BVwG G311 2114573-1

G311 2114573-1Tribunale amministrativo federale5 feb 2016

Regest

aufschiebende Wirkung - Entfall, Identität der Sache, öffentliches<br/>Interesse, Prozesshindernis der entschiedenen Sache,<br/>Resozialisierung, Rückkehrentscheidung rechtmäßig

Testo completo

BVwG G311 2114573-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G311.2114573.1.00

Spruch

G311 2114573-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA.: Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.08.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde betreffend Spruchpunkt I. und III. wird gemäß § 28 Abs. 2 Z. 1 VwGV iVm § 68 Abs. 1 AVG sowie § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde wird zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG festgestellt, dass die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. Im Übrigen wird die Beschwerde zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 52 Abs. 9 FPG sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 21.06.2013 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.

Begründend hatte die BF im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass sie flüchten habe müssen, da ihre Familie von ihr gewollt habe, dass sie ihren Mann verlasse und jemanden anderen heiraten würde. Da sie ihren Mann nicht verlassen habe wollen, habe sie ihre Heimat verlassen, weil ihre Familie sie andernfalls umgebracht hätte.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2013, Zl. XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 21.06.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: BVwG) vom XXXX, GZ XXXX, wurde die gegen den erstinstanzlichen Bescheid im Asylverfahren erhobene Beschwerde der BF hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen; gleichzeitig wurde eine Revision für nicht zulässig erklärt.

Mit Bescheid des BFA vom 03.02.2015, Zl. XXXX, wurde nach einer neuerlichen Einvernahme der BF am 23.01.2015 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise der BF mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt II.).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die BF schlepperunterstützt und somit rechtswidrig ins Bundesgebiet eingereist und ihr Aufenthalt alleine aufgrund der Betreibung eines Asylverfahrens und somit lediglich für die Dauer des Asylverfahrens legalisiert sei. Die BF halte sich mit ihrem Ehemann in Österreich auf. Das Asylverfahren des Ehemannes sei ebenfalls negativ entschieden worden. Es liege zwar ein Privatleben in Österreich von etwas mehr als einem Jahr vor, aber es würden keine Aspekte einer außergewöhnlichen und schützenswerten Integration vorliegen. Die BF sei in der Grundversorgung und nicht selbsterhaltungsfähig.

Angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung liege somit keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK vor. Aufgrund der äußerst kurzen Dauer des Aufenthaltes in Österreich und der privaten und vorangehend beschriebenen Situation könne nicht von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung wiegen würde, ausgegangen werden.

Der BF sei demnach kein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen gewesen, da dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG nicht zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten sei.

Mangels Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung verbunden und festgestellt, dass die Abschiebung der BF in den Kosovo zulässig sei, zumal ihr im Kosovo keine Gefährdung drohe, was bereits das BVwG ausführlich geprüft habe.

Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX, Zl. XXXX, wurde die gegen den Bescheid vom 03.02.2015 erhobene Beschwerde gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

Am 13.08.2015 stellte die BF einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.

Am 13.08.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der BF statt. Befragt, warum sie jetzt einen neuerlichen Asylantrag stelle und was sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber ihrem bereits entschiedenen Verfahren verändert habe, gab die BF an, dass sie und ihr Mann in großer Gefahr und auf der Flucht vor ihrer Familie seien. Ihre Familie sei gegen ihre Heirat gewesen. Die BF gab unter einem an, dass sie bei ihrem ersten Asylantrag Angst gehabt habe, zu erzählen, dass sie im Kosovo von der serbischen Polizei während des Kosovo-Krieges vergewaltigt worden sei. Sie habe dies erst jetzt zum ersten Mal im Krankenhaus erzählt.

Befragt, ob sie neue Gründe habe, gab die BF an, dass sie durch ihre Familie in Gefahr und nun auch sehr krank geworden sei. Es gehe um psychische Probleme.

