BVwG W103 1420738-1

W103 1420738-1Tribunale amministrativo federale5 feb 2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, fehlende<br/>Länderfeststellungen, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Testo completo

BVwG W103 1420738-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W103.1420738.1.00

Spruch

W103 1420738-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT über die Beschwerde des XXXX , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2011, Zl 10 09.112--BAT, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. behoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG BGBl. I Nr. 33/2013 idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer reiste am 30.09.2010 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, Staatsangehörige von Georgien zu sein. Zum Nachweis seiner Identität legte der Beschwerdeführer einen georgischen Personalausweis vor.

Am 01.10.2010 fand die Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dieser gab dabei an, er sei Geschäftsführer eines Einkaufszentrums gewesen und mit dem Umbringen bedroht worden, deshalb habe er seine Heimat verlassen.

Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Erstbeschwerdeführer am 15.11.2010 und am 17.12.2010 vor dem Bundesasylamt einvernommen.

"F: Haben Sie irgendwelche Krankheiten oder nehmen Sie Medikamente ein?

A: Momentan habe ich keine Erkrankungen. Ich nehme Preduktal-Tabletten ein, das ist für das Herz. Ich hatte einen Herzinfarkt.

F: Wann hatten Sie den Herzinfarkt?

A: 2004 hatte ich 2 Mikroinfarkte.

F: Wurden Sie im Herkunftsstaat bereits medizinisch behandelt?

A: Ja. Ich war im Krankenhaus in XXXX , Krankenhaus Nr. 8.

(...)

F: Sind Ihre Angaben die Sie bei der Erstbefragung am 01.10.2010 bei der Polizeiinspektion Traiskirchen gemacht haben richtig?

A: Ja. Alles war die Wahrheit. Ich bin von meiner Exfrau offiziell geschieden, lebte jedoch mit ihr zusammen.

F: Wollen Sie zu der durchgeführten Erstbefragung Ergänzungen oder Berichtigungen angeben?

A: Nein, aber wenn Sie Fragen haben, werde ich diese gerne beantworten.

F: Gab es Probleme bei der Ausstellung des Personalausweises?

A: Nein, es gab keine Probleme.

F: Wann und wo wurde Ihr Reisepass ausgestellt?

A: In XXXX , er war schon ungültig. Ich habe einen neuen Pass beantragt und auch bekommen. Das war im August 2010.

F: Gab es Probleme bei der Ausstellung des Reisepasses?

A: Nein.

F: Wo ist Ihr Reisepass jetzt?

A: Ich habe ihn zerrissen und weggeschmissen. Das war in der Ukraine.

F: Warum haben Sie den Reisepass zerrissen?

A: Weil ich nicht nach Georgien zurückkann.

F: Warum nahmen Sie den Reisepass mit, wenn Sie ihn später zerrissen haben?

A: Ich reiste bis in die Ukraine und danach benötigte ich ihn nicht mehr, daher habe ich ihn zerrissen.

F: Warum haben Sie den Personalausweis nicht vernichtet?

A: Ich dachte für die Asylantragstellung muss ich die Identität beweisen.

F: Hatten Sie ein Visum im Reisepass?

A: Ich weiß es nicht. Mein Bruder wollte mit meinem Reisepass ausreisen, weil er keine Dokumente hatte, daher habe ich den Reisepass zerrissen. Ich hatte auch 2 Führerscheine und mein Bruder versuchte mit einem der auf mich ausgestellten Führerscheine auszureisen, daher habe ich auch den Reisepass zerrissen um zu verhindern, damit mein Bruder mit dem Reisepass ausreisen kann.

F: Ihr Bruder war im Herkunftsstaat und Sie waren in der Ukraine. Somit hätten Sie den Reisepass nicht mehr vernichten müssen. Wie erklären Sie sich dazu?

A: Ich fand einen Schlepper in der Ukraine und er sagte, dass ich lediglich ein Dokument für meine Identitätsfeststellung benötigen würde, die anderen soll ich vernichten.

F: Warum haben Sie jetzt den Reisepass zerrissen, damit Ihr Bruder nicht reisen kann oder weil es der Schlepper Ihnen gesagt hat?

A: Laut Schlepper musste ich nur ein Dokument mitführen. Von der Ukraine habe ich mit meinen Verwandten telefoniert und wollte mit meinem Bruder reden. Über Verwandte fragte ich meinen Bruder, ob er meinen Pass benötigen würde

Der AW legt nun einen georgischen Führerschein erstmals vor. Dieser wird in der dg2 angeführt.

F: Wie haben Sie sich im Herkunftsstaat den Lebensunterhalt finanzieren können, damit meine ich Miete, Kleidung, Lebensmittel, usw.?

A: Ich war Geschäftsführer und habe Geld verdient.

F: Woher hatten Sie das Geld für die Reise nach Österreich?

A: Ich habe das Geld verdient. Ich hatte keine finanziellen Schwierigkeiten.

F: Warum wollten Sie unbedingt nach Österreich?

A: Ich vertraue Österreich und auch den Ämtern. Ich hoffe, dass ich hier in Sicherheit bin.

F: Geben Sie bitte alle Ihre Wohnadressen, beginnend mit Ihrer Geburt bis zur Einreise nach Österreich, mit von bis Angaben an.

A: Seit Geburt hatte ich die Adresse in XXXX , bis 1972. Seit 1972 bis zur Ausreise war ich an der Adresse XXXX gemeldet.

F: Haben Sie im Bereich der EU, Norwegen oder Island, Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis, bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

A: Nein.

F: Haben Sie Verwandte oder Bekannte in Österreich?

A: Niemanden.

F: Welche weitere Verwandte haben Sie im Herkunftsstaat?

A: Sehr viele Verwandte.

F: Wo sind diese Verwandten im Herkunftsstaat aufhältig?

A: Hauptsächlich in XXXX .

F: Haben Ihre Verwandten im Herkunftsstaat irgendwelche Probleme?

A: Nein, keine.

F: Stellten Sie je in Österreich oder einem anderen Land einen Antrag auf internationalen Schutz?

A: Nein.

F: Haben Sie jemals ein Visum für ein EU-Land beantragt oder beantragen lassen?

A: Nein.

F: Haben Sie schon jemals vorher Ihren Herkunftsstaat verlassen?

A: Ich hatte Geschäftsreisen, nach Weißrussland und öfters nach Russland.

F: Sind Sie legal aus Ihrem Herkunftsstaat ausgereist und wurden Sie bei der Ausreise aus dem Herkunftsstaat von Sicherheitswacheorganen kontrolliert?

A: Illegal, über Batumi reiste ich aus.

F: Haben Sie im Herkunftsstaat bis zur Ausreise gearbeitet?

A: Ja, bis zum letzten Tag.

F: Lebten Sie bis zum Verlassen Ihres Herkunftsstaates an Ihrer gemeldeten Adresse?

A: Die Wohnung, an welcher ich angemeldet war, habe ich bereits verkauft. Das war 1992.

F: Wie lange lebten Sie an der Adresse, bevor Sie den Herkunftsstaat verlassen haben?

A: Seit 3 Jahren.

F: Geben Sie mir bitte nochmals Ihre Reiseroute, beginnend mit dem Verlassen des Wohnsitzes im Herkunftsstaat bis zur Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich bekannt, unter Anführung der Grenzübergänge, durchreisten Länder, verwendete Transportmittel, Aufenthaltszeiten, usw.

A: Am 25.09.2010 habe ich mit einem PKW XXXX verlassen und reisten nach Batumi. Am gleichen Tag bin ich mit dem Schiff nach Odessa gefahren, das war glaublich am 27.09.2010. Mit dem Zug reiste ich nach Uzgorod weiter. 2 Stationen vor Uzgorod verließ ich den Zug und lernte den Schlepper kennen. Mit einem PKW reisten wir weiter und dann 4 Stunden zu Fuß. Mit einem Kleinbus reisten wir über unbekannte Länder nach Österreich.

F: Warum verließen Sie Ihren Herkunftsstaat? Erzählen Sie nun unter Anführung aller Fakten, Daten und Ihnen wichtig scheinenden Ereignissen den Sachverhalt.

A: Man bedrohte mich. Ich habe mit anderen Personen ein Einkaufszentrum gebaut. Eine Person war XXXX . Er wurde im November 2009 getötet. Nach seinem Tod, eine Woche später, wurde der zweite Generaldirektor verhaftet. Im April 2010 kamen zu mir zwei Personen und bedrohten mich. Sie forderten mich auf das Einkaufszentrum zu verlassen und ihnen zu übergeben. Im August 2010 haben sie mir dann direkt gesagt, dass ich entweder Georgien verlassen soll oder sterben muss. (AW schweigt sehr lange.)

F: Sind das alle Ihre Fluchtgründe?

A: Man hat mir alles weggenommen. Ich war in einer Opposition und jeder wurde unterdrückt.

F: Was für Männer sind zu Ihnen gekommen, haben sich diese Männer ausgewiesen?

A: Nein, sie haben sich nicht vorgestellt. Aber es war für mich klar, dass es Männer der Regierung waren.

F: Wann wurden Sie erstmals, wann letztmals und wie oft in Summe bedroht?

A: Seit 2008 begann alles. Im November 2009 kamen sie erstmals zu mir und warnten mich und im August 2010 war die letzte Warnung. Sie waren mindestens 10 Mal bei mir.

F: Was machten die Personen konkret, wie wurden Sie bedroht?

A: Ich sollte das Einkaufszentrum verlassen und eine Person von ihnen sollte das Zentrum bekommen, offiziell mit Dokumente.

F: Wurden Sie immer von den gleichen Personen bedroht?

A: Nein, verschiedene Personen. Die Personen habe ich lediglich drei Mal persönlich gesehen. Die 10maligen Bedrohungen waren telefonisch.

F: Was ist jetzt mit dem Einkaufzentrum?

A: Es wurde mir weggenommen.

F: Wann, wo, wie und von wem wurde das Einkaufszentrum weggenommen?

A: Heute vor einer Woche wurde das Einkaufszentrum weggenommen, ich war schon in Österreich.

F: Wo befinden sich die weiteren Einkaufszentrumgründer?

A: Einer ist verhaftet worden, einer wurde getötet und drei sind geflohen. Die Person, welche getötet wurde, ist ein ehemaliger General.

F: Warum sollten Sie jetzt noch bedroht werden, wenn die Personen bereits haben was Sie wollten?

A: Weil ich Widerstand leistete, ich habe das Einkaufszentrum nicht sofort aufgegeben. Ich habe auch eine zweite Firma, ebenfalls ein Einkaufszentrum. Dieses kleinere Einkaufszentrum habe ich noch.

