BVwG W198 2110232-1

W198 2110232-1Tribunale amministrativo federale5 feb 2016

Regest

Arbeitslosengeld, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung

Testo completo

BVwG W198 2110232-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W198.2110232.1.00

Spruch

W198 2110232-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und den fachkundigen Laienrichter Josef HERMANN und Mag. Benjamin NADLINGER als Beisitzer in der Beschwerdesache von Herrn XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Herr IXXXX BXXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 17.12.2014 beim Arbeitsmarktservice Tulln (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Arbeitslosengeld.

2. Bei der am 04.02.2015 vor dem AMS wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer sonst sich bietenden Beschäftigung als Plattenlegerhelfer beim Dienstgeber SXXXX XXXX in XXXX mit möglichem Arbeitsantritt per 26.01.2015 aufgenommenen Niederschrift gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, dass er gelernter Schlosser sei und seinen Beruf in Rumänien erlernt habe. Er habe beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die Gleichhaltung der in Rumänien im Beruf Schlosser abgelegten Abschlussprüfung mit der österreichischen Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Metallarbeiter beantragt bzw. habe er um Zulassung zur Lehrabschlussprüfung ersucht. Er habe sich dafür bereits mit der Wirtschaftskammer in St. Pölten in Verbindung gesetzt und sei ihm mitgeteilt worden, dass er keinen Kurs, sondern nur die Prüfung in Österreich ablegen müsse. Termin sei ihm keiner genannt worden; darüber würde er schriftlich verständigt werden. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, dass er am 09.02.2015 ein zweites Vorstellungsgespräch bei der Firma MXXXX habe. Dieser Dienstgeber habe ihm die Einstellung zugesagt, wenn der Beschwerdeführer die Prüfung abgelegt habe und einen Staplerschein vorweisen könne. Er werde eine Einstellzusage vorlegen.

3. Mit Bescheid des AMS vom 23.03.2015 wurde im Spruchpunkt A) festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG für den Zeitraum 26.01.2015 bis 08.03.2015 verloren hat. Eine Nachsicht wurde nicht erteilt. Im Spruchpunkt B) wurde festgestellt, dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen wird. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ohne Angabe von berücksichtigungswürdigen Gründen die zumutbare Stelle beim Dienstgeber PXXXX mit möglichem Arbeitsantritt am 26.01.2015 nicht angenommen habe.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.04.2015 fristgerecht Beschwerde und beantragte die Nachzahlung des Arbeitslosengeldes. Begründend wurde ausgeführt, dass ihm die Firma PXXXX keinen Arbeitsplatz mit Beginn am 26.01.2015 angeboten habe, zumal diese Firma erst mit Ende Februar 2015 mit der Arbeit begonnen habe. Er habe das letzte Mal Mitte Jänner 2015 mit der Firma PXXXX telefoniert und Herrn SXXXX mitgeteilt, dass er eine neue Stelle als Schlosserhelfer annehmen werde und daher nicht mehr zurückkommen werde.

5. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 19.06.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG eine mit 16.06.2015 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Es wurde festgestellt, dass der Tatbestand der §§ 9 Abs. 1 und 10 AlVG erfüllt wurde. Nachsichtgründe gemäß § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Die Beschwerde hat gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG keine aufschiebende Wirkung. Begründend wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit bei XXXX SXXXX ab 26.01.2015 auszugehen sei, da der Beschwerdeführer bereits seit September 2010 bei diesem Dienstgeber - mit saisonalen Unterbrechungen - beschäftigt gewesen sei und eine Einstellzusage gehabt habe. Der potenzielle Dienstgeber habe zweimal bestätigt, dass der Beschwerdeführer mit 26.01.2015 bei ihm zu arbeiten beginnen hätte können. Der Beschwerdeführer habe jedoch die Arbeitsaufnahme abgelehnt. Diese sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit bei Herrn SXXXX habe den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 AlVG entsprochen. Es stehe sohin fest, dass der Beschwerdeführer die sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit mit Beginn 26.01.2015 nicht angenommen und sohin den Tatbestand der Verweigerung des § 10 AlVG erfüllt habe. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 AlVG würden nicht vorliegen.

