BVwG I406 1426266-2

I406 1426266-2Tribunale amministrativo federale3 feb 2016

Regest

Fristen, Mängelbehebung, Zeitablauf, Zurückweisung

Testo completo

BVwG I406 1426266-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I406.1426266.2.00

Spruch

I406 1426266-2/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Marokko, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2015, Zl 820727606/151695379/BMI-BFA, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 9 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2015, Zl 820727606/151695379/BMI-BFA wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt I.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

2. Mit Verfahrensanordnung vom 09.11.2015 stellte die belangte Behörde gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die juristische Person Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite.

3. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2015 erhob der Beschwerdeführer mit am 19.11.2015 eingebrachtem Schreiben Beschwerde.

4. Mit Verbesserungsauftrag vom 14.01.2016 wies das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass die Beschwerde insofern mangelhaft ist, als aus ihr nicht hervorgeht, inwiefern der Inhalt des angefochtenen Bescheides rechtswidrig sei, welche Verfahrensvorschriften verletzt worden seien und worin das Begehren des Beschwerdeführers liege. Dem Beschwerdeführer wurde unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 13 Abs. 3 AVG die Behebung dieser Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung des Verbesserungsauftrages aufgetragen.

5. Mit Mail an die Rechtsberatung des Beschwerdeführers vom 25.01.2016 wurde diese Frist verlängert und mitgeteilt, dass eine Erledigung des Verbesserungsauftrages bis längstens 01.02.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einzugehen habe. 6. Mit Mail vom 26.01.2016 teilte die Rechtsberatung des Beschwerdeführers mit, nach eingehender Rechtsberatung habe dieser aufgrund mangelnder Erfolgsaussichten der Beschwerde geäußert, von einer Verbesserung Abstand nehmen zu wollen, jedoch werde ersucht, mit weiteren Verfahrensschritten bis zum Fristende 01.02.2016 zuzuwarten.

7. Der Beschwerdeführer ist dem Verbesserungsauftrag bis dato nicht nachgekommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem unter Punkt I. dargestellten Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf die vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den gegenständlichen Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Diese Entscheidung kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.

Zu A)

Der mit "Inhalt der Beschwerde" titulierte § 9 VwGVG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1.

die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2.

die Bezeichnung der belangten Behörde,

3.

die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4.

das Begehren und

5.

die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

(2) Belangte Behörde ist

1.

in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,

2.

in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist,

3.

in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat,

4.

in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG jene Behörde, deren Organ die Weisung erteilt hat, und

5.

in den Fällen des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.

(3) Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.

(4) Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.

(5) Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist."

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung.

Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Da der Beschwerdeführer der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Behebung der Mängel seiner Beschwerde nicht nachgekommen ist, war die Beschwerde gemäß § 9 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die Judikatur zur Frage der Nachreichung der Begründung bei Wissentlichkeit des Mangels des VwGH vom 19. Dezember 2012, Zl. 2012/08/0259, vom 28. März 2012, Zl. 2011/08/0375 und vom 6. Juli 2011, Zl. 2011/08/0062); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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