F: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat Probleme mit Privatpersonen?

A: Nein.

F: Hatten Sie im Herkunftsstaat bei der Ausübung Ihrer Religion Probleme?

A: Nein.

F: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat je Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen?

A: Nein.

F: Wurden Sie im Herkunftsstaat von der Polizei oder anderen staatlichen Organen jemals verfolgt, bedroht, geschlagen, misshandelt, gefoltert oder ähnliches?

A: Nein.

F: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Probleme?

A: Nein.

F: Sind oder waren Sie jemals politisch tätig?

A: Ja, ich war Anhänger von Swiad Gamsachurdia, von der Partei Runder Tisch Nationalforum.

F: Haben Sie einen Mitgliedsausweis?

A: Nein, den habe ich schon weggeschmissen.

F: Swiad Gamsachurdia verstarb bereits 1994, wer ist jetzt Leider der Partei?

A: Die Ehefrau von Gamsachurdia, Manana ARTSCHWADZE.

F: Welche Tätigkeiten hatten Sie in dieser Partei?

A: Ich war aktives Mitglied, jedoch in letzter Zeit habe ich es aufgegeben. Vor knapp einem Jahr habe ich damit aufgehört.

F: Von wann bis wann waren Sie Mitglied?

A: Von 1991 bis 1994. Dann ist Schewardnadse an die Macht gekommen. Dann kamen die Mchedroni, diese waren sehr gefährlich für Parteimitglieder. Von 1994 war ich nur mehr inoffizielles Parteimitglied, ohne Parteiausweis.

F: War es eine legale Partei?

A: Ja, eine der führenden Parteien.

F: Hatten Sie Probleme wegen Ihrer Mitgliedschaft?

A: Konkrete Probleme hatte ich nicht. Nur als die Mchedroni davon erfuhren war es gefährlich. Außerdem war ich dann Polizist und man durfte kein Mitglied einer Partei sein.

F: Waren Sie jemals in Haft?

A: Nein.

F: Haben oder hatten Sie sonstige Probleme auf Grund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation?

A: Nein.

F: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat auf Grund Verfolgung durch Dritte Probleme?

A: Das ist mein bereits geschildertes Problem.

F: Bestehen gegen Sie aktuelle Fahndungsmaßnahmen wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbriefe oder ähnliches?

A: Nein.

F: Was würde mit Ihnen passieren, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

A: Dann werde ich getötet, das ist nicht ausgeschlossen. Man verlangte von mir, dass ich das Einkaufszentrum selbst übergebe, das habe ich jedoch nicht gemacht.

F: Wer hat jetzt offiziell das Einkaufszentrum übergeben?

A: Das wurde jetzt alles ohne mich erledigt. Es war ein Rat aus 10 Personen, dieser Rat hat es so erledigt, dass eine andere Person Geschäftsführer wurde.

F: Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei der Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen?

A: Nein, nichts.

F: Gibt es Beweismittel für Ihr Vorbringen, können Sie uns jemanden nennen, der uns Ihre Angaben bestätigen kann?

A: Sie können es im Internet kontrollieren, denn die Dokumente konnte ich nicht mitnehmen. Die Internetadresse lautet: XXXX .

F: Verstehe ich Sie richtig, Sie hatten im Herkunftsstaat nur Probleme mit Privatpersonen?

A: Ja, mit der Mafia.

F: Tätigten Sie jemals eine Anzeige bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft?

A: Nein.

F: Haben Sie sich jemals anonym an das Innenministerium gewandt?

A: Nein.

F: Haben Sie jemals um Hilfe und Unterstützung bei Menschenrechtsorganisationen oder beim Ombudsmann angesucht?

A: Nein.

F: Sind Sie damit einverstanden, wenn wir Ihre Angaben im Herkunftsstaat überprüfen und einer Recherche unterziehen?

A: Ja, ich stimme einer Recherche in meinem Herkunftsstaat zu.

F: Was haben Sie für Pakete mit der Post am 05.11.2010, 13.11.2010 und am 20.10.2010 nach Hause geschickt?

A: Für das Enkelkind schickte ich Bekleidung und Spielzeug nach Hause.

F: Sie haben somit keine Probleme dass Ihr Aufenthalt in Österreich bekannt wird?

A: Nein. Ich werde von der Polizei nicht gesucht. Mir wurde gesagt, dass ich Georgien verlassen soll, das ist alles.

F: Woher hatten Sie das Geld um die Gegenstände zu kaufen?

A: Ich hatte Euro 3.000,-- Bargeld. Jetzt habe ich noch etwas Euro 200,--. Wenn ich Geld benötige, kann ich es von Georgien bekommen. Ich will angeben, dass ich keine finanziellen Schwierigkeiten habe. Ich habe zu Hause noch eine Firma, diese wird weitergeführt.

F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas angeben möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?

A: Nein. Ich möchte nochmals um Hilfe bitten.

F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben Ihren Herkunftsstaat zu verlassen, vollständig geschildert?

A: Ja. Ich wurde gezwungen Georgien zu verlassen, ich bin kein junger Mann mehr, ich habe schon Enkelkinder."

Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt:

"LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?

AW: Ja.

LA: Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?

AW: Es wurde mir nicht rückübersetzt, aber ich vertraue der Dolmetscherin von Thalham, die mir eine Kopie der Niederschrift aushändigte. Ich weiß, dass an und für sich alles übersetzt wird. Schriftlich hat sie mir das nicht übersetzt. Mündlich schon.

LA: Nennen Sie bitte Ihre Personalien!

AW: Ich heiße XXXX und bin am XXXX in XXXX geboren. Ich bin Staatsbürger Georgiens. Ich gehöre zur Volksgruppe der Georgier und bin georgisch-orthodoxen Glaubens.

LA: Sind Sie aktuell in ärztlicher Behandlung? Haben Sie irgendwelche gesundheitlichen Beschwerden?

AW: Ich bin derzeit nicht in ärztlicher Behandlung. Ich hatte zwei Mal einen Herzinfarkt.

LA: Woher beziehen Sie die Medikamente, welche Sie aktuell einnehmen?

AW: Derzeit bekomme ich keine Medikamente. In XXXX habe ich eine Herztablette eingenommen namens "Preduktal MR".

LA: Haben Sie Probleme mit dem Herzen, wenn Sie diese Tabletten aktuell nicht einnehmen?

AW: Ich leide an keinen Herzbeschwerden, aber wenn ich aufgeregt bin, habe ich zu niedrigen Blutdruck. Jetzt habe ich Kopfschmerzen.

LA: Waren Sie in Österreich bereits bei einem Arzt?

AW: Nein, diesbezüglich nicht. Ich war nur bei einem Zahnarzt.

LA: Sie werden dahingehend informiert, dass Sie jederzeit den Arzt der Betreuungsstelle aufsuchen können. Sie werden weiters belehrt, im Fall des Vorhandenseins von Gutachten und ärztlichen Attesten diese umgehend vorzulegen.

AW: Ich habe das verstanden.

LA: Sie haben bereits angegeben, dass Sie Verwandte in Georgien haben. Präzisieren Sie deren Wohnorte!

AW: Mein Vater, meine Ex-Frau und zwei Kinder leben in Georgien. Meine Mutter lebt, wie bereits angegeben, nicht mehr.

Mein Vater lebt in XXXX im XXXX . Es gibt dort keine Straßen und keine Nummern. Es wie eine Dorfsiedlung. Durch Nachfrage kann man ein Haus finden. Die Straße heißt jetzt, soweit ich weiß, XXXX .

Meine Ex-Gattin wohnt bei meinem Vater. Es gibt noch eine andere Wohnung im Bezirk XXXX . Die Wohnung gehört uns zwar nicht mehr, aber meine Frau ist gelegentlich dort. Diese Wohnung hat uns der Staat beschlagnahmt. Dahinter steht aber auch eine Privatperson. Der Staat kann nichts beschlagnahmen. Durch ein Gerichtsverfahren hat diese Privatperson das veranlasst.

Meine Kinder wohnen im Bezirk XXXX , wie meine Frau.

LA: Sie sagten, Ihre Ex-Gattin lebt bei Ihrem Vater in der Wohnung. Dann sagten Sie Ihre Frau lebt in einer eigenen Wohnung. Wie meinen Sie das?

AW: Meine Ex-Frau lebt in XXXX . Es gibt keine andere Frau. In Georgien wird eine Frau auch nach der Scheidung als Ehefrau angesehen.

LA: Zuerst sagten Sie, dass diese bei Ihrem Vater lebt. Dann sagten Sie, dass diese in einer anderen Wohnung lebt.

AW: Beides, das Haus, wo mein Vater wohnt, und auch die Wohnung, gehören mir. Sie ist einmal dort und einmal da.

LA: Haben Sie Geschwister?

AW: Ich habe zwei Brüder.

Nachgefragt bin ich der in der Mitte geborene Bruder.

LA: Wo haben Sie die letzten drei Jahre vor Ihrer Ausreise genau gelebt?

AW: Ich war die ganze Zeit in XXXX . Ich lebte teilweise in meiner Wohnung in XXXX . Teilweise lebte ich bei meinem Vater, weil er alt und gebrechlich ist. Ich habe auf ihn aufgepasst.

LA: Wann haben Sie sich scheiden lassen? Wer war der Initiator?

AW: Wir ließen uns 1992 scheiden. Ich habe die Scheidung eingereicht. Es war mein Wunsch, da ich zur Opposition gehört habe.

LA: Was hat Ihre politische Ausrichtung mit der Scheidung zu tun?

AW: Falls ich verfolgt würde, bin ich geschieden und meine Familie wird nicht verfolgt.

Nachgefragt haben wir uns zwar 1992 scheiden lassen, lebten aber nach wie vor und bis jetzt zusammen.

LA: Sie sagten bereits, dass Sie Geschäftsführer zweier Einkaufszentren waren. Wie heißen diese Zentren und wo befinden sich diese?

AW: Das war im Bezirk XXXX . Meine Geschäfte hießen " XXXX " und " XXXX ". Das alles war in einem Einkaufskomplex namens " XXXX " untergebracht.

Heute habe ich per Post Dokumente erhalten. Es ist das Einzige, was ich noch besitze. Alles andere hat man zerstört.

1. einen Eintragungsnachweis vom 04.12.2009, dass meine Firma namens " XXXX " im Firmenregister eingetragen ist.

2. ein Sitzungsprotokoll der Firma " XXXX " vom 25. März 2010. Zu diesem Sitzungsprotokoll erhalte ich noch bald das Original der notariellen Beglaubigung.

