I401 1434811-2•BVwG I401 1434811-2
I401 1434811-2Tribunale amministrativo federale29 gen 2016
Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, private Verfolgung, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Übergangsbestimmungen
I401 1434811-2/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX,
Staatsangehörigkeit: Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 22.07.2013, Aktenzahl: 13 04.034 - BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu
Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesverwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 i.d.g.F. wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, wies mit Bescheid vom 22.04.2013, Aktenzahl: 13 04.034 - EAST West, den Antrag des XXXX, geb. am XXXX, Staatsangehörigkeit: Algerien (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet), auf internationalen Schutz vom 31.03.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab, wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien aus sowie aberkannte einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 AsylG.
Begründet wurde die Entscheidung nach Darlegung des Verfahrensganges im Wesentlichen wie folgt:
Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Algerien verfolgt worden sei. Es sei glaubhaft, dass er sein Herkunftsland aus wirtschaftlichen Gründen und auf Grund der allgemeinen Lage in Algerien verlassen habe. Spezifische Gefahren habe er nicht vorgebracht. Auch im Rahmen der Einvernahmen habe er keine wesentlichen Details hinzufügen können. Vage, bei der Einvernahme vom 17.04.2013 getätigte Andeutungen, wonach er Probleme mit der islamischen Bruderschaft gehabt habe, seien als offensichtliche Schutz- und Zweckbehauptungen zurückzuweisen und hätten nur dazu gedient, seinen unrechtmäßigen Aufenthalt zu verlängern. Für den Fall einer Rückkehr habe eine relevante Bedrohungssituation, auch wenn der Beschwerdeführer die Vermutung bei einer Rückkehr geäußert habe, es könnte sein, dass er umgebracht werde, nicht festgestellt werden können. Dass die lokalen Sicherheitsbehörden in der Heimatregion des Beschwerdeführers nicht willig oder nicht fähig wären, ihn vor allfälligen Übergriffen zu schützen und Straftaten entsprechend zu verfolgen, habe nicht festgestellt werden können.
1.2. Dieser vom Beschwerdeführer bekämpfte Bescheid wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 15.05.2013, Zl. B6 434.811-1/2013/4E, gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Der Beschwerdeführer habe in seiner Beschwerde zusammengefasst vorgebracht, wegen der allgemeinen Situation in seiner Herkunftsregion sowie der Probleme mit islamistischen Fundamentalisten geflüchtet zu sein. Das Bundesasylamt habe verabsäumt, ausreichend auf dieses Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. So habe es völlig verkannt, dass der Beschwerdeführer seiner Beschreibung zufolge offenbar sein Leben in einem Polisario-Lager um Tindouf zugebracht habe, was mit erheblicher Wahrscheinlichkeit darauf hindeute, dass er aus einer Familie von Sahrawi-Flüchtlingen aus der Westsahara stammen könne. Es habe auch den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er "staatenlos" sei, nie Personaldokumente besessen habe, in einem Zeltlager gewohnt habe, aus einem Niemandsland bzw. einer Konfliktzone stamme und "nicht zu den Algeriern" gehöre, keine Bedeutung beigemessen. Die herangezogenen Länderberichte, die sich im Wesentlichen auf die allgemeine Lage in Algerien bezögen, seien nicht ohne weiteres auf die Herkunftsregion des Beschwerdeführers übertragbar. Eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit der Heimatregion des Beschwerdeführers gebe es erkennbar nicht.
Ohne Erhebungen zu dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer angedeuteten besonderen Verhältnisse in seiner Heimatregion erscheine eine sachgerechte Überprüfung seines Fluchtvorbringens nicht gewährleistet, wobei weder seinem Vorbringen als solches die Asylrelevanz abgesprochen, noch eine andere vom bekämpften Bescheid abweichende Beurteilung a priori ausgeschlossen werden könne. Auch der Status des Beschwerdeführers in Algerien sei nicht nachvollziehbar abgeklärt worden. Vielmehr sei das Bundesasylamt ohne Begründung und entgegen dem ausdrücklichen Vorbringen des Beschwerdeführers, staatenlos zu sein, von einer algerischen Staatsangehörigkeit ausgegangen. Dem Status des Beschwerdeführers könnte aber allein schon im Hinblick auf die Bewegungsfreiheit, seine Möglichkeiten, sich anderswo in Algerien niederzulassen, sowie seine soziale Absicherung erhebliche Bedeutung zukommen, wobei aber angesichts der besonderen Umstände auch die Staatszugehörigkeit zu einem Nachbarstaat nicht ausgeschlossen werden könne.
Das Bundesasylamt habe es auch unterlassen, den Beschwerdeführer näher zur Herkunft bzw. Nationalität seiner Eltern zu befragen und sich aufgrund dieser Angaben mit den entsprechenden nationalen Gesetzen zur Staatsangehörigkeit auseinanderzusetzen, zumal nicht auszuschließen sei, dass dem Beschwerdeführer, der angeblich lediglich über eine Koranschulbildung verfüge, seine tatsächliche Staatsangehörigkeit nicht bekannt sei. Das erstinstanzliche Verfahren sei daher mit erheblichen Verfahrensmängeln behaftet.
Diese Entscheidung des Asylgerichtshofes erwuchs in Rechtskraft.
2. In der Folge wurde das Verfahren gemäß § 24 Abs. 1 AsylG 2005 eingestellt, weil der Beschwerdeführer sich dem Verfahren entzogen habe, und ein Festaufnahmeauftrag gemäß § 26 AsylG 2005 erlassen. Der Festnahmeauftrag wurde widerrufen, weil er sich (seit 08.06.2013) in Untersuchungshaft befinde.
3.1. Bei der am 16.07.2013 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet), im fortgesetzten Verfahren durchgeführten Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass es sich bei Tindouf um eine Stadt handle und er in einem Lager bei der Stadt Tindouf gewohnt habe.
Auf die Frage, welche Staatsangehörigkeit er habe, antwortete er, algerischer Staatsbürger zu sein.
Er könne nicht gut schreiben und lesen, er sei sieben Jahre in eine Koranschule gegangen; den Koran könne er lesen. Außer seiner Tante habe er in seiner Heimat keinen einzigen Familienangehörigen mehr. Er wisse nicht, wo sie wohne. Die Tante sei Hausfrau.
Der Onkel sei Landwirt und Schafhirte in Tindouf; der Beschwerdeführer habe ihn unterstützt. Die belangte Behörde stellte ihm in der Folge mehrere Fragen zum Dattelanbau des Onkels.
Seine Eltern seien bei einem Autounfall, bei einem Zusammenstoß mit einem LKW, im Jahr 2005 in A. ums Leben gekommen. Seine Mutter habe nicht gearbeitet, sein Vater sei auch Landwirt und Schafhirte gewesen. Auch er habe Dattelbäume gehabt und sei Dattelhändler gewesen. Sein Vater habe gemeinsam mit seinem Onkel gearbeitet.
Das Lager sei direkt in Tindouf, an der Grenze zur Westsahara. Bei dem Camp handle es sich um ein Zelt- bzw. Flüchtlingslager mit Flüchtlingen aus der Westsahara, die vor der Polisario nach Algerien geflüchtet seien.
Er sei algerischer Staatsbürger. Alle im Camp seien Algerier gewesen. Im Camp sei berberisch gesprochen worden. Er sei kein einziges Mal außerhalb von Tindouf gewesen; er sei nur von Tindouf nach Libyen gefahren. Er habe bei seiner Tante in ihrem Zelt gelebt, gemeinsam mit seinen Cousins in einem Abteil. Später habe er mit ihr gestritten. Dann habe er in einem anderen Zelt, einer Art Moschee, gelebt, wo Leute gebetet hätten. Im Lager habe es keine Kaffeehäuser, keinen Arzt, keine Restaurants gegeben, nur Zelte und sonst nichts. In Tindouf gebe es keine Polizeistationen oder Schulen, sondern nur Moscheen, wo man lernen könne. Um Tindouf gebe es große Ländereien, sonst nichts. Es gebe dort nur algerisches Militär. Von wem dieses Camp geleitet worden sei, wisse er nicht.
Zum Lagerleben brachte der Beschwerdeführer vor, es sei ein Lager. Jeder habe dort sein Zelt aufbauen können, wo und wann er gewollt habe. Eine Registrierung für die Leute, die dort wohnen, habe es nicht gegeben.
Den Asylantrag habe er gestellt, weil er Probleme mit der Tante bekommen habe. Er sei dann in die Moschee gegangen. Die Leute hätten Mitleid mit ihm gehabt. Einer von ihnen habe ihn gefragt, ob er arbeiten wolle. Dieser habe ihn zu sich nach Hause mitgenommen. Dort seien Leute mit Bärten gewesen. Es seien zu diesem Mann auch andere Leute, wie z. B. Muslimbrüder, gekommen. Er sei dort ca. einen Monat gewesen. Er habe den Mann gefragt, welche Arbeit es dort für ihn gebe. Eines Tages habe dieser ihm gesagt, er solle mitfahren. Sie hätten Leute gesehen, die Alkohol getrunken oder Sex gehabt hätten. Diese Leute hätten sie dann mitgenommen. Sie hätten sie dann zusammengeschlagen. Später hätten sie zu ihm gesagt, das sei seine Aufgabe. Sie hätten ihn zwingen wollen, diese Leute zu töten. Deswegen sei er ausgereist, er habe die Leute nicht umbringen wollen. Er habe Angst vor diesen Moslembrüdern gehabt. Sonst gebt es keine Gründe für seine Antragstellung.
Zu seinen handschriftlichen, der Beschwerde beigefügten Ausführungen in arabischer Sprache, führte der Beschwerdeführer aus, er habe gehört, wie die Leute über ihn geredet hätten. Er habe gehört, was sie mit ihm machen werden. Sie wollten ihn loswerden. Er habe Angst bekommen. Sie wollten ihn umbringen, so wie sie die anderen Leute umgebracht haben. Im März 2013 habe er sich zur Ausreise entschlossen, weil er die Gelegenheit bekommen habe, nach Libyen auszureisen und dort zu arbeiten. Er habe dort einen Monat gearbeitet und sei dann weiter nach Europa. In einem anderen Landesteil hätte er sich nicht niederlassen können, weil die Moslembrüder sehr gut organisiert seien. In dem Monat, wo er bei ihnen gewohnt habe, hätten sie ihn fotografiert. Sie wüssten, wer er sei. Sie fänden ihn überall. Zu dem Leben bei den Moslembrüdern könne er berichten, dass er einen Monat bei diesem Mann gewohnt habe, dort keine Frauen, sondern nur Männer gewesen seien, und er nicht wisse, ob dieser Mann verheiratet gewesen sei oder nicht. Befragt, was er unter "Moslembrüder" verstehe, antwortete der Beschwerdeführer, sie hätten ihm erzählt, sie seien Brüder. Es seien sechs oder neun Leute dort gewesen. Sie hätten gesagt, sie wären Moslembrüder. Das sei eine Gruppe, die Leute hasse, die Alkohol trinken, Sex haben oder Drogen verkaufen. Ihre Ziele kenne er nicht.
Wenn er zurückkehren müsste, würden sie ihn liquidieren. Wenn er wieder in Algerien wäre, würden sie davon erfahren; sie seien sehr gut organisiert. Mit Sicherheit würden sie erfahren, dass er zurückgekehrt sei.
3.2. Mit (zweitem) Bescheid vom 22.07.2013, Aktenzahl: 13 04.034 - BAW, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 31.03.2013 auf Gewährung internationalen Schutzes bezüglich der Zuerkennung des Staus des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien neuerlich ab und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 nach Algerien aus.
Begründend wurde - nach Darlegung des bisherigen Verfahrensganges und wörtlicher Wiedergabe der erfolgten Einvernahmen - ausgeführt, der Beschwerdeführer sei ledig und Staatsangehöriger von Algerien. Die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien unglaubwürdig. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er bei einer Rückreise nach Algerien einer Bedrohungssituation aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ausgesetzt wäre. Unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen seien keine Umstände ersichtlich, welche einer Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.
Familienangehörige des Beschwerdeführers hielten sich in Algerien auf. Er habe keine Angehörigen in Österreich oder einem der Mitgliedsstaaten der EU. Er sei der deutschen Sprache nicht mächtig, besuche keine Kurse und keine Schule sowie absolviere kein Studium. Es hätten keine Tatsachen festgesteilt werden können, die auf eine Verfestigung seiner Beziehung zu Österreich oder eine Integration in der Gesellschaft schließen ließen.
Der Beschwerdeführer habe seinen Asylantrag zunächst lediglich damit begründet, dass er keine Angehörigen mehr in seiner Heimat, dort auch kein Zuhause und keine Arbeit gehabt habe. Sein im Zuge des Verfahrens gesteigertes Vorbringen sei oberflächlich geblieben und habe jene Details vermissen lassen, die eine auswendig gelernte Geschichte von persönlichen erlebten Geschehnissen unterscheide. Dass die Ausreise aus nicht asylrelevanten Gründen erfolgt sei, ergebe sich auch daraus, dass der Beschwerdeführer offensichtlich selbst nicht sicher sei, welche Begründung am ehesten einen Erfolg verspreche. Bei der Erstbefragung habe er den Asylantrag ausschließlich auf wirtschaftliche Gründe gestützt und später angegeben, er habe nicht mehr bei seiner Tante wohnen können, weil ihre Kinder größer geworden seien. Die Frage nach einer Bedrohung habe er verneint. Dann habe er erklärt, er habe sich mit der Tante zerstritten. Darüber hinaus habe er angegeben, staatenlos zu sein, weil er aus "Polisario" sei, und auch diese Aussage geändert, wonach er algerischer Staatsangehöriger sei.
