W199 2007338-1•BVwG W199 2007338-1
W199 2007338-1Tribunale amministrativo federale2 feb 2016
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Minderheitenzugehörigkeit, Sicherheitslage,<br/>subsidiärer Schutz
W 199 2007338-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2014, Zl. 13-601482104/1536278/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.11.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXXeine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.02.2017 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 27.08.2012 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Dazu gab er bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Kittsee AGM) am nächsten Tag und bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Graz) am 21.03.2013 an, die Taliban hätten ihn rekrutieren wollen; er habe sich geweigert, darauf hätten sie seinen Vater getötet und auch ihn töten wollen. - In der Niederschrift über die Befragung ist als Geburtsdatum des Beschwerdeführers der XXXX vermerkt. In der Einvernahme vom 21.03.2013 gab er zunächst an, er sei 1993 geboren. Nachdem ihm die Niederschrift rückübersetzt worden war, gab er an, er habe nie gesagt, dass er 1993 geboren sei, er sei 1973 geboren. -
Es wurde ihm vorgehalten, dass seine Angaben - wie der einvernehmende Beamte meinte - auf ein anderes Herkunftsland hinwiesen und es daher nicht glaubhaft sei, dass er aus Afghanistan stamme. Der Beschwerdeführer gab hierzu an: "Wenn Sie zweifeln daran, dann ist es ihre Entscheidung."
In der Folge ließ das Bundesasylamt eine Sprachanalyse durchführen; der Befund wurde am 15.04.2013 aufgenommen, der Sprachanalyse-Bericht stammt vom 22.04.2013. Aus ihm geht hervor, dass der vom Beschwerdeführer angegebene sprachliche Hintergrund in Afghanistan einen hohen Wahrscheinlichkeitsgrad hat.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) - das ab 1.1.2014 das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 75 Abs. 17 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) weiterführte - den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen
Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II). Gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 erteilte es dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen; gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 des BFA-Verfahrensgesetzes (in der Folge: BFA-VG; Art. 2 Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz BGBl. I 87/2012) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 erließ es gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG), und gemäß § 52 Abs. 9 FPG stellte es fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III).
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.02.2014 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.
3. Am 05.03.2014 übermittelte der "Verein Menschenrechte Österreich" dem Bundesamt einen Schriftsatz des Beschwerdeführers, der ua. einen "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" und eine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid enthielt.
Aus Anlass dieses Verfahrens stellte das Bundesverwaltungsgericht am 08.06.2015 an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, § 16 Abs. 1 BFA-VG als verfassungswidrig aufzuheben. Mit Erkenntnis vom 24.06.2015, G 171/2015 ua., hob der Verfassungsgerichtshof - ua. auf Grund dieses Antrags - § 16 Abs. 1 BFA-VG als verfassungswidrig auf; er sprach aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Die Aufhebung wurde am 29.07.2015 im Bundesgesetzblatt kundgemacht (K BGBl. I 84/2015).
4. Mit verschiedenen Schreiben legte der Beschwerdeführer Unterlagen zu seiner Situation in Österreich vor.
5. Am 04.11.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm und der eine Dolmetscherin für die Sprache Paschtu beigezogen wurde.
6. Das Bundesverwaltungsgericht erhob Beweis, indem es den Beschwerdeführer in der Verhandlung vernahm und - außer den Akten des Verfahrens - folgende Unterlagen einsah, die auch in der Verhandlung vom 04.11.2015 erörtert wurden:
The Constitution of Afghanistan. Year 1382
Home Office, UK Border Agency, Afghanistan. Country of Origin Information (COI) Report. 15 February 2013
UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 6. August 2013 (HRC/EG/AFG/13/01)
Alexandra Geiser, Afghanistan: Sicherheit in Kabul. Auskunft Bern, 22. Juli 2014 (SFH)
Home Office, Country Information and Guidance. Afghanistan:
Security. August 2014
Corinne Troxler Gulzar, Afghanistan, Update: Die aktuelle Sicherheitslage, Bern, 5. Oktober 2014 (SFH)
Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 2.3.2015, Stand Oktober 2014, Berlin
Weiters zog das Bundesverwaltungsgericht einen Sachverständigen für die aktuelle Lage in Afghanistan bei, welcher der Verhandlung beiwohnte und in der Verhandlung ein mündliches Gutachten erstattete.
Dem Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung eine Frist für eine Stellungnahme eingeräumt; am 10.11.2016 gab er eine Stellungnahme ab (su.).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Lage in Afghanistan stellt das Bundesverwaltungsgericht fest:
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und dreizehn Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft ist Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess.
Die Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Zwei-Kammer-Parlament (Unterhaus - Wolesi Jirga [Haus des Volkes] - und Oberhaus - Meshrano Jirga [Haus der Ältesten; es wird bestellt von den Provinz- und Distriktsräten und vom Präsidenten]; Art. 82 und 84) vor und enthält einen umfangreichen Grundrechtskatalog (Art.
22 - 59), der auch Bürgerpflichten und Verpflichtungen des Staates
zu Förderungsmaßnahmen vorsieht. Art. 3 enthält einen Islamvorbehalt; danach dürfen Gesetze nicht dem Glauben und den Bestimmungen des Islam zuwiderlaufen. Nach Art. 130 f. der Verfassung sind dann, wenn keine gesetzliche Norm anwendbar ist, in den Grenzen der Verfassung die Regeln der hanefitischen Rechtsschule bzw. des schiitischen Rechts anzuwenden. Staatsreligion ist der Islam (Art. 2); die Anhänger anderer Religionen haben Glaubensfreiheit. (Die Glaubensfreiheit und damit die Freiheit zum Wechsel der Religion kommt somit den Muslimen nicht zu.)
Am 5.4.2014 fanden die dritten Provinzrats- und Präsidentschaftswahlen statt. Da im ersten Wahlgang kein Präsidentschaftskandidat die absolute Mehrheit erzielte, musste am 14.6.2014 eine Stichwahl zwischen Abdullah Abdullah, dem ehemaligen Außenminister, und Ashraf Ghani, dem früheren Finanzminister, durchgeführt werden. Trotz massiven Drohungen durch regierungsfeindliche Gruppierungen war die Wahlbeteiligung hoch. Es gab massive Vorwürfe von Wahlbetrug. Am 7.7.2014 wurde Ashraf Ghani als Sieger der Stichwahl verkündet, woraufhin Abdullah Abdullah erklärte, dass er das Resultat auf Grund der Betrugsvorwürfe nicht akzeptiere. Ein Gewaltausbruch konnte durch die Vermittlung des US-Außenministers John Kerry mehrmals verhindert werden. Die Machtübergabe war für den 2.8.2014 vorgesehen. Der Termin konnte jedoch nicht eingehalten werden, also blieb Präsident Hamid Karzai bis zur Amtseinsetzung seines Nachfolgers am 29.9.2014 im Amt. Ashraf Ghani wurde zum neuen Präsidenten Afghanistans und Abdullah Abdullah zu einer Art Ministerpräsident der neuen Einheitsregierung erklärt.
Im November 2013 sprach sich die überwiegende Mehrheit der Loya Jirga für die Unterzeichnung des bilateralen Sicherheitsabkommens mit den USA aus, das die Bedingungen für eine Stationierung von US-Soldaten in Afghanistan über 2014 hinaus regelt. Präsident Karzai weigerte sich, es zu unterzeichnen, und überließ dies seinem Nachfolger. Auf Grund der Wahlkrise verzögerte sich die Unterzeichnung dieses Abkommens. Es sollte einem ähnlichen Abkommen zwischen Afghanistan und der NATO, dem Status of Force Agreement (SOFA), für die Folgemission "Resolute Support" den Weg ebnen. Beide Abkommen wurden am 30.9.2014 unterzeichnet.
Das Parlament ist zwar grundsätzlich funktionsfähig, wie die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten beweisen. Generell leidet die Legislative aber nicht nur unter ihrer schwachen Rolle im Präsidialsystem, sondern auch unter dem unterentwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern. Die afghanische Parteienlandschaft ist wenig entwickelt und mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen in der Regel mehr Einfluss als politische Organisationen. Nach dem entsprechendem Gesetz von 2009 müssen sich politische Parteien beim Justizministerium registrieren. Dafür müssen sie nachweisen, dass sie den Zielen des Islam verbunden sind; in den letzten Jahren wurden die Anforderungen zur Registrierung erhöht (mindestens 10.000 Mitglieder, lokale Büros in 20 Provinzen).
Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen bei der Besetzung politischer und administrativer Ämter oft eine untergeordnete, informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien dagegen eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet.
Die gewaltbereite Opposition lässt sich im Wesentlichen in drei große Gruppierungen einteilen: die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e Islami Gulbuddin. Alle drei sind - in unterschiedlichem Maß - fragmentiert. Neue Impulse für die Einbindung vor allem der Hezb-e Islami Gulbuddin in das verfassungsmäßige politische System sind möglicherweise von der neuen Einheitsregierung zu erwarten.
1.1.2. Gerichtsbarkeit und Paralleljustiz
Die rechtsprechende Gewalt ist nach der Verfassung (Art. 116) unabhängig. Ihr höchstes Organ ist das Oberste Gericht (Stera Mahkama; Art. 116 der Verfassung). Auf Antrag der Regierung oder eines Gerichts kann das Oberste Gericht prüfen, ob Gesetze, Verordnungen und internationale Verträge mit der Verfassung vereinbar sind (Art. 121 der Verfassung). Das Oberste Gericht setzt sich hauptsächlich aus religiösen Gelehrten zusammen, die nur ein beschränktes Wissen in ziviler Rechtsprechung haben.
Die Regierung verfolgt Beamte, die Strafhandlungen begangen haben, nicht wirksam. Das afghanische Justizwesen ist unterfinanziert und ineffizient und es fehlt an adäquat ausgebildetem Personal. Die Unabhängigkeit der Richter wird durch Korruption, Bestechungsversuche, Drohungen und politische Einflussnahme schwer beeinträchtigt. Die meisten Richter verfügen nur über eine minimale Ausbildung und gründen ihre Urteile auf eine Vermischung von kodifiziertem Recht, Sharia, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse genügen internationalen Standards für faire Verfahren nicht. Insbesondere in ländlichen Gegenden fehlt es an Richtern, daher sind etwa 80 % der Bevölkerung in diesen Gebieten dazu gezwungen, in Zivil- und in Strafsachen auf traditionelle Schlichtungsmechanismen zurückzugreifen. Dabei werden tw. nicht gebilligte Bestrafungsarten angewandt und Frauen und Minderheiten benachteiligt.
