BVwG W111 2120408-1

W111 2120408-1Tribunale amministrativo federale2 feb 2016

Regest

aufschiebende Wirkung

Testo completo

BVwG W111 2120408-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W111.2120408.1.00

Spruch

W111 2120408-1/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DAJANI als Einzelrichter über die Beschwerde von mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.12.2015, Zl. IFA1092094006/151611566, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit dem Spruch des angeführten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. § 3 AsylG 2005 idgF hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und gem. § 8 AsylG 2005 idgF hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen sowie ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigenswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidungen gem. § 52 Abs. 1 Ziffer 1 FPG 2005 erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist. Gem. §18 Abs1 Ziffer 4 (Gesetz nicht erwähnt, vermutlich BFA-VG) wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welche auch einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beinhaltet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchteil A): Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 17 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:

"(1) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und

1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder

2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

(3) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 26 Abs. 2 und 27 Abs. 1 der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.

(4) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen."

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.

Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der kurzen Frist der §§ 16 Abs. 4 bzw. 17 BFA-VG nicht getroffen werden. Die beschwerdeführende Partei machet ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Bestimmungen geltend. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" handelt.

Daher war der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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