BVwG W185 2119351-1

W185 2119351-1Tribunale amministrativo federale4 feb 2016

Regest

Außerlandesbringung, medizinische Versorgung, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard, Versorgungslage

Testo completo

BVwG W185 2119351-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W185.2119351.1.00

Spruch

W185 2119351-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2015, Zl. 1085912506-151279146, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG 2005 als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Nigeria, gelangte irregulär in das österreichische Bundesgebiet und stellte hier am 06.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Zu seiner Person liegt eine EURODAC-Treffermeldung hinsichtlich einer erkennungsdienstlichen Behandlung vom 20.07.2015 in Spanien (ES2.....) vor.

Im Verlauf seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion XXXX vom 06.09.2015 brachte der Beschwerdeführer vor, an keinen gesundheitlichen Beschwerden zu leiden und keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich oder einem anderen EU-Staat zu haben. Im Jahr 2013 habe er seine Heimat verlassen und sei zunächst nach Marokko gereist. Vor ca. zwei Monaten sei er dann weiter nach Spanien gefahren, wo ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden seien und er für einen Monat in einem Lager habe bleiben dürfen. Anschließend habe er das Camp jedoch verlassen müssen und sei auf der Straße gelandet, weshalb er sich letztlich entschieden habe, Spanien zu verlassen. In weiterer Folge sei er mit dem Zug über die Schweiz nach Österreich gefahren und habe hier einen Asylantrag gestellt. Er wolle nicht nach Spanien zurückkehren, da er dort nach einem Monat auf die Straße gesetzt worden sei und keine Hilfe bekommen habe.

Am 01.10.2015 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Aufnahmeersuchen gemäß Art. 13 Abs. 1 der VO Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (infolge Dublin-III-VO) an Spanien. Mit Schreiben vom 05.10.2015 erklärten sich die spanischen Behörden bereit, den Beschwerdeführer auf Grundlage des Art. 13 Abs. 1 der Dublin III-VO aufzunehmen (AS 83).

Am 28.10.2015 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, nach einer durchgeführten Rechtsberatung im Beisein eines Rechtsberaters einvernommen. Eingangs bestätigte der Beschwerdeführer über Nachfrage, sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen. Seit er jedoch von seinem Onkel im Alter von 20 Jahren zusammengeschlagen worden sei, habe er Probleme mit den Ohren und dem linken Auge. Ein HNO-Arzt in Österreich habe ihm gesagt, dass sein rechtes Ohr operiert werden müsse. Der Beschwerdeführerwurde aufgefordert, die Befunde vorzulegen. Zu seinen Aufenthalt in Spanien gab der Beschwerdeführer an, sich dort einen Monat in einem Lager und ein weiteres Monat bei einer "Organisation" aufgehalten zu haben. Dort, wo er geschlafen habe, habe er auch zu essen bekommen. In Spanien habe es keine konkreten Vorfälle betreffend seine Person gegeben; er sei niemals verfolgt oder bedroht worden. Er habe sich in Spanien auch nie in medizinische Behandlung begeben. Da Österreich sein Reiseziel gewesen sei, er das Land liebe und in Nigeria niemanden habe, wolle er hier bleiben. Deshalb habe er in Spanien auch nicht um Asyl angesucht. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Verwandten und Bekannten. Auch finanzielle Abhängigkeiten oder besonders enge Beziehungen zu Personen in Österreich bzw der EU habe er nicht.

Einem mit 09.10.2015 datierten Schreiben einer HNO-Fachärztin zufolge (beim Bundesamt eingelangt am 03.11.2015) wurden beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen gestellt: Adhäsivprozess rechts, Otitis med.chron.sin (Anm: chronische Mittelohrentzündung). Als Therapie wurde das Trockenhalten des linken Ohres angeordnet und eine Tympanoplastik links (Anm: Eingriff in Lokalanästhesie zur Beseitigung von Defekten des Trommelfells oder der Gehörknöchelchenkette bzw zur Wiederherstellung der Schalleitung zum Innenohr; siehe Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch) als empfehlenswert erachtet. Zudem sei dem Beschwerdeführer eine "HG bds Verordnung" mitgegeben und eine Kontrolle als erforderlich angesehen worden (Aktenseiten 117 bis 119 des Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers, infolge kurz: AS).