Dass er niemals in dem Gebiet um Tindouf gewohnt habe, ergebe sich auch aus der Beschreibung, dass es sich um ein Zeltlager in der Wüste gehandelt habe, ohne jedoch Angaben zur Infrastruktur in diesem Zeltlager und von wem dieses Zeltlager kontrolliert worden sei, machen zu können, wie auch zu seinen Nachbarn oder Freunden.
Auffällig sei auch, dass er stets von einer "Landwirtschaft" gesprochen habe, auch wenn es sich nach seinen Schilderungen bei seinem Wohnort um ein Wüstengebiet gehandelt haben soll. Er habe vorgebracht, der Vater, wie auch er selbst, habe in der Landwirtschaft gearbeitet. Der Beschwerdeführer habe seinem Onkel beim Anbau von Datteln geholfen. Zu den Dattelpalmen habe er aber keine näheren Angaben zur Vorgehensweise nach der Ernte, zum Befall der Datteln mit Schädlingen und wovon der Ertrag der Dattelpalmen abhänge, machen können. Auf Grund der mangelnden Kenntnisse zu der Gegend, sei es nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer in der Provinz Tindouf gelebt habe.
Seine Ausreise habe er damit begründet, ohne Eltern, Unterkunft, Geld und Arbeit gelebt zu haben, und in der Folge sein Vorbringen gesteigert, wonach er in Algerien keine Rechte gehabt habe. "Seine" Provinz hätte die Unabhängigkeit gewollt, Algerien und Marokko wären jedoch dagegen gewesen. Deswegen wäre er auch immer wieder angegriffen worden. Weil er aus "Polisario" sei, wäre er staatenlos.
Bei den weiteren Einvernahmen habe er erklärt, er habe Probleme mit der islamischen Bruderschaft gehabt, die ihn umbringen habe wollen. Später habe der Beschwerdeführer nicht mehr von den Problemen aufgrund seiner Herkunft gesprochen und auch nicht mehr angegeben, er sei staatenlos, sondern habe seine Ausreise mit den angeblichen Problemen mit den Muslimbrüdern begründet. Dabei sei es nicht glaubwürdig, dass eine unbekannte Person ohne Grund über einen längeren Zeitraum und ohne Gegenleistung für seinen Lebensunterhalt aufkomme. Er habe dazu lediglich einen Namen und keine sonstigen Angaben zu dem Mann machen können, der ihn bei sich aufgenommen habe. Auch zu den Muslimbrüdern habe er keine Einzelheiten erwähnen können, die Leute hätten sich bei ihm als "Brüder" bzw. "Muslimbrüder" vorgestellt.
Divergierende Angaben habe er auch zu den angeblichen Vorfällen gemacht; so habe der Beschwerdeführer einmal davon gesprochen, dass er Leute, die Alkohol getrunken bzw. Sex gehabt hätten, zusammen mit den Moslembrüdern geschlagen habe, und später erklärt, man habe ihn zwingen wollen, diese Leute zu schlagen. Auch über die Anzahl der Vorfälle und wo er sich nach diesen Vorfällen aufgehalten habe (einmal bei der Tante, das andere Mal habe er sich in der Moschee versteckt), gebe es Widersprüche.
Zudem fehle seinem Vorbringen der zeitliche Zusammenhang zu seiner Ausreise. Den Vorfall mit den Moslembrüdern habe er mit Ende 2012 datiert und er habe sich erst im März 2013 zur Ausreise entschlossen. In der Erstbefragung (vom 31.03.2013) habe er angegeben, vor 2 1/2 Monaten ausgereist zu sein. Es sei offensichtlich, dass er lediglich fiktive Daten angebe, die keinen Bezug zur Realität hätten.
Er habe auch vorgebracht, den Heimatort mit einem öffentlichen Linienbus verlassen zu haben, der direkt nach Tripolis in Libyen gefahren sei. Er habe aber zu dieser Fahrt weder die ungefähre Dauer, noch die Orte, die an der Route lägen, angeben können. Es sei auch nicht glaubwürdig, dass man mit einem öffentlichen Bus von einem abgelegenen Grenzgebiet quer durch das Land in die Hauptstadt eines Nachbarstaates fahren könne, ohne jemals den Bus wechseln zu müssen, und die Grenze ohne jegliche Aufenthalte und Kontrollen überqueren könne.
Die Unmöglichkeit, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen, habe er eingangs lediglich damit begründet, dass er nach Europa habe gehen wollen. Später äußerte er dazu, die Moslembrüder würden ihn überall finden, da sie Fotos von ihm gemacht hätten.
Auf Grund der zahlreichen Widersprüche und Unklarheiten sei dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Er habe sein Vorbringen bei seinen verschiedenen Einvernahmen vollständig geändert und es sei eine zunehmende Steigerung seiner Angaben feststellbar. Es sei damit offensichtlich, dass die Ausreise aus nicht asylrelevanten Gründen erfolgt sei und die Antragstellung auf Asyl lediglich der Legalisierung des Aufenthalts des Beschwerdeführers diene. Ihm drohe im Herkunftsstaat keine Verfolgung. Da in seinem Heimatland Angehörige leben, verfüge er dort über soziale Anknüpfungspunkte. Er sei arbeitsfähig und verfüge über eine Schulbildung. Er habe verschiedene Tätigkeiten ausgeübt. Es sei ihm auf Grund seines Alters und Gesundheitszustandes möglich und zumutbar - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Europa - in Algerien durch einfache Arbeiten das nötige Einkommen zu erzielen, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen. Der Beschwerdeführer habe für den Fall der Rückkehr, abgesehen von den als unglaubwürdig gewerteten Angaben zu den Moslembrüdern, keine Befürchtungen vorgebracht.
Das Begehren des Beschwerdeführers auf Asyl stütze sich ausschließlich auf wirtschaftliche Interessen. Dies führe jedoch nicht zur Gewährung von Asyl. Aus der allgemeinen Lage in Algerien könne eine Verfolgung nicht abgeleitet werden.
Zur Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten führte die belangte Behörde - zusammengefasst - aus, eine Glaubhaftmachung der Gefährdungslage sei durch ihn nicht erfolgt. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zu Algerien könne nicht angenommen werden, dass er, der zudem keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorgebracht habe, bei einer Rückführung einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Er sei ein gesunder, erwachsener, arbeitsfähiger Mann, der die Möglichkeit habe, im Fall einer Rückkehr seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Er habe eine Schulbildung erfahren und verschiedene Hilfstätigkeiten ausgeübt. Im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland wäre er nicht einer existentiellen Bedrohung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt. In seinem Heimatland bestehe nicht eine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 MRK ausgesetzt wäre.
Im Übrigen begründete die belangte Behörde die Ausweisungsentscheidung.
3.3. Gegen diesen Bescheid vom 22.07.2013 hat der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben und diese - zusammengefasst - wie folgt begründet:
Der Beschwerdeführer stamme aus Algerien.
Die belangte Behörde habe das Recht auf Parteiengehör und die Manuduktionspflicht verletzt. Sie sei gemäß § 18 AsylG 2005 verpflichtet, in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Der angefochtene Bescheid sei mit Ermittlungsfehlern belastet, weil eine nähere Auseinandersetzung - insbesondere das Abwiegen der Für und Wider - mit dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers und der daraus erwachsenden Verfolgungssituation in Algerien nicht erfolgt sei. Die belangte Behörde sei auf das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht sachgerecht eingegangen und habe keine brauchbaren Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat und insbesondere die Region des Beschwerdeführers getroffen. Es seien auch nicht ausreichend individualisierte Länderfeststellungen im Hinblick auf sein Vorbringen getroffen worden.
Die belangte Behörde habe ihm die im Bescheid angeführten Widersprüche in den Einvernahmen zum Teil gar nicht vorgehalten, wodurch sein Recht auf Parteiengehör gravierend verletzt worden sei. Eine Prüfung und Bewertung der Frage eines tatsächlichen und effizienten Schutzes im Heimatstaat habe ebenfalls nicht stattgefunden. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen Fremden, der aus einem anderen Kulturkreis stamme, der deutschen Sprache nicht mächtig sei und das österreichische Rechtssystem weder hinsichtlich der Inhalte noch des Verfahrensablaufes kenne. Der Beschwerdeführer verfüge deshalb nicht über ein ausreichendes Fachwissen, um ohne Anleitung beurteilen zu können, welcher Teil seiner Fluchtgeschichte von besonderer Relevanz für das gegenständliche Verfahren sei. Es wäre deshalb Aufgabe der belangten Behörde gewesen, den Beschwerdeführer entsprechend zu manuduzieren. Die Verletzung der Manuduktionspflicht stelle einen wesentlichen und entscheidungsrelevanten Verfahrensmangel dar. Wäre sie ihrer Manuduktionspflicht gerecht geworden, hätte er in Ausübung seines Rechts auf Parteiengehör sowohl zusätzliche Details angeben als auch von der Behörde wahrgenommene Ungereimtheiten aufklären können.
Hätte die belangte Behörde ihm den Widerspruch zu seiner früheren Aussage, staatenlos zu sein, und seiner späteren Angabe, algerischer Staatsangehöriger zu sein, vorgehalten, hätte er sagen können, dass er nicht sicher wisse, ob er algerischer Staatsbürger sei. Zwar sei er in Algerien geboren und aufgewachsen, jedoch habe er nie über offizielle algerische Dokumente, wie einen Reisepass oder eine Geburtsurkunde, verfügt; er stamme zudem aus Tindouf, das an der Grenze zur Westsahara liege, einem Gebiet, das seit Jahren in Unabhängigkeitskonflikte verwickelt sei. Somit sei es nachvollziehbar, dass er sich seiner Staatsbürgerschaft nicht sicher sei.
Die belangte Behörde habe ihm auch vorgehalten, dass er nie in dem von ihm angegebenen Gebiet gewohnt habe, weil er keine Angaben zu dem Zeltlager in Tindouf habe machen können. Dem Protokoll der Einvernahme vom 16.07.2013 sei jedoch zu entnehmen, dass er die Infrastruktur des Camps sehr genau beschrieben habe und er hätte - hätte man ihn befragt - den Namen seiner Nachbarn angeben können. Der Beschwerdeführer, bei dem es sich um einen unvertretenen Fremden handle, kenne das österreichische Rechtssystem nicht und könne daher auch nicht wissen, welche Relevanz die Namen seiner ehemaligen Nachbarn für sein Asylverfahren haben könnte. Die belangte Behörde habe ausgeführt, der Beschwerdeführer habe von einer "Landwirtschaft" gesprochen, wo sein Vater und sein Onkel gearbeitet hätten, was nicht glaubhaft sein könne, weil er angegeben habe, in einem Wüstengebiet gelebt zu haben. Wäre ihm Gelegenheit gegeben worden, sich dazu zu äußern, hätte er angeben können, dass es sich bei dieser "Landwirtschaft" nicht um etwas handle, was man in Österreich unter diesem Begriff verstehe, sondern lediglich um ein Stück Land, auf dem Dattelpalmen angebaut worden seien. Zu den Dattelpalmen habe er genaue Angaben gemacht, so zum Ertrag einer Dattelpalme, zur Ernte und zu Schädlingen der Datteln.
Von einem gesteigerten Vorbringen könne nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer habe seine Probleme mit der islamischen Bruderschaft nur deshalb nicht gleich zu Anfang erwähnt, weil er bei seiner Erstbefragung nur oberflächlich befragt worden sei. Außerdem habe er erst Vertrauen zu den österreichischen Behörden fassen müssen, um von seinen Schwierigkeiten mit den Muslimbrüdern berichten zu können, ohne befürchten zu müssen, dass diese Informationen an seine Verfolger weitergegeben würden.
Bei genauerer Einvernahme hätte er angeben können, dass Personen, die Alkohol getrunken und Geschlechtsverkehr haben, von den Muslimbrüdern geschlagen worden seien und dass diese ihn zwingen wollten, solche Personen zu schlagen. Die Muslimbrüder und der Beschwerdeführer seien nachts durch das Lager gegangen und hätten an Zelten gehorcht sowie in diese hineingespäht, um zu sehen, wer gegen ihre Grundsätze verstoße, indem er Alkohol trinke und Geschlechtsverkehr habe. So habe diese Gruppierung darüber Bescheid gewusst, wer aus ihrer Sicht zu bestrafen sei.
Auch die ihm vorgehaltenen zeitlichen Ungereimtheiten hätte der Beschwerdeführer aufklären können. Nachdem er ca. 20 Tage bis ein Monat lang bei der Bruderschaft gewohnt habe, sei er Ende 2012 nach Libyen geflüchtet, wo er anschließend bis März 2013 gearbeitet habe, um Geld für seinen weiteren Fluchtweg zu verdienen. Da die Muslimbruderschaft auch in Libyen aktiv sei, habe er auch dieses Land so schnell wie möglich verlassen wollen. Hätte die belangte Behörde ihm zudem vorgehalten, dass es nicht glaubhaft sei, dass er mit einer einzigen Buslinie von Tindouf bis nach Tripolis gefahren sei, hätte er angeben können, dass er diese Strecke mit dem Bus, aber nicht mit einer einzigen Buslinie zurückgelegt habe. Konkret sei er mit einem Bus von seiner Heimat an die libysche Grenze gefahren, wo er den Autobus gewechselt habe, um nach Tripolis zu fahren. Eine Grenzkontrolle habe es an dieser Stelle nicht gegeben.
Die Länderberichte seien jedenfalls nicht geeignet, um dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Zu islamistischen Gruppierungen in Algerien fänden sich nur sehr allgemeine Informationen und zur Situation in der Westsahara gebe es gar keine Berichte. Dem Country Report on Terrorism des US Department of State sei zu entnehmen, dass die terroristische Gefahr in Algerien weiterhin sehr hoch und die Gruppierung AQIM sehr aktiv sei. In einem Artikel der BBC werde davon berichtet, dass die islamistischen Gruppen in Mali aus Algerien stammen würden, wo sie sich gut vernetzt und ihre Tätigkeit nach und nach auf die Sahara konzentriert hätten. Einem Bericht des Congressional Research Service sei zudem zu entnehmen, dass AQlM in den Zeltlagern dieser Gegend, wie zum Beispiel um Tindouf, neue Mitstreiter rekrutiere.
