W119 2014223-1•BVwG W119 2014223-1
W119 2014223-1Tribunale amministrativo federale4 feb 2016
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Religion, Rückkehrsituation, Sicherheitslage,<br/>subsidiärer Schutz, Volksgruppenzugehörigkeit
W119 2014223-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24. 10. 2014, Zl 821429206-2139501, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 1. 12. 2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 4. 2. 2017 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 9. 10. 2012 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
Am selben Tag fand die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers bei der Polizeiinspektion Kittsee AGM statt. Zunächst gab er an, aus Kabul zu stammen, unverheiratet zu sein und der Volksgruppe der Hazara anzugehören. Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, in Afghanistan wegen eines Kommandanten namens XXXX in Gefahr zu sein. Dieser Kommandant habe Leute gezwungen, gegen die Kuchis zu kämpfen. Er sei bereits einmal mitgenommen worden. Als dieser Kommandant ihn das zweite Mal habe mitnehmen wollen, sei er geflüchtet. Daraufhin habe der Kommandant Leute auf ihn gehetzt, um ihn zu töten. Deswegen sei er aus seiner Heimat geflüchtet.
Am 30. 10. 2013 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt einvernommen. Dort führte er zunächst aus, dass seine Familie derzeit in XXXX , XXXX lebe. Er sei in XXXX , im Distrikt XXXX in der Provinz Maidan Wardak geboren und aufgewachsen. Nachdem es Probleme mit den Kuchis gegeben habe, sei er mit seiner Familie im Jahr 2011 nach Kabul geflüchtet. Er habe in Afghanistan keine Verwandten, sein Onkel väterlicherseits lebe in Pakistan, und weitere Verwandte würden im Iran leben. Er habe ein Jahr eine Koranschule besucht. Danach habe er die familieneigenen Kühe und Schafe gehütet. Sein Vater sei vor sieben Jahren an den Folgen einer Erkrankung gestorben.
Er habe mit seiner Familie im Heimatdorf ein gutes Leben geführt. Sie hätten ein eigenes Haus und Felder besessen. Es habe sich um eine Landwirtschaft gehandelt. Alles sei gut gewesen, bis sie von den Kuchis angegriffen worden seien. Alle hätten die Flucht ergriffen und sie seien nach Kabul geflüchtet. Im Westen von Kabul hätten sie ein neues Leben begonnen. Sein Bruder XXXX sei herzkrank und arbeitsunfähig. Er selbst und sein anderer Bruder hätten gearbeitet. Es habe Sicherheit geherrscht bis ein Kommandant namens XXXX erschienen sei. Dieser sei früher für die Hezb-e Harekat Islami tätig gewesen und habe gegen die russischen Truppen gekämpft. Der Kommandant stamme aus der Provinz Maidan Wardak und sei der Ansicht gewesen, dass Leute, die in dieser Provinz Besitz hätten, an dem Krieg gegen die Kuchis teilnehmen müssten. Es müsse sich mindestens um ein männliches Mitglied einer Familie handeln. Da ein Bruder krank und der andere habe arbeiten müssen, sei nur er übrig geblieben. Er habe bis dato noch nie mit einer Waffe zu tun gehabt. Der Kommandant und seine Männer hätten ihn und andere ausgebildet. Sie hätten eine Woche lang gelernt, wie eine Kalaschnikow zu bedienen und wie eine Handgranate zu werfen sei. Danach habe der Kommandant sie nach Maidan Wardak geschickt um gegen die Kuchis zu kämpfen und die Grundstücke zurückzuerobern. Außerdem habe der Kommandant gemeint, die Grundstücke der in den Iran oder nach Pakistan Geflüchteten an sich zu nehmen. Er habe auch die nötigen Unterlagen gefälscht. Es sei bekannt gewesen, dass er zur afghanischen Mafia gehöre. Der Beschwerdeführer habe an dem Krieg teilgenommen und Schreckliches gesehen. Er habe drei Tage durchgehalten und sei dann nach Kabul geflüchtet. In weiterer Folge sei der Sohn des Kommandanten mit vier Soldaten bei ihm zu Hause erschienen, habe ihm einen Zettel ausgehändigt und ihm erklärt, dass er diesen unterschreiben solle. Damit brauche er an den Kämpfen nicht weiter teilnehmen. Der Inhalt des Schreibens habe darin bestanden, dass er und seine Familie die Grundstücke freiwillig aufgeben sollten. Sie hätten nicht unterschrieben, weil sie nicht alles verlieren hätten wollen. Er sei wieder an die Front zurückgekehrt und habe dem Kommandanten erklärt, kämpfen zu wollen. Dieser hat ihm das Schreiben gezeigt und gesagt, dass er eine Unterschrift leisten solle und dafür nicht mehr kämpfen müsse. Der Beschwerdeführer habe ihm erklärt, seine Anweisungen zu ignorieren und auch nicht mehr kämpfen zu wollen. Daraufhin sei der Sohn des Kommandanten aufgetaucht und habe ihn attackiert und beschimpft, dass er (der Beschwerdeführer) nicht mit seinem Vater in diesem Ton sprechen solle. Es sei zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen, dann hätten sie sich gegenseitig angegriffen. Er habe den Sohn des Kommandanten geschubst, dieser sei zu Boden gefallen und habe sich die Schulter gebrochen. Daraufhin sei er sofort nach Kabul geflüchtet. Er habe erfahren, dass der Sohn des Kommandanten nach Kabul zur Behandlung gebracht worden sei und die Soldaten des Kommandanten nach ihm suchen würden. Er habe sich zwei Tage zu Hause versteckt gehalten. Während dieser Zeit seien die Soldaten bei ihm zu Hause erschienen und hätten nach ihm gefragt. Der Kommandant habe befohlen, dass man ihn finden solle und seinen rechten Arm amputieren solle. Am dritten Tag habe er sich aus Angst in einer kleinen Pension im Stadtteil XXXX versteckt. Sein Bruder sei massiv unter Druck geraten und habe ihm empfohlen das Land zu verlassen.
Auf Frage, wie ihn Kommandant XXXX in der Millionenstadt Kabul habe finden können, gab er an, dass der Kommandant auch aus seiner Heimatprovinz stamme. Dieser sei ebenfalls Hazara und jene Hazara in Kabul würden im Westen Kabuls leben. Dies wisse jeder in Kabul. Kommandant XXXX sei kein Regierungsbeamter und auch kein Armeeoffizier. Er sei ein hochgeschätzter Kommandant aus der Kriegszeit. Er habe viel Macht und Einfluss. Sein Bruder sei zur Polizei gegangen und habe den Kommandanten angezeigt. Der Kommandant habe von der Anzeige erfahren. Daraufhin habe ihn (den Beschwerdeführer) die Polizei festnehmen wollen, vermutlich habe der Kommandant Bestechungsgeld bezahlt.
Dem Beschwerdeführer wurden die Länderfeststellungen zu Afghanistan übergeben und ihm eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Abgabe einer solchen.
Am 7. 2. 2014 wurde der Beschwerdeführer nunmehr beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) ergänzend einvernommen. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass sich seine Fluchtgründe nicht geändert hätten. Er habe bedauerlicherweise seinen Bruder vor einem Monat verloren. Dieser sei in Pakistan seiner Herzerkrankung erlegen. Er habe vor einem Monat mit seinem anderen Bruder telefoniert, seither habe er keinen Kontakt zu seiner Familie.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Bundesamtes das Länderinformationsblatt übermittelt und ihm eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt.
Der Beschwerdeführer erstattete eine diesbezügliche Stellungnahme und wies in dieser auf die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan hin. UNHCR gehe weiterhin von einem hohen Schutzbedarf für Asylsuchende aus. Er ersuche daher, ihm mindestens den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren.
Der Beschwerdeführer wurde am 23. 10. 2014 neuerlich beim Bundesamt einvernommen. Dort gab er an, vor ein oder zwei Monaten einen Anruf seines Bruders aus Peshawar erhalten zu haben.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24. 10. 2014, Zl 821429206-2139501, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise auf zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Begründend führte das Bundesamt aus, dass es in Afghanistan wiederholt zu gewalttätigen und bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen dem Nomadenvolk der Kuchis und der Volksgruppe der Hazara gekommen sei. Die Überfälle der Kuchi-Nomaden seien jedoch nicht auf einen Konventionsgrund zurückzuführen, sondern hätten ihren wesentlichen Grund in der allgemein schlechten Wirtschafts- und Versorgungslage sowie in den ungeklärten Boden- und Wasserverhältnissen in Afghanistan.