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.11.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 13 Abs. 1 der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Spanien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Die Feststellungen zur Lage in Spanien wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen Folgendermaßen zusammengefasst (nunmehr gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

Allgemeines zum Asylverfahren

Die Behörden untersuchen jeden Asylantrag individuell und es gibt ein Beschwerdeverfahren. Spanien überstellt keine Dublin-Fälle nach Griechenland (USDOS 27.2.2014).

In Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Gesetz 4/2000 vom 11. Januar über die Rechte und Freiheiten von Ausländern in Spanien und ihre soziale Integration, werden Personen, die bei der illegalen Einreise betreten werden, der Polizei übergeben, welche die weiteren Schritte einleitet (Asyl, Rückkehr). Wenn unter den Festgenommenen Personen sind, welche Gesundheitsprobleme haben, werden diese direkt den Gesundheitseinrichtungen übergeben (CPT 9.4.2015).

Die grundsätzlichen Rechte für Asylwerber und Migranten sind durch die spanische Verfassung garantiert. Die dafür geschaffenen Gesetze sind das Immigrationsgesetz 2/2009 und das Asylgesetz 12/2009, ergänzt durch Einführungsbestimmungen und königliche Dekrete. Das Asylgesetz regelt das Recht auf Asyl und subsidiären Schutz. Es enthält dabei wichtige Neuerungen und setzt die EU Qualifikations-, Verfahrens- sowie Kapitel 5 der Familienzusammenführungsrichtlinie in nationales Recht um. Es enthält das Prinzip des subsidiären Schutzes und erweitert den Begriff des Flüchtlings- bzw. subsidiären Schutzes auf Personen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen oder sexuellen Orientierung verfolgt werden (EDAL 1.1.2012). AW haben das Recht auf kostenlose Rechtshilfe, einen Dolmetscher, medizinische Versorgung und auf soziale Unterstützung im Rahmen der vom Gesetz vorgesehenen verschiedenen Programme (UNCAT 5.5.2014).

Das Asylverfahren besteht grundsätzlich aus einem Zulassungs-, einem ordentlichen und einem Asylverfahren an einer Grenze. Zuständig für die Bearbeitung von Asylanträgen ist das Oficina de Asilo y Refugio (OAR), welches im Innenministerium angesiedelt ist. Im Zulassungsverfahren muss innerhalb eines Monats ab Antrag entschieden werden, ob der Asylantrag zulässig ist oder nicht. Das OAR gibt dabei eine Empfehlung ab, ob der AW in das ordentliche Verfahren übernommen wird oder nicht, die formelle Entscheidung trifft diesbezüglich dann der Innenminister. Eine negative Entscheidung in diesem Fall kommt einer Ablehnung des Asylantrags gleich. Der AW hat dann zwei Möglichkeiten dagegen zu berufen:

entweder mittels eines administrativen Einspruchs beim OAR oder durch einen Einspruch beim Gerichtshof der autonomen Regionen (17 an der Zahl) und, außerordentlich, mittels eines Revisionseinspruchs neuerlich beim OAR, wenn neue Beweise für eine Zulassung des Asylantrags vorgelegt wurden (EDAL 1.1.2012, vgl. CEAR o.D.).

Wird ein Asylantrag zugelassen, kann ein Asylverfahren im beschleunigten oder im ordentlichen Verfahren abgewickelt werden. Das beschleunigte Verfahren (Dauer: 3 Monate) wird bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen durchgeführt, u.a. wenn es sich um Mitglieder vulnerabler Gruppen, wie z.B. unbegleitete Minderjährige handelt oder bei für zulässig befundenen Asylanträgen aus der Haft heraus. UNHCR kann innerhalb von 10 Tagen dazu eine Empfehlung abgeben. Das ordentliche Verfahren dauert dagegen 6 Monate (EDAL 1.1.2012).

Ein Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen der 1. Instanz ist vor der Administrative Chamber of the High National Court zu führen. Dabei ist die Beschwerde nicht nur auf Formalaspekte reduziert, sondern wird auch inhaltlich behandelt. Das Gericht hat die Kompetenz, dem AW einen Flüchtlingsstatus zuzuerkennen und den Fall nicht wiederum an die 1. Instanz zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Ein weiterer Einspruch kann noch vor das Höchstgericht gebracht werden, das, im Falle einer positiven Entscheidung, ebenfalls direkt einen Flüchtlingsstatus zu vergeben berechtigt ist (EDAL 1.1.2012, vgl. CEAR o.D.).

