W117 2120210-1•BVwG W117 2120210-1
W117 2120210-1Tribunale amministrativo federale3 feb 2016
Eingabengebühr, Kostenersatz, Rechtsanschauung des VwGH,<br/>Rechtswidrigkeit, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Verfahrenshilfe,<br/>Zurückweisung
W117 2120210-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX StA. Pakistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Oberösterreich, vom 22.01.2016, Zl. 1103101305/160112623 sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z. 3 BFA-VG idgF iVm Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF stattgegeben, der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2016, Zl. 1103101305/160112623, sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 22.01.2016 - 03.02.2016 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen.
III. Der Bund hat gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von € 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der Verwaltungsbehörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.
V. Der Antrag, dem Beschwerdeführer unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben, wird gemäß § 40 Abs. 5 VwGVG idgF als unzulässig zurückgewiesen.
VI. Gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Gebührengesetz 1957 (GebG) idgF wird der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, als unzulässig zurückgewiesen.
VII. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer machte im Rahmen einer sogenannten Basisbefragung (ohne Datumsangabe) vor der Landespolizeidirektion Oberösterreich entscheidungswesentlich folgende Angaben:
"Reiseroute vom Ausgangsland über Transit bzw. Drittstaaten incl. Nach Österreich:
Pak -Iran - TK - Bulg - Serbien - Kroa - Slo.
[...]
Zeit und Ort des Überschreitens der Binnengrenze nach Österreich:
Grund der Einreise und Zweck des Aufenthaltes in Österreich (Migration oder Asyl):
Italien.
Beförderungsmittel (Zug, Bus, [...]):
Bus, zu Fuß.
Reise- und ID-Dokumente:
Ja
Mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Art 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Die Verwaltungsbehörde führte unter anderem aus:
"Sie reisten am 20.01.2016 illegal von Österreich nach Deutschland ein. In Deutschland wurde Ihnen die Einreise verweigert und Sie wurden am 22.01.2016 von der deutschen Polizei nach Schärding zurückgeschoben, wo Sie von der österreichischen Polizei um 09:30 Uhr festgenommen wurden, nachdem Sie illegal im Bundesgebiet aufhältig sind. Im Zuge einer Basisbefragung durch die Polizei wurde festgestellt, dass Sie am 20.01.2016 illegal nach Österreich aus Slowenien kommend eingereist sind, Ihr Ziel war eigentlich Italien. Im Zuge der erkennungsdienstlichen Behandlung wurde festgestellt, dass Sie am 12.01.2016 in Bulgarien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben (Eurodac-1-Treffer Bulgarien in Sofia). Sie haben in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Am 22.01.2015 wurde gegen Sie ein Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung eingeleitet.
[...]
Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger. Ihre Identität steht mangels Vorliegen eines (Reise) Dokuments nicht fest. Sie geben an, dass es sich bei Ihnen um den pakistanischen Staatsbürger [...], geboren am [...] handelt. Sie sind ledig. Gesundheitliche Beeinträchtigungen wurden weder in Deutschland noch in Österreich behauptet noch augenscheinlich festgestellt. Es wurden keine familiären oder persönlichen Bindungen in Österreich festgestellt noch behauptet. Sie verfügen in Österreich über keinen Wohnsitz. Sie haben derzeit in Österreich kein Aufenthaltsrecht. Sie haben keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
[...]
Sie sind illegal und ohne Reisedokument nach Österreich eingereist und in weiterer Folge in Deutschland illegal eingereist. Ihr Reiseziel war Italien. Derzeit kommt Ihnen in Österreich kein Aufenthaltsrecht zu. Sie verfügen über kein Reisedokument. Sie verfügen nicht über die Barmittel zur Bestreitung Ihres Lebensunterhalts, derzeit verfügen Sie über € 100,--. Sie haben am 12.01.2016 in Bulgarien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Ein Verfahren zur Anordnung zur Außerlandesbringung wurde am 22.01.2016 über die EAST-West eingeleitet. Sie verfügen in Österreich über keinen Wohnsitz. Sie gehen bzw. gingen in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach. Es besteht keine begründete Aussicht, dass Sie eine Arbeitsstelle finden. Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.
[...]
Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie illegal und ohne Reisedokument nach Österreich einreisten. Sie sind in keinster Weise integriert, Sie haben keine familiären oder persönlichen Beziehungen in Österreich. Sie haben Ihr Asylverfahren in Bulgarien nicht abgewartet, sondern sind illegal nach Österreich und Deutschland weitergereist. Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Sie sind in keinster Weise integriert, Sie haben keine familiären oder persönlichen Beziehungen in Österreich. Sie sprechen nicht Deutsch. Sie benutzen Österreich lediglich als Transitland.
[...]
Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine erhebliche Fluchtgefahr: Ihr Reiseziel ist offensichtlich Italien. Sie haben am 12.01.2016 in Bulgarien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sie haben dieses Verfahren nicht abgewartet, sondern haben sich dem Verfahren entzogen. Sie sind offenbar sogleich weitergereist, da Sie bereit am 20.01.2016 illegal nach Österreich eingereist sind, hier nur illegal weiterreisen wollten, da Sie am 21.01.2016 bereits in Deutschland illegal eingereist sind. Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, da Sie in Österreich weder familiär, sozial noch beruflich verankert sind.
[...]
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Sie reisten ohne Reisedokument durch Europa, stellten in Bulgarien einen Asylantrag, schon in der Absicht, hier kein Verfahren abwarten zu wollen. Ihre Identität ist nicht geklärt und Sie sind hier in Österreich in keinster Weise integriert.
[...]"
Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft seit 24.09.2015 erhob dieser binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG, rügte die Schubhaftanordnung und Anhaltung aufgrund derselben als rechtswidrig und führte unter anderem aus (Hervorhebungen durch den Einzelrichter):
"Der BF stammt aus Pakistan und stellte am 12.01.2016 in Bulgarien einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde dort für ca. 6 Tage inhaftiert und machte schlechte Erfahrungen mit Beamten. Er wurde unter anderem mit den Füßen getreten und beschimpft. Der BF verließ daraufhin Bulgarien und reiste am 20.01.2016 von Slowenien nach Österreich ein. in Deutschland wurde dem BF die Einreise verweigert und er wurde am 22.01.2016 nach Österreich zurückgeschoben, wo er um 09:30 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und eine Befragung mit ihm durchgeführt wurde. Am 22.01.2016 über den BF die Schubhaft angeordnet und das Verfahren zur Anordnung einer Außerlandesbringung eingeleitet.
[...]
Aus dem bisherigen Verhalten des BF kann im Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde nicht auf eine erhebliche Fluchtgefahr iSd Art 28 der Dublin lll-VO geschlossen werden.
[...]
In allen Fällen der Verhängung von Schubhaft besteht jedenfalls die Verpflichtung, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Sicherung des Verfahrens und der Sicherung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Schubhaft darf nie als Standard-Maßnahme gegenüber Asylwerbern oder Fremden angewendet werden; weder eine illegale Einreise noch das Fehlen beruflicher Integration oder einer Krankenversicherung noch der Mangel finanzieller Mittel sind für sich genommen als Schubhaftgründe zu werten (VwGH 24.10.2007, 2006/21/0239). Insbesondere kann auch die dem BF angelastete Ausreiseunwilligkeit alleine nicht das Sicherungserfordernis begründen {VwGH 27.02.2007, 2006/21/0311),
!m vorliegenden Fall kommt hinzu, dass im Anwendungsbereich des Dublin-Regimes die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft besonders streng sind.
Der VwGH hat im Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, zu den "Dublin-Fällen" (damals noch zur Dublin ll-VO) ausgeführt:
Es kann dem Gesetzgeber vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedenfalls nicht zugesonnen werden, er sei davon ausgegangen, alle potenziellen"Dublin-Fälle" seien statt in Grundversorgung in Schubhaft zu nehmen. Der Integration kommt primär im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FrPolG 2005 Bedeutung zu. Eine Schubhaftnahme kann sich vielmehr nur dann als gerechtfertigt erweisen, wenn weitere Umstände vorliegen, die den betreffenden "Dublin-Fair in einem besonderen Licht erscheinen und von daher "in einem erhöhten Grad" ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (Hinweis E 28. Juni 2007, 2006/21/0051). VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043.
Die - von der belangten Behörde angelastete - fehlende Ausreisewilligkeit und mangelnde soziale Verankerung reichen in einem Dublin-Fall für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes in einem solchen Fall nicht aus, wie der VwGH in einem weiterenErkenntnis klargestellt hat;
Im Zusammenhang mit einer Schubhaftnahme gemäß § 76 Abs. 2 Z 4 FrPolG 2005 bilden die Äußerung, nicht in die Slowakei zurückkehren zu wollen und mangelnde berufliche und soziale Verankerung im Bundesgebiet, keine besonderen Umstände um ein nur durch Schubhaft abzudeckendes Sicherungsbedürfnis zu begründen. Demgegenüber wäre wesentlich zu berücksichtigen gewesen, dass die Fremden zu ihrer Identität und Fluchtroute offenkundig richtige Angaben erstattet haben (vgl. E 28. Mai 2008, 2007/21/0332; E 17. Juli 2008, 2008/21/0346; E 8. Juli 2009, 2007/21/0093). VwGH 30.08.2011, 2008/21/0498.
Hinzu kommt, dass die Dublin lll-VO im Gegensatz zur Vorgängerverordnung eine unmittelbar anwendbare Bestimmung enthält, die festlegt, unter welchen Umständen im Anwendungsbereich der VO die Schubhaft zulässig ist. Gern Art 28 Abs 2 der Dublin Ili-VO dürfen Personen insbesondere nur dann in Schubhaft gehalten werden, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr vorliegt Art 28 Abs 2 der Dublin lll-VO verlangt außerdem explizit eine Einzelfallprüfuna. Aus dem Wortlaut der Dublin lll-VO lässt sich zweifelsfrei ableiten, dass die Verhängung der Schubhaft im Anwendungsbereich der Verordnung grundsätzlich die Ausnahme sein soll. Es ist daher im jeweiligen Einzelfall erforderlich, dass das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation konkret und schlüssig begründet wird (vgl zb BVwG 06.07.2015, W137 2109510-1, BVwG 07.09.2015, W154 2113394-1). Ein derartiges Erfordernis ergibt sich auch aus Art 8 Abs 2 der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahme-RL). Wie nachfolgend dargestellt wird, liegen derartige besondere Umstände, die eine solche Ausnahmesituation begründen würden, gegenständlich nicht vor. Alleine der Umstand, dass der BF in Bulgarien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und das Verfahren nicht abgewartet hat, kann noch keine Fluchtgefahr begründen, da dieser Umstand überhaupt erst zur Anwendbarkeit der Dublin lll-VO führt. Die Dublin lll-VO sieht auch explizit vor, dass alleine die Anwendbarkeit der Dublin lll-VO nicht dazu führen darf, dass Asyiantragsteller lediglich aufgrund dieses Umstandes inhaftiert werden. Die Angaben des BF, dass er vorhatte weiterzureisen und dass er von Österreich die deutsche Grenze passieren wollte, rechtfertigen ebenfalls nicht den Schluss, dass eine Fluchtgefahr - noch dazu in einem von der Dublin lll-VO geforderten erheblichen Ausmaß - vorliegen würde. Im Sinne der Judikatur des VwGH wäre von der belangten Behörde zu berücksichtigen gewesen, dass der BF von sich aus Angaben zu seiner Identität und zu seiner Fluchtroute gemacht und so zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes beigetragen hat. Die Angaben des BF wurden der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt, was bedeutet, dass die belangte Behörde diese offenbar auch nicht angezweifelt hat.
