W167 2104070-1•BVwG W167 2104070-1
W167 2104070-1Tribunale amministrativo federale5 feb 2016
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung
W167 2104070-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 05.02.2015, in Anwendung des § 414 Absatz 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 31 Absatz 1 in Verbindung mit 28 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 05.02.2015 hat die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: SVA) betreffend den nunmehrigen Beschwerdeführer die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung im Jahr 2012 festgestellt und die Entrichtung monatlicher Beiträge in der Pensions- und Krankenversicherung für das Jahr 2012 vorgeschrieben.
2. Der Bescheid wurde an den bekannt gegebenen Vertreter (Wirtschaftstreuhänder) des Beschwerdeführers zugestellt. Laut Übernahmebestätigung wurde der Bescheid am 06.02.2015 übernommen.
3. Der vertretene Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid der SVA Beschwerde. Die mit 06.03.2015 datierte Beschwerde wurde der SVA am selben Tag per Telefax um 21:05 Uhr übermittelt.
4. Die SVA legte die Beschwerde am 24.03.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vor und wies in ihrer Stellungnahme ausführlich darauf hin, dass das Telefax außerhalb der amtlich verlautbarten Amtsstunden und daher verspätet eingebracht worden sei.
5. Im Rahmen des Verspätungsvorhalts des Bundesverwaltungsgerichts äußerten sich sowohl der vertretene Beschwerdeführer als auch die SVA. Der Beschwerdeführer führte aus, dass die Beschwerde fristwahrend eingebracht worden sei. Die SVA machte ergänzende Ausführungen zur aus ihrer Sicht verspäteten Einbringung. Das Bundesverwaltungsgericht brachte die Stellungnahmen der jeweils anderen Partei im April 2015 zur Kenntnis. Weitere Stellungnahmen erfolgten bis dato nicht.
6. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 22.01.2016 wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung W131 abgenommen. Sie wurde der Gerichtsabteilung W167 neu zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Bescheid der SVA wurde am Freitag, den 06.02.2015 von einem Arbeitnehmer / einer Arbeitsnehmerin des Vertreters des Beschwerdeführers übernommen.
Die mit 06.03.2015 datierte Beschwerde wurde der SVA am Freitag, den 06.03.2015 per Telefax um 21:05 Uhr übermittelt.
Die SVA hat in der amtlich verlautbarten Erreichbarkeitskundmachung (avsv Nr. 100/2012) festgelegt, unter welchen Adressen und zu welchen Zeiten sie für rechtswirksame Zustellungen und Anträge nach dem Verwaltungsverfahrensrecht erreichbar ist. "Die Rechtswirkungen einlangender Sendungen und Anträge sowie die Fristenberechnung richten sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften, z.B. nach § 13 Abs. 5 AVG." Die Amtsstunden für die Entgegennahme schriftlicher Sendungen in der Hauptstelle und in den Landesstellen sind in der Erreichbarkeitskundmachung wie folgt festgelegt: an Arbeitstagen Montag bis Donnerstag von 7:30 bis 16:00 Uhr und Freitag von 7:30 bis 14:45 Uhr. Die Erreichbarkeitskundmachung war zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und Einbringung der Beschwerde im Internet unter http://www.avsv.at kundgemacht gemacht; sie ist zum Entscheidungszeitpunkt unter http://www.ris.bka.gv.at/SVRecht/ abrufbar.
Die Feststellungen ergeben sich eindeutig und nachvollziehbar sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Der Beschwerdeführer ist ihnen trotz Verspätungsvorhalts durch das Bundesverwaltungsgericht bzw. im Rahmen des Parteiengehörs auch nicht entgegengetreten.
Gemäß § 6 BVwGG in Verbindung mit § 414 Absatz 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall durch EinzelrichterIn.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich erachtet von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung - trotz diesbezüglichen Antrags - für nicht erforderlich, da die erforderlichen Feststellungen bereits aufgrund der unbestrittenen Aktenlage getroffen werden konnten. Da zudem die Beschwerde wegen Verspätung zurückzuweisen ist, liegt die Voraussetzung des § 24 Absatz 2 Ziffer 1 VwGVG vor, wonach eine Verhandlung entfallen kann und die Verfahrensgarantie des "fair hearing" iS des Artikel 6 Absatz 1 EMRK nicht zur Anwendung kommt (vergleiche VwGH 27.09.2007, 2006/07/0066, der auch auf VfGH 28.11.2003, B 1019/03 verweist).