3. einen Auszug aus dem öffentlichen Register vom 08.04.2010. Dieser gibt an, über welche Firmen ich verfügt habe.

4. einen Notariatsakt über einen Kaufvertrag zur Firma " XXXX ", welchem hervorgeht, dass ich 40% des Anteils der Firma gekauft habe.

5. einen weiteren Notariatsakt über einen Kaufvertrag zur Firma "

XXXX ", welchem hervorgeht, dass ich 30% des Anteils der Firma gekauft habe.

6. einen Auszug aus dem Firmenregister vom 02.12.2009 zur Firma "

XXXX ". Es wird bestätigt, dass ich der Geschäftsleiter war.

7. ein Notariatsakt, den ich für eine Unterschriftsbeglaubigung für eine Bank gemacht habe. Ausgestellt am 29.01.2009.

8. Zwei Fotos, welche Einkaufszentren zeigen. Eines der Fotos (1) zeigt den Gesamtkomplex des Einkaufszentrums. Meine eigenen Geschäfte sieht man nicht. Über dem Eingang stand " XXXX ", aber das sieht man nicht mehr, weil man uns das weggenommen/beschlagnahmt hat. Innerhalb dieses Einkaufskomplexes besitze ich zwei Firmen, aber keine zwei Geschäfte. Das Einkaufszentrum war in Blöcke eingeteilt. Ich war der Direktor des Blockes, welcher auf dem Foto zu erkennen ist. Nachgefragt nach der Anzahl der Blockleiter, hieß der Generaldirektor des Zentrums XXXX . Er ist aktuell inhaftiert. Erneut nachgefragt nach der Anzahl der Blockleiter, gab es insgesamt fünf Direktoren.

Am anderen Foto (2) sieht man ein eigens gebautes Einkaufszentrum. Es gehörte uns. Ein Eigentümer der Geschäfte wurde getötet.

Ein Foto (4), welches eine Aufschrift " XXXX " zeigt.

Zwei weitere Fotos (3, 5), die mich an meinem ehemaligen Arbeitsplatz zeigen.

Die Original Fotos können Sie behalten.

Diese Fotos wurden im Juni 2010 gemacht. Eine Person hat die Fotos für mich gemacht, damit Sie wissen, worüber ich spreche. Zu dieser Zeit hatte ich vor Georgien zu verlassen. 2008 habe ich eine Mahnung erhalten.

AW: In meiner Unterkunft sind die Originale heute schon angekommen. Da ich schon so früh da sein musste, konnte ich diese nicht mitnehmen.

Anm.: LA unterbricht die Niederschrift von 09.25 bis 09.45 Uhr zwecks Recherche.

LA: Welche Aufgaben hatten Sie als Bereichsleiter ("Blockdirektor") im Einkaufszentrum " XXXX "? Worin bestand Ihre tägliche Arbeit?

AW: Leitung und alles, was mit dem Geschäft verbunden war. Täglich hatte ich damit zu tun, wie ich die Geschäfte vermiete und wie ich neue Kunden finde. Es war eine kommerzielle Tätigkeit.

LA: Wie lange hatten Sie diese Stelle?

AW: Als Teilhaber war ich von 2003 bis 2010 beteiligt. Aber als Direktor des Blocks von März 2010 bis 20. Oktober 2010. Es sind ungefähre Angaben.

LA: Welche Qualifikationen haben Sie für diesen Beruf mitgebracht? Welche Ausbildung haben Sie erhalten, damit Sie als Direktor tätig sein konnten?

AW: Ich hatte einen Hochschulabschluss. Es gab sonst keine andere Voraussetzung.

LA: Welchen Abschluss haben Sie und an welcher Hochschule haben Sie diesen gemacht?

AW: Es war die zweijährige Polizeischule. Ich war Polizeileutnant und Ingenieur. Die Polizeischule war in XXXX im Bezirk XXXX . Da ist eine Polizeiakademie. Dort war ich für zwei Jahre. Von 1987 bis 1996 habe ich dann dort gearbeitet. Die Polizeischule besuchte ich in den Jahren 1987 und 1993. Insgesamt habe ich zwei Jahre lang Ausbildung gemacht.

LA: Welchem Beruf sind Sie nach 1996 nachgekommen?

AW: Ich war gesundheitlich angeschlagen und entschied mich im Geschäftsbusiness einzusteigen. Ich hatte Herzbeschwerden. 1998 hatte ich einen Mikroinfarkt. 2004 hatte ich einen Herzinfarkt.

Nachgefragt fing ich 1996 im Handelsbereich an. Ich war damals selbstständiger Händler. Ich war bis 2004 als selbstständiger Händler tätig. Im Jahre 2004 haben wir das Einkaufszentrum bauen lassen. Ab diesem Zeitpunkt war ich Teilhaber des Einkaufszentrums. Das Geld besitze ich heutzutage nicht mehr, da es mir weggenommen wurde.

LA: Welche Aufgaben hatten Sie ab 2004 als Teilhaber des Geschäftszentrums zu erledigen?

AW: Ich war Teilhaber und wenn die Geschäfte verkauft wurden, habe ich bestimmte Anteile bekommen. Ich war damals mit dem Bau beschäftigt.

Das Geschäftszentrum (Foto 2) hat den Namen " XXXX ".

LA: Wie lange waren Sie Teilhaber der Firma?

AW: Bis 2010. Insgesamt sechs Jahre lang.

Nachgefragt war ich auch Teilhaber, als ich Direktor des Blocks im Geschäftszentrum war.

Nachgefragt sind die beiden Fotos (1, 2) Gebäudeansichten desselben Gebäudes. Foto 1 = Frontalansicht, Foto 2 = Seitenansicht links.

LA: Mit welchen Waren haben Sie als selbstständiger Händler bis 2004 gehandelt? AW: Ich habe Kleidung verkauft. Zusätzlich war ich bis 2004 auch mit dem Bau beschäftigt. LA: Wie lange dauerte der Bau insgesamt?

AW: Das Einkaufszentrum wurde in zwei Jahren gebaut. Danach haben wir Schwierigkeiten bekommen, da man von uns bestimmte Anteile haben wollte.

LA: Wer wollte welche bestimmten Anteile?

AW: Regierungsmitglieder wollten von uns Anteile haben.

LA: Zum Bau: Waren Sie auch an der Grundstücksuche beteiligt?

AW: Ich war auch damit beschäftigt, das Grundstück für das Zentrum zu finden.

LA: Wie viele Teilhaber gab es insgesamt?

AW: Hauptteilhaber waren vier Personen. Darunter war der Fußballer

XXXX .

LA: Wer war der Initiator zur Findung der Teilhaber?

AW: XXXX . Shewardnadze hat den Fußballern das Grundstück geschenkt. Damals war er noch Präsident. Später haben wir uns entschlossen, mit dem Bau anzufangen.

LA: Wie wurden Sie auf die Interessen von Herrn XXXX zum Bau eines Geschäftszentrums aufmerksam? Woher kennen Sie ihn?

AW: XXXX ist ein Nachbar von meinem Bekannten. Er hat mir selbst über ihr Vorhaben erzählt.

LA: Wann kam dieser zum ersten Mal auf Sie zu?

AW: Im Frühling 2004.

LA: Wie haben Sie auf seinen Vorschlag reagiert und wann haben Sie die anderen Teilhaber kennengelernt?

AW: Als er mir das angeboten hat, war ich sofort einverstanden. Die anderen Teilhaber lernte ich im Laufe der Zusammenarbeit kennen. Der Hauptteilhaber XXXX war stellvertretender Innenminister und ein General. Er wurde getötet. Ich habe ihn während der Arbeit kennengelernt.

LA: Waren Sie ebenso Hauptteilhaber?

AW: An diesem Zentrum hatten viele Ihre Anteile. Manche 3%, manche weniger. Diese waren fast nicht sichtbar. Wenn man mich nicht bedroht hätte, dann würde ich mehr Anteile übernehmen. Vielleicht bis zu 100 Prozent des Blockes, den ich geleitet habe.

LA: Zu wie vielen Prozent waren Sie am Gesamtkomplex beteiligt?

AW: Ich habe 200.000 Dollar investiert. Es waren ungefähr 5 %. Das ganze Geld ist verloren.

LA: Zu welchem Zeitpunkt des Projektes haben Sie diese Summe investiert?

AW: Ich habe 2004, zum Beginn des Baues investiert.

LA: Woher nahmen Sie die 200.000 Dollar?

AW: Ich hatte vom Handel 200.000 Dollar. Zum Teil haben mich meine Verwandten unterstützt und das Geld geliehen.

LA: Wie viele Eigenanteile hatten Sie an den 200.000 Dollar?

AW: Mein eigenes Kapital war 150.000 Dollar. Der Rest kam von den Verwandten.

LA: Es ist eine respektable Summe.

AW: [AW antwortet vor der Rückübersetzung.] Das ist nicht so viel, wenn man im kommerziellen Bereich arbeitet. Meine Verwandten mütterlicher- und väterlicherseits waren Millionäre, aber alles was ich besessen habe, hat man mir weggenommen.

LA: Hatten Sie vor 2004 als selbstständiger Textilhändler ein Geschäft?

AW: Ich hatte ein gemietetes Geschäft. Damals brauchte ich 150.000 Dollar um ein Geschäft zu bezahlen. Das macht bei uns niemand. Es ist besser ein Geschäft zu mieten und Geschäfte zu führen.

LA: Hatten Sie auf der Polizeiakademie eine Handelsausbildung?

AW: Wenn man bei der Polizei ist, kann man nicht in einem anderen Bereich tätig sein.

LA: Wo haben Sie das Handwerk eines Textilhändlers erlernt?

AW: Ich hatte keine Ausbildung zur händlerischen Tätigkeit. Ich hatte die Praxis aus dem Alltag. Zudem hatte ich Angestellte, welche für mich die Waren verkauften.

Nachgefragt konnte man in unserem Geschäft Kleidung kaufen. Ich war aber auch Zwischenhändler zu anderen Abnehmern. Die Waren hatte ich aus der Türkei importiert. Ich habe aber auch georgische Waren verkauft.

LA: Haben Sie dieses Kleidungsgeschäft ab 2004 weitergeführt?

AW: 2004 habe ich mit meiner Handelstätigkeit aufgehört. Meine Verwandten haben das Geschäft übernommen. Ich habe vom Geschäft meine Anteile genommen und meine Tätigkeit aufgegeben.

