W192 2119700-1•BVwG W192 2119700-1
W192 2119700-1Tribunale amministrativo federale4 feb 2016
Angehörigeneigenschaft, Beschwerdevorentscheidung, Bindungswirkung,<br/>Einreisetitel, Familienzusammenführung, österreichische<br/>Vertretungsbehörde, Parteiengehör, Vorlageantrag
W192 2119694-1/2E
W192 2119710-1/2E
W192 2119703-1/2E
W192 2119712-1/2E
W192 2119700-1/2E
W192 2119706-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. RUSO nach Beschwerdevorentscheidungen der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 14.12.2015, Zl. Islamabad-OB/KONS/1839/2014, aufgrund der Vorlageanträge von XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Rothkappel (ÖRK), Wiener Hauptstrasse 32, 1040 Wien, über die Beschwerden gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 19.10.2015 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden gemäß § 35 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht
zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Bezugsperson, ein als Sohn der Erstbeschwerdeführerin und Bruder des Zweitbeschwerdeführers, der Drittbeschwerdeführerin, der Viertbeschwerdeführerin, des Fünftbeschwerdeführers und des Sechstbeschwerdeführers bezeichneter afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 07.08.2012 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihm wurde mit Bescheid des Bundesasylamts vom 20.03.2013 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine Aufenthaltsberechtigung erteilt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.05.2014 wurde eine gegen die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten erhobene Beschwerde gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen.
Am 01.10.2014 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und die weiteren Beschwerdeführer, alle Staatsangehörige von Afghanistan, bei der österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005.
Im für die Einbringung des Antrages verwendeten Formblatt führten die Beschwerdeführer aus, dass sich ihr Sohn bzw. ihr Bruder in Österreich befinde und sie hier mit ihm leben wollen. Den Anträgen wurden jeweils Kopien relevanter Seiten der Reisepässe der Beschwerdeführer, jeweils eines Auszuges aus dem Standesregister (Tazkira) sowie eines Eheschließungszertifikates der Erstbeschwerdeführerin, ausgestellt am 08.07.2006, angeschlossen. Es wurden auch Kopien des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2014 betreffend die weitere Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung an die Bezugsperson sowie Dokumentenkopien betreffend die Lebensverhältnisse der Bezugsperson beigelegt.
Laut einem Vermerk der Botschaft in englischer Sprache gab die Beschwerdeführerin am 01.10.2014 zu einem Fragebogen im Familienverfahren an, dass ihr Ehemann seit etwa sieben Jahren verschollen sei. Die Eheschließung sei vor 20 Jahren durch einen Mullah nach der afghanischen Kultur erfolgt sei. Die Eheschließung sei 2006 bei einem afghanischen Gericht registriert worden.
Die Beschwerdeführerin wurde über die allenfalls erforderliche Vornahme einer Altersfeststellung und einer DNA-Analyse zur Überprüfung der Blutsverwandtschaft informiert und stimmte der Vornahme einer DNA-Untersuchung zu.
Mit Schreiben vom 01.10.2014 übermittelte die Österreichische Botschaft Islamabad die Anträge der Beschwerdeführer an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
Mit Schreiben vom 26.03.2015 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der österreichischen Botschaft in Islamabad gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass nach Prüfung der Sachlage die Gewährung des Status von subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde in einem Beiblatt mitgeteilt, dass die Identität der Bezugsperson mangels Vorlage von Identitätsdokumenten nicht feststehe, dass die Bezugsperson im Verfahren einen anderen Namen seiner Mutter als den Namen der Erstbeschwerdeführerin laut Einreiseantrag und vorgelegten Dokumenten angegeben habe, dass die Bezugsperson keinerlei Dokumente vorgelegt habe, die ein Verwandtschaftsverhältnis zu den Beschwerdeführern beweisen und dass die Beschwerdeführer mit ihren Einreiseanträgen keine Dokumente betreffend den in Österreich lebenden angeblichen Sohn (bzw. Bruder) vorgelegt hätten.
Am 07.05.2015 wurde der nunmehrigen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer eine Aufforderung der österreichischen Botschaft Islamabad vom 14.04.2015 zur Stellungnahme zur Mitteilung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl übermittelt.