Da nach dem Sachverhalt eine Zurückweisung geboten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 31 Absatz 1 VwGVG in Verbindung mit § 28 Absatz 1 VwGVG in Form eines Beschlusses zu entscheiden.
3.2. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung
3.2.1. Maßgebliche Bestimmungen des VwGVG und des AVG
Gemäß § 7 Absatz 4 erster Satz erster Fall VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerde) vier Wochen.
Gemäß 12 VwGVG ist die Bescheidbeschwerde bei der belangten Behörde (also jener Behörde, welche den angefochtenen Bescheid erlassen hat) einzubringen.
Gemäß § 13 Absatz 2 AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten können Sonderbestimmungen vorgesehen werden.
Gemäß § 13 Absatz 5 AVG ist die Behörde nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten. Die Amtsstunden sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.
Gemäß § 32 enden nach Wochen bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Gemäß § 33 Absatz 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
3.2.2. Die Beschwerde wurde verspätet eingebracht
Anbringen gelten, sofern die Behörde auch außerhalb ihrer Amtsstunden Empfangsgeräte empfangsbereit hält, als noch am selben Tag eingebracht. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Behörde ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden durch entsprechende Erklärungen mit der Wirkung zum Ausdruck bringt, dass elektronische Anbringen auch dann, wenn sie bereits in ihren elektronischen Verfügungsbereich gelangt sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt (mit Wiederbeginn der Amtsstunden) als eingebracht (und eingelangt) gelten (vgl bspw VwGH vom 23. Mai 2012, 2012/08/0102, VwGH vom 22. April 2009, 2008/04/0089 sowie Hengstschläger/Leeb, AVG I2 (2014) Rz 36/1). (VwGH 14.10.2015, Ra 2015/17/0039; siehe dazu auch Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 5/2008, 294 BlgNR 23. GP, zu § 13, Seite 11)
Hat der Präsident des VwG eine Kundmachung betreffend organisatorische Beschränkungen iSd § 13 Abs. 2 und 5 AVG des Inhaltes erlassen, dass schriftliche Anbringen nur während der Amtsstunden entgegengenommen und Empfangsgeräte nur während der Amtsstunden empfangsbereit gehalten werden und in dieser Kundmachung die Amtsstunden festgelegt, dann liegt eine zulässige Beschränkung der Wirksamkeit der Einbringung von Anbringen außerhalb der Amtsstunden vor, die infolge ihrer von "Anbringen" schlechthin sprechenden Formulierung auch die Einbringung von Revisionen und auch die Einbringung mit E-Mail oder Telefax erfasst. Das Postlaufprivileg gemäß § 33 Abs. 3 AVG für Anbringen, die einem Zustelldienst zur Übermittlung übergeben werden, gilt nicht für die elektronische Übermittlung von schriftlichen Anbringen. Eine Revision, die am letzten Tag der Frist, aber außerhalb der Amtsstunden, in den elektronischen Verfügungsbereich des VwG gelangt, ist als verspätet anzusehen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das VwG am letzten Tag der Frist nach Ende der Amtsstunden die Empfangsgeräte empfangsbereit gehalten hat und die Revision an diesem Tag beim VwG auch tatsächlich eingelangt ist, hat das VwG doch die mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme von Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden tatsächlich in ihren elektronischen Verfügungsbereich gelangt sind, hinreichend zum Ausdruck gebracht. Da das VwG hinreichend klar zum Ausdruck gebracht hat, dass schriftliche Anbringen nur während der Amtsstunden entgegengenommen werden, hätte der Parteienvertreter nicht darauf vertrauen dürfen, dass bei tatsächlichem Einlangen der Revision beim VwG außerhalb der Amtsstunden das Anbringen auch als rechtzeitig eingebracht gelte. Es liegt kein Wiedereinsetzungsgrund vor. (VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0092)
Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Der angefochtene Bescheid wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am Freitag, den 06.02.2015 zugestellt. Daher endete die vierwöchige Beschwerdefrist am Freitag, den 06.03.2015.