Die fehlende soziale Verankerung des BF kann im konkreten Fall kein Argument für das Vorliegen von Fluchtgefahr sein, in diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des VwGFI vom 30,08.2011, 2008/21/0498 hinzuweisen, wonach bei Asylwerbern, die noch nicht lange im Bundesgebiet aufhältig sind, die fehlende soziale Verankerung im Bundesgebiet keinen Sicherungsbedarf begründet. Die belangte Behörde gesteht selbst im angefochtenen Bescheid zu, dass der BF in Österreich nicht integriert sei, weil sein Aufenthalt im Bundesgebiet erst relativ kurze Zeit andauert.
Die fehlende soziale Verankerung stellt überdies einen Umstand dar, der in einem "Dublin- Fall" typischerweise vorliegt. Ein solcher Umstand kann die Verhängung der Schubhaft in einem "Dublin-Fall" nicht rechtfertigen. Dies hat auch das BVwG bereits in mehreren Entscheidungen festgehalten. Exemplarisch wird auf das Erkenntnis des BVwG vom 23.06.2015 zur Zahl W137 2108591-1 verwiesen:
"Überdies liegen zwar einige der oben angeführten Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft im gegenständlichen Fall vor; es wird allerdings im angefochtenen Bescheid nicht hinreichend präzise ausgeführt, warum diese für den konkreten Fall eine "erhebliche Fluchtgefahr" indizieren sollten. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich aus dem Wortlaut der Dublin lll-VO (Art. 28 Abs. 1 und 2) zweifelsfrei ergibt, dass Schubhaft im Zuge von Verfahren nach dieser Verordnung nur in besonderen Ausnahmefälien verhängt werden soll und dementsprechend auch konkret und schlüssig begründet werden muss. Soweit im angefochtenen Bescheid also Tatbestände zur Begründung der Schubhaft herangezogen werden, die für ein solches Verfahren geradezu typisch sind (illegale Einreise, geringe Barmittel "bloße" Unwilligkeit zur Ausreise) sind diese nicht geeignet, eine "erhebliche Fluchtgefahr" zu begründen. Auch zum Entscheidungszeitpunkt ist eine, sich aus dem zuvor gesetzten Verhalten des Beschwerdeführers abgeleitete, erhebliche Fluchtgefahr (noch) nicht gegeben."
Im Zusammenhang mit der Beantragung der Beigabe eines Verfahrenshelfers führte der Beschwerdeführer unter anderem aus:
"Gem § 40 VwGVG hat das BVwG im Verwaltungsstrafverfahren einem Beschuldigten auf Antrag einen Verteidiger beizugeben, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist und der Beschuldigte außerstande ist, die Kosten der Verteidigung, ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu tragen.
Zentraler Anknüpfungspunkt für diesen verfahrensrechtlichen Standard ist Art 6 EMRK: das Recht auf ein faires Verfahren. Die Bestimmung des § 40 VwGVG wurde vom Verfassungsgerichtshof (im Folgenden: VfGH) in seinem Erkenntnis vom 25.06.2015, zur Zahl G 7/2015 als verfassungswidrig aufgehoben; die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31.12.2016 in Kraft. Begründend führte der VfGH aus, dass der gänzliche Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, die unter Art. 6 EMRK fallen, verfassungswidrig sei:
[...]
Gegenständliches Schubhaftbeschwerdeverfahren fällt zwar nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 EMRK. Die Anordnung von Schubhaft erfolgte aber durch unmittelbare Anwendung des Unionsrechts (der Dublin lll-VO), weshalb der Anwendungsbereich der Grundrechtecharta eröffnet ist.
Betreffend das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht statuiert Art 47 Abs 2 und 3 GRC, dass jede Person ein Recht darauf hat, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor .durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten. Die in Art 47 GRC garantierten Rechte haben die gleiche Bedeutung und Tragweite wie Art 6 Abs 1 EMRK, weshalb der Gleichwertigkeits- bzw. Äquivalenzgrundsatz zu berücksichtigen ist (vgl VfGH 14.3.2012, U466/11ua).
Der BF hat lediglich Anspruch auf Beigabe eines Rechtsberaters gern § 52 Abs 1 BFA-VG und auf Teilnahme des Rechtsberaters an der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die dem BF gern § 52 Abs 1 und 2 BFA-VG beigegebene Rechtsberatung ist im Lichte des Erkenntnisses des VfGH zur Zahl G 7/2015, vom 25.06.2015, nicht mit Verfahrenshilfe iSd § 40 VwGVG gleichwertig, zumal im Rahmen der Rechtsberatung der BF lediglich über die ihn betreffende rechtliche Situation aufgeklärt wird, ihm aber kein Rechtsvertreter im Schubhaftbeschwerdeverfahren vor dem BVwG beigegeben wird (anderes gilt bspw für ein Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung).
Daher war der BF zur Abfassung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes auf gewillkürte Vertretung (vgl § 10 AVG) durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gern. GmbH angewiesen, worauf er aber keinen Rechtsanspruch hat. Ein Rechtsanspruch auf Vertretung kommt dem BF auch im Verfahren vor dem BVwG nicht zu, zumal auch nach der Novellierung des §52 Abs 2 BFA-VG durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015, BGBl I Nr 70/2015, nur ein Recht auf Teilnahme des Rechtsberaters an der mündlichen Verhandlung besteht. Darüber hinaus sind für die Qualität einer gewillkürten Vertretung gern § 10 AVG keine qualitativen Mindeststandards festgelegt. Ein Anforderungsprofil an gewillkürte Vertreter - wie jenes welches gern § 48 BFA-VG für die Rechtsberatung gilt - gibt es nicht, ebenso wenig determiniert das Gesetz Erfordernisse zur Ausübung einer gewillkürten Vertretung, wie dies bspw für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in § 1 RAO vorgesehen ist. Daher ist der BF im gegenständlichen Verfahren auf das Entgegenkommen der Diakonie Flüchtlingsdienst gern. GmbH angewiesen, wobei dem BF bei dieser Form der gewillkürten Vertretung keine qualitativen Mindeststandards gesetzlich garantiert sind. Der rechtsunkundige BF ist aufgrund seiner unzureichenden Deutschkenntnisse und der rechtlichen Komplexität des Falles nicht in der Lage, im Verfahren Schriftsätze abzufassen, den Akteninhalt zu erfassen oder sich selbst in einer etwaigen Verhandlung zu vertreten. Darüber hinaus sind das anzuwendende Recht (welches sich aus Art 5 EMRK, dem PersFrG, dem BFA-VG, dem FPG, der unionsrechtlichen Rechtsakten, dem VwGVG und dem AVG ergibt) und die einschlägige Judikatur der Höchstgerichte äußerst komplex. Der BF ist - selbst bei Manuduktion durch das BVwG, Teilnahme eines Rechtsberaters an der mündlichen Verhandlung und Beigabe eines Dolmetschers - nicht in der Lage, die Komplexität des Verfahrens zu erfassen, verfahrensrechtliche Anträge zu stellen oder eine für ihn günstige Rechtsansicht vorzubringen."