Nachgefragt habe ich die Anteile in das Einkaufszentrum investiert. 50.000 Dollar war mein eigenes Geld. Bei uns gibt es nur Dollar.

LA: Wann wurde der Generaldirektor des Einkaufszentrums inhaftiert?

AW: Er wurde im November 2009 inhaftiert. Gleich bei der Beerdigung von Herrn XXXX . Solange XXXX am Leben war, hat man uns in Ruhe gelassen. Nach seinem Tod hat man uns unser Einkaufszentrum weggenommen.

LA: Wann wurde Herr XXXX getötet?

AW: Im November 2009. Den Tag weiß ich nicht mehr.

LA: Hatten Sie hinsichtlich des Einkaufszentrums auch bis zum November 2009 Probleme der genannten Art?

AW: Ja, ich wurde bedroht. Sie wollten, dass wir das Zentrum verlassen. Sogar vor seinem Tod. Solange er am Leben war, war er einflussreich und sie konnten nichts gegen uns erreichen. Gleich nach seinem Tod hat man uns das Zentrum weggenommen. XXXX war mit XXXX befreundet. Er wird aber beschuldigt ihn getötet zu haben. XXXX ist schuldfrei.

LA: Wann wurden Sie zum ersten Mal bedroht?

AW: Zuvor wurde ich mehrmals gemahnt. Eine Drohung bekam ich im April 2010 persönlich. Am Telefon haben sie mich bereits bedroht, aber persönlich war es im April 2010. Sie sagten, dass ich entweder das Zentrum verlassen sollte, oder sie werden mich verhaften lassen und ruinieren.

LA: Wie wurden Sie zuvor gemahnt?

AW: Bei uns gibt es eine stadtweite Mafia. Man sagte, entweder muss ich das Zentrum verlassen, oder sie wollen bestimmte Anteile haben. Im August 2010 ...

Anm.: AW erkundigt sich nach der Vertraulichkeit der Verschwiegenheit zu seinen Angaben wegen Angst um seine Familie. Wird erneut erklärt.

AW: Im August 2010 hat mich eine Person im Namen von XXXX aufgesucht und mich gemahnt das Land zu verlassen. XXXX war Saakashvili untergeordnet und er leitet eine Abteilung für staatliche Sicherheit. Wenn ich das Land nicht verlassen würde, hätten sie mich entweder inhaftiert oder ruiniert und sie hätten mir alles abgenommen. Damals im August war ich nicht einverstanden. Später habe ich Angst bekommen und ich bin ausgereist. Bevor XXXX getötet wurde, haben zwei Personen ihn im Oktober 2009 aufgesucht. [AW korrigiert bei der Übersetzung der Dolmetscherin auf Deutsch: Nicht zwei, sondern drei.] Eigentlich drei Personen, eine hat im Auto gewartet. Ich weiß nicht, worüber sie gesprochen haben, aber nach einem Monat war XXXX tot.

LA: Woher wissen Sie, dass er im Oktober Besuch von zwei Personen bekam?

AW: Wir waren im Zentrum und haben gesehen, dass er sehr aufgeregt mit diesen Personen gesprochen hat. Er sagte uns, dass es Gesandte von der Regierung waren. Dieses Ereignis und seinen Tod stelle ich in einen Zusammenhang. Ich kann nicht angeben, dass diese Personen ihn getötet haben, aber ich weiß, dass sie am Einkaufszentrum interessiert waren. Solange XXXX lebte, konnte man XXXX nicht inhaftieren, aber gleich nach seinem Tod wurde XXXX festgenommen.

LA: Wie sah die Mahnung an Ihre Person aus?

AW: Ich war mit XXXX und XXXX befreundet. Nach der Festnahme von XXXX wurde sein Objekt (Café) verkauft. Das Objekt hatte 160 m² und kostete 300.000 Dollar. Diesbezüglich sind Eintragungen im öffentlichen Register vorhanden. Ich habe es persönlich gesehen. Diese Information ist nicht für alle zugänglich, aber ich habe erfahren, dass gleich nach der Festnahme der Eigentümer des Geschäftes eine andere Person geworden ist. Dort, wo auf Foto 2 das gelb-braune Auto steht, war ein Restaurant und im öffentlichen

Register steht, wer der Eigentümer war. Ich erkläre: Man hat gleich zwei Teilhaber vom Einkaufszentrum liquidiert. Der eine wurde getötet, der andere inhaftiert. XXXX wurde beschuldigt XXXX getötet zu haben.

LA: Wer waren die Eigentümer der anderen Geschäfte?

AW: Das Grundstück wurde für 60 Jahre gepachtet. Dann hat man das " XXXX " gebaut. Ich nenne eine weitere Person der vier Hauptteilhaber. Die vierte Person war XXXX . Direktor des Gesamtkomplexes war Herr XXXX . Ein Direktor eines Blocks hieß XXXX . Andere hießen XXXX und XXXX .

LA: Wie viele Geschäfte hatten Sie in Ihrem Block zu vermieten?

AW: 297. Die ganze Miete nahm ich entgegen und habe sie als Gehalt an die Angestellten verteilt.

Nachgefragt waren zuletzt 40% der Geschäfte vermietet.

LA: Wie viel Miete verlangten Sie pro m²?

AW: Am Anfang eigentlich wenig. 3 Lari = ca. 2 Euro pro m². Wir haben erhofft dadurch die Kunden anzuziehen und später die Preise zu steigern. Das Einkaufszentrum war profitabel, aber als XXXX getötet wurde, haben viele die Geschäfte verlassen. Nach XXXX Tod habe ich die Leitung des Blockes ab März 2010 auf mich genommen. Deswegen hat man mich bedroht. XXXX muss 25 Jahre Freiheitsstrafe verbüßen.

LA: Wie lautete die Anklage und wegen was wurde er verurteilt?

AW: In der Anklage stand, dass er des Mordes verurteilt wird. Es ist aber Unsinn. XXXX konnte sich verteidigen und bewies, dass sie an diesem Tag gefeiert haben. Man konnte ihm den Tod nicht nachweisen. Dennoch wurde er verurteilt. Das sind die Umstände in Georgien.

Nachgefragt ist das Urteil schon rechtskräftig.

Nachgefragt wurde er vom Stadtgericht XXXX im Bezirk XXXX .

LA: Sie sagten, dass Sie im April 2010 persönlich bedroht wurden. Was genau ist dabei vorgefallen? Schildern Sie im Detail!

AW: Es war gegen Abend zwischen 17 und 18 Uhr. Zwei Personen suchten mich auf und fragten sehr höflich nach meinem Namen. Sie sagten, an diesem Einkaufszentrum haben übergeordnete Organe Interessen. Ich sollte nichts unternehmen. Ich erwiderte, dass ich in dieses Geschäft so viel investiert habe, besitze ich sonst nichts mehr. Ich bin nicht bereit, meine Tätigkeit aufzugeben. Im Juni 2010 hat man mich telefonisch bedroht: "Wir werden dich noch einmal warnen. Wenn du es nicht in Betracht ziehst zu verkaufen, dann werden wir dich ruinieren." Im August 2010 bekam ich noch eine offizielle Mahnung. Als ehemaliger Polizist habe ich durch meine Kontakte erfahren, dass sie mich inhaftieren wollten und einen Grund dafür gesucht haben. Im besten Fall hätten sie mich festgenommen und im schlimmsten Fall getötet.

LA: Weshalb haben Sie Ihren Anteil nicht verkauft?

AW: Ich konnte ihn nicht mehr verkaufen. Es war mir nicht möglich. Es gab Zeiten, als ein m² in diesem Geschäft 3.000 Dollar gekostet hat, aber heutzutage ist es nur noch 300 Dollar wert.

Nachgefragt gab es keinen Käufer und keinen Interessenten. Nach dem Tod von XXXX hat das Zentrum nicht mehr funktioniert.

LA: Sie hätten Ihre Anteile an die übergeordneten Organe in der Regierung verkaufen können.

AW: Sie kaufen nicht. Sie erpressen. So eine stadtverbreitete Mafia wie in Georgien gibt es nirgends in der Welt. Ich erzähle ein Beispiel.

LA: Welches Angebot wurde Ihnen für Ihren Anteil gemacht?

AW: Sie haben nichts angeboten. Sie wollten das ganze Zentrum und es enteignen. Ich habe ihnen selbst angeboten, dass sie mir zurückzahlen, was ich investiert hatte. Ich hatte Bankschulden bezüglich meiner Wohnungen, die ich zurückzahlen wollte.

LA: Wie viele Wohnungen hatten Sie?

AW: Ich hatte drei Wohnungen.

Nachgefragt habe ich in Immobilien investiert.

Anm.: LA unterbricht die Niederschrift von 11.30 bis 12.15 zwecks Mittagspause.

LA: Kurzer Rückblick zur Niederschrift vor der Pause. Haben Sie in Georgien den Militärdienst geleistet?

AW: Ja, in einer russischen Armee. Von 1983 bis 1985.

LA: Was würden Sie im Falle einer Rückkehr zu befürchten?

AW: Ich kann nicht nach Georgien zurückkehren. Ich habe auf alles verzichtet. Entweder werde ich festgenommen oder getötet.

LA: Weshalb sollten Leute aus der Regierung nach wie vor hinter Ihnen her sein, wenn Sie bereits auf alles verzichtet haben?

AW: Ich habe auf alles verzichtet, was ich hatte. Aber, was ich besaß hat nun nicht die Regierung, sondern ein Oppositioneller. Ich befürchte sie werden meinen Sohn angreifen.

LA: Wie alt sind Ihre Kinder?

AW: Meine Tochter ist 23 Jahre alt. Mein Sohn 16 Jahre alt.

LA: Wem haben Sie Ihre Anteile oder das Geschäft übergeben?

AW: Eigentlich niemanden. Ein anderer dort arbeitender Direktor übernahm diese Anteile. Ich bin heimlich aus Georgien ausgereist, so dass niemand darüber bescheid wusste. Daher habe ich persönlich niemandem meine Anteile übergeben. Sie denken, ich bin in der Ukraine.

LA: Wann sind Sie aus Georgien ausgereist?

AW: Am 25.08.2010 ausgereist

LA: Wann haben Sie den Entschluss dazu gefasst?

AW: Ich habe nicht entschieden auszureisen. Ich habe gehofft, dass alles wieder in Ordnung sein wird. Am 24.08.2010 habe ich mich entschieden auszureisen.

LA: Wem haben Sie diesen Entschluss aller mitgeteilt?

AW: Meinen Familienmitgliedern. Sonst habe ich in Georgien niemandem vertraut.