Befragt, seit wann ihr die Änderungen ihrer Fluchtgründe bekannt seien, gab die BF an, dass ihr diese seit längerer Zeit bekannt sei, weswegen sie auch aus dem Kosovo geflüchtet seien. Dazu komme, dass sie krank sei.

Befragt, warum sie erst jetzt den (neuerlichen) Asylantrag stelle, gab die BF an, dass sie gegen ihren ersten Bescheid berufen hätte und auch ihre Beschwerde negativ zurückgekommen sei. Die Volkshilfe habe sie nun wieder hierher geschickt, um einen neuen Asylantrag zu stellen.

In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 24.08.2015 erklärte die BF auf die Frage, wie es ihr gesundheitlich gehe, dass es ihr eigentlich gut gehe, sie nehme fallweise Medikamente. Befragt, seit wann sie diese Probleme habe, gab sie an, dass sie diese schon seit Jahren habe und auch schon im Kosovo in psychiatrischer Behandlung gewesen sei.

Befragt zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes gab die BF an, dass sich an den Problemen nichts geändert habe und die Probleme immer noch da seien. Sie hätte einen anderen Mann heiraten sollen, deshalb sei sie hier. Sie denke aber nicht an Scheidung.

Nach Vorhalt, dass ihre Sache vom Bundeverwaltungsgericht vom XXXX rechtskräftig negativ entschieden worden sei und auf die Frage, ob sich an ihren Fluchtgründen etwas Relevantes geändert habe, gab die BF an, dass sich überhaupt nichts geändert habe. Befragt, wie sich die Probleme mit ihrer Familie äußern würden, gab die BF an, dass ihr Bruder ihr gesagt habe, dass er sie umbringen wolle. Andere Gründe gebe es nicht.

Darüber hinaus gab die BF an, dass sie in keinen Vereinen tätig sei, von der Grundversorgung lebe, nicht arbeite, aktuell keinen Deutschkurs besuche und keine Verwandten in Österreich habe.

Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 13.08.2015 gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991 idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 und 6 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde ausgeführt, dass sich aus dem "neuen" Vorbringen der BF kein geänderter Sachverhalt ergeben hätte. Da weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vorn herein ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes dem neuerlichen Antrag der BF entgegen, weswegen mit einer Zurückweisung vorzugehen gewesen sei. Die BF habe außerdem mit ihr eingereisten Ehegatten XXXX keine Angehörigen in Österreich. Sie halte sich seit ihrer widerrechtlichen schlepperunterstützten Einreise in Österreich auf, habe niemals einen anderen als den vorübergehenden asylrechtlichen Aufenthaltstitel gehabt. Die BF habe Deutschkurse absolviert, lebe von der Grundversorgung und gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Eine nachhaltige Integration sei nicht erkennbar. Sie sei bisher strafrechtlich unbescholten. Es existierten keine Umstände, welche ihrer Ausweisung in den Kosovo entgegenstünden. Befunde einer lebensbedrohlichen Erkrankung würden nicht vorliegen. Es könne zudem nicht erkannt werden, dass im Falle einer Rückkehr in den Kosovo eine Existenzgrundlage für die BF nicht gegeben sei. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage würden nicht vorliegen, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden könne. Da der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei gem. § 10 Abs. 1 AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen. In ihrem Fall sei festzustellen, dass für sie bei der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei. Sie bedürfe daher nicht des Schutzes Österreichs. Es sei daher davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei.