Im Asylverfahren an der Grenze (Flug- bzw. Meereshafen) ist ein ähnliches Prozedere vorgesehen, allerdings mit verkürzten Fristen:

Entscheidung innerhalb von 4 Arbeitstagen mit Verlängerung auf 10 Arbeitstage, wenn eine diesbezügliche Intervention von UNHCR seitens des Innenministers gebilligt wird. Auch hier kann gegen eine Entscheidung wegen Unzulässigkeit bzw. Ablehnung eines Asylantrags das Rechtsmittel eines administrativen Einspruchs (neuerliche Überprüfung mit aufschiebender Wirkung innerhalb von 2 Tagen an die 1. Instanz und neuerliche Entscheidung derselben ebenfalls innerhalb von 2 Tagen) erhoben werden. Bei negativem Ausgang dieses Einspruchs besteht wiederum die Möglichkeit beim Obersten Nationalen Gericht dagegen zu berufen und um aufschiebende Wirkung anzusuchen, welches binnen 3 Tagen entscheiden muss. Sollten bei dieser Art von Verfahren die dabei vorgegebenen Fristen überschritten werden, wird das Verfahren in das ordentliche Verfahren übergeführt und der Asylwerber darf spanischen Boden betreten (EDAL 1.1.2012).

Quellen:

Dublin-Rückkehrer

Dublin-Rückkehrer werden durch die Dublin-Einheit des OAR behandelt. Sie haben Zugang zum Asylverfahren und zu Unterbringungseinrichtungen wie jeder andere AW auch. Nach der Ankunft kommen AW in die Notaufnahmeeinrichtungen des Roten Kreuzes, wo sie weitere Informationen über das Asylverfahren (Erstantrag oder Fortsetzung des Verfahrens) erhalten (CEAR o.D.).

Beim Zugang zum Asylverfahren nach Dublin Rücküberstellung bei noch laufendem Verfahren und bei rechtskräftig negativ abgeschlossenem Verfahren hält sich Spanien an die im Dublin-Abkommen beschlossenen Regelungen. Bei erstmaligem Stellen eines Asylantrags wird nach Information des OAR ein normales Asylverfahren eingeleitet. Dublin-Rückkehrer werden in Anhaltezentren für die unbedingt notwendige Zeit, jedoch maximal 60 Tage inhaftiert (VB 22.8.2013).

Spanien überstellt keine Dublin-Fälle nach Griechenland (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable

Bei vulnerablen Antragstellern (Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Behinderte, Alte, Schwangere, alleinerziehende Elternteile, Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen ernsten Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt und Opfer von Menschenhandel), ist deren spezifische Situation im Verfahren zu berücksichtigen. Minderjährige Antragsteller, die Opfer einer Form der Vernachlässigung, des Missbrauchs, Folter etc. sind, sollen angemessene medizinische und psychologische Betreuung und Hilfe erhalten. UMA sind der Staatsanwaltschaft zu melden und den Kinderfürsorgeorganisationen anzuvertrauen. Bei Unklarheit über die tatsächliche Minderjährigkeit hat der Staatsanwalt eine medizinische Altersfeststellung zu veranlassen. Es ist gemäß spanischen Gesetzen ein Vormund zu ernennen, der den UMA auch im Asylverfahren vertritt (OAR o.D.d; vgl. UNCAT 5.5.2014). In jüngeren Fällen wurde die medizinisch-psychiatrische Bewertung der Vulnerabilität gemäß Istanbul-Protokoll (Handbuch für die wirksame Untersuchung und Dokumentation von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung oder Strafe) in einer Madrider Klinik vorgenommen (UNCAT 5.5.2014).

Die Unterbringung, Überwachung und Obsorge von unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern erfolgt gemäß der in den verschiedenen autonomen Regionen regional geltenden Regelungen. Alle autonomen Regionen unterliegen dem spanischen Jugendschutzgesetz, das den Rahmen für die jeweiligen regionalen Regelungen vorgibt. In einigen autonomen Regionen wie Madrid kommen sie automatisch in staatliche Betreuungseinrichtungen für Minderjährige. Minderjährige im schulpflichtigen Alter (6-16 Jahre) müssen am Unterricht teilnehmen. In allen Fällen wird ihnen die spanische Sprache beigebracht. In den meisten Fällen wird minderjährigen Asylwerbern nach Absolvierung der Schulpflicht eine Lehrstelle zur Verfügung gestellt. Dadurch erlangen diese schneller einen Arbeitsplatz, was in der Mehrzahl der Fälle auch generell anstatt einer schulischen Aus- bzw. Fortbildung bevorzugt wird (VB 22.8.2013).

