BVwG W107 2112659-1

W107 2112659-1Tribunale amministrativo federale3 feb 2016

Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid, Flächenabweichung,<br/>INVEKOS, Irrtum, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, Verschulden,<br/>Zahlungsansprüche

Testo completo

BVwG W107 2112659-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W107.2112659.1.00

Spruch

W107 2112659-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.02.2014, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit 28.03.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierte Flächen.

Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr Auftreiber auf die "XXXX", BNr. XXXX, für die er als Almbewirtschafter selbst ebenfalls einen Mehrfachantrag-Flächen 2012 gestellt und dabei eine Almfutterfläche im Ausmaß von 20,85 ha beantragt hat.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 876,19 gewährt. Dem Bescheid wurde bei einer beantragten Fläche von 15,62 ha und 47,00 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 15,61 ha zu Grunde gelegt. Das Ausmaß der Futterfläche der Alm mit der BNr. XXXX fand in der Prämiengewährung vorerst keine Berücksichtigung. Zugleich wurde ein Antrag auf Kompression von Zahlungsansprüchen (Lfd. Nummer XXXX) abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

3. Mit Antrag vom 28.06.2013 korrigierte der Beschwerdeführer als Almbewirtschafter der "XXXX" seinen Mehrfachantrage-Flächen aus dem Jahr 2012 in der Form, als er das Ausmaß der beantragten Almfutterfläche der in Rede stehenden Alm auf 14,15 ha reduzierte.

4. Am 04.07.2013 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX ("XXXX") eine Vor-Ort-Kontrolle statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2013 ein Flächenausmaß von 14,11 ha festgestellt wurde.

5. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer eine Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) in Höhe von EUR 1.670,43 gewährt. Seitens der belangten Behörde wurde im Rahmen der Prämienberechnung nun auch die beantrage Fläche der "XXXX", BNr. XXXX, im Ausmaß von 14,15 ha berücksichtigt und somit von einer Gesamtfläche im Ausmaß von 29,76 ha ausgegangen. Auch gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

6. Mit nun angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ XXXX, wurde erneut ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer für das Jahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.670,43 gewährt werde und daher keine weitere Zahlung erfolge. Diesem Bescheid wurde wie im Bescheid vom 26.09.2013, AZ XXXX, das gleiche Ausmaß an beantragter und beihilfefähiger Flächen bzw. die gleiche Anzahl an flächenbezogenen Zahlungsansprüchen zu Grunde gelegt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass - im Vergleich zum abgeänderten Bescheid - zwar eine Änderung der Zahlungsansprüche erfolgt sei, sich diese Änderung jedoch nicht auf die Höhe der gewährten EBP 2012 auswirke. Der Antrag auf Kompression von Zahlungsansprüchen (Lfd. Nummer XXXX) wurde abgewiesen.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.03.2014 wegen Rechtswidrigkeit, insbesondere wegen Verfahrensmängeln, unrichtiger Feststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung Beschwerde und beantragte:

1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, allenfalls

2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach den Berufungsgründen erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden, sowie

3. die Feststellung der Alm-Referenzfläche.

Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass Vor-Ort-Kontrollen aus den Jahren 2010 und 2013 andere Ergebnisse aufgezeigt hätten. So sei im Jahr 2010 eine Almfutterfläche von 21,10 ha festgestellt worden, im Jahr 2013 hingegen lediglich eine Almfutterfläche von 14,11 ha.

Als Almbewirtschafter habe der Beschwerdeführer die beihilfefähige Fläche nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt und nach den örtlichen Verhältnissen beantragt, nach den Vorgaben des Almleitfadens festgestellt und die Bewertungen auch Einzeln fachlich begründet. Sollte sich die Beantragung dennoch als falsch erweisen, treffe den Beschwerdeführer jedenfalls kein Verschulden im Sinne des Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009 iVm § 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-V 2011.

Da die AMA die Ergebnisse der Agrarbezirksbehörde falsch bewertet bzw. nicht berücksichtigt habe, liege gegenständlich zudem ein Irrtum der zuständigen Behörde vor. Nach Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 (für die Wirtschaftsjahre vor 2010) und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 (für die Wirtschaftsjahre ab 2010) bestehe jedoch gerade dann keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde, den der Betriebsinhaber billigerwiese nicht erkennen habe können, zurückzuführen sei.