Mit Schreiben ihrer nunmehrigen Rechtsvertreterin vom 12.05.2015 teilten die Beschwerdeführer dazu mit, dass die Bezugsperson seiner Mutter alle erforderlichen Unterlagen übermittelt habe - seinen Bescheid bezüglich der Verlängerung des subsidiären Schutzes, seinen damaligen Meldezettel sowie die Kopie seiner Aufenthaltskarte. Es sei keinen rechtlichen Bestimmungen zu entnehmen, dass die Identität der Bezugsperson feststehen müsse. Ausschlaggebend seien der Aufenthaltsstatus der Bezugsperson sowie das Verwandtschaftsverhältnis zu den Beschwerdeführern. In diesem Fall sei die Bezugsperson jedoch nicht über eine mögliche DNA-Analyse belehrt worden.
Die Bezugsperson habe im Asylverfahren stets alle Familienmitglieder angegeben. Die Angabe des abweichenden Namens seiner Mutter sei erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt sei die Bezugsperson jedoch 15 Jahre und sieben Monate alt gewesen und es sei der Minderjährige ohne Anwesenheit einer rechtlichen Vertretung befragt worden. Aussagen seien mit einem anderen Beweismaß zu bewerten, wobei nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes das Alter und der Entwicklungsstand des Minderjährigen zu berücksichtigen sei. Auch bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt im Alter von 16 Jahren und zwei Monaten habe der Beschwerdeführer seine Mutter und seine Geschwister erwähnt. Es sei die Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Erstbefragung sowie der Entwicklungsstand und Bildungsstand der Bezugsperson nicht berücksichtigt worden, wenn ihr vorgeworfen werde, den Namen seiner Mutter falsch angegeben zu haben. Es sei weiters in Afghanistan nicht unüblich, dass man zwei Namen trage. Es sei der Bezugsperson auch nicht bewusst gewesen, dass seine Mutter nicht so wie er selbst mit Nachnamen heiße. Jedenfalls hätte das junge Alter und der Bildungsstand der Bezugsperson bedacht werden müssen. Bei Zweifel an diesen Angaben hätte das Bundesamt die Bezugsperson seiner Ermittlungspflicht dem AVG und dem Asylgesetz folgend als Zeuge einvernehmen müssen, was es allerdings unterlassen hat. So hätte dieser angebliche Widerspruch aufgeklärt werden können.
Zum Unterbleiben der Vorlage von Dokumenten zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses zwischen der Bezugsperson und den Beschwerdeführern wurde vorgebracht, dass der Bezugsperson keine Möglichkeit zur Einvernahme als Zeuge eingeräumt worden sei und die Behörde daher ihre Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei. Die Familieneigenschaft hätte durch eine DNA-Analyse eindeutig nachgewiesen werden können. Gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG habe das Bundesamt einem Fremden die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen, wenn es diesem nicht gelingt, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen. Über diese Möglichkeit sei der Fremde zu belehren. Eine entsprechende Belehrung der Bezugsperson sei in diesem Fall jedoch nicht erfolgt.
Die Ermittlungen würden eine ernsthafte Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Antragstellerin und ihres Sohnes vermissen lassen.
Die Stellungnahme wurde durch die Österreichische Botschaft am 25.05.2015 neuerlich dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem Ersuchen um Mitteilung übermittelt, ob die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe. Mit Nachricht vom 05.10.2015 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Österreichischen Botschaft mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe. Zur Stellungnahme der Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass die Bezugsperson zwar bei der Erstbefragung ohne Anwesenheit eines gesetzlichen Vertreters befragt wurde, jedoch im Beisein des gesetzlichen Vertreters bei der weiteren Einvernahme angegeben habe, alle Daten mit Ausnahme der Angaben über das Alter seiner Mutter richtig angegeben zu haben. Seine Angaben zum Alter der Mutter bei der Erstbefragung habe er in diesem Zusammenhang berichtigt. Somit stimme weder der Name noch das Alter der angeblichen Mutter mit jenen der Erstbeschwerdeführerin überein. Eine DNA-Analyse werde aufgrund dessen auch nicht als notwendig angesehen.
