W185 2112187-2•BVwG W185 2112187-2
W185 2112187-2Tribunale amministrativo federale29 gen 2016
Hinterlegung, mangelnde Beschwer, Rechtzeitigkeit, Revision<br/>zulässig, Wiedereinsetzung, Zuständigkeit, Zustellung
W185 2112187-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über den Antrag von XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA Pakistan alias Indien, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen uns Asyl vom 09.07.2015, Zl. 15-1060546906/150364722 EASt-Ost, beschlossen:
A) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Abs. 1 und Abs 4 VwGVG zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Zu A:
I. Verfahrensgang
Der nunmehrige Wiedereinsetzungswerber, ein männlicher Staatsangehöriger aus Pakistan alias Indien, hat nach illegaler Einreise nach Österreich am 11.04.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Zuge der Ermittlungen durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde festgestellt, dass der nunmehrige Wiedereinsetzungswerber am 11.02.2015 in Bulgarien einen Asylantrag eingebracht hat. Danach wurde der Beschwerdeführer am 29.03.2015 in Ungarn erkennungsdienstlich behandelt und stellte dort am 31.03.2015 auch einen Antrag auf internationalen Schutz.
Das Bundesamt richtete am 21.04.2015 ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (in der Folge Dublin III-VO) an Bulgarien. Mit Schreiben vom 05.05.2015 stimmt die bulgarische Dublin-Behörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach der genannten Bestimmung ausdrücklich zu.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.07.2015, ZL.
15-1060546906/150364722 EAST-OST, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO Bulgarien für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II).
Aus einer ZMR-Abfrage vom 16.07.2015, veranlasst vom Bundesamt, ergab sich, dass der Beschwerdeführer ab 27.04.2015 in der XXXX, obdachlos gemeldet war (AS 137).
Aus der Zustellverfügung vom 16.07.2015 ist ersichtlich, dass der nunmehr bekämpfte Bescheid gemäß § 23 Abs 3 AsylG durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem Asylwerber an dessen Meldeadresse zuzustellen sei.
Aus einer Mitteilung des Bundesamtes ergibt sich, dass der Bescheid bei der zuständigen Polizeiinspektion am 18.07.2015 hinterlegt wurde (Beginn der Abholfrist: 18.07.2015); an der Abgabestelle sei ein "Fax" zurückgelassen worden.
Der Beschwerdeführer hat den Bescheid am 29.07.2015 in der genannten Polizeiinspektion eigenhändig übernommen (siehe Zustellschein, AS 163).
Gegen den genannten Bescheid des Bundesamtes, datiert mit 09.07.2015, erhob der nunmehrige Wiedereinsetzungswerber - unterstützt durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, Schottengasse 3a/1/59, 1010 Wien - Beschwerde, welche mittels Fax am 05.08.2015 beim Bundesamt eingelangt ist. Unter einem wurde der vorliegende Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht.
Mit Mitteilung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.08.2015 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde bestätigt, dass die Beschwerdevorlage mit 11.08.2015 eingelangt ist.
Im Wiedereinsetzungsantrag wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der zurückweisende Bescheid durch Hinterlegung am 18.07.2015 zugestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe seit 27.04.2015 im Flüchtlingsprojekt Ute Bock in der XXXX, eine aufrechte Postadresse. Am 29.07.2015 sei dem Beschwerdeführer in der Postausgabe ein "Zettel" übergeben worden, woraufhin der Beschwerdeführer noch am selben Tag in die zuständige Polizeiinspektion gekommen sei, wo diesem der nunmehr bekämpfte Bescheid übergeben worden sei. Am selben Tag habe der Beschwerdeführer auch noch die Rechtsberatungseinrichtung Deserteurs- und Flüchtlingsberatung aufgesucht. Im Zuge des Beratungsgespräches habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer - aufgrund einer Auskunft eines Mitarbeiters beim Post- und Meldeservice der Einrichtung Flüchtlingsprojekt Ute Bock - seine Post nur alle zwei Wochen abhole. Es sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass die Beschwerdefrist gegen Bescheide des Bundesamtes allgemein zwei Wochen betragen würde. Auf die ihm erteilten Auskünfte habe sich der Beschwerdeführer verlassen. Erst im Zuge des erwähnten Rechtsberatungsgespräches am 29.07.2015 habe der Beschwerdeführer davon Kenntnis erhalten, dass der Zustellversuch am 18.07.2015 bereits als Zustellung gelte und die (verfassungswidrige) Beschwerdefrist am 27.07.2015 abgelaufen sei. Der Beschwerdeführer habe sich an die Auskunft gehalten, die dieser beim Post- und Meldeservice bei der Anmeldung der Postadresse erhalten habe. Der Beschwerdeführer sei erstmalig mit einem bürokratischen Verwaltungsverfahren in Österreich konfrontiert. Nach der erhaltenen Auskunft habe der Beschwerdeführer davon ausgehen können, dass er jede zweite Woche seine Post abholen könne und die Beschwerdefrist zwei Wochen betrage. Er habe sich auf die Auskünfte verlassen. Der Beschwerdeführer habe guten Glaubens davon ausgehen können, dass ein Rechtsmittel rechtzeitig erhoben werden würde bzw könnte. Dem Beschwerdeführer ist ein Irrtum unterlaufen, der jedoch lediglich auf leichte Fahrlässigkeit zurückzuführen sei. Es habe sich um ein unvorhergesehenes bzw unabwendbares Ereignis gehandelt. Er trage nur ein geringes Verschulden an der Versäumung der Frist zur Beschwerdeerhebung. Gleichzeitig werde die Beschwerde gegen den Bescheid erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der nunmehrige Wiedereinsetzungswerber verfügt seit 27.04.2015 über eine Obdachlosenmeldung in der XXXX. Eine gewillkürte Vertretung inklusive Zustellvollmacht datiert vom 05.08.2015.