Mit Schriftsatz vom 03.09.2015 erhob die BF Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid und beantragte, den Bescheid zur Gänze zu beheben, das Verfahren zuzulassen, in der Sache selbst zu entscheiden und ihr den Status der Asylberechtigten, in eventu den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG auf Dauer unzulässig sei und daher festzustellen sei, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß § 55 Abs. 1 AsylG vorliegen würden und ihr gemäß § 58 Abs. 2 AsylG einen Aufenthaltstitel gem. § 55 AsylG von Amts wegen zu erteilen, festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG idgF vorliegen würden und ihr diese zu erteilen, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben und zur Durchführung eines erneuten Verfahrens und Erlassung eines inhaltlichen Bescheides zurückzuverweisen, jedenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Begründend wurde ausgeführt, dass das sich aus den vorgelegten Befunden ergebende Krankheitsbild im ersten Verfahren noch nicht berücksichtigt werden hätten können bzw. sei dieses damals noch nicht in der Intensität vorgelegen. Aufgrund der akuten schweren posttraumatischen Belastungsstörung, verbunden mit einer latenten Suizidalität ergebe sich eine lebensbedrohliche Erkrankung bzw. eine Erkrankung, die einer Arbeitsfähigkeit entgegenstehe. Bei Berücksichtigung der Lage im Kosovo im Hinblick auf die medizinische Versorgung ergebe sich überdies, dass die gebotenen medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlungen weder zur Verfügung stünden noch finanzierbar seien. In Zusammenschau mit der lebensbedrohlichen Erkrankung werde deutlich, dass eine Abschiebung der BF in den Kosovo diese in eine unmenschliche Lage im Sinne von Art. 3 EMRK bringen würde, weshalb jedenfalls der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei.

Vorgelegt wurden unter einem folgende Befunde/sonstige Unterlagen:

  • Kurzarztbrief Krankenhaus XXXX vom 23.04.2015

  • Aufenthaltsbestätigung Krankenhaus XXXX vom 07.05.2015

  • Aufenthaltsbestätigung Krankenhaus XXXX vom 25.06.2015

  • Kurzarztbrief Krankenhaus XXXX vom 25.06.2015

  • Ladung Bezirksgericht XXXX vom 10.07.2015

  • Kurzarztbrief Krankenhaus XXXX vom 20.07.2015

  • Arztbrief XXXX vom 03.08.2015

  • Arztbrief XXXX vom 04.09.2015

  • Bestätigung XXXX vom 09.07.2015

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 18.09.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF ist Staatsangehörige des Kosovo und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 10 FPG.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass bei der BF eine lebensbedrohliche Erkrankung vorliegt. Die BF leidet jedoch unter einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung mit einer einhergehenden latenten chronischen Suizidalität. Die BF befand sich diesbezüglich jeweils von 23.04.2015 bis 07.05.2015, von 09.06.2015 bis 25.06.2015 und von 08.07.2015 bis 21.07.2015 in stationärer Behandlung in Österreich. Die Erkrankung der BF bestand bereits vor ihrer Einreise nach Österreich und wurde die BF diesbezüglich bereits im Kosovo behandelt.

Die BF reiste gemeinsam mit ihrem Ehegatten XXXX, StA. Kosovo, am 21.06.2013 ins österreichische Bundesgebiet ein.

Der private und familiäre Lebensmittelpunkt der BF befand sich bislang im Kosovo. Im Kosovo leben nach wie vor die Eltern sowie drei Brüder und drei Schwestern der BF.

Die BF hat keine in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandten und es konnten auch sonst keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich festgestellt werden.

Die BF ist bislang keiner geregelten Beschäftigung nachgegangen und lebte in Österreich von den Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Die BF ist strafrechtlich unbescholten.

Die BF hat an zwei Deutschkursen für Anfänger der Volkshilfe sowie der Caritas Flüchtlingshilfe teilgenommen. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass die BF über bestimmte Deutschkenntnisse verfügt, da diesbezüglich kein entsprechendes Sprachzertifikat vorgelegt wurde. Die BF hat keine weiteren Aus-, Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen besucht und sie ist auch kein Mitglied in einem Verein.

Die BF hat Empfehlungsschreiben vorgelegt.

Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden und fortgeschrittenen Integration der BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Der erste Antrag auf internationalen Schutz vom 21.06.2013 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2013 abgewiesen und die BF gleichzeitig aus Österreich in den Kosovo ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX als unbegründet abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen.