2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 19.10.2015 wurden die Einreiseanträge gemäß § 35 AsylG 2005 abgewiesen und angeführt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt habe, dass eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten im zugrunde liegenden Fall nicht wahrscheinlich sei, da die Identität der Bezugsperson mangels Vorlage von Identitätsdokumenten nicht feststehe, die Bezugsperson im Verfahren einen anderen Namen seiner Mutter als den Namen der Erstbeschwerdeführerin laut Einreiseantrag und vorgelegten Dokumenten angegeben habe, da die Bezugsperson keinerlei Dokumente vorgelegt habe, die ein Verwandtschaftsverhältnis zu den Beschwerdeführern beweisen und da die Beschwerdeführer mit ihren Einreiseanträgen keine Dokumente betreffend den in Österreich lebenden angeblichen Sohn (bzw. Bruder) vorgelegt hätten.
Die Antragsteller hätten mit Schreiben vom 12.05.2015 eine Stellungnahme zur mit Schreiben der Botschaft vom 14.04.2015 bekannt gegebenen beabsichtigten Ablehnung des Antrages erstattet, die dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zugeleitet worden sei, wobei die Behörde nach Prüfung mitgeteilt habe, dass durch das Vorbringen nicht unter Beweis gestellt werden konnte, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz wahrscheinlich sei.
3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 13.11.2015 Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen das Vorbringen der Stellungnahme vom 12.05.2015 wiederholt.
Es wurde weiters ausgeführt, dass aufgrund der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit bei grundsätzlich bestehender Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zur Entscheidung in der Sache selbst der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes (Verfassungssammlung 17.033 sowie Verwaltungsgerichtshof, 19.06.2008,2007/21/0423) nicht mehr gefolgt werden könne, wonach die Botschaft in asylrechtlichen Familienverfahren nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamts gebunden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe über die Erteilung des Einreisetitels gemäß § 35 AsylG i.V.m. § 26 Fremdenpolizeigesetz zu entscheiden und dabei auch über die Wahrscheinlichkeit einer Gewährung desselben Schutzes zu entscheiden.
Der angefochtene Bescheid sei auch deshalb rechtswidrig, weil das Bundesamt es unterlassen habe, die Bezugsperson zu einer Einvernahme zu laden, um die vermeintlichen Widersprüche zu klären und es sei die Bezugsperson nicht bezüglich einer DNA-Analyse belehrt worden und auch die Minderjährigkeit der Bezugsperson während des Asylverfahrens nicht berücksichtigt worden. Die Bezugsperson habe im gesamten Verfahren seine Familienmitglieder angegeben und es liege somit zweifelsfrei eine Angehörigeneigenschaft sowie ein nachgewiesenes Familienleben vor, welches bereits im Herkunftsland bestanden habe. Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und der Erstbeschwerdeführerin sowie ihren minderjährigen Kindern die Einreise zu gewähren. Der Beschwerde wurden Kopien des Meldezettels, der Aufenthaltsberechtigungskarte und des Bescheids betreffend die Verlängerung der Gültigkeit der befristeten Aufenthaltsberechtigung der Bezugsperson, Fotos der Familie und eine angebliche Bestätigung der Familieneigenschaft durch einen Bürgermeister im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer angeschlossen.
Laut der hergestellten Übersetzung der angeblichen Bestätigung aus der Sprache Dari ins Deutsche wird in dieser Unterlage durch Dorfälteste die schlechte Lebenssituation der Erstbeschwerdeführerin und ihrer Familie bestätigt, wobei als Familienmitglieder eine Person mit dem Namen der Bezugsperson und als weitere Familienmitglieder die minderjährigen Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer genannt werden. Die Bestätigung weist zufolge der Übersetzung kein Datum auf.
4. In der Folge erließ die Österreichische Botschaft mit Bescheid vom 14.12.2015 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG, mit welcher die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG abgewiesen wurde. Die Behörde gründete ihre Entscheidung im Wesentlichen auf das Vorliegen der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, welche auch nach Einräumung von Parteiengehör zum allein wesentlichen Umstand der fehlenden Angehörigeneigenschaft im Verfahren aufrecht geblieben sei.