Bei richtiger Beweiswürdigung sowie richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass sich aus dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers eine GFK-relevante Verfolgung ergebe und daher die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl vorlägen.
Dem Beschwerdeführer wäre aber der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren gewesen. Er habe vorgebracht, dass er in Algerien über keine familiären Anknüpfungspunkte mehr verfüge, nachdem seine Eltern verstorben seien und er sich mit seiner Tante zerstritten habe. Den zitierten Länderberichten sei zu entnehmen, dass Algerier nach langer Abwesenheit im Ausland nicht mehr gesetzlich sozialversichert seien und daher sämtliche Kosten selbst übernehmen müssten. Der Beschwerdeführer habe in Algerien kein Netzwerk, durch das er Unterstützung erhalten könnte, und auch keinen Beruf erlernt, durch welchen er seine Existenz sichern und Krankenversicherung erhalten könnte. Zudem gehe aus den Länderberichten nicht hervor, ob Personen aus der Westsahara bzw. deren Grenzgebiet sich ohne weiteres in einem Teil Algeriens niederlassen können. Es sei daher davon auszugehen, dass er in Algerien keine Existenzgrundlage hätte.
Die belangte Behörde habe im Bescheid auch festgehalten, dass die illegale Ausreise aus Algerien mit einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren bedroht sei. Es sei daher offensichtlich, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Algerien aufgrund seiner unrechtmäßigen Ausreise inhaftiert werden würde, zumal er von Libyen über das Meer nach Griechenland übersetzt sei. Eine Haftstrafe bis zu fünf Jahren für ein Delikt, das in Österreich nicht einmal mit einer Verwaltungsstrafe bedroht sei, sei unverhältnismäßig. Die Bestrafung würde den Beschwerdeführer daher in seinen in Art. 3 EMRK garantierten Rechten verletzen.
Aus den getroffenen Feststellungen gehe hervor, dass die Haftbedingungen nicht den internationalen Standards entsprächen. Die Haftbedingungen in algerischen Haftanstalten würden den Beschwerdeführer in seinen ihm nach Art. 3 EMRK garantierten Recht massiv verletzen.
Da somit im vorliegenden Fall auf Grund der besonderen beim Beschwerdeführer vorliegenden persönlichen Umstände bei einer Rückkehr (nach Algerien) die konkrete Gefahr einer Verletzung der auch durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte bestünde, sei ihm jedenfalls subsidiärer Schulz zu gewähren.
4. Zu der für den 24.08.2015 anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erschien der seit 27.07.2015 als obdachlos gemeldete Beschwerdeführer nicht.
5. In der mündlichen Verhandlung vom 02.12.2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde einleitend die Identität des Beschwerdeführers, insbesondere dessen Staatsangehörigkeit, geprüft.
Er machte dazu folgende Angaben:
In Algerien habe er eine grüne Karte, die für Flüchtlinge aus der Sahara ausgestellt worden sei, gehabt. Auf der Karte stehe, dass die Karte in Algerien ausgestellt worden sei und deshalb hätten die algerischen Behörden gemeint, dass er algerischer Staatsbürger sei, aber er komme aus der Sahara. Es stimme, dass er mehrere Male vor dem Bundesasylamt angegeben habe, algerischer Staatsbürger zu sein, aber er komme aus der Sahara.
Auf die Frage, welche Staatsbürgerschaft er habe, antwortete der Beschwerdeführer: "Die algerische Staatsbürgerschaft."
Weiters gab er an, er sei in der Sahara aufgewachsen und habe, nachdem die Eltern verstorben seien, bei seiner Tante in Tindouf gewohnt. Der Mann seiner Tante sei Landwirt und er ihm geholfen. In Tindouf gebe es Schulen und Krankenhäuser, aber Tindouf sei ein Lager für Flüchtlinge, es sei ein Camp und keine Stadt. Dort habe es nur eine Moschee gegeben. Das Camp sei groß und es seien dort viele Leute gewesen. Welche Staatsbürgerschaft die Eltern gehabt haben, wisse er nicht; auch sie hätten aus der Sahara gestammt. In Tindouf gebe es die algerische Armee, welche das Camp kontrolliere. Die Armee sei die Regierung dort, sie kontrolliere Tindouf.
Auf den Vorhalt, der Asylgerichtshof habe (im vorhergehenden Verfahren) festgestellt, dass Tindouf eine eigene Armee und auch eine Polizei habe, äußerte der Beschwerdeführer, Tindouf gehöre nicht zur Polisario, aber zu Algerien.
Er sei aus Algerien ausgereist, weil er Probleme mit den Moslembrüdern gehabt habe. Er habe ihnen gesagt, dass die Religion, welche sie ausüben, falsch sei, worauf er von ihnen verhaftet worden sei. Dann sei er geflüchtet.
Befragt zu näheren Details, äußerte der Beschwerdeführer, er habe einmal mit seiner Tante gestritten und sei dann in die Moschee gegangen. Ein Mann sei zu ihm gekommen und dieser habe zu ihm gesagt, dass er eine Arbeit für ihn habe. Der Mann sei mit ihm zu einer anderen Moschee gegangen; er habe ca. einen Monat gewartet, aber es habe keine Arbeit gegeben. Der Mann habe ihn zu einem Haus gebracht; die Menschen dort hätten Leute, die außerhalb gewohnt haben, kontrolliert, geschlagen und auch getötet. Er habe sich geweigert.
In diesem Haus seien insgesamt neun Personen anwesend gewesen, sie hätten dort den Tag verbracht. Sie hätten den Koran gelesen und über Religion gesprochen. Er sei geflüchtet, als er gehört habe, dass ihn jemand umbringen wolle, weil er sie verraten werde. Der Imam (zu ergänzen: der ihn in der Moschee angesprochen habe) habe ihn umbringen wollen. Er habe es nicht vom Imam, sondern es gehört, dass dieser ihn umbringen wolle.
Er habe gesehen, wie sie die Personen bis zum Tod schlagen; sie hätten ihn unter Druck gesetzt, das auch zu tun. Er sei nicht zur algerischen Armee gegangen, weil sie nichts unternehme. Die Regierung in Algerien habe Angst vor den Islamisten. Aber auch wenn er zur Armee gegangen wäre, hätte sie ihn nicht ernst genommen. Sie habe keine Beweise gegen diese Personen. Als er ein Gespräch zwischen dem Imam und einer weiteren Person darüber mitbekommen habe, dass man ihm was antuen werde, sei er geflüchtet. Es habe immer Besucher von anderen Städten gegeben, das Haus sei immer voll gewesen, er habe Fotos von ihnen, aber diese Fotos wären bei ihnen.
Es sei richtig, dass er bei seiner Erstbefragung vom 31.03.2013 angegeben habe, dass er kein zuhause, keine Arbeit und kein Geld gehabt habe und ausgereist sei, um in Europa zu arbeiten. Warum er die Probleme mit den Moslembrüdern nicht erwähnt habe, wisse er nicht, er sei verwirrt gewesen.
Er sei von niemandem persönlich bedroht worden, habe es aber, als er das Gespräch mitbekommen habe, dass ihm etwas angetan werden sollte, mit der Angst zu tun bekommen.
In Österreich habe er ca. ein Jahr schwarz gearbeitet.
Zu den zugesandten Länderfeststellungen zu Algerien könne er nicht Stellung nehmen, weil sie "auf Deutsch" seien und er den Inhalt nicht verstehe. Er stamme aus "Polisario", Algerien sehe er nicht als sein Heimatland an, was er auch dem Rechtsberater (in der Justizanstalt) mitgeteilt habe.
Bei einer Rückkehr nach Algerien befürchte er, dass diese Personen ihm was antun werden; denn er habe gesehen, was sie getan hätten. Es seien - wie er ausgesagt habe - viele Personen aus anderen Städten dorthin gekommen und sie würden ihn kennen, weil er Fotos mit den Islamisten gemacht habe. Sollten sie ihn finden, würden sie ihm was antun. Bei einer Rückkehr nach Algerien habe er Angst um sein Leben.
Er sei der einzige im Camp gewesen, der von den Extremisten angesprochen worden sei, und zwar deshalb, weil der Imam gesehen habe, dass er immer in der Moschee geschlafen habe und er Probleme mit seiner Tante gehabt habe. Er sei auch der einzige gewesen, der sich gegen diese Tätigkeiten der Extremisten ausgesprochen habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht fest:
1.1. Der Beschwerdeführer heißt XXXX. Er wurde am XXXX geboren, ist algerischer Staatsangehöriger, ledig und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Er hat eine Koranschule sieben Jahre lang besucht und vor seiner Ausreise aus Algerien seinen (im Jahr 2005 verstorbenen) Vater und seinen Onkel in der Landwirtschaft bzw. beim Anbau von Datteln unterstützt.
1.2. Es lässt sich nicht feststellen, wann er seinen Heimatstaat verlassen hat. Nach seinen Angaben verließ er Algerien im Jahr 2013 und reiste über die Türkei und Griechenland illegal nach Österreich ein. Er wurde am 31.03.2013 von der österreichischen Polizei aufgegriffen und stellte an diesem Tag den Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.
1.3. Der gegen den Bescheid vom 22.04.2013, mit dem dieser Antrag auf Asyl gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen wurde, erhobenen Beschwerde gab der Asylgerichtshof mit dem Erkenntnis vom 15.05.2013 Folge, behob diesen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
1.4. Mit dem (zweiten) Bescheid der belangten Behörde vom 22.07.2013 wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers vom 31.03.2013 auf Gewährung von Asyl und subsidiären Schutzes gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 neuerlich abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen.
1.5.1. Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX, wegen des (versuchten) "Diebstahl[s] durch Einbruch oder mit Waffen" und "Gewerbsmäßige[n] Diebstahls[s] und Diebstahl[s} im Rahmen einer kriminellen Vereinigung" gemäß §§ 15, 129 Z 1 und 130 Abs. 1 vierter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon acht Monate bedingt, und bei einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
1.5.2. Mit dem (zweiten) in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes XXXX, erfolgte eine Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des (versuchten) Vergehens nach §§ 15 und 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und 27 Abs. 3 Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitstrafe von sieben Monaten, wobei der (mit Urteil vom 14.08.2013) bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe widerrufen wurde.
1.5.3. Mit drittem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des (versuchten) Vergehens nach § 15 StGB und §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG und 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt und es wurde die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe widerrufen.
1.6. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig. Er ging und geht in Österreich keiner, auch nicht einer "ehrenamtlich" ausgeübten Beschäftigung nach.
1.7. Er verfügt über keine Deutschkenntnisse.
1.8. In Österreich hat er keine Familienangehörigen bzw. sonstigen Verwandten, seine Eltern sind im Jahr 2005 verstorben. In Tindouf (Algerien) leben eine Tante und ein Onkel.
1.9. Der Beschwerdeführer war bis zu seiner Ausreise in Algerien nicht politisch oder religiös tätig, Mitglied einer Partei oder sonstigen Organisation und hatte in seinem Herkunftsstaat keine Probleme mit den staatlichen Behörden.
1.10. Einer Verfolgung oder Bedrohung war der Beschwerdeführer nicht ausgesetzt. Ein konkreter Anlass für das "fluchtartige" Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Als Grund, warum er Algerien verlassen habe, brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist zu sein und sich mit der Tante gestritten zu haben, später gab er an, Probleme mit der Muslimbruderschaft bzw. islamischen Bruderschaft gehabt zu haben.
1.11. Der Beschwerdeführer kann den Schutz der nationalen Behörden und Gerichte in Algerien in Anspruch nehmen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Heimatstaat des Beschwerdeführers gewalttätige Übergriffe gegen algerische Bürger dulden würde oder nicht fähig oder nicht bereit wäre, effektiven Schutz zu gewährleisten. Dass er im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt wäre, konnte nicht festgestellt werden.
1.12. Zur Situation in der Demokratischen Volksrepublik Algerien mit Stand Juni 2015 (offensichtlich nicht relevante Teile der Länderberichte werden im Folgenden nicht widergegeben):
Politische Lage
Nach der Verfassung von 1996 ist Algerien eine demokratische Volksrepublik (AA 11.2014a). Die algerische Verfassung (zuletzt geändert 2008) legt alle Regierungsbefugnisse in die Hand des Präsidenten. Der Präsident ist Staatsoberhaupt und Oberbefehlshaber des Heeres. Er garantiert die Einheit des Staates und ist die höchste Instanz der Rechtsprechung. Er ernennt den Premierminister, nach dessen Befassung die Minister und sitzt dem Ministerrat vor. Er ernennt die Funktionäre der Verwaltung und des Militärs, den Gouverneur der Nationalbank, die 48 Provinzpräfekten und die Richter des Landes (ÖB 3.2015). Der Präsident wird für fünf Jahre direkt gewählt (AA 11.2014a). Die Legislative besteht aus der Nationalversammlung und dem Nationalrat (Senat). Die 462 Abgeordneten der ersten Kammer werden alle 5 Jahre direkt gewählt (zuletzt 2012), die Senatoren werden zu zwei Dritteln indirekt über Gemeinde- und Wilayaräte gewählt und zu einem Drittel vom Präsidenten für 6 Jahre ernannt (ÖB 3.2015; vgl. AA 11.2014a). Damit ist die Unabhängigkeit der Legislative zugunsten des Präsidenten eingeschränkt (BS 2014). Die Gesetzgebung basiert zudem mehrheitlich auf präsidentiellen Dekreten (ÖB 3.2015).