Zur behaupteten Zwangsrekrutierung sei auszuführen, dass vor allem in ärmeren, ländlichen Gegenden der freiwillige Zustrom zu den Milizen ungebrochen sei, sodass die vom Beschwerdeführer beschriebene Vorgangsweise nicht nachvollziehbar sei.
Zu Spruchpunkt II wurde ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, insbesondere als erwachsener Mann in Hinkunft durch eigene und notfalls wenig attraktive Arbeit oder erforderlichenfalls durch Zuwendungen von dritter Seite - auch unter Anbietung seiner Arbeitskraft als Gegenleistung - um das zu seinem Lebensunterhalt Notwendige erlangen zu können. Es würden somit keine individuellen Gründe vorliegen, die dafür sprechen würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art 3 EMRK darstellen würde.
Zu Spruchpunkt III. erwog das Bundesamt, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers im Hinblick auf Artikel 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt sei.
Mit Verfahrensanordnung vom 27. 10. 2014 wurde dem Beschwerdeführer ARGE Rechtsberatung als Rechtsberaterin amtswegig zur Seite gestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11. 11. 2014 Beschwerde. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Übergriffe der Kuchis zu einer weitgehenden Vertreibung der Hazara-Bevölkerung geführt hätten. Überdies würden sich Anhaltspunkte ergeben, die für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung nach Afghanistan sprechen würden. Da die Versorgungs- und Sicherheitslage in Afghanistan prekär sei, liege eine existentielle Bedrohung des Beschwerdeführers und damit eine reale Gefahr einer Verletzung seiner durch Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention geschützten Rechte vor.
Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 1. 12. 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Der Beschwerdeführer gab eingangs an, im Dorf XXXX im Distrikt Hes-E2 XXXX in der Provinz Maidan Wardak geboren zu sein. Dort habe er bis zu den eingetretenen Schwierigkeiten gelebt. Danach sei er nach Kabul übersiedelt und habe sich dort drei Monate aufgehalten, konkret in XXXX , XXXX . Zu seinen Problemen in Maidan Wardak befragt, gab er an, bis zur Ankunft der Kuchis bzw Taliban keine Probleme gehabt zu haben. Für ihn seien Taliban und Kuchis ident. Beide hätten den Plan geschmiedet, sie anzugreifen und die Gebiete einzunehmen. Es sei ihnen nichts anderes übriggeblieben als ihnen ihre Besitztümer zu überlassen. Zu dieser Zeit habe Kommandant XXXX den Befehl erteilt, dass sich alle Bewohner versammeln hätten sollen, um gegen die Kuchis zu kämpfen. Er habe jedoch habe kein Interesse gehabt gegen andere Menschen Krieg zu führen und an der Tötung von anderen Personen beteiligt zu sein. Deshalb habe er dort nicht bleiben können, da er einerseits Probleme mit dem Kommandanten XXXX und andererseits mit den Kuchis gehabt habe. Als der Beschwerdeführer aufgefordert wurde die Konflikte zwischen den Kuchis und der Volksgruppe der Hazara in der Provinz Maidan Wardak zu beschreiben, gab er an, dass die Kuchis jedes Jahr zu Sommerbeginn kommen würden. Dort sei die Volksgruppe der Hazara von paschtunischem Gebiet umgeben. Die Paschtunen würden den Kuchis erlauben, ihre Gebiete zu queren, damit die Kuchis die Felder der Hazara einnehmen könnten und die Hazara ihre Landwirtschaft nicht vorantreiben könnten. Auf die Frage, ob der Heimatdistrikt des Beschwerdeführers von allen Seiten von paschtunischem Gebiet umgeben sei, gab er an, dass er dies nicht genau sagen könne, aber bei den Angriffen seien die Kuchis von allen vier Seiten erschienen. Als die Kuchis das Gebiet angegriffen hätten, habe die einheimische Bevölkerung eine Front gebildet, um das Gebiet zu verteidigen. Eine solche Front sei in jedem Dorf gebildet worden. Aber es habe niemand die Kuchis an ihren Gebietseinnahmen hindern können. Die wichtigsten Kommandanten hätten sich in seinem Dorf befunden. Dort sei auch die Vorgehensweise der Kuchis geplant worden. Ebenso seien die Waffen in sein Dorf gebracht worden und verteilt worden. Es sei der Bevölkerung aber nicht gelungen, das Dorf zu verteidigen. Es sei der Bevölkerung daher nichts anderes übriggeblieben, als zu fliehen. Als der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, diese Angriffe atmosphärisch zu schildern, gab er an, dass die Bevölkerung sehr verängstigt gewesen sei, sie hätte nur das Notwendigste mitgenommen und sei nach Kabul geflüchtet. Er selbst habe diesen Angriff nicht miterlebt. Er könne sich an das Datum des Angriffs nicht erinnern. Es sei Sommer gewesen. Die Kuchis würden die Gebiete immer im Sommer angreifen. Der Vorfall habe sich jedenfalls vor dem Jahr 2012 ereignet. Dem Beschwerdeführer wurde erklärt, dass er beim Bundesamt angegeben habe, dass sich der Vorfall im Jahr 2011 ereignet habe. Dazu gab er an, dass er sich an das genaue Datum nicht erinnern könne. Auf die Frage, ob es im Distrikt XXXX nur diesen einen Vorfall gegeben habe, gab er an, dass die Kuchis jedes Jahr nach XXXX kommen würden. Auf die Frage warum die Kuchis kommen würden, gab er an, diese würden es damit begründen, dass ihnen das Land gehöre und dass die Hazara dort nichts zu suchen hätten. Die Hazara hätten keine Feindschaft mit den Kuchis, sie seien nur gezwungen sich zu verteidigen. Auf die Frage, womit die Kuchis den Angriff auf den Distrikt begründen würden, antwortete er, dass die Kuchis eigentlich Taliban seien und dass sie sich das Hab und Gut der Hazara aneignen wollten.
Als er sich in Kabul befunden habe, habe Kommandant XXXX den Befehl erteilt, dass alle Bewohner von XXXX , die dort ein Grundstück besitzen würden, mindestens eine Person aus diesen Familien zur Verfügung stellen müssten, damit diese das Gebiet verteidigen könnten. Da sein älterer Bruder an einer Herzerkrankung leide, habe er dem Befehl nicht folgen können. Sein anderer Bruder habe die Familie versorgen müssen. Er habe dem Kommandanten erklärt, dass auch er arbeiten müsse. Der Kommandant habe jedoch dafür kein Verständnis gehabt. Dieser habe gesagt, dass er im Fall einer Nichtteilnahme an den Kampfhandlungen eine finanzielle Unterstützung habe wolle. Da dies nicht möglich gewesen sei, habe der Kommandant gemeint, dass er und seine Familie ihm die Grundstücke in XXXX übergeben sollten. Er und seine Familie seien jedoch dazu nicht bereit gewesen. Aus diesem Grund hätten seine Brüder gemeint, er solle sich ein Bild von der Lage in XXXX machen. Als er dort gewesen sei, habe er einen Schock erlitten. Er habe in XXXX zahlreiche tote Menschen gesehen, die im Krieg gefallen seien. Der Stützpunkt des Kommandanten XXXX sei auf einem Hügel in XXXX gewesen. Als er dort gewesen sei, sei er vom Sohn des Kommandanten beschimpft worden. Daraufhin habe er den Sohn des Kommandanten gestoßen und dieser sei gestürzt. In weiterer Folge habe er andere Leute schreien gehört, dass dieser sich die Schulter gebrochen bzw gestorben sei. Diese Aussagen hätten ihn so schockiert, dass er gedacht habe, der Kommandant würde ihn sofort töten. Er sei daraufhin sofort nach Kabul geflüchtet. In Kabul seien Leute gekommen, die ihn für den Kommandanten XXXX hätten rekrutieren wollen. Er sei von den Leuten des Kommandanten mitgenommen worden. Als er in XXXX gewesen sei, habe er ein Waffentraining erhalten. Er habe jedoch niemals eine Waffe gegen Menschen gerichtet. Das Training habe in XXXX in seinem Heimatdorf stattgefunden. Es sei zu dieser Zeit warm gewesen. Auf die Frage, ob sich zu dieser Zeit keine Kuchis aufgehalten hätten, gab er an, dass die Kuchis alles mitgenommen hätten, sie hätten die Häuser leergeräumt und die Ernte auf den Feldern vollständig zerstört. Auf die Frage, ob sich zu diesem Zeitpunkt noch Kuchis im Distrikt XXXX aufgehalten hätten, bejahte er dies und gab an, dass sie sich in anderen Dörfern aufgehalten hätten. Auf die Frage, woher das gewusst habe, gab er an, dass man Schüsse gehört habe, zudem seien jene Leute die gegen die Kuchis gekämpft hätten, mit dem Kommandanten in Kontakt gestanden. Er wisse nicht, wie Kommandant XXXX mit Vornamen heiße. Dieser sei ein Kommandant während der Mujaheddin-Zeit gewesen, als er gegen die Russen gekämpft habe. Der Rufname des Sohnes des Kommandanten habe XXXX gelautet. Dieser habe aber mehrere Rufnamen gehabt. Auf Vorhalt, dass er beim Bundesamt angegeben habe, dass der Sohn des Kommandanten XXXX gerufen worden sei, gab er an, dass es Leute gegeben habe, die ihn XXXX genannt hätten. Der Kommandant stamme aus XXXX . Seine eigene Familie lebe nunmehr im Iran, sie habe flüchten müssen, weil Kommandant XXXX sie bedroht habe, dafür zu sorgen, dass er sich dem Kommandanten stellen solle. Andernfalls würde der Kommandant entweder seinen Bruder oder seine Schwester mitnehmen.