Willkürliche Festnahmen sind verbreitet. Die Haftbedingungen liegen unter den internationalen Standards. Die langen Wartezeiten für Gerichtsurteile führen dazu, dass die Bevölkerung das Justizwesen als unwirksam betrachtet. Es gibt keine Anzeichen, dass die Anwendung von Folter und Misshandlungen in der Gefangenschaft signifikant reduziert worden wären.
Die verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Sharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) werden nicht einheitlich angewandt. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden nicht überall eingehalten. Dadurch, dass machtvolle Akteure Einfluss auf Justiz und Verwaltung nehmen und Bestechungsgelder zahlen, werden Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen verhindert.
Regierungsfeindliche Kräfte etablieren in Gebieten, die sie tatsächlich kontrollieren, eigene parallele "Justiz"-Strukturen. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer strikten Auslegung der Sharia. Vorgesehen sind schwere Bestrafungen einschließlich Hinrichtungen, Amputationen und Verstümmelungen. Regierungsfeindliche Kräfte beschränken das Recht auf freie Meinungsäußerung. Wer sich gegen regierungsfeindliche Kräfte oder zugunsten der Regierung äußert, läuft Gefahr, auf Grund von "Spionage" für die Regierung in Schnellverfahren verurteilt und hingerichtet zu werden.
1.1.3. Rekrutierung von Soldaten und Kämpfern
Wehrpflicht besteht nicht. Das vorgeschriebene Mindestalter für die freiwillige Rekrutierung beträgt 22 Jahre. Mögliche Zwangsrekrutierungen durch die afghanische Armee (oder Polizei) sind nicht auszuschließen. Da die Tätigkeit als Soldat oder Polizist für den großen Teil der jungen männlichen Bevölkerung aber eine der wenigen Verdienstmöglichkeiten ist, erscheint die Notwendigkeit von Zwangsrekrutierungen unwahrscheinlich. Es ist verbreitet, dass Soldaten, die zB fern ihrer Heimat eingesetzt sind, das Militär vorübergehend verlassen, um zu ihren Familien zurückzukehren. Diese "Deserteure" werden nach Rückkehr zu ihrem ursprünglichen Standort wieder in die Armee aufgenommen. Zwangsrekrutierungen durch Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht von Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihre Familien kaum an die Öffentlichkeit.
Regierungsfeindliche Kräfte rekrutieren in Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, Kämpfer zT durch Zwang. Traditionell fand in Zeiten des Krieges die Mobilisierung in Form von "lashkar" statt, einem Brauch, bei dem jeder Haushalt einen Mann im wehrfähigen Alter stellte. Regierungsfeindliche Kräfte wenden in Gebieten, die sie tatsächlich kontrollieren, und in Siedlungen Binnenvertriebener Drohungen und Einschüchterung ein, um Kämpfer zu rekrutieren. Wer sich einer Rekrutierung widersetzt, ist gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder sonst bestraft zu werden. Es kommt vor, dass Familien, die mit dem Aufstand in Verbindung gebracht werden, regierungsfeindlichen Kräften Knaben als Selbstmordattentäter übergeben, um einen besseren Status bei den betreffenden Kräften zu erhalten. Auch Befehlshaber der Afghan Local Police (ALP) haben Mitglieder lokaler Gemeinschaften, einschließlich erwachsener Männer und Kinder, für die ALP zwangsrekrutiert, desgleichen sollen die ANSF (Afghan National Security Forces, di. die Afghan National Army [ANA] und die verschiedenen Polizeieinheiten), va. die Afghan National Police (ANP), Minderjährige rekrutiert haben. Regierungsfeindliche Kräfte setzen verstärkt Kinder für Selbstmordanschläge ein. Kinder wurden außerdem benutzt, um improvisierte Sprengkörper zu legen, Waffen und Uniformen zu schmuggeln und als Wache oder Späher für die Aufklärung zu dienen. Kinder sind gefährdet, als Unterstützer regierungsfeindlicher Kräfte illegal inhaftiert und während der Haft gefoltert und misshandelt zu werden.
1.1.4. Ethnische und religiöse Zusammensetzung; Religionsfreiheit
Die vier größten ethnischen Gruppen Afghanistans sind die Paschtunen (etwa 40 %), die Tadschiken (etwa 25 %), die Hazara (etwa 10 %) und die Usbeken (etwa 6 %). Die Verfassung zählt in Art. 4 weiters die Turkmenen, Balutschen, Pashai, Nuristani, Aymaq, Araber, Kirgisen, Qizilbash, Gujur, Brahwui "und andere" auf und enthält in Art. 22 ein Diskriminierungs- und Privilegierungsverbot, das für alle Bürger gilt.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage grundsätzlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung jedoch nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Auch gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf. Etwa 1,5 Mio. Afghanen - mehrheitlich Paschtunen - sind Nomaden (Kuchis oder Kutschis); sie leiden unter den ungeklärten Boden- und Wasserverhältnissen, gelten wegen ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter und werden immer wieder diskriminiert. In den Provinzen Wardak und Ghazni führt die jährliche Wanderung der Kuchis, die auf der Suche nach Weideland für ihr Vieh durch Gebiete ziehen, in denen Hazara siedeln, zu wiederkehrender Gewalt zwischen Kuchis und Hazara. Die Gewalt hat zu Toten und Verletzten auf beiden Seiten und zur Vertreibung von Dorfbewohnern unter den Hazara geführt.
Offizielle Landessprachen sind Dari und Paschtu; in Gebieten, in denen die Mehrheit der Bevölkerung Usbekisch, Turkmenisch, Belutschi, Pashai, Nuristani, Pamiri oder Arabisch spricht, sind diese Sprachen eine dritte offizielle Sprache (Art. 16 der Verfassung; die Bestimmung bedarf eines Ausführungsgesetzes).
Nach offiziellen Schätzungen sind 80 % der afghanischen Bevölkerung sunnitische und 19 % schiitische Muslime. Andere Glaubensgemeinschaften (wie zB Hindus, Sikhs, Baha¿i und Christen) machen nicht mehr als 1 % der Bevölkerung aus.
Von den Taliban werden auch Menschen bedroht, die gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte (nach ihrer Auslegung) verstoßen, und zwar in Gebieten, die ganz oder teilweise unter ihrer oder der Kontrolle anderer regierungsfeindlicher Kräfte sind, aber auch in anderen Gebieten. Opfer solcher Angriffe sind zB Musiker, Filmemacher, Regisseure, Schauspieler und Sportler, weiters Leute, die an Veranstaltungen oder Zusammenkünften teilnehmen, in deren Rahmen islamische Grundsätze, Normen und Werte (nach der Auslegung der Taliban) verletzt werden, wie zB Musikdarbietungen auf Hochzeiten, Vogelkämpfe und andere Wettkämpfe, bei denen die Zuschauer Wetten abschließen. Von den Taliban werden außerdem Personen bedroht, die sich auf eine Weise kleiden, die nicht den Vorstellungen der Taliban entspricht.
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts. Das "Center for Strategic and International Studies" stellte fest, dass sich "in weiten Teilen Afghanistans kaum Entwicklungen abzeichnen, die darauf hindeuten, dass lokale Sicherheit bis 2014 oder weit über dieses Datum hinaus auch nur annähernd erreicht werden könnte - abgesehen von einigen ‚Friedens'-Regelungen, die den Aufständischen die tatsächliche Kontrolle über hochgefährliche Gebiete geben." Im Juni 2013 sagte Ján Kubiš, UN-Sondergesandter für Afghanistan, dass sich die Sicherheitslage für Zivilisten seit Anfang 2013 verschlechtert habe.
Anfang August 2014 befanden sich noch 44.299 ausländische Sicherheitskräfte in Afghanistan. Mit ihrer Reduktion und der kontinuierlichen Übernahme durch die ANSF sind die Anschläge auf ausländische Sicherheitskräfte in den letzten Jahren stetig gesunken.
US-Präsident Obama verkündete am 27.5.2014 den stufenweisen Abzug der US-Truppen aus Afghanistan nach 2014: Ab Anfang 2015 verbleiben nur noch 9800 Soldaten in Afghanistan, welche die afghanischen Sicherheitskräfte ausbilden und Operationen gegen terroristische Elemente führen werden. Die NATO sieht für die geplante Nachfolgemission "Resolute Support" ein sogenanntes Speichenmodell mit 8000 bis 12.000 Soldaten vor. Der Schwerpunkt wird auf Ausbildung, Beratung und Unterstützung der ANSF liegen.
Im März 2014 umfassten die ANSF 340.632 Personen, hinzu kamen 26.632 Angehörige der ALP. Da die ANSF inzwischen praktisch landesweit die ganze Sicherheitsverantwortung übernommen haben, tragen sie auch nahezu die ganze Last der Verluste: Rund drei Viertel der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen zielen auf Angehörige der ANSF. Die ANA wurde dazu ausgebildet, mit starker Luftunterstützung zu kämpfen. Dies ist ein weiterer Schwachpunkt, weil die Luftwaffe erst im Anfangsstadium ihrer Entwicklung ist. Die weiterhin hohe Desertions- und Abgangsrate, der schlechte Ausbildungsstand der Rekruten und die Infiltrierung durch regierungsfeindliche Gruppierungen führen dazu, dass der Aufbau der ANSF nur schleppend vorankommt. Insbesondere die ANP gilt als korrupt und genießt bei der Bevölkerung wenig Vertrauen.