Der Beschwerdeführer stellte abschließend unter anderem (entscheidungsrelevant) die Anträge, den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt sei, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorlägen; dem BF unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben, den BF von der Eingabegebühr zu befreien und dem BF Aufwendungen gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung ersetzen.
Das BFA legte den Akt im Emailwege vor, beantragte Kosten im verzeichneten Ausmaß. Und erstattete folgende Stellungnahme,
[...]
Der Beschwerdeführer reiste am 20.01.2016 illegal von Österreich nach Deutschland ein.
In Deutschland wurde Ihm die Einreise verweigert und er wurde am 22.01.2016 von der deutschen Polizei nach Schärding zurückgeschoben, wo er von der österreichischen Polizei um 09:30 Uhr festgenommen wurde, nachdem er ohne Reisedokument und ohne Aufenthaltsberechtigung war. Angeführt wird, dass in Deutschland kein Asylantrag gestellt wurde.
Im Zuge einer Basisbefragung durch die Polizei wurde festgestellt, dass er am 20.01.2016 illegal nach Österreich aus Slowenien kommend eingereist ist, sein Ziel war eigentlich Italien.
Im Zuge der erkennungsdienstlichen Behandlung wurde festgestellt, dass er am 12.01.2016 in Bulgarien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (Eurodac-1-Treffer Bulgarien in Sofia).
Er hat vorerst in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Am 22.01.2016 (Freitag abends) wurde gegen Sie ein Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung, Gz.: IFA 1103101305/160112640, eingeleitet und die Erstaufnahmestellt West um Einleitung eines Konsultationsverfahrens mit Bulgarien ersucht.
Das Konsultationsverfahren Gz.: IFA 1103101305/160118141, wurde von der EAST-West am Montag (25.01.2016, 08:45 Uhr eingeleitet)
Am 25.01.2016, nachmittags, nach der Rechtsberatung im Schubhaftverfahren durch die ARGE, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz.
Eine Zulassung zum Asylverfahren erfolgte durch die EAST-Ost nach Erstbefragung am 26.01.2016 nicht, im Hinblick auf den Dublin Sachverhalt Gz.: 1103101305/160127248. Es ist beabsichtigt den Antrag gemäß § 5 Asylgesetz wegen der Zuständigkeit von Bulgarien zurückzuweisen.
Auf Grund der Asylantragsstellung erfolgte eine Prüfung der Schubhaft durch die Behörde.
Der Schubhaftgrund gemäß Artikel 28 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 iVm § 76 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz änderte sich nicht.
Die Voraussetzungen gem. § 76 (6) FPG liegen vor, da auf Grund der Handlungsweise, es wurde kein Asylantrag bei der Einreise nach Österreich gestellt, auch nicht in Deutschland und auch nicht unmittelbar nach der Rücküberstellung nach Österreich, angenommen wird, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung der Außerlandesbringung nach Bulgarien, was nicht sein Zielland ist und wo er sich dem Asylverfahren entzogen hat, dient.
Die Gefahr des Untertauchens bzw. die Fluchtgefahr wurde in Hinblick auf die Kenntnis der wahrscheinlich drohenden Abschiebung auf Grund der wahrscheinlichen Zurückweisung des Asylantrags und der Aussage, nicht nach Bulgarien zurück zu wollen, verstärkt.
Auch hinsichtlich des Gesundheitszustandes sowie der familiären oder privaten Situation der Verfahrenspartei konnten keine Gründe festgestellt werden, die eine weitere Anhaltung in Schubhaft nicht rechtfertigen würden.
Dies wurde dem Beschwerdeführer im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme im PAZ Hernalser Gürtel nachweislich zur Kenntnis gebracht. Ein Aktenvermerk über die Prüfung der weiteren Anhaltung wurde angefertigt.
Mit Beschwerdevorlage wird gleichzeitig folgende Stellungnahme abgegeben:
Die erhebliche Fluchtgefahr begründet sich damit, dass der Beschwerdeführer ohne Reisedokument illegal von der Türkei nach Bulgarien eingereist ist, er hat dort einen Asylantrag gestellt, ist jedoch ohne das Verfahren abzuwarten illegal nach Serbien weitergereist, weiter illegal über Kroatien nach, Slowenien, letztendlich illegal nach Österreich und versuchte nach Deutschland einzureisen.
In Bulgarien wurde ein Asylantrag gestellt, bereits in der Absicht ohnehin nicht das Verfahren abzuwarten, womit sich auch die Frage aufdrängt, warum in Deutschland, bei Vorliegen von asylrechtlichen Gründen, dort kein Antrag gestellt wurde.
Das Reiseziel war nicht Deutschland oder Österreich, es war Italien.
Auf die fehlende familiäre oder soziale Verankerung in Österreich, auf ein fehlendes (Reise)Dokument und nicht vorhandene Barmittel wird verwiesen, ebenso auf das Zielland und die Absicht nicht nach Bulgarien zurückzukehren.