Der seit 15 Jahren amtierende 77-jährige Präsident Abdelaziz Bouteflika trat am 17.4.2014 zum vierten Mal zur Wahl um das Präsidentenamt an, er wurde bei einer offiziellen Wahlbeteiligung von über 50% mit deutlicher Mehrheit im Amt bestätigt (ÖB 3.2015; vgl. AA 11.2014a). Die Wahlen wurden von Wahlexperten der EU beobachtet, die in ihrem Bericht auch Kritik am Wahlprozedere übten. Seitens der Opposition wurden Vorwürfe des Wahlbetrugs erhoben. Der Gesundheitszustand von Präsident Bouteflika, der nach einem Schlaganfall im April 2013 weiter rekonvaleszent ist, rief eine Bürgerbewegung auf den Plan. Premierminister Abdelmalek Sellal vertritt den Präsidenten weitgehend in der Öffentlichkeit. Die Verfassung sieht keine Delegation von Präsidentenbefugnissen an den PM vor. Die Regierungsgeschäfte werden seit Jahresbeginn offiziell von 2 Staatsministern in der Präsidentschaft geführt (ÖB 3.2015).
Aus den letzten Parlamentswahlen im Mai 2012 gingen die beiden größten Regierungsparteien - die ehemalige Einheitspartei Nationale Befreiungsfront (FLN) und die Nationale Demokratische Sammlungsbewegung (RND) - als stärkste Parteien hervor (AA 11.2014a). Islamistische Parteien überzeugten im Gegensatz zu anderen Ländern der Region nicht (BS 2014).
Auch in Algerien kam es Anfang 2011 zu Protesten junger Algerier. Präsident Bouteflika hob daraufhin am 23.2.2011 den seit 19 Jahren geltenden Ausnahmezustand auf und kündigte außerdem einen umfassenden politischen Reformprozess an. Daraufhin wurden unter anderem Parteien-, Wahl-, Vereins- und Informationsgesetz reformiert (AA 11.2014a; vgl. BS 2014). Eine Reform der Verfassung wurde ebenfalls angekündigt, bislang aber noch nicht umgesetzt (AA 11.2014a; vgl. ÖB 3.2015). Neue Gesetze bezüglich politischer und ziviler Freiheiten wurden kritisiert, weil sie grundlegende Rechte nicht schützten (FH 23.1.2014).
Die zentrale Verwaltung und lokale gewählte Körperschaften sind seit langem für ihre Ineffizienz, Korruption und Patronage bekannt. Die Regierung hat den Ruf eine Politik der "geschlossenen Türen" zu praktizieren, die nur durch persönliche Verbindungen oder Gewalt geöffnet werden kann (BS 2014). Parlament und andere Institutionen sind bloß Fassade; die Macht liegt in der Hand einer obskuren Gruppe von Männern im Hintergrund. Parlament und Regierung sind eigentlich nur ausführende Organe. In Algerien trifft eine Gruppe der Mächtigen im Hintergrund, eine Gruppe aus verschiedenen Interessen, die Entscheidungen. Die algerische Verfassung, die nach dem Wahlsieg der Islamischen Heilsfront (FIS) und dem Militärputsch 1992 maßgeschneidert wurde, ermöglicht es dem Staatschef, eine Regierung trotz eines gegenteiligen Urnenganges im Amt zu lassen. Die Oppositionsparteien sind schwach. Zaghafte Ansätze zu einer Demokratiebewegung wie in den Nachbarländern Tunesien oder Marokko scheiterten kläglich an einem starken Polizeiaufgebot (DS 3.7.2012).
Quellen:
Sicherheitslage
Landesweit kann es weiterhin zu Behinderungen durch Demonstrationen und Streiks kommen (BMEIA 1.6.2015; vgl. BS 2014). Häufig kommt es im ganzen Land zu kleinräumigen Streiks und Protesten, die so gut wie alle Sektoren der Gesellschaft erfassen: Studenten, Mediziner, Veteranen, öffentliche Bedienstete, Fabriken, etc. Im Oktober 2014 demonstrierten erstmals auch Polizeieinheiten in Algier, Oran, Constantine und Ghardaia (ÖB 3.2015). Da jedoch Algerien in den 1990er Jahren ein Jahrzehnt des Terrorismus erlebt hat, bevorzugt die große Mehrheit der Algerier Frieden und lehnt Instabilität ab. Der vom Präsidenten durch die Versöhnungscharta 2006 vermittelte Frieden trug zur in der Bevölkerung weithin anerkannten Legitimität des Staates bei (BS 2014).
Algerien ist eine Basis für den heute in Nordafrika und im Sahel operierenden djihadistischen Terrorismus. Eine extremistische islamistische Gruppe anerkannte den 1997 geschlossenen Waffenstillstand zwischen dem algerischen Militär und der AIS nicht und zog sich als Salafist Group for Preaching and Combat (GSPC) in die Saharagebiete zurück. Im Jahr 2005 verband sich die Gruppe mit Al Qaida zur AQIM (Al Qaida im islamischen Maghreb). Inzwischen hat sich diese Gruppe wieder mehrmals geteilt, 2013 u.a. in die MUJAO (Bewegung für Einheit und Jihad in Westafrika). Ableger dieser Gruppen haben den Terroranschlag in In Amenas/Tigentourine im Jänner 2013 zu verantworten. 2014 haben sich mit dem Aufkommen des "Islamischen Staates" (IS) Veränderungen in der algerischen Terrorismusszene ergeben. AQIM hat sich aufgespalten und mindestens eine Teilgruppe, Jund al-Khalifa, hat sich solidarisch mit ISIS erklärt. Diese Gruppe hat die Verantwortung für die Entführung und Enthauptung des französischen Bergführers Hervé Gourdel am 24.9.2014 übernommen. Dies war 2014 der einzige Anschlag, der auf einen Nicht-Algerier zielte. Ansonsten richteten sich die terroristischen Aktivitäten ausschließlich auf militärische Ziele. Der blutigste Anschlag 2014 ereignete sich in der Kabylei bei Iboudrarène, wo am 20.4.2014 mindestens 11 algerische Soldaten getötet wurden (ÖB 3.2015).
Die Angaben über die Zahlen der gegenwärtig in Algerien aktiven Terroristen schwanken zwischen einigen Hundert bis etwa Tausend. Weite Teile des riesigen Landes gelten als gefährdet (ÖB 3.2015). Zu nennen sind insbesondere
Die häufigen Entführungen, besonders in der Region Kabylei treffen in erster Linie wohlhabende Einheimische und sind kriminell (Lösegeldforderung) motiviert. In den südlichen Grenzregionen zu Niger und Mali und jenseits der Grenzen gehen terroristische Aktivitäten, Schmuggel und Drogenhandel ineinander über. Heute wird angenommen, dass AQIM in Nordmali, aber auch andernorts vereinzelt mit der lokalen Bevölkerung für Schmuggel aller Art zusammenarbeitet (ÖB 3.2015).
Islamistischer Terror und grenzübergreifende Kriminalität in der Sahelregion stellen weiterhin Bedrohungen für die Stabilität Algeriens dar. Die algerische Armee ist allerdings gut gerüstet, um mit der Sicherheitslage umzugehen und in geostrategischer Hinsicht ist Algerien zu einem regionalen Key-Player geworden, dem internationale Aufmerksamkeit sicher ist. Islamistische Extremisten, die eine echte Bedrohung für den Staat darstellen, sind eine sehr kleine Minderheit. Sie haben keine oder kaum Unterstützung in der Bevölkerung (BS 2014).
Quellen:
Rechtsschutz/Justizwesen
Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht (USDOS 27.2.2014), beeinflusst die Exekutive die Justiz (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014; vgl. ÖB 3.2015). Der Oberste Justizrat ist für die richterliche Disziplin und die Ernennung und Entlassung aller Richter zuständig; Präsident Bouteflika ist der Vorsitzende dieses Rates (USDOS 27.2.2014; vgl. BS 2014). Praktische Entscheidungen über richterliche Kompetenzen werden von diesem Rat getroffen. Der Präsident der Menschenrechtskommission, Farouk Ksentini, erklärte im Dezember 2012, dass die Unabhängigkeit der Justiz in Algerien nicht gewährleistet sei (BS 2014).
Die Verfassung gewährleistet das Recht auf einen fairen Prozess, aber in der Praxis respektieren die Behörden nicht immer die rechtlichen Bestimmungen, welche die Rechte des Angeklagten wahren sollen (USDOS 27.2.2014; vgl. AA 31.1.2013). Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht auf einen Verteidiger, dieser wird falls nötig auf Staatskosten zur Verfügung gestellt. Die meisten Verhandlungen sind öffentlich. Angeklagten und ihren Anwälten wird gelegentlich der Zugang zu von der Regierung gehaltenen Beweismitteln gegen sie verwehrt. Angeklagte haben das Recht auf Berufung. Die Aussage von Frauen und Männern wiegt vor dem Gesetz gleich (USDOS 27.2.2014).
Das Rechtssystem folgt formal im Wesentlichen dem französischen Vorbild. Dies gilt auch für den Aufbau der Justiz. Die Richter werden für eine Dauer von zehn Jahren ernannt und können u.a. im Fall von Rechtsbeugung abgelöst werden. Die Gerichte üben in der Regel keine wirksame Kontrolle staatlichen Handelns aus. Den Bürgern fehlt nach wie vor das Vertrauen in die Justiz, und sie sehen vor allem in politisch relevanten Strafverfahren Handlungsbedarf. Nach belastbarer Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen und kritischen Journalisten nimmt die Exekutive in solchen Fällen unmittelbar Einfluss auf die Entscheidungen des Gerichts. Die Justizreform wird zudem nur äußerst schleppend umgesetzt. Algerische Richter sehen sich häufig einer außerordentlich hohen Arbeitsbelastung ausgesetzt, was insbesondere in Revisions- und Berufungsphasen zu überlangen Verfahren führt. Ein berufsständisches Gesetz zu Status und Rolle der Anwaltschaft existiert nicht. Das traditionelle islamische Strafrecht (Scharia) wird nicht angewendet (AA 31.1.2013).
Quellen:
Sicherheitsbehörden
Die Verantwortung für die Durchsetzung der Gesetze liegt bei der 60.000 Mann starken Gendarmerie, die dem Verteidigungsministerium untersteht und Exekutivfunktionen außerhalb städtischer Gegenden versieht, sowie der 130.000 Mann starken nationalen Polizei, die dem Innenministerium untersteht. Der militärische Nachrichtendienst DRS untersteht dem Verteidigungsministerium, ist für die innere Sicherheit zuständig und übt in Fällen von Terrorismus und Fällen, die die nationale Sicherheit betreffen, polizeiähnliche Funktionen aus (USDOS 27.2.2014; vgl. ÖB 3.2015).
Straffreiheit bleibt ein Problem (USDOS 27.2.2014; vgl. HRW 21.1.2014). Übergriffe und Rechtsverletzungen der Sicherheitsbehörden werden entweder nicht verfolgt oder werden nicht Gegenstand öffentlich gemachter Verfahren (ÖB 3.2015). Das Strafgesetz enthält Bestimmungen zur Untersuchung von Missbrauch und Korruption, aber die Regierung veröffentlicht keine Informationen bzgl. disziplinärer oder rechtlicher Maßnahmen gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Folter und unmenschliche Behandlung
Das Gesetz verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (USDOS 27.2.2014; vgl. AA 31.1.2013; vgl. ÖB 3.2015).
Es gibt aber ernstzunehmende Hinweise darauf, dass es im Polizeigewahrsam nach wie vor zu Übergriffen bis hin zu Folter kommt (AA 31.1.2013; vgl. USDOS 27.2.2014; vgl. ÖB 3.2015). Es kommt weiterhin zu Folterungen in den Haftanstalten. Gemäß algerischem Gesetz muss bei Verdacht auf Folter der Fall medizinisch untersucht werden. Das Problem ist, dass die hinzugezogenen Ärzte vom Staat bezahlt sind und deshalb nicht eine unabhängige Untersuchung, sondern ein bezahltes Gutachten abliefern. Folter wird vor allem in der Untersuchungshaft angewendet. Die gefolterten Personen haben Angst, öffentlich zu bestätigen, dass sie gefoltert wurden. Wenn Menschenrechtsorganisationen eine Pressekonferenz veranstalten, bleiben die gefolterten Personen oft der Veranstaltung fern (BAA 2.2013).
Amnesty International hält die Aussage aufrecht, dass algerische Sicherheitskräfte inoffizielle Haftanstalten betreiben, in denen Insassen der Gefahr von Folter oder anderen Misshandlungen ausgesetzt sind (USDOS 27.2.2014; vgl. AI 25.2.2015).
Das Strafmaß für Folter liegt zwischen 10 und 20 Jahren, und einige Personen, jedoch keine Angehörigen der Sicherheitskräfte, wurden im Jahr 2013 angeklagt und verurteilt. Lokale und internationale NGOs berichten, dass Straffreiheit ein Problem bleibt (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Korruption
Ein hohes Korruptionsniveau prägt Algeriens öffentlichen Sektor und die Wirtschaft (FH 23.1.2014). Gesetzlich sind bis zu zehn Jahre Haft für behördliche Korruption vorgesehen. Daten der Weltbank bestätigen, dass im Bereich der Korruption ein Problem besteht. Das dem Finanzministerium unterstellte Zentralbüro zur Bekämpfung der Korruption nahm im Mai 2013 seine Arbeit auf. Gesetzlich ist es gewählten Vertretern und hohen Beamten nicht vorgeschrieben, ihr Vermögen offenzulegen. Präsidentielle Dekrete aus dem Jahr 2006 verpflichten hochrangige Regierungsbeamte zu anderen finanziellen Offenlegungen (USDOS 27.2.2014). Die Dekrete regten auch die Schaffung einer Antikorruptionsbehörde an, die am Jahresende 2011 gebildet wurde (USDOS 27.2.2014; vgl. BS 2014). Im September 2012 kündigte Premierminister Abdelmalek Sellal an, dass die Anti-Korruptionsbehörde verstärkt werde, um die Korruption zu reduzieren. Korruption bleibt dennoch ein massives Problem. Öffentlich Bedienstete und Politiker wurden in der Vergangenheit wegen Korruption nur selten zur Verantwortung gezogen (BS 2014). Auf dem Corruption Perceptions Index für 2014 liegt Algerien auf Platz 100 von 174 (TI 2014).