LA: Welche Bekannten haben Sie in Österreich?

AW: Ich habe zwei Bekannte in Österreich. Einen Freund meines Bruders, er wohnt in Wien und heißt XXXX mit Vornamen. Den Nachnamen weiß ich nicht mehr. Ich habe noch Bekannte in Salzburg, welche ich von meinem Bruder kenne. Derzeit habe ich keinen Kontakt mit ihnen. Falls ich dort bin, kann ich mich an sie wenden. Ich habe noch andere Bekannte. Ich vermeide es mit ihnen Kontakt aufzunehmen, damit sie nicht wissen, wo ich bin.

LA: Wie gestaltet sich Ihre Freizeit in Österreich?

AW: Ich möchte meine Wünsche aussprechen. Ich mache mir jeden Tag

Sorgen und ich warte auf einen Status. Ich habe eine Bitte an Sie:

Bitte berücksichtigen Sie, dass ich kein kleines Kind mehr bin. Ich bin nicht deswegen hier, um in Österreich gewesen zu sein. Ich könnte hier auch als Tourist einreisen. Ich bin aber hier aus anderen Umständen. Jeden Tag sitze ich da und weine, weil ich nicht bei meiner Familie bin. Meine Bitte ist, dass Sie alle Informationen geheim halten. Weiters wäre es sehr wünschenswert, wenn Sie das Verfahren beschleunigen. Ich möchte möglichst schnell mit der Arbeit anfangen und damit mir und Österreich etwas Gutes tun. Ich möchte nicht Sozialhilfe beziehen und sonst nichts machen können. Mein Ziel ist es als vollkommener Mensch zu leben. Ich bin wegen meiner Probleme in diesem Land. Ich hoffe, dass ich durch mein Wissen diesem Land zu Gute kommen kann. Ich könnte z.B. ein Geschäft aufbauen. Ich lerne die Sprache.

LA: Sprechen Sie Deutsch?

AW: Ich übe jeden Tag. [AW legt Georgisch-Deutsch Übungsbücher vor.] Ich habe vor einen Deutschkurs zu besuchen, dass ich mich hier wie ein Mensch fühle. In diesem Land werde ich nichts anstellen. Ich bin kein Krimineller.

LA: Welche Sprachen sprechen Sie?

AW: Ich spreche Georgisch und sehr gut Russisch.

LA: Verstehen Sie die Dolmetscherin?

AW: Ja.

LA: Zum Einkaufszentrum: Hatten Sie dieses Geschäft behördlich angemeldet?

AW: Es war angemeldet. Ich habe Ihnen die Unterlagen vorgelegt.

LA: Wann und wo haben Sie sich angemeldet?

AW: Ich war in XXXX an der Stelle, wo das öffentliche Register seine Niederlassung hat. In der Nähe der U-Bahn XXXX . Auf der vorgelegten Unterlage ist die Registrierungsnummer und der Strichcode vermerkt. Einfach so kommt man nicht zu dieser Unterlage. Wenn Sie es überprüfen wollen, wird mein Name nicht mehr aufscheinen, da ab Oktober ein anderer Besitzer eingetragen ist. Sie können aber einen Auszug vom August oder September 2010 verlangen. Dann wird mein Name aufscheinen. Nachdem ich hier um Asyl angesucht habe hat am 30.09.2010 eine andere Person meine Firma übernommen.

LA: Wie viel Steuer mussten Sie bezahlen?

AW: Ich habe alles bezahlt, was zu zahlen war. Mehrwertsteuer war 20%.

LA: Wie viel war das in der Gesamtsumme? Wie viel Steuern haben Sie bezahlt?

AW: Ca. 5.000 bis 10.000 Dollar pro Jahr. Ich habe natürlich in Lari gezahlt, aber gerechnet in Dollar.

LA: Von welchen Faktoren hing es ab, ob Sie 5.000 oder 10.000 Dollar zahlten?

AW: Es war vom Geschäftserfolg abhängig. Z.B. ob wir die Geschäftsflächen vermieten konnten, wie viel Gewinn das jeweilige Geschäft erwirtschaftet hat.

LA: Wie viel Umsatz hatten Sie im Jahr 2009?

AW: 2009 war kein gutes Jahr. Was Umsatz betraf, war es die Kompetenz des Generaldirektors.

LA: Auch wenn Sie an der Errechnung des Umsatzes nicht beteiligt waren, so wäre zu erwarten, dass Sie zumindest den Umsatz kennen würden.

AW: [AW antwortet vor der Rückübersetzung] Meine Funktion war es Geschäftsflächen zu vermieten. Ich möchte jetzt keine Summe angeben, da ich es nicht genau weiß. Dafür waren andere Personen zuständig. Ich habe offiziell Gehalt erhalten.

LA: Abgesehen von der Nennung einer konkreten Zahl, können Sie den Umsatz 2009 einschätzen?

AW: 2009 werden es so um die 50.000 Dollar gewesen sein. Ich war eigentlich nicht zuständig, deshalb weiß ich das nicht so genau. Nach dem Saakashvili mit dem Krieg angefangen hat, hat sich die Lage in Georgien verschlechtert.

Nachgefragt waren es 50.000 Dollar im Gesamtkomplex. Vor dem Krieg bis August 2008 hatten wir mehr Umsatz.

LA: Wie viele Mitarbeiter unterstanden Ihnen?

AW: Ca. 30 Personen.

LA: Welche Aufgaben haben Sie an Ihre Mitarbeiter delegiert?

AW: Einige Personen haben Werbung auf der Straße verteilt, damit das Einkaufszentrum wieder funktioniert. Ich hatte einen Werbungsmanager, Angestellte, einen Elektroingenieur und Personen für die Wasserversorgung, eine Putzfrau.

LA: Welche Aufgaben haben Sie den Angestellten weitergegeben?

AW: Z.B. die Personen, welche für Werbungen zuständig waren, sollten Werbematerial verteilen. Eine Putzfrau war für die Sauberkeit zuständig. Zudem hatte ich eine Gruppe für Renovierungsarbeiten.

LA: Welches Gehalt haben Sie Ihren Mitarbeitern monatlich ausbezahlt?

AW: Von 100 bis 350 Lari. Das war im Anfangsstadium. Im Falle der Weiterentwicklung hatte ich vor ihre Gehälter zu erhöhen.

LA: Wer erledigte die Buchführung im Einkaufszentrum?

AW: Ich hatte einen eigenen Buchhalter. Im Gesamtkomplex gab es auch einen eigenen Buchhalter. Diese Person ist derzeit auf der Flucht. Sie ist immer noch in XXXX , aber hält sich verborgen.

LA: Wie heißt Ihre Frau? Wie alt ist diese?

AW: XXXX . Sie ist 40 Jahre alt.

LA: Wann und wo hatten Sie ursprünglich geheiratet?

AW: In XXXX am 08.04.1987. An diesem Tag war ich glücklich

LA: Haben Sie auch kirchlich geheiratet?

AW: Nein, da wir das damals im Kommunismus nicht konnten, obwohl ich ein gläubiger Mensch bin. Nach 25 Jahren Ehe hatte ich vor, einen kirchliche Trauung durchzuführen, aber derzeit bin ich in Österreich. Falls sie hierher kommt, werden wir kirchlich heiraten. In Österreich gibt es eine orthodoxe Kirche.

LA: Wie war der Name des anwesenden Standesbeamten?

AW: Das weiß ich nicht mehr.

LA: In welcher Kirche in XXXX gingen Sie üblicherweise zum Beten?

AW: In XXXX , in der Kirche des heiligen XXXX . Auch im XXXX Kloster bei Mönchen. Das ist in der Nähe von XXXX . Meinen Ring, den ich am linken Ringfinger trage, habe ich vom Kloster. Ich trage ein Bild eines Mönches in meiner Brieftasche, welchem heilige Kräfte zugeschrieben werden.

LA: Zusammenfassend kann man also sagen, dass Sie Ihr Heimatland verlassen haben, weil Sie Angst vor Leuten von der Regierung hatten, welche das Einkaufszentrum in deren Besitz nehmen wollten?

AW: Ich bin deswegen ausgereist, da ich Angst hatte, dass diese mich ruinieren würden.

LA: Weshalb sind Sie nicht legal ausgereist?

AW: Dann müsste ich warten. Ich war in einer schlechten Lage und ich konnte mich dort nicht mehr aufhalten. Ich habe befürchtet, dass sie mich töten. Ich befürchte auch, dass sie meinen 16-jährigen Sohn in Schwierigkeiten bringen.

LA: Haben Sie einmal überlegt, sich an eine höher gelegene Behörden in Georgien zu wenden?

AW: Das wäre absurd. Solche Stellen gibt es nicht. In den georgischen Nachrichten wird jeden Tag über Selbstmörder berichtet. Manche springen freiwillig von Wohnhäusern. Georgien ist leer. Derzeit wohnen zwei Millionen georgische Staatsbürger außerhalb Georgiens und davon eine Million illegal. Vor den Botschaften stehen Schlangen von Menschen. Alle wollen ausreisen. Von der Weite sieht es so aus, als ob in Georgien alles in Ordnung wäre.

LA: Sie sagten, dass Sie Veranstaltungen der Oppositionspartei besucht hatten. In welcher Regelmäßigkeit besuchten Sie diese und über welchen Zeitraum?

AW: Ich war von 1991 bis 1994 Mitglied des Runden Tisches Freies Georgien. Ich konnte das aber nicht kundtun, weil ich ein Polizist war.

Nachgefragt habe ich auch in letzter Zeit an oppositionellen Versammlungen teilgenommen. Wenn man ein Geschäftsmann ist, sollte man solche Versammlungen vermeiden. Die Gefahr ist zu groß, von der Regierung vernichtet zu werden. Wer gegen Saakashvili vorgeht wird unterdrückt.

LA: In welcher Regelmäßigkeit besuchten Sie solche Versammlungen in letzter Zeit und über welchen Zeitraum?

AW: In letzter Zeit gab es nicht mehr so viele Kundgebungen, aber ich war bei jeder dabei. Seit 2008 gab es in XXXX keine Kundgebungen mehr, weil nach dem Krieg jeder seine eigenen Sorgen hatte.

LA: Weshalb haben Sie an den Versammlungen teilgenommen, auch wenn Sie ein Geschäftsmann wären?

AW: Ich habe mich insgeheim beteiligt. Ich war gegen Saakashvili. Er hat Georgien verkauft und verraten. Das wenige Territorium, das Georgien noch besaß, hat er verkauft. LA: Von wem genau wurden Sie ab dem Jahr 2008 bedroht?

