BVwG W135 2001678-1

W135 2001678-1Tribunale amministrativo federale29 gen 2016

Regest

Verfahrenshilfe, Zurückweisung

Testo completo

BVwG W135 2001678-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W135.2001678.1.01

Spruch

W135 2001678-1/19Z

BEScHLuss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC über den Antrag von XXXX, geb. XXXX, auf Gewährung von Verfahrenshilfe für die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 02.05.2013 betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung, beschlossen:

A)

Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 02.05.2013 wurde der Grad der beim Antragsteller vorliegenden Behinderung von Amts wegen gemäß §§ 41, 43 und 55 BBG ab 30.05.2012 mit 70 v.H. neu festgesetzt.

Gegen den, am 05.07.2013 zugestellten Bescheid vom 02.05.2013, erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 07.08.2013 fristgerecht Berufung an die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten, die nunmehr als Beschwerde den Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet. Im Rahmen der Beschwerde stellte der Antragsteller unter anderem einen Antrag auf "Verfahrenshilfe im vollen Umfang".

In einem Schreiben an die Bundesberufungskommission vom 13.10.2013 stellte der Antragsteller unter anderem nochmals einen Antrag auf "Verfahrenshilfe in Analogie zur ZPO".

Mit Schreiben der Bundesberufungskommission vom 14.10.2013 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass im Berufungsverfahren nach dem Bundesbehindertengesetz kein Anwaltszwang bestehe, weshalb Verfahrenshilfe nicht gewährt werden könne. Die ZPO sei im Verwaltungsverfahren nicht anwendbar.

Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren ging mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht über. Dies trifft auch auf den gegenständlichen Fall zu.

Im Verfahren über die Beschwerde wurde der Antragsteller mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.11.2015 aufgefordert, sich am 25.11.2015 zur fachärztlichen Untersuchung beim Ärztlichen Dienst der belangten Behörde einzufinden. Das Schreiben wurde dem Antragsteller laut der im Akt aufliegenden Übernahmebestätigung mit dem Vermerk "Persönliche Zustellung trotz Postsperre" am 16.11.2015 mittels RSa zugestellt. Der Antragsteller wurde darauf hingewiesen, dass, sollte er der Aufforderung zum Erscheinen ohne triftigen Grund nicht nachkommen, das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 BBG eingestellt werde.

Mit Telefax und E-Mail vom 25.11.2015 teilte der Antragsteller im Verfahren über die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht mit, er habe den Untersuchungstermin um 08:30 Uhr nicht wahrnehmen können. Begründend führte er aus, er habe als Alleinerzieher von drei Kindern/Jugendlichen diese bis 07:40 Uhr zu betreuen, bevor sie allesamt den Schulweg bestreiten würden. Fakt sei, dass der Antragsteller seit 1990 über 90 v.H. physisch beeinträchtigt sei. Seit Juni 2010 sei er daher in Berufsunfähigkeitspension. Fakt sei, dass "der nach vier gerichtlich beeideten SV erstellten Befunde mir diese Pension im Zuge eines Vergleiches vorm ASG Wien bestätigt wurde". Fakt sei, dass die belangte Behörde den Bescheid aus "reiner Schikane" erlassen habe. Auf Grund der Schwere des Verfahrens würden sohin die Anträge auf Aufhebung des letzten Bescheides der belangten Behörde sowie auf Verfahrenshilfe im vollen Umfang im Sinne der ZPO, auch zum Zweck der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes wegen "offenbarer Diskriminierung" gestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senates das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf. Die Entscheidung über die Gewährung der Verfahrenshilfe unterliegt somit der Einzelrichter-zuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Der Beschwerdeführer beantragt in der Berufung bzw. Beschwerde vom 07.08.2013 die Gewährung von Verfahrenshilfe.