Der Konflikt betrifft mittlerweile die meisten Landesteile, insbesondere auch den Norden. Die United Nations Assistance Mission (UNAMA) beobachtet außerdem, dass regierungsfeindliche Kräfte ihre Bemühungen anscheinend darauf konzentrieren, Gebiete zu halten, in denen die Regierung kaum präsent ist, das wirkt sich erheblich auf den Schutz der Menschenrechte in den betroffenen Gemeinden aus. Die Verbreitung lokaler regierungstreuer und regierungsfeindlicher Milizen und bewaffneter Gruppen, insbesondere im Norden, Nordosten und in den zentralen Hochlandregionen, beeinträchtigt ebenfalls die Sicherheitslage für Zivilisten. Insbesondere in den nördlichen und nordöstlichen Regionen ist die Abgrenzung zwischen Gruppen, die mit der Regierung verbunden sind, und anderen bewaffneten Gruppen unklar, dadurch verbreiten sich missbräuchliche Praktiken unkontrolliert. Zunehmend geraten Zivilisten in die Schusslinie zwischen regierungstreuen bewaffneten Gruppen und regierungsfeindlichen Kräften. Neben den unmittelbaren Auswirkungen der Gewalt sind weitere Faktoren zu beachten:
1. die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte, ua. werden parallele Justizstrukturen etabliert, illegale Strafen verhängt, Zivilisten eingeschüchtert und bedroht und ihre Bewegungsfreiheit eingeschränkt und Menschen erpresst und illegal besteuert;
3. die Auswirkungen auf die humanitäre Situation (Ernährungsunsicherheit, Armut und Zerstörung von Lebensgrundlagen);
4. zunehmende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von Warlords und korrupten Beamten, in Gebieten, welche die Regierung kontrolliert, straflos tätig zu sein;
5. die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung auf Grund der Unsicherheit;
6. die systematische Beschränkung der Teilhabe am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen.
Nach Einschätzung der deutschen Bundesregierung ist die Sicherheitslage insbesondere in den paschtunischen Gebieten im Osten und Süden "überwiegend nicht kontrollierbar", in einigen Distrikten "nicht kontrollierbar". In diesem Teil des Landes ereignen sich die meisten gezielten Tötungen. In den Provinzen Kandahar und Helmand forderten improvisierte Sprengsätze die meisten Opfer unter der Zivilbevölkerung, es folgen Khost, Ghazni und Nangarhar. Die Zahl der Anschläge in Nordafghanistan hat 2013 im Vergleich zum Vorjahr massiv zugenommen, das hat die Sicherheitslage dort dramatisch verschlechtert. Enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und der organisierten Kriminalität sind bedeutsam. Die Anschläge in den westlichen Provinzen haben weiter zugenommen. Am 13.9.2013 ereignete sich ein Anschlag auf das amerikanische Konsulat in Herat. Am 28.05.2014 wurde in Herat ein Fahrzeug des US-Konsulats und nur fünf Tage zuvor die indische Vertretung in Herat angegriffen. Die Taliban demonstrierten 2014, dass sie in der Lage sind, selbst in den bestgesicherten Zonen der Hauptstadt komplexe Anschläge durchzuführen. Seit der ersten Wahlrunde haben sie ihre Anschläge intensiviert. Am 17.07.2014 griffen sie den internationalen Flughafen an, auf dem sich auch ein NATO-Stützpunkt befindet.
Zwischen 2007 und 2011 stieg die Anzahl ziviler Opfer jährlich. Sie sank 2012 leicht, stieg aber in der zweiten Jahreshälfte wieder deutlich an. Dieser Aufwärtstrend hielt 2013 an. Improvisierte Sprengkörper, denen Zivilisten zum Opfer fielen, waren in den meisten Fällen dem Anschein nach nicht gegen bestimmte militärische Ziele gerichtet oder sie wurden so eingesetzt, dass ihre Auswirkungen nicht auf legitime militärische Ziele beschränkt werden konnten. Regierungsfeindliche Kräfte bringen weiterhin Sprengkörper an Straßen an, die in der Regel von Zivilisten benutzt werden, sowie in anderen öffentlichen, häufig von Zivilisten genutzten Bereichen wie Märkten und Basaren, Behörden, Bereichen in und um Schulen, Geschäften oder Busbahnhöfen, weiters bei Attentaten auf Zivilisten, dabei werden häufig zahlreiche Unbeteiligte getötet. Außerdem setzen sie Selbstmordattentate ein, um öffentliche Orte wie belebte Märkte und Moscheen sowie gesellschaftliche Zusammenkünfte wie Hochzeiten, Versammlungen von Stammesältesten und zivile Büros der Behörden anzugreifen. Auch Selbstmordattentate, die internationalen oder afghanischen Streitkräften gelten, führen häufig zu hohen Zahlen an zivilen Opfern. Regierungsfeindliche Kräfte haben Zivilisten gezwungen, Kämpfer bei sich aufzunehmen oder ihnen ihr Eigentum für ihre Operationen zur Verfügung zu stellen. Dadurch, dass Zivilisten in regierungsfeindliche Aktivitäten einbezogen werden, steigt die Zahl der zivilen Opfer. Die Zivilbevölkerung lebt unter ständiger Lebensgefahr und ist dem fortwährenden Risiko von Verstümmelung, ernsthaften Verletzungen und Zerstörung von Eigentum ausgesetzt.
In einem Bericht vom Mai 2014 stellte die International Crisis Group (ICG) einen allgemeinen Trend zur Eskalation der Gewalt und zum Anstieg von Angriffen aufständischer Gruppen fest. Mit dem Abzug internationaler Truppen ist der Einfluss Kabuls in abgelegenen Distrikten geschwunden. Das Selbstvertrauen aufständischer Gruppen ist gestärkt. Dies mindert die Chancen für sinnvolle Friedensgespräche auf nationaler Ebene. Es gibt Bedenken, dass sich die Balance zugunsten der Aufständischen verschieben könnte.
UNAMA dokumentierte für 2014 einen deutlichen Anstieg der zivilen Opfer der Auseinandersetzungen gegenüber 2013.
Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network beschrieb Ende 2013 dieses Jahr als das gewaltreichste seit 2001. Die Taliban haben zunehmend versucht, Distriktszentren, vor allem in peripheren Gebieten, zu erobern und die Wehrfähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte zu testen.
Gewaltakte gegen die Zivilbevölkerung gehen weiterhin von vier Seiten aus:
von regierungsfeindlich eingestellten, bewaffneten Gruppierungen wie den Taliban, der Hezb-e Islami Gulbuddin Hekmatyars, dem Haqqani-Netzwerk ua.;
von regionalen Warlords und Kommandierenden der Milizen;
von kriminellen Gruppierungen;
von Reaktionen der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte im Kampf gegen regierungsfeindliche Gruppierungen, insbesondere Bombardierungen.
Regierungsfeindliche Kräfte beschränken in Gebieten, die sich unter ihrer tatsächlichen Kontrolle befinden, regelmäßig das Recht auf Bewegungsfreiheit durch mobile oder dauerhafte Kontrollpunkte. Dies beeinträchtigt die Lebensgrundlage und Arbeitsmöglichkeiten der Zivilbevölkerung, da die betroffenen Straßen oft die einzige Verbindung zu den Zentren der Distrikte sind. Besonders betroffen sind Bauern, die nicht dorthin reisen können, um ihre Produkte zu verkaufen. Regierungsfeindliche Kräfte erheben zudem illegale Steuern in nahezu allen Gebieten, die teilweise oder vollständig unter ihrer Kontrolle sind.
Neben Anschlägen auf militärische und zivile internationale Akteure verüben die Aufständischen vermehrt Anschläge gegen die ANSF. Sie stehen im Zuge der Übernahme der Sicherheitsverantwortung in ganz Afghanistan in der ersten Reihe und sind, auch auf Grund ihrer im Vergleich zu ISAF/NATO-Kräften weniger hochwertigen Ausrüstung und Ausbildung, primäres Ziel der Aufständischen. Auf Grund ihrer besonderen Machtstellung werden auch auf Provinz- und Distriktsgouverneure immer wieder Anschläge verübt, ebenso auf Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden einschließlich Richter und Staatsanwälte.
Regierungsbeamte und ihre Familienangehörigen sind Ziel von Anschlägen regierungsfeindlicher Kräfte, ebenso Angehörige der ANP und der ALP und Zivilisten, die mit den ANSF oder mit den internationalen Streitkräften zusammenarbeiten oder denen dies unterstellt wird oder die für die Regierung oder für die internationale Gemeinschaft arbeiten oder denen dies unterstellt wird. Diese Leute werden gewarnt und aufgefordert, ihre Tätigkeit aufzugeben, oft in der Form von "shab nameha" ("nächtlichen Drohbriefen"). Zivilisten, denen "Spionage" für die Regierung zur Last gelegt wird, werden im Rahmen von Schnellverfahren in illegalen Justizverfahren durch die regierungsfeindlichen Kräfte verurteilt und hingerichtet. Weitere Ziele sind Stammesälteste und religiöse Führer (die zB Begräbnisrituale für Mitglieder der ANSF und für von den Taliban getötete Personen durchführen).
Besonders gefährdete Personengruppen sind Mitarbeiter nationaler und internationaler Organisationen, Lastwagenfahrer, Straßenbauarbeiter, Beschäftigte der ausländischen Sicherheitskräfte (zB Dolmetscher oder Fahrer), Journalisten (besonders wenn sie über Straffreiheit, Kriegsverbrechen, Korruption, Drogenhandel oder andere Machenschaften berichtet haben; zu den Tätern zählen nicht nur Angehörige regierungsfeindlicher Gruppierungen, sondern auch lokale Machthaber, Politiker, Sicherheitsbeamte, Regierungsvertreter und Geistliche), im Gesundheitswesen tätige Personen, Regierungsbeamte, Lehrkräfte und Schüler, Angehörige der Sicherheitskräfte (auch außerhalb ihres Dienstes), Geistliche und Stammesführer, welche die afghanische Regierung oder die internationale Staatengemeinschaft unterstützen, Teilnehmer des Afghanischen Friedens- und Wiedereingliederungsprogramms, Angehörige nichtmuslimischer Religionen, Homosexuelle und Menschen, die den Werten regierungsfeindlicher Gruppierungen widersprechen.
Die größte Bedrohung für die Bürger Afghanistans geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus, meist Anführern von Milizen, die keine staatlichen Befugnisse, aber faktische Macht haben und sie häufig missbrauchen. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Leute kaum Einfluss und kann sie nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben diese Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen.
Es kommt landesweit immer wieder zu Entführungen, die politisch oder finanziell motiviert sind. In vielen Fällen enden sie glimpflich, wenn sich die Familie des Opfers mit den Entführern auf die Summe des Lösegeldes einigen kann. Reiche Geschäftsleute lassen sich auf Grund dieser allgemeinen Gefährdung häufig von privaten Sicherheitskräften begleiten.
