BVwG W127 2100924-1

W127 2100924-1Tribunale amministrativo federale3 feb 2016

Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, gutgläubiger Verbrauch, INVEKOS, Irrtum,<br/>Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Unregelmäßigkeiten,<br/>Verhältnismäßigkeit, Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden,<br/>Vollmacht, Zahlungsansprüche

Testo completo

BVwG W127 2100924-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W127.2100924.1.00

Spruch

W127 2100924-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120308302, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Am 24.03.2009 stellte die beschwerdeführende Partei einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte unter anderem die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen.

Die beschwerdeführende Partei ist Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: N.Alm). Für diese Alm wurde vom zuständigen Almbewirtschafter am 25.03.2008 [richtig wohl: 2009] ein entsprechender Mehrfachantrag-Flächen für das Jahr 2009 gestellt. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung 2009 für die N.Alm 178,00 ha Almfutterfläche angegeben.

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104595698, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von €

4. 703,34 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 16,68 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Mit Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/09-115605900, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von €

4. 668,08 gewährt; ein Betrag von € 35,26 wurde rückgefordert. Aus der Begründung geht hervor, dass aufgrund interner Überprüfungen auf dem Heimbetrieb Flächenabweichungen von 0,22 ha festgestellt worden seien.

Aufgrund dagegen eingebrachter Berufung wurde der Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.05.2012, AZ II/7-EBP/09-117176635, erlassen, mit welchem der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von € 4.700,87 gewährt wurde.

Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Am 06.11.2012 beantragte der Almbewirtschafter der N.Alm bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche für das Antragsjahr 2009 auf 146,13 ha. In einem weiteren Antrag bei der zuständigen Bezirksbauernkammer am 07.05.2013 nahm der Bewirtschafter der N.Alm eine weitere Korrektur der Almfutterfläche auf nunmehr 113,88 ha vor.

Am 05.08.2013 fand auf der N.Alm eine Vor-Ort-Kontrolle durch die Agrarmarkt Austria statt, bei der für das Antragsjahr 2009 eine Almfutterfläche im Ausmaß von 107,47 ha (sowie 1,40 ha mit Beanstandungscode 99) festgestellt wurde. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Bewirtschafter der N.Alm zum Parteiengehör übermittelt.

Die vom Bewirtschafter der N.Alm korrigierte Almfutterfläche bzw. das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle berücksichtigend wurde mit gegenständlich angefochtenem Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 14.11.2013 der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von €

4. 451,75 gewährt; ein Betrag von € 249,12 wurde rückgefordert. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 15,25 ha und einer ermittelten anteiligen Almfutterfläche von 15,11 ha ausgegangen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass bei der Vor-Ort-Kontrolle am 05.08.2013 eine Flächendifferenz von 0,14 ha, sohin eine Flächenabweichung bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden sei. Weiters wurde die aufschiebende Wirkung eines allfälligen Rechtsmittels ausgeschlossen.

Gegen diesen Bescheid wurde Rechtsmittel erhoben. Die beschwerdeführende Partei beantragte darin,

1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, anderenfalls

2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Berufungsgründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden,

3. auszusprechen, dass die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens aufgeschoben ist,

4. einen Augenschein an Ort und Stelle durchzuführen,

5. mit einem eigenen Feststellungsbescheid die Alm-Referenzfläche auszusprechen und

6. den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abzuändern und der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Begründend führte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen aus, dass bei der Feststellung der Referenzfläche im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle Landschaftselemente nicht berücksichtigt worden seien.

Es treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden an einer allfälligen überhöhten Beantragung von Almfutterflächen, da die Beantragung nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt sei. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden.

Es liege ein Irrtum der Behörde durch Änderung von Messsystem bzw. Messgenauigkeit vor. Allein durch diese Änderung habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur und keine Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse stattgefunden hätten. Auch bei der prozentuellen Berücksichtigung von Landschaftselementen gehe die Behörde von einer Falschberechnung ihrerseits aus.

Der Beschwerdeführer habe weiters auf die jahrelange und im Almleitfaden festgelegte Behördenpraxis als fachlich einwandfrei vertrauen dürfen. Ein Verschulden könne dem Beschwerdeführer daher nicht angelastet werden und sei die Verhängung von Sanktionen rechtswidrig.

