BVwG W108 2011917-3

W108 2011917-3Tribunale amministrativo federale5 feb 2016

Regest

Bindungswirkung, Einhebungsgebühr, Gerichtsbarkeit,<br/>Gewaltentrennung, Zwangsstrafe

Testo completo

BVwG W108 2011917-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W108.2011917.3.00

Spruch

W108 2011917-3/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 27.05.2015, Zl. 1 Jv 2358-33/14b, 819 818 Rev 4119/14x, betreffend Einbringung einer Zwangsstrafe (zu XXXX, XXXX des Landesgerichtes Innsbruck) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft, die durch den Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft Herrn XXXXvertreten wird.

Das Landesgericht Innsbruck verhängte sowohl gegen die nunmehrige Beschwerdeführerin als auch gegen deren Vertreter mit Zwangsstrafverfügungen vom 05.12.2013 Zwangsstrafen wegen Verstoßes gegen die Offenlegungspflicht nach dem UGB (Bundesgesetz über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen [Unternehmensgesetzbuch - UGB]).

Mit - der das gegenständliche Verfahren betreffenden - Zwangsstrafverfügung vom 05.12.2013, XXXX, XXXX, verhängte das Landesgericht Innsbruck über die Beschwerdeführerin (Gesellschaft) eine Zwangsstrafe in der Höhe von € 700,-- für den Zeitraum vom 01.10.2012 bis zum 30.11.2012, weil diese gegen ihre Verpflichtung gemäß §§ 227 ff UGB verstoßen hat, die Unterlagen für die Bilanz der Gesellschaft zum 31.12.2011 bis zum 30.11.2012 (Stichtag der das gegenständliche Verfahren betreffenden Zwangsstrafverfügung) vollständig beim Firmenbuchgericht einzureichen.

Diese Zwangsstrafverfügung wurde der Beschwerdeführerin rechtswirksam zugestellt und erwuchs mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft. Am 25.03.2014 wurde seitens des gerichtlichen Entscheidungsorgans diese Zwangsstrafverfügung für rechtskräftig/vollstreckbar erklärt.

2. Im Verfahren zur Einbringung der genannten Zwangsstrafe erließ die belangte Behörde zunächst einen Zahlungsauftrag mit Mandatsbescheid und aufgrund der dagegen erhobenen Vorstellung einen (den Mandatsbescheid bestätigenden) Vorstellungsbescheid, der mit h. g. Erkenntnis vom 19.03.2015, W108 2011917-1/8E, infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde bei Erlassung des Vorstellungsbescheides aufgehoben wurde, da der Mandatsbescheid mangels rechtzeitiger Einleitung des Ermittlungsverfahrens im Sinne des § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten war.

Mit dem nunmehr angefochtenen - im ordentlichen Verfahren ergangenen - Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 05.12.2013, 62 Fr 5105/13i (gemeint: Zwangsstrafverfügung vom 05.12.2013, XXXX, XXXX) über sie verhängte Zwangsstrafe von € 700,-- samt einer Einhebungsgebühr (nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz [GEG]) in der Höhe von € 8,00, sohin einen Betrag von insgesamt € 708,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Nach Darlegung des Sachverhaltes wurde in rechtlicher Hinsicht sinngemäß ausgeführt, dass die Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin durch eine rechtskräftige bindende Entscheidung des Gerichtes festgestellt worden sei und der vorliegende Zahlungsauftrag der gerichtlichen Entscheidung entspreche und auch sämtliche Fristen richtig bemessen und eingehalten worden seien.

Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Vertreters, des Geschäftsführers der Komplementärgesellschaft XXXX, rechtswirksam zugestellt.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vom 29.06.2015. Im Kopf des Beschwerdeschriftsatzes sind Name und Adresse des Vertreters der Beschwerdeführerin angeführt ["XXXX XXXX"] und es wird unter Nennung unter anderem der Aktenzahl des angefochtenen Bescheides Folgendes ausgeführt:

"Mit dem gegenwärtigen Schreiben lege ich das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu o.g. AZ ein.

Es fehlt die Rechtsgrundlage für die Erlassung des Bescheides.

Weiters wurde kein tauglicher Ermittlungsschritt gesetzt.

Hochachtungsvoll

XXXX"

6. Die Beschwerde wurde samt den bezughabenden Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zu Entscheidung vorgelegt.

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht reichte die belangte Behörde über Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Aktenteile hinsichtlich der Zustellung und der Rechtskraft der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden gerichtlichen Entscheidung (Zwangsstrafverfügung) nach und vertrat überdies die Ansicht, dass der Beschwerde nicht zu entnehmen sei, dass diese von XXXX als Vertreter der Beschwerdeführerin erhoben worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.

Es steht somit fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes zur Bezahlung der im Einbringungsverfahren vorgeschriebenen Zwangsstrafe verpflichtet ist.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem - unstrittigen - Akteninhalt. Das Vorliegen einer dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen bindenden gerichtlichen Entscheidung über die Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin (hier:

Zwangsstrafverfügung des Landesgerichtes Innsbruck vom 05.12.2013, XXXX, XXXX) steht anhand dieses Akteninhaltes unzweifelhaft fest, wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt und von der Beschwerdeführerin (auch in der Beschwerde) nicht in Abrede gestellt. Die relevanten Aktenteile hinsichtlich der rechtswirksamen Zustellung und des Eintrittes der Rechtskraft/der Vollstreckbarkeit der Zwangsstrafverfügung und der diesbezüglichen Erklärung des gerichtlichen Entscheidungsorgans, sodass die Vorschreibung der Zwangsstrafe im Einbringungsverfahren erfolgen konnte, wurden von der belangten Behörde vorgelegt (nachgereicht). Dass die gerichtliche Zwangsstrafverfügung nicht rechtswirksam zugestellt worden bzw. nicht in Rechtskraft erwachsen wäre, wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den hier entscheidungsrelevanten Sachverhalt festgestellt/erhoben bzw. liegen hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes brauchbare Ermittlungsergebnisse vor. Die Beschwerdeführerin trat diesem Sachverhalt nicht substantiiert entgegen. Damit steht der für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2.1. Zur Beschwerdelegitimation bzw. Zurechnung der Beschwerde.