Der länderkundige Sachverständige erstattete in weiterer Folge ein mündliches Gutachten, das in den Länderfeststellungen seinen Niederschlag findet.
Der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers erstattete zu dem Gutachten und zu den in das Verfahren eingeführte Länderfeststellungen eine Stellungnahme, in der auf die prekäre Sicherheitslage in der Provinz Maidan Wardak hingewiesen wurde. Auch wenn den Ausführungen des länderkundigen Sachverständigen zu entnehmen sei, dass es zu keinen Zwangsrekrutierungen in den Reihen der Hazara gekommen sei und auch komme, sei dennoch zu entgegnen, dass die Bewohner der von Überfällen der Kuchis betroffenen Dörfer innerhalb ihrer Gemeinschaft sich zumindest verpflichtet fühlten, an einer Verteidigung der Gebiete mitzuwirken und dadurch ein gewisser Zwang entstehe. Wie der Beschwerdeführer aber auch der Gutachter festgehalten hätten, könne diese Verteidigung in Form von tatsächlicher Teilnahme an Kampfhandlungen aber auch in Form von Geldleistungen mit denen "Söldner" bezahlt werden würden, geschehen. Somit erscheine es nachvollziehbar, dass Personen, wie der Beschwerdeführer, auch wenn sie sich außerhalb der angestammten Gebiete befinden würden, unter Druck gesetzt werden würden um sich in irgendeiner Weise an der Verteidigung, auch ihres eigenen Grund und Boden zu beteiligen. Ob ein solcher Druck tatsächlich objektiv gesehen die Intensität einer Verfolgung erreiche oder aber nur vom Beschwerdeführer als solcher wahrgenommen worden sei, könne nicht vollständig geklärt werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er wurde im Dorf XXXX im Distrikt Hes-E2 XXXX in der Provinz Maidan Wardak geboren. Drei Monate vor seiner Flucht aus Afghanistan flüchtete er wegen der Übergriffe der Kuchis auf die Weidegebiete der Hazaras aus der Provinz Maidan Wardak nach Kabul. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Familie tatsächlich konkret von dem von ihm geschilderten Konflikt zwischen Hazara und Kuchi-Nomaden in seinem Heimatdorf in Afghanistan betroffen waren.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer Zwangsrekrutierung eines Kommandanten ausgesetzt war. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer dem Sohn des Kommandanten Verletzungen zugefügt hat.
Es kann somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten asylrelevanten Verfolgungshandlungen zu rechnen hat.
Die Familie des Beschwerdeführers lebt im Iran. Es ist für den Beschwerdeführer aufgrund der hohen Arbeitslosenrate kaum möglich, einen Job zu finden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Berufsausbildung.
Zur Lage in Afghanistan:
Überblick über die politische Lage:
Der Präsident wird direkt gewählt. Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden am 5. April 2014 statt.
Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S.7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013)
Sicherheitslage allgemein:
In ihrem Bericht vom Mai 2014 stellte die International Crisis Group (ICG) einen allgemeinen Trend zur Eskalation der Gewalt und zum Anstieg von Angriffen aufständischer Gruppen fest. Der Abzug internationaler Truppen fiel allgemein mit einer Verschlechterung des Einflusses Kabuls in den äußeren Distrikten zusammen. Das Selbstvertrauen aufständischer Gruppen ist gestärkt. In großen Formationen fordern sie die afghanischen Sicherheitskräfte in direkten kämpferischen Konfrontationen heraus.
Die UN Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) dokumentierte, dass der Konflikt 2013 insgesamt 8.615 zivile Opfer (2.959 Todesopfer, 5.656 Verletzte) gefordert hat. Dies entspricht einem 14-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahr. Für 74 Prozent der zivilen Opfer waren laut UNAMA regierungsfeindliche Elemente, für 11 Prozent regierungstreue Kräfte und für 10 Prozent Bodenkämpfe zwischen beiden Seiten verantwortlich.
Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network beschreibt das Jahr 2013 als das gewaltreichste seit 2001. Die Taliban haben zunehmend versucht, Distriktzentren, vor allem in peripheren Gebieten, zu erobern und die Wehrfähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte zu testen. Der UNO-Generalsekretär schreibt in seinem Bericht vom März 2014, dass die UNO im Jahr 2013 insgesamt 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan registriert habe und das Jahr somit das zweitgewaltreichste seit 2001 gewesen sei.
Zwischen dem 1. Januar und 30. Juni 2014 dokumentierte die UNAMA
4. 853 zivile Opfer, (1.564 Tote und 3.289 Verletzte). Dies entspricht einer 17-prozentigen Steigerung an zivilen Todesfällen, einer 28-prozentigen Steigerung an verletzten Zivilisten und insgesamt einer 24-prozentigen Steigerung an zivilen Opfern verglichen mit den ersten sechs Monaten von 2013. Dieser starke Anstieg ist in der Eskalation von Gefechten zwischen regierungsfeindlichen Einheiten und den ANSF insbesondere in zivilen Gegenden begründet.
Die USA haben seit 2001 über 56 Milliarden US-Dollar in den Wiederaufbau Afghanistans investiert. Davon floss mehr als die Hälfte in den Aufbau der Afghan National Security Forces, die Afghan National Army und die Afghan National Police. Die afghanische Regierung verfügt nicht über die finanziellen Ressourcen, um die Löhne, die Ausrüstung und den Unterhalt der Sicherheitskräfte zu bezahlen und wird weiterhin von internationaler Unterstützung abhängig bleiben. Die Verträge zur Regelung der Kooperation nach 2014 sind jedoch noch nicht unterschrieben. Die Sicherheitskräfte sind durch Korruption, Vetternwirtschaft und ethnischen Spaltungen geschwächt. Analphabetismus, hohe Verluste und hohe Desertionsraten beeinträchtigen zusätzlich die Schlagkraft der afghanischen Sicherheitskräfte.
Beobachter fürchten, dass nach dem Abzug der internationalen Truppen ein schwacher, hoch militarisierter, tief korrupter Narko-Staat zurückbleibt und ein Bürgerkrieg ausbrechen könnte.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Sicherheit in Kabul, Auskunft Alexandra Geisers vom Juli 2014, Seite 1 ff.; Home Office Country Information and Guidance, Afghanistan: Security vom August 2014, Seite 19ff.)
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen.
Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr zivile Opfer gezählt worden.
Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Juni 2013 wurden insgesamt 1.319 Zivilisten getötet. Das entspricht einer Erhöhung um 14 Prozent im Vergleich zum ersten Halbjahr 2012. Die Zahl der verletzten Zivilisten stieg demnach um 28 Prozent auf 2.533.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S.