Laut der Auskunft des Madrider Asylamtes, werden unbegleitete minderjährige Asylwerber in anderen autonomen Regionen wie z.B. Andalusien vorerst in betreuten Privatunterkünften untergebracht, wo sie erst an die europäische bzw. regionale Kultur herangeführt werden. Nach dieser Eingewöhnungsphase erfolgt eine Unterbringung in staatlichen Betreuungseinrichtungen. Diese sind auf Internatsbasis eingerichtet, d.h., neben der bereitgestellten Unterkunft und Verpflegung wird dort auch der schulische Unterricht abgehalten. In Regionen, in denen die Unterbringung vorerst in Privatunterkünften erfolgt, sind schulpflichtige unbegleitete Minderjährige verpflichtet, an den entsprechenden örtlichen Schulen am Unterricht teilzunehmen (VB 22.8.2013).

Im Fall von Zweifeln bezüglich der Minderjährigkeit müssen die Jugendbehörden verständigt werden, die die Altersfeststellung durch medizinische Untersuchung veranlassen. Die Rückführung von unbegleiteten Minderjährigen in das Herkunftsland erfolgt im Sinne der überwiegenden Interessen des Minderjährigen. Die Umstände der Unterkunft und Versorgung unbegleiteter minderjährigen Asylwerber in Spanien sind dieselben wie die der unbegleiteten Minderjährigen, die keine Asylwerber sind. Dieselben Regelungen treffen auch für im Rahmen des Dublin-Übereinkommens Rücküberstellte zu. Die Gewichtung solcher Einrichtungen liegt jedoch, aufgrund der in der Vergangenheit großen Ankunftszahlen in diesen Gebieten, in Südspanien und in den am Mittelmeer gelegenen autonomen Regionen, wie Andalusien und Murcia bzw. auf den Kanaren (VB 22.8.2013).

Quellen:

Non-Refoulement

Eine Aufhebung eines internationalen Schutzes hat unmittelbar die Anwendung fremdenrechtlicher Bestimmungen zur Folge. Trotzdem darf keine Ausweisung in ein Land erfolgen, in welchem Leben oder Freiheit der Person gefährdet ist oder in dem sie Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt ist (OAR o.D.b).

Quellen:

Versorgung

Asylwerber, die über keine finanziellen Mittel verfügen, haben das Recht auf Sozialleistungen und Hilfe durch die verschiedenen Unterbringungsprogramme. Diese Hilfen können unter bestimmten Voraussetzungen reduziert oder aberkannt werden (OAR o.D.a).

Alle Fremden haben ein Recht auf medizinische Versorgung in Notfällen. In der Praxis werden allen in Flüchtlingszentren untergebrachten Asylwerbern auf Verlangen ein Dolmetscher, ein Anwalt und ein Psychologe beigestellt. Asylwerber, die mittellos sind, werden an Sozialeinrichtungen verwiesen, die kostenlos Unterkunft, Kleidung und Nahrung zur Verfügung stellen. Dabei haben schwangere Frauen, Kinder und kranke Menschen Priorität. Auf diese Leistungen gibt es keinen Rechtsanspruch. Außerdem gibt es in den Flüchtlingszentren einen Gratiszugang zur Sprachausbildung und Handwerkerlehre. Jedenfalls werden in den Flüchtlingszentren bei Bedarf auch gratis Kleidung und ein kleines Taschengeld zur Verfügung gestellt. Für die Fälle, in denen es keine Unterbringung im Flüchtlingszentrum gibt, weil es sich zum Beispiel um kranke Menschen oder um Personen handelt, die bei Angehörigen wohnen können, wird eine monatliche Unterstützung ausbezahlt (VB 22.8.2013).

Während ihres Asylverfahrens leben Antragsteller in Unterbringungszentren oder in individueller bzw. Familien-Unterbringung in Wohnungen. Die Unterbringung dauert 6 Monate, verlängerbar auf 12 bzw. in Ausnahmefällen auf 18 Monate, je nach individuellem Bedarf (CEAR o.D.).