Quellen:
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Verschiedene nationale Menschenrechtsgruppen operieren und können ihre Ergebnisse publizieren. Sie sind jedoch in unterschiedlichem Ausmaß Einschränkungen durch die Regierung ausgesetzt. Gesetzlich ist es allen zivilen Organisationen vorgeschrieben, sich bei der Regierung zu registrieren (USDOS 27.2.2014). Im Jahr 2012 waren in Algerien mehr als 93.000 Vereinigungen beim Innenministerium und bei lokalen Behörden offiziell registriert. Das ist im Vergleich mit anderen Ländern der Region die bei weitem höchste Anzahl. Soziale Interessen werden immer mehr von Vereinigungen und NGOs denn von Parteien vertreten. Einige Organisationen und Netzwerke, wie etwa das Wassila Netzwerk (Frauenrechte), das Nada Netzwerk (Kinderrechte) und die Fédération Algérienne des Personnes Handicapés (FAPH) sind zur Mobilisierung und Lobbying auf nationalem Level fähig (BS 2014). Einige größere Organisationen, hier ist z.B. SOS Disparu zu nennen, wurden bis Jahresende 2013 von der Regierung nicht anerkannt, aber toleriert. Während des Jahres 2013 beschwerte sich keine Menschenrechtsorganisation über Überwachung seitens staatlicher Behörden oder Infiltration durch die Regierung. Die aktivste unabhängige Menschenrechtsgruppe ist die Ligue Algérienne pour la Défense des Droits de l'Homme (LADDH), eine rechtmäßig anerkannte NGO mit Mitgliedern im ganzen Land und unabhängiger Finanzierung. Die kleinere Algerische Liga für Menschenrechte wurde anerkannt und Mitglieder im ganzen Land befassen sich mit Einzelfällen (USDOS 27.2.2014).
Der algerische Staat "klont" international anerkannte NGOs durch Gründung einer Organisation mit ähnlich lautendem Namen. Die so entstandenen Organisationen werden als "Organisations veritables gouvernementales" (OVG) bezeichnet. Ein Beispiel wäre die LADDH, die als "Ligue Algérienne des Droits de l'Homme" (LADH) neu gegründet wurde. Allerdings ist nur die LADDH anerkanntes Mitglied der "Fédération internationale des ligues des droits de l'Homme" (FIDH) (BAA 2.2013).
Quellen:
Ombudsmann
...
Wehrdienst
Freiwilliger Militärdienst kann bereits im Alter von 17 Jahren angetreten werden. In Algerien sind Männer im Alter von 19 - 30 Jahren zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet. Dieser dauert 18 Monate und ist in 6 Monate Grundausbildung und 12 Monate zivile Projekte unterteilt (CIA 27.5.2015). Wenn der verpflichtende Militärdienst abgeleistet wurde, stehen die Soldaten dem Verteidigungsministerium weitere fünf Jahre zur Verfügung und können jederzeit wieder einberufen werden. Danach werden sie für weitere 20 Jahre Teil der Reserve (UKBA 17.1.2013).
Quellen:
Wehrdienstverweigerung / Desertion
Nach dem Militärstrafgesetzbuch wird Wehrdienstentziehung (Art. 254 des Militärstrafgesetzbuches, Strafrahmen drei Monate bis fünf Jahre Haft) (AA 31.1.2013; vgl. SFH 24.2.2010) und Fahnenflucht (§§ 258 ff., Strafrahmen im Frieden je nach Fallgestaltung sechs Monate bis fünf Jahre, bei Offizieren bis zehn Jahre Haft) geahndet. Nach Algerien zurückgekehrte Wehrpflichtige, die keine Befreiung vom Wehrdienst (z. B. wegen Studiums oder aus familiären Gründen) nachweisen können, werden zur Ableistung des Wehrdienstes den Militärbehörden überstellt. Eine Bestrafung ist nicht vorgesehen. Deserteure müssen nach Verbüßung ihrer Haftstrafe den unterbrochenen Militärdienst bis zur Erfüllung der regulären Dienstzeit (Haftzeit nicht eingerechnet) fortsetzen. Wehrdienstentziehung oder Fahnenflucht können dann zu weiteren Repressalien führen, wenn besondere, als staatsgefährdend eingestufte Handlungen hinzutreten. Seit der Umsetzung einer entsprechenden Ankündigung des Staatspräsidenten (2001) in eine Verwaltungsvorschrift sind alle über 27jährigen, die sich nicht auf strafbare Weise dem Wehrdienst entzogen haben, künftig nicht mehr einzuziehen (AA 31.1.2013). Strafbar ist dagegen die Entziehung nach Zustellung eines Einberufungsbescheides, der auf Grundlage der Registrierung bei den Meldebehörden (seit 1994 für alle männlichen Algerier bei Erreichen des achtzehnten Lebensjahres verpflichtend) erstellt wird (AA 31.1.2013; SFH 24.2.2010). Von der Maßnahme sind vor allem im Ausland lebende junge Algerier begünstigt, die der Registrierungspflicht so faktisch entkommen (AA 31.1.2013).
Quellen:
Allgemeine Menschenrechtslage
Algerien ist den wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Laut Verfassung werden die Grundrechte gewährleistet. Hinweise auf Menschenrechtsverletzungen haben seit Ende der 1990er Jahre abgenommen, bestehen jedoch fort (AA 11.2014a). NGOs kritisieren insbesondere Einschränkungen bei der Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (AA 11.2014a; vgl. HRW 29.1.2015; vgl. USDOS 27.2.2014). Die Aufklärung des Schicksals der in den 1990er Jahren verschwundenen Personen bleibt ein Thema (AA 11.2014a). Weitere bedeutende Menschenrechtsprobleme sind mangelnde Unabhängigkeit der Justiz und übermäßige Anwendung von Untersuchungshaft. Andere Probleme sind die Einschränkung der Möglichkeit der Bürger, ihre Regierung zu ändern, sowie übermäßige Gewaltanwendung durch die Polizei und schlechte Haftbedingungen. Weitverbreitete Korruption begleitet Berichte über eingeschränkte Transparenz bei der Regierungsführung. Frauen sind Gewalt und Diskriminierung ausgesetzt, und die Regierung hält Einschränkungen der Arbeiterrechte aufrecht. Straffreiheit bleibt ein Problem. Die Regierung stellt nicht immer öffentliche Informationen über die Maßnahmen gegen Polizeibeamte und Sicherheitskräfte zur Verfügung (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Meinungs- und Pressefreiheit
Obwohl die Verfassung Rede- und Pressefreiheit gewährleistet, schränkt die Regierung diese Rechte ein, etwa durch Anklagen wegen Verleumdung und informellen Druck auf Herausgeber und Journalisten. Einzelpersonen können die Regierung nicht öffentlich kritisieren, und in der Praxis praktizieren die Bürger Zurückhaltung bei der Äußerung öffentlicher Kritik. Viele politische Parteien, inklusive legaler islamischer Parteien, haben Zugang zur unabhängigen Presse und verwenden diese, um ihre Ansichten auszudrücken (USDOS 27.2.2014). Journalisten hingegen kritisieren Aktivitäten der Regierung scharf (FH 23.1.2014). Das neue Informationsgesetz vom Jänner 2012 eliminierte Gefängnisstrafen für von Journalisten begangene Delikte im Bereich der Meinungsfreiheit, inklusive Verleumdung des Präsidenten, staatlicher Institutionen oder Gerichte (HRW 29.1.2015; vgl. AA 31.1.2013). Das Strafgesetz sieht hingegen bis zu drei Jahre Haft vor für Abhandlungen, Mitteilungsblätter oder Flyer, die das nationale Interesse verletzen und bis zu ein Jahr für Verleumdung oder Beleidigung des Präsidenten, des Parlaments, der Armee oder staatlicher Institutionen (USDOS 27.2.2014). Diese Bestimmungen werden seitens der Regierung weiterhin dazu genutzt, um friedliche Kritiker zu verfolgen und zu inhaftieren (HRW 29.1.2015).
Zeitungen im Privatbesitz existieren seit mehr als zwei Dekaden (FH 23.1.2014). Die Printmedien sind beim Druck und bei subventionierten Papierlieferungen von der Regierung abhängig. Daneben besteht ein weiteres Mittel staatlicher Einflussnahme in Gestalt der staatlichen Werbe- und Vertriebsgesellschaft ANEP, über die alle öffentlichen Unternehmen ihre Werbung platzieren (AA 31.1.2013; vgl. USDOS 27.2.2014). Die Kontrolle über diese Ressourcen kann in Einzelfällen zu Selbstzensur seitens der Herausgeber und Redakteure führen (AA 31.1.2013). Die Regierung beendete ihr Rundfunkmonopol im September 2011 durch Verabschiedung eines Gesetzes, das privaten Medienfirmen Zugang zu Radio- und Fernsehkanälen gewährt. Im Juli 2013 wurden drei private Fernsehsender (Ennahar, el-Chourouk, und el-Djazairia) zugelassen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Versammlungsfreiheit
...
Vereinigungsfreiheit
...
Opposition
...
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen entsprechen üblicherweise nicht internationalen Standards (USDOS 27.2.2014; vgl. AA 31.1.2013). In Gefängnissen werden Männer und Frauen getrennt untergebracht. Haftbedingungen für Frauen sind generell besser als für Männer (USDOS 27.2.2014). Es gibt Fälle lang andauernder Haft ohne Anklage oder Urteil. Laut der staatlichen Menschenrechtskommission stünden jedem Häftling nur ca. 2qm Zellenfläche zur Verfügung. An Resozialisierungsmaßnahmen fehle es weitgehend, Ausbildungsmaßnahmen seien ineffektiv, die medizinische Versorgung hingegen in allen Gefängnissen gut. Seit 2005 wird im Rahmen der Reform des Strafvollzugs an einer Verbesserung der Haftbedingungen gearbeitet. Ein Aspekt der Reform sind - im Rahmen eines Kooperationsprojekts mit der EU-Delegation seit 2008 - Alternativen zu Haftstrafen wie gemeinnützige Arbeit (durch das Strafgesetzbuch seit 2009 in bestimmten Fällen vorgesehen, seit Januar 2010 auch verhängt) und Resozialisierungsmaßnahmen. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) besucht seit 1999 wieder Gefängnisse. Der IKRK-Delegierte hält engen Kontakt mit algerischen Ministerien und Behörden und beurteilt die Zusammenarbeit mit der Regierung als grundsätzlich positiv (AA 31.1.2013). Die Regierung erlaubt dem IKRK und der Gesellschaft des Roten Halbmondes den Besuch von normalen, nicht-militärischen Gefängnissen. Die Regierung verweigert den Beobachtern von internationalen Menschenrechtsorganisationen hingegen den Besuch von militärischen und Hochsicherheitsgefängnissen und Haftzentren (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Todesstrafe
Das algerische Recht sieht die Todesstrafe für eine große Zahl von Delikten vor, darunter auch für Delikte, die im Zusammenhang mit Terrorismus stehen. In der Praxis beachtet Algerien jedoch seit 1993 ein Moratorium für Hinrichtungen. Dennoch wurden in den letzten Jahren Hunderte von Personen zum Tode verurteilt. Oft handelt es sich um Personen, denen Verwicklung in terroristische Aktivitäten vorgeworfen wird, und oft ergehen die Urteile in Abwesenheit. Im Jahr 2012 wurden mindestens 153 Todesurteile verhängt, im Jahr 2013 mindestens 40. Die algerische Regierung unterstützt eine Resolution der UN-Generalversammlung, die zu einem weltweiten Moratorium über die Todesstrafe aufruft. Dennoch wurde der Anwendungsbereich der Todesstrafe im Dezember 2013 erweitert, nämlich auf jeden, der ein Kind entführt und tötet (AI 6.2014). Todesurteile werden verhängt; es werden jedoch keine Exekutionen ausgeführt (AI 25.2.2015).
Quellen:
Religionsfreiheit
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Religiöse Gruppen
...
Ethnische Minderheiten
Eine rassisch diskriminierende Gesetzgebung existiert nicht; es liegen auch keine belastbaren Erkenntnisse über tatsächlich erfolgte Diskriminierungen vor (AA 31.1.2013).
Algeriens ethnische Zusammensetzung ist eine Mischung aus Arabern und Berbern. Araber bilden traditionell die Elite des Landes. In den letzten Jahren, nach Ausbruch von gewalttätigen Protesten von Berbern gegen die Regierung, haben sich die Behörden bemüht, kulturelle Forderungen der Berber anzuerkennen. Tamazight, die Sprache der Berber, ist nun eine national anerkannte Sprache (FH 23.1.2014); wiewohl keine "offizielle" Sprache, was von Berbervereinigungen kritisiert wird (BS 2014). Die überwiegend im Bergland östlich von Algier lebenden Kabylen haben ihre eigene kulturelle Identität weitgehend erhalten, die nach der Verfassung von 1996 Bestandteil der algerischen Identität ist. Kabylen finden sich in angesehenen Positionen in allen Bereichen der Gesellschaft. Die über Jahre hinweg existierenden Spannungen zwischen Regierung und Kabylenorganisationen haben sich seit 2004 weitgehend beruhigt. Ende 2006 kehrte die Gendarmerie, die nach schweren Auseinandersetzungen im Jahre 2001 aus der Kabylei abgezogen worden war, dorthin zurück. Derzeit leidet die Region verstärkt unter Aktivitäten der Terrororganisation AQIM, welche sich auf diese Gegend (und den Süden des Landes) konzentrieren, sowie einer zunehmenden Kriminalität zum Zwecke der Terrorfinanzierung (insbesondere Entführungen, Raubüberfälle und Lösegelderpressung) (AA 31.1.2013).