Abschließend wird seitens der Behörde festgehalten, dass für ein funktionierendes europäisches Asyl- und Fremdenrechtssystem die Einhaltung des bestehenden Regelungssystems der Dublin-Verordnung eine nachhaltige Bedeutung darstellt. Durch die Gesamtheit des Verhaltens des Beschwerdeführers (unrechtmäßige Weiterreise in mehrere Mitgliedsstaaten, eine Rückkehr nach Bulgarien wird ausgeschlossen) wird dieses jedoch von Ihm geradezu grundlegend unterlaufen.
Von einer erheblichen Fluchtgefahr und einem daraus resultierenden erheblichen Sicherungsbedarf war und ist daher auszugehen.
Der vorliegende Sachverhalt wurde entgegen der Beschwerdebehauptung sorgfältig ermittelt. Eine eventuelle Einvernahme hätte keinen anderen Sachverhalt bzw. Erkenntnisse bzgl. Person, Reiseweg, familiäre und private Verhältnisse und somit Entscheidungsgrundlage ergeben.
Zur nichterfolgten Verhängung des gelinderen Mittels wurde in der Beschwerde angeführt: "Der Beschwerdeführer ist bereit mit den Behörden zu kooperieren und würde insbesondere einer periodischen Meldeverpflichtung auch Folge leisten. Hätte die belangte Behörde den Beschwerdeführer entsprechend befragt, hätte Sie sich von diesem Umstand überzeugen können."
Auf Grund fehlender Dokumente und vorhanden Bargeldes kam dessen Hinterlegung ohnehin nicht in Betracht.
Zur Unterkunftnahme oder Meldeverpflichtung wird darauf verwiesen, dass diese in Hinblick auf die Kenntnis der wahrscheinlich drohenden Abschiebung auf Grund der wahrscheinlichen Zurückweisung des Asylantrags und der Aussage, nicht nach Bulgarien zurück zu wollen, der fehlenden sozialen Anbindung für nicht ausreichend befunden wurde.
Vom Einzelfall losgelöst und wie oben bereits ausführlich dargelegt wurden die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft einer einzelfallbezogenen Prüfung unterzogen wird angemerkt, dass vom Bundesamt, Regionaldirektion Oberösterreich vom Sommer 2015 bis Jahresende 243 gelindere Mittel - Meldeverpflichtung verhängt wurden. Dieser Verpflichtung ist niemand nachgekommen.
Weitere Vorgangsweise in den Verfahren: Das Konsultationsverfahren
Dublin - Bulgarien, Gz.: IFA 1103101305/160118141 wurde bereits eingeleitet. Eine diesbezügliche Antwort aus Bulgarien dauert ca. 2 bis 3 Wochen, bisher wurde bei Vorliegen eines Eurodac-1-Treffer einer Rückübernahme in der Regel zugestimmt.
Das Verfahren internationaler Schutz, Gz.: 1103101305/160127248 wird auf Grund des vorliegenden Dublin-Sachverhalts gem. § 5 AsylG. zurückgewiesen werden.
Die Behörde verzichtet auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) ist Staatsangehöriger von Algerien und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1
FPG.
Der BF stammt aus Pakistan und stellte am 12.01.2016 in Bulgarien einen Antrag auf internationalen Schutz. In Bulgarien befand sich der Beschwerdeführer in Schubhaft. Nach seiner Freilassung verließ er Bulgarien und reiste am 16.01.2016 nach Serbien ein. In Serbien wurde ihm an diesem Tag eine "serbische Anlaufbestätigung", Formularnummer 440/2016/2016, ausgestellt. Der Beschwerdeführer verließ Serbien und reiste nach Slowenien weiter, wo ihm am 20.01.2016 eine "slowenische Anlaufbestätigung", Formularnummer PBEG 5079-20160120012841-244903/6335908, ausgestellt wurde. Zu Fuß, im Zuge des Flüchtlingsstromes aus Slowenien kommend reiste der Beschwerdeführer weiter nach Österreich ein und wurde ihm, als er am 21.01.2016 um 09.30 Uhr die österreichisch-deutsche Grenze passieren wollte, die Einreise nach Deutschland verweigert.
Am 22.01.2016 wurde er nach Österreich zurückgeschoben, wo über ihn am selben Tag mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA gemäß Art 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde.
Am 22.01.2016 (Freitag abends) wurde gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung, Gz.: IFA 1103101305/160112640, eingeleitet und die Erstaufnahmestellt West um Einleitung eines Konsultationsverfahrens mit Bulgarien ersucht.
Das Konsultationsverfahren Gz.: IFA 1103101305/160118141, wurde von der EAST-West am Montag (25.01.2016, 08:45 Uhr eingeleitet) - Bulgarien hat mit Schreiben, Zl. 18408, vom 28.01.2016 die Bereitschaft zur Rückübernahme des Beschwerdeführers bekanntgegeben.
Am 25.01.2016, nachmittags, nach der Rechtsberatung im Schubhaftverfahren durch die ARGE, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Dem Asylantrag, aufbauend auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung vom 26.01.2016,
Ich musste meine Heimat verlassen, weil in meiner Region die Taliban herrschen. Sie richten ihre Gewalt insbesondere gegen dort lebende Schiiten und Sunniten, welche sich ihrem Kampf nicht anschließen. Die Schiiten wiederum leisten Widerstand, indem sie die Häuser der Sunniten zerstören und anzünden. Aus Angst um mein Leben habe ich mich zum Verlassen meiner Heimat entschlossen. Das ist mein Asylgrund.
kann nicht a priori, also ohne nähere Auseinandersetzung mit demselben, Unbegründetheit im Sinne überwiegend Zeit verzögernder Absicht unterlegt werden.
Der Beschwerdeführer ist mittellos und verfügt in Österreich über keine familiären Bezugspunkte und/oder soziale Verankerung; er möchte nicht nach Bulgarien zurück.
Am 25.01.2015 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die im Spruch genannte Rechtsvertretung, "mich im fremdenpolizeilichen Verfahren, einschließlich Rechtsmittelverfahren, zu vertreten [...]".