An einer überhöhten Beantragung von Futterflächen treffe den Beschwerdeführer keine Schuld. Die Antragstellung sei durch den Almbewirtschafter erfolgt und gelte dieser als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers. Der Almbewirtschafter habe sich bislang als zuverlässig und sorgfältig erwiesen und er kenne die Verhältnisse vor Ort besser als die beschwerdeführende Partei. Ohne gegenteilige Anhaltspunkte dürfe sie sich grundsätzlich auf die Angaben des Almbewirtschafters verlassen und sei sie nicht zu einer systematische und vollständigen Überprüfung seiner Angaben und Vertretungshandlungen verpflichtet. Sie haben dennoch die Bedingungen und Voraussetzungen für die Antragstellung mehrmals mit dem Almbewirtschafter besprochen, gemeinsam die Alm besichtigt und die Angaben für schlüssig und nachvollziehbar angesehen.

Gemäß § 73 Abs. 6 VO (EG) 796/2004 gelte für Rückzahlungen wegen Kürzungen und Ausschlüssen eine Verjährungsfrist von 4 Jahren. Beginn dieser Frist könne nur die Zahlung an der Förderungsempfänger sein. Dies müsse auch für Sanktionen gelten. Die Zahlung sei zu 70 % am 28.10.2009 erfolgt, der Abänderungsbescheid, mit dem die Sanktionen ausgesprochen worden seien, sei erst am 15.11.2013 zugestellt worden. Es bestehe gegenständlich für das Jahr 2009 auch keine Rückzahlungsverpflichtung, da die Beschwerdeführerin in gutem Glauben gehandelt habe.

Die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch und gleichheitswidrig.

Weiters wurden Ausführungen zum unzulässigen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung getätigt.

Der Beschwerde war eine Sachverhaltsdarstellung des Almbewirtschafters über die Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung auf der gegenständlichen Alm seit dem Jahr 2000 beigelegt. Im Jahr 2000 sei für die Alm 141,77 ha Futterfläche festgestellt und in die Almauftriebsliste eingetragen worden. Im Jahr 2007 sei die Almfutterfläche erhöht worden, da eine neue Futterfläche beweidet worden sei. Im Jahr 2010 seien von der Agrarmarkt Austria neue Flächenbeurteilungskriterien eingeführt worden. Mithilfe der Mitarbeiter der "Bezirkslandwirtschaftskammer" sei im Förderantrag eine Fläche von 163,89 ha eingetragen worden. 2012 sei die Almfutterfläche infolge Überprüfung anhand neuester Luftbilder auf 146,13 ha korrigiert worden. Die Agrarmarkt Austria habe bei der Referenzflächenfeststellung die Almfutterfläche drastisch auf 93,40 ha reduzieren wollen, das sei vom Almauftreiber nicht akzeptiert worden. Bei der Vor-Ort-Kontrolle 2013 sei für die Alm eine Futterfläche von 108,87 ha, sohin eine Abweichung von mehr als 3 % festgestellt worden. Der Almobmann versichere, dass er alle Angaben für die Almfutterflächenfeststellung immer nach bestem Wissen und Gewissen erledigt habe und ersuche um die Befreiung von Sanktionierungen und Rückforderungen bei den Auftreibern auf die Alm.

Dem Schreiben beigelegt waren die Flächenbogen betreffend die Antragsjahre 2006 und 2007 sowie zwei Luftbilder vom 18.10.2013.

Am 30.01.2014 wurde der Agrarmarkt Austria eine "Bestätigung gemäß Task Force Almen" der zuständigen Landwirtschaftskammer vom 27.01.2014 betreffend die N.Alm vorgelegt, in welcher bestätigt wurde, dass die Agrargemeinschaft N.Alm die Fläche nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der Agrarmarkt Austria ermittelt habe und die Flächenabweichungen dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen seien.

Am 13.02.2015 wurde gegenständlicher Verwaltungsakt einschließlich einer Aufbereitung für das Beschwerdeverfahren, in welcher der Verfahrensgang kurz zusammengefasst wurde, dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

Die beschwerdeführende Partei stellte für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte unter anderem die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei ist Auftreiber auf die N.Alm, für die durch deren Bewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag gestellt wurde.

Jeweils am 06.11.2012 und am 07.05.2013 wurde der Almbewirtschafter der N.Alm bei der zuständigen Bezirksbauernkammer vorstellig und beantragte eine Reduktion seiner für das Jahr 2009 beantragten Futterfläche in verschiedener Höhe.

Am 05.08.2013 wurde auf der N.Alm eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2009 die Futterfläche 107,47 ha betrug, was anteilig für die beschwerdeführende Partei eine Flächendifferenz von 0,14 ha, sohin weniger als 3 % der beantragten Fläche, bedeutet.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb von der beschwerdeführenden Partei dem Grunde nach unbestritten. Insbesondere hat die beschwerdeführende Partei keine konkreten Angaben dazu gemacht, aus welchem Grund die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen.