Ethnische Minderheiten, vor allem im Süden des Landes, führen diskriminierendes Verhalten der Sicherheitskräfte an. Mozabiten in der Wilaya Ghardaia beklagten, dass sie von Sicherheitskräften nicht ausreichend gegen Gewalt geschützt würden. Polizei und Gendarmerie seien parteiisch, außerdem mache sich bemerkbar, dass Mozabiten vom verpflichtenden Militärdienst praktisch befreit seien und keine Vertreter in Polizei und Gendarmerie entsendeten. Unmittelbar nach den Wahlen kam es in der Kabylei zu Polizeigewalt, die untersucht wird. Grundsätzlich erklärt die alg. Polizei, dass Berichte über Übergriffe auf Polizeistationen nicht fundiert seien (ÖB 3.2015).
Die nomadisch lebenden Tuareg bilden eine zahlenmäßig kleine Gruppe, haben aber ebenso wenig unter ethnisch motivierten Benachteiligungen zu leiden (AA 31.1.2013).
Quellen:
Frauen/Kinder
...
Kinder
...
Homosexuelle
...
Bewegungsfreiheit
Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit, dieses Recht wird jedoch von der Regierung in der Praxis eingeschränkt (USDOS 27.2.2014). Während der Großteil der Bürger sowohl im Landesinneren als auch ins Ausland ohne größere Behinderungen durch die Regierung reisen können, so überwachen die Behörden die Bewegungen von Terrorverdächtigen strikt (FH 23.1.2014). Die Regierung hält aus Gründen der Sicherheit Reiserestriktionen in die südlichen Bezirke El-Oued und Illizi, in der Nähe von Einrichtungen der Kohlenwasserstoffindustrie sowie der Libyschen Grenze, aufrecht. Touristische Reisen zwischen den südlichen Städten Djanet und Tamanrasset sind aufgrund der Gefahr von Terrorismus verboten (USDOS 27.2.2014). Jungen wehrpflichtigen Männern, die ihren Wehrdienst noch nicht abgeleistet hatten, wird die Ausreise ohne Sondergenehmigung verweigert (FH 23.1.2014; vgl. USDOS 27.2.2014). Sondergenehmigungen erhalten Studenten und Personen in besonderen Familienkonstellationen. Personen, die jünger als 18 Jahre sind, ist es gemäß Familienrecht nicht gestattet, ohne die Erlaubnis einer Aufsichtsperson ins Ausland zu reisen. Verheirateten Frauen, die jünger als 18 Jahre sind, dürfen ohne die Erlaubnis ihres Ehemanns nicht ins Ausland reisen. Ehefrauen, die älter als 18 Jahre sind, sind Auslandsreisen auch ohne Erlaubnis des Ehemanns gestattet (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
Die Regierung kooperiert üblicherweise mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Gewährung von Schutz und Hilfe für IDPs, Flüchtlinge, zurückkehrende Flüchtlinge, Asylwerber und staatenlosen Personen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Grundversorgung/Wirtschaft
Algerien leistet sich - wohl nicht zuletzt aus politischen Gründen - ein hochaufwendiges Sozialsystem, das aus den Öl- und Gasexporten finanziert wird. Die Höhe der Subventionen beträgt derzeit pro Jahr 60 Milliarden Dollar. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel werden stark subventioniert. Ein Menschenrecht auf Wohnraum wird anerkannt. Für Bedürftige wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt. Missbräuchliche Verwendung ist häufig (ÖB 3.2015).
Bestimmend für die algerische Wirtschaft sind Förderung und Export von Erdöl und Erdgas. Der Erlös aus dem Energieexport steht gegenwärtig für rund 98 Prozent der Deviseneinnahmen. Vor dem Hintergrund hoher Ölpreise verzeichnet Algerien seit Jahren gute makroökonomische Daten. Das reale Bruttoinlandsprodukt wächst seit Jahren kontinuierlich. Der kapitalintensive Erdöl- und Erdgas-Sektor trägt nur rund 3 Prozent zur Beschäftigung bei. Erklärtes Ziel der Regierung ist daher die Schaffung von Wachstum und Beschäftigung im Nicht-Öl-Bereich. Hierfür sind grundlegende Strukturreformen erforderlich (AA 11.2014b). Bei der algerischen Wirtschaft handelt sich um eine Art "Konsumwirtschaft", die nichts produziert und daher auch kaum Raum für Arbeitsplätze bietet. Das betrifft auch den Ölsektor. Dieser bringt zudem für die Staatseinnahmen das Risiko des Falls des Ölpreises mit sich. Der öffentliche Sektor kann aber nicht alle Arbeitssuchenden absorbieren. Südalgerien profitiert nicht von den Öleinnahmen aus diesem Gebiet, weshalb die dortige Bevölkerung protestiert. Nur eine Minderheit der Algerier profitiert von den Öl- und Gaseinnahmen. Aber die Bevölkerung erwartet sich einen Anteil an den Ressourcen des Landes, indem der Staat ihnen umfassende Leistungen zur Verfügung stellt. Die ungleiche Verteilung des Wohlstandes im Land stellt das Hauptproblem dar. Die Arbeitslosigkeit ist angesichts der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes eigentlich zu hoch (BAA 2.2013).
Chronische sozioökonomische Probleme wie hohe Arbeitslosigkeit, vor allem für Universitätsabsolventen, unangemessene Wohnsituation, mangelnde medizinische Versorgung und Infrastruktur, Ungleichheit und Korruption bestehen jedoch weiterhin. Diese Bedingungen haben zu Protesten, unter anderen auch gewerkschaftlichen, geführt und sind Auslöser für einen anhaltenden Migrationsstrom algerischer Migranten nach Europa. Die Produktivität stagnierte im letzten Jahrzehnt, und viele von denen, die Arbeit gefunden haben, fanden diese im prekären informellen Sektor (CRS 18.11.2013). Die offizielle Arbeitslosenquote lag im Jahr 2013 bei ca. 9,8% und soll in diesem Jahr auf 9,4%, im Jahr 2015 auf 9,0% absinken. Der Rückgang der Arbeitslosigkeit seit dem Jahr 2000, in welchem die Arbeitslosenquote bei 30% lag, scheint beachtlich, ist aber maßgeblich auf eine Reihe staatlicher Programme und die Schaffung von Arbeitsplätzen im öffentlichen Sektor zurückzuführen. Die Jugendarbeitslosigkeit betrug im Jahr 2013 nach offiziellen Angaben 24,8 Prozent (AA 11.2014b). Tatsächlich dürfte die Arbeitslosenrate beträchtlich höher liegen. Schwer zu beziffern ist der informelle Sektor. Die Arbeitslosenrate für Studienabgänger wird mit 16 % angegeben. Frauen stehen aufgrund von sozialen Einschränkungen nicht alle Tätigkeiten offen, Ehemänner oder Familienvorstände können die Beschäftigung von Frauen verbieten (ÖB 3.2015).
Das staatliche Arbeitsamt Agence national d'emploi/ANEM (http://www.anem.dz/) bietet Dienste an, es existieren auch 10 private Jobvermittlungsagenturen (z.B. http://www.tancib.com/index.php?page=apropos). Seit Februar 2011 stehen jungen Menschen Starthilfekredite offen, wobei keine Daten darüber vorliegen, ob diese Mittel ausgeschöpft wurden. Die Regierung anerkennt die Problematik der hohen Akademikerarbeitslosigkeit. Grundsätzlich ist anzumerken, dass allen staatlichen Genehmigungen/Unterstützungen eine (nicht immer deklarierte) sicherheitspolitische Überprüfung vorausgeht, und dass Arbeitsplätze oft aufgrund von Interventionen besetzt werden. 80% der Wirtschaft ist in staatlicher Hand (ÖB 3.2015).
Quellen:
Medizinische Versorgung
Grundsätzlich ist medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei (ÖB 3.2015; vgl. AA 31.1.2013). Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es in den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt (AA 31.1.2013). Der Standard in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht europäischem Niveau. Grundsätzlich meiden Algerier nach Möglichkeit die Krankenhäuser und bemühen sich, Kranke so schnell wie möglich in häusliche Pflege übernehmen zu können. Oft greift man zu Bestechung, um ein Intensivbett zu bekommen oder zu behalten. Ohne ständige familiäre Betreuung im Krankenhaus ist eine adäquate Pflege nicht gesichert. Die Müttersterblichkeit und Komplikationen bei Geburten sind aufgrund Nachlässigkeiten in der Geburtshilfe hoch. Mit Frankreich besteht ein Sozialabkommen aus den 60er Jahren, das vorsieht, dass komplizierte medizinische Fälle in Frankreich behandelt werden können. Dieses Abkommen ist seit einiger Zeit überlastet, nicht alle Betroffenen können es in Anspruch nehmen. Auch mit Belgien besteht ein entsprechendes Abkommen (ÖB 3.2015).
Es sind Privatspitäler, v.a. in Algier entstanden, die nach europäischem Standard bezahlt werden müssen. Der Sicherheitssektor kann auf ein eigenes Netz von Militärspitälern zurückgreifen. Immer wieder wird darauf aufmerksam gemacht, dass sich in Algerien ausgebildete Ärzte in Frankreich niederlassen, was zu einem Ärztemangel in Algerien führt. Die Versorgung im Landesinneren mit fachärztlicher Expertise ist nicht sichergestellt. Augenkrankheiten sind im Süden häufig, Algerien greift für die Versorgung im Landesinneren auf kubanische Ärzte zurück, z.B. die im April 2013 neu eröffnete Augenklinik in Bechar. Tumorpatienten können medizinisch nicht nach westlichem Standard betreut werden. Schwierig ist die Situation von Alzheimer- und Demenzpatienten, und von Behinderten (ÖB 3.2015).
Seit dem 1.1.2009 gilt ein generelles Importverbot für 359 Medikamente, ausgedehnt auf weitere 48 Produkte seit 25.2.2009, die nach Auskunft des Gesundheitsministeriums "in ausreichender Menge in Algerien produziert werden". Mit dieser Maßnahme sollen Importausgaben gesenkt und die Stellung der algerischen Pharmaindustrie gestärkt werden. Am 8.5.2011 (s. Gesetzblatt Nr. 35, 22.6.2011) wurde dieses Dekret durch eine aktuelle Liste mit 251 Medikamenten und 12 medizinischen Geräten ersetzt, die vom Import ausgenommen sind, weil sie "in Algerien produziert werden" (Art. 1). Dem stehen zahllose, aktuelle Presseberichte aus 2011 und 2012 entgegen, wonach Versorgungsengpässe existieren. Dies gilt selbst für einfache Medikamente wie Schmerzmittel, Antihistaminika, Antibiotika und hormonelle Verhütungsmittel, aber auch für Diabetes- und Bluthochdruckmedikamente. Die algerische Regierung verstärkt ihre Bemühungen um eine Stärkung der nationalen Produktion durch internationale Kooperationen: NovoNordisk und die algerische Firma Saidal gaben im August 2012 ihre Zusammenarbeit zur nationalen Herstellung von Insulin bekannt (AA 31.1.2013). Medikamente werden subventioniert (BAA 2.2013).
Krankenversichert ist nur, wer einer angemeldeten Arbeit nachgeht. Die staatliche medizinische Betreuung in Krankenhäusern steht auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung, allerdings sind Pflege und die Verpflegung nicht sichergestellt, Medikamente werden nicht bereitgestellt, schwierige medizinische Eingriffe sind nicht möglich (ÖB 3.2015). Es gibt mehrere Gesundheitsversicherungen. Nur arbeitende Personen und Pensionisten sowie chronisch Kranke (z.B. Diabetes, Bluthochdruck, Behinderungen), auch wenn sie nie arbeiten konnten, sind staatlich versichert. Ansonsten verfügen Personen, die nie gearbeitet haben, über keine Krankenversicherung. Durch das Kriegstrauma gibt es viele chronisch Kranke im Land (BAA 2.2013). In der gesetzlichen Sozialversicherung sind Angestellte, Beamte, Arbeiter oder Rentner sowie deren Ehegatten und Kinder bis zum Abschluss der Schul- oder Hochschulausbildung obligatorisch versichert. Die Sozial- und Krankenversicherung ermöglicht grundsätzlich in staatlichen Krankenhäusern eine kostenlose, in privaten Einrichtungen eine kostenrückerstattungsfähige ärztliche Behandlung. Immer häufiger ist jedoch ein Eigenanteil (Krankenhausbett zum Beispiel 100,- Dinar = 1,03 Euro pro Nacht) zu übernehmen. Die höheren Kosten bei Behandlung in privaten Kliniken werden nicht oder nur zu geringerem Teil übernommen. Algerier, die nach jahrelanger Abwesenheit aus dem Ausland zurückgeführt werden, sind nicht mehr gesetzlich sozialversichert und müssen daher sämtliche Kosten selbst übernehmen, sofern sie nicht als Kinder oder Ehegatten von Versicherten erneut bei der Versicherung eingeschrieben werden oder selbst einer versicherungspflichtigen Arbeit nachgehen (AA 31.1.2013).
Quellen:
Behandlung nach Rückkehr
Die illegale Ausreise, d.h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, über den Seeweg ist gesetzlich verboten (Art. 175 bis. 1 algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 3.2015; vgl. SGG k.D.). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA vor (SGG k.D.). Laut deutscher Botschaft wird das Gesetz auch angewendet; die algerischen Behörden erklären jedoch, das Gesetz sollte nur abschreckende Wirkung entfalten (ÖB 3.2015). In der Praxis werden zumeist Bewährungsstrafen verhängt. Im August 2012 endete erstmals ein sog. "Harraga" oder Bootsflüchtlings-Prozess auf Grundlage des Gesetzes 09-01 mit einem Freispruch - Beobachter sprechen diesem Fall aus Oran Präzedenz-Wert zu (AA 31.1.2013).