6. Mit Schreiben ohne Datum, beim AMS am 30.06.2015 eingelangt, stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Begründend wurde ausgeführt, dass das Telefonat wegen eines Arbeitsbeginns am 26.01.2015 nie stattgefunden habe. Er selbst habe am 22.01.2015 bei Herrn SXXXX angerufen und mitgeteilt, dass er wegen eines Berufswechsels nicht mehr zurückkommen werde. Es handle sich um einen Bosheitsakt von Herrn SXXXX. Die Firma habe erst Ende Februar zu arbeiten begonnen; vor diesem Termin habe es keine Einstellungen gegeben. Weiters führe der Beschwerdeführer aus, dass er die gesamte Saison 2013 und 2014 bei der Firma PXXXX gearbeitet habe. Er beantrage die Nachzahlung des einbehaltenen Arbeitslosengeldes.

7. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 09.07.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das AMS hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer war vom 01.09.2010 bis 31.12.2011, vom 13.03.2012 bis 16.12.2013, vom 03.02.2014 bis 14.03.2014 und zuletzt vom 16.10.2014 bis 16.12.2014 bei XXXX SXXXX, XXXX, in XXXX vollversichert als Plattenleger beschäftigt. Dazwischen bezog er vom 03.01.2012 bis 12.03.2012 und vom 20.12.2013 bis 02.02.2014 saisonbedingt Arbeitslosengeld.

Am 17.12.2014 meldete sich der Beschwerdeführer saisonmäßig wieder arbeitslos und beatragte beim AMS die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes.

Am 23.01.2015 kontaktierte Herr SXXXX den Beschwerdeführer telefonisch und bot ihm eine Arbeitsaufnahme mit Arbeitsbeginn am 26.01.2015 an. Der Beschwerdeführer teilte Herrn SXXXX telefonisch mit, dass er die Arbeit am 26.01.2015 nicht beginnen könne, da er vom Ministerium zu einem Schlosserkurs eingeladen worden sei.

Mit Bescheid des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 26.01.2015 wurde der Beschwerdeführer zur Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Metallarbeiter zugelassen. Es handelt sich hierbei ausschließlich um die Ablegung einer Prüfung; einen Kurs hatte der Beschwerdeführer nicht zu absolvieren.

Am 12.02.2015 legte der Beschwerdeführer eine Einstellungsbestätigung der Firma MXXXX vom 11.02.2015 mit Arbeitsbeginn 01.07.2015 - mit der Voraussetzung eines Staplerscheins - vor. Tatsächlich hat er diese Stelle am 01.06.2015 angetreten.

Mit dem angefochtenen Bescheid des AMS vom 23.03.2014 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 26.01.2015 bis 08.03.2015 verloren hat. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS am 19.06.2015 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer eine sonst sich bietende, zumutbare Arbeitsmöglichkeit nicht angenommen hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.

Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.

Seit 01.06.2015 ist der Beschwerdeführer bei der MXXXX vollversichert beschäftigt.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS.

Die Beschäftigungsverhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem eingeholten Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger.