Dagegen brachten die Beschwerdeführer durch Schriftsatz ihrer Rechtsvertreterin vom 15.12.2015 einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG ein. Darin wurde zur Begründung der Beschwerdevorentscheidung vorgebracht, dass aus dem seitens der Botschaft zitierten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.2014, W212 2010725 über die Bindung der Behörde an eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl mangels Rechtskraft der Entscheidung nichts zu gewinnen sei.
Weiters habe der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 06.06.2014, B 369/2013 zur aktuellen Rechtslage eine Prüfungspflicht sowohl durch das Bundesamt als auch durch die Botschaft gesehen und die seitens der Botschaft angeführte Bindung dagegen nicht mehr angeführt.
Der Verfassungsgerichtshof habe erst jüngst mit Erkenntnis vom 23.11.2015, E 1510, 1511/2015 ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, in dem dieses sich an die Mitteilung des BFA gebunden erachtete, aufgrund von Willkür aufgehoben.
Mit einem am 18.01.2016 eingelangten Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die beschwerdeführenden Parteien, Staatsangehörige von Afghanistan, stellten am 01.10.2014 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005.
Als Bezugsperson wurde ein afghanischer Staatsangehöriger bezeichnet, welcher der Sohn der Erstbeschwerdeführerin und der Bruder des Zweitbeschwerdeführers, der Drittbeschwerdeführerin, der Viertbeschwerdeführerin, des Fünftbeschwerdeführers und des Sechstbeschwerdeführers sei. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesasylamts vom 20.03.2013 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Auch nach Erstattung einer ergänzenden Stellungnahme der beschwerdeführenden Parteien vom 12.05.2015 zur negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 26.03.2015 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - wie schon zuvor am 26.03.2015 - mit Erledigung vom 05.10.2015 mitgeteilt, dass eine Gewährung des Status von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an die Antragsteller nicht wahrscheinlich sei.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Islamabad und basieren auf einem mängelfreien Ermittlungsverfahren, in dem die Möglichkeit der Beschwerdeführer zur Rechtsverfolgung durch Einräumung von Parteiengehör gewahrt wurden.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. §35 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet:
"Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.
(2) Befindet sich der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 und Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9) und
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat."
3.2. § 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten:
"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
...
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
...
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
§ 26. Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."
3.3. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Asylgesetz 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (vormals Bundesasylamtes) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung eines Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung kommt durch die Botschaft nicht in Betracht (VwGH 2007/21/0423 vom 19.06.2008, VwGH 2013/21/0152 vom 17.10.2013 mwN, siehe weiterführend auch VfGH U 1233/2013 vom 27.09.2013). Es ist weiters zu betonen, dass es sich nach §35 AsylG 2005 bzw. §26 FPG beim Antrag eines Familienangehörigen bei der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland nur um einen bloßen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels handelt (vgl RV 330 24.GP). Bei einer Erteilung eines Einreisetitels ist aber zu berücksichtigen, dass Art 8 EMRK im Allgemeinen kein Recht auf Einreise in ein bestimmtes Land gewährt (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00, newsletter 2001, 159 uva). Art 8 EMRK gewährt kein unmittelbares Zuwanderungsrecht und lässt den Mitgliedstaaten der EMRK bei der Gestaltung der Einwanderungspolitik einen breiten Ermessensspielraum (vgl VfSlg 17.013/2003 und 18.613/2008).
Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der angebliche Sohn bzw. Bruder der Beschwerdeführer genannt. Die Behörde führte über diesen Antrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durch und kam aufgrund der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung internationalen Schutzes nicht wahrscheinlich sei, zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen, da die Identität der Bezugsperson mangels Vorlage von Identitätsdokumenten nicht feststehe, da die Bezugsperson im Verfahren einen anderen Namen seiner Mutter als den Namen der Erstbeschwerdeführerin laut Einreiseantrag und vorgelegten Dokumenten angegeben habe, da die Bezugsperson keinerlei Dokumente vorgelegt habe, die ein Verwandtschaftsverhältnis zu den Beschwerdeführern beweisen und da die Beschwerdeführer mit ihren Einreiseanträgen keine Dokumente betreffend den in Österreich lebenden angeblichen Sohn vorgelegt hätten.