Der Staat schaut sehr genau, welche Personen nach Algerien zurückkehren. Abgeschobene Personen werden 24 Stunden lang festgehalten, weil Algerien den Grund für die Ausweisung in Erfahrung bringen möchte. Die EU will das Problem der illegalen Migration an der Wurzel unterbinden. Deshalb hat Algerien das Harraga-Gesetz geschaffen und wendet es auch an: Laut einer befragten Quelle gibt es Verurteilungen und Haftstrafen, laut einer anderen "stören" die "Harragas" zwar, aber der Quelle waren keine Fälle einer Umsetzung des Auswanderungsgesetzes bekannt. Das Gesetz dient eher zur Abschreckung. Eine andere Quelle betont jedoch, dass tatsächlich "Harragas" wegen illegaler Ausreise und aufgrund des Besitzes von Devisen verhaftet werden. Normalerweise werden die gefassten Emigranten zu sechs Monaten Haft auf Bewährung verurteilt (BAA 2.2013).
Eine behördliche Rückkehrhilfe ist ho. nicht bekannt. Ebenso sind der Botschaft keine NGOs bekannt, die Unterstützung leisten, es ist aber durchaus möglich, dass unter den einigen 10.000 in Algerien angemeldeten Vereinen, die meisten davon Wohltätigkeitsvereine, solche Unterstützung geleistet wird. Bekannt ist, dass Familien zurückkehrende Familienmitglieder wieder aufnehmen und unterstützen. Viel bekannter hingegen sind Fälle, in denen Familien Mitglieder mit beträchtlichen Geldmitteln bei der illegalen Ausreise unterstützen. Sollten Rückkehrer auf familiäre Netze zurückgreifen können, würde man annehmen, dass sie diese insbesondere für eine Unterkunft nützen. Wer nicht von seiner Familie aufgenommen wird und ohne Einkommen ist, wird insbesondere in Algier Schwierigkeiten haben, die hohen Mieten zu zahlen. In Algier wird vermehrt gegen informelle Siedlungen vorgegangen. Die Botschaft kennt auch Fälle von finanzieller Rückkehrhilfe (1.000-2.000 Euro) durch Frankreich, für Personen, die freiwillig aus Frankreich ausgereist sind. Der algerische Außenminister erklärte gegenüber dem politischen Direktor des BMEIA im Jänner 2013, dass man jederzeit bereit sei, Rückkehrer aufzunehmen, sofern zweifelsfrei feststehe, dass es sich um algerische Staatsangehörige handle. Nachfragen bei EU-Botschaften und Pressemeldungen bestätigen, dass Algerien bei Rückübernahmen kooperiert. Zwischen Algerien und einzelnen EU-Mitgliedsstaaten bestehen bilaterale Rückübernahmeabkommen (ÖB 3.2015).
Quellen:
2.1. Voranzustellen ist, dass die belangte Behörde ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte. Weder gegen die Protokollierung der Erstbefragung und die aufgenommenen Niederschriften, noch gegen die als Dolmetscher tätigen Personen und die während der Verhandlungen erfolgten (Rück-) Übersetzungen erhob der Beschwerdeführer Einwände; mit seiner Unterschrift bestätigte er vielmehr die inhaltlich richtige und vollständige Protokollierung der von ihm gemachten Angaben. Bei sämtlichen Einvernahmen und aufgenommenen Niederschriften versicherte der Beschwerdeführer, dass er nicht in einem Ausmaß an Beschwerden oder (chronischen) Krankheiten leidet, die es ihm erschwert oder verunmöglicht hätten, die Gründe für seine Antragstellung auf Gewährung internationalen Schutzes darzulegen und dem durchgeführten Ermittlungsverfahren zu folgen.
2.2. Die getroffenen Feststellungen zur Herkunft, insbesondere seines bis zu seiner Ausreise dauernden Aufenthaltes in Tindouf (Algerien) und zu seinem Vor- und Familiennamen sowie Geburtsdatum sind auf seine als glaubwürdig anzusehenden Angaben zurückzuführen. Dass der Beschwerdeführer algerischer Staatsangehöriger und nicht staatenlos ist, ergibt sich aus seinen wiederholt, auch in der Beschwerde und zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 02.12.2015, getätigten Angaben.
2.3. Dass der Beschwerdeführer, der in einem von der Polizei sichergestellten Fahrzeug nächtigte, am 31.03.2013 einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen wurde und sich dabei nicht ausweisen konnte und somit unrechtmäßig nach Österreich eingereist ist, ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Akt.
2.4. Die Feststellungen über seinen Gesundheitszustand, seine Arbeitsfähigkeit und darüber, dass er bis zu seiner Ausreise aus Algerien Hilfstätigkeiten in der "Landwirtschaft" (beim Vater, der im Jahr 2005 verstorben ist, und dem Onkel) ausübte bzw. beim Anbau und der Ernte von Datteln mithalf, basieren auf seinen Aussagen.
Er ging und geht in Österreich keiner regelmäßigen Beschäftigung nach, was er in der öffentlichen mündlichen Verhandlung bekräftigte.
2.5. Der festgestellte Sachverhalt über sein Familienleben in Österreich und seine in Tindouf in Algerien lebenden Familienangehörigen (Tante und Onkel) beruht auf den durchgeführten Einvernahmen. Diese Erklärungen erscheinen unbedenklich und ist ihnen daher Glaubwürdigkeit beizumessen.
2.6. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer über keine Deutschkenntnisse verfügt und er in Österreich keine sozialen Kontakte pflegt, ergeben sich aus seinen eigenen, so auch in der mündlichen Verhandlung getätigten Angaben.
2.7. Aus der Abfrage im Strafregister vom 27.01.2016 ergeben sich seine drei rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen.
2.8.1. Dem vom Beschwerdeführer bei der Erstbefragung vorgebrachten wirtschaftlichen Grund für das Verlassen seiner Heimat ("weil [er] keine Eltern, kein zu Hause, keine Arbeit und kein Geld habe"; er sich mit der Tante zerstritten habe) und sein Vorbringen, er müsste im Fall der Rückkehr nach Algerien "auf der Straße leben, weil [er] dort nichts mehr habe", ist nachvollziehbar, zumal er auch in der niederschriftlichen Einvernahme vom 09.04.2013 zu den Gründen für das Verlassen der Heimat äußerte, in Algerien keine Rechte gehabt zu haben und - als die Eltern gestorben seien - er niemanden mehr gehabt habe, ihn die Tante nicht mehr haben wollte und er weg habe müssen, weil ihre Kinder größer geworden seien.
2.8.2. Die in der niederschriftlichen Einvernahme vom 09.04.2013 vorgebrachten bloßen Behauptungen, in "unserem Gebiet" (gemeint: in der Westsahara bzw. um Tindouf] gebe es Probleme, "wir wollen unsere Unabhängigkeit, Algerien und Marokko seien dagegen, deswegen würden sie immer angegriffen und sie wollen unser Land unter sich aufteilen", weisen nicht auf konkrete gegen den Beschwerdeführer persönlich gerichtete Verfolgungshandlungen hin.
2.8.3. Auch seine, erst bei den Einvernahmen vom 17.04.2013 und vom 16.07.2013 gemachten Angaben, bei einer Rückkehr werde er Probleme mit der islamischen Bruderschaft bekommen und er wolle keine Schwierigkeiten haben, sowie seine Mutmaßungen, er werde, wenn er zurückkehren müsste, von den Moslembrüdern liquidiert bzw. umgebracht werden, sind zu pauschal, zu allgemein und zu hypothetisch gehalten. um ein nachvollziehbare konkrete Bedrohung glaubhaft zu machen.
Zudem sind seine Schilderungen bezüglich seiner Erlebnisse mit der islamischen Bruderschaft in etlichen Punkten widersprüchlich.
So sei der Beschwerdeführer - lt. seinen Aussagen in der Einvernahme am 16.7.2013 - von einem (nicht näher beschriebenen) Mann in der Moschee, wo er gelebt (getrunken, gegessen und geschlafen) haben soll, angesprochen worden und habe ihm dieser eine Arbeit in Aussicht gestellt, wohingegen der Beschwerdeführer erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dargelegt hat, der Imam habe ihn bei der Reinigung der Moschee gesehen und ihn eingeladen, auch bei ihm zu putzen. Wenig glaubwürdig ist zudem seine Aussage in der mündlichen Verhandlung, er sei der einzige der sich im Camp in Tindouf aufhaltenden Jugendlichen bzw. der jungen Männer gewesen, der als "Unterstützer" der Moslembrüder "ausgewählt" worden sei.
Hinsichtlich der Bedrohung durch die Moslembrüder hat der Beschwerdeführer erstmals im fortgesetzten Verfahren vorgebracht, sie hätten ihn zwingen wollen, Leute, die Alkohol trinken und Sex haben, zu misshandeln und zu töten. Deswegen sei er ausgereist, er habe die Leute nicht umbringen wollen. Er habe Angst vor diesen Moslembrüdern gehabt, da er gehört habe, wie sie über ihn geredet hätten und was sie mit ihm machen werden. Sie wollten ihn loswerden. Sie wollten ihn umbringen, so wie sie die anderen Leute umgebracht haben.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer dieses Vorbringen im Wesentlichen übereinstimmend wiederholt - er sei von niemandem persönlich bedroht worden, habe aber gehört, dass der Imam ihn umbringen wolle, und darüber hinaus noch erstmalig ausgesagt, er habe den Moslembrüdern gesagt, dass die Religion, welche sie ausüben, falsch sei, worauf er von ihnen verhaftet worden sei.
Insgesamt ist das Vorbringen des Beschwerdeführers somit als ein im Verfahren gesteigertes Vorbringen zu qualifizieren. Die erst in den späteren Einvernahmen vorgebrachten Behauptungen des Beschwerdeführers zeigen lediglich das Bestreben, die Argumente der belangten Behörde mit einem neuen gesteigerten Vorbringen zu entkräften bzw. einen asylrelevanten Fluchtgrund zu erfinden.
Der Beschwerdeführer hat dazu in der Beschwerde vorgebracht, von einem gesteigerten Vorbringen könne nicht ausgegangen werden, er habe seine Probleme mit der islamischen Bruderschaft nur deshalb nicht gleich zu Anfang erwähnt, weil er bei seiner Erstbefragung nur oberflächlich befragt worden sei und außerdem habe er erst Vertrauen zu den österreichischen Behörden fassen müssen, um von seinen Schwierigkeiten mit den Moslembrüdern berichten zu können, ohne befürchten zu müssen, dass diese Informationen an seine Verfolger weitergegeben würden. Diese Argumentation steht jedoch in eklatantem Widerspruch zur allgemeinen Lebenserfahrung. Es ist völlig unglaubwürdig, dass ein Asylwerber, der in Österreich um Asyl ansucht, es zunächst nicht wagt, die für seine Flucht ausschlaggebende Bedrohung durch die islamische Bruderschaft zu schildern, da er die Weitergabe dieser Informationen an seine "Verfolger" "befürchtet". Er konnte dazu im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch keine nähere Erklärung abgeben, sondern hat lediglich vorgebracht, er wisse nicht, warum er die Probleme mit den Moslembrüdern nicht erwähnt habe, er sei verwirrt gewesen. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ist daher als bloße Schutzbehauptung zu werten. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der tatsächlich auf Grund der religiös motivierten Verfolgungshandlungen der "Moslembruderschaft" bzw. der "islamischen Bruderschaft" "bedroht und verfolgt" wurde, derartige Geschehnisse und die auf ihn ausgeübte Drucksituation, andere Leute misshandeln und sogar töten zu müssen, unverzüglich, detailreich und umfänglich schildert.
In diesem Zusammenhang ist auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, welcher in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht vertritt, dass die bei einer ersten Vernehmung gemachten Angaben erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten kommen und auch die rechtliche Unbefangenheit nach der Lebenserfahrung als eine gewisse Gewähr für die Übereinstimmung der Erstaussage mit den tatsächlichen Verhältnissen angesehen werden kann (vgl. die Erk. des VwGH vom 21.12.1992, Zl. 89/16/0147; vom 17.10.2012, Zl. 2011/08/0064, mwN). Daher spricht auch dieses Verständnis des Verwaltungsgerichtshofes gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.
Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen neuen behaupteten "Fluchtgründen" sind daher insgesamt als nicht glaubwürdig zu werten. Vielmehr steht fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen, aus wirtschaftlichen Gründen seine Heimat verlassen zu haben, die (einzigen) Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates waren.
Andere Verfolgungshandlungen wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind auch im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen, sodass festzustellen war, dass die Gefahr einer solchen Verfolgung (auch im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat) nicht besteht und seine Existenz nicht bedroht wäre.
2.9. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat Algerien stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen. Da diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger und aktueller Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Die Länderberichte wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Der Beschwerdeführer trat den Länderberichten nicht substantiell entgegen.
3.1. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im Asylgesetz 2005 ist eine Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013) geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BAO BGBl 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes AgrVG BGBl 1950/173 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 DVG BGBl 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Zu Spruchpunkt A) I.:
4. Status des Asylberechtigten:
4.1.1. Der mit "Begriffsbestimmungen" überschriebene § 2 des AsylG 2005 definiert im Abs. 1 Z 17 den Begriff "Herkunftsstaat" wie folgt:
"Ein Herkunftsstaat ist der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes."
4.1.2. Der Beschwerdeführer hat wiederholt (zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht) unmissverständlich erklärt, algerischer Staatsangehöriger zu sein.