Zu der oben getroffenen Feststellung hinsichtlich des am 23.01.2015 stattgefundenen Telefonats von Herrn SXXXX mit dem Beschwerdeführer bezüglich der möglichen Arbeitsaufnahme am 26.01.2015 ist beweiswürdigend Folgendes auszuführen: Der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach Herr SXXXX ihm keinen Arbeitsplatz mit Beginn am 26.01.2015 angeboten habe, ist nicht zu folgen und ist diese Angabe vielmehr als Schutzbehauptung anzusehen. So wurde Herr SXXXX im ergänzenden Ermittlungsverfahren vom AMS per Email vom 16.04.2015 um eine Stellungnahme zur möglichen Arbeitsaufnahme des Beschwerdeführers in seinem Betrieb am 26.01.2015 ersucht. Herr SXXXX führte in einem Antwort-Email vom 28.04.2015 aus, dass der Beschwerdeführer am 23.01.2015 telefonisch mitgeteilt habe, die Arbeit am 26.01.2015 nicht aufnehmen zu können, da er vom Ministerium einen Schlosserkurs vorgeschrieben bekommen habe. Es ist kein Grund hervorgekommen, diese Aussage des Herrn SXXXX in Zweifel zu ziehen. Wenn vom Beschwerdeführer im Vorlageantrag nochmals wiederholt wird, dass das Telefonat mit Herrn SXXXX bezüglich eines Arbeitsbeginns am 26.01.2015 nie stattgefunden habe und es sich bei dieser Behauptung um einen Bosheitsakt von Herrn SXXXX handle, so ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass kein Grund ersichtlich ist, warum Herr SXXXX dem Beschwerdeführer absichtlich schaden und aus diesem Grund eine Falschaussage tätigen hätte sollen. Vielmehr kommt der Aussage des Herrn SXXXX höhere Glaubwürdigkeit zu als jener des Beschwerdeführers und war daher die Feststellung zu treffen, dass dieses Telefonat am 23.01.2015 sehr wohl stattgefunden hat. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer selbst in der Beschwerde vorbrachte, Herrn SXXXX mitgeteilt zu haben, dass er eine neue Stelle als Schlosserhelfer annehmen wolle und daher nicht mehr in die Firma des Herrn SXXXX zurückkommen werde.

Die sich sonst bietende Arbeitsmöglichkeit bei Herrn SXXXX entsprach den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 AlVG. Es gibt keine Anhaltspunkte, die dafür sprechen, dass die gegenständliche Beschäftigung nicht angemessen, also zumindest kollektivvertraglich, entlohnt worden wäre.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er einen Schlosserkurs vom Ministerium angeboten bekommen habe und ihm deshalb die Arbeitsaufnahme nicht möglich gewesen sei, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 26.01.2015 zur Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Metallarbeiter zugelassen wurde. Er hatte hierfür keinen Kurs zu besuchen, sondern lediglich eine Prüfung abzulegen und wäre die Ablegung einer Prüfung sehr wohl mit einem aufrechten Dienstverhältnis vereinbar gewesen.

Wenn vom Beschwerdeführer am 17.12.2014 vor dem AMS vorgebracht wurde, dass er aus gesundheitlichen Gründen (Rückenprobleme) nicht mehr als Plattenleger arbeiten wolle, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführers bei der am 04.02.2015 vor dem AMS wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer sonst sich bietenden Beschäftigung als Plattenlegerhelfer aufgenommenen Niederschrift hinsichtlich körperlicher Fähigkeiten und Gesundheit keine Einwendungen erhob und auch sonst mit keinem Wort ausführte, dass ihn gesundheitliche Gründe an der Arbeitsaufnahme gehindert hätten. Auch im weiteren Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer seine angeblichen gesundheitlichen Probleme nicht mehr erwähnt. Vielmehr ist aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers abzuleiten, dass er die Arbeitsaufnahme bei Herrn SXXXX lediglich aus dem Grund ablehnte, weil er sich beruflich neu orientieren wollte.

Auch die am 11.02.2015 ausgestellte Einstellungszusage der MXXXX mit Arbeitsbeginn am 01.07.2015, die er am 01.06.2015 tatsächlich angetreten hat, hindert die Annahme der zumutbaren sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit bei Herrn SXXXX nicht.

In einer Gesamtschau ist somit davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit seinen Fähigkeiten und seiner Berufserfahrung entsprochen hat und dem Beschwerdeführer somit zumutbar gewesen wäre. Es ist der belangten Behörde zu folgen, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten - nämlich seiner Aussage im Telefonat mit Herrn SXXXX am 23.01.2015, die Arbeit am 26.01.2015 nicht beginnen zu können - das Zustandekommen einer sonst sich bietenden zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorliegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3).

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:

Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3)...

(4) Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellvereinbarung).

(5)-(8)...

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. (...)

3. (...)

4. (...)

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.

3.6. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)

Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.

Der Beschwerdeführer bestreitet die Verwirklichung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG.

Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.

Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer keine Beschäftigung durch das AMS bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelt, sondern wurde er telefonisch von Herrn SXXXX, bei welchem er bereits seit September 2010 - mit Unterbrechungen - tätig war, kontaktiert. Der Dienstgeber bot dem Beschwerdeführer die Beschäftigung an und lag es nur noch an ihm, diese auch anzunehmen.

Zur Aufnahme einer "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" ist jeder Arbeitsuchende bereits gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG verpflichtet, der eine ausdrückliche Verpflichtung zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung, normiert (vgl. VwGH 19.9. 2007, 2006/08/0252). Eine "sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit" unterscheidet sich nach dem aus dem Gesetzeswortlaut abzuleitenden Konzept des Gesetzgebers von der bloßen Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit idR erst dann "bieten" wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt (vgl. VwGH 20. 4. 2005, 2004/08/0037), oder wenn zumindest der potenzielle Dienstgeber (oder ein von diesem Bevollmächtigter) direkt mit der arbeitssuchenden Person in Kontakt tritt (oder sich ein solcher Kontakt zB im Zuge einer "Jobbörse" ergibt - vgl. VwGH 20. 12. 2000, 95/08/0018) und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert.

Auch die "sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit" unterliegt, sofern sie selbst den Zumutbarkeitskriterien des § 9 AlVG entspricht, den Sanktionen gemäß § 10 AlVG (vgl. VwGH 19. 9. 2007, 2006/08/0252). In § 10 AlVG ist die sich "sonst bietende Arbeitsmöglichkeit" zwar nicht explizit angeführt. Sie wird nur in § 9 AlVG genannt. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen ergibt sich jedoch ebenso wie aus dem Zweck dieser Regelungen, Leistungsbezieher zu verhalten, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, dass die in § 10 AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" in Frage kommen (vgl. dazu VwGH 4. 7. 2007, 2005/08/0037). Daraus folgt andererseits jedoch, dass die Beschäftigung im Rahmen der "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" auch den Zumutbarkeitskriterien entsprechen muss (vgl. VwGH 19. 9. 2007, 2006/08/0252).

Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisse kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; 26.10.2010, 2008/08/0244).

Im gegenständlichen Fall lehnte der Beschwerdeführer die mögliche Arbeitsaufnahme bei Herrn SXXXX mit der Begründung, dass er einen Schlosserkurs vom Ministerium angeboten bekommen habe, ab. Tatsächlich erhielt der Beschwerdeführer vom Ministerium den Bescheid, die Lehrabschlussprüfung unter Heranziehung seiner Ausbildung in Rumänien im Lehrberuf Metallarbeiter in Österreich zu absolvieren. Es ist jedoch festzuhalten, dass die Absolvierung der Lehrabschlussprüfung auch bei aufrechtem Dienstverhältnis erfolgen hätte können.

Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer schuldhaft das Zustandekommen einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit vereitelt. Er hat durch sein Verhalten in Kauf genommen, dass das Arbeitsverhältnis nicht zustande kommt und er hat damit ein Verhalten im Sinne von § 10 Abs. 1 AlVG gesetzt, welches zum Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld geführt hat.

Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.

Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Sorgepflichten treffen einen Arbeitslosen in der Regel nicht härter als jeden anderen Arbeitslosen, der eine Familie hat. (vgl. VwGH 20.10.2010, Zl. 2007/08/0231, VwGH 12.09.2012, Zl. 2009/08/0247, VwGH 04.09.2013, Zl. 2011/08/0201) Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG. So liegt eine alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung nicht vor, zumal der Beschwerdeführer erst vier Monate nachdem er den Tatbestand der Verweigerung gemäß § 10 AlVG gesetzt hat, eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung bei der MXXXXaufgenommen hat.

Diesbezüglich hat der VwGH (1. 6. 2001, 2000/19/0136) aber klargestellt, dass Nachsicht dann zu gewähren ist, wenn der Arbeitslose zumindest in der längeren Ausschlussfrist des (nunmehr) § 10 Abs 3 AlVG, somit innerhalb von acht Wochen ab Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes eine Beschäftigung aufnimmt.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3.7. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.

3.8. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.