Das Unterbringungssystem in Spanien ist ein gemischtes System bestehend einerseits aus einem staatlichen Netzwerk von 4 Flüchtlingsaufnahmezentren (2 in Madrid: Alcobendas und Vallecas; 1 in Sevilla und eines in Valencia) sowie 2 temporären Migrantenunterbringungszentren in Ceuta und Melilla. Andererseits gibt es Unterbringungseinrichtungen und Hilfsprogramme für AW, die von NGOs betrieben und vom spanischen Arbeits- und Sozialministerium finanziert werden (UNCAT 5.5.2014).

Für Personen, die zur Unterbringung in den Flüchtlingsaufnahmezentren berechtigt sind, werden verschiedene Beihilfen ausbezahlt. Für das Jahr 2015 betragen die Hilfen für Einzelpersonen EUR 51,60/Monat, für Minderjährige EUR 19,06/Monat und einmalig EUR 181,70 pro Kind als Geburtsbeihilfe. Es gibt noch weitere Beihilfen für Transport, Kleidung, usw., sowie für die Unterbringung außerhalb eines Zentrums (BOE 4.4.2015).

Es gibt Berichte über widerrechtliche Außerlandesbringungen nach Marokko aus den Exklaven Ceuta und Melilla (AI 25.2.2015). Die CETIs (Centros de Estancia Temporal de Inmigrantes) in den spanischen Exklaven Ceuta und Melilla sind öffentlich betriebene Zentren, die zur Erstaufnahme von AW und Immigranten, die illegal in die Exklaven eingedrungen sind. Die dort Untergebrachten, dürfen die Zentren jederzeit verlassen. Die CETIs bieten Unterbringung, Kleidung, Verpflegung und medizinische Versorgung, sowie spezialisierte Dienste (Krankenversorgung, Trainingsprogramme, rechtliche und soziale Hilfe, usw.) zur Integration der Fremden. Die Kapazitäten betragen 512 (Ceuta) bzw. 480 (Melilla) Plätze. Trotzdem waren beide Zentren in der Vergangenheit oft und anhaltend überfüllt. Daher haben die Behörden Anstrengungen unternommen, den Transfer Betroffener aus den CETIs nach Festlandspanien zu erhöhen. So wurden 2014 5.179 Personen aus Melilla nach Spanien gebracht. 4.450 davon wurden im Rahmen der Betreuungsprogramme für AW und Flüchtlinge bzw. für humanitäre Hilfe, in Unterbringungszentren gebracht. Gleichzeitig erhielt Spanien Hilfe aus dem europäischen Rückkehrfonds (5 Mio. Euro im Jänner 2015), um die Kapazitäten der CETIs zu erhöhen und qualitativ zu verbessern (CPT 9.4.2015). UNHCR begrüßte bereits Ende 2014 die Schaffung von Asylbüros durch das spanische Innenministerium in den genannten Exklaven (UNHCR 6.11.2014).

Quellen:

Medizinische Versorgung

Asylwerber in Spanien haben das Recht auf Zugang zu Krankenversorgung (OAR o.D., vgl. UNCAT 5.5.2014).

Alle Psychologen, die in den staatlichen Unterbringungszentren und für die wesentlichsten NGOs arbeiten (Spanische Rotes Kreuz, CEAR und Accem), erhielten Schulungen gemäß dem Istanbul-Protokoll. Alle AW haben Zugang zu allgemeiner und spezialisierter medizinischer Hilfe, die kostenlos durch den Staat gewährleistet wird. Spezialisierte Mitarbeiter von Unterbringungszentren und NGOs überwachen die psychische und physische Gesundheit der Antragsteller. Das spanische Arbeits- und Sozialministerium finanziert eigene Programme spezialisierter NGOs für die Unterstützung von Folteropfern, die ihnen zur Betreuung übergeben wurden (UNCAT 5.5.2014).

Quellen:

Schutzberechtigte

Mit der Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz sind verschiedene Rechte verbunden, u.a. permanente Niederlassungs- und Arbeitsgenehmigung gemäß spanischem Gesetz (4/2004 vom 11. Jänner); Zugang zu Schulbildung, ärztlicher Betreuung, Wohnung, Sozialhilfe und sozialen Diensten, Sozialversicherungs- und Integrationsprogrammen unter denselben Bedingungen wie spanische Staatsbürger; Zugang zu Weiterbildung im selben Ausmaß wie spanische Staatsbürger; Zugang zu allgemeinen oder bestimmten festgelegten Integrationsprogrammen; Zugang zu Beihilfeprogrammen zur freiwilligen Rückkehr usw. Bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten können Schutzberechtigte zusätzliche Services auf den Gebieten Zugang zu Arbeit, Wohnung, Bildung, Übersetzerdienste, Unterstützung Alter und Behinderter, sowie wirtschaftliche Nothilfen in Anspruch nehmen. Bei Nichtzuerkennung eines Schutzstatus kann gemäß spanischen Gesetzen ein humanitärer Aufenthalt gewährt werden (OAR o. D.c).

