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W155 2119381-1•BVwG W155 2119381-1
W155 2119381-1Tribunale amministrativo federale29 gen 2016
Antragszurückziehung, Behebung der Entscheidung,<br/>Beschwerdezurückziehung, Einzelfallprüfung, ersatzlose Behebung,<br/>Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid, Feststellungsverfahren,<br/>Gutachten, Kumulierung, Sachverständigengutachten, Schwellenwert,<br/>Umweltauswirkung, Umweltverträglichkeitsprüfung, Unzuständigkeit,<br/>UVP-Pflicht, Wegfall, Zurückziehung, Zurückziehung Antrag,<br/>Zuständigkeit
W155 2119381-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Silvia KRASA als Vorsitzende und die Richter Mag. Georg PECH und Mag. Katharina DAVID als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Onz-Onz-Kraemmer-Hüttler Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom
20.09. 2011, Zl. RU4-U-561/001-2011, mit dem gem. § 3 Abs.7 UVP-G 2000 festgestellt wurde, dass für das Vorhaben Biomasse-Heizkraftwerk Vösendorf keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, zu Recht erkannt:
A)
Der Bescheid wird gemäß. § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Die XXXX, vertreten durch Haslinger, Nagerle Partner Rechtsanwälte GmbH beabsichtigt auf Gst Nr. 1468/6 und 1468/8, KG Vösendorf, eine Biomasse-Kraftwärmekopplungs-Anlage mit Ausfalls- und Spitzenlastabdeckung zu errichten und zu betreiben.
Mit Schreiben vom 19. Jänner 2011 stellte der XXXX als mitwirkende Behörde gem. § 3 Abs. 7 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 den Antrag, die Niederösterreichische Landesregierung möge feststellen, ob für das gegenständliche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Das gegenständliche Vorhaben erreiche zwar nicht den Schwellenwert im Ausmaß von 100 MW der Z 4 lit b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000, jedoch habe die Behörde bei Vorhaben, die mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stünden und mit diesen gemeinsam den Schwellenwert erreichten, im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund der Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine UVP durchzuführen sei. In räumlicher Nähe befänden sich weitere thermische Kraftwerke bzw. Feuerungsanlagen.
Dem Verfahrensakt kann nicht entnommen werden, dass die erstinstanzliche Behörde ein Feststellungsverfahren auch von Amts wegen eingeleitet hätte.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens hat die Niederösterreichische Landesregierung ein Amtssachverständigengutachten für Luftreinhaltetechnik und Stellungnahmen der Parteien eingeholt und das Ergebnis ihrem Bescheid vom 20.9.2011 zugrunde gelegt und festgestellt, dass für das Vorhaben Errichtung und Betrieb eines Biomasse- Heizkraftwerkes mit einer BWL von 49,5 MW auf den Grundstücken Nr. 1468/6 und 1468/8, KG Vösendorf, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass die Auswirkungen auf Grund der Kumulierung mit einem Heizkraftwerk unter der Irrelevanzschwelle nach dem Schwellenwertkonzept lägen und davon ausgegangen werden könne, dass auf Grund einer Kumulation der Auswirkungen der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet festgelegt worden sei, nicht wesentlich beeinträchtigt werde.
Gegen diesen Bescheid erhob die XXXX als Standortgemeinde (idF Beschwerdeführerin) Berufung und rügte unter anderem fehlende Angaben im luftreinhaltetechnischen Gutachten sowie die Nichtberücksichtigung aller relevanter gleichartiger (25) Anlagen bei der Kumulationsprüfung.
Der Umweltsenat holte ein ergänzendes Gutachten des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik ein, dessen Nachvollziehbarkeit von der Beschwerdeführerin bestritten wurde und ihrerseits eine Stellungnahme eines von ihr beigezogenen Sachverständigen erstattete.