Beobachter berichten von einem hohen Maß an Korruption, von ineffektiver Regierungsgewalt und einem Klima der Straflosigkeit als Faktoren, welche die Rechtsstaatlichkeit schwächen und die Fähigkeit des Staats untergraben, Schutz vor Menschenrechtsverletzungen zu bieten. Wer die Menschenrechte verletzt, wird selten dafür zur Rechenschaft gezogen. Einige staatliche Akteure, die mit dem Schutz der Menschenrechte beauftragt sind, einschließlich der ANP und der ALP, begehen in einigen Teilen des Landes selbst Menschenrechtsverletzungen, ohne dafür zur Verantwortung gezogen zu werden. Korruption betrifft viele Teile des Staatsapparats auf nationaler, Provinz- und lokaler Ebene.
Die Anbaufläche für Opium in Afghanistan ist 2013 im Vergleich zum Vorjahr um mehr als ein Drittel angestiegen und hat damit das Rekordhoch von 1997 übertroffen. Während die Opiumproduktion um 49 % zugenommen hat, ist der Preis für das Opium um 12 % gefallen. Die Anzahl der drogenfreien Provinzen ist 2013 von 17 auf 15 gesunken. Der Drogenhandel spielt weiterhin eine wichtige Rolle für die Finanzierung der regierungsfeindlichen Gruppierungen und trägt wesentlich zur Korruption und Destabilisierung des Landes bei. Regierungsfeindliche Gruppierungen und Drogenhändler sind vor allem im Westen des Landes sehr aktiv. Organisierte kriminelle Netzwerke sind in Badghis, Farah und Nimroz bekannt.
Die Sicherheitslage in der Provinz Logar hat sich seit 2014 ständig verschlechtert. Nur in den Distrikts- und Provinzzentren, die nahe Kabul liegen, hat die Behörde Zugriff, sonst sind beinahe alle Dörfer im Distrikt unter dem Einfluss der Taliban. Dieser Erfolg der Taliban ist auch darauf zurückzuführen, dass die paschtunische Bevölkerung in Logar von den Kuchis beeinflusst wird, die den Taliban nahestehen und sie unterstützen. Es kommt ständig zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Taliban und Regierungstruppen. Die Taliban haben jederzeit Zugriff auf Städte und Dörfer, die sie nicht direkt beherrschten. So haben sie vor kurzem eine Schule in Pol-e Alam angegriffen und dort auch 25 Mädchenschulen geschlossen. Bei einer Auseinandersetzung mit den Regierungskräften um den 15. Oktober 2015 sind 110 Taliban getötet worden. Das deutet darauf hin, dass die Fronten weitgehend durch diese Provinz durchgehen.
Die Taliban-Führung operiert weiterhin von Pakistan aus. Im Juni 2013 misslang die Eröffnung des Verbindungsbüros der Taliban in Doha, der Hauptstadt Qatars. Seither kam es nur noch sporadisch zu inoffiziellen Friedensgesprächen mit den Taliban. Sie mündeten im Mai 2014 in einen Gefangenenaustausch, bei dem der einzige US-Gefangene der Taliban den USA im Tausch gegen fünf Taliban-Gefangene aus Guantánamo übergeben wurde. Die Taliban hatten die Freilassung von Taliban-Häftlingen als eine der Bedingungen für Friedensverhandlungen gefordert und feierten den Gefangenenaustausch als Sieg. Die afghanische Regierung protestierte gegen die Überstellung. Bei diesem Gefangenenaustausch soll Mullah Omar eine zentrale Rolle gespielt haben. Dies wird als Hinweis darauf gewertet, dass die sogenannten Quetta-Shura-Taliban um Mullah Omar relativ offen für Verhandlungen sein könnten. Die zweite Taliban-Fraktion, die Peshawar-Shura, gilt als jünger, unnachgiebiger und kompromissloser. Diese unterschiedlichen Positionen in Bezug auf Verhandlungen zeigten sich auch in den verschiedenen Haltungen gegenüber den Wahlen. Den Taliban ist es 2013 gelungen, ihren Einfluss vor allem in ländlichen Gebieten breit zu konsolidieren und die Wintermonate landesweit zur Reorganisation und Regeneration zu nutzen. Im Frühjahr 2014 haben sie bewiesen, dass sie bereit und in der Lage sind, mit steigender Frequenz gut koordinierte hochkomplexe Anschläge selbst in hochgesicherten Bereichen der Hauptstadt Kabul durchzuführen. Am 8.5.2014 kündigten sie ihre Frühjahrsoffensive unter dem Namen "Khaibar" an und erklärten ua. hohe Regierungsbeamte, Parlamentsmitglieder, Angehörige der Sicherheitskräfte und im Justizsektor tätige Personen zum Ziel ihrer Anschläge. Ein erhebliches Bedrohungspotential sind sie weiterhin insbesondere in den Grenzgebieten im Osten und in ihren Hochburgen im Süden. Seit dem ersten Wahlgang im April 2014 kämpften sie aber auch im Norden des Landes erfolgreich um Einflussgebiete. In der Provinz Kunduz ist es ihnen gelungen, in verschiedenen Distrikten praktisch die vollständige Kontrolle zu übernehmen. Auch in der Provinz Faryab kämpfen sie um strategisch wichtige Gebiete, die ihnen die Verbindung ihrer Fronten im Westen, Süden und Norden der Provinz entlang der turkmenischen Grenze ermöglichen. Zwar gelingt es den ANSF immer wieder, Gebiete zurückzuerobern, diese Rückeroberungen sind aber kaum nachhaltig. Als Ursachen für die Gebietsgewinne im Norden des Landes werden ein Zufluss an Kämpfern und Waffen aus Pakistan gesehen sowie die Spannungen zwischen den in die Wahlen involvierten Akteuren und die zunehmende Unterstützung durch die lokale Bevölkerung. Dass im Norden des Landes lokale Machthaber und die ALP untereinander um Gebiete kämpfen und dabei die Zivilbevölkerung stark in Mitleidenschaft ziehen, spielt den Taliban zusätzlich in die Hände. Das US-Verteidigungsministerium weist darauf hin, dass sich gewisse Regierungsbeamte, lokale Machthaber und Segmente der afghanischen Bevölkerung den Taliban zuwenden werden. An ihrer Seite sollen inzwischen auch Angehörige des Islamischen Staates (IS) kämpfen. Bereits im Frühjahr 2013 begannen einige Einheiten der ANSF, in unruhigen Gebieten lokale Waffenstillstandsabkommen mit den Taliban zu schließen. Die Taliban nutzen die Schwäche der afghanischen Regierung, namentlich die weitverbreitete Korruption und die mangelnde Regierungspräsenz in ländlichen Gebieten, um ihre eigenen Gerichte einzusetzen und "islamische Steuern" einzutreiben.
1.1.7. Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung ist unzureichend, weil es an Medikamenten, Geräten, Ärzten und ausgebildetem Hilfspersonal (va. Hebammen) mangelt. Es gibt große regionale Unterschiede, die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen ist viel besser als in den Süd- und Ostprovinzen. Afghanen mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder zu Botschaften können sich uU auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Psychische Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - werden, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße behandelt. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden eher in spirituellen Schreinen (zB dem Mia-Ali-Baba-Schrein) unter teilweise unmenschlichen Bedingungen behandelt oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben".
Im Gesundheitswesen tätige Personen gehören zu den besonders gefährdeten Personengruppen.
1.1.8. Innerstaatliche Fluchtalternative
Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge ist der Auffassung, dass eine interne Schutzalternative nur dann zumutbar sein kann, wenn die Person im Gebiet der künftigen Neuansiedlung von bedeutender Unterstützung durch ihre (erweiterte) Familie, durch die Gemeinschaft oder ihren Stamm profitieren kann. Die einzige Ausnahme davon sind alleinstehende leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne festgestellten Schutzbedarf, die unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semiurbanen Umgebungen leben können, welche die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bieten, und die unter tatsächlicher staatlicher Kontrolle stehen. Angesichts des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Gefüges der Gesellschaft auf Grund jahrzehntelang währender Kriege, der massiven Flüchtlingsströme und der internen Vertreibung ist gleichwohl eine einzelfallbezogene Analyse notwendig.
Eine interne Schutzalternative kann nicht in Gebieten liegen, die unter tatsächlicher Kontrolle regierungsfeindlicher Kräfte stehen, es sei denn in Ausnahmefällen, in denen der Betroffene ehemals Verbindungen zur Führung der regierungsfeindlichen Kräfte im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet hergestellt hatte. Der Flüchtlings-Hochkommissär geht davon aus, dass es keine interne Schutzalternative in den vom aktuellen Konflikt betroffenen Gebieten gibt, unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht. Werden Verletzungen auf Grund schädlicher traditioneller Praktiken und religiöser Normen mit repressivem Charakter befürchtet (zB bei Frauen, Kindern und LGBTI-Personen), dann muss berücksichtigt werden, dass große Teile der Gesellschaft und mächtige konservative Akteure auf allen Ebenen der nationalen und lokalen Regierung solche Praktiken und Normen billigen.
Nach Jahrzehnten des Konflikts und wiederkehrenden Naturkatastrophen ist die afghanische Bevölkerung sehr schutzbedürftig, die Überlebensmechanismen vieler Menschen sind erschöpft. Der fortwährende Konflikt greift diese Schwachstellen durch Zerstörung von Lebensgrundlagen, Verlust von Viehbestand, die größere Verbreitung ansteckender Krankheiten, verstärkte Vertreibung, ständige Menschenrechtsverletzungen und höhere Kriminalitätsraten weiter an. Naturkatastrophen sind ein weiterer Grund für die Schutzbedürftigkeit der Bevölkerung. Die humanitären Indikatoren sind in Afghanistan auf einem kritisch niedrigen Niveau. 36 % der Bevölkerung leben unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Ernährungsunsicherheit betrifft 34 % der Bevölkerung. 43 % haben keinen nachhaltigen Zugang zu verbesserter Trinkwasserversorgung.
2013 waren nur 15,7 % der über 15-jährigen afghanischen Frauen berufstätig, dagegen etwa 79,7 % der Männer. 73,6 % aller Arbeitstätigen gehören zu den working poor, die je Tag zwei US-Dollar oder weniger verdienen. Die Landwirtschaft beschäftigt etwa 75 % der Bevölkerung, erzielt jedoch nur etwa 25 % des Bruttoinlandprodukts. Die Analphabetenrate ist weiterhin hoch, die Anzahl der gut qualifizierten Fachkräfte sehr niedrig.
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Im Süden und Osten gelten etwa eine Mio. oder fast ein Drittel aller Kinder als akut unterernährt.