Die Integrationsprogramme dauern 18 Monate, sind im Ausnahmefall aber verlängerbar (EMN 2013).

Quellen:

Im Übrigen wurde im Bescheid ausgeführt, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass er tatsächlich Gefahr laufe, in Spanien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Der Beschwerdeführer habe in Spanien keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, habe jedoch eigenen Angaben zufolge einen Monat in einem Camp und anschließend einen Monat bei einer "Organisation" in Spanien verbracht. Somit habe er während seines zweimonatigen Aufenthaltes dort eine Grundversorgung erhalten. Im Übrigen habe sich Spanien aufgrund der Dublin III-VO zur Übernahme des Beschwerdeführers bereit erklärt, und somit europarechtlich zur Prüfung des Asylantrages verpflichtet. Ebenso habe Spanien die Statusrichtlinie, die Verfahrensrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie anzuwenden, ein den dort genannten Anforderungen entsprechendes Asylverfahren zu führen, beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Schutz zu gewähren und für die Dauer des Verfahrens eine entsprechende Grundversorgung zu bieten. Nachdem der Beschwerdeführer keine Verwandten oder Bekannten in Österreich habe und auch eine besondere Integration seiner Person im Bundesgebiet ausgeschlossen werden könne, stelle die Außerlandesbringung insgesamt gesehen keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens dar. Vulnerabilitätsaspekte seien nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer sei nicht lebensbedrohlich erkrankt. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Spanien nicht ausreichend medizinisch behandelt werden würde. Die medizinische Grundversorgung sei in Spanien gewährleistet. Eine Art 3 EMRk-Verletzung sei somit nicht zu befürchten.

Gegen den Bescheid richtet sich die am 02.12.2015 fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Im Wesentlichen wird darin der bisherige Verfahrensgang wiederholt und angegeben, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei, nach Spanien zurückzukehren. Hinsichtlich der Gründe dafür verweise er auf seine Angaben im Rahmen seiner Einvernahme. Darüber hinaus fügte der Beschwerdeführer dem Rechtsmittelschriftsatz Ausführungen in eigenen Worten hinzu. Nachdem die Ausführungen laut den Angaben des Übersetzers "völlig schlecht geschrieben" und "der Inhalt teilweise unverständlich" sei, werden sie hier zur Veranschaulichung wiedergegeben: "Ich will bitte, dass die Regierung dieses Landes mir hilft, ...

(unverständlich) ... (unverständlich) ... Moroco ...

(unverständlich) ... das Land wird mir helfen ... (unverständlich)

... ich habe jemand, der mir helfen kann ... (unverständlich) ...

Mutter oder Vater".

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Nigeria, reiste im Juli 2015 über Spanien, wo er am 20.07.2015 erkennungsdienstlich behandelt wurde, illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein. In der Folge reiste er irregulär in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte hier am 06.09.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Am 01.10.2015 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Aufnahmeersuchen gemäß Art 13 Abs 1 Dublin III-VO an Spanien. Mit Schreiben vom 05.10.2015 stimmte Spanien der Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 13 Abs. 1 der Dublin III-VO zu.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Spanien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Der Beschwerdeführer ist nicht lebensbedrohlich erkrankt. Die Diagnose einer HNO-Fachärztin lautet: "Adhäsivprozess rechts, Otitis med.chron.sin" (Anm: chronische Mittelohrentzündung). Als Therapie wurde das Trockenhalten des linken Ohres angeordnet und eine Tympanoplastik links sowie eine Kontrolle als empfehlenswert erachtet. Eine Überstellung nach Spanien ist nicht als unzumutbar anzusehen. Der Beschwerdeführer ist transportfähig.

Besondere private, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers und zu seiner erkennungsdienstlichen Behandlung in Spanien ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhalt mit der aufliegenden EURODAC-Treffermeldung der Kategorie 2 vom 20.07.2015.