Laut Zustellverfügung vom 16.07.2015 sollte der Bescheid durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber an dessen Meldeadresse zugestellt werden. Eine Hinterlegung im Akt wurde nicht durchgeführt.
Der bekämpfte Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2015 wurde am 18.07.2015 bei der Polizeiinspektion XXXX, "hinterlegt".
Der nunmehrige Wiedereinsetzungswerber hat den Bescheid bei der genannten Polizeiinspektion nachweislich am 29.07.2015 persönlich übernommen (siehe AS 163 des Verwaltungsaktes).
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (und die Beschwerde) wurden am 05.08.2015 mittels Telefax beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.08.2015 wurde bestätigt, dass die Beschwerdevorlage mit 11.08.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt ist.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 - 5 sowie des § IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach Abs. 3 leg. cit. ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen. Nach Abs. 5 leg. cit. tritt durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz - ZustG), BGBl I Nr 10/2004 idgF:
Begriffsbestimmungen
§ 2 Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
4. Abgabestelle": die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort."
§ 7 Heilung von Zustellmängeln
"Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist."
§ 13 Zustellung an den Empfänger
§ 13 (1) "Das Dokument" ist dem Empfänger an der Abgabestelle
zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichts an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers".
§ 17 Hinterlegung:
§ 17 (1) Kann "das Dokument" an der Abgabestelle nicht zugestellt
werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das "Dokument" im Falle der Zustellung "durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle", in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in "die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf") einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) "Das hinterlegte Dokument" ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem "das Dokument" erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte "Dokumente" gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem "das hinterlegte Dokument" behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
Für den vorliegenden Sachverhalt ergibt sich daraus Folgendes:
Mit Telefax vom 05.08.2015 brachte der nunmehrige Wiedereinsetzungswerber einen an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gerichteten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG 1991 idgF (und eine Beschwerde) ein. Der Wiedereinsetzungsantrag richtete sich gegen die (angebliche) Versäumung der Frist zur Einbringung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Im Wiedereinsetzungsantrag wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der zurückweisende Bescheid durch Hinterlegung am 18.07.2015 zugestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe seit 27.04.2015 im Flüchtlingsprojekt Ute Bock in der XXXX, eine aufrechte Postadresse. Am 29.07.2015 sei dem Beschwerdeführer in der Postausgabe ein "Zettel" übergeben worden, woraufhin der Beschwerdeführer noch am selben Tag in die zuständige Polizeiinspektion gekommen sei, wo diesem der nunmehr bekämpfte Bescheid übergeben worden sei. Am selben Tag habe der Beschwerdeführer auch noch die Rechtsberatungseinrichtung Deserteurs- und Flüchtlingsberatung aufgesucht. Im Zuge des Beratungsgespräches habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer - aufgrund einer Auskunft eines Mitarbeiters beim Post- und Meldeservice der Einrichtung Flüchtlingsprojekt Ute Bock - seine Post nur alle zwei Wochen abhole. Es sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass die Beschwerdefrist gegen Bescheide des Bundesamtes allgemein zwei Wochen betragen würde. Auf die ihm erteilten Auskünfte habe sich der Beschwerdeführer verlassen. Erst im Zuge des erwähnten Rechtsberatungsgespräches am 29.07.2015 habe der Beschwerdeführer davon Kenntnis erhalten, dass der Zustellversuch am 18.07.2015 bereits als Zustellung gelte und die (verfassungswidrige) Beschwerdefrist am 27.07.2015 abgelaufen sei. Der Beschwerdeführer habe sich an die Auskunft gehalten, die dieser beim Post- und Meldeservice bei der Anmeldung der Postadresse erhalten habe. Der Beschwerdeführer sei erstmalig mit einem bürokratischen Verwaltungsverfahren in Österreich konfrontiert. Nach der erhaltenen Auskunft habe der Beschwerdeführer davon ausgehen können, dass er jede zweite Woche seine Post abholen könne und die Beschwerdefrist zwei Wochen betrage. Er habe sich auf die Auskünfte verlassen. Der Beschwerdeführer habe guten Glaubens davon ausgehen können, dass ein Rechtsmittel rechtzeitig erhoben werden würde bzw könnte. Dem Beschwerdeführer sei ein Irrtum unterlaufen, der jedoch lediglich auf leichte Fahrlässigkeit zurückzuführen sei. Es habe sich um ein unvorhergesehenes bzw unabwendbares Ereignis gehandelt. Er trage nur ein geringes Verschulden an der Versäumung der Frist zur Beschwerdeerhebung.