Mit Bescheid des Umweltsenates vom 26. Juni 2012, Zl. US 2B/2011/23-24 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin nicht stattgegeben und die Entscheidung vor allem auf die Ergebnisse der fachlichen Erhebungen gestützt.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde der XXXX an den Verwaltungsgerichtshof, der mit Erkenntnis vom 17.12.2015; Zl. 2012/05/0153, den angefochtenen Bescheid des Umweltsenates wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben hat. In seinen Erwägungen wird auszugsweise Folgendes angeführt:
Bei der nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 vorzunehmenden Einzelfallprüfung gehe es um die Berücksichtigung kumulativer und additiver Effekte gleichartiger Vorhaben und deren Einbeziehung in jenem Bereich, in dem sich die von ihnen bewirkten maßgeblichen Umweltauswirkungen erwartungsgemäß überlagern werden, dies unabhängig von dem von ihnen jeweils verursachten Beitrag zu den betreffenden Umweltauswirkungen. Es erscheine nicht ausgeschlossen, dass das Bestehen zahlreicher Anlagen, die für sich genommen jeweils Emissionen in geringem Ausmaß verursachen, in Summe dennoch kumulative und additive Effekte bewirken könnten. Die belangte Behörde hätte zu prüfen gehabt, ob es sich bei den von der Beschwerdeführerin genannten (25) Anlagen jeweils um mit dem geplanten Kraftwerk gleichartige Vorhaben handle, ob diese bezogen auf das Schutzgut Luft- in einem räumlichen Zusammenhang zum geplanten Vorhaben stünden und wie hoch die Immissionen der solcherart in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Feuerungsanlagen seien.
Mit Schreiben vom 20.01.2016 zog der XXXX, als mitwirkende Baubehörde den UVP-Feststellungsantrag zurück und stellte klar, dass die nunmehr unerledigte Berufung/Beschwerde der XXXX (als Standortgemeinde) davon unberührt sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, iVm Z 26 der Anlage zu diesem Bundesgesetz wurde der Umweltsenat mit 01.01.2014 aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei diesem anhängigen Verfahren wurde den Verwaltungsgerichten übertragen.
Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Berufungen, die vor dem 31.12.2013 gegen Bescheide des Umweltsenates erhoben wurden, sind demnach vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerden in Verhandlung zu nehmen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 3 Abs. 7 erster und zweiter Satz UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen.
Das behördliche Verfahren wurde über Antrag des XXXX als mitwirkende Behörde eingeleitet.
Die Niederösterreichische Landesregierung als erstinstanzliche UVP-Behörde sah sich nicht zu einer amtswegigen Führung des Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 bestimmt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid stellte die Niederösterreichische Landesregierung fest, dass das gegenständliche Verfahren nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 unterliegt.
Der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Umweltsenates nicht stattgegeben.
Auf Grund einer Beschwerde der XXXX hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid des Umweltsenates auf. Diese Aufhebung hat zur Folge, dass das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde (vormals Berufung) gegen den Bescheid der Landesregierung unter Berücksichtigung der Ausführungen im VwGH Erkenntnis zu entscheiden hat.
In diesem Verfahrensstadium zog aber die antragstellende Behörde ihren Feststellungsantrag zurückgezogen.
In dieser Art von Fällen vertritt der VwGH die Auffassung, dass mit der Zurückziehung des verfahrensgegenständlichen Ansuchens im Stadium des Berufungsverfahrens der über das Ansuchen absprechende erstinstanzliche Bescheid zu beheben ist, weil durch die Antragszurückziehung der maßgebliche Entscheidungsgegenstand des Verfahrens entfallen ist (VwGH 24.11.1998, Zl. 98/05/009199). Durch die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages wird der Bescheid der Behörde erster Instanz nicht beseitigt, sondern dies hat zur Folge, dass für die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes eine Voraussetzung fehlt, sodass der erlassene Bescheid nicht mehr Gegenstand der Rechtsordnung sein darf. Für die Berufungsbehörde besteht die Pflicht, über die Berufung zu entscheiden, und zwar in der Form, dass sie das Fehlen des Antrages im Zeitpunkt der Erlassung ihrer Erledigung aufzugreifen und den angefochtenen (erstinstanzlichen) Bescheid, dem durch die Antragsrückziehung die Grundlage entzogen wurde, ersatzlos aufzuheben hat (VwGH 30.03.2006, 2003/20/0345).
In seinem Erkenntnis vom 23.1.2014, 2013/07/0235 führt der VwGH aus, dass die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde erster Instanz zur Erlassung des Erstbescheides bewirkt und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit und der Erstbescheid daher durch das Bundesverwaltungsgericht aufzuheben ist. (VwGH 23.01.2014, 2013/07/0235).
Der über Antrag ergangene Feststellungsbescheid war daher zu beheben.
Auf eine allfällige amtswegige Durchführung eines Feststellungsverfahrens durch die belangte Behörde nach dem jeweiligen Stand der Projektabsicht wird der Ordnung halber hingewiesen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 23.1.2014, 2013/07/0235; 24.11.1998, Zl. 98/05/009199 ; 30.03.2006, 2003/20/0345), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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