Es ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.06.2008, 2007/21/0423 zu verweisen, wonach aus dem Gesetz nicht abgeleitet werden könne, dass die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) "noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwider laufen, dem Familienangehörigen einer asylberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Asylantrages zuständige Bundesasylamt die Asylgewährung nicht für wahrscheinlich erachte."
Im Hinblick auf die Bindung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes wäre daher auf die Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich inhaltlicher Rechtswidrigkeit in Bezug auf die fehlende Angehörigeneigenschaft nicht einzugehen. Es ist unstrittig, dass hinsichtlich des allein wesentlichen Umstandes der fehlenden Angehörigeneigenschaft und der darauf gegründeten negativen Wahrscheinlichkeitsprognose durch das BFA (in Verbindung mit der schon angesprochenen Bindungswirkung für die Vertretungsbehörde) das Parteiengehör durch die Gelegenheit zu einer abschließenden Stellungnahme gem. § 11 Abs. 1 FPG gewahrt wurde. Wenn im Rahmen dieses Verfahrens der Auffassung der Beschwerdeführer über die - ihrer Ansicht nach gegebenen - Angehörigeneigenschaft nicht gefolgt wird, ist das eine Frage der Beweiswürdigung - und diese fällt (nach der Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl) negativ aus. Wie auch schon in der Beschwerdevorentscheidung richtig festgestellt wurde, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich, da den beschwerdeführenden Parteien die beabsichtigten Ablehnungsgründe zur Kenntnis gebracht wurden, daraufhin eine Stellungnahme eingebracht wurde, welche ordnungsgemäß zur neuerlichen Beurteilung an das BFA übermittelt wurde.
Aus einer Erörterung der Frage der Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.2014 ist für die Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, da diese Entscheidung lediglich die erfolgte Äußerung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rechtsfrage darstellt, an der sich die belangte Behörde orientiert hat. Überdies hat der Verfassungsgerichtshof mittlerweile mit Beschluss vom 18.09.2015, E360-361/2015, die Behandlung einer dagegen erhobene Beschwerde abgelehnt.
Ebenso nicht zu folgen ist der im Vorlageantrag geäußerten Auffassung, der Verfassungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 06.06.2014, B 369/2013 eine Prüfpflicht sowohl durch das Bundesamt als auch durch die Botschaft gesehen. Tragendes Argument für die Aufhebung des angefochtenen Bescheids in dieser Beschwerdesache ist allein der Umstand gewesen, dass dem damaligen Beschwerdeführer wegen Verletzung des Parteiengehörs die Möglichkeit genommen wurde, die Mitteilung des Bundesasylamtes inhaltlich zu erörtern. Aus den vom Verfassungsgerichtshof in B 369/1013 zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshof, die Belegstellen für die Judikatur zur Bindungswirkung der Mitteilung des Bundesasylamtes sind, ergibt sich, dass dem Verfassungsgerichtshof eine Abkehr von der Rechtsprechung über die Bindungswirkung nicht unterstellt werden kann.
Der im dortigen Beschwerdeverfahren zugrunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich von jenem der vorliegenden Verfahren auch dadurch maßgeblich, dass der im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof angefochtene abweisende Bescheid gegenüber einer Mutter von vier Kindern ergangen war, denen zugleich eine Einreiseerlaubnis nach Österreich gemäß § 35 AsylG 2005 erteilt wurde, wobei in der abweisenden Entscheidung über den Antrag der Mutter keine Gründe dafür dargelegt wurden. Im vorliegenden Fall ist im Zusammenhang mit der Abweisung des Antrags der Erstbeschwerdeführerin nicht die Erteilung einer Einreiseerlaubnis an etwaige nahe Verwandte der Beschwerdeführerin erfolgt.
Im Übrigen hat der Verfassungsgerichtshof in diesem Verfahren auch keinen Gesetzesprüfungsbeschluss zu den ganz evident präjudiziellen Bestimmungen über die Bindungswirkung des § 35 AsylG und des § 26 Fremdenpolizeigesetz gefasst.