Da von der beschwerdeführenden Partei der amtlich ermittelten Almfutterflächenermittlung der belangten Behörde sohin nicht auf gleicher fachlichen und sachlichen Ebene - allenfalls auch durch eine Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Bereich des Vermessungswesens - entgegengetreten wurde und lediglich eine unbegründete Behauptung in den Raum gestellt wurde, wird davon ausgegangen, dass die amtlich festgestellte Almfutterfläche für das Antragsjahr 2009 korrekt ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zu A)

Gemäß Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe [...], ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1 (im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 1782/2003), beantragen Betriebsinhaber mittels Antragsformular die Einheitliche Betriebsprämie bis zu einem Zeitpunkt, den die Mitgliedsstaaten festlegen, der aber nicht nach dem 15. Mai liegen darf.

Gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18 ff., im Folgenden Verordnung (EG) Nr. 796/2004, kann ein Beihilfeantrag jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 kann ein Beihilfeantrag unbeschadet der Artikel 11 bis 18 nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.

Artikel 30, 50 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 lauten auszugsweise:

"Artikel 30

Bestimmung der Flächen

(1) Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit Mitteln bestimmt, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von der auf Gemeinschaftsebene festgelegten geltenden technischen Norm vorgeschrieben wird, zumindest gleichwertig ist.

Es wird eine Toleranzmarge festgelegt mit einem auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von höchstens 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.

Die Toleranzmarge nach Unterabsatz 2 gilt nicht für Ölbaumparzellen, deren Fläche entsprechend Anhang XXIV Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 in Oliven-GIS-ha berechnet wird.

(2) Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt.

Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nicht überschreiten. Die Mitgliedstaaten können nach vorheriger Mitteilung an die Kommission eine größere Breite als zwei Meter zulassen, wenn die betreffenden Flächen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen bei der Festsetzung der Erträge der betreffenden Regionen berücksichtigt wurden.

(3) Über die Bestimmungen des Absatzes 2 hinaus sind alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 5 und Anhang IV derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.

  1. Die Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlichen Parzellen wird mit geeigneten Mitteln überprüft. Hierzu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt."

"Artikel 50

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

1. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

2. Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche so wird, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse aufgrund der tatsächlich ermittelten Fläche, für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

3. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...]"

"Artikel 73

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

1. Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

3. Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet. Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.

4. Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

5. Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

6. Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

7. Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."

Gemäß § 13 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen und sonstigen horizontalen Regeln (INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008), BGBl. II Nr. 31/2008, kann die Agrarmarkt Austria Feststellungsbescheide erlassen, wenn eine Partei wegen der Strittigkeit oder Unsicherheit von Rechtsverhältnissen oder rechtserheblichen Tatsachen - wie insbesondere das Vorliegen eines oder mehrerer Betriebe oder das Bestehen von Zahlungsansprüchen - Gefahr läuft, Nachteile zu erleiden.

Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2009 eine Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche von höchstens 3 % oder maximal 2 ha festgestellt. Sie ist zur Gänze auf Flächendifferenzen auf der betroffenen Alm zurückzuführen.

Aus diesem Grund war der Auszahlungsbetrag gemäß Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 auf der Grundlage der ermittelten Fläche zu berechnen. Eine Sanktion, wie sie Artikel 51 dieser Verordnung vorsieht, wurde wegen der geringen Flächendifferenz nicht verhängt. Somit ist durch das erkennende Gericht nicht auf jene Ausführungen der Beschwerde einzugehen, welche sich insbesondere mit dem mangelnden Verschulden des Antragstellers und der - nicht verhängten - Sanktion befassen.

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Eine Vor-Ort-Kontrolle hat eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle wurde nicht substantiiert bestritten. Die Behörde war daher nach Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).

Wie die beschwerdeführende Partei in ihrer Beschwerde selbst anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der unter anderem auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Einbringung und Einschränkungen der Beihilfeanträge für die gegenständliche Alm sind der beschwerdeführenden Partei daher zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195).

Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Die beschwerdeführende Partei hat nicht ausreichend konkret dargelegt, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen. Die allgemein gehaltenen Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen, insbesondere des Überschirmungsgrades, können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle nicht ersetzen (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111). Die beschwerdeführende Partei trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihr beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164).

Nicht einzugehen war auf den Einwand bezüglich der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen, da die beschwerdeführende Partei es auch in diesem Punkt unterlassen hat konkret darzulegen, zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung dieser Gegebenheiten hätte führen können (vgl. VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165; 17.11.2014, 2013/17/0111).