Die Feststellung hinsichtlich des Aufnahmeersuchens seitens der österreichischen Dublin-Behörde sowie der Zustimmung durch Spanien beruht auf dem - im Verwaltungsakt dokumentierten - durchgeführten Konsultationsverfahren.

Die Zuständigkeitsbegründung Spaniens gemäß Art. 13 der VO Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (welche keine vorangegangene Antragstellung in einem anderen Land voraussetzt, sondern darauf abstellt, dass ein Beschwerdeführer "aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat") ergibt sich einerseits aus den Angaben des Beschwerdeführers, der selbst ausgeführt hat, aus einem Drittstaat (Marokko) kommend, nach Spanien gelangt zu sein und andererseits aus dem korrespondierenden EURODAC-Treffer der Kategorie 2 zu Spanien.

Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Spanien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen unten).

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Dublin-Rückkehrer haben Zugang zum Asylverfahren und zu Unterbringungseinrichtungen wie jeder andere Asylwerber auch. Asylwerber haben das Recht auf Zugang zu Krankenversorgung.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage (insbesondere aus dem vorgelegten ärztlichen Schreiben einer HNO-Fachärztin vom 09.10.2015). Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.

Die festgestellten, persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich im Speziellen aus den eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Da die in Rede stehende Beschwerde nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht wurde, ist nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

(5) Eine Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung ist binnen einer Woche einzubringen."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten:

"Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Art. 7 Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Art. 16 Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17 Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

Art 29 Modalitäten und Fristen

(1) ..............

(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedsstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedsstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist."

Art 9 Abs. 2 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission lautet:

"(2) Ein Mitgliedsstaat, der aus einem der in Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 genannten Gründe die Überstellung nicht innerhalb der üblichen Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Annahme des Gesuchs um Aufnahme oder Wiederaufnahme der betroffenen Person oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese aufschiebende Wirkung hat, vornehmen kann, unterrichtet den zuständigen Mitgliedstaat darüber vor Ablauf dieser Frist. Ansonsten fallen die Zuständigkeit für die Behandlung des Antrags auf internationalen Schutz bzw die sonstigen Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) Nr 604/2013 gemäß Artikel 29 Absatz 2 der genannten Verordnung dem ersuchenden Mitgliedstaat zu."

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Spaniens ergibt. Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12); dies unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich.

In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Spaniens zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrages in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat (nämlich Marokko) kommend die Grenze Spaniens illegal überschritten hat und dort im Juli 2015 erkennungsdienstlich behandelt wurde. Zudem stimmte die spanische Dublin-Behörde der Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 13 Abs. 1 der Dublin III-VO mit Schreiben vom 05.10.2015 ausdrücklich zu.

Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art 17 Abs. 2 Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer und verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet bzw. mangels Vorliegens eines humanitären Sonderfalls keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers.

Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05;

15.10. 2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949;

25.04. 2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:

Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).

Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Spanien gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.

Vorausgeschickt wird, dass das Bundesverwaltungsgericht zum heutigen Datum auch in Kenntnis der aktuellen Berichtslage (weiterhin) nicht davon ausgeht, dass Überstellungen nach Spanien allgemein die EMRK oder GRC verletzen.

Vorweg ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des spanischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe.

Es kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Spanien überstellt werden, aufgrund der spanischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde.

Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Spanien jedenfalls im Hinblick auf die erstinstanzlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden.

Die Kritik des Beschwerdeführers an der Versorgungslage in Spanien ist unter dem Blickwinkel zu sehen, dass dieser dort bislang noch keinen Asylantrag gestellt hat, wodurch er sich letztlich selbst jeglicher Möglichkeit begeben hat, ihm seitens der spanischen Behörden staatliche Hilfe und Unterstützung, wie sie Asylwerbern regulär gewährt wird, zuteilwerden zu lassen und in das entsprechende Versorgungsnetz zu fallen. Obwohl der Beschwerdeführer in Spanien nicht um internationalen Schutz angesucht hat, wurde dieser eigenen Angaben zufolge trotzdem für ein Monat in einem Lager untergebracht und versorgt, wozu die spanischen Behörden - mangels Asylantragstellung - nicht verpflichtet gewesen wären. Sogar als er das Lager habe verlassen müssen, sei er nach seinen eigenen Ausführung ein weiteres Monat lang von einer "Organisation" in Spanien versorgt worden (vgl. AS 113), wodurch insgesamt ersichtlich wird, dass dem Beschwerdeführer in Spanien eine Versorgung gewährt wurde und dies trotz des neuerlich zu erwähnenden Umstandes, dass dieser dort bislang nicht als Asylwerber aufgetreten ist.

