BVwG W208 2117505-1

W208 2117505-1Tribunale amministrativo federale3 feb 2016

Regest

Bescheidqualität, Beschwerdevorentscheidung, Parteiengehör,<br/>Vorlageantrag

Testo completo

BVwG W208 2117505-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W208.2117505.1.00

Spruch

W208 2117505-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über den Vorlageantrag von XXXX, vertreten durch ihren Geschäftsführer, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Präsidentin des XXXX vom 05.10.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Vorlageantrag wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Antrag vom 17.07.2015 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin die ihrer Meinung nach rechtswidrig erteilte Vollstreckbarkeitsbestätigung des Zahlungsauftrages/Mandatsbescheides vom 17.04.2013, Zl. XXXX, zu beheben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, diese sei von einem unzuständigen Organ erteilt worden.

2. Mit Schreiben vom 13.08.2015 teilte die Präsidentin des XXXX (belangte Behörde) mit, es werde beabsichtigt das Verfahren bis zur Entscheidung eines ähnlich gelagerten beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Falles auszusetzen und der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Aussetzung eingeräumt.

3. Gegen dieses Schreiben (von der Beschwerdeführerin "Bescheid vom 13.08.2015" genannt) erhob diese mit Schriftsatz vom 25.08.2015 (eingelangt bei der belangten Behörde am 02.09.2015) Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 iVm Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG an das BVwG und brachte im Wesentlichen vor, es liege keine Vorfrage im Sinne von § 38 AVG vor und das Verfahren sei rechtswidrig ausgesetzt.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.10.2015 (zugestellt am 20.10.2015) wies die belangte Behörde die Beschwerde als unzulässig zurück. Begründend wurde ausgeführt, Beschwerden könnten nur gegen Bescheide erlassen werden. Bei dem Schreiben vom 13.08.2015 handle es sich nicht um einen Bescheid, sondern lediglich um eine Mitteilung. Es sei weder als Bescheid bezeichnet, noch enthalte es eine Rechtsmittelbelehrung, dass dagegen eine Beschwerde zulässig sei. Dem Schreiben sei auch nicht zu entnehmen, dass - wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausgeführt habe - das Verfahren bereits ausgesetzt worden sei. Im Übrigen habe das BVwG mit Erkenntnis vom 10.09.2015, W208 2108846-1/2E ausgesprochen, dass eine Unzuständigkeit des Kostenbeamten nicht vorliege.

5. Ebenfalls mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.10.2015 (zugestellt am 20.10.2015) wurde der unter 1. dargestellte Antrag abgewiesen.

6. Mit Schreiben vom 28.10.2015 beantragte die Beschwerdeführerin, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag), wo die Beschwerde mitsamt dem Bezug habendem Akt am 20.11.2015 einlangte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.

Insbesondere wird festgestellt, dass es sich bei dem Schreiben der belangten Behörde vom 13.08.2015 nicht um einen Bescheid, sondern um ein im Parteiengehör zugestelltes Schriftstück handelt.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und aus dem Gerichtsakt, insbesondere aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 13.08.2015.

Das gegenständliche Schreiben vom 13.08.2015 weist weder die Bezeichnung als Bescheid noch einen Spruch auf. Es geht eindeutig aus dem Inhalt des Schreibens hervor, dass die belangte Behörde zwar beabsichtigt, das gegenständliche Verfahren auszusetzen, der Beschwerdeführerin aber zuvor noch die Gelegenheit geben wollte, sich dazu zu äußern. Es handelt sich dabei also eindeutig lediglich um eine Mitteilung und keinen Bescheid im Sinne des § 58 Abs. 1 AVG.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 VwGVG ist sinngemäß anzuwenden.

Jede Partei kann gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 13.08.2015 wurde der Beschwerdeführerin am 20.10.2015 zugestellt. Der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin langte am 28.10.2015 bei der belangten Behörde ein.

Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz 178).

Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung ist somit nicht der zunächst mit Beschwerde angefochtene "Bescheid" vom 13.08.2015, sondern die Beschwerdevorentscheidung vom 05.10.2015.

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen ist (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Es ist daher vom Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung auszugehen.

Zu A) Abweisung des Vorlageantrags

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Eine Erledigung kann nur dann ein Bescheid sein, wenn entweder aus ihrer Form, insb. aus ihrer Bezeichnung als Bescheid (§ 58 Abs. 1 AVG) oder zumindest eindeutig aus ihrem Inhalt hervorgeht, dass damit gegenüber individuell bestimmten Personen eine normative (rechtsverbindliche) Anordnung getroffen werden soll. Für den Bescheidcharakter einer behördlichen Willenserklärung ist daher maßgebend, ob nach ihrem Inhalt ein autoritatives Wollen der Behörde anzunehmen ist, ob sie also einen die zur Entscheidung stehende Rechtssache bindend regelnden Spruch enthält, der in Rechtskraft erwachsen kann. Der Spruch stellt ein Essentiale des Bescheides dar, sein Fehlen führt jedenfalls - mangels normativer Anordnung, also Normqualität - zur absoluten Nichtigkeit des "Bescheides". An eine behördliche Erledigung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, ist hinsichtlich der Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab anzulegen. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des § 58 Abs 1 AVG 1950 gewertet werden. (vgl. die in Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 17 ff zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ua. 16.09.2003, 2003/05/0142; 21.02.2001, 2000/08/0158).

Nachdem es sich wie festgestellt bei dem bekämpften Schreiben der belangten Behörde vom 13.08.2015 um keine Bescheid, sondern ein Parteiengehör und die Aufforderung zu einer Stellungnahme handelte, ist - mangels Vorliegen eines Bescheides - eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dagegen unzulässig und war diese von der belangten Behörde richtigerweise in ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 05.10.2015 als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat unter Zitierung von Literatur und Judikatur dargestellt, warum die Beschwerde unzulässig und der Vorlageantrag daher abzuweisen ist.

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