Laut UNAMA sind 74 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In neun Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere zwölf Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden fünf Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
Die neuen Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende des Jahres alle Kampftruppen aus dem Land abziehen.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013, Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.
(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)
Eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchses der Afghan National Security Forces (ANSF), der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:
Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:
1. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen (EVAW) und 2. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission, AIHRC).
Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.
Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.
Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.
Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem EU und UN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.
Die afghanische Regierung stellte die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 4. Juni 2013, S. 4; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17 ff)
Religionsfreiheit:
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.
Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 10)
Justiz:
Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der Praxis ist die Justiz unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt. Durch die Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern an die Justiz und Verwaltung durch mächtige Akteure werden Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen verhindert.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19. April 2013)
Sicherheitsbehörden:
Mit der Übernahme der Sicherheitsverantwortung kämpfen afghanische Soldaten und Polizisten inzwischen fast überall in erster Reihe und tragen damit nun das größte Risiko. Heute sind die Afghan National Security Forces (ANSF) in der Lage, die meisten Angriffe der regierungsfeindlichen Kräfte eigenverantwortlich oder mit verminderter Beratung und Unterstützung durch die ISAF abwehren zu können.
Nach Einschätzung der afghanischen Regierung und ihrer Partner werden die ANSF gleichwohl auch nach dem Ende der ISAF-Kampfmission weiterhin Ausbildung, Beratung und Hilfestellung benötigen. In Chicago hatten die NATO und Afghanistan im Mai 2012 beschlossen, dass diese Aufgaben nach dem Ende von ISAF durch ein stark verringertes Truppenkontingent mit einem neuen, veränderten Auftrag wahrgenommen werden sollen.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S. 4)
Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht erkennbar. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen.
Präsident Karzai verkündet in regelmäßigen Abständen zu besonderen Anlässen Amnestien, die insbesondere Frauen, Kinder und ältere Gefängnisinsassen betreffen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 11)
Haftbedingungen:
Gefängnisse, Jugendrehabilitationszentren und andere Haftanstalten werden von unterschiedlichen Organisationen verwaltet: Das "General Directorate of Prisons and Detention Centers" (GDPDC), ein Teil des Innenministeriums (MOI), ist verantwortlich für alle zivil geführten Gefängnisse sowohl für weibliche als auch männliche Häftlinge. Das MOI und das "Juvenile Rehabilitation Directorate" (JRD) sind verantwortlich für alle Jugendrehabilitationszentren und Zivilhaftanstalten. Die ANP (Afghan National Police) unter dem Innenministerium und dem NDS (National Directorate of Security) ist verantwortlich für Kurzhaftanstalten auf Provinz- und Bezirksebene. Das Verteidigungsministerium betreibt die nationalen Haftanstalten Afghanistans in Parwan und Pul-e-Charki.
(United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19. April 2013)
Folter und Misshandlungen werden nach wie vor in den Gefängnissen in Afghanistan praktiziert und stellen ein ernstzunehmendes und weitverbreitetes Problem in den Haftanstalten Afghanistans dar.
(United Nations Assistance Mission in Afghanistan, Treatment of Conflict-Related Detainees in Afghan Custody, vom Jänner 2013; Afghanistan Independent Human Rights Commission, Torture, Transfers, and Denial of Due Process, vom 17. März 2012; TAZ: "Kabul räumt erstmals Folter ein" vom 11. Februar 2013)
AIHRC und andere Beobachter berichteten, dass es in den Gefängnissen kein adäquates Essen oder Wasser gebe. Außerdem seien die Sanitäranlagen schlecht und es seien nicht genügend Decken vorhanden. Infektiöse Krankheiten seien verbreitet.
(United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19. April 2013)
Todesstrafe:
Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte (Mord, Entführung und gewisse Straftaten gegen die nationale Sicherheit) vorgesehen. Unter dem Einfluss der Scharia wird die Todesstrafe aber auch bei anderen Delikten verhängt (z.B. Blasphemie, Apostasie). Die Entscheidung über die Todesstrafe wird vom Obersten Gericht getroffen und kann nur mit Einwilligung des Präsidenten vollstreckt werden. Allgemein sind keine Bestrebungen seitens der Regierung zu erkennen, ein Moratorium zu erlassen oder die Todesstrafe gar abzuschaffen. Zuletzt wurde die Todesstrafe im November 2012 vollstreckt, als 14 wegen Vergewaltigung und Mordes Verurteilte exekutiert wurden. Landesweit sind momentan über 100 Personen zu Tode verurteilt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 16; vgl.: Amnesty International, Amnesty Report 2013, vom 21. Mai 2013)
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)
Medizinische Versorgung:
Der Großteil der modernen medizinischen Einrichtungen des Landes befindet sich in Kabul und anderen Großstädten. Der generelle Mangel an Gesundheitszentren besteht vor allem in den ländlichen Gebieten bereits seit längerer Zeit. Die aktuelle Regierung arbeitet an der Wiedereröffnung von Krankenhäusern und der Kapazitätserhöhung auf dem medizinischen Sektor. Darüber hinaus sind Ressourcen zum landesweiten Bau von Kliniken bestimmt worden. Problematisch bleibt jedoch weiterhin die Frage des kompetenten medizinischen Personals.
Der Bedarf an gut ausgebildetem afghanischen Personal, das in der Lage wäre, der Bevölkerung auf nachhaltige Weise medizinische Versorgung zukommen zu lassen, ist groß. Das Land hat eine der höchsten Sterblichkeitsraten der Welt. Mit der Unterstützung von ausländischen Sponsoren und internationalen Hilfsorganisationen wurden in den Krankenhäusern einiger Städte chirurgische Abteilungen wiedereröffnet. Spezielle Behandlungszentren wurden eingerichtet, um Opfer von Landminen zu rehabilitieren. Trotz dieser Anstrengungen beträgt die durchschnittliche Lebenserwartung nur 44 Jahre. Krieg, wiederkehrende Dürren, schlechte sanitäre Verhältnisse und fehlende Immunisierungsprogramme haben zu weit verbreiteter Unterernährung und dem Ausbruch von Krankheiten wie Cholera (die durch unsauberes Trinkwasser ausgelöst wird), Malaria, TBC, Typhus sowie weiteren Krankheiten, die durch Parasiten ausgelöst werden, geführt. Die Weltgesundheitsorganisation und andere Gesundheitsorganisationen arbeiten zusammen mit dem Ministerium für Gesundheit daran, das betreffende Bewusstsein für diese Krankheiten zu schärfen und insbesondere eine zeitnahe Behandlung solcher Krankheiten zu ermöglichen.
Eine bessere medizinische Versorgung von Frauen und Kindern ist dringend geboten; die Sterblichkeit von Kindern unter 5 Jahren beträgt in Afghanistan 191 pro 1.000 Geburten. Eine Behandlung in Krankenhäusern wird von Personen, die sich die entsprechende Anreise leisten können, gewöhnlich in angrenzenden Ländern, insbesondere in Peshawar (Pakistan) durchgeführt. Das Fehlen eines Gesundheitssystems trägt zur Ungleichheit in der Frage des Zugangs zu medizinischen Dienstleistungen bei. Medikamente, überwiegend Importe aus Pakistan und Iran, sind immer leichter erhältlich. Die Diskrepanz zwischen ländlichen und städtischen Gegenden ist in diesem Bereich jedoch nach wie vor auffällig. Es ist wichtig, frühzeitig die Verfügbarkeit von Medikamenten zu prüfen. Das Ministerium räumt die Notwendigkeit weiterer nationaler und ausländischer Ressourcen ein, um nachhaltige Fortschritte im Gesundheitssektor zu sichern.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 15)
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Ausweichmöglichkeiten:
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und dass weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
Dokumente:
Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 30)
Weniger als zehn Prozent der afghanischen Bevölkerung haben ein Geburtszertifikat. Auch besitzen die wenigsten Kinder eine Geburtsurkunde.