Es ist weit verbreitet, illegal Land in Besitz zu nehmen, oft sind mächtige Akteure mit Verbindungen zur Regierung daran beteiligt. Afghanen, die ihr Land nach einer Vertreibung zurückfordern, sind diesbezüglich besonders gefährdet.
Rund 40 % der Rückkehrer konnten sich nicht wieder in die Gemeinschaft ihrer Herkunftsorte integrieren. Bis zu 60 % der Rückkehrer kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Etwa 25 % der in Städten lebenden intern Vertriebenen sind vermutlich Rückkehrer, die erneut vertrieben wurden. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen und durch die Herausforderungen bei der Rückforderung von Land und Besitz.
Binnenvertriebene gehören zu den schutzbedürftigsten Bevölkerungsgruppen in Afghanistan. Viele sind außerhalb der Reichweite humanitärer Hilfsorganisationen. In Städten lebende Binnenvertriebene sind schutzbedürftiger als nicht vertriebene, arme und in Städten lebende Personen, da sie im besonderen Maß von Arbeitslosigkeit, beschränktem Zugang zu angemessenem Wohnraum, zu Wasser und Sanitäranlagen sowie von Lebensmittelunsicherheit betroffen sind. In und um Kabul gibt es mindestens 51 informelle Siedlungen, die etwa 30.400 Personen beherbergen. Viele von ihnen leben bereits seit über zehn Jahren in solchen Siedlungen.
1.2. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der ethnischen Gruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Muslim; seine Muttersprache ist Paschtu. Er hält sich seit Sommer 2012 in Österreich auf.
Die Fluchtgründe, die er vorgebracht hat, werden den Feststellungen nicht zugrundegelegt: dass er sich nämlich geweigert habe, sich den Taliban anzuschließen, dass die Taliban deshalb seinen Vater getötet hätten und dass er befürchte, sie würden auch ihn töten.
Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan beruhen auf dem Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 2.3.2015 (Stand Oktober 2014), der durch die Darstellung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender) vom August 2013 bestätigt wird, ebenso durch jene der Berichte Troxler Gulzars (Schweizerische Flüchtlingshilfe) vom Oktober 2014 und des britischen Home Office vom Feber 2013.
Die Feststellungen zum Inhalt der Verfassung beruhen auf dem Text der Verfassung (in englischer Übersetzung).
Die Prozentzahlen zur Verteilung der ethnischen Gruppen und zur Stärke der Religionsgemeinschaften verstehen sich als Schätzungen; der Flüchtlings-Hochkommissär der Vereinten Nationen (UNHCR-Richtlinien, S 50 FN 266 und S 74 FN 410) zB macht etwas abweichende Angaben (42 % Paschtunen, 27 % Tadschiken, 9 % Hazara, 9 % Usbeken, 4 % Aymaq, 3 % Turkmenen, 2 % Belutschen).
Die Feststellungen zur Justiz und zum alternativen Rechtssystem und den Parallelstrukturen der Taliban beruhen va. auf dem Bericht Troxler Gulzars (S 11 f.) und auf den UNHCR-Richtlinien (S 23). Die Feststellungen zur Rekrutierung von Soldaten und Kämpfern beruhen auf dem Bericht des deutschen Außenamtes (S 12 f.) und auf den UNHCR-Richtlinien (S 45 f., 65 f.). Die Feststellungen zu den Wanderungen der Kuchis beruhen auf den UNHCR-Richtlinien (S 78). Die Feststellungen zur Bedrohung von Personen, die sich nicht islamkonform verhalten, beruhen auf dem Bericht des deutschen Außenamtes (S 12) und auf den UNHCR-Richtlinien (S 52, 54). Die Feststellungen unter der Überschrift "Taliban" stützen sich iW auf den Bericht Troxler Gulzars (S 2 f., 7 f.).
Die Feststellungen zur Sicherheitslage beruhen va. auf den UNHCR-Richtlinien, weiters auf dem Bericht des Home Office (Country Information and Guidance. Afghanistan: Security) vom August 2014. Die Feststellungen zur Sicherheitslage in der Provinz Logar (letzter Absatz der Feststellungen zur Sicherheitslage) beruhen auf dem Gutachten, das der Sachverständige in der Verhandlung erstattet hat.
Er verwies dazu auf eine Internetquelle:
http://www.pajhwok.com/en/tag/logar).
Der Sachverständige ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen, er hat in Kabul das Gymnasium absolviert, in Wien Politikwissenschaft studiert und war in den neunziger Jahren an mehreren Aktivitäten der Vereinten Nationen zur Befriedung Afghanistans beteiligt. Er hat Werke über die politische Lage in Afghanistan verfasst und verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort selbst - auch für den Asylgerichtshof und für das Bundesverwaltungsgericht - immer wieder (zuletzt im August/September 2015). Darüber hinaus hat er an der Universität Wien Lehrveranstaltungen abgehalten, die sich mit Afghanistan beschäftigen. Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Afghanistan erstattet.
Die Feststellungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative stützen sich auf die Einschätzung des Flüchtlings-Hochkommissärs (S 9, 82 f., 86).
Alle zitierten Unterlagen, auf denen diese Feststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen, sodass keine Bedenken dagegen bestehen, sich darauf zu stützen.
2.2.1. Die Feststellungen zur ethnischen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers und zu seiner Religion stützen sich auf seine insoweit glaubwürdigen Angaben. Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass er nicht aus Afghanistan stamme.
2.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht folgt den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht, und zwar aus folgenden Gründen:
2.2.2.1. Der Beschwerdeführer gab bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Kittsee AGM) am 28.08.2012 an, er stamme ausXXXX in (der Provinz) Logar und gehöre zu den "Kochis" (Nomaden), sie hätten in Zelten im Wald gelebt. Er habe Afghanistan vor etwa zwei Jahren verlassen und sei über Pakistan, den Iran und die Türkei nach Griechenland gereist, wo er sich etwa zwei Jahre in Athen aufgehalten habe. Vor etwa drei Tagen habe er Griechenland verlassen und sei mit einem Lastwagen nach Österreich gelangt. Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor, die Taliban hätten von seinem Vater verlangt, dass der Beschwerdeführer sich ihnen anschließe und mit ihnen kämpfe. Als sich sein Vater geweigert habe, sei er eines Tages plötzlich verschwunden. Danach hätten die Taliban dem Beschwerdeführer gedroht, würde er sich ihnen nicht anschließen, dann würden sie seinen Vater töten. Da er sich geweigert habe, hätten sie seinen Vater getötet. Sie hätten auch ihn töten wollen, daher habe er aus Angst davor seine Heimat verlassen. - Der Beschwerdeführer erwähnte, sein Bruder XXXX sei verschollen.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Graz) am 21.03.2013 gab der Beschwerdeführer an, die Taliban hätten ihn aufgefordert, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Sie hätten seinem Vater gesagt, er solle ihnen den Beschwerdeführer überlassen, damit er mit ihnen zusammenarbeite. Sie würden mit ihm lernen und ihm Geld geben. Sein Vater habe sich aber geweigert, deshalb hätten sie ihn an Händen und Füßen gefesselt und mitgenommen. Schließlich sei sein Vater umgebracht worden. Wenn die Taliban jemanden mitnähmen, dann töteten sie ihn; sie enthaupteten Menschen. Dieser Vorfall habe sich des Nachts ereignet, etwa um Mitternacht. Man habe Autos gehört und Leute seien vor dem Zelt gestanden. Sein Vater sei zu ihnen gegangen, sie hätten ihn gefesselt. In der Früh habe er dann erfahren, dass sie seinen Vater mitgenommen hätten. Auf die Frage, warum er dies erst in der Früh erfahren habe, da er doch dabei anwesend gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer, er habe gedacht, dass es die Polizei gewesen sei. Er sei dann zur Nationalarmee gegangen und habe sich nach seinem Vater erkundigt. Dort sei ihm gesagt worden, dass sie (dh. Armeeangehörige) gar nicht dort gewesen seien; es seien bestimmt "diese Leute" gewesen. Er habe dann alles liegen gelassen. Seine Mutter sei schon lange tot und er habe auch keine weiteren Verwandten. Er habe sich gedacht, dass er dort nicht mehr leben könne. Er habe befürchtet, dass es, nachdem sein Vater weggebracht worden sei, nicht mehr lange dauern werde, bis auch ihm dies widerfahren würde. Er habe die Tiere und Gegenstände verkauft und sei weggegangen. Nachdem sein Vater weggebracht worden sei, habe er noch eine Woche zu Hause verbracht.
2.2.2.2. Aus dem Sprachanalyse-Bericht vom 22.04.2013 geht hervor, dass der Beschwerdeführer Paschtu auf Muttersprachenniveau spricht, und zwar eine Variante, die in Afghanistan verbreitet ist. Sein sprachlicher Hintergrund liege "mit hoher Sicherheit" (gemeint: mit hoher Wahrscheinlichkeit) in Afghanistan. Der von ihm angegebene sprachliche Hintergrund in Afghanistan habe einen hohen Wahrscheinlichkeitsgrad.