AW: Genau kann ich das nicht sagen. Bei uns ist es auch nicht üblich, dass Personen sich namentlich melden. Sie gaben aber bekannt, dass sie von der Regierung sind. Sie rufen mit unterdrückter Nummer an.

LA: Beschreiben Sie die beiden Personen, welche Sie 2010 bedroht haben!

AW: Es waren ungefähr 35-jährige Männer. Sehr höflich. Mit dunkler Haut wie Georgier. Näheres kann ich nicht angeben, weil ich damals nervös war. Eine Person war größer als ich, die andere in meiner Größe.

LA: Was genau haben diese Personen zu Ihnen gesagt?

AW: Sie sagten mir höflich, dass ich das Einkaufszentrum verlassen soll.

LA: Sie sagten, dass Sie anschließend telefonisch bedroht wurden. Was sagte die Person am Telefon?

AW: Am Telefon sagte er: "Entweder du verlässt das Zentrum oder wir werden dich ruinieren. Dich und Deine Familie."

LA: Weshalb wollten die Personen Sie aus dem Einkaufszentrum verdrängen?

AW: Sie wollten es für sich selbst übernehmen. Nach dem Tod von XXXX haben sie Menschen psychologisch erpresst. Dieses Zentrum ist 40 Millionen Dollar Wert. Ich habe großen Widerstand geleistet.

LA: D.h. dass Sie das Einkaufszentrum auf deren Drängen aufgeben haben?

AW: Ja, ich war unsicher, was in Zukunft kommen wird. Andererseits habe ich durch diesen Schritt auch meine Familie gerettet. Ich habe das Land verlassen. Damit ist meine Familie nicht mehr so großem

Interesse ausgesetzt wie früher. Ich kenne ein Beispiel: XXXX wurde deswegen zusammen mit seinem Vater getötet. Er hatte nur im Einkaufszentrum Anteile nirgendwo sonst. Einen Menschen zu töten ist in Georgien normal. Wenn sogar ein General umgebracht wird, was bin dann ich im Vergleich.

LA: Wo befindet sich das zweite Einkaufszentrum, welches Sie betrieben haben?

AW: Beide sind unter der gleichen Adresse angemeldet. Dies ist auch im öffentlichen Register so eingetragen. Unter den Eintragungsnummern kann man diese beiden finden. Es handelt sich auch um dasselbe Gebäude. In diesem waren 297 Geschäfte untergebracht. Meine zwei Geschäfte waren an derselben Adresse gemeldet. Von diesen 297 Geschäften gehörten mir viele, jedoch waren sie auf den Namen meiner Gattin angemeldet. Unser Eigentum war unter den Namen von meinen Angehörigen registriert, weil ich Angst hatte. Jeder in Georgien hat Angst.

LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift bis hierher rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.

Anm.: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?

AW: Auf Seite 8 möchte ich korrigieren, dass mein Eigenkapital 50.000 Dollar betrug und nicht 150.000 Dollar.

LA: Wann im August wurde eine Person im Namen von XXXX geschickt?

AW: Es war gegen Ende August. Das genaue Datum weiß ich nicht mehr, weil ich damals sehr angespannt war.

LA: Wie viele Tage vor Ihrer Ausreise war das?

AW: Ungefähr einen Monat danach bin ich ausgereist. Als ich erfahren habe, dass sie rechtlich gegen mich vorgehen wollen, habe ich mich entschieden auszureisen. Österreich war die beste Wahl. Ich dachte in Österreich kann ich mich geschützter fühlen, als in einem anderen Land.

LA: Von wem bekamen Sie die Information, dass rechtlich gegen Sie vorgegangen werden soll?

AW: Ich war Polizist und habe es von einem Freund bei der Polizei von mir erfahren. Wir haben zusammengearbeitet.

LA: Wann haben Sie das erfahren?

AW: Im August.

LA: Wie haben Sie auf die ständigen telefonischen Drohungen reagiert?

AW: Ich bin immer ruhig geblieben, damit sie nicht merken, dass ich mir Sorgen mache. Ich war aber unter ständiger Angst, sodass ich alleine nicht mehr zu Hause bleiben konnte.

Anm.: AW erhält einen Anruf.

LA: Wer war das?

AW: Ein Freund, der mich nach Hause fahren wird.

LA: Können Sie sich ungefähr erinnern, wie viele Tage Sie vor der Ausreise erfahren haben, dass rechtlich gegen Sie vorgegangen werden soll?

AW: Ich war den ganzen September sehr unruhig. Man hat mich schon vor der angeblichen Verfolgung gewarnt und am 25. September bin ich ausgereist.

LA: Was war der Anlass, der letztendlich zu Ihrer Flucht geführt hat?

AW: Die Angst.

LA: Es kann sein, dass zur genaueren Prüfung Ihres Vorbringens eine Anfrage unter Verwendung der Verbindungsbeamten oder Vertrauensanwälte der österreichischen Botschaft oder der konsularischen Vertretung von Nöten sein wird. Sind Sie damit einverstanden?

AW: Ja, ich bin einverstanden. Fragen Sie jedoch bitte nicht nach mir, sonst wird die Frage aufkommen, weshalb Sie sich für mich interessieren und meine Familie bekommt Schwierigkeiten.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

AW: Ich habe eine Bitte an Sie persönlich und an den Staat Österreich. Nehmen Sie meine Situation zur Kenntnis und ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Hilfe leisten würden. Ich möchte diesem Land etwas Gutes tun."

2. Mit Bescheid vom 02.08.2011, zur im Spruch angeführten Zahl, hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde stellte die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest (AS 358) und traf umfangreiche Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen Folgendes aus:

"Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.

Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Aufgrund der Vorlage als echt klassifizierter Beweismittel (Personalausweis, Führerschein) konnten Sie Ihre Identität sowie Ihre Staatsbürgerschaft kongruent zu Ihren Aussagen zweifelsfrei darlegen. Auch an den Tatsachen, dass Sie verheiratet und orthodoxen Glaubens sind sowie der Volksgruppe der Georgier angehören, bestand kein Zweifel und war weiters davon auszugehen.

Sie konnten glaubhaft machen, dass Sie Teilhaber und zuletzt auch Geschäftführer in einem Einkaufszentrum in XXXX waren. Sie unterlegten Ihre ausführlichen Aussagen mit zahlreichen soweit unbedenklichen Beweismitteln, sodass an Ihren Aussagen zu Ihrer Geschäftsführertätigkeit nicht zu zweifeln war. Im Weiteren war somit auch davon auszugehen, dass Sie über branchenübliche Erfahrungen verfügen.

Ihrem behaupteten (nicht asylrelevanten) Fluchtanlass und der daraus resultierenden Gefährdungslage in Ihrem Heimatland konnte hingegen kein Glauben geschenkt werden.

Obwohl Sie Ihre Geschäftstätigkeit sehr genau schildern konnten, waren Ihren Aussagen zu den angeblichen Bedrohungen äußerst vage gehalten. So konnten Sie nicht einmal die Männer genauer beschreiben, welche Sie angeblich persönlich bedroht hätten. Darüber hinaus konnten Sie keine ausführlichen bzw. konkreten Daten (weder Gesprächsinhalt noch Telefonatzeitpunkte) zu den behaupteten Drohanrufen nennen. Bereits anhand dieser Überlegungen war die von Ihnen behauptete Verfolgungslage in Frage gestellt.

Wenn man nun Ihren Aussagen hinsichtlich der Drohungen folgt, so wären Sie (von welcher Seite auch immer) bedrängt worden, Ihre Geschäftsführungsposition sowie Ihre Geschäfte bzw. Anteile am Einkaufszentrum auf- bzw. abzugeben. Bereits (spätestens) seit dem Zeitpunkt Ihrer Ausreise hätten Sie jedoch alle Geschäftstätigkeiten zurückgelegt und wären Sie damit den in den Raum gestellten Forderungen nachgekommen. Alleine dadurch war der von Ihnen genannte Grund für eine (wie auch immer geartete) Verfolgung als hinfällig zu betrachten.

Zudem war Ihre Ausreiseentscheidung von der Niederlegung Ihre Geschäftstätigkeit zu differenzieren. Vorweg betrachtet war nicht zu unterscheiden, ob Sie nun Ihre Geschäftstätigkeit aufgrund der Ausreise niedergelegt hätten oder lediglich in Ihrem Heimatland verbleibend davon zurückgetreten wären. Die Konsequenz würde in beiden Fällen ein Wegfall der behaupteten Verfolgungsgründe bedeuten. Wenn Sie sich nun parallel zur Niederlegung Ihrer Geschäftstätigkeit zu einer Ausreise entschieden haben, so lag dies in Ihrem eigenen Ermessen bzw. Empfinden.

Wenn Sie nun subjektiv den Eindruck hatten, einer weitergehenden Diskriminierung bzw. Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein, so kann dies objektiv nicht nachvollzogen werden, zumal mit Ihrer Geschäftsniederlegung durch die Ausreise sämtliche von Ihnen angeblich geforderten Handlungen erfüllt worden wären. Der von Ihnen behauptete Ausreisegrund aufgrund einer (wie auch immer gearteten) Verfolgung war daher nicht glaubhaft. Daraus ableitend kann auch keine aktuelle Gefahr für Ihre Person erkannt werden. Angesicht der vorliegenden Umstände (keine Verfolgungsgefahr angezeigt) liegt es nicht im Aufgabenbereich der Behörde herauszufinden, welche Modalitäten nun letztlich zu einer Überschreibung der Anteile des Einkaufszentrums bzw. Ihrer Geschäfte sowie der Weitergabe des Führungspostens geführt haben, zumal keine daraus resultierenden Konsequenz bzw. Gefährdung Ihrer Person zu erkennen war. Wenn Sie sich nun ungerecht behandelt fühlen, so ist dies einerseits nicht verfolgungsrelevant und führt andererseits der Staat Georgien eigens geschaffene staatliche Einrichtungen (siehe dazu z.B. Länderfeststellungen - Kapitel Ombudsmann), die gegen solches Vorgehen Maßnahmen setzen.

Zur Recherche in Ihrem Heimatland und der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 27.05.2011 ist anzuführen, dass diese kein Ergebnis beinhaltet, welches einerseits zur Begründung der Entscheidung beigetragen hätte sowie andererseits Ihnen nicht ohnehin bekannt gewesen wäre, weshalb eine diesbezügliche Gewährung von Parteiengehör nicht angezeigt war.

