BVwG W106 2120420-1

W106 2120420-1Tribunale amministrativo federale4 feb 2016

Regest

Befreiung, rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen (hier:<br/>Kreditvertrag), Wehrpflicht

Testo completo

BVwG W106 2120420-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W106.2120420.1.00

Spruch

W106 2120420-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Militärkommandos Salzburg vom 29.01.2016, P869046/45-MilKdo S/Kdo/ErgAbt/2016 (1), betreffend Befreiung von der Leistung des Grundwehrdienstes, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Z 2 Wehrgesetz 2001 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(04.02.2016)

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Beschwerdeführer (BF) wurde anlässlich seiner Stellung am 23.09.2008 für tauglich befunden und mit Einberufungsbefehl vom 09.09.2015 mit Wirkung vom 01.12.2016 zur Leistung des Grundwehrdienstes einberufen.

Die vom BF gegen den Einberufungsbefehl erhobene Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 19.11.2015, W213 2116697-1/2E, als unbegründet abgewiesen.

Mit Schreiben vom 01.12.2015 stellte der BF einen Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes nach § 26 Abs. 1 Z 2 WehrG und legte diverse Unterlagen wie Kreditverträge, Kontoauszüge, den Lohnzettel 12/2015, Aufstellung über Ratenzahlungen, etc. vor. Er begründete den Antrag damit, dass er offene Kreditverbindlichkeiten habe, welche er während der Ableistung des Grundwehrdienstes aufgrund Wegfalls seines monatlichen Gehalts nicht mehr bedienen und dadurch in eine existenzgefährdende Situation geraten könnte. Diese Situation sei für ihn nicht nur finanziell sondern auch gesundheitlich sehr belastend.

Auf Aufforderung der Behörde, die beruflichen/wirtschaftlichen Nachteile bei Ableistung des Präsenzdienstes nachzuweisen, erstattete der BF ein umfangreiches Vorbringen zu seiner wirtschaftlichen und beruflichen Situation.

I.2. Mit Bescheid vom 20.01.2016 wurde der Antrag des BF vom 01.12.2015 auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146 idgF abgewiesen.

Begründend wurde vom Militärkommando Salzburg im Wesentlichen ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall lediglich wirtschaftliche Interessen vorlägen, hingegen keine besondere Rücksichtswürdigkeit im Verständnis des § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 bestehe, welche eine Befreiung von der Ableistung des Grundwehrdienstes rechtfertigen würde.

Nach der ständigen Rechtsprechung könnten finanzielle Interessen nur dann besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen im Sinne der Gesetzesbestimmung sein, wenn dem Wehrpflichtigen zum Zeitpunkt des Eingehens dieser Verpflichtungen nicht bekannt gewesen sei, dass er mit einer Einberufung zu rechnen habe, was dem vorliegenden Sachverhalt jedoch nicht entnommen werden könne.

Das Bestehen familiärer Interessen im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle habe der BF nicht geltend gemacht und es seien solche dem vorliegenden Sachverhalt auch sonst nicht zu entnehmen.

Der Bescheid wurde dem BF am 25.01.2016 nachweislich zugestellt.

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde und führte dazu Folgendes aus:

Er habe in seinem Antrag vom 01.12.2015 nicht um gänzliche Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes angesucht, sondern lt. § 26 Abs. 1 Z 2 WehrG "solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen erfordern".

Seine damalige Ehegattin und der BF seien die Kreditverpflichtungen nur deswegen eingegangen, um sich ein gemeinsames Leben aufzubauen. Mit dem Geld hätten sie das Nötigste der gemeinsamen ehelichen Wohnung und weiter auch die Behandlungs- und Lebenskosten im Zuge der unvorhersehbaren Erkrankung seiner Ehegattin finanziert. Wäre seine damalige Ehefrau nicht erkrankt, dann wäre die derzeit offene Kreditsumme nicht mehr so hoch bzw. zur Gänze getilgt und es würde kein besonders rücksichtswürdiges wirtschaftliches Interesse vorliegen. Er ersuche daher seinen Antrag zu genehmigen.

I.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2016 wurde die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

In der Begründung werden die offenen Kreditverbindlichkeiten des BF aufgelistet, weiter bemerkt, dass der BF am 23.09.2008 für tauglich befunden worden sei und auf den rechtskräftigen Einberufungsbefehl für den Einrückungstermin 01.02.2016 verwiesen.