Im VwGVG ist die Gewährung der Verfahrenshilfe in § 40 VwGVG geregelt und nur für das Verwaltungsstrafverfahren vorgesehen.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25.06.2015, G 7/2015 festgestellt, dass der gänzliche Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, die unter Art 6 EMRK fallen, verfassungswidrig ist und daher § 40 VwGVG, BGBl I 2013/33, wegen Verstoßes gegen Art 6 EMRK als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31.12.2016 in Kraft. Dies bedeutet, dass § 40 VwGVG zum Zeitpunkt dieser Entscheidung Anwendung findet und daher keine gesetzliche Grundlage bietet, um im gegenständlichen Verfahren, das keine Verwaltungsstrafsache ist, einen Verfahrenshelfer zu bestellen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist - ungeachtet der Aufhebung der Bestimmung des § 40 VwGVG - die Gewährung von Verfahrenshilfe auf Grundlage der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Art. 47) in jenen Fällen schon jetzt geboten, in denen ein Bezug zum Unionsrecht besteht. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Entscheidung (hinsichtlich Asylverfahren/Schubhaft) vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, dazu Folgendes aus:

"Mit Recht verweist der Revisionswerber aber auf Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), gemäß dessen Abs. 3 Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe bewilligt wird, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.

Jedenfalls angesichts dessen, dass der Schubhaftbescheid vom 18. Mai 2015 - wenn auch möglicherweise verfehlt - auf § 76 Abs. 1 FPG gestützt war und der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie der Sicherung der Abschiebung des Revisionswerbers dienen sollte, ist die gegenständliche Schubhaft als Maßnahme im Sinn der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungs-RL; konkret Art. 15 dieser Richtlinie) zu verstehen. Damit ist die über die Rechtmäßigkeit dieser Schubhaft absprechende Entscheidung des BVwG in "Durchführung des Rechts der Union" im Sinn des Art. 51 Abs. 1 der GRC ergangen, weshalb der Anwendungsbereich der GRC - und damit insbesondere des angeführten Art. 47 Abs. 3 - eröffnet ist.

In Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorrangs ist die verfassungsrechtliche Immunisierung des § 40 VwGVG vor dem Hintergrund des Art. 47 Abs. 3 GRC irrelevant (zu einer ähnlichen Konstellation im Zusammenhang mit der Aufhebung von Art. 15 Z 3 des Budgetbegleitgesetzes 2009 unter Fristsetzung durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 5. Oktober 2011, G 26/10 ua., Slg.Nr. 19522, siehe den Beschluss des EuGH vom 13. Juni 2012 in der Rs. C-156/12 "GREP GmbH", Randnr. 22). Im Übrigen ist aber ohnehin davon auszugehen, dass ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenshilfe gegebenenfalls, wenn keine geeignete innerstaatliche Anspruchsgrundlage existiert, direkt auf Basis von Art. 47 Abs. 3 GRC zu gewähren ist (Storr, in Fischer/Pabel/Raschauer (Hrsg.), Verwaltungsgerichtsbarkeit (2014) Rz 27; zustimmend N. Raschauer/Sander/Schlögl in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar (2014) Art. 47 Rz 59)."

Der im Fall des Antragstellers zu prüfende Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen stützt sich auf §§ 41, 43 und 55 BBG. Dabei handelt es sich um innerstaatliche Normen, die nicht auf eine unionsrechtliche Richtlinie oder Verordnung gestützt sind. Damit ist der zu prüfende Bescheid nicht "in Durchführung des Rechts der Union" im Sinn des Art. 51 Abs. 1 GRC ergangen, weshalb der Anwendungsbereich der GRC - und damit insbesondere der hier in Frage stehende Art. 47 Abs. 3 GRC - nicht eröffnet ist. Die Verfahrenshilfe kann daher auch nicht auf Basis von Art. 47 Abs. 3 GRC gewährt werden.

Da sich im einschlägigen Materiengesetz auch sonst keine Rechtsgrundlage findet, um einen Verfahrenshelfer beizugeben, war der Verfahrenshilfeantrag als unzulässig zurückzuweisen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass ein Antrag auf Verfahrenshilfe für ein Verfahren beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erst nach Enderledigung des Beschwerdeverfahrens gestellt werden kann.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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