Mit Bescheid des BFA vom 03.02.2015 wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und die dagegen erhobene Beschwerde seitens des BVwG mit Erkenntnis vom XXXX als unbegründet abgewiesen.

Die BF stellte am 13.08.2015 neuerlich den nunmehr zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

In Bezug auf die individuelle Lage der BF im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat kann - auch unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustandes - keine, sich in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz entschieden wurde, maßgeblich andere Situation festgestellt werden.

Die BF wurde gemeinsam mit ihrem Ehegatten am 02.11.2015 per Charterflug in den Kosovo abgeschoben.

2. Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Die Feststellungen zur Person der BF sowie zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, auf den im Verfahren vorgelegten Nachweisen, auf der Kenntnis und Verwendung der albanischen Sprache. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person der BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellung, dass die BF an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leidet, beruht auf dem Umstand, dass keine medizinischen Befunde vorgelegt wurden, die eine solche Erkrankung belegen würden. Die Feststellung, dass die BF an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung leidet und diesbezüglich in (auch stationärer) ärztlicher Behandlung in Österreich war, ergibt sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen.

Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die BF über bestimmte Deutschkenntnisse verfügt, ergibt sich daraus, dass die BF keine diesbezüglichen Nachweise über eine abgelegte Deutschprüfung vorgelegt hat.

Die Feststellungen zu den privaten und familiären Anknüpfungspunkten ergeben sich aus den Angaben der BF.

Die Feststellung der strafgerichtlichen Unbescholtenheit der BF in Österreich entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).

Die Feststellung, dass die BF am 02.11.2015 in den Kosovo abgeschoben wurde, ergibt sich aus dem Bericht des BMI vom 16.10.2015 (OZ 6).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A.I.: Zurückweisung wegen entschiedener Sache:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet (VfSlg. 10.240/1984; 19.269/2010). Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Eine "entschiedene Sache" ("res iudicata") iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (d.h. abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Eine Modifizierung des Vorbringens oder der Sachlage, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (VwGH 22.11.2004, Zl. 2001/10/0035). Bei nach Erlassung des Bescheides hervorgekommenen Umständen, welche die Unrichtigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides dartun, handelt es sich nicht um eine Änderung des Sachverhaltes, sondern sind von der Rechtskraft des Bescheides umfasst und bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 24.09.1992, Zl. 91/06/0113; 24.06.2003, Zl. 2001/11/0317; 06.09.2005, Zl. 2005/03/0065).

Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

Für das Verfahren vor dem BVwG ist Gegenstand ("Sache") ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht zurückgewiesen hat (vgl. VfGH 11.06.2015, Zl. E 1286/2014-17).

Das Verwaltungsgericht hat in jenem Falle, dass der Sachentscheidung "res iudicata" entgegenstand oder eine sonstige Prozessvoraussetzung fehlte, keine prozessuale, sondern eine meritorische und (grundsätzlich auch) reformatorische Entscheidung in Form eines Erkenntnisses zu treffen. Diese Kompetenz zur Sachentscheidung ergibt sich unmittelbar aus der - mit Art. 130 Abs. 4 B-VG übereinstimmenden - Bestimmung des § 28 VwGVG, der bezüglich des Inhalts der vom Verwaltungsgericht zu treffenden Sachentscheidung keine Einschränkungen macht. Inhalt einer solchen Sachentscheidung kann es daher auch sein, dass der verfahrenseinleitende Antrag wegen entschiedener Sache oder wegen Fehlens einer sonstigen Prozessvoraussetzung zurückgewiesen wird (VfGH 18.06.2014, VfSlg. 19.882/2014; 11.06.2015, Zl. E 1286/2014-17).

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit der Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung (Beschwerde) nicht neu geltend gemacht werden (VwGH 06.10.1961, VwSlg. 5642 A; 28.11.1968, Zl. 0571/68; 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens siehe VwSlg. 12.799 A). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, die in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A; VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173; grundlegend VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, mit der Glaubhaftigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" (VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556) auseinander zu setzen (VwGH 15.03.2006, Zl. 2006/17/0020).