(United States Department of State, Trafficking in Persons Report 2012, vom 19. Juni 2012; UNICEF: "Children on the Move" vom Februar 2010)
Die Tazkira ist die übliche ID-Karte in Afghanistan. Dort sind persönliche und familienbezogene Informationen des Inhabers festgehalten wie Wohn- und Geburtsort, Beruf und Militärdienst. Es gibt keine weiteren Identitätskarten, mit denen die Angaben einer Tazkira zusätzlich legitimiert werden könnten. Das Immigration and Refugee Board of Canada (IRBC) geht davon aus, dass es kein Standardverfahren zur Verifizierung der Identität des Antragsstellers und zur Ausstellung der Tazkira gibt. Tazkiras werden für den Schul- oder Universitätseintritt oder für die Beantragung eines Reisepasses gebraucht. Viele beantragen eine Tazkira erst, wenn sie eine benötigen. UNHCR beschrieb, dass jeder Mann eine Tazkira haben sollte, für die Frauen ist die Beantragung freiwillig.
(Brooking Institution University of Bern: "Realizing National, Responsibility for the Protection of Internally Displaced Persons in Afghanistan: A Review of Relevant Laws, Policies, and Practices" von November 2010; Immigration and Refugee Board of Canada:
"Afghanistan: The Issuance of Tazkira Certificates; Whether Individuals Can Obtain Tazkiras While Abroad" vom 16. Dezember 2011)
Risikogruppen:
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR von folgenden "[m]öglicherweise gefährdete[n] Personenkreise[n] in Afghanistan" aus:
Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen
Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen
Männer und Burschen im wehrfähigen Alter
Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden
Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben
Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen
Frauen
Kinder
Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind
lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)
Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen
an Blutfehden beteiligte Personen
Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen
Provinz Wardak/Maiden Wardak
Maiden Shahr ist die Provinzhauptstadt, zu den Distrikten der Provinz Wardak zählen: Sayed Abad, Jaghto, Chak, Daimirdad, Jalrez, central Bihsud und Hisa-i-Awal Bihsud. Kabul und Logar liegen im Osten der Provinz (Maiden) Wardak, Bamyan im Westen und Nordwesten, Ghazni im Süden und Südwesten, sowie die Provinz Parwan im Norden (Pajhwok o.D.u).
Wardak zählt zu den relativ volatilen Provinzen in Zentralafghanistan, wo regierungsfreundliche bewaffnete Aufständische in manchen Bezirken aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 28.9.2014; vgl. Khaama Press 6.5.2014; Washington Post 5.4.2014). Wardak, eine Schlüsselprovinz, war in den letzten Jahren Ort der gewalttätigsten Kämpfe zischen NATO und den Taliban (BBC 20.10.2014). Die Provinz wird als Taliban-Hochburg gesehen (Washington Post 5.4.2014; vgl. The Wall Street Journal 5.4.2014).
Laut einem öffentlichen afghanischen Vertreter, hat das afghanische Militär die Kontrolle über die Provinz Wardak (BBC 20.10.2014).
Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl regierungsfeindlicher Angriffe in der Provinz Wardak um 12% gestiegen. Im Jahr 2013 wurden 429 Vorfälle registriert (Afghanistan-Quarterly data report Q.4 1.2014).
Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul. Wardak ist für die Aufständischen perfekt positioniert, welche die naheliegenden Bergdörfer unter Kontrolle haben, und sie als Basen für ihre Selbstmordattentate in die Stadt nützen. Rebellen greifen bereits hier amerikanische und afghanische Kräfte an und führen Selbstmordattentate durch. Es herrscht die Angst, dass der Abzug der amerikanischen Spezialeinheiten die Rebellen ermutigt.
(Reuters: Analysis: "Afghan security vaccum feared along gateway to Kabul" vom 13. März 2013)
Die Taliban-Rebellen und die al-Qaida-Kämpfer sehen Wardak als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul.
(BBC: "Taliban bombers hit Afghanistan Wardak intelligence HQ" vom 8. September 2013)
Hazara
Die Hazara machen etwa 9% der Bevölkerung aus (CIA 24.6.2014). Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 28.7.2014).
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 31.3.2014). Gesellschaftliche Diskriminierung gegen die schiitischen Hazara mit Bezug auf Klasse, Ethnie und Religion hält weiter an - in Form von Erpressung, durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung und Zwangsarbeit, physische Misshandlung und Verhaftung. Zusammenstöße zwischen den ethnischen Hazara und den nomadischen Stämmen der Kutschis halten ebenso an, wobei die Hazara behaupteten, die Kutschi versuchten auf illegale Weise sich Land anzueignen (USDOS 27.2.2014).
Mitglieder der Hazarastämme, meist schiitische Muslime, sind in den Provinzen Bamiyan, Daikundi und Ghazni in Zentralafghanistan vertreten. Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai war Karim Khalil. Er entstammt der Minderheit der Hazara (CSR 11.7.2014).
Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.7.2014).
Quellen:
Kuchi:
Die Kuchi sind mehrheitlich paschtunische Nomaden. Sie ziehen seit Generationen durch Afghanistan und Pakistan. Einige Kuchi-Familien wurden während der Monarchie bzw. während der kommunistischen Herrschaft sesshaft. Es soll ca. 3 Millionen Kuchi geben, wobei nur 60 Prozent als Nomaden leben. Sie gelten als Unterstützer der Taliban - auch deshalb, weil sie von der Unterdrückung der Hazara durch die Taliban profitiert haben.
Bereits Ende des 19. Jahrhunderts schenkte der König den Kuchi Weidegebiete im Hazarajat. Die hazarischen Vorbesitzer waren zuvor enteignet worden. Die landwirtschaftlichen Erträge des Hazarajat - ohnehin durch die Höhenlage relativ gering - gingen daraufhin weiter zurück, da fruchtbares Ackerland in Weideland für die Nomaden umgewandelt wurde. Teile der Gebiete wurden unter den Nachfolgern Abdur Rahmans wieder an die ehemaligen Besitzer zurückgegeben.
Doch mit dem Sturz König Amanullahs 1929 benötigte die königliche Familie zum Erhalt ihrer Macht die Unterstützung der Kuchi. Diese erkaufte sie sich mit Zugeständnissen zu Lasten der Hazara. Die Kuchi übernahmen wieder die Kontrolle über das Hazarajat und behielten sie für die nächsten Jahrzehnte.
Mit dem staatlichen Kollaps 1979 und der wachsenden Autonomie des Hazarajats verloren die Kuchi ihren privilegierten Status und waren über 20 Jahre nicht mehr in der Lage aufgrund des Widerstandes der Hazara in das zentrale Hochland vorzudringen. Die Bevölkerungsentwicklung führte dazu, dass Weideflächen wieder in Ackerland umgewidmet wurden. In den Taliban und ihrer Gegnerschaft zu den schiitischen Hazara erkannten die Kuchi eine Möglichkeit, wieder Zugang zum Hazarajat zu erhalten. Auch deshalb stellten sie eine wichtige Machtbasis für die Taliban dar und waren in der Armee, die Bamyan angriff, überrepräsentiert.
Die Kuchi verfügen teilweise über Dokumente, die ihnen die Nutzung der Weidegebiete im Hazarajat erlauben. Diese sind zum Teil über hundert Jahre alt und gehen auf die Zeit nach der Niederschlagung des Aufstandes der Hazara 1892 zurück. Die Hazara sehen das Hazarajat als ihr Territorium an und verweigern den Kuchi den Zugang, weil sie die beschränkten Ressourcen selbst benötigen.
In den letzten Jahren kam es immer wieder zu bewaffneten Zwischenfällen zwischen Hazara und Kuchi. So kam es zum Beispiel im Juni und Juli 2007 zu Kämpfen zwischen den Kuchi und Hazara im Distrikt Behsud in der Provinz Wardak. Dabei starben einige Menschen und hunderte Personen wurden vertrieben. Vor allem im Jahr 2008 kam es aufgrund der Dürre zu verstärkten Auseinandersetzungen. Im Juni 2008 brachen Kämpfe zwischen Hazara und Kuchi in der Provinz Bamyan aus, wobei ca. 7000 Familien vertrieben wurden. Auch im Distrikt Behsud in der Provinz Wardak kam es im Juni 2008 wieder zu Zusammenstößen. Diese Auseinandersetzungen dauerten einige Wochen an.
Die konkurrierenden Ansprüche auf dieselben Gebiete stellen ein großes Problem dar. Die Regierung in Kabul war bisher nicht in der Lage, das Problem zu lösen. Es gab nur Aufrufe an beide Parteien, Konflikte zu vermeiden. Die internationalen Truppen versuchten, mittels Lebensmittelhilfe Zusammenstöße zu verhindern. So gelang es im Frühjahr 2009, einige Kuchi-Familien davon abzuhalten, in das Hazarajat zu ziehen.