Im vorliegenden Beschwerdefall sind die Rechtsverfolgungsmöglichkeiten durch Parteiengehör auch gewahrt gewesen.
Auch aus der im Vorlageantrag angesprochenen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 23.11.2015, E 1510/2015 ist keine Abkehr von der bindenden Wirkung der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA abzuleiten. Im zugrundeliegenden Beschwerdefall hat sich aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht ergeben, weshalb einer der Beschwerdeführer nicht als Familienangehöriger der in Österreich lebenden asylberechtigten Person qualifiziert wurde, da die Begründung lediglich auf ein nicht bestehendes Eheverhältnis zwischen seinem in Österreich als anerkannter Flüchtling lebenden Vater und seiner ebenfalls beschwerdeführenden Mutter abgestellt wurde. In den vorliegenden Beschwerdefällen ergibt sich jedoch aus dem Umstand, dass das Abstammungsverhältnis der Bezugsperson zur Erstbeschwerdeführerin nicht dargetan werden konnte, dass auch kein Angehörigenverhältnis zu den weiteren Beschwerdeführern als Kinder der Erstbeschwerdeführerin besteht.
Es weist allerdings auch das Beschwerdevorbringen keine Eignung auf, die Beurteilung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Zweifel zu ziehen, zumal die Beschwerdeführer sowie die Bezugsperson im Verfahren tatsächlich keine unbedenkliche Urkunde über ihre behaupteten verwandtschaftlichen Beziehungen vorlegen konnten. Die Beschwerde zeigt nicht nachvollziehbar auf, dass dieser Mangel durch eine weitere Befragung der Bezugsperson beseitigt hätte werden können.
Daneben ist das BFA zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in seinem Asylverfahren in der Lage hätte sein müssen, den Namen und das Alter der Erstbeschwerdeführerin - behauptetermaßen seiner Mutter - korrekt anzugeben. Dies ist unstrittig nicht der Fall gewesen und es kann dieser Mangel auch nicht durch Umstände der Einvernahme ohne Anwesenheit eines gesetzlichen Vertreters bei der Erstbefragung sowie durch den Entwicklungsstatus und den Bildungsstand der Bezugsperson erklärt werden. Es ist einem fünfzehnjährigen oder sechzehnjährigen Jugendlichen zumutbar, korrekte Angaben über den Namen und den Alter seiner Mutter zu tätigen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Bezugsperson bei der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt seine ohne Anwesenheit eines gesetzlichen Vertreters bei der Erstbefragung getätigten Angaben über den Namen seiner Mutter bestätigt hat, wobei er zugleich eine Änderung der Angaben über ihr Alter vorgenommen hat. Dies lässt erkennen, dass der Beschwerdeführer ungeachtet nicht bestehender Volljährigkeit zu diesem Zeitpunkt in der Lage war, seine ursprünglichen Angaben zu überprüfen und zu hinterfragen und ihm notwendig erscheinende Änderungen bzw. Berichtigungen vorzubringen. Dabei hat allerdings jene Änderung hinsichtlich des Alters seiner Mutter letztlich dazu geführt, dass diese Angabe nicht mit den aus den vorgelegten Identitätsdokumenten der Erstbeschwerdeführerin ersichtlichen Daten in Einklang zu bringen sind.
Es hat sich auch nicht dadurch ein Verfahrensmangel ergeben, dass die Bezugsperson nicht über die Möglichkeit der Vornahme einer DNA-Analyse auf sein Verlangen belehrt wurde. Im vorliegenden Verfahren ist die Erstbeschwerdeführerin bei der Befragung an der Österreich Botschaft Islamabad am 01.10.2014 über die Möglichkeit der Vornahme einer DNA-Analyse informiert worden und hat ihre Bereitschaft erklärt, erforderlichenfalls eine solche Überprüfung vornehmen zu lassen. Sie hat im Verfahren jedoch ein derartiges Verlangen in weiterer Folge nicht gestellt.
Eine Belehrung der Bezugsperson, die nicht Partei der vorliegenden Verfahren ist, wird durch § 13 Abs. 4 BFA-VG nicht vorgesehen.
3.4. Eine mündliche Verhandlung hatte gemäß § 11a Abs. 2 FPG zu unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
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