Auf Grund des Umfanges des Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ist in der gegenständlichen Rechtssache der Umstand relevant, ob vor der belangten Behörde neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten indizieren können.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass in der gegenständlichen Rechtssache eine entschiedene Sache vorliegt. Dies aus folgenden Erwägungen:

Zunächst ist festzuhalten, dass das BFA zu Recht davon ausgegangen ist, dass der erste Asylantrag der BF vom 21.06.2013 rechtskräftig abgewiesen wurde. Mit Erkenntnis vom XXXX wies das BVwG die Beschwerde gegen den negativen Bescheid des Bundesasylamtes gem. §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG als unbegründet ab und wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gem. § 75 Abs. 20 AsylG insoweit an das BFA zurückverwiesen. Mit der Zustellung per 18.11.2014 erwuchs dieses in Rechtskraft.

Der von der BF am 13.08.2015 gestellte zweite Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 27.08.2015 gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991 idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 und 6 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Dem BFA ist nichts entgegenzusetzen, wenn dieses im Bescheid vom 27.08.2015 ausführt, dass sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens kein entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt im Sinne des § 68 AVG ergeben habe:

Zunächst ist auszuführen, dass die BF bei ihren niederschriftlichen Einvernahmen keinen neuen Sachverhalt geltend gemacht, sondern unter Angabe der Gründe, die sie bereits anlässlich der ersten Asylantragstellung ins Treffen geführt hat, explizit angegeben hat, dass sie den neuen Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich deshalb gestellt habe, da ihr erstes Asylverfahren negativ entschieden worden wäre und sie nicht nach Hause zurückkehren wolle. Weiters hat die BF ausdrücklich erklärt, dass ihre ehemals geltend gemachten Fluchtgründe noch aufrecht seien und sich "überhaupt nichts geändert" habe (vgl. Aktenseite 28). Die BF begehrt sohin im vorliegenden Fall die Auseinandersetzung mit ihren bereits im vorangegangenen, rechtskräftig beendeten Asylverfahren geltend gemachten - und damals bereits für nicht asylrelevant befundenen - Fluchtgründen. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2 und 4, 69 und 71 AVG bzw. im Beschwerdeverfahren der §§ 32, 33 VwGVG nicht erfolgen.

Wenn die BF weiters vorbringt, dass sie im Kosovo von der serbischen Polizei vergewaltigt worden sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass ihr nach ihren eigenen Angaben diese Umstände bereits bei ihrem ersten Antrag auf internationalen Schutz bekannt waren, sie diese aber nicht vorgebracht hat. Dabei ist die BF auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das nunmehrige Vorbringen der BF nicht geeignet ist, eine anders lautende Entscheidung herbeizuführen, weswegen das BFA zu Recht vom Vorliegen einer entschiedenen Sache ausgegangen ist.

Im Hinblick auf die Beurteilung in Zusammenhang mit dem Refoulementschutz ist auszuführen, dass, wie im angefochtenen Bescheid und in den Vorverfahren bereits dargelegt wurde, im Falle der BF nicht davon auszugehen ist, dass diese im Falle einer Rückführung in ihren Herkunftsstaat einem realen Risiko einer Verletzung von Art. 2 EMRK. Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Ebenso wenig kam im gegenständlichen Verfahren hervor, dass konkret für die BF im Falle einer Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein und wird darauf hingewiesen, dass auch im nunmehrigen (zweiten) Verfahren keinerlei Umstände hervorgekommen sind, welche die Erlassung einer Entscheidung nach § 68 AVG ausschließen würden.