Weiters monierte der Beschwerdeführer eine Gleichheitswidrigkeit des Sanktionskataloges und führte aus, dass für ihn gemäß § 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 auch keine Rückzahlungsverpflichtungen bestünden.

Letztlich sei das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde mangelhaft und die verhängte Sanktion unangemessen hoch.

8. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Akten des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Datum vom 28.03.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte dabei u. a. die Gewährung der EBP.

Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr Auftreiber auf die "XXXX", BNr. XXXX, für die er als Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 gestellt hat. Dabei beantragte er zunächst eine Almfutterfläche im Ausmaß von 20,85 ha, welche er in weiterer Folge mit einem entsprechenden Antrag vom 28.06.2013 auf 14,15 ha korrigierte.

Da der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2012 alleiniger Auftreiber auf die "XXXX" war, wurde dem angefochtenen Bescheid betreffend die Prämienberechnung die gesamte beantragte Almfutterfläche im Ausmaß von 14,15 ha zu Grunde gelegt. Der Bescheid beruhte insgesamt somit auf einer ermittelten Fläche von 29,76 ha, wobei die davon entfallene Almfutterfläche von 14,15 ha dem Korrekturantrag des Beschwerdeführers entsprach und das herangezogene Ausmaß der Heimfläche von 15,61 ha ebenfalls auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers beruhte. Hinsichtlich der Heimfläche wurde seitens der belangten Behörde lediglich 0,01 ha der beantragten Fläche in Abzug gebracht, da hinsichtlich Feldstück 7 die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllt wurde.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig.

3.2. Zu A)

3.2.1. Rechtsgrundlagen

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19 Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33 Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37 Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 11, 23, 25, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:

"Artikel 11 Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen. [...]."

"Artikel 23 Verspätete Einreichung

[...] Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen. [...]"

"Artikel 25 Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]

(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."

"Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

1. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

2. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. [...].

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist. [...]."

3.2.2. Daraus folgt für den gegenständlichen Fall:

1. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die gegenständliche Beschwerde offensichtlich mittels einem der individuellen Situation des Beschwerdeführers angepassten Muster erfolgte, jedoch etliche Beschwerdepunkte auf die Situation des Beschwerdeführers überhaupt nicht zutreffen.

So ist den Beschwerdeausführungen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vorwiegend das im Rahmen der Prämienberechnung herangezogene Ausmaß der Almfutterfläche der "XXXX" beanstandet. Er verweist in diesem Zusammenhang auf Vor-Ort-Kontrollen aus den Jahren 2010 und 2013, die unterschiedliche Ergebnisse gebracht hätten (21,10 ha und 14,11 ha) und bringt zudem vor, das Ausmaß der Futterfläche als Almbewirtschafter selbst nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt beantragt und seine Bewertungen im Einzelnen fachlich begründet zu haben. Zum einen waren die Vor-Ort-Kontrollen 2010 und 2013 (Alm XXXX) für die EBP Berechnung gar nicht relevant. Aufgrund des Umstandes, dass das von der belangten Behörde herangezogene Ausmaß der Almfutterfläche zudem den eigenen Angaben des Beschwerdeführers entsprach (14,15 ha) und auch die Ergebnisse früherer Vor-Ort-Kontrollen für das Antragsjahr 2012 betreffend die Berechnung der EBP nicht herangezogen wurden, gehen diese Ausführungen daher ins Leere.

Für den Beschwerdeführer ergeben sich aus dem angefochtenen Abänderungsbescheid zudem keine Rückzahlungsverpflichtungen oder Sanktionen, weshalb auch jene Beschwerdepunkte, mit denen moniert wird, dass eine Rückzahlung gegenständlich nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgen dürfe und Kürzungen und Ausschlüsse nicht zu verfügen seien, ins Leere gehen. Aufgrund der obigen Ausführungen war daher auf die Behauptungen, es liege ein gleichheitswidriger Sanktionskatalog vor und die verhängte Strafe (Sanktion) sei unangemessen hoch, nicht weiter einzugehen.