2.2.2.3. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht schilderte der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe im Gespräch mit dem erkennenden Richter wie folgt [BAA = Bundesasylamt]:
"Wir sind Kuchi vom Stamm XXXX. Wir haben in der Früh die Tiere auf die Weide gebracht und am Nachmittag wieder nach Hause. In unserer Ortschaft gibt es viele Taliban. Sie verlangten von meinem Vater, dass er mich mit ihnen mitschicke. Sie meinten, wir würden dafür Geld bekommen. Aber mein Vater wollte nicht, dass ich mit ihnen arbeite. Einmal waren sie bei uns und verlangten von meinem Vater, dass er mich mit ihnen mitschicke. Mein Vater sagte ihnen, er würde mich mit eigenen Händen umbringen, bevor er mich mit den Taliban mitschicke. Mein Vater sagte ihnen auch, dass er die Taten der Taliban nicht möge und dass das, was sie tun, nicht gut für das Land sei. Immer wieder drohten sie meinem Vater, wenn er mich mit ihnen nicht mitschicke, würden sie das und jenes machen. Mein Vater sagte uns, wenn wir in der Nacht ein Auto zu uns kommen sehen, dann sollten wir uns verstecken. Eines Nachts sahen wir von weitem die Scheinwerfer eines Autos. Mein Bruder und ich liefen weg und versteckten uns. Als das Auto in der Nähe von uns war, haben sie die Scheinwerfer abgeschaltet. Wir hörten, dass mein Vater laut geschrien hat. Sie haben ihm die Hände auf den Rücken gebunden und ihn mitgenommen. Wir dachten, vielleicht seien das Soldaten der Afghanischen Nationalarmee. In der Früh gingen wir zu Soldaten der Afghanischen Nationalarmee. Wir fragten nach, ob sie unseren Vater in der Nacht mitgenommen hätten. Sie sagten, dass sie das nicht getan hätten. Die Soldaten sagten, dass mein Vater von den Taliban mitgenommen worden sei, weil sie dort nicht vorbeigekommen waren. Ich verbrachte noch eine Woche dort. Ich hatte auch Tiere (Lämmer). Viele wollten sie kaufen. Ich habe dann die Tiere verkauft und ich fuhr nach Kabul. Ich war zwar früher mit meinem Vater in Kabul einkaufen gewesen, aber ich kannte mich dort nicht gut aus. In der Nähe einer Moschee namens - so glaube ich - XXXX (phonetisch) war eine Bäckerei. Ich sprach mit dem Bäcker und ich erzählte ihm von meiner Geschichte. Ich sagte ihm, dass ich hier niemanden habe. Der Bäcker sagte mir, dass er mich für ein bis zwei Nächte aufnehmen könnte, aber nicht für immer. Ich verbrachte, glaube ich, zwei Nächte dort und sagte dem Bäcker, ich wolle, dass mein Bruder bei ihm arbeite. Ich fragte den Bäcker, ob er ein Waisenhaus kenne. Ich wollte meinen Bruder, der damals etwa neun Jahre alt war, dort unterbringen. Der Bäcker sagte, dass er so ein Haus nicht kenne, aber er könne meinen Bruder in ein anderes Land schicken, vielleicht nach Pakistan. Jetzt weiß ich nicht, ob er meinen Bruder wirklich dorthin geschickt hat oder nicht. Da ich Angst um mein Leben hatte, erkundigte ich mich, wie man das Land verlässt. Ich fuhr nach XXXX. Danach verbrachte ich einige Nächte in XXXX. Danach verließ ich das Land." - "Wo haben sich die Vorfälle mit den Taliban abgespielt?" - "Das war im Distrikt XXXX. Das liegt etwa eine Stunde entfernt von XXXX." - "In welcher Provinz liegt das?" - "In Logar." - "Der Distrikt XXXX und XXXX liegen beide in Logar?" - "Ja. XXXX ist eine Stadt." - "Liegt XXXX im Distrikt XXXX?" - "Ja." - "Mit welchem Verkehrsmittel braucht man eine Stunde?" - "Wir waren immer zu Fuß oder mit einem Esel unterwegs. Wir hatten keine Autos." - Auf eine Frage des Sachverständigen, ob diese Entfernung vom Zentrum des Distrikts gerechnet sei, gab der Beschwerdeführer an, damit meine er eine Entfernung von seinem Wohnort ("von uns etwa eine Stunde entfernt"). Der erkennende Richter setzte die Befragung wie folgt fort: "Haben Sie in einem Dorf gewohnt?" - "Wir wohnten am Fuß eines Berges. Unsere Gegend hatte eigentlich keinen Namen. Wir haben diese Gegend ‚XXXX' genannt." - "Wie heißt der Bruder, von dem Sie gesprochen haben?" - "XXXX." - "Was haben Sie gemacht, nachdem Sie in der Nacht die Scheinwerfer des Autos gesehen haben?" - "Ich bin mit meinem Bruder geflohen." - "Wohin?" - "Wir sind einfach weggelaufen, von weitem konnten wir sehen." - "Wann sind Sie wieder zurückgekommen?" - "Am nächsten Tag in der Früh. Die Sonne schien bereits. Sie haben in der Nacht auch unser Zelt zerstört." - "Haben Sie das selbst beobachtet?" - "Nein, in der Nacht konnte ich das nicht sehen. Ich hörte aber die Stimme meines Vaters." - "Was haben Sie von weitem sehen können, wie Sie vorher gesagt haben?" - "Die Scheinwerfer des Autos." - "Haben dort, wo Ihr Zelt gestanden ist, auch noch andere Leute gewohnt?" - "Nein, nicht in der Nähe von uns." - "Wer aller hat in diesem Zelt gewohnt?" - "Meine Eltern, mein Bruder und ich." - "Was ist mit Ihrer Mutter geschehen?" - "Sie ist bei einer Minenexplosion etwa fünf Jahre vor meiner Flucht ums Leben gekommen." - "Sie haben vorhin gesagt, dass Ihre Eltern in diesem Zelt gewohnt haben." - "Ich meinte damit, dass meine Mutter früher dort gewohnt hatte." - "Woher wissen Sie, dass Ihrem Vater die Hände auf den Rücken gebunden worden sind?" - "Ich habe die laute Stimme meines Vaters gehört. Er hat geschrien." - "Was hat er geschrien?" - "Mein Vater sagte: ‚Was ist meine Schuld? Ich habe gar nichts getan. Warum binden sie mir die Hände?'" - "Sie haben bei der Befragung durch die Polizei [...] angegeben, Ihr Vater sei eines Tages plötzlich verschwunden [...]. Dagegen haben Sie bei Ihrer Einvernahme [...] geschildert, dass Ihr Vater gefesselt worden sei [...], ebenso heute." - "Als ich nach Österreich kam, hatte ich zuvor etwa drei Tage lang nichts gegessen. Ich hatte nur eine Wasserflasche bei mir. Mir ging es nicht gut. Es kann sein, dass ich etwas anderes erzählt habe." - "Sie haben mehrmals erzählt, und zwar bei der Befragung [...], bei der Einvernahme [...] und in der Beschwerde [...],dass die Taliban Ihren Vater getötet hätten. Woher wissen Sie das?" - "Das ist doch klar. Wenn jemand von den Taliban mitgenommen wird, dann wird er getötet. Das war nicht der erste Vorfall, dass sie jemanden mitnehmen." - "Das heißt, Sie nehmen das an und wissen das nicht?" - "Meiner Meinung nach ist er getötet worden." - "Sie haben bei Ihrer Befragung [...] angegeben, Ihr Bruder XXXX, etwa neun Jahre alt, sei verschollen [...]. Dagegen haben Sie bei Ihrer Einvernahme [...] angegeben, Sie hätten Ihren Bruder bei einem Bäcker in Kabul gelassen [...]." - "Ja, das stimmt. Von Anfang an habe ich erzählt, dass ich meinen Bruder bei einem Bäcker gelassen habe. Ich meinte, ich wisse nicht, ob er ihn in ein anderes Land zu einem Waisenhaus geschickt hat." - "War geplant, dass Ihr Bruder bei diesem Bäcker arbeite?" - "Nein, das war nicht geplant. Ich hatte keine anderen Verwandten, was sollte ich machen?"
Da der erkennende Richter den Sachverständigen ersuchte, ein Gutachten zu den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunftsgegend zu erstatten, fragte zunächst der Sachverständige den Beschwerdeführer, ob er einmal selbst in XXXX gewesen sei; der Beschwerdeführer antwortete, er sei einmal dort gewesen, kenne sich aber nicht genau aus. Sodann führte der Sachverständige aus, die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunftsregion seien nicht authentisch. Die Kuchis hätten im Winter einen festen Wohnsitz. Sie könnten auch angeben, wo genau sie im Sommer hinzögen bzw. in welchem Weidegebiet sie sich aufhielten. Der Beschwerdeführer kenne sich in Logar nicht aus. In seinem Alter hätte er sich zumindest im Nachhinein in etwa Informationen über seine Heimatregion beschaffen können müssen, was unter afghanischen Asylwerbern üblich sei, die sich über ihre Heimatdörfer, ihre Familienzusammensetzung und den Verbleib der Familie erkundigten. Personen mit solch mangelhaften Angaben über ihre Herkunftsregion seien großteils im Ausland aufgewachsen. Diese Erfahrung habe der Sachverständige in Beschwerdeverhandlungen und auch bei Nachforschungen unter afghanischen Asylwerbern gemacht. Die Angaben des Beschwerdeführers, dass er aus dem Distrikt XXXX stamme, sich dort aber nicht auskenne und dass sein Wohnort am Fuß der Berge gelegen gewesen sei, deuteten nicht darauf hin, dass er mit dem Ausdruck "am Fuß der Berge" einen bestimmten Ort nenne, der unter diesem Namen bekannt sei. Bei "XXXX" sei sich der Beschwerdeführer selbst nicht sicher. Der Sachverständige erläuterte, er habe auf der Landkarte von Logar keine Ortschaft mit dieser Bezeichnung gefunden, wohl aber eine Ortschaft namens XXXX. Dazu verwies der Sachverständige auf das "District Profile" des UNHCR Sub-Office Central Region vom 7.7.2002 zum Distrikt XXXX. Bei näherer Betrachtung, fuhr er fort, gebe es noch zwei Ortschaften mit einem ähnlichen Namen, nämlich XXXX, und eine Ortschaft mit dem Namen Sayeda. Alle diese Ortschaften lägen in der Provinz Logar. Sie hätten Zusatzbezeichnungen, die vor diesem Namen stünden, aber keine habe eine Bezeichnung wie "Chauke". Die drei Orte hießen "XXXXXXXX", "XXXX" und "XXXX". Dazu verwies der Sachverständige auf die Landkarte der Provinz Logar (http://afghanag.ucdavis.edu/country-info/Province-agriculture-profiles/province-maps-aims/Map_AIMS_Logar.pdf).
Der Beschwerdeführer erklärte dazu, er sei mit dem Gutachten einverstanden. Er habe vorhin "XXXX" gesagt; es könne sein, dass er das anders ausgesprochen habe, gemeint habe er "XXXX".
Sodann entspann sich folgendes Gespräch zwischen dem Vertreter des Beschwerdeführers und dem Sachverständigen [BAA = Bundesasylamt; BF = Beschwerdeführer]: "Verstehe ich Ihr Gutachten richtig, dass Sie zum Ausdruck bringen wollen, dass der BF außerhalb von Afghanistan aufgewachsen ist?" - "Ich sage nur, dass seine Aussagen nicht authentisch sind. Der BF kann keine Ortschaft angeben, in der er geboren ist. Ich kann nicht sagen, ob er in Afghanistan oder im Ausland aufgewachsen ist." - "Sie verwenden das Wort ‚nicht authentisch'. Meinen Sie damit, dass der BF nicht glaubwürdig sei?"