In den rechtlichen Erwägungen wird ausgeführt, dass die Abweisung des Antrages auf gänzliche Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes zu Recht erfolgt sei, weil auch eine befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung der Präsenzdienstart "Grundwehrdienst" die besondere Rücksichtswürdigkeit der im Ermittlungsverfahren festgestellten wirtschaftlichen oder familiären Interessen voraussetze. Ein Unterschied bestehe lediglich in der zeitlichen Dimension. ln allen Fällen einer befristeten Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung der Präsenzdienstart "Grundwehrdienst" müsse der Ablauf des Befreiungszeitraumes (das ist zugleich der Zeitpunkt des Wegfalles der besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen bzw. familiären Interessen) aufgrund des ermittelten Sachverhaltes klar und objektiv erkennbar sein. Ebenso maßgeblich könne aber auch der Zeitraum sein, innerhalb dessen es nach Ansicht der Behörde dem Wehrpflichtigen möglich und zumutbar sei, durch geeignete Dispositionen selbst für den Wegfall des Befreiungsgrundes zu sorgen.

Zur Klarstellung sei an dieser Stelle nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die Frage nach der zeitlichen Dauer eines besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen bzw. familiären Interesses erst dann stelle, wenn überhaupt ein solches Interesse im Ermittlungsverfahren festgestellt wird. Das Militärkommando Salzburg habe im Zuge des Ermittlungsverfahrens aber das Bestehen solcher Interessen verneint, somit haben sich in allen Fällen Erörterungen darüber erübrigt, ob und für welche Dauer eine befristete Befreiung in Betracht gekommen wäre.

Im Falle des BF lägen zwar wirtschaftliche Interessen vor, da der BF an der ordnungsgemäßen Rückzahlung seiner Kreditverbindlichkeiten ein wirtschaftliches Interesse habe, jedoch könne die besondere Rücksichtswürdigkeit im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle, die eine Befreiung von der Verpflichtung zur Ableistung der oben angeführten Präsenzdienstart rechtfertigen würde, nicht erkannt werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können finanzielle Verpflichtungen nur dann als besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle Beachtung finden, wenn dem Wehrpflichtigen zum Zeitpunkt des Eingehens dieser Verpflichtungen nicht bekannt war, dass er mit einer Einberufung zur Leistung des Präsenzdienstes zu rechnen habe. Es sei Sache des Wehrpflichtigen, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten so einzurichten, dass für den Fall der Einberufung zur Leistung des Präsenzdienstes vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden werden (vgl. ua. VwGH 30.06.1981, 2251/80 und vom 11.10.1983, 83/11/0197), nicht aber durch die Aufnahme von Krediten solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes, die das 17. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, seien wehrpflichtig. Dem BF habe somit mit Vollendung des 17. Lebensjahres bewusst sein müssen, dass er, im Falle Ihrer Tauglichkeit (23.09.2008), seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes nachzukommen habe. Seinen ersten Kreditvertrag habe der BF am 01.04.2010 abgeschlossen, also fast 7 Jahre nach Beginn seiner Wehrpflicht und der damit verbundenen Disposition- und Harmonisierungspflicht. Auch die Feststellung seiner Tauglichkeit am 23.09.2008 hat ihn nicht davon abgehalten, seine oben angeführten Kreditverträge abzuschließen. Es würde zu weit gehen, ein besonders rücksichtswürdiges wirtschaftliches Interesse darin zu erblicken, dass der Wehrpflichtige durch seine eigene mangelnde Voraussicht in Schwierigkeiten gerate. Dieser Grundsatz sei nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch darauf anwendbar, dass sich der Wehrpflichtige auf die Gefährdung seiner Existenz und die damit verbundene finanzielle Benachteiligung beruft (siehe VwGH 11.10.1983, 83/11/0197). Zum Zeitpunkt seiner wirtschaftlichen Dispositionen bzw. Kreditaufnahmen habe dem BF jedenfalls bekannt und bewusst sein müssen, dass er seiner Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes nachkommen werde müsse. Er habe daher die Pflicht gehabt, die Vereinbarkeit seiner Präsenzdienstpflicht mit seinen wirtschaftlichen und finanziellen Absichten zu prüfen.

Eine nähere Erörterung des sonstigen Beschwerdevorbringens habe im Hinblick auf die oben ausgeführten Erwägungen unterbleiben können, zumal sie zu keiner anderen Entscheidung als zur Abweisung Ihrer Beschwerde hätte führen können.

I.5. Mit Schreiben vom 29.01.2016 beantragte der BF rechtzeitig die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der gegenständliche Verfahrensakt ist am 01.02.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.

Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Die zum 30.11.2015 offenen Kreditverbindlichkeiten von gesamt € 17.417,88, welche der BF gemeinsam mit seiner ehemaligen Ehegattin eingegangen ist, beruhen auf den Angaben des BF. Eine für die Höhe der aushaftenden Kreditsumme verantwortliche, unvorhergesehene Erkrankung seiner früheren Ehegattin wird vom BF erstmals in der Beschwerde und gänzlich unsubstantiiert vorgebracht.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anders materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde frei, einen angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Durch das rechtzeitige Einbringen des Antrages auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde gemäß § 15 VwGVG an dieses übergegangen (vgl. dazu Kolonovits / Muzak / Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht 10. Aufl. (2014) RZ 770; Faber in:

Holoubek / Lang, Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013) S 308). Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zu Grunde zu legen ist (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9), womit die Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2016 den Verfahrensgegenstand bildet.

Zu A)

§ 26 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001 (WehrG 2001) in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 181/2013, lautet auszugsweise:

"Befreiung und Aufschub

§ 26. (1) Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien

1. von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und

2. auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.

..."

Der BF machte im Rahmen des Verfahrens geltend, durch die aushaftenden Kreditverpflichtungen, welche er bei Ableistung des Grundwehrdienstes nicht mehr bedienen könnte, in eine finanzielle Notlage zu geraten, und würde dies einen Befreiungstatbestand des § 26 Abs. Z 2 WehrG begründen. Es war demnach zu prüfen, ob besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen im Verständnis des § 26 Abs. 1 Z 2 WehrG 2001 vorliegen, die eine (befristete) Befreiung des BF von der Verpflichtung zur Ableistung des Präsenzdienstes rechtfertigen könnten.

Die belangte Behörde hat das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen verneint und auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach den Wehrpflichtigen in Bezug auf seine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Wehrdienstleistung und etwaige private, wirtschaftliche und berufliche Interessen eine Harmonisierungspflicht trifft. Gegen diese Harmonisierungspflicht verstoße ein Wehrpflichtiger dann, wenn ihm zum Zeitpunkt seiner wirtschaftlichen Dispositionen bzw. Kreditaufnahmen bekannt sein musste, dass er seiner Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes nachkommen werde müssen. Eine solche Fallkonstellation liege im Beschwerdefall vor.

Der belangten Behörde kann vor dem Hintergrund der ins Treffen geführten Judikatur im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn sie auf der Grundlage der Angaben des BF das Vorliegen rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen verneinte.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist der Wehrpflichtige gehalten, seine wirtschaftlichen Belange so zu gestalten, dass für den Fall seiner Einberufung zur Leistung eines Präsenzdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch das Eingehen von wirtschaftlichen Dispositionen wie das Eingehen von Kreditverpflichtungen solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Wenn der Wehrpflichtige es unterlässt seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren, können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 2 WehrG 2001 angesehen werden. Die wirtschaftlichen Interessen können auch dann nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der Bestimmungen des WehrG 2001 anerkannt werden, wenn auf Grund der Verletzung der Verpflichtung, die Dispositionen in wirtschaftlicher Hinsicht so zu treffen, dass für den Fall der Einberufung zur Leistung des Grundwehrdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden werden, durch die Leistung des Präsenzdienstes eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz eintreten könnte. In einem solchen Fall hätte der Wehrpflichtige die Gefährdung seiner Existenz nämlich selbst herbeigeführt (VwGH 18.11.2008, 2008/11/0096 mwN). Hervorzuheben ist, dass der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auch ausgesprochen hat, dass die Harmonisierungspflicht für den Wehrpflichtigen nicht erst ab Zustellung des Einberufungsbefehls besteht, wenn also der Termin, ab wann der Betreffende den Präsenzdienst zu leisten hat, bekannt ist, sondern bereits ab dem Zeitpunkt, ab dem von ihm verlangt werden kann, dass er nunmehr Handlungen unterlässt, die die Erfüllung der mit der Staatsbürgerschaft verbundenen Wehrpflicht vereiteln oder gefährden können. Im vorliegenden Fall ist dieser Zeitpunkt spätestens mit der am 23.09.2008 erfolgten Feststellung der Tauglichkeit des BF anzusetzen. In Kenntnis seiner Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes hat der BF am 01.04.2010 seinen ersten Kreditvertrag abgeschlossen. Bei diesem Ergebnis ist das erstmals in der Beschwerde erstattete und völlig unsubstantiierte Vorbringen, eine unvorhergesehene Erkrankung seiner damaligen Ehegattin und die für die Behandlung erforderlichen Aufwendungen seien für die Höhe der aushaftenden Kredite verantwortlich, nicht entscheidungsrelevant.

Da es für die Befreiung des BF vom Grundwehrdienst somit an den gesetzlichen Voraussetzungen fehlte, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Z 2 WehrG 2001 als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. Pkt. II.2.). Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.