Da das für die gegenständliche Berechnung herangezogene Ausmaß der Almfutterfläche den eigenen Angaben des Beschwerdeführers entsprach und dieses von der belangten Behörde auch nicht beanstandet wurde, kann zudem nicht nachvollzogen werden, inwiefern für den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang einen Irrtum der belangten Behörde vorliegen soll. Das Ausmaß der Almfutterfläche von 14,15 ha beruhte auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers (vgl. Korrekturantrag vom 28.06.2013), weshalb ein zu berücksichtigender Irrtum der zuständigen Behörde, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte, schon aus diesem Grunde auszuschließen ist.

Es ist darauf hinzuweisen, dass das herangezogene Ausmaß der Heimfläche des Beschwerdeführers (15,61 ha) minimal von den Angaben des Beschwerdeführers (15,62 ha) abweicht. Diese Abweichung wurde bereits in den Bescheiden der belangten Behörde vom 28.12.2012 und vom 26.09.2013 festgestellt und damit begründet, dass bei Feldstück 7 die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllt werde, weswegen 0,01 ha in Abzug gebracht wurden. Der Beschwerdeführer erhob gegen die angeführten Bescheide der AMA weder ein Rechtsmittel noch monierte er das herangezogene Ausmaß der Heimfläche von 15,61 ha im Zuge der gegenständlichen Beschwerde.

2. In Anbetracht der Tatsache, dass die belangte Behörde die eigenen Angaben des Beschwerdeführers der Prämienberechnung zu Grunde gelegt hat, gehen auch der Vorwurf eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens und das Vorbringen, die belangte Behörde hätte bereits vor ihrer Entscheidung die wahre und tatsächliche Almfutterfläche von sich aus ermitteln müssen, ins Leere.

3. Soweit der Beschwerdeführer die Feststellung der Alm-Referenzfläche beantragt, ist Folgendes auszuführen:

Ein Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Festsetzung der Referenzfläche ist den europarechtlichen Rechtsgrundlagen nicht zu entnehmen (ausführlich dazu BVwG vom 21.05.2014, GZ W118 2007172-1/2E). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen; ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (vgl. aus der jüngsten Vergangenheit VwGH vom 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH vom 25.04.1996, 95/07/0216).

Hinsichtlich der gesetzlichen Anordnung zur Erlassung von Feststellungsbescheiden könnte naheliegender Weise an erster Stelle auf § 13 INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008 verwiesen werden. In diesem Zusammenhang ist wiederum auf das Erkenntnis des VwGH vom 16.05.0211, 2011/17/0007 zu verweisen. In diesem Erkenntnis kam der VwGH im Wesentlichen zu dem Schluss, dass die angeführte Bestimmung lediglich eine Präzisierung der Rechtsprechung des VwGH zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden darstellen kann.

Eine auf die Festlegung der Referenzfläche folgende Antragstellung ist zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Prämien. Sie ist für den Beschwerdeführer nicht nur möglich, sondern vielmehr unumgänglich. Die Beschreitung des Rechtswegs vor den Verwaltungsbehörden bzw. den Gerichten durch den Beschwerdeführer im Sinn der Rechtsprechung des VwGH ist auch zumutbar (vgl. zu diesem Kriterium aus der jüngsten Vergangenheit mwN. etwa VwGH vom 14.10.2013, 2013/12/0042).

Ein derartiger Feststellungsbescheid könnte darüber hinaus nicht im gerichtlichen Verfahren erlassen werden, da das Gericht nur auf Grundlage des vom Bescheid umfassten Verfahrensgegenstandes entscheiden kann.

4. Die Abweisung der Antrags auf Kompression von Zahlungsansprüchen (Lfd. Nummer XXXX) sowie etwaige Änderungen im Zusammenhang mit den Zahlungsansprüchen des Beschwerdeführers wurden gegenständlich nicht beeinsprucht.

5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da über die Beschwerde ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27. Juni 2013, C-93/12, Agrokonsulting).

3.3. Zu B)

Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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