Abschließend führte der Vertreter des Beschwerdeführers aus: "Der BF ist ein junger Mann im kampfesfähigen Alter, der konkret vorgibt [sic], von den Taliban zum Mitkämpfen gezwungen worden zu sein. Wie sich aus dem Vorbringen ergibt, ist der BF ein Kuchi, vom Stamm der Paschtunen, und somit gehört er einer besonderen sozialen Gruppe an, die von den Taliban insgesamt gefährdet ist. Herkunftsregion und ethnische Zugehörigkeit sowie Lebensumstände wurden auch vom heutigen Gutachten nicht konkret bestritten, im Gegenteil wurden sie sogar als möglich dargestellt."
2.2.2.4. In seiner Stellungnahme vom 10.11.2015 führt der Beschwerdeführer aus: "Durch die Begriffe" ergebe sich für ihn "im Hinblick auf seine Lebenssituation in Afghanistan jedenfalls die subsidiäre Schutzbedürftigkeit" (was mit dem Ausdruck "Durch die Begriffe" gemeint ist, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar). Er gehöre einer sozialen Gruppe an, die asylrelevant gefährdet sei. Es sei im Verfahren nicht hervorgekommen, dass sein persönliches Vorbringen zur Herkunftsregion, Stammeszugehörigkeit, seinen Lebensumständen als Nomade usw. nicht der Wahrheit entspreche. Vielmehr sage der Sachverständige, dass die behauptete Herkunft möglich sei. "Alternativ wurde nicht vom SV bezüglich Herkunftsregion etc. dargelegt" (gemeint vermutlich: der Sachverständige habe keine möglichen Alternativen zu der vom Beschwerdeführer behaupteten Herkunftsregion aufgezeigt). "Durch den" ergebe sich ein Hinweis auf nomadische Herkunft (wieder ist nicht klar, wodurch sich dieser Hinweis ergeben soll). Der Sachverständige habe ausgeführt, dass die nomadischen Paschtunen in ihrer Heimatregion mit den Taliban nicht nur sympathisierten, sondern ihnen (auch) einzelne Familienmitglieder zur Verfügung stellten.
Der Beschwerdeführer habe in der Verhandlung versucht zu erklären, warum er sich "bei den Begriffen des üblichen afghanischen Kalender nicht vollständigt auskennt." (sic) Die Kuchis sprächen "Alt-Paschtu", der Beschwerdeführer erkläre, dass er die Monatsnamen "nach der Begrifflichkeit der Sternzeichen" kenne, womit er auch aufgewachsen sei. Die "wahren Kutschis" müssten sich "mit dem normalen Monatskalender" nicht auskennen. Die Familie bringe ihnen die Monatsnamen "in der alt-paschtu" bei. "Alt-Paschtu" sei "Rein-Paschtu", die Sprache Paschtu sei von Region zu Region sehr unterschiedlich. In einigen Provinzen hätten Paschtunen Dari-Begriffe in ihre Sprache übernommen, in anderen hingegen kaum. Das Kuchi-Paschtu sei "eine eindeutige Sprache", mit der man überall in Afghanistan auffallen könne, soweit man sich beim Sprechen nicht auf "die normale Paschtu-Sprache" konzentriere. Afghanische Kuchis versuchten, möglichst viel Paschtu zu sprechen, nicht aber Kuchi-Paschtu, weil Nomaden in Afghanistan großteils diskriminiert und benachteiligt würden. Obwohl der Beschwerdeführer versucht habe, ein Beispiel dafür zu geben, dass er die Monatsnamen mit "Tiernamen" kenne, sei der Sachverständige nicht näher darauf eingegangen, warum er überhaupt die anderen Monatsnamen, nämlich die der Kuchis und isolierter paschtunischer Gebiete, kenne, nicht aber die Monatsnamen, die in den Städten bzw. in der Amtssprache üblich seien. Das Beispiel sei der in der Niederschrift erwähnte Ausdruck "Larram"; dies stehe für "Skorpion", ein Sternzeichen.
Die Stellungnahme verweist auf die Internet-Adresse http://www.afghan-aid.de/kalender.htm. Dort findet sich eine Tabelle, die sechs Spalten enthält ("Tierkreiszeichen = Monatsnamen in Afghanistan üblich"; "Monatsnamen in der Sprache Dari, in Iran üblich"; "Sternzeichen auf Pashto Horoskop"; "Entspr. in Horoskop"; "Tage" [di. die Anzahl der Tage des jeweiligen Monats]; "Monaten, die der gregorianischen Zeitrechnung entsprechen" [gemeint ist der entsprechende Zeitraum im gregorianischen Kalender]). Die Ausdrücke in den ersten beiden Spalten sind in arabischen Buchstaben und in lateinischer Umschrift wiedergegeben, jene der dritten Spalte nur in arabischen Buchstaben. Der Ausdruck "Larram" steht in der dritten Spalte ("Sternzeichen auf Pashto Horoskop") und entspricht dem Monat, der in der ersten Spalte ("Tierkreiszeichen = Monatsname in Afghanistan üblich") als "Aqrab" bezeichnet wird. Die Bezeichnung "Skorpion" steht entsprechend in der vierten Spalte ("Entspr. in Horoskop"). Ein Hinweis auf eine Differenzierung zwischen Paschtu und Alt-Paschtu oder Kuchi-Paschtu findet sich hier nicht, sondern nur eine zwischen afghanischem Farsi oder Dari, persischem Farsi oder Dari (hier als Dari bezeichnet) und eben Paschtu.
Die Stellungnahme fasst zusammen, der Beschwerdeführer sei ein Kuchi, der nicht außerhalb Afghanistans gelebt habe, er habe "die Zeit in seiner Heimatregion verbracht". Kuchis würden in Afghanistan von allen Seiten benachteiligt, so in der Bildung, Unterkunft, Schutzbedürftigkeit "etc.". Der Beschwerdeführer müsse daher Verfolgung durch die Taliban und den Druck der Bewohner der Heimatregion befürchten. Er sei einer der "jungen ‚kampftauglichen' Männer", wie sie von bzw. für die Taliban ausgewählt würden. Sohin sei ihm der Status des Asylberechtigten zu gewähren.
2.2.2.5. Der Beschwerdeführer hat mehrmals Angaben im gregorianischen Kalender gemacht und kennt sich nach seinen Aussagen im afghanischen Kalender nicht aus. Er weiß nach seinen Angaben nicht einmal, ob derzeit in Afghanistan ein Kalender nach Mondmonaten (Hijri Qamari) - tatsächlich war dies unter der Herrschaft der Taliban der Fall - oder nach Sonnenmonaten (Hijri Shamsi) gebräuchlich ist. In der Verhandlung gab er die Namen mehrerer Monate an, und zwar in Dari, erwähnte aber die auch in der Stellungnahme erwähnte Bezeichnung "Larram". Überdies gab er an, er könne auch Dari sprechen. Die Monatsnamen habe er von seinem Vater gelernt. Der Beschwerdeführer hatte keinen Grund, die Monatsnamen nicht auf Paschtu anzugeben, sondern auf Dari, wenn ihm, wie er in der Stellungnahme ausführt, diese Namen geläufiger wären. Dass dies der Fall wäre, hat er freilich mit seiner Erklärung, er habe die Monatsnamen (auf Dari) von seinem Vater gelernt, gerade nicht bestätigt.
All dies deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Monatsnamen gar nicht in Afghanistan gelernt hat. Es ist möglich, dass ihm ein anderer als der in Afghanistan übliche Kalender (sei es mit Dari-, sei es mit Paschtu-Bezeichnungen) geläufiger ist, zumal da er sein Geburtsdatum im gregorianischen Kalender angegeben hat, der ua. in Pakistan üblich ist.
Der Sachverständige kam zum Ergebnis, dass sich der Beschwerdeführer in seiner angeblichen Heimatgegend nicht auskennt. Er hat weiters erklärt, warum sich die mangelhaften Kenntnisse des Beschwerdeführers auch nicht mit der nomadisierenden Lebensweise der Kuchis erklären lassen. Den Ortsnamen "XXXX" gebe es nicht, wohl aber "XXXX", "XXXX" und "XXXX". Wenn der Beschwerdeführer dazu meint, er habe "XXXX" gesagt, aber "XXXX" gemeint, so ist dies keine Erklärung, weil jedenfalls der erste Teil des Namens keineswegs ähnlich klingt. Die Einschätzung des Sachverständigen, dass sich der Beschwerdeführer in seiner angeblichen Herkunftsgegend nicht auskenne, wird damit nicht entkräftet.
Unter diesen Umständen geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer aus der von ihm angegebenen Gegend stammt. Dann gibt es aber auch keinen Grund anzunehmen, dass er ein Kuchi war. Der Sachverständige hat dies weder bestätigt noch in Abrede gestellt. Treffen aber die Herkunftsbehauptungen des Beschwerdeführers nicht zu, so ist seine Eigenschaft als Kuchi noch weniger erwiesen. Die Stellungnahme führt dazu aus, der Sachverständige habe keine Alternativen als mögliche Herkunftsgegend vorgeschlagen. Das war auch nicht seine Aufgabe: Wenn er feststellt, dass sich jemand in der Gegend A nicht auskennt, muss er nicht erläutern, aus welcher Gegend er möglicherweise komme.
Dazu kommen schließlich noch Widersprüche in der Erzählung des Beschwerdeführers über seine Fluchtgründe. So gab er bei seiner Befragung am 28.08.2012 an, sein Vater sei eines Tages plötzlich verschwunden. Danach hätten die Taliban ihm selbst gedroht, würde er sich ihnen nicht anschließen, dann würden sie seinen Vater töten; da er sich geweigert habe, hätten sie das schließlich getan. Vor dem Bundesasylamt und vor dem Bundesverwaltungsgericht schilderte der Beschwerdeführer dies völlig anders; dass sein Vater getötet worden sei, nahm er nur deshalb an, weil die Taliban dies mit Entführungsopfern zu tun pflegten. Von einer der Entführung nachfolgenden Drohung gegenüber dem Beschwerdeführer war nicht mehr die Rede. Überhaupt erzählte der Beschwerdeführer nichts von einem persönlichen Zusammentreffen mit den Taliban im Zuge der Entführung seines Vaters oder danach. Vielmehr habe er sich gemeinsam mit seinem Bruder versteckt, unmittelbar bevor die Taliban erschienen seien.