(ÖIF Länderinfo Nr 5, Minderheiten in Afghanistan: die Hazara, Februar 2010)
Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), welche mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten (AA 31.3.2014). Mit Ausnahme einiger weniger reicher Geschäftsmänner, haben die Kutschis keinen Zugang zu teuren, gepflegten Wohngegenden. Sie eignen sich entweder Grundstücke am Stadtrand an, oder lassen sich in ertraglosen Gegenden nieder und versuchen das Land zu besetzen, oder sie wohnen in Flüchtlingscamps, die in permanente Wohngegenden umgewandelt wurden (AAN 4.2013).
De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlichen Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind. Es kann auch dazu kommen, dass Angehörige dieser Nomadenstämme aufgrund der bürokratischen Hindernisse dem Risiko der (faktischen) Staatenlosigkeit ausgesetzt sind. Die Verfassung sieht allerdings vor, dass der Staat Maßnahmen für die Verbesserung der Lebensgrundlagen von Nomaden ergreifen soll (AA 31.3.2014).
Hinzu kommt ein politisierter Konflikt zwischen den Hazara und den Kutschis aufgrund des Zugangs zu Weideland (AAN 28.11.2013). Die Kutschi verfügen teilweise über Dokumente, die ihnen die Nutzung der Weidegebiete im Hazarajat erlauben. Diese sind zum Teil über hundert Jahre alt und gehen auf die Zeit nach der Niederschlagung des Aufstandes der Hazara 1892 zurück. Die Hazara sehen das Hazarajat als ihr Territorium an und verweigern den Kutschi den Zugang, weil sie die beschränkten Ressourcen selbst benötigen. In den letzten Jahren kam es immer wieder zu bewaffneten Zwischenfällen zwischen Hazara und Kutschi (ÖIF 2.2010).
Die Verfassung sieht vor, dass 10 Sitze im Unterhaus der Nationalversammlung für die Kutschi-Minderheit reserviert sind. Auch soll laut Verfassung vom Präsidenten zwei Kutschis zu Mitgliedern für das Oberhaus ernannt werden (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Versorgungslage in Kabul:
In Kabul ist die Versorgungslage verschieden zu beurteilen: In Kabul gibt es alle Konsumgüter, die man in Europa vorfindet, d.h. man kann in Kabul jede Konsumware finden, die man in Österreich kaufen kann.
Allerdings sind die Preise der meisten Luxuswaren sind sehr unerschwinglich und ein Afghane mit dem Gehalt eines Lehrers oder eines Soldaten oder eines Hilfsarbeiters kann sich nicht diese Waren leisten.
Versorgungslage für Unterschicht und Rückkehrern ohne Familienrückhalt:
Die Waren, die für Grundversorgung benötigt werden, sind auch für die breite Schicht der Kabuler Bevölkerung, die zunehmend aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit, verarmen, sehr teuer geworden, z.B. Lebensmittel, Kleidung, Medikamente und Miete. Für einen Afghanen, der Lehrer oder als Hilfsarbeiter oder als Soldat in Kabul lebt, sind die Preise dieser Waren derzeit sehr hoch sie können sich und ihre Familie in Kabul mit notwendigsten Grundnahrungsmitten ernähren, aber nicht ausreichend, sodass die Mehrheit der Unterschicht in Kabul im Winter vor Hunger, Kälte, und Krankheiten nicht geschützt ist. Die Unterschicht ist froh, wenn sie täglich, zwei Mal am Tag, Brot und Tee und Gemüse, welche sie leisten können, als Hauptspeise vor sich finden. Mindestens 20% der Kabul Bevölkerung, die sehr verarmt sind; sie sind teilweise die internen Flüchtlinge, können manchmal nur einmal am Tag für ihre Familie Brot und Tee besorgen. Diese Familien können Monate sich kein Fleisch leisten und sie wären froh, wenn bei einem Totenzeremonie oder eine andere Almosen-Gabe etwas Fleisch oder Reis oder etwas anderes zubereitetes Essen vielleicht in der Woche einmal zu sich nehmen könnten. Wenn die internationale Hilfe, die sehr spärlich ist und Almosengabe in der Gesellschaft nicht gäbe und wenn die Flüchtlinge im Ausland ihre Familien nicht unterstützen könnten, würde unter dieser 20% der Bevölkerung in Kabul im Winter eine Hungersnot ausbrechen.
Behausung:
Die Hilfsarbeiter leben meistens am Rande der Stadt Kabul in Slums oder mehrere Personen mieten ein Zimmer, wo sie unter sehr schwierigen und menschenunwürdigen Bedingungen leben. Sie haben Großteils keine Wasch-und Kochgelegenheit, kein Strom und Heizung und keinen geschützten Mietvertrag und sind jeder Zeit von Verlust der Behausung bedroht. Diese Situation ist auch dadurch bedingt, dass hunderttausende Menschen aus den unruhigen Provinzen sich, seit dem Beginn der Kriege im Norden, nach Kabul begeben haben, mit der Hoffnung, in Kabul in Sicherheit zu leben und Arbeit zu finden. Ein Großteil von Rückkehrern, die aus dem Iran oder Pakistan abgeschoben werden, gehört zu dieser Kategorie der Menschen in Kabul.
Versorgungslage für Rückkehrer mit Familienrückhalt aus dem Mittel- und Oberschicht:
Personen, die in Kabul eigene Wohnung oder Haus besitzen und mindestens ein kleines Laden betreiben oder Familien haben, zu denen sie hinziehen könnten, haben keine Versorgungsschwierigkeiten. Besonders die Jugendlichen werden von ihren Eltern und leiblichen Brüdern langfristig aufgenommen und auch versorgt.
Gutachten des länderkundigen Sachverständigen zur Situation der Kuchis (erstattet in der zu dieser Beschwerdesache durchgeführten mündlichen Verhandlung):
Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er ein Hazara ist und aus dem Distrikt Behsud stammt, stimmen insofern mit der Wirklichkeit Afghanistans überein, als der Beschwerdeführer den Weg von Kabul nach Behsud über die Provinz Maidan Wardak spontan beschrieben hat. Ich gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer über die Belange der Hazara und ihre Wohngebiete informiert ist und er sich möglicherweise in den Hazara-Gemeinschaften in Afghanistan engagiert hat.
Es hat tatsächlich in Behsud II seit 2007 schwere Auseinandersetzungen zwischen den Kuchis und den dortigen Einwohnern gegeben. Auch in XXXX hat es Auseinandersetzungen zwischen den Kuchis und den dortigen Bevölkerung gegeben. Bei dem Konflikt zwischen den Kuchis und den Hazara geht es um Weidegebiete. Die Kuchis sind Nomaden, die für ihre Tiere im Sommer Weidegebiete benötigen. Weidegebiete sind großteils in Afghanistan Staatseigentum und die Nomaden dürfen diese Weidegebiete ohne Hindernisse benutzen. Afghanistan ist eine multiethnische Gesellschaft. Die Nomaden sind mehrheitlich Paschtunen und ihre Anwesenheit auf den Weidegebieten, die in den Siedlungsgebieten der Nicht-Paschtunen liegen, werden von diesen mit Argwohn beobachtet. Die Paschtunen waren bis zum Putsch der Kommunisten im Jahre 1978 alleinherrschendes Volk. Die Kommunisten haben die Alleinherrschaft der Paschtunen beendet und die andere Ethnien an der Macht beteiligt. Auch der gegen die Kommunisten formierter Widerstand bestand nunmehr aus verschiedenen Ethnien. Damit waren die nicht-paschtunischen Ethnien politisch, wirtschaftlich und militärisch in Afghanistan präsent und sie haben den Paschtunen ihre Vorrechte eingeschränkt, wie z.B. das Benutzen der Weidegebiete in den nicht-Paschtunischen Gebieten. Die Weidegebiete in den Hazara-Siedlungsgebieten wurden von da an von den Hazara selbst benutzt. Als die Taliban an die Macht kamen, haben sie die paschtunische Vorherrschaft wieder errichtet und den Nomaden erlaubt die Weidegebiete in den Siedlungsgebieten der Hazaras zu benutzen. Auch nach dem Sturz der Taliban haben die Kuchis von ihrem von den Taliban gegebenen Vorrechte uneingeschränkt Gebrauch machen wollen. Aber sie waren dann mit dem Widerstand der Hazaras konfrontiert, weil die Hazaras nunmehr wieder an der Macht beteiligt und auch bewaffnet waren und sind. Sie konnten gegen die Kuchis Widerstand leisten und ihre Probleme national und auch international publik machen. Aus diesem Grunde gibt es seit 2007 immer wieder Kriege zwischen Kuchis und Hazaras, besonders in Behsud und Umgebung. Es geht hier nicht um die Vertreibung der Hazaras, sondern um die Nutzung der Weidegebiete durch Kuchis. Derzeit arbeitet eine Kommission der Regierung daran, eine Regelung zu finden, dass nicht wieder Zusammenstöße zwischen den beiden Gruppen aufflammen. Die Mitglieder dieser Kommission bestehen auch aus Vertretern der Kuchis und der Hazaras.