Bezüglich der von der BF vorgelegten medizinischen Befunde ist auszuführen, dass diesen zu entnehmen ist, dass sie an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Diesbezüglich ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Vor dem Hintergrund der strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Ausweisung der BF in den Kosovo eine Verletzung der Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellen würde, da in casu nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass im Kosovo in Bezug auf die genannten Krankheitsbilder die erforderlichen notwendigsten Behandlungsmöglichkeiten nicht verfügbar wären. Dies ergibt sich zudem aus dem eigenen Vorbringen der BF, die in ihrer Einvernahme vor dem BFA am 24.08.2015 ausdrücklich erklärt hat, aufgrund der bereits seit Jahren bestehenden psychischen Probleme bereits im Kosovo in psychiatrischer Behandlung gestanden zu sein. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk" und ergibt sich auch aus den vorgelegten Befunden keine akute Selbstmordgefahr der BF im Falle seiner Abschiebung, es ist bei ihr nach wie vor eine latente Suizidalität gegeben, nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR kann darin jedoch eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte gemäß Art. 3 EMRK nicht erkannt werden kann.

Da keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom BFA von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, da sich weder die allgemeine Situation im Kosovo in der Zeit, seit der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, entscheidungswesentlich geändert hat, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine solche Änderung eingetreten ist, ist die belangte Behörde im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.

Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, dass das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG stammt.

Gemäß § 1 Z 2 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG sowie § 18 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt A.II.: Rückkehrentscheidung:

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG, sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Die BF ist Drittstaatsangehörige. Sie fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

Die BF verfügt über keine familiären oder sonstigen sozialen Bindungen in Österreich. Lediglich befand sich ihr Ehemann in Österreich, der jedoch wie auch die BF gemeinsam mit dieser am 02.11.2015 in den Kosovo abgeschoben wurde, weshalb diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben der BF erfolgt ist. Die BF konnte auch keine hinreichenden eigenen Existenzmittel in Österreich nachweisen. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar: Wenngleich die BF Unterstützungserklärungen vorgelegt hat, die ihre Integrationsbemühungen bezeugen, kann diesen jedoch dennoch keine starke persönliche Bindung oder gar ein Abhängigkeitsverhältnis zu Personen entnommen werden, die ein schützenswertes Privatleben rechtfertigen würden. Die BF hat zwar an zwei Deutschkursen für Asylwerber teilgenommen, hat jedoch die Absolvierung entsprechender Prüfungen zumindest auf dem Niveau A2 nicht nachweisen können.

Auch konnte nicht davon ausgegangen werden, dass die BF über keinerlei Bindungen mehr zu seinem Herkunftsstaat Kosovo verfügen würde, zumal sich die BF lediglich knapp über zwei Jahre außerhalb des Herkunftsstaates befunden hat und daher nicht gesagt werden kann, dass die BF ihrem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in ihrer Heimat nicht mehr zurückfinden würde. Zudem leben im Kosovo nach wie vor ihre Eltern, drei Brüder und drei Schwestern der BF.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.

Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat Kosovo unzulässig wäre.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9, § 55 FPG sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG im Falle einer erhobenen Beschwerde gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme und Nichtaufhaltens des Fremden im Bundesgebiet im Entscheidungszeitpunkt festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war, ansonsten dem BF die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.

Wie bereits ausgeführt konnten keine Anhaltspunkte dafür gefasst werden, welche einer Rückkehrentscheidung weder zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde noch gegenwärtig entgegengestanden hätten, weshalb die Rechtmäßigkeit dieser im Sinne des § 21 Abs. 5 BFA-VG festzustellen war.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Im gegenständlichen Fall hat sich nach dem Vorbringen der BF hinsichtlich des Fluchtgrundes keine Änderung zu den bisherigen vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Verfahren ergeben. Hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes ist das Bundesverwaltungsgericht den Angaben der BF gefolgt, eine Änderung des Sachverhaltes liegt - wie ausgeführt - nicht vor. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in den Erwägungen zum Spruchteil A) wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene, zitierte Rechtsprechung der Höchstgerichte übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ergeben sich aus der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, jene für den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebenen Sachverhaltselementen, deren Vorliegen im Fall des BF nicht einmal behauptet wurde. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat knüpft an das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.04.2014 an, in dem wiederum entsprechende Judikatur zitiert wurde.

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