Entscheidungsgrundlagen:
Würdigung der Entscheidungsgrundlage:
Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungs-/Gerichtsakten des Bundesamts und des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Sachverhalt kann letztlich aufgrund in Einklang zu bringender Positionen beider Verfahrensparteien - Schubhaftbeschwerde einerseits, Beschwerdebeantwortung (der Verwaltungsbehörde) andererseits als unstrittig anzusehen. Das Vorliegen eines Vollmachtsverhältnisses ist (gleichermaßen) unstrittig.
Die Verwaltungsbehörde ist in ihrer Beschwerdebeantwortung weder dem Beschwerdevorbringen noch den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Erstbefragung entgegengetreten und lassen sich auch nach nochmaliger Nachprüfung desselben, gemessen an den übrigen sich aus der Aktenlage ergebenden Sachverhaltsparametern, keine entsprechenden, weitere Ermittlungen zur Folge habende Zweifel ausmachen.
Die Verwaltungsbehörde ist auf der Ebene des Sachverhaltes aber anzulasten, nicht sämtliche im Akt aufliegenden Sachverhaltselemente berücksichtigt zu haben, was aber für die Beurteilung des Vorliegens "erheblicher Fluchtgefahr" unabdingbar gewesen wäre.
So ist unzweifelhaft der Aktenlage zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als Teil des sich seit Monaten durch Europa bewegenden Flüchtlingsstromes keinerlei Verhalten setzte, dass - ohne weiteres - auf ein Untertauchen schließen lässt.
So hat sich der Beschwerdeführer offensichtlich nicht nur in Bulgarien, sondern auch in Serbien und in Slowenien offiziell registrieren lassen, wie dem Sicherstellungsprotokoll der Bundespolizeidirektion München/Bundespolizeiinspektion Passau, Vg/61597/2016, vom 21.01.2016 zu entnehmen ist; ausdrücklich sind in diesem Protokoll die Anlaufbescheinigungen, Serbien und Slowenien betreffend, mit Zahl und Datum angeführt.
Geht man also von der Richtigkeit desselben aus - beide Verfahrensparteien erhoben diesbezüglich keine Rüge -, ergibt sich daraus nicht nur die Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers in der sogenannten Basisbefragung der LPD Oberösterreich (ohne Datumsangabe), die Reiseroute des Beschwerdeführers betreffend, sondern zeigt die Registrierung, dass der Beschwerdeführer in den jeweiligen Ländern nicht untertauchte. Auch die damit dokumentierte Kürze des Aufenthaltes in den jeweiligen Ländern ergibt keine Anhaltspunkte für ein Untertauchen - der Beschwerdeführer versuchte geradewegs, nach Deutschland zu gelangen.
In Bezug auf letzteren Versuch fällt aber wiederum auf, dass der Beschwerdeführer nicht versuchte, sich illegal über die grüne Grenze nach Deutschland zu begeben, sondern sich am Grenzübergang Simbach um eine offizielle Einreise bemühte.
Der Bescheid der Verwaltungsbehörde lässt aber eine Auseinandersetzung mit diesen wesentlichen Sachverhaltselementen vermissen, so dass dem Mandatsbescheid ein wesentlicher Begründungsmangel anhaftet.
Des Weiteren wurde auch die Asylantragstellung in einem bloß einseitigen, nicht alle Aktenelemente umfassenden Licht besehen.
Zwar ist der Verwaltungsbehörde zuzustimmen, dass ein Zusammenhang mit der kurz vor der Asylantragstellung erfolgten Rechtsberatung nicht auszuschließen ist; das im Rahmen der Erstbefragung erstattete Fluchtvorbringen jedoch kann vor dem Hintergrund der sich im Herkunftsstaat darstellenden Situation, die Taliban betreffend, nicht ohne nähere Prüfung so unberücksichtigt bleiben, dass nur auf dem Umstand der formellen Antragstellung abstellend, Zeit verzögernde Absichten unterstellt werden können.
Auch in dieser Hinsicht mangelt es der Begründung des vorliegenden Mandatsbescheides an Vollständigkeit.
In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, also des Fehlens ausreichender sozialer Anknüpfungspunkte, der bestehenden Mittellosigkeit, und letztlich seines Vorbehaltes gegenüber Bulgarien ist auf die gleichfalls auf die eindeutige Aktenlage im Zusammenhalt mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu verweisen - siehe weiter im Rahmen der rechtlichen Beurteilung.
Die resümierenden Ausführungen in der Beschwerdebeantwortung
Die erhebliche Fluchtgefahr begründet sich damit, dass der Beschwerdeführer ohne Reisedokument illegal von der Türkei nach Bulgarien eingereist ist, er hat dort einen Asylantrag gestellt, ist jedoch ohne das Verfahren abzuwarten, illegal nach Serbien weitergereist, weiter illegal über Kroatien nach, Slowenien, letztendlich illegal nach Österreich und versuchte nach Deutschland einzureisen. In Bulgarien wurde ein Asylantrag gestellt, bereits in der Absicht ohnehin nicht das Verfahren abzuwarten, womit sich auch die Frage aufdrängt, warum in Deutschland, bei Vorliegen von asylrechtlichen Gründen, dort kein Antrag gestellt wurde. Das Reiseziel war nicht Deutschland oder Österreich, es war Italien. Auf die fehlende familiäre oder soziale Verankerung in Österreich, auf ein fehlendes (Reise)Dokument und nicht vorhandene Barmittel wird verwiesen, ebenso auf das Zielland und die Absicht nicht nach Bulgarien zurückzukehren"
veranschaulicht die nicht hinreichende Sachverhaltserhebung der Verwaltungsbehörde und vermag also die von ihr angenommene "erhebliche Fluchtgefahr" nicht durch die Begründung im angefochtenen Mandatsbescheid getragen zu werden - siehe auch konkret im Rahmen der Ausführungen der rechtlichen Beurteilung zu §76 Abs. 3 FPG.
Von der Durchführung einer Verhandlung konnte sohin abgesehen werden, da der Sachverhalt auf Grund der eindeutigen Aktenlage - die Situation in Ungarn, die Flüchtlingsströme stellen sich aufgrund gänzlich übereinstimmender Medienberichterstattung als notorische Tatsachen dar - und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.
Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2
Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.
Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):
Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Da gemäß § 56 (3) leg. cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.
Da die belangte Behörde die Abschiebung nach Bulgarien - aufgrund dessen Zuständigkeit für das Asylverfahren des Beschwerdeführers - sicherte, hat sie den vorliegenden Schubhaftbescheid zu Recht unter anderem auf Art. 28 Dublin III-VO gestützt.
Artikel 28
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
[...]
Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) Bestimmungen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:
§ 76. (2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Schon wie bisher ist auch aktuell die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG).
Nach den Materialien zum durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - 582 der Beilagen XXV. GP-Regierungsvorlage-Erläuterungen - neu eingeführten Absatz 3 des §76 FPG (Hervorhebungen durch den Einzelrichter)
"handelt es sich bei der Schubhaftverhängung bzw. der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, nach wie vor um eine Abwägungsentscheidung, in die die in den Ziffern des Abs. 3 genannten Kriterien einfließen. Trotz der umfassenden Neuformulierung des §76 FPG ist damit keine grundlegenden rechtliche Änderung intendiert. Die genannten Kriterien zum Vorliegen von Fluchtgefahr spiegeln die herrschende Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaft wider. Es handelt sich lediglich um die Festschreibung der gängigen Judikatur."
Ausdrücklich beziehen sich in diesem Sinne die Materialien auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.09.2010, 2007/21/0432, wonach (Hervorhebungen durch den Einzelrichter) "es in einem frühen Stadium des Asylverfahrens besonderer Umstände bedarf, die ein Untertauchen schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen".
Die Materialien nehmen auch ausdrücklich Bezug auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.08.2007, 2006/21/0027, der zufolge (Hervorhebungen durch den Einzelrichter) "Zur Prüfung des Sicherungserfordernisses auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen ist, um die Befürchtung , es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Die konkrete Situation des Asylwerbers muss geprüft werden, wenn er als Fremder vorher in einem sicheren Drittland einen Asylantrag gestellt hat".
"Auch bei Fällen mit Dublin-Bezug" - so der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.02.2008, 2007/21/0391, ausdrücklich in den Materialien zur Z 5 angeführt (Hervorhebung durch den Einzelrichter) "ist darauf zu achten, dass die Schubhaft keine Standardmaßnahme gegen Asylwerber sein darf".
In dieser (strengen) Linie bewegt sich auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, in den Materialien zur Z6 leg. cit anhand zweier konkreter Fundstellen erwähnt (2014/21/0075 sowie 2013/21/0170), wonach für die Schubhaftverhängung (Hervorhebung durch den Einzelrichter) "besondere Gesichtspunkte vorliegen [müssen], die erkennen ließen, es handle sich um eine von den typischen ‚Dublin-Fällen' abweichende Konstellation, in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Fremden geschlossen werden könne"
Ausdrücklich wird im Zusammenhang mit der Z 9 leg.cit auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.08.2008, 2007/21/0233, der zufolge "dabei zu beachten ist, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind"
Die konkreten Sachverhaltsparameter, den Beschwerdeführer betreffend, nämlich
sich als Teil des seit Monaten andauernden Flüchtlingsstroms in Bulgarien, Serbien und Slowenien registrieren zu lassen;
sich um die offizielle Einreise in Deutschland bemüht zu haben;
in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben, dem nicht ohne weiteres die Begründetheit und damit das Anliegen, hier in Österreich Schutz zu erhalten, abgesprochen werden kann;
mit der (schriftlich) dokumentierten Aktenlage übereinstimmende Angaben getätigt zu haben
lassen vor dem Hintergrund des angeführten Judikaturmaßstabes trotz Mittellosigkeit und fehlender sozialer Verankerung - siehe soeben angeführtes Judikat vom 28.08.2008, 2007/21/0233, und bestehender Ausreiseunwilligkeit (in Bezug auf Bulgarien) - diesbezüglich siehe die zutreffenden Ausführungen in der Schubhaftbeschwerde, ausführlich im Verfahrensgang dargestellt - nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer bis dato
dass er
und in letzter Konsequenz
Wenn die Verwaltungsbehörde in der Beschwerdebeantwortung ausführt
Abschließend wird seitens der Behörde festgehalten, dass für ein funktionierendes europäisches Asyl- und Fremdenrechtssystem die Einhaltung des bestehenden Regelungssystems der Dublin-Verordnung eine nachhaltige Bedeutung darstellt.
verkennt sie zunächst einmal, dass sie, die Verwaltungsbehörde, lediglich zur Vollziehung konkreter Gesetzesnormen - gegenständlich insbesondere des §76 Abs. 3 FPG - zuständig ist, und dass allgemeine Anschauungen nicht Platz zu greifen vermögen.
Hinsichtlich des unmittelbar daran anschließende Versuches, diese allgemeinen Sicht (doch noch) auf den gegenständlichen Fall übertragen zu wollen, indem die Verwaltungsbehörde weiters anführt, dass
"durch die Gesamtheit des Verhaltens des Beschwerdeführers (unrechtmäßige Weiterreise in mehrere Mitgliedsstaaten, eine Rückkehr nach Bulgarien wird ausgeschlossen) dieses jedoch von Ihm geradezu grundlegend unterlaufen wird"
und letztlich in der Schlussfolgerung mündet
Von einer erheblichen Fluchtgefahr und einem daraus resultierenden erheblichen Sicherungsbedarf war und ist daher auszugehen.
ist auf das soeben Ausgeführte zur nicht hinreichenden Erhebung des Sachverhaltes zu verweisen.
Der Vollständigkeit halber sei aber angeführt, dass, selbst wenn man von dem (nicht hinreichenden) Sachverhaltssubstrat der Verwaltungsbehörde ausginge, nicht nachvollziehbar ist, inwiefern dem Beschwerdeführer gegenüber der Vorwurf zu erheben ist, dass (Hervorhebung durch den Einzelrichter) "dieses jedoch von Ihm geradezu grundlegend unterlaufen wird", treffen doch die für den Beschwerdeführer geltenden Sachverhaltselemente, Teil einer riesigen Massenfluchtbewegung zu sein, auf hunderttausende andere gleichfalls zu.