Aufgrund des als unglaubhaft einzustufenden Ausreiseanlasses kann für Ihre Person keine daraus resultierende Rückkehrgefährdung abgeleitet werden. Sie selbst haben eine solche - abgesehen vom unglaubhaften Ausreiseanlass - auch nicht behauptet. Auch aus Ihrer glaubhaften Geschäftstätigkeit waren, wie bereits oben angeführt, keine Konsequenzen abzuleiten, welche eine Gefährdung Ihrer Person im Falle der Rückkehr indiziert hätten.

Die von Ihnen behauptete Tötung oder Festnahme Ihrer Person im Falle der Rückkehr ist angesichts der obigen Darlegungen nicht nachvollziehbar bzw. als rein spekulativ einzuordnen. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass Sie für Ihr Verhalten ("Niederlegung der Geschäftstätigkeit durch Ausreise") unmenschlich behandelt, diskriminiert oder bestraft würden. Eine denkbare Verwaltungsstrafe wegen möglicherweise unkorrekter bzw. Nicht - Abmeldung Ihrer Geschäfte bzw. Tätigkeit erfüllt dabei ebenso keinen Tatbestand, dem eine unmenschliche Behandlung immanent wäre. Auch Ihr subjektives Empfinden, wonach die aktuelle Regierung in Georgien repressiv gegen Geschäftemacher agieren und damit der eigenen Wirtschaft schaden würde, war objektiviert betrachtet nicht nachvollziehbar und vielmehr als Ausdruck Ihres Unmutes einzustufen.

Die Feststellungen zur Erwerbs- und Wohnmöglichkeit basieren im Wesentlichen auf Ihren eigenen Aussagen, denen deutlich zu entnehmen war, dass Sie im Falle der Rückkehr jedenfalls die Möglichkeit haben werden, Ihre Lebensgrundlage zu sichern. Auch wenn Sie Ihre Geschäftstätigkeit aufgegeben haben, so besitzen Sie eine Wohnung, die aktuell durch Ihre Frau betreut wird. Ihr Vater besitzt ebenso eine Wohnimmobilie. Für die erste Zeit nach der Rückkehr ist Ihre Lebensgrundlage somit jedenfalls gesichert. Ihre umfassenden Erfahrungen als Geschäftsmann werden Ihnen beim Neuaufbau einer Lebensgrundlage bzw. beim Wiedereinstieg ins Berufsleben sicherlich dienlich sein.

Auch den Länderfeststellungen war eine Gefährdung Ihrer Person hinsichtlich des Lebensunterhaltes sowie hinsichtlich der Behandlung nach der Rückkehr nicht zu entnehmen."

Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht eine Beschwerde erhoben, welche am 09.08.2011 beim BAA/Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers wiederholt und weiter ausgeführt.

Die Behörde hat die vom Verfassungsgerichtshof geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall nicht durchgeführt und ist ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Die belangte Behörde stellt in ihrer dreieinhalbseitigen Beweiswürdigung lediglich im Wesentlichen fest, dass mit Aufgabe der Geschäftsanteile seitens des Beschwerdeführers die Verfolgungsgefahr weggefallen wäre und verneint in der Folge die Asylrelevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers.

Zum verfolgungsrelevanten Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer war in seiner Heimat Georgien Geschäftsführer in dem Einkaufszentrum " XXXX " in XXXX . Dies wurde von der belangten Behörde auch im vorliegenden Bescheid festgestellt, da der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zahlreiche Dokumente als Beweis für seine Tätigkeit vorlegte.

Der ehemalige stellvertretende georgische Innenminister XXXX war neben zwei anderen Personen, Herr XXXX und Herr XXXX Hauptteilhaber des Einkaufszentrums " XXXX ".

Er wurde unter bis dato nicht ganz geklärten Umständen gemeinsam mit seiner Ehefrau im November 2009 in seiner Wohnung in XXXX erschossen aufgefunden.

XXXX war ein enger Vertrauter des früheren Innenministers Georgiens, Herr XXXX , der auf Grund der instabilen Situation Georgien bereits vor einiger Zeit verlassen hat und jetzt in Moskau lebt.

XXXX wird zudem von den georgischen Behörden wegen angeblicher finanzieller Unterstützung georgischer oppositioneller Gruppen gesucht.

Ein Bericht darüber findet sich bei Radio Free Europe/Radio Liberty unter XXXX

Bereits am 27.11.2009 gab die georgische Polizei bekannt, dass der Mörder des Ehepaars XXXX gefasst worden und der Fall geklärt wäre. Nähere Umstände wurden nicht veröffentlicht, was auf Grund der großen Bekanntheit und der politischen Position der Opfer sehr ungewöhnlich ist XXXX Abfrage vom 10.08.2011].

Wie der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahmen angab, wurde einer der anderen Hauptteilhaber des Einkaufszentrums XXXX als Mörder verhaftet und auch zu 25 Jahren Haft verurteilt.

Der Beschwerdeführer ist überzeugt, dass Herr XXXX die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen hat, sondern vielmehr die Anschuldigungen konstruiert wurden, um ihn, der ebenfalls der Opposition nahe stand, aus dem öffentlichen Leben zu "entfernen".

Der Beschwerdeführer übernahm die Leitung des Einkaufszentrums im März 2010. Bis zur Ermordung von Ex-Minister XXXX war das Zentrum sehr profitabel; leider begannen aber nach dem Vorfall mehrere Geschäfte die Anlage zu verlassen.

Dem Beschwerdeführer ist nicht bekannt, ob auch auf die Geschäftsmieter Druck ausgeübt wurde, sich von diesem Einkaufszentrum zurückzuziehen.

Er selbst wurde jedenfalls zweimal von ihm unbekannten Männern aufgesucht, zuerst im April, dann im Juni, zuletzt im August 2010. Schon vor April 2010 war der Beschwerdeführer telefonisch ermahnt worden, sich aus dem Einkaufszentrum zurückzuziehen.

Bei der letzten persönlichen Drohung im August 2010 gaben die Männer an, dass sie von XXXX , dem Ex-Direktor für Spezialoperationen und jetzigem Leiter der Kriminalpolizei im georgischen Innenministerium, geschickt worden wären und nochmals nachdrücklich aufgefordert, sich aus den Geschäften des Einkaufszentrums zurückzuziehen. Auch über seine Kontakte als ehemaliger Polizist erhielt der Beschwerdeführer dann Informationen, dass geplant sei, ihn unter falschen Anschuldigungen zu inhaftieren, um ihn so vom Geschäftsleben auszuschließen.

Der Beschwerdeführer war in den beiden Gesprächen darüber informiert worden, dass "übergeordnete Stellen" ein Interesse an diesem Zentrum hätten und er seine Tätigkeit aufgeben solle. Hier findet sich eine unscharfe Übersetzung der Aussagen des Beschwerdeführers in der Niederschrift vom 17.12.2010, nämlich "(..) Sie sagten, an diesem Einkaufszentrum haben übergeordnete Organe Interessen. Ich sollte nichts unternehmen. (..)"; die richtige Übersetzung müsste lauten:

"Ich sollte [im Zentrum] nicht mehr tätig sein."

Der Beschwerdeführer wollte und konnte auch aus wirtschaftlichen Gründen seine Anteile am Einkaufszentrum nicht verkaufen. Seit der Ermordung von Herrn XXXX waren die Preise für Geschäftsflächen im Zentrum wegen schlechter Auslastung und Nachfrage stark gefallen, sodass ein Verkauf für den Beschwerdeführer den wirtschaftlichen Ruin bedeutet hätte.

Auch der Beschwerdeführer hatte, wie auch XXXX und XXXX immer die oppositionellen Gruppen in Georgien unterstützt. Es ist anzunehmen, dass auch dem Beschwerdeführer unterstellt wurde, aus seinen Geschäftseinkünften diese Gruppen finanziell zu unterstützen und dies den Hintergrund für die Drohungen, sowie die nachdrücklichen Aufforderungen zum Rückzug aus dem Einkaufszentrum darstellt.

In dieser Situation konnte der Beschwerdeführer auch nicht von einer effektiven Schutzgewährung seitens der georgischen Sicherheitsbehörden ausgehen und er entschloss sich daher zur Flucht.

Die belangte Behörde hat sich mit diesem Aspekt des Vorbringens des Beschwerdeführers in keiner Weise befasst und auch in den Länderfeststellungen darauf nicht Bezug genommen.

Bei einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren wäre die belangte Behörde zum Schluss gekommen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers asylrelevant ist, da er auf Grund seiner - unterstellten finanziellen - Unterstützung der Opposition einer massiven Gefährdung ausgesetzt war, unter falschen Anschuldigungen in Haft genommen oder gar getötet zu werden und er gegen diese Bedrohung seitens der georgischen Sicherheitskräfte keinen effektiven Rechtsschutz erwarten konnte.

Insgesamt vermögen die erstinstanzlichen Erwägungen jedenfalls keine Grundlage darzustellen, den Schluss auf die Unglaubwürdigkeit bzw. die mangelnde Asylrelevanz meines Vorbringens tragfähig zu begründen. Auch hat der Verfassungsgerichtshof als Erfordernisse der Bescheidbegründung formuliert, dass die Behörde sich mit den Gründen, die für und gegen die von ihr getroffene Entscheidung zu sprechen scheinen, auseinander zusetzen hat, Gründe und Gegengründe einander gegenüberzustellen und dem größeren Gewicht der Argumente den Ausschlag zu geben hat (vgl. VfSlg 8674/1979, 9665, 1983, 10942/1986; VfGH vom 02.03.1992, Zl. B390/91).

Aus § 58 Abs. 2 und § 60 AVG erfließt die Verpflichtung, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen (vgl. VfGH vom 02.03.1992, Zl. B390/91; vgl. auch VwGH vom 27.11.1975, Zlen 1076 und 1226/75). Dies wurde in meinem Fall eindeutig unterlassen, was den gegenständlichen Bescheid jedenfalls mit einem schweren Verfahrensmangel belastet.

Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör

Es wurden dem unvertretenen Beschwerdeführer weder Länderfeststellungen zu Georgien vorgehalten, noch das Vorbringen des Beschwerdeführers vor aktuellen Länderfeststellungen einer Beweiswürdigung unterzogen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer auch das Ergebnis der Recherchetätigkeit der belangten Behörde in Georgien, sowie die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation weder vor Entscheidung der belangten Behörde, noch im belangten Bescheid selbst zur Kenntnis gebracht. Auch wurde ihm keine Möglichkeit zu einer Stellungnahme unter Einräumung einer ausreichenden Frist gegeben, sodass das gegenständliche Verfahren auch aus diesem Grund mit einem erheblichen Verfahrensmangel belastet ist.