Die belangte Behörde vertritt die Ansicht, dass die Beschwerde von XXXX nicht als Vertreter der Beschwerdeführerin erhoben worden sei.

Zwar deutet die von XXXX unterfertigte Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, in der die Beschwerdeführerin nicht einmal erwähnt wird, nach dem äußeren Tatbestand (Erscheinungsbild) darauf hin, dass sie von XXXX in seinem eigenen Namen, und nicht im Namen der Gesellschaft (der Beschwerdeführerin), erhoben wurde. Andererseits kann es aber nicht zweifelhaft sein, dass XXXX mit der Einbringung der Beschwerde gegen den - die Gesellschaft (die Beschwerdeführerin) betreffenden und ihm als Vertreter der Gesellschaft (der Beschwerdeführerin) zugestellten - Bescheid den aus diesem Bescheid erfließenden Nachteil für die Gesellschaft (die Beschwerdeführerin) abwenden wollte. Die Beschwerde ist daher der Gesellschaft (der Beschwerdeführerin) zuzurechnen.

Im Übrigen ist auch deshalb nicht davon auszugehen, dass XXXX im eigenen Namen Beschwerde erheben wollte, weil dies die Zurückweisung der Beschwerde infolge Fehlens der Beschwerdelegitimation zur Folge hätte, was XXXX nicht zuletzt aufgrund der h.g. Entscheidung vom 19.03.2015, W108 2011917-1/8E, mit der dessen Beschwerde gegen den Vorstellungsbescheid der belangten Behörde, soweit sie von ihm - ausdrücklich - im eigenen Namen erhoben worden war, zurückgewiesen wurde.

3.2.2. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.2.3. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet:

3.2.3.1. Gemäß § 1 GEG hat das Gericht u.a. Geldstrafen und Geldbußen aller Art, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von Amts wegen einzubringen.

Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,-- vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.

3.2.2.1. Soweit die Beschwerde rügt, es sei kein tauglicher Ermittlungsschritt gesetzt worden, verkennt sie, dass es sich beim nunmehr angefochtenen Bescheid um keinen Vorstellungsbescheid, der über einen Mandatsbescheid gemäß § 6 Abs. 2 GEG iVm § 57 Abs. 3 AVG abgesprochen hätte, handelt und sich daher Fragen hinsichtlich des Vorliegens (Nichtvorliegens) tauglicher Ermittlungsschritte nach der Bestimmung des § 57 Abs. 3 AVG nicht stellen.

3.2.3.2. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Diese Bestimmung entspricht dem (bereits vor Inkrafttreten der Bestimmung mit 01.01.2014) geltenden Grundsatz, dass die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden ist und gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl. § 7 Abs. 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung).

Die Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht im Sinne des § 6b Abs. 4 GEG rechtskräftig festgestellt wurde, ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen (Zwangsstrafen) die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe (Zwangsstrafe) (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 13.10.2004, 2000/10/0033, welches die Einbringung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe betraf, sowie VwGH vom 22.12.2010, 2010/06/0173 betreffend Zwangsstrafen nach dem UGB).

Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin (hier: Zwangsstrafverfügung des Landesgerichtes Innsbruck vom 05.12.2013, XXXX, XXXX) besteht und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert/revidiert werden kann. In Ansehung von Beträgen, die - wie im vorliegenden Fall - in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurden, könnten vielmehr nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein (vgl. VwGH vom 27.01.2009, 2008/06/0227). Solche Gründe (Einwendungen), insbesondere dahingehend, dass der angefochtene Bescheid bzw. der Zahlungsauftrag nicht der zu Grunde liegenden rechtskräftigen Gerichtsentscheidung entspricht, wurden allerdings weder von der Beschwerdeführerin vorgebracht noch sind sie sonst ersichtlich geworden. Der Kern des Vorbringens der Beschwerdeführerin lässt sich vielmehr dahin zusammenfassen, dass mangels Rechtsgrundlage der angefochtene Bescheid/Zahlungsauftrag rechtswidrig sei. Derartige Einwendungen gegen den Grund der Zahlungspflicht richten sich gegen die Entscheidung des Gerichtes, die nicht im Verwaltungsverfahren (Einbringungsverfahren), sondern vor den ordentlichen Gerichten (im Rechtsmittelweg) geltend zu machen sind. Es wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet, dass der vorgeschriebene Betrag bereits entrichtet worden wäre, sodass die belangte Behörde aufgrund einer bindenden richterlichen Entscheidung gemäß § 1 iVm § 6a Abs. 1 GEG verpflichtet war, den sich daraus ergebenden Betrag mit Bescheid (Zahlungsauftrag) zu bestimmen und gleichzeitig eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben.

Die Beschwerde zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf und eine solche ist auch sonst nicht ersichtlich.

Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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