Dass die Verwaltungsbehörde den Auslegungsmaßstab des §76 Abs. 3 FPG verkannt hat, ist letztlich ihren Ausführungen
"Vom Einzelfall losgelöst und wie oben bereits ausführlich dargelegt wurden die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft einer einzelfallbezogenen Prüfung unterzogen wird angemerkt, dass vom Bundesamt, Regionaldirektion Oberösterreich vom Sommer 2015 bis Jahresende 243 gelindere Mittel - Meldeverpflichtung verhängt wurden. Dieser Verpflichtung ist niemand nachgekommen"
zu entnehmen, und zwar in zweifacher Hinsicht:
Zunächst ist auf die offenkundige Widersprüchlichkeit des ersten Satzteiles
Vom Einzelfall losgelöst und wie oben bereits ausführlich dargelegt wurden die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft einer einzelfallbezogenen Prüfung unterzogen
hinzuweisen, der bereits eine gewisse Unschlüssigkeit der Verwaltungsbehörde erkennen lässt, ob eine Allgemein- oder doch konkrete Fallprüfung vorzunehmen ist.
Der zweite Satzteil aber
"[...] wird angemerkt, dass vom Bundesamt, Regionaldirektion Oberösterreich vom Sommer 2015 bis Jahresende 243 gelindere Mittel - Meldeverpflichtung verhängt wurden. Dieser Verpflichtung ist niemand nachgekommen"
zeigt, dass die Verwaltungsbehörde fallfremde, bloß allgemeine Überlegungen der Entscheidung zugrunde legte.
Damit verkennt die Verwaltungsbehörde jedoch die Rechtslage, sieht doch der zu §76 Abs. 3 FPG angeführte Judikaturmaßstab eine fallbezogene, konkrete Prüfung vor.
In diesem Sinne war den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, welcher zutreffend auf die Einzelfalljudikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwies - siehe Darstellung im Verfahrensgang -, zu folgen und spruchgemäß die Schubhaftanordung wegen unschlüssiger Begründung im Zuge einer nicht hinreichenden Sachverhaltserhebung und (wegen) Verkennung der Rechtslage für rechtswidrig zu erklären. Mit der Rechtswidrigerklärung der Schubhaftanordnung erweist sich aber auch die darauf aufbauende Anhaltung bis zum Tag der Entscheidung - 03.02.2016 - als rechtswidrig und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Die soeben angeführten Erwägungen haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges - es ist keine Situationsänderung, das Nichtvorliegen einer "erheblichen Fluchtgefahr" betreffend, erkennbar - rechtslogischerweise auch den Ausspruch der Unzulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Zu Spruchpunkt III. und IV. (Kostenbegehren):
In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§22
(1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:
§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Be schwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
§ 35 VwGVG
(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Da die beschwerdeführende Partei vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.
Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind §35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.
In diesem Sinne war dem Beschwerdeführer Kostenersatz im "gemäß § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung" beantragten Umfang, also in der Höhe von € 737,60 zuzusprechen, nicht jedoch jener nach "§ 1 Z 2 VwG-Aufwandersatzverordnung", da keine Verhandlung durchgeführt wurde.
In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt III. war das Kostenbegehren der Verwaltungsbehörde als unterlegener Partei im Sinne des §35 Abs. 2 VwGVG zu verwerfen gewesen.
Zu Spruchpunkt V. (Verfahrenshelfer):
In der Beschwerde wurde beantragt, dem Beschwerdeführer einen unentgeltlichen Verfahrenshelfer nach Maßgabe des § 40 VwGVG und Art. 47 GRC beizugeben.
§ 40 (2) Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt. In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird.
(3) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat es den Ausschuss der nach dem Sitz des Verwaltungsgerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen des Beschuldigten zur Auswahl der Person des Verteidigers im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(4) Hat der Beschuldigte innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt, so beginnt für ihn die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten zu laufen.
(5) Die Bestellung eines Verteidigers erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
Da der Beschwerdeführer am 25.01.2015 einen Bevollmächtigten mit der rechtsfreundlichen Vertretung im fremdenpolizeilichen Verfahren, einschließlich Rechtsmittelverfahren betraute und dieser auch im gegenständlichen Verfahren einschritt, war in Anwendung des Abs. 5 leg. cit. kein Verfahrenshelfer beizugeben.
Der Vollständigkeit halber sei auf das im Zusammenhang mit der Beigebung eines Verfahrenshelfers ausdrücklich in Abs. 2 und Abs. 3 leg. cit vorgesehene Prozedere zu verweisen.
Zu Spruchpunkt VI. (Befreiung von der Eingabegebühr):
§ 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.
Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.
Da also eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§ 70 AsylG 2005) für Schubhaftbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Ebenso wenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV.
Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr ist daher zurückzuweisen.
Im Übrigen treffen auch die vom Beschwerdeführer relevierten Bedenken nicht zu:
Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Art. 6 EMRK darstellt, wenn das Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.).
Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.).
Zu Spruchpunkt VII. (Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.
Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen.
Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkte III. und IV. - nicht zuzulassen.
Auch in Bezug auf Spruchpunkt V. war die Revision jedoch nicht für zulässig zu erklären, da dem Beschwerdeführer im Hinblick auf das Vorliegen einer gewillkürten Rechtsvertretung aufgrund des (eindeutigen) Wortlautes des § 40 Abs. 5 VwGVG kein kostenloser Verfahrenshelfer zuzuweisen war und sohin offensichtlich keine Auslegungsprobleme im Zusammenhang mit § 40 VwGVG im Sinne einer zu schließenden Rechtslücke vorliegen.
Gleichfalls stellt sich in Bezug auf Spruchpunkt VI. die Rechtslage als eindeutig dar und war die Revision ebenfalls nicht zuzulassen:
Ausdrücklich sind gemäß § 14 GebG idgF Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen. Einfachgesetzliche Auslegungsprobleme stellen sich daher nicht.
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