W140 2102486-1•BVwG W140 2102486-1
W140 2102486-1Tribunale amministrativo federale29 gen 2016
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Privat- und Familienleben
W140 2102486-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX StA. Afghanistan, gegen
den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2014,
Zl. 13-568640000-140133162, beschlossen:
A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG
aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört dem schiitischen Islam sowie der Volksgruppe der Hazara an. Er stellte am 20.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.03.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I) und ihm der Status des Asylberechtigten sowie gemäß §§ 8 Abs. 1 Z 1 iVm
2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II) und diese Entscheidung gemäß
§ 10 Abs. 1 leg. cit. mit einer Ausweisung nach Afghanistan verbunden (Spruchpunkt III).
Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 10.09.2012, Zl. C13 426005-1/2012/3E, gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art 144a B-VG sowie einen Abtretungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof (dieser Beschwerde wurde aufschiebende Wirkung zuerkannt).
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 07.06.2013, U 2080/2012-24, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Mit Erkenntnis vom 13.08.2013,
Zl. C13 426.005-2/2013/3E wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 69 Abs. 1 Z 2 AVG als unbegründet abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, Zl. U 2229/2013-9, wurde am 22.11.2013 abgelehnt.
Ein weiterer Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, W118 1426005-3/5E, vom 13.11.2014 als verspätet zurückgewiesen.
Am 03.07.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens". Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Tirol, vom 17.11.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG gemäß § 58 Absatz 9 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Der Entscheidung wurden folgende Feststellungen zugrunde gelegt: "zu den Gründen für die Zurückweisung des gegenständlichen Antrags: Fest steht, dass Sie am 20.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Dieser Antrag ist derzeit beim Höchstgericht in Beschwerde. Sie verfügen somit derzeit über ein Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz und halten sich somit mittels dieses Aufenthaltsrechts rechtmäßig im Bundesgebiet der Republik Österreich auf". In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt: "Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels war daher aus folgenden Gründen zurückzuweisen:
Der von Ihnen am 20.10.2011 eingebrachte Antrag auf internationalen Schutz ist derzeit beim Höchstgericht in Beschwerde. Somit verfügen Sie derzeit über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG. Aus diesem Grund wird gem. § 58 Abs. 9 Zif. 2 AsylG Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG, zur Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens, i.S des Art 8 EMRK, als unzulässig zurückgewiesen".
Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wird ausgeführt: "Der Beschwerdeführer fechtet den angefochtenen Bescheid in seinem gesamten Umfang an und macht als Beschwerdegründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend. Der Beschwerdeführer wird durch seinen angefochtenen Bescheid mit seinem Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG bzw. in seinem Recht auf Durchführung eines den Verwaltungsverfahrensgesetzen entsprechenden Verfahrens verletzt. Der Beschwerdeführer hat am 20.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.3.2012 abgewiesen. Es wurde kein subsidiärer Schutz erteilt. Er wurde nach Afghanistan ausgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 10.9.2012, C13 426.005-1/29, als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art 144a B-VG sowie einen Abtretungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof, welche zum Aktenzeichen U 2080/2012 protokolliert wurden. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 7.6.2013, U 2080/2012-24, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Der Beschluss wurde am 17.7.2013 zugestellt. Spätestens mit Zustellung dieses Beschlusses am 17.7.2013 kam dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz mehr zu. Daher ist die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG mit Bescheid vom 17.11.2014 gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG rechtswidrig.
Das Bundesverwaltungsgericht wolle der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen wird, aufheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen".
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG idF BGBl. I 161/2013 iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I 10/2013 war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.
Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)
§ 28 VwGVG Anm. 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für
eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zugrunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft, als sich das Bundesamt für Fremdenwesen- und Asyl im gegenständlichen Fall nicht mit dem Antrag des Beschwerdeführers nach § 55 AsylG auseinandergesetzt hat. Das BFA hat jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen.
Vorauszuschicken ist zunächst, dass die Verwaltungsbehörde der Entscheidung vom 17.11.2014 folgende Feststellungen zugrunde legte:
"zu den Gründen für die Zurückweisung des gegenständlichen Antrags:
Fest steht, dass Sie am 20.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Dieser Antrag ist derzeit beim Höchstgericht in Beschwerde. Sie verfügen somit derzeit über ein Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz und halten sich somit mittels dieses Aufenthaltsrechts rechtmäßig im Bundesgebiet der Republik Österreich auf". In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt: "Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels war daher aus folgenden Gründen zurückzuweisen: Der von Ihnen am 20.10.2011 eingebrachte Antrag auf internationalen Schutz ist derzeit beim Höchstgericht in Beschwerde. Somit verfügen Sie derzeit über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG. Aus diesem Grund wird gem. § 58 Abs. 9 Zif. 2 AsylG Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG, zur Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens,
i. S des Art 8 EMRK, als unzulässig zurückgewiesen".
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 07.06.2013, U 2080/2012-24, wurde jedoch die Behandlung der Beschwerde bereits abgelehnt und der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des BFA kam dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz mehr zu. Der Antrag wurde inhaltlich nicht geprüft, da das BFA in seiner Entscheidung vom 17.11.2014 fälschlicher Weise davon ausging, dass der Beschwerdeführer noch ein Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz hat.
In diesem Kontext ist darauf zu verweisen, dass soweit es um die Prüfung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 geht, ordnet § 58 Abs. 2 AsylG 2005 an, dass das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen hat, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Um über diesen Aufenthaltstitel abschließend entscheiden zu können, hat daher eine Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung vorauszugehen. Ehe diese nicht (abschließend) vorgenommen worden ist, kommt daher eine Entscheidung über die Erteilung dieses Aufenthaltstitels nicht in Frage (...). (VwGH vom
28. April 2015, Ra 2014/18/0146).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat daher im fortgesetzten Verfahren den Beschwerdeführer zu seinem Privat- und Familienleben/Antrag nach § 55 AsylG zu befragen und die entsprechenden Ermittlungen vorzunehmen.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
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