Die beschwerdeführende Partei bringt vor, es liege ein Irrtum der Behörde vor, da diese bei früheren Vor-Ort-Kontrollen zu anderen, höheren Flächenfeststellungen gelangt sei und sich der Antragsteller daran orientiert habe. Der in der zitierten Bestimmung geregelte Grundsatz des Vertrauensschutzes sieht den Entfall der Rückforderung vor, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Gegenständlich liegt jedoch auch auf Grund des klaren Wortlautes der Bestimmung kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (BVerwG Deutschland 20.12.2012, 3 B 20.12). Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln (siehe hiezu auch ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, z.B. 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt.

Die beschwerdeführende Partei geht in ihrer Beschwerde weiters von einem Irrtum der Behörde aus, weil sich die Messsysteme geändert hätten. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist jedoch nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die Agrarmarkt Austria im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens). Im Jahr 2010 stellte die Agrarmarkt Austria für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (=nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dabei handelte es sich nicht um eine Änderung eines Messsystems oder der Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus der beschwerdeführenden Partei ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Beschwerde enthält keine konkreten Angaben, bei welchen Schlägen sich Abweichungen ausschließlich durch den neuen NLN-Faktor ergeben hätten.

Zum Vorbringen der Verjährung ist auszuführen, dass Artikel 73 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 spezielle Verjährungsbestimmungen enthält. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als 4 Jahre vergangen sind. Der der Verwaltungsgerichtshof hat in anderem Zusammenhang die Anwendung dieser Bestimmungen bejaht (VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198; vgl. auch VwGH 27.01.2012, 2011/17/0142 zur vorhergehenden Verordnung (EG) Nr. 2419/2001, welche dieselbe Verjährungsbestimmung enthielt), wendet in einem ähnlich gelagerten Fall jedoch Artikel 3 Abs. 1 der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 an, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182; vgl. Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht, S. 80). Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor (so wie im vorliegenden Fall jedenfalls bei den Mehrfachantrag-Flächen 2009 bis 2011), so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist frühestens mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen (vgl. VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer).

Zudem erfolgte im August 2013 eine Vor-Ort-Kontrolle durch die Agrarmarkt Austria, durch die die Verjährungsfrist ebenfalls unterbrochen wurde (vgl. jüngst VwGH vom 29.05.2015, 2012/17/0198).

Nach Angaben des Beschwerdeführers erfolgte die Auszahlung des Beihilfebetrages zu 70% am 28.10.2009, während der Abänderungsbescheid, mit dem die Sanktionen ausgesprochen wurden, erst nach dem 15.11.2013 zugestellt worden sei. Die teilweise Auszahlung eines Beihilfebeitrages kann jedoch nicht den Lauf der Verjährungsfrist auslösen. Gemäß Artikel 73 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gelten die Verjährungsfristen für die Rückforderung nicht bei Vorschüssen. Die Rückforderung ist daher auch aus diesem Grund nicht verjährt.

Ein Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Festsetzung der Referenzfläche ist den europarechtlichen Rechtsgrundlagen nicht zu entnehmen (ausführlich dazu BVwG 21.05.2014, GZ W118 2007172-1/2E). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen; ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (vgl. jüngst VwGH vom 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH vom 25.04.1996, 95/07/0216).

Hinsichtlich der gesetzlichen Anordnung zur Erlassung von Feststellungsbescheiden könnte naheliegender Weise an erster Stelle auf § 13 INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008 verwiesen werden. In diesem Zusammenhang ist wiederum auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.05.0211, 2011/17/0007 zu verweisen. In diesem Erkenntnis kam der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen zu dem Schluss, dass die angeführte Bestimmung lediglich eine Präzisierung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden darstellen kann.

Dem Vorbringen, die Flächensanktion stelle eine unangemessen hohe Strafe dar, ist die Judikatur des EuGH und ihm folgend des VwGH zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung entgegenzuhalten, wonach keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen, sofern die Sanktionen nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (VwGH 9.9.2013, 2011/17/0216 mit Hinweis auf VwGH 11.4.2011, 2007/17/0035, EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, EuGH 6.7.2000, Rs C-356/97 Molereigenossenschaft Wiedergeltingen, EuGH 11. 7. 2002, Rs C-210/00 Käserei Champignon Hofmeister, und EuGH 11.3.2008, Rs C-420/06 Jager).

Die Entscheidung der Agrarmarkt Austria erfolgte somit zu Recht.

Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 MRK oder Artikel 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, dass manche Handlungen des Almbewirtschafters den Auftreibern zugerechnet werden können, liegt vor: etwa VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224 oder 11.12.2009, 2007/17/0195. Zu vergleichbaren Almen-Fällen vgl. VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111 oder 09.09.2013, 2011/17/0216. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

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