Die Beschwerde wurde unstrittig per Telefax am Freitag, den 06.03.2015 um 21:05 Uhr an die SVA übermittelt. Die Beschwerde ist damit zwar noch am letzten Tag der Beschwerdefrist tatsächlich bei der belangten Behörde (SVA) eingelangt, allerdings unbestritten nicht mehr innerhalb der Amtsstunden (Freitag 7:30 bis 14:45 Uhr).
Im Beschwerdefall hat die SVA durch die Kundmachung der Erreichbarkeitskundmachung im Internet ihre Annahmebereitschaft für schriftliche Sendungen außerhalb der Amtsstunden (hier maßgeblich: Freitag 7:30 bis 14:45 Uhr) ausgeschlossen. Von der Formulierung "schriftliche Sendungen" ist auch die Einbringung von Beschwerden mit Telefax erfasst. Das Postlaufprivileg gilt nicht für die Übermittlung von schriftlichen Anbringen per Telefax.
Da die Beschwerde am letzten Tag der Frist, aber außerhalb der Amtsstunden, bei der SVA eingelangt ist, ist sie als verspätet anzusehen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die SVA am letzten Tag der Frist nach Ende der Amtsstunden die Empfangsgeräte empfangsbereit gehalten hat und die Beschwerde an diesem Tag bei der SVA tatsächlich eingelangt ist. Die SVA hat nämlich ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme von schriftlichen Sendungen, die außerhalb der Amtsstunden tatsächlich in ihren Verfügungsbereich gelangt sind, in der Erreichbarkeitskundmachung hinreichend zum Ausdruck gebracht. Entgegen der Ansicht des vertretenen Beschwerdeführers ist ein zusätzlicher Hinweis auf die "Nichtbereitschaft zur Entgegennahme" auf dem Faxprotokoll nicht erforderlich.
In Anbetracht der zitierten Judikatur, insbesondere VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0092 zur Einbringung einer Revision per Telefax, ist auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers (dass sich § 13 Absatz 2 AVG ausdrücklich auf den elektronischen Verkehr beziehe und daher nicht pauschal für andere Formen der Übermittlung von Eingaben, hier per Fax, anzuwenden sei; dass die Übermittlung eines die Entgegennahme bestätigenden Faxprotokolls ohne weiteren Hinweis anders zu sehen sei als ein Hinweis auf einem Einlaufkasten über den Zeitpunkt der letzten Leerung; dass es der SVA freigestanden wäre die Übermittlung des Fax zu unterbinden; dass § 13 Absatz 5 AVG nicht den Sinn einer möglichst effektiven und extensiven "Vereitelung" allfälliger Rechtsmittel und anderer Eingaben habe, sondern als "Serviceleistung" an den Bürger zu verstehen sei, welcher möglichst umfassende Informationen bereits vorab bieten soll, um solcherart fruchtlose Vorsprachen etc. zu vermeiden) nicht geeignet die rechtzeitige Einbringung der Beschwerde aufzuzeigen.
Die Beschränkung der Einbringung von u.a. Telefaxen auf die Amtsstunden (Erreichbarkeitskundmachung) verkürzt auch auch - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - die Rechtsmittelfrist nicht unzulässig, da es dem Beschwerdeführer freigestanden wäre, die Beschwerde per Post einzubringen, wobei diesfalls die rechtzeitige Übergabe an die Post am letzten Tag der Frist zur Fristwahrung ausgereicht hätte. Daher teilt das Bundesverwaltungsgericht auch nicht die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers.
Da die SVA ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme von schriftlichen Sendungen außerhalb der Amtsstunden in der Erreichbarkeitskundmachung hinreichend zum Ausdruck gebracht hat und die Beschwerde außerhalb der Amtsstunden bei der SVA per Telefax eingelangt ist, war sie als verspätet zurückzuweisen.
4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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