, dass dieser zwar vom BF offenkundig gemeinsam mit seinem Unterkunftsgeber am 12.06.2015 iSd Meldegesetzes erstellt worden war, aus der Zusammenschau aller darauf Bezug nehmenden Aktenteile war darüber hinaus aber auch zu gewinnen, dass dieser Meldezettel aus nicht näher bekannten Gründen in der Folge nicht zur Meldebehörde gelangte, sondern erst am 15.12.2015 dort rückwirkend zur Vorlage gelangte. Diesen Umstand muss sich wiederum der BF, als Meldepflichtiger, als in seiner Sphäre gelegen zurechnen lassen.

5. In einer Gesamtsicht dieser Aspekte gelangte das erkennende Gericht im gg. Fall sohin zur Schlussfolgerung, dass der belangten Behörde kein überwiegendes behördliches Verschulden an der nicht fristgerechten Erledigung des Antrags des BF iSd § 73 AVG vorzuwerfen war.

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG war die Säumnisbeschwerde des BF daher als unbegründet abzuweisen.

6. Im Gefolge des Eintritts der Rechtskraft dieser Entscheidung fällt die Zuständigkeit für die Erledigung des Antrags des BF auf internationalen Schutz wieder zum BFA als zuvor belangte Behörde zurück und beginnt die behördliche Frist iSd § 73 AVG idgF von neuem zu laufen (vgl. Hengstschläger-Leeb, Allgem.

Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz-Kommentar, 4. Teilband, § 73 AVG, RZ. 124).

7. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war.

8. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 22.01.2015, Ra 2014/06/0057). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - hier zum § 73 AVG, die analog auf den § 8 VwGVG anzuwenden ist - ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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