Im Übrigen ist der Beschwerdeführer in Spanien laut eigenen Angaben weder verfolgt oder bedroht worden, noch hat es dort konkret ihn betreffende Vorfälle gegeben.

Fest steht, dass der Beschwerdeführer als Dublin-Rückkehrer nunmehr offiziell an die spanischen Behörden, die sich ausdrücklich zur Übernahme des Genannten bereit erklärt haben, überstellt wird. Nach den Länderfeststellungen haben Dublin-Rückkehrer Zugang zum Asylverfahren und zu Unterbringungseinrichtungen wie jeder andere Asylwerber auch. Bei erstmaligem Stellen eines Asylantrages (wie gegenständlich), wird ein normales Asylverfahren eingeleitet (siehe auch AS 130). Das Bundesverwaltungsgericht hegt nach dem Gesagten keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer nach erfolgter Asylantragstellung in Spanien ein faires Asylverfahren und Zugang zu den typischen für Asylwerber vorgesehenen Versorgungsleistungen (u.a. auch eine Unterkunft) erhalten wird. Der Beschwerdeführer hat bei einer Überstellung nach Spanien auch keine unmittelbare Abschiebung in seine Heimat zu befürchten, zumal Spanien das Non-Refoulement-Gebot beachtet und dort demnach Rückführungen in Länder, in welchem das Leben oder die Freiheit der Person gefährdet ist oder sie der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt wäre, nicht durchgeführt werden dürfen.

Der Beschwerdeführer hat weiters vorgebracht, in Österreich bleiben zu wollen, da dies sein Zielland gewesen sei. Er liebe das Land und brauche Hilfe, da er keine Eltern mehr habe. Hiezu ist festzuhalten, dass es einem Asylwerber nicht frei steht, das Asylverfahren in einem Land seiner Wahl durchzuführen, sondern gelten hiefür die Bestimmungen der Dublin III-VO, die im vorliegenden Fall unzweifelhaft eine Zuständigkeit Spaniens ergeben. Spanien hat sich auch ausdrücklich bereit erklärt, den Beschwerdeführer aufzunehmen. Dieser hat in Spanien jedenfalls die Möglichkeit einen Asylantrag zu stellen und ein gesetzeskonformes Asylverfahren durchzuführen.

Auch sonst konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen seiner Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Spanien und letztlich beim EGMR geltend zu machen.

Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist im vorliegenden Fall gemäß der oben getroffenen Feststellungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an keinen akut lebensbedrohenden Krankheiten leidet und für den Fall einer Überstellung nach Spanien keine reale Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten könnte.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Der Beschwerdeführer leidet im Wesentlichen an einer chronischen Mittelohrentzündung; dies nach eigenen Angaben bereits seit seinem zwanzigsten Lebensjahr. Fachärztlich empfohlen wurden das Trockenhalten des linken Ohres und ein chirurgischer Eingriff in Lokalanästhesie sowie Kontrollen. Aus dem am 03.11.2015 vorgelegten diesbezüglichen ärztlichen Schreiben ergibt sich unzweifelhaft, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen die hohe Schwelle der oben dargestellten Judikatur zu Verletzungen von Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit Krankheiten nicht erreichen. Der Beschwerdeführer ist nicht lebensbedrohlich erkrankt und ist transportfähig.

Schließlich ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass Asylwerber in Spanien das Recht auf medizinische Versorgung haben. Sofern der Beschwerdeführer sohin eine ärztliche Behandlung in Spanien benötigen sollte, wird ihm eine solche auch gewährt.

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird Kranken eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt.

Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben keine Angehörigen in Österreich, weshalb bereits definitionsgemäß kein Eingriff in das Recht auf Familienleben vorliegt. Der Beschwerdeführer befand sich zum verwaltungsbehördlichen Entscheidungszeitpunkt erst seit ungefähr fünf Monaten in Österreich. Es ist daher insbesondere auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich nicht davon auszugehen, dass hinreichend starke private Anknüpfungspunkte zu Österreich bestehen, die zu einem relevanten Privatleben iSd Art 8 EMRK führen würden (vgl. zB VfGH 6.3.2008, B 2400/07). Derartige Umstände sind im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG idgF konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens sowie des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

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