Selbst wenn er, weil aus der Westsahara bzw. aus "Polisario" stammend, staatenlos wäre, wäre Algerien als Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005. Er lebte bis zu seiner Ausreise bei seinen Eltern und nach deren Ableben bei seiner Tante in einem Camp in Tindouf, welches unbestritten in Algerien liegt.
4.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
4.2.2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. z. B. die Erk. des VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. das Erk. des VwGH vom 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. die Erk. des VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; vom 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (die Erk. des VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. die Erk. des VwGH vom 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. die Erk. des VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. die Erk. des VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (vgl. die Erk. des VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; vom 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. die Erk. des VwGH vom 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; vom 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (vgl. das Erk. des VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (vgl. das Erk. des VwGH vom 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (vgl. das Erk. des VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503).
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
4.2.3.1. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm in Algerien eine reale Gefahr einer Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen gedroht oder er eine asylrechtlich relevante individuelle Bedrohung aktuell zu gewärtigen hat.
Er hat selbst vorgebracht, er sei in seiner Heimat weder politisch noch religiös tätig gewesen und er habe keine Probleme mit den Behörden in seiner Heimat gehabt.
Auch aus seinem - erst im Laufe des Asylverfahrens getätigten und in der erhobenen Beschwerde wiederholten - Vorbringen, die (oben dargelegten) Probleme mit der islamischen Bruderschaft hätten ihn veranlasst, seine Heimat zu verlassen, kann nicht auf eine asylrelevante Bedrohungssituation für seine Person geschlossen werden.
Das Verhalten des Beschwerdeführers, sich an Misshandlungen, auch an Tötungen von Leuten nicht beteiligen bzw. nicht mehr durchführen zu wollen, beruhte nicht auf einer politischen oder religiösen Überzeugung, aus der dem Beschwerdeführer vom algerischen Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wurde oder ihm eine Sanktion - wie etwa der Anwendung von Folter - gedroht hätte.
4.2.3.2. Selbst bei Wahrunterstellung seines Vorbringens über die "Rekrutierung durch die islamische Bruderschaft" erschöpften sich die vom Beschwerdeführer genannten Motive für seine Ausreise aus Algerien in der Geltendmachung von Gründen, die seiner privaten Sphäre zuzurechnen sind. Insoweit der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat daher die Befürchtung äußerte, von den Moslembrüdern (wieder) verfolgt zu werden, ist festzuhalten, dass diese Verfolgung weder in einem kausalen Zusammenhang mit einem in der GFK abschließend genannten Verfolgungsgründe stünde, noch dass diese Verfolgung von staatlichen Organen ausginge oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre. Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen, selbst durch islamische Extremisten, würde sich weder um eine von einer staatlichen Behörde ausgehende noch um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde, handeln. Vielmehr handelt es sich bei dem vom Beschwerdeführer Vorgebrachten um die Darstellung eines privaten Konflikts, deren Ursache nicht im Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründe steht. Im gesamten Verfahren sind keine anderen Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuten.
Umstände dahingehend, dass die staatlichen Institutionen in Algerien im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung von Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und in der erhobenen Beschwerde noch aus den Länderberichten zur (allgemeinen) Lage in Algerien ersichtlich. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb im Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (vgl. die Erk. des VwGH vom 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; vom 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).
Der Beschwerdeführer hat nicht (auch nicht in der Beschwerde) substantiiert dargelegt, warum die staatlichen Einrichtungen in Algerien, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den in den herkunftsstaatsbezogenen Länderberichten dokumentierten Feststellungen nicht in der Lage oder nicht willens wären, ihm vor den behaupteten Übergriffen - auch wenn diese von islamischen Extremisten ausgehen sollten - angemessenen Schutz zu bieten.
4.2.4. Eine existenzgefährdende Schlechterstellung des Beschwerdeführers aus Gründen der GFK ist gegenständlich nicht ersichtlich und liegt eine tatsächliche ihn aktuell treffende Bedrohung nicht vor. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine asylrelevante Verfolgung dar.
4.2.5. Da eine Verfolgung aus einem der in der Flüchtlingskonvention genannten Gründe vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005) als unbegründet abzuweisen.
5. Status des subsidiär Schutzberechtigten:
5.1. § 8 Abs. 1 bis 3a AsylG 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013) lauten:
"(1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist."
Artikel 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) normiert:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Artikel 3 der EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
5.2. Es ist daher zu prüfen, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.
5.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. die Erk. des VwGH vom 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; vom 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461; u.v.a.). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. das Erk. des VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. die Erk. des VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch die ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (vgl. die Erk. des VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (vgl. die Erk. des VwGH vom 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. das Erk. des VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. die Erk. des VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe auch die Urteile des EGMR vom 20.07.2010, N. v. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52 ff; vom 13.10.2011, Husseini v. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81 ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (vgl. die Urteile des EGMR vom 02.05.1997, D. v. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; vom 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch das Erk. des VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (z. B. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (vgl. das Urteil des EGMR vom 02.05.1997, D. v. Vereinigtes Königreich; die Erk. des VwGH vom 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (vgl. das Erk. des VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
5.2.2. Der Beschwerdeführer brachte in Bezug auf die Gewährung subsidiären Schutzes vor, in Algerien über keine familiären Anknüpfungspunkte und kein Netzwerk, durch das er Unterstützung erhalten könne, mehr zu verfügen, er auch keinen Beruf erlernt habe, durch welchen er seine Existenz sichern könne und krankenversichert wäre, und es sei den Länderberichten zu Algerien zu entnehmen, dass Algerier nach langer Abwesenheit im Ausland nicht mehr gesetzlich sozialversichert seien und daher sämtliche Kosten (im Fall der Krankheit) selbst übernehmen müssten. Zudem sei die illegale Ausreise aus Algerien mit einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren bedroht, sodass es offensichtlich sei, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Algerien aufgrund seiner unrechtmäßigen Ausreise inhaftiert werde. Eine Haftstrafe bis zu fünf Jahren für ein Delikt, das in Österreich nicht einmal mit einer Verwaltungsstrafe bedroht sei, sei unverhältnismäßig. Aus den Länderberichten gehe auch hervor, dass die Haftbedingungen nicht den internationalen Standards entsprächen. Die Haftbedingungen in algerischen Haftanstalten würden den Beschwerdeführer in seinem ihm nach Art. 3 EMRK garantierten Recht massiv verletzen.
Bei den vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignissen, sollte er tatsächlich von der islamischen Bruderschaft bedroht worden sein, handelt es sich um ein nicht den staatlichen Behörden zurechenbares, sondern um ein ("privates") Verhalten einer religiösen Gruppierung, nicht jedoch um einen "Beleg", dass es den algerischen Behörden an sich an Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit mangelt. Die Feststellungen zur Situation in Algerien hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht bestritten, sondern lediglich Wahrscheinlichkeiten und Befürchtungen (im Fall einer Inhaftierung) geäußert sowie pauschal auf die "dramatischen Haftbedingungen" in Algerien hingewiesen.
Wie den dem Beschwerdeführer zugesandten Länderberichten zu Algerien, zu denen er nicht Stellung nahm, zu entnehmen ist, kooperiert die algerische Regierung üblicherweise mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Gewährung von Schutz und Hilfe auch für zurückkehrende Flüchtlinge (und staatenlosen Personen), leistet sich Algerien ein hochaufwendiges Sozialsystem, ist grundsätzlich die medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei, steht - auch wenn nur kankenversichert ist, wer einer angemeldeten Arbeit nachgeht, - die staatliche medizinische Betreuung in Krankenhäusern auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung, wobei darauf hinzuweisen ist, dass Algerier, die nach jahrelanger Abwesenheit aus dem Ausland zurückgeführt werden, nicht mehr gesetzlich sozialversichert sind und daher sämtliche Kosten selbst übernehmen müssen, wenn sie nicht selbst einer versicherungspflichtigen Arbeit nachgehen, und die gefassten Emigranten normalerweise zu sechs Monaten Haft auf Bewährung verurteilt werden.
Aus seinem gesamten Vorbringen in der Beschwerde ist nicht erkennbar, aus welchem Grund dem Beschwerdeführer eine - über die bloße Möglichkeit hinausgehende - "reale Gefahr" im Sinne des Art. 3 EMRK (wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf) droht (vgl. das Erk. des VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673).
Es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Algerien mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation für sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten ausgesetzt wäre. Dass ihm gegenständlich in Algerien Gefahren für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, kann nicht festgestellt werden. In Algerien herrscht weder Bürgerkrieg noch eine solche Situation vor, in der jedermann einem realen Risiko von Menschenrechtsverletzungen unterliegt.
Ebenso ergeben sich keine Hinweise, dass der gesunde, arbeitsfähige und volljährige Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in seinen Heimatstaat einer existenzbedrohenden Notlage ausgesetzt wäre. In Algerien mangelt es ihm auch nicht an der notdürftigsten Lebensgrundlage. Weder aus seinen Angaben zu den (privaten) Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass die gemäß der Judikatur des EGMR geforderten außerordentlichen und außergewöhnlichen Umstände vorliegen, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (vgl. das Erk. des VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443 mit Bezugnahme auf die Judikatur des EGMR). Dies gilt auch hinsichtlich der möglichen Probleme der Kostentragung einer Krankenbehandlung bei seiner Rückkehr, falls er keine Arbeit fände, nicht krankenversichert zu sein, die nicht als derartige außerordentliche und außergewöhnliche Umstände gewertet werden können.
Es kommt somit entscheidend darauf an, ob die Abschiebung den Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Eine solche Zwangslage ist im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Es ist auch die Annahme gerechtfertigt, dass er den notwendigen Lebensunterhalt in seiner Heimat durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (vor seiner Ausreise erbrachte er Hilfstätigkeiten) wird bestreiten können und damit auch krankenversichert wäre.
Im allgemeinen ist darauf hinzuweisen, dass die Grundversorgung der algerischen Bevölkerung - wie es sich aus den dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen ergibt - gesichert ist. In Algerien bestehen auch NGOs und auch religiös-karitative Einrichtungen zur Unterstützung von Rückkehrern. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht in den Genuss einer solchen käme.
Durch eine Rückführung nach Algerien wird der Beschwerdeführer somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt. Weder droht ihm im Heimatstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt - sollte ein Emigrant gefasst werden - für eine normalerweise erfolgende Verurteilung bis zu sechs Monaten Haft auf Bewährung, wie auch für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung nach Algerien für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
5.2.3. Damit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides (Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Heimatstaat Marokko) als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt A) II.:
6.1.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
6.1.2. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013) sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
6.1.3. § 9 Abs. 1 bis 3 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalen Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG) lauten:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
6.2.1. Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. das Urteil SISOJEVA, u. a., v. Lettland, vom 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA, u. a. v. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI v. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg. 10.737/1985; VfSlg. 13.660/1993).
6.2.2. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer Ausweisung nach § 66 FPG (in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011) unzulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Ausweisung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen.
Aufenthaltszeiten während eines Asylverfahrens kommt grundsätzlich nur ein vermindertes Gewicht zu; dies bedeutet vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung aber nicht, dass der während eines unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen und ein solcherart begründetes privates und familiären Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung führen könnte. Ferner kann im Rahmen der Interessenabwägung der Umstand Bedeutung erlangen, dass sich der Fremde illegal bzw. trotz rechtskräftiger Abweisung seines Asylantrages unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, weil dies eine erhebliche Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften darstellt, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein großer Stellenwert zukommt (vgl. z.B. das Erk. des VwGH vom 10.10.2012, Zl. 2009/18/0481, mwN).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen bzw. eine Ausweisung als unverhältnismäßig erscheinen lassen (vgl. das Erk. des VwGH vom 22.09.2011, Zlen. 2007/18/0864 bis 0865, mwN).
6.3.1. Unbestritten ist, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers nur auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist und der unsichere Aufenthalt von nunmehr fast drei Jahren im Bundesgebiet noch nicht eine Dauer erreicht hat, die eine Ausweisung jedenfalls als nicht gerechtfertigt erscheinen lässt.
6.3.2. Er hat bis zum gegebenen Zeitpunkt keine durch ein anerkanntes Sprachzertifikat dokumentierten Deutschkenntnisse erworben.
6.3.3. Der Beschwerdeführer ist ledig. Er selbst hat sein Leben bis zu seiner Ausreise in seinem Herkunftsstaat verbracht, wo er eine Koranschule besucht hat, und dessen Landessprache er spricht. Dass er einer legalen regelmäßigen Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen und damit selbsterhaltungsfähig ist oder aus anderen Gründen eine berücksichtigungswürdige besondere Integration in Österreich besteht, hat sich im Verfahren nicht ergeben.
6.3.4. Gegen eine erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers ist insbesondere ins Treffen zu führen, dass er trotz seines erst kurzen Aufenthaltes in Österreich nach den §§ 15, 129 und 130 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurde. Von der ersten Verurteilung ließ er sich nicht abhalten, innerhalb eines Zeitraumes von ca. drei Monaten weitere Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz, die mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten geahndet wurden, zu begehen. Innerhalb eines Zeitraumes von etwas mehr als einem Jahr wurde er "rückfällig" und beging eine weitere nach dem SMG mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten geahndete Straftat.
6.3.5. Abgesehen vom Umstand, dass sein Antrag auf internationalen Schutz unbegründet und er zur Antragsstellung illegal in das Bundesgebiet von Österreich eingereist ist, absolvierte er keine relevanten Ausbildungen. Der Beschwerdeführer zeigte auch in anderer Hinsicht keine Bemühungen, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren.
6.3.6. Er hat keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte. Mangels eines Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich greift die Ausweisung daher nicht in dieses ein.
6.3.7. Da sich in einer Zusammenschau im gegenständlichen Fall bei Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers auf ein Privat- und Familienleben einerseits und der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremden- und Einwanderungswesen anderseits nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß §75 Abs. 20 AsylG 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Verfolgung durch Private ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch auf die nunmehr geltende Rechtslage unverändert anwendbar.
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