Die Behörde trifft die Verpflichtung von Amts wegen den maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln und dem Asylwerber die Gelegenheit zu geben, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gehört zu werden (§§ 37, 39 Abs. 2 AVG) und betreffend aller tatsächlichen Feststellungen der Behörde Kenntnis und Stellung zu nehmen (§ 45 Abs. 3 AVG). Der Partei ist weiters gemäß § 45 Abs. 3 hierbei nicht nur das Beweisergebnis, sondern auch die Beweisquelle bekannt zu geben (vgl. VwGH 20.02.1991, Zl 90/902/0151; 13.09.1991, Zl. 91/18/065). Für die Gelegenheit zur Stellungnahme ist nach der Rechtsprechung eine angemessene Frist einzuräumen (UBAS 19.03.1998, Zl. 202/139/0-I/01/98; UBAS vom 24.08.1998, Zl. 204.605/0-X/30/98; vgl. VwGH, vom 05.06.1996, Zl 96/20/0242). Die Bestimmung der angemessenen Frist richtet sich dabei nach den Umständen im Einzelfall (Vorhandensein eines Rechtsbeistandes, Art der zu bescheinigenden Tatsachen und Form der Beweiserbringung, etc. (UBAS vom 24.08.1998, Zl. 204.605/0-X/30/98; vgl. 26.04.1979, Zl 1392/78;

VwSlgNF 3840A), wobei darüber hinaus der Partei die Möglichkeit der Überlegung und entsprechenden Formulierung der Stellungnahme zu geben ist (VwGH 07.09.1979, Zl 1085/78, 27.03.1980; 58/79;

09.04. 1981, Zl 132/80; 29.11.1982, Zl 82/12/0079).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.

Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)

§ 28 VwGVG Anm. 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für

eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere Folgendes ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der ‚obersten Berufungsbehörde' beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und folgende für die Auslegung des § 28 VwGVG maßgeblichen Gesichtspunkte aufgezeigt:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, auch dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen würde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in nunmehr ständiger Rechtsprechung, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000).

Der angefochtene Bescheid zum Erstbeschwerdeführer erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Die belangte Behörde begründete ihre negativen Entscheidungen hinsichtlich des Asylstatus damit, dass die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der gegen ihn gerichteten Drohungen (von welcher Seite auch immer) seine Geschäftsführungsposition, sowie seine Geschäfte bzw. Anteile am Einkaufszentrum auf - bzw. abzugeben, nicht asylrelevant wären, da der Beschwerdeführer mit Zurücklegung seiner Geschäftstätigkeit nunmehr keiner Verfolgung mehr ausgesetzt wäre. Die belangte Behörde stellt zwar fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers er sei Teilhaber bzw. auch Geschäftsführer dieses Einkaufszentrums in XXXX richtig sind, lässt jedoch offen, ob es sich bei dem vorgebrachten Fluchtvorbringen um eine staatliche Verfolgung oder um eine Verfolgung durch Privatpersonen handelt. Falls die belangte Behörde im weiteren Verfahren zur Erkenntnis gelangt, dass es sich um eine Verfolgung von privater Seite handelt, dann hätte sie zu erheben, ob der georgische Staat in diesem Fall schutzwillig und schutzfähig ist, um diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten.

Überhaupt nicht nachvollziehbar ist die Begründung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer wäre durch die Geschäftsniederlegung bzw. durch seine Ausreise aus Georgien, da er sämtliche geforderten Handlungen erfüllt hätte, frei von jeder Verfolgung und wäre daher eine Verfolgungshandlung gegen ihn nicht glaubhaft und lasse sich daraus auch keine weitere Gefahr für seine Person ableiten. Dies würde im Endeffekt ja bedeuten, dass jeder, der einer Drohung oder einer Erpressung nachgibt, und aus seinem Heimatland flüchtet, damit selbst dazu beiträgt, dass der Verfolgungsgrund gegen ihn wegfällt. Es ist zwar richtig, dass die Genfer Flüchtlingskonvention auf eine Furcht vor aktueller Verfolgung, das heißt im Entscheidungszeitpunkt abstellt, jedoch ist es nachvollziehbar, falls der Beschwerdeführer in seine Heimat zurückkehren sollte und seine Rechte, die ihm abgepresst worden sein sollen, einfordert, neuerlich Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein würde, falls seine Angaben stimmen sollten. Dies zu prüfen hat jedoch die belangte Behörde unterlassen.

Die belangte Behörde hat zwar Recherchen im Heimatland des Beschwerdeführers angestellt, um seine angegebenen Fluchtgründe zu überprüfen, jedoch wurde bei den Recherchen die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht angetroffen, sondern nur dessen Tochter, welche seine Tätigkeit im Einkaufszentrum jedoch bestätigte. Es wäre jedoch nötig gewesen, auch die Ehefrau hinsichtlich der angeblichen Bedrohungen zu befragen, um den wahren Sachverhalt feststellen zu können. Diese Anfragebeantwortung der Staatendokumentation wurde dem Beschwerdeführer auch nicht zum Parteiengehör vorgelegt, mit der Begründung, diese beinhalte kein Ergebnis, welches dem Beschwerdeführer nicht ohnehin bekannt gewesen sei.

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet nicht, dass die Behörde von einander widersprechenden Beweisergebnissen einige herausgreifen, andere aber ohne Begründung nicht erwähnen dürfte. Vielmehr hat die Behörde darzulegen, warum sie gerade diesen Beweisergebnissen folgt, anderen aber nicht. Liegen tatsächlich widersprechende Beweisergebnisse vor, so muss die Behörde daher dazu in ihrer Begründung, soll diese dem Gesetz entsprechen, im einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen, was sie veranlasst hat, dem einen mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen (vgl. dazu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), zu § 45 AVG unter E 70. und 71. zitierte hg Judikatur; vgl. VwGH 22. 5. 2001, 2000/01/0253; 22. 10. 2002, 2001/01/0406 und VwGH 21. 12. 2.000, 98/01/0298).

Der Beschwerdeführer führt in der Begründung seiner Beschwerde dazu an, sein Recht auf Parteiengehör sei verletzt worden.

Zur Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör:

Der VwGH hat im EK vom 27.05.2014 zur Zl. 2012/11/0131 festgestellt.

"Auch Stellungnahmen des Sachverständigen, auf die sich die Behörde in der Begründung des Bescheides maßgeblich gestützt hat, stellen ein Gutachten dar und damit ein Beweismittel, das gemäß § 45 Abs. 3 AVG dem Parteiengehör zu unterziehen gewesen wäre (Hinweis E vom 29. September 2008, 2006/03/0078). Daran ändert die Auffassung der Behörde, in diesen Stellungnahmen sei die bisherige Beurteilung bestätigt worden, ohne dass neue Sachverhaltselemente hervorgekommen seien, nichts, zumal sich die Behörde entscheidend auf dieses Beweismittel gestützt hat. Da die belangte Behörde entgegen ihrer Verpflichtung nach § 45 Abs. 3 AVG dem Beschwerdeführer dazu nicht Parteiengehör einräumte, hat sie den angefochtenen Bescheid mit einem Verfahrensmangel belastet.

Da somit nicht auszuschließen ist, dass die belangte Behörde bei Vermeidung der aufgezeigten Verfahrensmängel zu einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis gelangt wäre, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben."

Siehe auch VwGH vom 26.09.2013 zur Zl. 2010/11/0163.

"Auch Stellungnahmen des Sachverständigen, auf die sich die Behörde in der Begründung des Bescheides maßgeblich gestützt hat, stellen ein Gutachten dar und damit ein Beweismittel, das gemäß § 45 Abs. 3 AVG dem Parteiengehör zu unterziehen gewesen wäre (Hinweis E vom 29. September 2008, 2006/03/0078). Daran ändert die Auffassung der Behörde, in diesen Stellungnahmen sei die bisherige Beurteilung bestätigt worden, ohne dass neue Sachverhaltselemente hervorgekommen seien, nichts, zumal sich die Behörde entscheidend auf dieses Beweismittel gestützt hat. Da die belangte Behörde entgegen ihrer Verpflichtung nach § 45 Abs. 3 AVG dem Beschwerdeführer dazu nicht Parteiengehör einräumte, hat sie den angefochtenen Bescheid mit einem Verfahrensmangel belastet."

Das Bundesasylamt hat sich in der Bescheidbegründung nur auf die Angaben des Beschwerdeführers gestützt, jedoch nicht auf die eingeholte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation und daraus die Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF gefolgert.

Im Gutachten der Staatendokumentation wird aber eher die Tätigkeit des BF bestätigt, hinsichtlich der angeblichen Bedrohung jedoch die geschiedene Ehefrau gar nicht befragt. Wieso die belangte Behörde von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF ausgeht, ist nicht nachvollziehbar, weiters lässt die belangte Behörde offen, ob es sich bei dem vorgebrachten Fluchtvorbringen um eine staatliche Verfolgung oder um eine Verfolgung durch Privatpersonen handelt. Falls die belangte Behörde im weiteren Verfahren zur Erkenntnis gelangt, dass es sich um eine Verfolgung von privater Seite handelt, dann hätte sie zu erheben, ob der georgische Staat in diesem Fall schutzwillig und schutzfähig ist, um diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten.

Dieses Gutachten der Staatendokumantation hat das BAA jedoch dem BF nicht zur Stellungnahme vorgelegt, sodass schon aus diesem Grunde der Bescheid hinsichtlich des BF zu beheben war.

Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Gewährung des Status der Asylberechtigten als so mangelhaft, dass weitere Verfahrensschritte diesbezüglich unerlässlich erscheinen. Es konnte nicht ausgeschlossen werden, hätte die belangte Behörde das Recht auf Parteiengehör des BF nicht übergangen und dieser die Möglichkeit einer Stellungnahme gehabt, dass diese zu einer anderen Entscheidung im Verfahren gelangt wäre.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers auseinanderzusetzen haben und eine neuerliche Anfrage bei der Staatendokumentation zu stellen haben, hinsichtlich einer Befragung der Ehefrau des Beschwerdeführers bezüglich der angeblichen Bedrohungen des Beschwerdeführers, dem Beschwerdeführer dann gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist vorzulegen haben und bei der Erlassung des neuerlichen Bescheides auf diese Stellungnahme einzugehen haben.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu Spruchpunkt B:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall sind lediglich Tatsachenfragen bzw. deren mangelhafte Ermittlung entscheidungsrelevant.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil die Bestimmung inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eine klare - im Sinne einer eindeutigen - Regelung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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