Betreffen die Zwangsrekrutierung aus den Reihen der Hazaras in Behsud und in Kabul gegen die Kuchis möchte ich ausführen, dass es unter den Hazaras, soweit es um den Konflikt Kuchis und Hazara geht, keine Zwangsrekrutierung gibt. Der Konflikt zwischen den beiden Gruppen findet spontan statt, wobei ein Angriff der Kuchis auf die Hazaras stattfindet, wenn sie versuchen, die Kuchis daran zu hindern, ihre Weidegebiete zu betreten. Bei diesen Kämpfen kommen auch unzählige Kuchis ums Leben. Bei diesen Angriffen verteidigen die Einwohner der jeweiligen angegriffenen Dörfer gemeinsam ihre Dörfer, wenn sie angegriffen werden. Es ist mir nicht bekannt, dass die Hazara-Parteien oder Kommandanten Personen zwangsrekrutieren würden. Die Hazara Gemeinschaft ist solidarisch und es finden sich genügend freiwillige Kämpfer aus den Reihen der Hazaras. Außerdem haben die Hazara-Parteien bezahlte Sicherheitskräfte, die bei solchen Konflikten eingesetzt werden. Ich möchte auch darauf hinweisen, dass die Hazara-Parteien ihre Siedlungsgebiete selbst regieren und die Polizisten und Soldaten, die in diesen Gebieten vorhanden sind, aus der Reihe der Hazara Parteien bestehen. In Behsud ist es nicht vorgekommen, dass ein ortsfremder Kommandant Personen, die vor dem Krieg gegen die Kuchis nach Kabul geflüchtet sind, enteignet, sie gesucht und versucht hätte, sie zwangsweise zu rekrutieren.
Die Sicherheitslage in der Provinz Wardak ist sehr prekär und es kommt immer wieder vor, dass die Reisenden zwischen verschiedenen den südlichen, zentralen und westlichen Provinzen Hazaras von den Taliban angehalten werden und willkürlich Personen aus ihrer Reihe entführt und zum Teil auch getötet werden.
Obwohl die Hazara-Siedlungsgebiete, soweit sie von den Hazara-Parteien regiert werden, als friedlichere Gebiete zu bezeichnen sind, sind sie insofern derzeit auch gefährdet, weil die Angriffe der Taliban in Afghanistan seit 2014 zugenommen haben und sie mehr als 25 Provinzen zum Kriegsgebiete gemacht haben. Aus diesem Grunde ist es nicht ausgeschlossen, dass auch Hazara-Gebiete immer wieder von den Taliban attackiert werden können. Derzeit herrschen in mehr als 25 Provinzen Afghanistan kriegerische Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und der Nationalarmee. Die Taliban gehen schonungslos gegen die Bevölkerung vor, wenn sie ihre Gebiete einnehmen.
Zum Konflikt der Hazara und Kuchis wird auf folgende Internetquellen verwiesen:
http://www.wikiwand.com/en/Markazi_Bihsud_District
https://www.ecoi.net/local_link/238396/361936_de.html
Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen sowie dem mündlich erstatteten Gutachten des länderkundigen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.
Der Sachverständige ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen, er hat in Kabul das Gymnasium absolviert, in Wien Politikwissenschaft studiert und war in den neunziger Jahren an mehreren Aktivitäten der Vereinten Nationen zur Befriedung Afghanistans beteiligt. Er hat Werke über die politische Lage in Afghanistan verfasst und verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort selbst - auch für den unabhängigen Bundesasylsenat, den Asylgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht - immer wieder (zuletzt im September 2015). Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag vieler Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Afghanistan erstattet.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Nationalität und regionalen Herkunft aus der Provinz Maidan Wardak konnten aufgrund der Ausführungen des länderkundigen Sachverständigen in seinem Gutachten den Feststellungen zugrunde gelegt werden.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, wegen der schweren Auseinandersetzungen zwischen den Kuchis und der Volksgruppe der Hazara im Distrikt Behsud geflüchtet zu sein, steht sein Vorbringen im Einklang mit den Ausführungen des länderkundigen Sachverständigen in dessen Gutachten. Demzufolge gibt es seit 2007 im Distrikt Behsud schwere Auseinandersetzungen zwischen den Kuchis und den dort lebenden Hazaras. Dies gilt auch für das Heimatdorf des Beschwerdeführers. Ausgangspunkt dieser Auseinandersetzungen ist die Nutzung der Weidegebiete durch die Kuchis. Um weitere Zusammenstöße zwischen diesen beiden Gruppierungen zu verhindern, wurde eine aus Vertretern der Hazaras und der Kuchis bestehende Kommission zur Lösung dieses Konflikts gegründet. Diese Gegnerschaft besteht jedoch - entgegen den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz - nicht darin, die Volksgruppe der Hazara aus ihren angestammten Gebieten zu vertreiben.
Wenn der Beschwerdeführer weiters vorbringt, von einem Kommandanten bzw dessen Mitarbeitern aufgefordert worden zu sein, auf Seiten der Hazara gegen die Kuchis zu kämpfen, ist wiederum auf die gutachterlichen Ausführungen zu verweisen, wonach bei diesen Auseinandersetzungen keine Zwangsrekrutierungsmaßnahmen stattfinden. Demnach finder der Konflikt zwischen den beiden Gruppen spontan statt, wobei ein Angriff der Kuchis auf die Hazaras dann erfolgt, wenn Hazara versuchen, die Kuchis daran zu hindern, ihre Weidegebiete zu betreten. Bei diesen Kämpfen kommen auch unzählige Kuchis ums Leben. Dabei verteidigen die Einwohner der jeweiligen angegriffenen Dörfer gemeinsam ihre Dörfer, wenn sie angegriffen werden. Die Hazara-Gemeinschaft ist solidarisch und es finden sich genügend freiwillige Kämpfer aus den Reihen der Hazara, um sich bei diesen Streitigkeiten zu behaupten. Außerdem besitzen die Hazara-Parteien bezahlte Sicherheitskräfte, die bei solchen Konflikten eingesetzt werden. Überdies ist auch darauf hinweisen, dass die Hazara-Parteien ihre Siedlungsgebiete selbst regieren und die Polizisten und Soldaten, die in diesen Gebieten verfügbar sind, aus den Reihen der Hazara-Parteien bestehen. Es ist dem länderkundigen Sachverständigen kein Fall bekannt, wonach ein ortsfremder Kommandant Personen, die wegen des Krieges gegen die Kuchis nach Kabul geflüchtet sind, enteignet, sie gesucht und er versucht hätte, diese zwangsweise zu rekrutieren. Den Ausführungen des länderkundigen Sachverständigen in seinem Gutachten, wonach er die vom Beschwerdeführer behauptete Zwangsrekrutierung verneint, wird seitens des Beschwerdeführers nicht entgegengetreten. Wenn in der Stellungnahme des bevollmächtigten Vertreter davon ausgegangen wird, dass sich die Bewohner dieser von den Konflikten betroffenen Gebieten verpflichtet fühlen würden, an einer Verteidigung der Gebiete mitzuwirken, so ist dem entgegenzuhalten, dass während des gesamten Verfahrens beim Beschwerdeführer kein entsprechender Hinweis für solch ein Vorgehen zu erkennen war. Dies ist auch aus der Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht, Seite 8, zu ersehen:
"Auch wollte niemand von uns am Krieg teilnehmen, deshalb schickten mich meine Brüder nach Behsud, um mir ein Bild von der dortigen Lage zu machen, denn falls es möglich wäre dort zu leben, wären wir zurückgegangen. Als ich aber dort hin ging, habe ich einen Schock erlitten. Ich habe es dort nicht ausgehalten, daher bin ich sehr schnell wieder nach Kabul zurückgegangen.". Somit ist nicht davon auszugehen, dass seitens des Beschwerdeführers eine solche Verpflichtung an der Teilnahme an bewaffneten Auseinandersetzungen bestanden hat.