Hiezu ist Folgendes anzumerken:
Gemäß § 13 Abs 1 ZustG sind dem Empfänger Dokumente an der Abgabestelle zuzustellen.
Seit dem 27.04.2015 ist der Beschwerdeführer in der XXXX, obdachlos gemeldet. Der Beschwerdeführer verfügt demnach seit dem 27.04.2015 nicht (mehr) über eine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes (§ 2 Z 4 ZustG).
Gemäß § 17 ZustG kann ein Dokument grundsätzlich dann hinterlegt werden (und gilt dieses als rechtswirksam zugestellt), wenn dieses an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann. Eine rechtswirksame Zustellung durch Hinterlegung erfordert somit das Vorhandensein einer Abgabestelle iSd ZustG. Gemäß § 2 Z 4 ZustG ist eine "Abgabestelle": die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort."
Die am 18.07.2015 erfolgte "Hinterlegung" des Bescheides bei der Polizeiinspektion XXXX, entfaltet demnach nicht die Wirkung einer rechtswirksamen Zustellung.
Nach § 7 ZustG gilt, wenn im Verfahren der Zustellung Mängel unterlaufen sind, die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in welchem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Die rechtswirksame Zustellung des angefochtenen Bescheides an den nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber erfolgte somit durch die persönliche Übernahme des Dokumentes am 29.07.2015.
Die mit einer Woche festgesetzte Beschwerdefrist hat demnach mit Ablauf des 05.08.2015 geendet. Die Beschwerde wurde mittels Telefax am 05.08.2015 - somit innerhalb der gesetzlichen Frist für die Beschwerdeeinbringung - eingebracht. Der nunmehrige Wiedereinsetzungswerber hat nach dem Gesagten die Frist zur Einbringung der Beschwerde nicht versäumt. Der vorliegende Widereinsetzungsantrag war daher zurückzuweisen.
Zu B.:Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz begründen.
Die gegenständliche Entscheidung nach § 33 VwGVG bzw § 22 AsylG ist in der taxativen Aufzählung des § 25a Abs. 2 bis 4 VwGG nicht enthalten. Die Zulässigkeit einer Revision ist daher nach § 25a VwGG nicht ex lege ausgeschlossen. Es ist daher eine Zulässigkeitsentscheidung nach § 25a Abs. 1 VwGG zu treffen.
Die Revision ist gegenständlich gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.
Gemäß § 33 Abs 3 VwGVG ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 leg. cit. bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen.
Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.
Nach dem diesbezüglich klaren Wortlaut des Gesetzes ist somit die Entscheidungszuständigkeit und das maßgebliche Wiedereinsetzungsregime an den Zeitpunkt der Vorlage der Beschwerde geknüpft. Bei Versäumung der Beschwerdefrist ist demnach etwa der Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 33 Abs. 2 VwGVG bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde zu stellen, welche nach den Bestimmungen des AVG zu entscheiden hat. Ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht hat das Verwaltungsgericht nach den Bestimmungen des VwGVG über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden.
Es liegt somit eine komplexe Abgrenzung von verwaltungsbehördlicher und verwaltungsgerichtlicher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Grunde, die den Sprung von Entscheidungszuständigkeiten und maßgeblichen Wiedereinsetzungsregimen an der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht festmacht. Bis zur Vorlage der Beschwerde soll es allein der Verwaltungsbehörde zukommen, über den Antrag auf Wiedereinsetzung zu entscheiden. Ab Vorlage der Beschwerde sowie wohl auch in jenen Fällen, in denen die Beschwerde direkt beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen ist, ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013 [§ 33] VwGVG Anm 2). Einbringungsstelle ist bis zur Vorlage der Beschwerde die Verwaltungsbehörde, nach Vorlage der Beschwerde das Bundesverwaltungsgericht.
Die Behörde könnte sich nun, in dem sie die Beschwerde oder den Wiedereinsetzungsantrag an das Bundesverwaltungsgericht vorlegt, ihrer Zuständigkeit begeben. Somit könnte sie es sich "aussuchen", wer letztlich über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet und hätte es auch in der Hand, dem Wiedereinsetzungswerber "eine Instanz vorzuenthalten". Es läge somit ein "bewegliches System" der Zuständigkeiten vor. Auf Grund der Erforderlichkeit klarer Zuständigkeitsregeln, müsste jedoch von Anfang an klar sein, wer zur Entscheidung berufen ist.
Argumentierbar wäre andererseits auch, dass § 33 VwGVG nur für das Beschwerdeverfahren und das Beschwerdevorverfahren Anwendung findet, gegenständlich aber (Versäumung der Beschwerdefrist durch verspätete Einbringung der Beschwerde bei der Verwaltungsbehörde) § 71 AVG anwendbar bleibt und demzufolge der Wiedereinsetzungsantrag (wie nach der bisherigen Rechtslage eindeutig) zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden wäre.
Die ordentliche Revision war zur Klärung dieser Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung somit zuzulassen.
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