Seinen Bruder XXXX erwähnte der Beschwerdeführer bei der Befragung nur insoweit, als er angab, er sei verschollen. Bei der Einvernahme erklärte er, er habe seinen Bruder bei einem Bäcker in Kabul gelassen. Dass der Bruder bei der Entführung des Vaters in der gleichen Weise wie der Beschwerdeführer selbst, gleichsam auf Distanz, anwesend gewesen wäre, davon erwähnte er nichts, sondern gab dies erst in der Verhandlung an. Dies ergibt sich aus der Niederschrift über die Einvernahme und wird auch durch die Behauptung des Beschwerdeführers in der Verhandlung, er habe seinen Bruder von Anfang bis zum Ende erwähnt, nicht entkräftet.
Insgesamt erscheint somit die Fluchtgeschichte, die der Beschwerdeführer vorgebracht hat, nicht glaubwürdig, weil sie schwere Widersprüche enthält und ihr weiters das Gutachten des Sachverständigen bereits hinsichtlich seiner Herkunftsgegend entgegensteht. Den bisherigen Überlegungen steht nur die Beteuerung des Beschwerdeführers gegenüber, die Wahrheit zu sprechen. Die Gründe, die gegen die Glaubwürdigkeit sprechen, überwiegen bei Weitem. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Geschichte eingelernt und nicht erlebt hat.
3.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz und des BG BGBl. I 144/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
3.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
3.2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz und des BG BGBl. I 144/2013 anzuwenden.
Da der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24.06.2015, G 171/2015 ua., § 16 Abs. 1 BFA-VG - der eine bloß zweiwöchige Beschwerdefrist vorgesehen hatte - als verfassungswidrig aufgehoben und überdies ausgesprochen hat, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist, ist Maßstab für die Rechtzeitigkeit der vorliegenden Beschwerde § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG. Danach beträgt die Beschwerdefrist vier Wochen. Gemessen an dieser Bestimmung, ist die Beschwerde rechtzeitig, da sie innerhalb dieser Frist eingebracht worden ist (vgl. BVwG 17.9.2015, W 199 2007338-2/10E, mit dem über den gleichzeitig mit der Beschwerde gestellten Wiedereinsetzungsantrag entschieden worden ist).
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Zu A)
1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337/9 [Statusrichtlinie - Neufassung] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793¿19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).
1.2. Da der Beschwerdeführer die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die Verfolgung durch die Taliban wegen seiner Weigerung, sich ihnen anzuschließen, nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe.
In der Verhandlung führte der Vertreter des Beschwerdeführers aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei relevant iSd GFK; ihm sei sohin der Status des Asylberechtigten zu gewähren. Damit knüpfte er an seine Annahme an, der Beschwerdeführer sei ein junger Mann im kampfesfähigen Alter, der angebe, er sei von den Taliban zum Mitkämpfen gezwungen worden; er sei ein Kuchi "vom Stamm der Paschtunen" und gehöre einer besonderen sozialen Gruppe an, die durch die Taliban insgesamt gefährdet sei. Da die Feststellungen, die das Bundesverwaltungsgericht trifft, nicht davon ausgehen, ist darauf nicht weiter einzugehen. Dies gilt auch für die ansatzweisen Rechtsausführungen in der Stellungnahme vom 10.11.2016. Soweit in diesen Stellungnahmen die Befürchtung anklingt, der Beschwerdeführer sei als Kuchi jedenfalls Repressionen der Taliban ausgesetzt, genügt der weitere Hinweis, dass es ihm nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass er überhaupt Kuchi ist. Auf diese Frage ist daher nicht weiter einzugehen.
2.1.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3, 3 a und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht, wenn ein Aberkennungsgrund vorliegt oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 3, § 27 Abs. 2, 4 und 5 AsylG 2005, § 33 Abs. 5 Z 3 BFA-VG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
2.1.2. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003; entspricht § 8 AsylG 1997 in der Stammfassung) iVm § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte. (Dagegen gibt es in der Rechtslage nach dem AsylG 2005 keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 iVm § 57 Abs. 2 FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung:
"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."
Durch Art. 1 BG BGBl. I 126/2002 erhielt § 57 Abs. 1 FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete:
"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."
Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: MRK) gesetzt wurde. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35):
"Die Änderungen in § 57 Abs. 1 tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur MRK über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. 138/1985, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Art. 2 dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt (vgl. Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 210 mwN).
Vergleicht man nun den so verstandenen § 57 Abs. 1 FrG mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich § 8 Abs. 1 AsylG 2005 auch auf das Protokoll Nr. 13 zur MRK, BGBl. III 22/2005, zum anderen wird im zweiten Teil des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iW Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie - Neufassung (zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung, nämlich Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie - alt] EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber § 57 Abs. 1 FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu § 57 Abs. 1 FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;
6.11. 1998, 97/21/0504; 18.12.1998, 95/21/1028; 18.5.1999, 96/21/0037; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 30.11.2000, 2000/20/0405;
25.1. 2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 25.1.2001, 2000/20/0543; 21.6.2001, 99/20/0460;
16.4. 2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Z 108;
17.12. 1996, Ahmed gegen Österreich, Z 44; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Z 66; 20.9.2007, Sultani gegen Frankreich, Z 56;
17.7. 2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Z 113). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Art. 3 MRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 212 f.). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Art. 15 lit. b (entspricht in seiner Textierung Art. 3 MRK) und Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie - alt (denen Art. 15 lit. b und c der Statusrichtlinie - Neufassung entsprechen) vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.
2.1.3. Da somit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 inhaltlich dem § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. die oben wiedergegebene Rsp. des VwGH; vgl. die Formulierung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und die oben erörterte Abgrenzung des Schutzumfanges des Art. 3 MRK zu Art. 15 lit. c Statusrichtlinie - Neufassung). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge der Bürgerkriegsverhältnisse letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 (bzw. § 8 Abs. 1) AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 8.6.2000, 99/20/0203). In "sehr außergewöhnlichen" Fällen kann die Abschiebung eines Kranken gegen Art. 3 MRK verstoßen (vgl. VwGH 23.9.2009, 2007/01/0515, mit Nachweisen aus der Rsp. des EGMR;
10.12. 2009, 2008/19/0809; 16.12.2009, 2007/01/0918; 31.3.2010, 2008/01/0312; 26.4.2010, 2007/01/1271; 17.11.2010, 2008/23/0360;
vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10).
2.2. Es ist daher zu prüfen, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan Art. 2 oder 3 MRK oder das Protokoll Nr. 6 zur MRK verletzt würde. Solche Anhaltspunkte finden sich in den Feststellungen zur Situation in Afghanistan, insbesondere hat auch der Sachverständige erwähnt, dass sich die Sicherheitslage in der Provinz Logar, aus welcher der Beschwerdeführer zu stammen behauptet und die das Bundesverwaltungsgericht daher seiner Beurteilung zugrundelegt, obwohl die tatsächliche Herkunftsgegend des Beschwerdeführers nicht bekannt ist, seit 2014 ständig verschlechtert hat. Es komme ständig zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Taliban und Regierungstruppen. Die Taliban hätten jederzeit Zugriff auf Städte und Dörfer, die sie nicht direkt beherrschten. Sonach ist die Sicherheitslage in der - behaupteten - Herkunftsgegend des Beschwerdeführers prekär. Anhaltspunkte dafür, dass er in einer anderen Gegend Afghanistans Fuß fassen könnte, haben sich nicht ergeben. Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge ist der Ansicht, die Wahrscheinlichkeit sei hoch, dass gerade Afghanen, die aus solchen Gebieten stammen, subsidiären Schutzes bedürfen; der Hochkommissär weist auch auf den "wenig vorhersehbaren Charakter[s] des Konflikts in Afghanistan" und auf den "zukunftsorientierte[n] Charakter der Ermittlung des Schutzbedarfs" hin (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 6. August 2013 [HRC/EG/AFG/13/01] 8 und 86; zur Indizwirkung derartiger Empfehlungen VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; 16.7.2003, 2003/01/0021;
16.7. 2003, 2003/01/0059; 16.8.2003, 2003/01/0021; 24.8.2004, 2003/01/0463; 24.11.2005, 2003/20/0118; 29.9.2005, 2003/20/0228;
20.4. 2006, 2005/01/0556 bis 0560; 26.5.2009, 2006/01/0462, mit Verweis auf VwGH 19.3.2009, 2006/01/0930). - Daher kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan eine Gefahr iSd Art. 3 MRK droht, und eine Rückführung stünde im Widerspruch zu Art. 3 MRK.
2.3. Gemäß § 8 Abs. 4 erster und zweiter Satz AsylG 2005 ist "[e]inem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, [...] vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr [...]."
Da das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den subsidiären Schutz zuerkennt, liegt die Voraussetzung dafür vor, ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Da diese Berechtigung für ein Jahr gilt, ist die Befristung wie im Spruch auszusprechen.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es ua. in den Fällen des § 75 Abs. 19 AsylG 2005 - wie im vorliegenden Fall - den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, zu entscheiden, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Bei wörtlicher Auslegung dieser Bestimmung hätte das Bundesverwaltungsgericht daher hier, da es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes im Asylpunkt "bestätigt", eine solche Entscheidung zu treffen. Dies wäre systemwidrig, weil nach der Systematik des AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung nur dann mit der Entscheidung über den Asylantrag zu verbinden ist, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt (oder belassen) wird (vgl. nur § 10 Abs. 1 Z 3 bis 5 AsylG 2005, aber auch § 75 Abs. 20 Z 5 und 6 AsylG 2005), dies offenbar deshalb, weil ja mit der Gewährung subsidiären Schutzes eine Aufenthaltsberechtigung verbunden ist (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005). (Die parlamentarischen Materialien ergeben dazu nichts; die Erläut. zur RV des FNG-Anpassungsgesetz geben nur den Inhalt des § 75 Abs. 20 AsylG wieder: 2144 BlgNR 24. GP, 18.) Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass es in Fällen wie dem vorliegenden keine derartige Entscheidung zu fällen hat (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247, wo umgekehrt die Zulässigkeit einer Zurückverweisung in einem Fall bejaht wird, in dem das Bundesverwaltungsgericht die Abweisung nicht förmlich bestätigt, vielmehr "die von der Verwaltungsbehörde ausgesprochene Antragsabweisung in Rechtskraft erwachsen ist").
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.
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