Da die vom Beschwerdeführer behauptete Zwangsrekrutierung zu verneinen ist, ist auch unter Zugrundelegung obiger Ausführungen der von ihm in diesem Zusammenhang behauptete Vorfall, wonach er den Sohn des Kommandanten verletzt habe und deswegen verfolgt worden sei, als nicht glaubwürdig zu beurteilen.
Somit geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu der von ihm behaupteten Zwangsrekrutierung und der im Anschluss erfolgten Verletzung des Sohnes eines Kommandanten nicht den Tatsachen entspricht.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (Art. 2 FNG) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 (in der Folge: BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden. (So enthalten zB § 16 Abs. 1 zweiter Satz und § 21 Abs. 7 BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
Die vom Beschwerdeführer vorbrachten Konflikte zwischen den Kuchi-Nomaden und den in der Provinz Maidan Wardak lebenden Hazara stehen mit den Länderberichten und den Ausführungen des länderkundigen Sachverständigen in Einklang, sie sind aber nicht auf einen Konventionsgrund zurückzuführen, sondern haben ihren wesentlichen Grund vielmehr in der allgemein schlechten Wirtschafts- und Versorgungslage sowie in den ungeklärten Boden- und Wasserverhältnissen in Afghanistan, zumal sich die Überfälle bzw. Übergriffe der Kuchi-Nomaden wegen des von ihnen begehrten Weidelandes potenziell gegen alle Bewohner dieser Region ohne Unterscheidung ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Gesinnung richten. Der maßgeblichen Faktor für die Überfälle der Kuchi-Nomaden auf im zentralafghanischen Hochland lebende Hazara ist der (keinem Konventionsgrund zuzuordnende) Konflikt über Boden bzw. Weiderechte (vgl. dazu etwa VwGH vom 14.01.2003, Zl. 2001/01/0432 betreffend Verneinung eines Konventionsgrundes im Zusammenhang mit Grundstücksstreitigkeiten). Weder aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus der Länderdokumentation ergeben sich taugliche Anhaltspunkte dafür, dass dieses Bedrohungsszenario - im Fall des Beschwerdeführers - über diesen Konflikt hinaus zu einem wesentlichen Teil auch auf andere Umstände (etwa auf die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bzw. zur Religionsgruppe der Schiiten) zurückzuführen sein könnte. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dessen ungeachtet im Fall des Beschwerdeführers die Bedrohung durch die Kuchi-Nomaden wesentlich auf einen Konventionsgrund zurückzuführen ist, bestehen - auch anhand des eigenen Vorbringens des Beschwerdeführers - nicht.
Daran ändert auch nichts, wenn der Beschwerdeführer anführt, die Kuchi seien "eigentlich Taliban". Eine Bedrohung durch die Taliban ist nicht bereits für sich eine Bedrohung aus Konventionsgründen. Denn selbst im Falle einer Unterstützung der Kuchi durch die Taliban bzw. der Zugehörigkeit der Kuchi zu den Taliban ändert sich am nicht asylrelevanten Grund für die Bedrohung durch die Kuchi/Taliban nichts; auch in diesem Fall wäre die Bedrohung im wesentlichen Ausmaß wegen des begehrten Weidelandes bzw. der begehrten Grundstücke, die die Kuchi/Taliban in Besitz nehmen wollen, gegeben.
Der Umstand, dass die von den Kuchi-Nomaden (nicht aus Konventionsgründen) bedrohten Dorfbewohner (darunter der Beschwerdeführer und seine Familie) keinen ausreichenden Schutz erlangen konnten (bzw. könnten), ist nach Lage des Falles (ebenfalls) nicht auf einen Konventionsgrund zurückzuführen, sondern auf die notorische Tatsache, dass der afghanische Staat generell nicht in der Lage ist, seiner Bevölkerung - unabhängig von Konventionsgründen - ausreichend Schutz zu gewähren, sodass auch in diesem Zusammenhang ein asylrelevanter Sachverhalt nicht gegeben ist.
Es ergaben sich den Länderfeststellungen folgend keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und als Zugehöriger zur Religionsgemeinschaft der Schiiten aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal er während des gesamten Verfahrens niemals persönliche Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Hazara bzw. aufgrund seiner schiitischen Glaubensrichtung dargetan hat. Eine individuelle Betroffenheit aufgrund einer konkret gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlung hat er somit (im Zusammenhang mit den Taliban und/oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit) nicht behauptet, wodurch es aber bereits an einer zentralen Voraussetzung für eine mögliche Asylgewährung mangelt. Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft - für sich allein - nicht geeignet sei, die für die Anerkennung einer Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun (VwGH 31.10.2002, 2000/20/0358). Der Beschwerdeführer gehört als Hazara zwar einer ethnischen und als Schiit auch einer religiösen Minderheit an, doch ist festzustellen, dass, sich für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara - wie aus den zugrundegelegten Länderfeststellungen ersichtlich - die Situation in der Zwischenzeit deutlich verbessert hat, wenn gleich die gesellschaftlichen Spannungen fortbestehen und in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder aufleben. Es ist somit davon auszugehen, dass weder die Zugehörigkeit einer Person zur ethnischer Minderheit der Hazara noch die Zugehörigkeit einer Person zur religiösen Minderheit der Schiiten für sich alleine ausreicht, um davon ausgehen zu müssen, dass diese Person der Gefahr einer Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse bzw. einer bestimmten Religionsgemeinschaft ausgesetzt wäre.
Es ist daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal es auch keine von Amts wegen aufzugreifenden Hinweise darauf gibt.
Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081).
Zu Spruchpunkt II.
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht. Dies ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG). Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückweisung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer) betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Feststellungen zu seiner persönlichen Situation vor dem Hintergrund des Sachverständigengutachtens konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses seiner Rückverbringung nach Afghanistan.
Demnach ist die Sicherheitslage in der Provinz Maidan Wardak sehr prekär und es kommt immer wieder vor, dass Reisende zwischen verschiedenen südlichen, zentralen und westlichen Provinzen Hazaras von den Taliban angehalten werden und willkürlich Personen aus ihren Reihen entführt und zum Teil auch getötet werden. Obwohl die Hazara-Siedlungsgebiete, soweit sie von den Hazara-Parteien regiert werden, als keine volantilen Gebiete zu bezeichnen sind, sind diese insofern derzeit auch gefährdet, weil die Angriffe der Taliban in Afghanistan seit 2014 zugenommen haben Aus diesem Grunde ist es nicht ausgeschlossen, dass auch Hazara-Gebiete immer wieder von den Taliban attackiert werden können. Derzeit herrschen in mehr als 25 Provinzen Afghanistan kriegerische Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und der Nationalarmee. Die Taliban gehen schonungslos gegen die Bevölkerung vor, wenn sie ihre Gebiete einnehmen.
Da der Beschwerdeführer mit seiner Familie in die Stadt Kabul geflüchtet ist und sich dort drei Monate aufgehalten hat, ist auf das Gutachten des länderkundigen Sachverständigen zur wirtschaftlichen und persönlichen Situation des Beschwerdeführers in der Stadt Kabul zu verweisen. Die Familie des Beschwerdeführers hält sich mittlerweile im Iran auf. Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Kabul weder über ein familiäres noch ein soziales Netzwerk verfügt. Zudem ist es aufgrund der hohen Arbeitslosenrate für den Beschwerdeführer schwer möglich, einen Arbeitsplatz zu finden, sodass für ihn ein wirtschaftliches Überleben in Kabul nicht gewährleistet ist.
Dass der Beschwerdeführer tatsächliche Unterstützung erhalten könnte, ist aufgrund obiger Ausführungen nicht ersichtlich. Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr nach Afghanistan - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.
Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Dem Beschwerdeführer war daher nach der genannten Bestimmung der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Zu Spruchpunkt III.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 68/2013 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.).
Daher war dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zuzuerkennen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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